Freiwilliger Feuerwehrdienst
1 Die Einwohnergemeinden oder Betriebe mit anerkannten Betriebsfeuerwehren können Angehörige der Feuerwehr, die das Ende der Dienstpflicht
erreicht haben, im Dienst belassen oder nicht dienstpflichtige Personen in
den Dienst aufnehmen.
2 Freiwilliger Feuerwehrdienst ab dem 18. Altersjahr wird an die Dienstjahre angerechnet.
§ 82
Erfüllung der Dienstpflicht
1 Die Dienstpflicht wird erfüllt durch:
a) aktiven Feuerwehrdienst in einer nach dem Gesetz anerkannten
Feuerwehr;
b) Bezahlung einer Ersatzabgabe für den nicht geleisteten Dienst.
2 Über die Art der Dienstpflicht entscheiden die für die Aushebung und
Einteilung der Dienstpflichtigen zuständigen Gemeindebehörden. Für die
Dienstleistung in einer Betriebsfeuerwehr gilt § 73 Absatz 3.
§ 83
Befreiung vom Feuerwehrdienst und der Ersatzabgabepflicht
1 Vom aktiven Feuerwehrdienst und von der Bezahlung der Ersatzabgabe
sind befreit:
a) Schwangere;
b) diejenige Person, die mindestens ein im eigenen Haushalt lebendes
Kind bis zum vollendeten 15. Altersjahr allein oder vorwiegend
betreut;
c) Personen, die eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung
der Eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen;
d) diejenige Person, die eine im eigenen Haushalt lebende Person nach
Buchstabe c dauernd betreuen muss.
2 Der Regierungsrat kann in der Verordnung Personen, die bei Brandfällen
in die Lage kommen, amtliche Funktionen auszuüben, vom Feuerwehrdienst und der Ersatzabgabepflicht befreien.
3 Die Einwohnergemeinde kann in ihrem Feuerwehrreglement weitere Personen von der Leistung des Feuerwehrdienstes, hingegen nicht von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreien.
§ 84
Aktiver Feuerwehrdienst
1 Die Angehörigen der Feuerwehr sind verpflichtet, den ihnen aufgetragenen Dienst zu übernehmen sowie die vorgeschriebenen Übungen und
Kurse zu besuchen.
2 Sie können zur Bekleidung eines Grades und zur Leistung des damit verbundenen Dienstes für die Dauer von 10 Jahren verpflichtet werden. Bei
ungerechtfertigter vorzeitiger Demission können die von der SGV und der
Einwohnergemeinde aufgewendeten Kursgelder und andere Kosten unter
Berücksichtigung bereits geleisteter Dienste zurückgefordert werden.
3 Die Dienstleistenden haben Anspruch auf Ausrichtung eines Soldes.
§ 85
Massgebende Feuerwehr
1 Der Feuerwehrdienst wird grundsätzlich in der Feuerwehrorganisation
der Wohnsitzgemeinde oder in einer von der SGV anerkannten Betriebsfeuerwehr geleistet.
2 Er kann auf Gesuch hin in einer anderen Solothurner Orts-, Regional-
oder Betriebsfeuerwehr erfüllt werden, sofern dies:
a) unter den gegebenen Umständen, insbesondere der Arbeitssituation
und Qualifikation der feuerwehrpflichtigen Person, zweckmässig ist;
b) der Mannschaftsbestand der Wohnsitzgemeinde zulässt.
3 Über das Gesuch entscheidet unter Anhörung der Wohnsitzgemeinde die
SGV.
§ 86
Erwerbsausfallkompensation
1 Die Erwerbsausfallkompensation bei Kursbesuchen ist Sache der
Einwohnergemeinden und der Betriebe mit Betriebsfeuerwehren.
2 Lohnzahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an Angehörige
der Orts- oder Regionalfeuerwehren werden durch die Einwohnergemeinden zu 80 %, im Maximum gemäss dem höchsten Ansatz der jeweils geltenden eidgenössischen Erwerbsersatzordnung, rückvergütet. Im gleichen
Rahmen wird der Verdienstausfall der Selbstständigerwerbenden entschädigt.
3 Die Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer haben in jedem Fall pro
Arbeitstag Anspruch auf das Minimum gemäss der eidgenössischen Erwerbsersatzordnung.
§ 87
Unfallversicherung
1 Die Einwohnergemeinden stellen sicher, dass die Angehörigen ihrer Feuerwehr sowie Personen, die im Rahmen eines Einsatzes Hilfe leisten oder
für Übungen beigezogen werden, angemessen gegen Unfall versichert
sind.
§ 88
Ersatzabgabe
1 Dienstpflichtige, die keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten, haben eine
von der Einwohnergemeinde festzusetzende Ersatzabgabe zu bezahlen.
