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Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds

Solothurn · 618.111 · statute

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Contents: 100 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74
  75. § 75
  76. § 76
  77. § 77
  78. § 78
  79. § 79
  80. § 80
  81. § 81
  82. § 82
  83. § 83
  84. § 84
  85. § 85
  86. § 86
  87. § 87
  88. § 88
  89. § 89
  90. § 90
  91. § 91
  92. § 92
  93. § 93
  94. § 94
  95. § 95
  96. § 96
  97. § 97
  98. § 98
  99. § 99
  100. § 100

100 provisions

§ 1

Rechtsform und Sitz 1 Die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Solothurn.

§ 2

Aufgaben 1 Die SGV versichert die Gebäude auf dem Gebiet des Kantons Solothurn gegen Feuer- und Elementarschäden zu möglichst günstigen Prämien. 2 Sie fördert die Prävention und die Abwehr von Feuer- und Elementarschäden (Intervention). 3 Sie erfüllt die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben als kantonale Brandschutz- und Feuerwehrbehörde. 4 Sie erlässt die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Verfügungen.

§ 3

Mittel 1 Die SGV beschafft sich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel durch: a) Versicherungsprämien; 1) BGS 111.1. GS 2024, 8 b) Präventions- und Interventionsbeiträge; c) Kapitalerträge; d) Leistungsabgeltungen; e) Zuwendungen; f) Gebühren; g) wenn nötig aus der Deckungsreserve. 2 Für ihre Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vermögen der SGV.

§ 4

Reserven 1 Die SGV hat entsprechend ihren Verpflichtungen über ausreichende Reserven zu verfügen. 2 Die Höhe der Reserven wird mit versicherungstechnisch anerkannten Methoden ermittelt und durch eine externe Fachperson periodisch überprüft. 3 Das Risikomass ist zwei Mal ein 200-jähriges Ereignis (Expected Shortfall) zum Sicherheitsniveau 99,5 %.

§ 5

Risikoabdeckung und Kooperation 1 Die SGV kann: a) Rückversicherungsverträge abschliessen und sich an Versicherungsgemeinschaften, Pools oder Rückversicherungsinstitutionen beteiligen; b) zur Deckung von Grossrisiken Mitversicherungen oder ähnliche Verträge abschliessen; c) Interessenorganisationen beitreten; d) sich im Rahmen ihrer Aufgaben an Gesellschaften beteiligen, sofern die Gesellschaft hauptsächlich von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen getragen wird und der Gesellschaftszweck sich auf die Unterstützung bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben beschränkt. Die Vergütungen der von der SGV wahrgenommenen Vertretungen haben sich auf die reglementarischen Ansätze der SGV zu beschränken. 1.2. Organisation und Aufsicht

§ 6

Organe 1 Die Organe der SGV sind: a) der Verwaltungsrat; b) die Geschäftsleitung; c) die Revisionsstelle. 2 Soweit die Befugnisse und Verantwortlichkeiten der Organe nicht durch Gesetz oder durch Verordnung festgelegt sind, werden sie von der SGV in einem Geschäftsreglement geregelt.

§ 7

Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, die vom Regierungsrat nach fachlichen Kriterien sowie unter angemessener Berücksichtigung der unmittelbar betroffenen Verbände gewählt werden. Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung in der Verordnung. 2 Der Regierungsrat wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst. 3 Um gültig zu verhandeln, müssen wenigstens fünf Mitglieder anwesend sein. 4 Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste Unternehmensleitung. Er hat folgende unübertragbare Aufgaben: a) Aufsicht über die Geschäftsführung der Geschäftsleitung und Erlass der notwendigen Weisungen; b) Ernennung der Mitglieder der Geschäftsleitung; c) Aufstellung des Voranschlags und Genehmigung der Jahresrechnung; d) Erstellung des jährlichen Geschäftsberichts zuhanden des Regierungs- und Kantonsrates; e) Festlegung der Risiko- und Reservepolitik; f) Abschluss von Vereinbarungen und Beschlussfassung über Beitritte und Beteiligungen im Sinne von § 5; g) Erlass der vom Gesetz vorgesehenen Reglemente einschliesslich des Prämientarifs.

§ 8

Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung führt die laufenden Geschäfte nach Massgabe des Geschäftsreglements und vertritt die SGV nach aussen. 2 Verfügungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung getroffen, soweit das Geschäftsreglement nichts anderes bestimmt.

