Verzicht auf Wiederherstellung
1 Wird ein vollständig zerstörtes Gebäude nicht innerhalb von drei Jahren
durch die Eigentümerschaft oder deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger am gleichen Ort und mit gleichartigem Zweck wieder aufgebaut, erfolgt die Auszahlung in der Höhe des Zeitwerts.
2 Bei Teilschäden entspricht die Versicherungsleistung dem Zeitwert, der
auf den nicht fristgerecht wiederhergestellten Teil entfällt.
3 Aus wichtigen Gründen kann die Frist zur Wiederherstellung angemessen
erstreckt werden, längstens aber bis zehn Jahre nach dem Schadenereignis.
4 Wenn es besondere Verhältnisse rechtfertigen, kann ein Aufbau an anderer Stelle oder zu anderem Zweck genehmigt werden.
§ 42
Nebenleistungen
1 Die SGV ersetzt zusätzlich zur Leistung für den Gebäudeschaden:
a) die notwendigen Abbruch-, Räumungs- und Entsorgungskosten, soweit sie das Gebäude oder die unmittelbare Gebäudeumgebung
betreffen, höchstens aber 8 % der Schadensumme bei Feuerschäden
und 4 % des Versicherungswerts bei Elementarschäden. In besonderen Fällen kann die SGV höhere Kosten vergüten;
b) die Kosten für zweckmässige Massnahmen zur Verhütung weiteren
Schadens, wie die Errichtung von Notdächern und Stützen. Dienen
solche Massnahmen auch weiteren Zwecken, vergütet die SGV den
ihrem Interesse entsprechenden Kostenanteil;
c) Schäden am Gebäude sowie an anderen Liegenschaftsbestandteilen
wie Bäumen, Kulturen und Einfriedungen, die durch Lösch-, Rettungs- oder Sicherungsmassnahmen der zuständigen Organe entstanden sind.
2 Erfolgt die Entschädigung des Gebäudeschadens zum Abbruchwert, werden keine Abbruch-, Räumungs- und Entsorgungskosten erstattet.
§ 43
Verlust der Entschädigung
1 Keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn die Eigentümerschaft den
Schaden vorsätzlich herbeigeführt oder dabei mitgewirkt hat.
2 Die Eigentümerschaft wird der SGV ersatzpflichtig für sämtliche durch ihr
Verhalten verursachte Auslagen.
§ 44
Kürzung der Entschädigung
1 Die SGV ist berechtigt, die Entschädigung in einem dem Grad des Verschuldens der Eigentümerschaft entsprechenden Verhältnis, höchstens
aber um 2/3 zu kürzen, wenn:
a) die Eigentümerschaft den Schaden grobfahrlässig verursacht hat
oder der Schaden auf eine offenkundige Missachtung der Schadenverhütungspflicht zurückzuführen ist;
b) eine Person, die mit der Eigentümerschaft in häuslicher
Gemeinschaft lebt oder für deren Handlungen sie haftbar ist, den
Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat, sofern sich die
Eigentümerschaft in der Beaufsichtigung dieser Person einer groben
Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat;
c) der Schaden durch nicht behobene Mängel oder unterlassene
Schutzmassnahmen innerhalb einer von der SGV oder einem andern
Aufgabenträger festgesetzten Frist oder durch unbefugtes Eingreifen in eine elektrische Anlage entstanden ist.
§ 45
Schutz der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger
1 Der teilweise oder gänzliche Verlust des Entschädigungsanspruchs gilt
nicht gegenüber den Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubigern, soweit diese nachweisen, dass ihre Forderungen aus dem Vermögen
der Eigentümerschaft nicht gedeckt sind.
2 Im Falle der Zahlung gehen die Rechte der Grundpfandgläubigerinnen
und Grundpfandgläubiger auf die SGV über.
§ 46
Auszahlung
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Auszahlung in der Verordnung.
2 Die Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger
nach Artikel 822 ZGB1) bleiben gewahrt.
§ 47
Rückgriff und Rückforderung
1 Für die ausgerichtete Entschädigung kann die SGV auf die für den Schaden Verantwortlichen Rückgriff nehmen. Sie tritt im Umfang und zum
Zeitpunkt ihrer Leistungen in die Rechte der versicherten Person ein.
2 Kein Rückgriffsrecht besteht gegen Ersatzpflichtige, die mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft leben oder für deren Handlungen
diese einstehen muss, wenn sie den Schaden nur leichtfahrlässig herbeigeführt haben.
