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Energieverordnung

Confederation · 730.01 · ordinance

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Contents: 125 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 1a Zwischenziele für den Ausbau von erneuerbaren Energien
  3. Art. 2 Pflichten
  4. Art. 3 Entwertung
  5. Art. 3a Herkunftsnachweise des Bundes
  6. Art. 4
  7. Art. 4a Geltungsbereich
  8. Art. 4b Pflichten
  9. Art. 4c Entwertung
  10. Art. 5 Technische Anforderungen und Verfahren
  11. Art. 6 Meldepflicht
  12. Art. 7
  13. Art. 7a
  14. Art. 7b
  15. Art. 8 Wasserkraftanlagen von nationalem Interesse
  16. Art. 9 Windkraftanlagen von nationalem Interesse
  17. Art. 9a Solaranlagen von nationalem Interesse
  18. Art. 9abis Vorhaben in inventarisierten Objekten von nationaler Bedeutung nach Artikel 5 NHG
  19. Art. 9ater Speicherwasserkraftwerke für den Zubau für die Stromproduktion im Winter
  20. Art. 9aquater Ausgleichsmassnahmen
  21. Art. 9aquinquies Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Windenergieanlagen
  22. Art. 9b Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71a EnG
  23. Art. 9c Sachlicher Geltungsbereich
  24. Art. 9d Örtlicher Geltungsbereich
  25. Art. 9e Schwelle der zusätzlichen jährlichen Gesamtproduktion von 2 TWh
  26. Art. 9f Zustimmung der Gemeinde
  27. Art. 9g Zuständigkeit der Kantone
  28. Art. 9h Meldungen der Kantone und der Bundesstellen
  29. Art. 9i Schwelle der zusätzlichen installierten Leistung von 600 MW
  30. Art. 9j Zuständigkeit der Kantone
  31. Art. 9k Meldepflichten und Veröffentlichung von Angaben zu den Windenergieanlagen
  32. Art. 10 Anschlussbedingungen
  33. Art. 11 Abzunehmende und zu vergütende Elektrizität
  34. Art. 12 Vergütung
  35. Art. 13 Anlagenleistung
  36. Art. 14 Ort der Produktion
  37. Art. 15 Voraussetzung für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
  38. Art. 16 Teilnahme von Mieterinnen und Mietern sowie Pächterinnen und Pächtern am Zusammenschluss
  39. Art. 16a Abrechnung der externen Kosten eines Zusammenschlusses
  40. Art. 16b Abrechnung der internen Kosten eines Zusammenschlusses
  41. Art. 17 Einsatz von Stromspeichern bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch
  42. Art. 18 Verhältnis zum Netzbetreiber
  43. Art. 19 Ausschreibungen und Teilnahmebedingungen
  44. Art. 20 Berücksichtigung und Auswahl
  45. Art. 20a Schweizweite Programme
  46. Art. 21 Auszahlung und Rückforderung
  47. Art. 22 Publikation
  48. Art. 23 Anspruchsvoraussetzungen und Gesuch
  49. Art. 24 Prüfung des Gesuchs und Entscheid
  50. Art. 25 Reihenfolge der Berücksichtigung
  51. Art. 26 Auszahlung der Geothermie-Garantie
  52. Art. 27 Rückforderung
  53. Art. 28 Gesuch
  54. Art. 29 Meldung und Prüfung des Gesuchs durch die kantonalen Behörden
  55. Art. 30 Zusicherung der Entschädigung
  56. Art. 31 Prioritätenordnung
  57. Art. 32 Auszahlung der Entschädigung und Rückforderung
  58. Art. 33 Teilzahlungen
  59. Art. 34 Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes
  60. Art. 35 Erhebung
  61. Art. 36 Verwendung
  62. Art. 36a Tresoreriedarlehen
  63. Art. 37 Anspruchsberechtigung
  64. Art. 38 Massgeblicher Zeitraum
  65. Art. 39 Zielvereinbarung
  66. Art. 40 Berichterstattung
  67. Art. 41 Anpassung der Zielvereinbarung
  68. Art. 42 Gesuch
  69. Art. 43 Bruttowertschöpfung
  70. Art. 44 Elektrizitätskosten, Strommenge und Netzzuschlag
  71. Art. 45 Prüfung des Gesuchs
  72. Art. 46 Jährliche Auszahlung
  73. Art. 47 Monatliche Auszahlung
  74. Art. 48 Rückzahlung unberechtigterweise erhaltener Rückerstattungsbeträge
  75. Art. 49 Beizug Dritter
  76. Art. 50 Gebäude
  77. Art. 51 Unternehmen
  78. Art. 51a Zielvorgabe für die Effizienzsteigerungen
  79. Art. 51b Anrechenbare Massnahmen
  80. Art. 51c Nicht anrechenbare Massnahmen
  81. Art. 51d Standardisierte Massnahmen
  82. Art. 51e Nicht standardisierte Massnahmen
  83. Art. 51f Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldung
  84. Art. 51g Erfüllung der Zielvorgabe
  85. Art. 51h Kontrollen
  86. Art. 51i Publikation
  87. Art. 52 Information und Beratung
  88. Art. 53 Aus- und Weiterbildung
  89. Art. 54 Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte
  90. Art. 54a Förderung nach Artikel 50a EnG: Voraussetzungen und Geltungsbereich
  91. Art. 54b Förderung nach Artikel 50a EnG: Beiträge und Beitragsobergrenze
  92. Art. 54c Förderung nach Artikel 50a EnG: Beratung für Heizungsersatz
  93. Art. 54d Förderung nach Artikel 50a EnG: Verfahren, Vollzug und Finanzierung
  94. Art. 55 Allgemeine Voraussetzungen
  95. Art. 56 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Information und Beratung sowie zur Aus- und Weiterbildung
  96. Art. 57 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung der Energie‑ und Abwärmenutzung
  97. Art. 58 Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht
  98. Art. 59 Berichterstattung
  99. Art. 60 Kontrolle
  100. Art. 61 Finanzhilfen an Pilot- und Demonstrationsanlagen und -projekte sowie an Feldversuche und Analysen
  101. Art. 62 Finanzhilfen zur Energie- und Abwärmenutzung
  102. Art. 63 Inhalt der Gesuche
  103. Art. 64 Einreichung der Gesuche
  104. Art. 65 Auswahl mittels wettbewerblicher Verfahren
  105. Art. 66 Stellungnahme der Kantone
  106. Art. 67 Entscheid
  107. Art. 68
  108. Art. 69 Monitoring
  109. Art. 69a Räumliche Übersicht der Elektrizitätsproduktionsanlagen
  110. Art. 69b Räumliche Übersicht der Brenn- und Treibstoffproduktionsanlagen
  111. Art. 70 Bearbeitung von Personendaten und von Daten juristischer Personen
  112. Art. 71
  113. Art. 72 Budgetantrag
  114. Art. 73 Genehmigung und Leistungsauftrag
  115. Art. 74 Abrechnung der Vollzugskosten
  116. Art. 75 Rechnungslegung
  117. Art. 76 Berichterstattung
  118. Art. 77 Richtlinien
  119. Art. 77a
  120. Art. 78 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  121. Art. 79 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung
  122. Art. 80 Übergangsbestimmung zur Rückerstattung des Netzzuschlags
  123. Art. 80a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2024: Herkunftsnachweise für Brenn‑ und Treibstoffe
  124. Art. 80b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2024: Effizienzsteigerung durch Elektrizitätslieferanten
  125. Art. 81 Inkrafttreten