§ 9

Revisionsstelle 1 Der Regierungsrat wählt auf Antrag des Verwaltungsrats eine Revisionsstelle. Die Wiederwahl ist zulässig. 2 Aufgaben und Verantwortlichkeit richten sich sinngemäss nach den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts für Revisionsstellen von Aktiengesellschaften. 3 Die Berichterstattung erfolgt an den Verwaltungsrat, den Regierungsrat und die parlamentarischen Aufsichtskommissionen.

§ 10

Personal 1 Die Rechtsbeziehung zwischen der SGV und ihren Angestellten untersteht der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

§ 11

Schätzungswesen 1 Die SGV legt Schätzungsregionen fest und bestimmt für diese hauptamtliche Schätzerinnen und Schätzer. Die gegenseitige Stellvertretung ist zulässig. 2 Die Schätzerin oder der Schätzer zieht nebenamtliche Fachpersonen aus der Schätzungsregion bei: a) nach Bedarf bei komplexen Schätzungen oder zur Erfassung der Gebäudedaten für die Katasterschätzung zuhanden des kantonalen Steueramts; b) auf Antrag der Eigentümerschaft. 3 In einfachen Fällen a) kann die Schätzung des Versicherungswerts an eine nebenamtliche Fachperson aus der Schätzungsregion delegiert werden; b) erfolgt die Schadenschätzung durch den Schadendienst der SGV. 4 Die SGV kann zur Bewältigung von Grossschadenereignissen einer überkantonalen Schadenorganisation beitreten und mit dieser Leistungsvereinbarungen abschliessen. 5 Sie regelt die Einzelheiten der Schätzung von Versicherungswert und Schäden in einem Reglement.

§ 12

Aufsichtsorgane 1 Die SGV untersteht der Aufsicht des Regierungsrates. 2 Der Geschäftsbericht ist jährlich mit dem Antrag des Regierungsrates dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. 2. Gebäudeversicherung 2.1. Versicherungspflicht

§ 13

Obligatorium und Monopol 1 Gebäude auf dem Gebiet des Kantons Solothurn sind für die nach diesem Gesetz versicherten Gefahren durch die Eigentümerschaft obligatorisch bei der SGV zu versichern. Dieser Vorschrift widersprechende Versicherungsverträge sind nichtig. 2 Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Gebäude, die einen von der SGV in einem Reglement festgesetzten Versicherungswert nicht erreichen.

§ 14

Gebäudebegriff 1 Als Gebäude im Sinne dieses Gesetzes gelten auf Dauer erstellte, überdachte und mit dem Boden fest verbundene Bauwerke, die zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sind. 2 Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung a) die gebäudeähnlichen Bauten, die ebenfalls obligatorisch bei der SGV zu versichern sind; b) die Gebäudebestandteile und Einrichtungen, die mit dem Gebäude mitversichert sind. Er kann die SGV zum Erlass einer Abgrenzungsrichtlinie ermächtigen.

§ 15

Beginn der Versicherungspflicht 1 Neubauten und wertvermehrende Änderungen an bestehenden Bauten sind ab Beginn der Bauarbeiten zur Kostenvoranschlagssumme zu versichern.

§ 16

Beginn der Versicherungsdeckung 1 Die Versicherungsdeckung beginnt: a) bei Vorliegen einer Baubewilligung mit Baubeginn; b) für nicht bewilligungspflichtige Bauten oder bauliche Änderungen mit der Anmeldung; c) mit der Einreichung eines Schätzungsbegehrens; d) in den übrigen Fällen mit vollzogener Schätzung. 2 Die Baubehörde hat der SGV von jeder erteilten Baubewilligung unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form Kenntnis zu geben.