3 Werden nachträglich Tatsachen bekannt, welche die Verweigerung oder
die Kürzung der Versicherungsleistung begründet hätten, kann die SGV bis
zum Ablauf von 10 Jahren nach dem Schadenereignis eine entsprechende
Rückerstattung verfügen. Eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist
bleibt vorbehalten.
3. Brandschutz und
Elementarschadenprävention
3.1. Allgemeines
§ 48
Zweck
1 Die Bestimmungen über den Brandschutz und die Elementarschadenprävention bezwecken den vorbeugenden Schutz
a) von Personen, Tieren und Sachen vor Bränden und Explosionen;
b) von Gebäuden vor den versicherten Elementarereignissen.
§ 49
Mitwirkungspflichten
1 Die Eigentümer- oder Nutzerschaft ist verpflichtet, der SGV zur Erfüllung
ihrer Aufgaben Zutritt zu den Grundstücken, Gebäuden und Räumen zu
gewähren und auf Verlangen Auskunft zu geben. Auskunftspflichtig sind
auch andere mit den Gebäuden oder Einrichtungen vertraute Personen.
§ 50
Ausrichtung von Beiträgen
1 Zur Förderung von Präventionsmassnahmen der Versicherten, mit denen
für das Gebäude eine Verminderung der Brand- und Elementarschadengefahr bezweckt wird, kann die SGV Beiträge ausrichten.
1) SR 210.
2 Sie kann anstelle von Beiträgen an notwendige Präventionsmassnahmen
am Einzelobjekt auch Beiträge an die Kosten koordinierter Objektschutzmassnahmen, namentlich Arealschutz, leisten. Solche Massnahmen müssen
einen gleichwertigen Schutz wie die zu ersetzenden Einzelmassnahmen
gewährleisten.
3 Die SGV kann sich fachlich und finanziell an der Erarbeitung von raumplanerischen Grundlagen, Nutzungsplanungen und Gefahrenkarten beteiligen, soweit sie dazu dienen, das Elementarrisiko für Gebäude zu verringern.
4 Der Regierungsrat regelt die Beitragsbedingungen und die Höhe der Beiträge in der Verordnung. Er kann die SGV zum Erlass von Ausführungsbestimmungen in einem Reglement ermächtigen.
§ 51
Weitere Förderungsmassnahmen
1 Die SGV berät die Behörden und Private und kann weitere Massnahmen
ergreifen, die der Förderung des Brandschutzes und der Elementarschadenprävention dienen.
3.2. Brandschutz
§ 52
1. Vollzug und Aufsicht
1 Der Vollzug des Brandschutzes obliegt der SGV.
2 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das Brandschutzwesen aus.
§ 53
2. Anforderungen an den Bandschutz
a) Sorgfaltspflichten
1 Mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen,
Apparaten usw. ist so umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen
verursacht werden oder entstehen können.
2 Wer Hilfspersonen einsetzt oder andere Personen zu beaufsichtigen hat,
sorgt dafür, dass die nötigen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden.
§ 54
b) Bauten und Anlagen
1 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass
a) die Sicherheit von Personen gewährleistet ist und Tiere und Sachen
genügend geschützt sind;
b) der Entstehung von Bränden und Explosionen sowie der Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch vorgebeugt wird;
c) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauten und Anlagen begrenzt wird;
d) die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraums erhalten
bleibt;
e) eine wirksame Brandbekämpfung ermöglicht und die Sicherheit der
Rettungskräfte gewährleistet wird.
2 Der Brandschutz umfasst bauliche, technische, betriebliche und organisatorische Massnahmen.
§ 55
c) Brandschutzvorschriften
1 Es gelten die Brandschutzvorschriften, die vom zuständigen Organ gemäss Interkantonaler Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) für verbindlich erklärt werden.
2 Der Regierungsrat kann in der Verordnung weitere Richtlinien von Fachorganisationen für verbindlich erklären und bei Bedarf zusätzliche Vorschriften erlassen oder diese Kompetenz der SGV zur Regelung in einem
Reglement übertragen.
§ 56
d) Anpassung bestehender Bauten und Anlagen
1 Bestehende Bauten und Anlagen sind verhältnismässig an die geltenden
Brandschutzvorschriften anzupassen, wenn:
a) wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden; oder
b) die Gefahr für Personen besonders gross ist.
§ 57
e) Brandschutzbewilligung
1 Die Errichtung von Bauten und Anlagen sowie bauliche oder nutzungsbezogene Änderungen an Bauten oder Anlagen benötigen eine Brandschutzbewilligung der SGV.