125 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt: a. den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; abis. den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; b. die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; c. die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; d. die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; e. die Geothermie-Garantien; f. die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; g. den Netzzuschlag; h. die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; hbis. die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; i. die Fördermassnahmen im Energiebereich; j. die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; k. die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 829). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 783). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702).

Art. 1a Zwischenziele für den Ausbau von erneuerbaren Energien

1 Für den Ausbau der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, ausgenommen aus Wasserkraft, entspricht das Zwischenziel für das Jahr 2030 einer Produktion von gesamthaft mindestens 23 000 GWh. 2 Die Zwischenziele für das Jahr 2030 betreffend den Ausbau der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien entsprechen: a. für Photovoltaikanlagen: einer Produktion von gesamthaft mindestens 18 700 GWh; b. für Windenergieanlagen: einer Produktion von gesamthaft mindestens 2300 GWh. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 829).

Art. 2 Pflichten

1 Produzentinnen und Produzenten von Elektrizität müssen die Produktionsanlage registrieren und die produzierte Elektrizität mittels Herkunftsnachweis bei der Vollzugsstelle erfassen lassen. 2 Von diesen Pflichten ausgenommen sind Produzentinnen und Produzenten, deren Anlagen: a. während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden; b. weder direkt noch indirekt an das Elektrizitätsnetz angeschlossen sind (Inselanlagen); c. über eine wechselstromseitige Nennleistung von höchstens 30 kVA verfügen; d. gemäss der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023 klassifiziert sind; oder e. gemäss den Artikeln 1 und 2 der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 1990 geschützt sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6121). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6121). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 913). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 36 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735). SR 128.1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6121). SR 510.518.1

Art. 3 Entwertung

1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die: a. für die Stromkennzeichnung verwendet werden; b. Elektrizität betreffen, die von Eisenbahnen verbraucht wird; oder c. für Elektrizität ausgestellt werden, die die Produzentin oder der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert. 2 Bei Speicherung, insbesondere in Pumpspeicherkraftwerken, muss der Herkunftsnachweis für den Teil der Elektrizität entwertet werden, der beim Speichern verloren geht. 3 Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben der Vollzugsstelle die Entwertungen unverzüglich zu melden.