§ 17

Ausschluss aus der Versicherung 1 Versicherte Gebäude können von der Versicherung ausgeschlossen werden, wenn Mängel, die eine wesentliche Erhöhung der Schadengefahr einschliessen, auf schriftliche Aufforderung nicht fristgerecht behoben werden. 2 Der Ausschluss kann sich auf die Versicherung aller oder einzelner der versicherten Gefahren, auf alle oder einzelne Gebäudeteile oder auf die Neuwertversicherung beziehen. 3 Der Ausschlussverfügung hat eine Androhung an die Eigentümerschaft vorauszugehen. Die Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger sowie Nutzniessungs- und Wohnberechtigte sind, soweit aus dem Grundbuch ersichtlich, von der Androhung des Ausschlusses zum Zweck ihrer Interessenwahrung zu benachrichtigen. 2.2. Versicherte Gefahren

§ 18

Feuerschäden 1 Die Feuerschadenversicherung leistet Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden entstehen durch: a) Feuer, Rauch oder Hitze; b) Explosionen; c) Überspannung; d) Blitzschlag; e) Luftfahrzeuge und andere Flugkörper, soweit eine gesetzliche oder vertragliche Haftpflicht nicht in Anspruch genommen werden kann. 2 Von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind a) Schäden, die bei ordentlichem Gebrauch der versicherten Sache zur Erfüllung ihres Zweckes oder durch Abnützung entstanden sind; b) Sengschäden; c) Schleuderbrüche und andere kräftemechanische Betriebseinwirkungen; d) Schäden infolge gewerbsmässiger Sprengungen; e) Schäden infolge Überschallknall.

§ 19

Elementarschäden 1 Die Elementarschadenversicherung leistet Ersatz für Schäden, die entstehen durch: a) Sturm; b) Hagel; c) Hochwasser und Überschwemmungen; d) Lawinen, Schneerutsch und Schneedruck; e) Steinschlag und Felssturz; f) Erdrutsch und Erdfall. 2 Nicht gedeckt sind Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstehen durch: a) Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen; b) Rückstau aus Kanalisationen; c) Grundwasser. 3 Nicht gedeckt sind ferner auch Schäden, die im Wesentlichen verursacht werden durch: a) Naturereignisse ohne aussergewöhnliche Heftigkeit sowie fortgesetzte Natureinflüsse wie Feuchtigkeit, Trockenheit, Hangdruck, Bodensetzungen und -hebungen sowie Frost; b) erkennbar schlechten Baugrund, ungenügende Fundamente, fehlerhafte Konstruktion, mangelhaften Unterhalt der Gebäude oder künstlich hervorgerufene Erdbewegungen. 4 Der Regierungsrat kann in der Verordnung die versicherten Gefahren und Deckungsausschlüsse näher umschreiben.

§ 20

Ausgeschlossene Gefahren 1 Die SGV ersetzt keine Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstehen durch Krieg, Neutralitätsverletzungen, innere Unruhen, Massnahmen oder Übungen von Militär, Polizei oder Zivilschutz, Erdbeben, Meteoriten sowie Veränderung der Atomkernstruktur. 2 Die SGV kann einer Versicherungsgemeinschaft oder einem Pool beitreten oder andere geeignete Massnahmen ergreifen, die es ihr ermöglichen, Schäden nach Absatz 1 ganz oder teilweise in die Versicherung einzubeziehen. 2.3. Versicherungswerte

§ 21

Neuwert 1 Die Gebäude werden grundsätzlich zum Neuwert versichert. 2 Als Neuwert gelten die ortsüblichen Kosten, die für die Neuerstellung des Gebäudes zurzeit der Schätzung erforderlich sind.

§ 22

Zeitwert oder fester Versicherungswert 1 Die Versicherung erfolgt zum Zeitwert, wenn dieser bei der Einschätzung weniger als 50 % des Neuwerts beträgt. Der Regierungsrat kann in der Verordnung weitere wichtige Gründe regeln, bei deren Vorliegen das Gebäude der Zeitwertversicherung unterliegt. 2 Als Zeitwert gilt der Neuwert unter Abzug der seit der Erstellung wegen Alters, Abnützung, mangelhaften Unterhalts oder anderer Gründe eingetretenen Wertverminderung. 3 Bei Objekten mit ideell wertvoller Bausubstanz wie Kunst- und Altertumswerte kann die SGV ein Gebäude oder Gebäudeteile auch zu einer vereinbarten Summe versichern.

§ 23

Steigender Bauwert 1 Befindet sich ein Gebäude im Bau oder werden wertvermehrende Änderungen an einem bestehenden Gebäude ausgeführt, gilt der dem Baufortschritt entsprechende Wert als Versicherungswert.

§ 24

Änderung der Baukosten 1 Ändern sich die Baukosten erheblich, passt die SGV zu Beginn des Jahres den Neuwert und den Zeitwert für alle Gebäude einheitlich dem neuen Stand der Baukosten an.