2 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Ausnahmen und das Verfahren.
§ 58
3. Feuerungsanlagen
a) Unterhaltspflicht
1 Der Unterhalt von Feuerungsanlagen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, liegt in der Verantwortung der
Eigentümerschaft der Anlagen.
2 Die Unterhaltspflicht gilt als erfüllt, wenn in zweckmässigen Zeitabständen durch eine zugelassene Fachperson eine sicherheitstechnische Wartung vorgenommen wird und allenfalls festgestellte Mängel behoben sind.
§ 59
b) Sicherheitstechnische Wartung
1 Mit der sicherheitstechnischen Wartung sollen Personensicherheit und
Brandschutz garantiert werden.
2 Sie hat fachgerecht nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Sie besteht
aus der Kontrolle und wenn nötig der Reinigung der Feuerungsanlage.
3 Die SGV kann die nötigen Weisungen erlassen.
§ 60
c) Zweckmässige Zeitabstände
1 Die Zeitabstände zwischen den sicherheitstechnischen Wartungen sind in
Absprache mit der Fachperson anlage- und nutzungsbezogen festzulegen.
Zu berücksichtigen sind namentlich Herstellerangaben, technische Spezifikationen, Brennstoff, Leistung, Nutzungsintensität, Verschmutzungsgrad
und Anlagealter.
§ 61
d) Zulassung der Fachperson
1 Für die Ausführung der sicherheitstechnischen Wartung von Feuerungsanlagen ist eine Zulassung der SGV erforderlich.
2 Die Zulassung setzt das eidgenössische Diplom als Kaminfegermeisterin
oder Kaminfegermeister oder den Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung voraus.
3 Die zugelassenen Fachpersonen sind verpflichtet:
a) zur Übernahme der sicherheitstechnischen Wartung im ganzen
Kanton, auch in abgelegenen Gebieten, zu verhältnismässigen
Kosten;
b) zur regelmässigen Aus- und Weiterbildung.
4 Kontroll- und Reinigungsarbeiten können unter Aufsicht der Fachperson
auch durch Kaminfegerinnen oder Kaminfeger oder Personen mit gleichwertiger Ausbildung und Lernende durchgeführt werden.
5 Die SGV führt eine öffentliche Liste der zugelassenen Fachpersonen.
§ 62
e) Dokumentations-, Mitwirkungs- und Meldepflicht
1 Die Eigentümerschaft der Anlage und die Fachperson müssen die sicherheitstechnische Wartung und das vereinbarte Kontrollintervall in geeigneter Weise dokumentieren und bei Bedarf belegen können.
2 Die Fachperson hat der Eigentümerschaft festgestellte Mängel schriftlich
mitzuteilen.
3 Bei grosser Gefahr oder wenn Mängel trotz wiederholter Aufforderung
nicht behoben werden, hat die Fachperson der SGV Meldung zu erstatten.
§ 63
4. Blitzschutzsysteme
1 Blitzschutzsysteme dürfen nur von Fachpersonen erstellt und gewartet
werden.
2 Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung die erforderliche fachliche Qualifikation.
3 Fachpersonen sind verpflichtet, sich in ein von der SGV geführtes öffentliches Register einzutragen.
§ 64
5. Elektrische Installationen
1 Die Netzbetreiberinnen haben der SGV nicht fristgerecht eingereichte
oder ungenügende Sicherheitsnachweise zu melden.
§ 65
6. Brandschutzkontrollen
a) Kontrollen
1 Die SGV kann, unter Berücksichtigung der Brand- und Explosionsgefahr
sowie der Personengefährdung, die folgenden Kontrollen durchführen:
a) Bau- und Abnahmekontrollen;
b) periodische Kontrollen von Bauten und Anlagen;
c) periodische Kontrollen von wärme-, haus- und sicherheitstechnischen Anlagen.
2 Sie kann die Kontrollen für einzelne Gebäude oder Gebäudekategorien
sowie für einzelne Komponenten Fachpersonen übertragen.
3 Die Kontrollen sind wenn möglich im Beisein der Eigentümer- oder Nutzerschaft oder ihrer Vertretung vorzunehmen.
§ 66
b) Mängelbehebung
1 Die SGV erlässt die erforderlichen Verfügungen zur Behebung festgestellter Mängel, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Androhung
der Vollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde im Unterlassungsfall.
