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Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds

Solothurn · 618.111 · statute

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Contents: 100 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74
  75. § 75
  76. § 76
  77. § 77
  78. § 78
  79. § 79
  80. § 80
  81. § 81
  82. § 82
  83. § 83
  84. § 84
  85. § 85
  86. § 86
  87. § 87
  88. § 88
  89. § 89
  90. § 90
  91. § 91
  92. § 92
  93. § 93
  94. § 94
  95. § 95
  96. § 96
  97. § 97
  98. § 98
  99. § 99
  100. § 100

100 provisions

§ 81

Freiwilliger Feuerwehrdienst 1 Die Einwohnergemeinden oder Betriebe mit anerkannten Betriebsfeuerwehren können Angehörige der Feuerwehr, die das Ende der Dienstpflicht erreicht haben, im Dienst belassen oder nicht dienstpflichtige Personen in den Dienst aufnehmen. 2 Freiwilliger Feuerwehrdienst ab dem 18. Altersjahr wird an die Dienstjahre angerechnet.

§ 82

Erfüllung der Dienstpflicht 1 Die Dienstpflicht wird erfüllt durch: a) aktiven Feuerwehrdienst in einer nach dem Gesetz anerkannten Feuerwehr; b) Bezahlung einer Ersatzabgabe für den nicht geleisteten Dienst. 2 Über die Art der Dienstpflicht entscheiden die für die Aushebung und Einteilung der Dienstpflichtigen zuständigen Gemeindebehörden. Für die Dienstleistung in einer Betriebsfeuerwehr gilt § 73 Absatz 3.

§ 83

Befreiung vom Feuerwehrdienst und der Ersatzabgabepflicht 1 Vom aktiven Feuerwehrdienst und von der Bezahlung der Ersatzabgabe sind befreit: a) Schwangere; b) diejenige Person, die mindestens ein im eigenen Haushalt lebendes Kind bis zum vollendeten 15. Altersjahr allein oder vorwiegend betreut; c) Personen, die eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen; d) diejenige Person, die eine im eigenen Haushalt lebende Person nach Buchstabe c dauernd betreuen muss. 2 Der Regierungsrat kann in der Verordnung Personen, die bei Brandfällen in die Lage kommen, amtliche Funktionen auszuüben, vom Feuerwehrdienst und der Ersatzabgabepflicht befreien. 3 Die Einwohnergemeinde kann in ihrem Feuerwehrreglement weitere Personen von der Leistung des Feuerwehrdienstes, hingegen nicht von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreien.

§ 84

Aktiver Feuerwehrdienst 1 Die Angehörigen der Feuerwehr sind verpflichtet, den ihnen aufgetragenen Dienst zu übernehmen sowie die vorgeschriebenen Übungen und Kurse zu besuchen. 2 Sie können zur Bekleidung eines Grades und zur Leistung des damit verbundenen Dienstes für die Dauer von 10 Jahren verpflichtet werden. Bei ungerechtfertigter vorzeitiger Demission können die von der SGV und der Einwohnergemeinde aufgewendeten Kursgelder und andere Kosten unter Berücksichtigung bereits geleisteter Dienste zurückgefordert werden. 3 Die Dienstleistenden haben Anspruch auf Ausrichtung eines Soldes.

§ 85

Massgebende Feuerwehr 1 Der Feuerwehrdienst wird grundsätzlich in der Feuerwehrorganisation der Wohnsitzgemeinde oder in einer von der SGV anerkannten Betriebsfeuerwehr geleistet. 2 Er kann auf Gesuch hin in einer anderen Solothurner Orts-, Regional- oder Betriebsfeuerwehr erfüllt werden, sofern dies: a) unter den gegebenen Umständen, insbesondere der Arbeitssituation und Qualifikation der feuerwehrpflichtigen Person, zweckmässig ist; b) der Mannschaftsbestand der Wohnsitzgemeinde zulässt. 3 Über das Gesuch entscheidet unter Anhörung der Wohnsitzgemeinde die SGV.

§ 86

Erwerbsausfallkompensation 1 Die Erwerbsausfallkompensation bei Kursbesuchen ist Sache der Einwohnergemeinden und der Betriebe mit Betriebsfeuerwehren. 2 Lohnzahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an Angehörige der Orts- oder Regionalfeuerwehren werden durch die Einwohnergemeinden zu 80 %, im Maximum gemäss dem höchsten Ansatz der jeweils geltenden eidgenössischen Erwerbsersatzordnung, rückvergütet. Im gleichen Rahmen wird der Verdienstausfall der Selbstständigerwerbenden entschädigt. 3 Die Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer haben in jedem Fall pro Arbeitstag Anspruch auf das Minimum gemäss der eidgenössischen Erwerbsersatzordnung.