Art. 3a Herkunftsnachweise des Bundes

Der Bund kann Herkunftsnachweise für von ihm produzierte und eingespeiste Elektrizität dem Abnehmer der Elektrizität oder einem Dritten verkaufen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702).

Art. 4

1 Die Stromkennzeichnung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b EnG muss jährlich mittels Herkunftsnachweis vorgenommen werden, und zwar für jede an Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Kilowattstunde. Bei Eisenbahnen gelten für die Stromkennzeichnung die jeweiligen Eisenbahnunternehmen als Endverbraucher. 1bis Nicht kennzeichnungspflichtig ist die Lieferung von Elektrizität für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes, für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken und für Speicher ohne Endverbrauch. 2 Das stromkennzeichnungspflichtige Unternehmen muss die Kennzeichnung für alle seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher wie folgt vornehmen: a. für die gesamthaft an alle seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Elektrizität (Lieferantenmix); und b. für jede Endverbraucherin und jeden Endverbraucher einzeln für die an diese oder diesen gelieferte Elektrizität (Produktemix). 3 Unabhängig von der Art der Kennzeichnung muss es seinen Lieferantenmix und die gesamthaft an seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Menge Elektrizität bis spätestens Ende Juni des folgenden Kalenderjahres veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat insbesondere über die im Internet von den stromkennzeichnungspflichtigen Unternehmen gemeinsam betriebene, frei zugängliche Adresse www.stromkennzeichnung.ch zu erfolgen. 4 Wer weniger als 500 MWh pro Jahr an Endverbraucherinnen und Endverbraucher liefert, ist von der Pflicht zur Veröffentlichung der Stromkennzeichnung befreit. 5 Der Anteil, den die gekennzeichnete Elektrizität aus Anlagen, die am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, ausmacht, wird gleichmässig auf alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher verteilt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 913). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 913).

Art. 4a Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für folgende Brenn- und Treibstoffe: a. flüssige oder gasförmige Brenn- und Treibstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden (erneuerbare Brenn- und Treibstoffe); b. Wasserstoff, der nicht aus Biomasse und nicht unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt wird (nicht erneuerbarer Wasserstoff); c. emissionsarme Flugtreibstoffe (Art. 28f des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 2011). SR 641.71

Art. 4b Pflichten

1 Produzenten von Brenn- und Treibstoffen müssen die Produktionsanlage in der Datenbank der Vollzugsstelle registrieren und die Menge der produzierten Brenn- und Treibstoffe mittels Herkunftsnachweis bei der Vollzugsstelle erfassen lassen. 2 Importeure von Brenn- und Treibstoffen müssen die ausländische Produktionsanlage in der Datenbank der Vollzugsstelle registrieren und die Menge der importierten Brenn- und Treibstoffe mittels Herkunftsnachweis bei der Vollzugsstelle erfassen lassen. 3 Importeure von massenbilanzierten Brenn- und Treibstoffen müssen die Produktionsanlagen nicht registrieren. 4 Von den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind: a. Produzenten, die pro Kalenderjahr weniger als 20 Kilogramm erneuerbaren Brennstoff oder nicht erneuerbaren Wasserstoff, der nicht als Treibstoff verwendet wird, produzieren; b. Importeure, die:1. Treibstoffe als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister importieren, 2. Wasserstoff in Brennstoffzellenfahrzeugen als Betriebsmittel im Fahrzeugtank importieren, 3. für die importierten Brenn- und Treibstoffe über einen ausländischen Herkunftsnachweis oder ein ausländisches Herkunftszertifikat verfügen. 4bis Importeure von Brenn- oder Treibstoffen, die über ausländische Herkunftsnachweise oder ausländische Herkunftszertifikate verfügen, müssen diese bei der Vollzugsstelle erfassen lassen. 5 Importeure von ausländischen Herkunftsnachweisen für erneuerbare Gase, ausländischen Herkunftszertifikaten für erneuerbare Gase und weiteren ausländischen Zertifikaten für erneuerbare Gase müssen diese bei der Vollzugsstelle erfassen lassen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 298). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 298). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 298).