§ 25

Gebäudeschätzung 1 Die SGV nimmt Gebäudeschätzungen vor: a) bei Anmeldung eines fertig erstellten Gebäudes zur definitiven Versicherung; b) auf Verlangen der Eigentümerschaft; c) von Amtes wegen. 2 Im Rahmen der Gebäudeschätzung erfasst die SGV auch die Gebäudedaten für die Katasterschätzung. Sie schliesst zu diesem Zweck mit dem kantonalen Steueramt eine Leistungsvereinbarung ab, die durch den Kantonsrat zu genehmigen ist.

§ 26

Meldung an das Grundbuchamt und die Einwohnergemeinden 1 Die SGV meldet dem Grundbuchamt den Versicherungswert. 2 Sie teilt die eingeschätzten Gebäudeversicherungssummen oder deren Erhöhung infolge wertvermehrender Änderungen den Einwohnergemeinden mit, welche Gebühren auf dieser Basis erheben. 2.4. Prämien

§ 27

Prämienpflicht 1 Die Versicherten haben der SGV für jedes Kalenderjahr vom Versicherungswert ihrer Gebäude Prämien zu entrichten. 2 Besteht die Versicherung nur während eines Teils des Jahres, werden die Prämien nur für diese Zeit geschuldet. Bei Ausschluss einzelner Risiken entsteht kein Anspruch auf Prämienreduktion. 3 Zahlungspflichtig ist, wer zur Zeit der Fälligkeit der Prämie Eigentümerin oder Eigentümer des Gebäudes ist. Wechseln die Eigentumsverhältnisse vor Bezahlung, können die ausstehenden Prämien auch von der neuen Eigentümerschaft eingefordert werden. 4 Gehört das Gebäude mehreren Personen, haften sie solidarisch. Bei Stockwerkeigentum ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft Prämienschuldnerin.

§ 28

Prämienbemessung 1 Die Prämien sind so anzusetzen, dass die Einnahmen ausreichen, um sämtliche Schäden zu vergüten, die Kosten für die Rückversicherung zu bezahlen, die erforderlichen Reserven zu bilden und die Verwaltungskosten zu decken. 2 Die SGV erlässt einen Prämientarif nach anerkannten versicherungstechnischen Grundsätzen, unter Berücksichtigung der Solidarität unter den Versicherten. 3 Sie kann eine Mindestprämie festsetzen.

§ 29

Überschussabgabe 1 Bleibt ein Jahresüberschuss, hat die SGV hiervon 10 %, höchstens jedoch 1,5 Millionen Franken, an den Kanton zu entrichten. 2 Bestehen während mehrerer Jahre nach der Reservenbildung gemäss § 4 namhafte Überschüsse, sind die Prämien oder Leistungen anzupassen.

§ 30

Durchsetzung 1 Die Prämien werden mit der Rechnungstellung fällig und sind innert 30 Tagen zu bezahlen. 2 Die rechtskräftige Prämienrechnung gilt als vollstreckbare Verfügung im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 18891). 3 Für die Prämien besteht am Grundstück zugunsten der SGV ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von § 283 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 19542). 2.5. Präventions- und Interventionsbeiträge

§ 31

Beiträge der Versicherten 1 Die Versicherten haben der SGV neben den Prämien zweckgebundene Beiträge an die Prävention und Intervention zu entrichten. Diese werden mit der Prämienrechnung erhoben. 2 Die Beiträge werden als Zusatz im Prämientarif festgelegt. 3 Sie sind so zu bemessen, dass die Einnahmen ausreichen, um Folgendes zu finanzieren: a) die gesetzlichen Aufgaben der SGV bezüglich Brandschutz, Elementarschadenprävention und Feuerwehr; b) die Verwaltungskosten der SGV für diese Tätigkeitsbereiche. 4 Die Vorschriften über die Prämien sind für die Präventions- und Interventionsbeiträge sinngemäss anwendbar.