2 Bei akuter Brand- oder Explosionsgefahr oder unmittelbarer Personengefährdung kann die SGV alle nötigen Sofortmassnahmen verfügen, insbesondere auch Nutzungsverbote oder einen Baustopp, unter Hinweis auf
Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
19371).
3 Die Vollstreckung richtet sich im Übrigen nach den §§ 83 ff. des Gesetzes
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 19702).
3.3. Elementarschadenprävention
§ 67
Objektschutz
1 Gebäude sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie gegen Elementarschäden möglichst gesichert sind.
2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Gebäude haben die
notwendigen und zumutbaren Massnahmen zum Schutz des Gebäudes vor
Elementarereignissen zu ergreifen:
a) bei wesentlichen baulichen oder nutzungsbezogenen Änderungen;
b) nach einem Schadenereignis.
3 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die massgebenden Schutzziele. Er kann Richtlinien von Fachorganisationen zur Elementarschadenprävention verbindlich erklären und zusätzliche Vorschriften erlassen. Er kann
diese Kompetenz auch der SGV übertragen.
§ 68
Fachbericht
1 Die Errichtung von Gebäuden sowie bauliche oder nutzungsbezogene
Änderungen an Gebäuden benötigen einen Fachbericht Elementarschadenprävention der SGV.
2 Die Baubehörde legt die notwendigen Massnahmen gemäss Fachbericht
in der Baubewilligung fest.
3 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen sowie weitere Einzelheiten in
der Verordnung.
1) SR 311.
2) BGS 124.11.
4. Feuerwehrwesen
4.1. Auftrag und Organisation der Feuerwehren
§ 69
Aufgaben
1 Die Feuerwehr ist für die Intervention bei Bränden, Elementarereignissen,
Einstürzen, Unfällen oder ABC-Ereignissen zum Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und Sachwerten zuständig.
2 Der Feuerwehr obliegt die Aufgabe des unverzüglichen, befristeten Einsatzes in Kooperation mit Polizei, Sanität und Dritten.
3 Die Mitwirkung der Feuerwehren in der akuten Gefahrenabwehr aufgrund anderer kantonaler oder kommunaler Erlasse bleibt vorbehalten.
§ 70
Vollzug und Aufsicht
1 Die Gebäudeversicherung und die Einwohnergemeinden sind mit dem
Vollzug der Vorschriften über die Feuerwehr betraut.
2 Die Oberaufsicht über das gesamte Feuerwehrwesen übt der Regierungsrat aus.
3 Die SGV erlässt die nötigen Weisungen insbesondere betreffend:
a) die Bestände und Ausrüstung der Feuerwehr;
b) den Übungsdienst und das Kurswesen;
c) den Einsatz und die Grundzüge der Alarmorganisation.
4 Die SGV ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Feuerwehrkurse. Sie regelt die Kursentschädigung in einem Reglement.
5 Sie betreibt für die Feuerwehren ein zentrales Administrationssystem. Der
Regierungsrat regelt in der Verordnung die Einzelheiten.
§ 71
Ortsfeuerwehren
1 Jede Einwohnergemeinde hat eine Feuerwehr zu organisieren, auszurüsten und zu unterhalten.
2 Die Einwohnergemeinden haben für genügende und zweckdienliche Einrichtungen aufzukommen. Insbesondere haben sie dafür zu sorgen, dass
die den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Alarmeinrichtungen, ICT-
Infrastruktur, Gerätschaften und Wasserbezugsorte vorhanden und einsatzbereit sind.
3 Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten der Feuerwehr, soweit sie
nicht durch Dritte finanziert werden.
§ 72
Regionalfeuerwehren
1 Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, können sich mehrere Einwohnergemeinden in gegenseitigem Einverständnis unter Anhörung der SGV zur Organisierung einer einzigen Feuerwehr nach Massgabe des Gemeindegesetzes zusammenschliessen. Eine solche Regelung bedarf der Genehmigung
des Regierungsrates.
2 Der Regierungsrat ist befugt, zur Erhöhung der Feuerwehrbereitschaft
für mehrere Einwohnergemeinden die Schaffung von Regionalfeuerwehren oder andere Massnahmen anzuordnen und die von den Einwohnergemeinden zu erfüllenden Bedingungen festzulegen.
§ 73
Betriebsfeuerwehren
1 In Betrieben mit grossem Brandrisiko, erhöhter Personengefährdung oder
erschwerter Einsatzmöglichkeit der Feuerwehr kann die SGV den Betrieb
berechtigen oder verpflichten, eine eigene Feuerwehr zu organisieren und
zu unterhalten.