Art. 4c Entwertung

1 Einen Herkunftsnachweis hat zu entwerten oder von einem beauftragten Dritten entwerten zu lassen, wer: a. den ökologischen Mehrwert eines zugrundeliegenden Brenn- oder Treibstoffs an Endverbraucherinnen oder Endverbraucher oder an eine Tankstelle abgibt; abis. zugrundeliegenden Wasserstoff an Endverbraucherinnen oder Endverbraucher oder eine Tankstelle abgibt; b. die Menge des zugrundeliegenden Biogases oder des zugrundeliegenden Methans aus anderen erneuerbaren Energieträgern an Endverbraucherinnen oder Endverbraucher oder einer Tankstelle abgibt und nicht ins schweizerische Gasnetz einspeist; oder c. die Menge des zugrundeliegenden Brenn- oder Treibstoffs:1. selber verbraucht, 2. in einen anderen Energieträger umwandelt, oder 3. ins Ausland exportiert, sofern der schweizerische Herkunftsnachweis im Ausland nicht anerkannt ist. 2 Einen Herkunftsnachweis hat zudem zu entwerten oder von einem beauftragten Dritten entwerten zu lassen, wer ihn als Nachweis für die Nutzung von Brenn- oder Treibstoffen einsetzt: a. im Rahmen der CO2-vermindernden Faktoren bei Neuwagenflotten durch den Verbrauch von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen nach Artikel 11a des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 2011; b. im Rahmen der Kompensationspflicht nach Artikel 28b des CO2-Gesetzes; oder c. im Rahmen der Pflicht zur Bereitstellung und zur Beimischung von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Treibstoffen nach Artikel 28f des CO2-Gesetzes. 3 Die Entwertung muss jeweils vorgenommen werden: a. für die Herkunftsnachweise, die im vergangenen Quartal als Nachweis für die Lieferung von schweizerischem erneuerbarem Gas an Tankstellen eingesetzt worden sind: bis am 25. des Monats, der auf das entsprechende Quartal folgt; b. für die Herkunftsnachweise, die im vergangenen Jahr zu einem anderen Verwendungszweck als den Nachweis für die Lieferung von schweizerischem erneuerbarem Gas an Tankstellen eingesetzt worden sind: bis Ende Februar des Folgejahres. 4 … Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 298). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 298). SR 641.71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 298). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, mit Wirkung seit 1. Juli 2026 (AS 2026 298).

Art. 5 Technische Anforderungen und Verfahren

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt insbesondere: a. die Anforderungen an die Herkunftsnachweise und deren Gültigkeitsdauer; b. die Verfahren für die Erfassung, die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und die Entwertung der Herkunftsnachweise; c. die Anforderungen an die Registrierung der Anlagen, für deren Produktion die Herkunft nachgewiesen werden muss, sowie das entsprechende Verfahren; d. die Anforderungen an die Stromkennzeichnung; e. die Anforderungen an die Verwendung von Herkunftsnachweisen. 2 Es orientiert sich dabei an internationalen Normen, insbesondere an denjenigen der Europäischen Union und der Association of Issuing Bodies (AIB). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702).

Art. 6 Meldepflicht

Die Netzbetreiber müssen der Vollzugsstelle vierteljährlich die Menge Elektrizität nach Artikel 19 Absatz 1 EnG melden, die eine Produzentin oder ein Produzent in einer Anlage produziert, die: a. weder über ein intelligentes Messsystem nach Artikel 8a der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) verfügt; noch b. über eine Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung nach Artikel 8 Absatz 5 der Stromversorgungsverordnung in der Fassung vom 1. März 2008 verfügt. SR 734.71

Art. 7

1 Für die Koordination der Stellungnahmen und der Bewilligungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 4 EnG ist bei Windkraftanlagen das Bundesamt für Energie (BFE) zuständig. 2 Die zuständigen Bundesstellen haben ihre Stellungnahmen und Bewilligungen innert zweier Monate nach Aufforderung durch das BFE bei diesem einzureichen, sofern in anderen Bundeserlassen keine abweichenden Fristen vorgesehen sind. In besonders komplexen Verfahren kann das BFE die Frist von zwei Monaten um maximal zwei Monate verlängern. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3465).

Art. 7a

1 Für die Erteilung von Konzessionen oder Bewilligungen für Wasserkraftanlagen ist keine Festlegung der geeigneten Gewässerstrecken nach Artikel 10 EnG erforderlich. Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen weiterhin einer Grundlage im Richtplan (Art. 8 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979). 2 Wasserkraftanlagen ohne gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen keiner Grundlage im Richtplan, auch wenn sie von nationalem Interesse sind. SR 700

Art. 7b

Zur Festlegung der Gebiete, die für die Nutzung von Windkraft- und Solaranlagen von nationalem Interesse geeignet sind, stützen sich die Kantone auf Grundlagen, die insbesondere die stufengerechte Berücksichtigung folgender Interessen erlauben: a. Landschaftsschutz; b. Naturschutz einschliesslich Artenschutz; c. Kulturlandschutz, einschliesslich des Schutzes der Fruchtfolgeflächen; d. Walderhaltung; e. Gewässerschutz.