§ 32

Beiträge von Privatversicherungen 1 Die Privatversicherungen haben für allfällige Feuer- und Elementarschadenversicherungen auf dem Gebiet des Kantons Solothurn Präventions- und Interventionsbeiträge an die SGV auszurichten. 1) SR 281.1. 2) BGS 211.1. 2 Der Regierungsrat setzt die Beiträge in der Verordnung fest. 2.6. Pflichten der Versicherten

§ 33

Anzeigepflicht 1 Die Versicherten haben der SGV alle Gefahrenerhöhungen und andere Tatsachen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind, innert 30 Tagen anzuzeigen. 2 Ist die Anzeigepflicht verletzt worden, fordert die SGV die entgangenen Prämien, höchstens aber 5 Jahresprämien, nach. Zudem kann sie ihre Leistungen im Schadenfall kürzen, soweit die Gefahrenerhöhung den Schaden vergrössert hat. 3 Bei Gefahrenverminderung ist die bisherige Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu entrichten, in dem die Änderung der SGV angezeigt wird.

§ 34

Schadenverhütungspflicht 1 Die Versicherten haben zur Verhütung von Schäden alles Zumutbare vorzukehren. 2 Insbesondere müssen sie das Gebäude ordnungsgemäss unterhalten und die Vorschriften über den Brandschutz und die Elementarschadenprävention einhalten. 3 Werden die gebotenen Schadenverhütungsmassnahmen nicht innert angemessener Frist ergriffen, ergreift die SGV die gesetzlichen Sanktionen. Im Schadenfall kann sie insbesondere die Versicherungsleistung kürzen.

§ 35

Schadenmeldung 1 Die Versicherten sind verpflichtet, einen Schaden unverzüglich nach seiner Feststellung der SGV zu melden. 2 Die SGV kann die Entschädigung ablehnen oder kürzen, soweit infolge schuldhaft verspäteter Meldung die Ursache oder das Ausmass des Schadens nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann. 3 Erfolgt die Meldung nicht innert Jahresfrist seit dem Ereignis, erlischt der Anspruch auf Entschädigung. 4 Für Schäden, die bei der Abschätzung nicht bemerkt worden sind, kann bis spätestens einem Jahr seit dem Schadenereignis eine nochmalige Abschätzung verlangt werden.

§ 36

Veränderungsverbot 1 Bevor der Schaden ermittelt ist, darf an den beschädigten Objekten keine Veränderung vorgenommen werden, welche die Feststellung des Schadens oder seiner Ursache erschweren könnte. Vorbehalten bleiben Veränderungen zur Verhütung unmittelbar drohenden Schadens sowie Anordnungen der zuständigen Organe. 2 Die Entschädigung kann verweigert oder gekürzt werden, soweit durch unberechtigte Veränderung am Schadenobjekt die Feststellung des Schadens beeinträchtigt oder der Schaden erhöht worden ist.

§ 37

Schadenminderungspflicht 1 Die Versicherten haben im Schadenfall alle zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um den Schaden möglichst klein zu halten. 2 Im Unterlassungsfall ist die SGV berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie bei Erfüllung dieser Pflicht kleiner ausgefallen wäre. 2.7. Schadenvergütung

§ 38

Ersatzwert 1 Der Gebäudeschaden bemisst sich grundsätzlich nach dem Versicherungswert. 2 Beträgt der Zustandswert des Gebäudes oder einzelner Gebäudebestandteile bei Eintritt des Schadenfalles wegen Verwahrlosung, umweltbedingter Alterung und Schwächung des Materials oder Verwendung nicht geeigneter Materialien weniger als 50 % des Neuwerts beziehungsweise weniger als der eingeschätzte Zeitwert, wird der tatsächliche Zustandswert entschädigt. 3 Gebäude, die zum Abbruch bestimmt oder aufgrund ihres Zustandes abbruchreif waren, werden zum Abbruchwert entschädigt. Als solcher gilt der Verkaufswert der wiederverwendbaren Gebäudeteile abzüglich der Abbruchkosten.

§ 39

Totalschaden 1 Bei völliger Zerstörung eines Gebäudes entspricht die Schadensumme maximal dem Ersatzwert.

§ 40

Teilschaden 1 Bei Teilschäden ist der Schaden nach dem Verhältnis des beschädigten Teiles zum gesamten Gebäude und dessen Ersatzwert auszumitteln. 2 Beträgt die Schadensumme weniger als 1/5 des Ersatzwerts, ist sie nach den effektiven Wiederherstellungskosten zu berechnen. Bei einer Zeitwertversicherung wird die Entschädigung um den sich durch die Wiederherstellung ergebenden Mehrwert gekürzt. 3 Sind die Wiederherstellungskosten im Vergleich zum entstandenen Schaden unverhältnismässig hoch, kann eine angemessene Minderwertentschädigung vergütet werden.

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