Diese beträgt jährlich einen Prozentsatz der rechtskräftig eingeschätzten
ganzen Staatssteuer. Gesondert veranlagte Staatssteuern sind dabei nicht
zu berücksichtigen.
2 Die Ersatzabgabe ist in jener Einwohnergemeinde geschuldet, in der die
abgabepflichtige Person am 31. Dezember ihren Wohnsitz hat. Sie beträgt
im Minimum 40 Franken, im Maximum 800 Franken. Die SGV kann in einem Reglement das Minimum und das Maximum dem Stande der Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) anpassen.
3 Ein ganzer oder teilweiser Erlass der Staatssteuer hat eine entsprechende
Reduktion der Ersatzabgabe zur Folge.
4 Wer im Verlaufe eines Jahres von der Dienstpflicht befreit wird, hat die
Ersatzabgabe für das ganze Jahr zu bezahlen, erhält sie jedoch anteilsmässig von der Einwohnergemeinde zurückerstattet.
§ 89
Befreiung von der Ersatzabgabe
1 Feuerwehrdienstpflichtige, die mit einer Partnerin oder einem Partner,
die oder der aktiv Feuerwehrdienst leistet, in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben, sind von der Bezahlung der Ersatzabgabe
befreit.
2 Partnerinnen und Partner, die in ungetrennter Ehe oder eingetragener
Partnerschaft leben und keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten, schulden
zusammen unter solidarischer Haftung eine Ersatzabgabe. Wenn beide
einen eigenen Wohnsitz haben, schulden sie an ihrem Wohnsitz je eine
halbe Ersatzabgabe.
3 Feuerwehrdienstpflichtige, die mit einer Partnerin oder einem Partner,
die oder der nicht mehr dienstpflichtig oder nach § 83 Absatz 1 oder 2 von
der Dienstpflicht befreit ist, in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben, bezahlen eine halbe Ersatzabgabe.
4.3. Pflichten Dritter
§ 90
Alarmpflicht
1 Alle Personen sind verpflichtet, Brandausbrüche und schadenstiftende
Elementarereignisse sowie Wahrnehmungen, die auf solche Ereignisse deuten, der Alarmzentrale der Kantonspolizei unverzüglich zu melden und
Betroffene zu alarmieren.
§ 91
Inanspruchnahme von Sachen
1 Die Feuerwehr kann sowohl im Ernstfall als auch zu Übungszwecken Liegenschaften, Gebäude, Fahrzeuge und andere Sachen Dritter benützen.
2 Die Eigentümerschaft der beanspruchten Sachen ist im Übungsfall vorgängig und im Ernstfall so rasch wie möglich vom Feuerwehrkommando zu
orientieren.
3 Auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen.
Die Halterinnen und Halter von Fahrzeugen sind angemessen zu entschädigen.
§ 92
Ersatzpflicht für Einsatzkosten
1 Wer den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung oder Unterlassung nötig macht oder veranlasst, ist den
Einwohnergemeinden für alle Kosten des Einsatzes ersatzpflichtig.
2 Auch ohne Nachweis eines Verschuldens können sie die Einsatzkosten
einfordern von:
a) dem Verursacher oder der Verursacherin bei Einsätzen der ABC-
Wehr sowie bei Unfällen mit Verkehrsmitteln;
b) Personen, denen mit dem Einsatz bei Unglücksfällen (ausgenommen
Brand-, Explosions- und Elementarereignisse sowie in besonderen
und ausserordentlichen Lagen) Hilfe geleistet wurde;
c) der Eigentümerschaft von automatischen Brandmelde- und Löschanlagen bei wiederholtem Fehlalarm;
d) Antragstellenden für Dienstleistungen bei besonderen Vorkommnissen oder Veranstaltungen gemäss kommunalem Feuerwehrreglement.
3 Mehrere Ersatzpflichtige haften für die Einsatzkosten solidarisch.
4 Grundlage für die Auferlegung von Einsatzkosten ist ein von der
Einwohnergemeinde zu erlassender Gebührentarif.
5 Die Einwohnergemeinde verfügt den Ersatz der Einsatzkosten nach Massgabe des Gemeindegesetzes (GG) vom 16. Februar 19921).
§ 93
Gebühren für Brandmelde- und Löschanlagen
1 Die Eigentümerschaft von automatischen Brandmelde- und Löschanlagen
hat den Einwohnergemeinden für die Vorsorgeleistung der Feuerwehr eine jährlich wiederkehrende Gebühr gemäss kommunalem Gebührentarif
zu entrichten.
2 Die Anschluss- und Unterhaltsgebühren richten sich im Übrigen nach dem
kantonalen Gebührentarif (GT) vom 8. März 20162).