Art. 8 Wasserkraftanlagen von nationalem Interesse

1 Neue Wasserkraftanlagen sind von nationalem Interesse, wenn sie über: a. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 20 GWh verfügen; oder b. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 10 GWh und über mindestens 800 Stunden Stauinhalt bei Vollleistung verfügen. 2 Bestehende Wasserkraftanlagen sind von nationalem Interesse, wenn sie über: a. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 10 GWh verfügen; oder b. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 5 GWh und über mindestens 400 Stunden Stauinhalt bei Vollleistung verfügen. 2bis Werden bestehende Wasserkraftanlagen erneuert oder erweitert, so sind diese auch dann von nationalem Interesse, wenn die Schwellenwerte nach Absatz 2 nur vor oder nach der Erneuerung oder der Erweiterung erreicht werden. 2ter Bewirkt eine Erweiterung oder eine Erneuerung eine neue schwerwiegende Beeinträchtigung eines Objekts von nationaler Bedeutung in einem Bundesinventar nach Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) oder eine Abweichung von den Schutzzielen eines Biotops von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG, so ist die Wasserkraftanlage von nationalem Interesse, wenn zusätzlich zu den Schwellenwerten nach Absatz 2: a. bei einer Erweiterung die Leistung, die Produktion oder der Stauinhalt um mindestens 20 Prozent oder 10 GWh erhöht wird; b. bei einer Erneuerung der Wegfall von mindestens 20 Prozent der Produktion oder des Stauinhalts oder von mindestens 10 GWh verhindert wird. 2quater Bestehende Speicherkraftwerke, deren Wasserspeicher erweitert werden, sind von nationalem Interesse, wenn der zusätzliche Stauinhalt eines Sees mindestens 10 GWh beträgt. 3 Liegt bei neuen Wasserkraftanlagen die erwartete mittlere Produktion zwischen 10 und 20 GWh pro Jahr und bei bestehenden zwischen 5 und 10 GWh pro Jahr, so reduziert sich die Anforderung an den Stauinhalt linear. 4 Pumpspeicherkraftwerke sind von nationalem Interesse, wenn sie über eine installierte Leistung von mindestens 100 MW verfügen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 828). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 828). SR 451 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 828). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 828).

Art. 9 Windkraftanlagen von nationalem Interesse

1 Für die Beurteilung, ob eine Windkraftanlage von nationalem Interesse ist, können mehrere Anlagen gemeinsam berücksichtigt werden, wenn sie in einer nahen räumlichen und gemeinsamen Anordnung (Windpark) stehen. Diese Anordnung ist gegeben, wenn: a. die Anlagen innerhalb des gleichen, im kantonalen Richtplan festgelegten Windenergiegebiets liegen; oder b. für die Anlagen ein gemeinsamer Umweltverträglichkeitsbericht erstellt wird. 2 Neue Windkraftanlagen oder Windparks sind von nationalem Interesse, wenn sie über eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 20 GWh verfügen. 3 Bestehende Windkraftanlagen oder Windparks sind von nationalem Interesse, wenn sie durch die Erweiterung oder Erneuerung eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 20 GWh pro Jahr erreichen.

Art. 9a Solaranlagen von nationalem Interesse

1 Für die Beurteilung, ob eine Solaranlage von nationalem Interesse ist, können mehrere Modulfelder gesamthaft berücksichtigt werden, wenn dies aufgrund der räumlichen Anordnung der Felder, der geringen Distanz der Felder zueinander und der sachlichen Begründung allfälliger Lücken zwischen den Feldern gerechtfertigt erscheint. 2 Neue Solaranlagen sind von nationalem Interesse, wenn die mittlere erwartete Produktion von Oktober bis März mindestens 5 GWh beträgt. 3 Bestehende Solaranlagen sind von nationalem Interesse, wenn sie durch die Erweiterung oder die Erneuerung eine mittlere erwartete Produktion von Oktober bis März von mindestens 5 GWh erreichen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702).

Art. 9abis Vorhaben in inventarisierten Objekten von nationaler Bedeutung nach Artikel 5 NHG

Auf Schutz-, Wiederherstellungs-, Ersatz- oder Ausgleichsmassnahmen kann insbesondere verzichtet werden, wenn ihre Umsetzung ein Vorhaben in inventarisierten Objekten von nationaler Bedeutung nach Artikel 5 NHG verhindern oder dessen Erstellung oder Betrieb übermässig beeinträchtigen würde. SR 451

Art. 9ater Speicherwasserkraftwerke für den Zubau für die Stromproduktion im Winter

Zu den Speicherwasserkraftwerken gehören auch Anlagen und Installationen, die für die Realisierung und den Betrieb der Speicherwasserkraftwerke nach Artikel 9a Absatz 3 StromVG notwendig sind.

Art. 9aquater Ausgleichsmassnahmen

Für die zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen zum Schutz von Biodiversität und Landschaft nach Artikel 9a Absatz 3 Buchstabe e StromVG gilt für die Speicherwasserkraftwerke nach Artikel 9a Absatz 3 StromVG: a. Die Ausgleichsmassnahmen können am Standort der Anlage oder an einem anderen Standort im Kanton umgesetzt werden. b. Sie können durch eine ökologische oder landschaftliche Aufwertung oder die Unterschutzstellung eines Perimeters umgesetzt werden. c. Ihre direkten und indirekten Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum volkswirtschaftlichen Nutzen und zum neuen Eingriff eines Vorhabens in die Biodiversität und die Landschaft stehen.