§ 87

Unfallversicherung 1 Die Einwohnergemeinden stellen sicher, dass die Angehörigen ihrer Feuerwehr sowie Personen, die im Rahmen eines Einsatzes Hilfe leisten oder für Übungen beigezogen werden, angemessen gegen Unfall versichert sind.

§ 88

Ersatzabgabe 1 Dienstpflichtige, die keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten, haben eine von der Einwohnergemeinde festzusetzende Ersatzabgabe zu bezahlen. Diese beträgt jährlich einen Prozentsatz der rechtskräftig eingeschätzten ganzen Staatssteuer. Gesondert veranlagte Staatssteuern sind dabei nicht zu berücksichtigen. 2 Die Ersatzabgabe ist in jener Einwohnergemeinde geschuldet, in der die abgabepflichtige Person am 31. Dezember ihren Wohnsitz hat. Sie beträgt im Minimum 40 Franken, im Maximum 800 Franken. Die SGV kann in einem Reglement das Minimum und das Maximum dem Stande der Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) anpassen. 3 Ein ganzer oder teilweiser Erlass der Staatssteuer hat eine entsprechende Reduktion der Ersatzabgabe zur Folge. 4 Wer im Verlaufe eines Jahres von der Dienstpflicht befreit wird, hat die Ersatzabgabe für das ganze Jahr zu bezahlen, erhält sie jedoch anteilsmässig von der Einwohnergemeinde zurückerstattet.

§ 89

Befreiung von der Ersatzabgabe 1 Feuerwehrdienstpflichtige, die mit einer Partnerin oder einem Partner, die oder der aktiv Feuerwehrdienst leistet, in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben, sind von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreit. 2 Partnerinnen und Partner, die in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben und keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten, schulden zusammen unter solidarischer Haftung eine Ersatzabgabe. Wenn beide einen eigenen Wohnsitz haben, schulden sie an ihrem Wohnsitz je eine halbe Ersatzabgabe. 3 Feuerwehrdienstpflichtige, die mit einer Partnerin oder einem Partner, die oder der nicht mehr dienstpflichtig oder nach § 83 Absatz 1 oder 2 von der Dienstpflicht befreit ist, in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben, bezahlen eine halbe Ersatzabgabe. 4.3. Pflichten Dritter

§ 90

Alarmpflicht 1 Alle Personen sind verpflichtet, Brandausbrüche und schadenstiftende Elementarereignisse sowie Wahrnehmungen, die auf solche Ereignisse deuten, der Alarmzentrale der Kantonspolizei unverzüglich zu melden und Betroffene zu alarmieren.

§ 91

Inanspruchnahme von Sachen 1 Die Feuerwehr kann sowohl im Ernstfall als auch zu Übungszwecken Liegenschaften, Gebäude, Fahrzeuge und andere Sachen Dritter benützen. 2 Die Eigentümerschaft der beanspruchten Sachen ist im Übungsfall vorgängig und im Ernstfall so rasch wie möglich vom Feuerwehrkommando zu orientieren. 3 Auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen. Die Halterinnen und Halter von Fahrzeugen sind angemessen zu entschädigen.

§ 92

Ersatzpflicht für Einsatzkosten 1 Wer den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung oder Unterlassung nötig macht oder veranlasst, ist den Einwohnergemeinden für alle Kosten des Einsatzes ersatzpflichtig. 2 Auch ohne Nachweis eines Verschuldens können sie die Einsatzkosten einfordern von: a) dem Verursacher oder der Verursacherin bei Einsätzen der ABC- Wehr sowie bei Unfällen mit Verkehrsmitteln; b) Personen, denen mit dem Einsatz bei Unglücksfällen (ausgenommen Brand-, Explosions- und Elementarereignisse sowie in besonderen und ausserordentlichen Lagen) Hilfe geleistet wurde; c) der Eigentümerschaft von automatischen Brandmelde- und Löschanlagen bei wiederholtem Fehlalarm; d) Antragstellenden für Dienstleistungen bei besonderen Vorkommnissen oder Veranstaltungen gemäss kommunalem Feuerwehrreglement. 3 Mehrere Ersatzpflichtige haften für die Einsatzkosten solidarisch. 4 Grundlage für die Auferlegung von Einsatzkosten ist ein von der Einwohnergemeinde zu erlassender Gebührentarif. 5 Die Einwohnergemeinde verfügt den Ersatz der Einsatzkosten nach Massgabe des Gemeindegesetzes (GG) vom 16. Februar 19921).