2 Die von der SGV anerkannten Betriebsfeuerwehren haben bei Bedarf
auch ausserhalb des Betriebes mitzuwirken. Die SGV entscheidet über Ausnahmefälle.
3 Die Angehörigen der Betriebsfeuerwehr sind nach Möglichkeit aus dem
Betriebsort zu rekrutieren. In Streitfällen entscheidet die SGV. Bei der
Betriebsfeuerwehr eingeteilte Personen sind von der Dienstpflicht in einer
Solothurner Orts- oder Regionalfeuerwehr befreit.
§ 74
Feuerwehren mit Spezialaufgaben
1 Die SGV kann einzelnen Orts-, Betriebs- oder Regionalfeuerwehren Spezialaufgaben zuweisen.
2 Sie schliesst mit den Trägerinnen der Feuerwehren mit Spezialaufgaben
Leistungsvereinbarungen ab.
3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit gemäss der Verordnung über den
kantonalen Schadendienst vom 31. Oktober 20001).
§ 75
Feuerwehrreglement
1 Die Einwohnergemeinden und Betriebe mit einer anerkannten Betriebsfeuerwehr haben ein Feuerwehrreglement zu erlassen. Dieses ist nach Anhörung der SGV vom Departement zu genehmigen.
2 Die SGV regelt den Mindestinhalt des Feuerwehrreglements.
§ 76
Wasserbezugsorte
1 Als Wasserbezugsorte im Sinne von § 71 Absatz 2 gelten Hydrantenanlagen mit genügend grosser Wasserreserve und Wasserleistung sowie ausreichendem Druck.
2 Wo Hydrantenanlagen nicht genügen oder aus technischen oder finanziellen Gründen nicht erstellt werden können, bestimmt die SGV, was an deren Stelle treten soll.
3 Sind Gebäude nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen,
hat die Eigentümerschaft den erforderlichen Wasserbezugsort zu erstellen
und zu unterhalten.
4 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Erstellung,
den Unterhalt und die Benützung der Wasserbezugsorte für die Feuerwehr
wie Hydranten, Löschwasserbehälter, Löschweiher und ähnliche Einrichtungen zu dulden.
5 Die SGV regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
§ 77
Nachbarhilfe
1 Jede Feuerwehr ist zur Hilfeleistung ausserhalb der Gemeinde oder des
Betriebes verpflichtet. Die SGV regelt die gegenseitige Hilfeleistung und
die Entschädigung in einem Reglement.
1) BGS 712.922.
§ 78
Beiträge der SGV
1 Die SGV richtet zur Förderung des Feuerwehrwesens Beiträge aus.
2 Bei der Festsetzung der Beiträge ist die Ausschöpfung der Möglichkeiten
der Rationalisierung der Feuerwehr angemessen zu berücksichtigen.
3 Der Beitrag der SGV an die Kosten der Feuerwehren beträgt mindestens:
a) für Neuanschaffungen von persönlicher Ausrüstung, Gerätschaften
und Fahrzeugen: 35 %
b) für Neuerstellung und Verbesserung von Feuerwehrmagazinen: 25
%
4 Der Regierungsrat regelt die weiteren Einzelheiten der Beitragsgewährung in der Verordnung. Er kann die SGV zum Erlass von Ausführungsbestimmungen ermächtigen.
§ 79
Beschaffung
1 Die Gebäudeversicherung kann für die Feuerwehren
a) die persönliche Ausrüstung der Feuerwehrleute beschaffen und zu
diesem Zweck ein zentrales Lager betreiben;
b) koordinierte Beschaffungen für Material, Gerätschaften und Fahrzeuge durchführen.
2 Sie überwälzt ihre Aufwendungen für die Beschaffungen und die Lagerführung auf die Träger der Feuerwehren.
4.2. Dienstpflicht
§ 80
Beginn und Dauer
1 Alle Personen sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrdienstpflichtig
ab dem Kalenderjahr, in dem sie 21 Jahre alt werden.
2 Die Dienstpflicht dauert bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die
dienstpflichtige Person 45 Jahre alt wird.
3 Wo die Verhältnisse es erfordern, kann der Regierungsrat auf Antrag
oder nach Anhörung der Einwohnergemeinde die Dienstpflicht auf jüngere oder ältere Personen erstrecken oder auf 25 Jahre erfüllten Aktivdienst
beschränken.
4 Für anerkannte Betriebsfeuerwehren gelten die Absätze 1 - 3 sinngemäss.