Art. 9aquinquies Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Windenergieanlagen

1 Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Windenergieanlagen dürfen für eine Dauer von maximal 18 Monaten ohne Baubewilligung errichtet oder geändert werden. 2 Die Kantone können ein Meldeverfahren vorsehen. Urspünglich: Art. 9a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 783).

Art. 9b Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71a EnG

1 Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71a EnG (Testanlagen) dürfen für eine Dauer von maximal 24 Monaten ohne Baubewilligung errichtet oder geändert werden. 2 Die Bauherrschaft meldet Testanlagen nach Absatz 1 vor Aufnahme der Arbeiten der zuständigen Behörde und reicht dabei folgende Unterlagen ein: a. die vorgesehene Versuchsanordnung; b. eine Auflistung der im Zusammenhang mit der Testanlage zu klärenden Fragen; c. eine fotografische Dokumentation des betroffenen Geländes vor der Erstellung der Testanlage. 3 Nach Abschluss der Versuchstätigkeit hat sie die Testanlage vollständig zurückzubauen und die Ausgangslage umgehend wiederherzustellen. Sie hat dies gegenüber der zuständigen Behörde zu belegen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 783).

Art. 9c Sachlicher Geltungsbereich

Zu den Photovoltaik-Grossanlagen und den Anschlussleitungen nach Artikel 71a Absatz 1 EnG gehören auch Anlagen und Installationen, die für die Realisierung und den Betrieb einer Photovoltaik-Grossanlage notwendig sind.

Art. 9d Örtlicher Geltungsbereich

Als Ausschlussgebiete nach Artikel 71a Absatz 1 Buchstabe e EnG gelten auch Fruchtfolgeflächen.

Art. 9e Schwelle der zusätzlichen jährlichen Gesamtproduktion von 2 TWh

1 Massgebend für die Berechnung der jährlichen Gesamtproduktion von 2 TWh nach Artikel 71a Absatz 1 EnG ist die jährlich erwartete Produktion der rechtskräftig bewilligten Anlagen. 2 Von Bewilligungen, die gestützt auf Artikel 71a EnG erteilt wurden, kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Verfügung die erwartete jährliche Gesamtproduktion von 2 TWh durch die rechtskräftig bewilligten Anlagen noch nicht erreicht ist.

Art. 9f Zustimmung der Gemeinde

Legt das kantonale oder das kommunale Recht keine andere Zuständigkeit fest, so ist die Zustimmung der Gemeinde im gleichen Verfahren einzuholen, das für den Erlass kommunaler Gesetze massgebend ist.

Art. 9g Zuständigkeit der Kantone

Ergibt sich aus dem kantonalen Recht keine andere Zuständigkeit, so wird die kantonale Bewilligung durch die Behörde nach Artikel 25 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 erteilt. SR 700

Art. 9h Meldungen der Kantone und der Bundesstellen

1 Die Kantone und die Bundesstellen melden dem BFE umgehend schriftlich: a. die öffentliche Auflage eines Gesuchs; b. die Erteilung einer erstinstanzlichen Bewilligung; c. die Rechtskraft einer Bewilligung; d. die Inbetriebnahme einer Anlage oder von Teilen einer Anlage; e. den Rückzug eines Gesuchs und den Verzicht auf eine Bewilligung. 2 Der Meldung sind folgende Angaben beizulegen: a. der Standort der Photovoltaik-Grossanlage; b. die erwartete jährliche Stromproduktion, die erwartete Stromproduktion im Winterhalbjahr und die geplante oder realisierte Leistung der Photovoltaik-Grossanlage. 3 Das BFE führt eine öffentlich zugängliche Liste mit den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 und aktualisiert die Liste laufend.

Art. 9i Schwelle der zusätzlichen installierten Leistung von 600 MW

Massgebend für die Berechnung der zusätzlich installierten Leistung von 600 MW von Windenergieanlagen nach Artikel 71c Absatz 1 EnG ist die zusätzlich installierte Leistung der Windenergieanlagen von nationalem Interesse, die in einem Verfahren gestützt auf Artikel 71c EnG rechtskräftig bewilligt wurden.

Art. 9j Zuständigkeit der Kantone

Ergibt sich aus dem kantonalen Recht keine andere Zuständigkeit, so ist die Behörde nach Artikel 25 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 für die gestützt auf Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe a EnG zu erteilende Bewilligung zuständig. SR 700

Art. 9k Meldepflichten und Veröffentlichung von Angaben zu den Windenergieanlagen

1 Die Kantone melden dem BFE in Bezug auf Bewilligungen nach Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe a EnG umgehend schriftlich: a. die öffentliche Auflage von Baugesuchen mit Angabe des Standorts der Windenergieanlage, der installierten Leistung der Anlage und der erwarteten jährlichen Stromproduktion; b. die Erteilung erstinstanzlicher Bewilligungen; c. den Eintritt der Rechtskraft von Bewilligungen; d. den Rückzug von Gesuchen und den Verzicht auf Bewilligungen. 2 Wird eine Anlage in Betrieb genommen, so muss der Betreiber dies dem BFE mit Angabe der installierten Leistung und der erwarteten jährlichen Stromproduktion umgehend schriftlich melden. 3 Das BFE führt eine öffentlich zugängliche Liste mit den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 und aktualisiert die Liste laufend.