§ 93

Gebühren für Brandmelde- und Löschanlagen 1 Die Eigentümerschaft von automatischen Brandmelde- und Löschanlagen hat den Einwohnergemeinden für die Vorsorgeleistung der Feuerwehr eine jährlich wiederkehrende Gebühr gemäss kommunalem Gebührentarif zu entrichten. 2 Die Anschluss- und Unterhaltsgebühren richten sich im Übrigen nach dem kantonalen Gebührentarif (GT) vom 8. März 20162). 1) BGS 131.1. 2) BGS 615.11. 5. Elementarschadenfonds

§ 94

Verwaltung 1 Der SGV ist ein Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden angeschlossen. 2 Sie verwaltet den Fonds und legt darüber jährlich separat Rechnung ab.

§ 95

Finanzierung 1 Am Elementarschadenfonds haben sich der Staat mit 50 %, die SGV mit 25 % und die Einwohnergemeinden mit 25 % zu beteiligen. Der Anteil der einzelnen Gemeinden wird vom Regierungsrat nach Finanzausgleichsgrundsätzen festgelegt. 2 Die Beteiligten haben zusammen jährlich einen Beitrag von 150'000 Franken in den Fonds einzubezahlen. Erreicht der Fonds einen Bestand von über 600'000 Franken, kann der Regierungsrat nach Anhören der Beteiligten die Beitragsleistung reduzieren oder vorübergehend aufheben. 3 Ergeben sich wegen ausserordentlicher Katastrophenfälle Fehlbeträge, ist der Regierungsrat im Rahmen seiner Finanzkompetenz berechtigt, seitens des Staates Vorschüsse an den Fonds zu leisten.

§ 96

Leistungen des Fonds 1 Der Fonds leistet Beiträge zur Linderung von Elementarschäden, soweit sie nicht versichert werden können. 2 Die Leistungen des Fonds erfolgen als Ergänzung zu den vom «Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden» («fondssuisse») gewährten Beiträgen. 3 Beitragsvoraussetzungen, Anmeldeverfahren, Schadenermittlung, anrechenbarer Schaden sowie Mindestschaden und Selbstbehalt richten sich nach den jeweils geltenden Richtlinien des fondssuisse. 4 Der Beitrag des Fonds darf unter Anrechnung der Beiträge Dritter und des fondssuisse 90 % des anrechenbaren Schadens nicht übersteigen. 5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Beitragsgewährung in der Verordnung. 6. Rechtsschutz und Strafbestimmungen

§ 97

Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen der SGV, die gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungserlasse ergehen, kann innert 30 Tagen bei der SGV schriftlich Einsprache erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. 2 Die SGV überprüft die Verfügung und erlässt einen begründeten Einspracheentscheid. 3 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 10 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. 4 Das Einspracheverfahren vor der SGV ist kostenlos. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet.

§ 98

Strafbestimmungen 1 Mit Busse von 50 bis 1'500 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) den Brandschutzvorschriften dieses Gesetzes (§§ 53, 54, 56 und 58), den Ausführungsvorschriften gemäss § 55 oder einer gestützt darauf erlassenen Verfügung zuwiderhandelt; b) Feuerungsanlagen in Missachtung von § 61 ohne Zulassung der SGV sicherheitstechnisch wartet; c) Blitzschutzsysteme in Missachtung von § 63 ohne die erforderliche fachliche Qualifikation erstellt und wartet; d) eine Verfügung nach § 66 zur Behebung von Mängeln nicht fristgerecht befolgt. 2 Wer vorsätzlich einem Aufgebot zum Besuch eines von der SGV organisierten Feuerwehrkurses nicht Folge leistet, wird mit Busse von 50 bis 300 Franken bestraft. 3 Die Strafbehörden teilen der SGV alle gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Strafbefehle und Strafurteile mit. 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 99

Übergangsbestimmungen 1 Schadenfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, werden nach dem bisherigen Gesetz erledigt. 2 Bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhobene Rechtsmittel sind von der nach bisherigem Recht zuständigen Instanz zu beurteilen. 3 Bestimmungen von Feuerwehrreglementen der Einwohnergemeinden und der Betriebe mit anerkannten Betriebsfeuerwehren sind aufgehoben, soweit sie diesem Gesetz widersprechen. Das gilt nicht für die in den Reglementen festgelegte Dauer der Dienstpflicht. 4 Die Feuerwehrreglemente sind an die Bestimmungen dieses Gesetzes innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten anzupassen. 5 Auf Personen, deren Feuerwehrdienstpflicht nach bisherigem Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes aufgehört hat, gelangt die Regelung der Dienstdauer nicht zur Anwendung.

§ 100

Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung. KRB Nr. RG 0225b/2023 vom 20. März 2024. Die Referendumsfrist ist am 12. Juli 2024 unbenutzt abgelaufen. Inkrattreten am 1. Januar 2025. Publiziert im Amtsblatt vom 4. Oktober 2024.

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