1) BGS 131.1.
2) BGS 615.11.
5. Elementarschadenfonds
§ 94
Verwaltung
1 Der SGV ist ein Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden
angeschlossen.
2 Sie verwaltet den Fonds und legt darüber jährlich separat Rechnung ab.
§ 95
Finanzierung
1 Am Elementarschadenfonds haben sich der Staat mit 50 %, die SGV mit
25 % und die Einwohnergemeinden mit 25 % zu beteiligen. Der Anteil der
einzelnen Gemeinden wird vom Regierungsrat nach Finanzausgleichsgrundsätzen festgelegt.
2 Die Beteiligten haben zusammen jährlich einen Beitrag von 150'000 Franken in den Fonds einzubezahlen. Erreicht der Fonds einen Bestand von
über 600'000 Franken, kann der Regierungsrat nach Anhören der Beteiligten die Beitragsleistung reduzieren oder vorübergehend aufheben.
3 Ergeben sich wegen ausserordentlicher Katastrophenfälle Fehlbeträge, ist
der Regierungsrat im Rahmen seiner Finanzkompetenz berechtigt, seitens
des Staates Vorschüsse an den Fonds zu leisten.
§ 96
Leistungen des Fonds
1 Der Fonds leistet Beiträge zur Linderung von Elementarschäden, soweit
sie nicht versichert werden können.
2 Die Leistungen des Fonds erfolgen als Ergänzung zu den vom «Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden»
(«fondssuisse») gewährten Beiträgen.
3 Beitragsvoraussetzungen, Anmeldeverfahren, Schadenermittlung, anrechenbarer Schaden sowie Mindestschaden und Selbstbehalt richten sich
nach den jeweils geltenden Richtlinien des fondssuisse.
4 Der Beitrag des Fonds darf unter Anrechnung der Beiträge Dritter und
des fondssuisse 90 % des anrechenbaren Schadens nicht übersteigen.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Beitragsgewährung in der
Verordnung.
6. Rechtsschutz und Strafbestimmungen
§ 97
Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen der SGV, die gestützt auf dieses Gesetz und seine
Ausführungserlasse ergehen, kann innert 30 Tagen bei der SGV schriftlich
Einsprache erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung
zu enthalten.
2 Die SGV überprüft die Verfügung und erlässt einen begründeten Einspracheentscheid.
3 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 10 Tagen Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erhoben werden.
4 Das Einspracheverfahren vor der SGV ist kostenlos. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet.
§ 98
Strafbestimmungen
1 Mit Busse von 50 bis 1'500 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder
fahrlässig:
a) den Brandschutzvorschriften dieses Gesetzes (§§ 53, 54, 56 und 58),
den Ausführungsvorschriften gemäss § 55 oder einer gestützt darauf
erlassenen Verfügung zuwiderhandelt;
b) Feuerungsanlagen in Missachtung von § 61 ohne Zulassung der SGV
sicherheitstechnisch wartet;
c) Blitzschutzsysteme in Missachtung von § 63 ohne die erforderliche
fachliche Qualifikation erstellt und wartet;
d) eine Verfügung nach § 66 zur Behebung von Mängeln nicht fristgerecht befolgt.
2 Wer vorsätzlich einem Aufgebot zum Besuch eines von der SGV organisierten Feuerwehrkurses nicht Folge leistet, wird mit Busse von 50 bis 300
Franken bestraft.
3 Die Strafbehörden teilen der SGV alle gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Strafbefehle und Strafurteile mit.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 99
Übergangsbestimmungen
1 Schadenfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind,
werden nach dem bisherigen Gesetz erledigt.
2 Bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhobene Rechtsmittel sind von der
nach bisherigem Recht zuständigen Instanz zu beurteilen.
3 Bestimmungen von Feuerwehrreglementen der Einwohnergemeinden
und der Betriebe mit anerkannten Betriebsfeuerwehren sind aufgehoben,
soweit sie diesem Gesetz widersprechen. Das gilt nicht für die in den Reglementen festgelegte Dauer der Dienstpflicht.
4 Die Feuerwehrreglemente sind an die Bestimmungen dieses Gesetzes innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten anzupassen.
5 Auf Personen, deren Feuerwehrdienstpflicht nach bisherigem Recht im
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes aufgehört hat, gelangt die Regelung der Dienstdauer nicht zur Anwendung.
§ 100
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen
in einer Verordnung.
KRB Nr. RG 0225b/2023 vom 20. März 2024.
Die Referendumsfrist ist am 12. Juli 2024 unbenutzt abgelaufen.
Inkrattreten am 1. Januar 2025.
Publiziert im Amtsblatt vom 4. Oktober 2024.