Art. 10 Anschlussbedingungen

1 Die Produzentinnen und Produzenten von Energie nach Artikel 15 EnG und die Netzbetreiber legen die Anschlussbedingungen vertraglich fest. Sie regeln insbesondere: a. die Anschlusskosten; b. die maximale Einspeiseleistung; c. ob ein Teil der produzierten Energie nach den Artikeln 16 und 17 EnG am Ort der Produktion verbraucht wird; d. die Vergütung. 2 Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, auf eigene Kosten Massnahmen zu ergreifen, um störende technische Einwirkungen auf den Netzanschlusspunkt zu vermeiden. 3 Ist die Voraussetzung nach Absatz 2 erfüllt, so sind die Netzbetreiber verpflichtet, die Energieerzeugungsanlage mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Die Produzentin oder der Produzent trägt die Kosten für die Erstellung der dazu neu notwendigen Anschlussleitungen bis zum Netzanschlusspunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten. 4 Die Produzentinnen und Produzenten können dem Netzbetreiber unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf ein Quartalsende hin melden, ob sie ihren Anspruch auf die Abnahme und Vergütung der von ihnen produzierten Energie geltend machen wollen oder nicht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 762).

Art. 11 Abzunehmende und zu vergütende Elektrizität

1 Der Netzbetreiber hat abzunehmen und zu vergüten: a. einer Produzentin oder einem Produzenten, die oder der einen Teil der produzierten Elektrizität am Ort der Produktion (Art. 14) selber verbraucht oder dort einem oder mehreren Dritten zum Verbrauch überlässt (Eigenverbrauch): die dem Netzbetreiber angebotene Überschussproduktion; b. einer Produzentin oder einem Produzenten, die oder der die gesamte produzierte Elektrizität dem Netzbetreiber veräussert: die Nettoproduktion; c. einer Produzentin oder einem Produzenten, die oder der Elektrizität der nationalen Netzgesellschaft als Regelenergie verkauft: die Überschuss- respektive Nettoproduktion abzüglich der Regelenergie. 2 Die Überschussproduktion entspricht der tatsächlich ins Netz des Netzbetreibers eingespeisten Elektrizität, die nicht am Ort der Produktion verbraucht wird. Die Nettoproduktion entspricht der Elektrizität, die mit der Anlage produziert wird (Bruttoproduktion), abzüglich der von der Anlage selber verbrauchten Elektrizität (Hilfsspeisung). 3 Produzenten und Produzentinnen, die zwischen den Vergütungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b wechseln wollen, haben dies dem Netzbetreiber drei Monate im Voraus mitzuteilen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702).

Art. 12 Vergütung

1 Der für die Festlegung der Vergütung erforderliche vierteljährlich gemittelte Marktpreis entspricht dem Referenz-Marktpreis nach Artikel 15 Absätze 1 und 3 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017. 1bis Die Minimalvergütung für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 150 kW beträgt: a. für sämtliche Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW: 6 Rp./kWh; b. für Photovoltaikanlagen mit Eigenverbrauch und einer Leistung ab 30 kW anteilsmässig:1. für die Leistung von weniger als 30 kW: 6 Rp./kWh, 2. für die Leistung ab 30 kW: 0 Rp./kWh; c. für Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch mit einer Leistung ab 30 kW: 6,2 Rp./kWh; d. für Wasserkraftanlagen: 12 Rp./kWh. 2 Bei der Vergütung für Elektrizität aus fossil und teilweise fossil befeuerten Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen ergibt sich der Marktpreis aus den Stundenpreisen am Spotmarkt im Day-ahead-Handel für das Marktgebiet Schweiz. 3 Für Elektrizitätserzeugungsanlagen, deren Installation nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 6 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 unterliegen und die nicht mit einem intelligenten Messsystem nach Artikel 8a StromVV ausgestattet sind, kann der Netzbetreiber abweichend von Artikel 11 und den Absätzen 1 und 2 eine angemessene jährliche Pauschale für die Vergütung der eingespeisten Elektrizität vorsehen. SR 730.03 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 138). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 138). SR 734.27 SR 734.71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 762).

Art. 13 Anlagenleistung

1 Die Leistung einer Photovoltaikanlage bemisst sich nach der normierten Gleichstrom-Spitzenleistung der Vorderseite des Solarstromgenerators. 2 Die Leistung einer Wasserkraftanlage bezieht sich auf die mittlere mechanische Bruttoleistung. Für deren Berechnung gilt Artikel 51 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916. 3 Die Leistung von Biomasse-, Windenergie- und Geothermieanlagen bemisst sich nach der Nennleistung des Stromgenerators. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 783). SR 721.80

Art. 14 Ort der Produktion

1 Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. 2 Der Ort der Produktion kann weitere Grundstücke umfassen, sofern die selber produzierte Elektrizität auch auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann. 3 Auf der Spannungsebene unter 1 kV können die Anschlussleitung und die lokale elektrische Infrastruktur beim Netzanschlusspunkt für den Eigenverbrauch genutzt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 783). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702).

Art. 15 Voraussetzung für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch

1 Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist zulässig, sofern die Produktionsleistung der Anlage oder der Anlagen bei mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses liegt. 2 Anlagen, die während höchstens 500 Stunden pro Jahr betrieben werden, werden für die Bestimmung der Produktionsleistung nicht berücksichtigt. 3 Erfüllt ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch die Voraussetzung nach Absatz 1 in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr, so kann er nur dann weitergeführt werden, wenn die Gründe für die Veränderung bei den bestehenden Teilnehmern eingetreten sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 913).

Art. 16 Teilnahme von Mieterinnen und Mietern sowie Pächterinnen und Pächtern am Zusammenschluss

1 Beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist mindestens schriftlich festzuhalten: a. wer den Zusammenschluss gegen aussen vertritt; b. die Art und Weise der Messung des internen Verbrauchs, der Datenbereitstellung, der Verwaltung und der Abrechnung; c. das Stromprodukt, das extern bezogen werden soll, sowie die Modalitäten bei einem Wechsel dieses Produkts. 2 Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter können ihre Teilnahme am Zusammenschluss nur dann beenden, wenn: a. sie Anspruch auf Netzzugang (Art. 17 Abs. 3 EnG) haben und diesen für sich geltend machen wollen; oder b. die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer entweder keine angemessene Versorgung mit Elektrizität gewährleisten kann oder die Vorgaben nach Artikel 16a und 16b nicht einhält. 3 Die Beendigung der Teilnahme am Zusammenschluss ist der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer drei Monate im Voraus schriftlich und begründet mitzuteilen. 4 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die für die Versorgung von Mieterinnen und Mietern sowie von Pächterinnen und Pächtern zuständig sind, sind von der Pflicht, die Tarife zu veröffentlichen und eine Kostenträgerrechnung nach Artikel 4 StromVV zu führen, befreit. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702). SR 734.71

Art. 16a Abrechnung der externen Kosten eines Zusammenschlusses

1 Als externe Kosten eines Zusammenschlusses gelten die Kosten, die anfallen für: a. die extern bezogene Elektrizität sowie die Kosten der Netznutzung und der Messung des Zusammenschlusses einschliesslich aller Abgaben; b. ein allfälliges Netz für die interne Stromverteilung in dem Umfang, in dem das Netz der Verteilung der extern bezogenen Elektrizität dient. 2 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer stellt den Mieterinnen und Mietern sowie den Pächterinnen und Pächtern die externen Kosten mit Ausnahme der Kosten für die Messung des Zusammenschlusses verbrauchsabhängig in Rechnung. 3 Fallen Kosten nach Absatz 1 Buchstabe b an, so darf die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der Mieterin oder dem Mieter oder der Pächterin oder dem Pächter keine höheren Kosten in Rechnung stellen, als für die entsprechende Menge Elektrizität bei Nichtteilnahme am Zusammenschluss anfallen würden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702).

Art. 16b Abrechnung der internen Kosten eines Zusammenschlusses

1 Als interne Kosten eines Zusammenschlusses gelten die Kosten, die anfallen für: a. die intern produzierte Energie; b. die interne Messung, die Datenbereitstellung und die Abrechnung des Zusammenschlusses; c. ein allfälliges Netz für die interne Stromverteilung in dem Umfang, in dem das Netz der Verteilung der intern produzierten Elektrizität dient. 2 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer kann der Mieterin oder dem Mieter sowie der Pächterin oder dem Pächter die internen Kosten pauschal in der Höhe von höchstens 80 Prozent der Kosten, die dieser oder diesem für die entsprechende Menge Elektrizität bei Nichtteilnahme am Zusammenschluss anfallen würden, in Rechnung stellen. 3 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer kann der Mieterin oder dem Mieter oder der Pächterin oder dem Pächter die effektiv angefallenen Kosten in Rechnung stellen. Dabei gilt: a. Die Erlöse aus dem externen Verkauf von intern produzierter Energie sind von den internen Kosten abzuziehen. b. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer darf die internen Kosten abzüglich der Erlöse nach Buchstabe a nur bis zu dem Betrag in Rechnung stellen, der für die entsprechende Menge Elektrizität bei Nichtteilnahme am Zusammenschluss anfallen würde. c. Sind die internen Kosten abzüglich der Erlöse nach Buchstabe a tiefer als der Höchstbetrag nach Buchstabe b, so darf die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zusätzlich die Hälfte der Differenz in Rechnung stellen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702).

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