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Abfallreglement der Stadt Thun (AFR)

Thun · 822.1 · regulation

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Contents: 20 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Verkehr mit Abfällen (VeVA)2 als Sonderabfälle bezeichnet sind.3
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 II. Organisation der öffentlichen Entsorgung von Siedlungsabfällen
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 III. Finanzierung
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 IV. Straf- und Schlussbestimmungen
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20

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20 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

1 Das Reglement regelt die kommunale Abfallbewirtschaftung in der Stadt Thun. 2 Es hat auf dem gesamten Gemeindegebiet Gültigkeit. 3 Das Reglement gilt für Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen.

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Art. 2

1 Die Entsorgung von Siedlungsabfällen ist Sache der Stadt Thun. 2 Für den Vollzug dieses Reglements ist das Tiefbauamt zuständig. Es erlässt die notwendigen Verfügungen. 3 Der Gemeinderat erlässt eine Vollzugsverordnung. 4 Er kann die Ausführung der Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen. Art. 2a5 1 Die Stadt Thun kann ausserhalb des Entsorgungsmonopols Dienstleistungen zur Verwertung und Entsorgung von Hauskehricht und Separatabfällen anbieten. 2 Die Dienstleistungen dürfen die Aufgaben im Bereich des Entsorgungsmonopols nicht beeinträchtigen. 3 Das Tiefbauamt setzt den Preis dieser Dienstleistungen nach wirtschaftlichen Grundsätzen fest. Die Dienstleistungen müssen insgesamt 1 Mit Revisionen vom 22.8.2019 (StRB Nr. 89, in Kraft seit 1.10.2019), 18.11.2021 (StRB Nr. 93, in Kraft seit 1.1.2022) sowie 26.10.2023 (StRB Nr. 92, in Kraft seit 1.1.2024) 2 BSG 822.1 3 BSG 822.111 4 SSG 101.1 5 Eingefügt am 22.8.2019 Geltungsbereich Zuständigkeit Dienstleistungen ausserhalb des Monopolbereichs 2 822.1 mindestens kostendeckend erbracht werden und dürfen nicht mit den Erträgen aus dem Entsorgungsmonopol verbilligt werden.

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Art. 3

1 Abfälle sind nach Möglichkeit zu vermeiden, zu vermindern und zu verwerten. 2 Nicht verwertbare Abfälle müssen umweltgerecht entsorgt werden.

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Art. 4

1 Siedlungsabfälle sind: a die aus Haushalten stammenden Abfälle, b Abfälle aus Unternehmen mit weniger als schweizweit 250 Vollzeitstellen, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar ist, c aus der öffentlichen Verwaltung stammende Abfälle, wenn deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar ist.1 2 Industrieabfälle oder Betriebsabfälle sind die aus Unternehmungen (Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Land- und Forstwirtschaft) stammenden Abfälle, welche hinsichtlich stofflicher Zusammensetzung keine Siedlungsabfälle sind. 3 Sonderabfälle sind Abfälle aus Unternehmungen und Haushaltungen, die in der eidgenössischen Verordnung vom 22. Juni 2005 über den

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Art. 5 Verkehr mit Abfällen (VeVA)2 als Sonderabfälle bezeichnet sind.3

1 Die Stadt Thun organisiert die Entsorgung der Siedlungsabfälle. 2 Siedlungsabfälle können über die Holsammlung, über die unbedienten Quartiersammelstellen sowie über einen Abfallsammelhof entsorgt werden.3 3 ...4 4 Die Stadt Thun führt eine Fachstelle für Abfall und informiert und berät die Bevölkerung insbesondere darüber, wie Abfälle vermindert, vermieden und verwertet werden können.3 5 Sie nimmt weitere Aufgaben im Bereich der Abfallentsorgung wahr, die ihr durch den Bund oder den Kanton übertragen werden.

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Art. 6

1 Siedlungsabfälle; Hauskehricht und Haushaltsperrgut sowie hauskehrichtähnliche Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungs- 1 Abs. 1 Fassung vom 18.11.2021 2 SR 814.610 3 Fassung vom 18.11.2021 4 Aufgehoben am 18.11.2021 Grundsätze der Abfallbewirtschaftung Abfallarten, Definitionen Aufgaben der Gemeinde Pflichten der Abfallinhaberinnen und -inhaber 3 822.1 betrieben müssen der von der Gemeinde organisierten Abfuhr bzw. dem Abfallsammelhof übergeben werden. 2 Separatabfälle sind getrennt zu sammeln und den dafür bezeichneten Sammelstellen oder Abfuhren zu übergeben, wenn sie nicht über den Handel entsorgt werden können. Sie dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden. 3 Fallen bei einem Betrieb (insbesondere bei industriellen Betrieben) bedeutend grössere Mengen an Separatabfällen an als bei Haushalten, so kann der Betrieb verpflichtet werden, diese in eigener Regie zu entsorgen oder durch Dritte entsorgen zu lassen. 4 Industrie- oder Betriebsabfälle sind durch die Inhaberin oder den Inhaber auf eigene Kosten zu entsorgen. Sie dürfen den öffentlichen Abfuhren und Sammlungen nur mit Bewilligung des Tiefbauamts übergeben werden. 5 Sonderabfälle sind durch die Inhaberin oder den Inhaber gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zu entsorgen. 6 Das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen im Freien (z.B. in Flur, Wald, Gewässer, öffentliche Anlagen, auf Strassen) ist verboten. 7 Abfälle aus Haushalten und Betrieben dürfen nicht in öffentlichen Abfallbehältern entsorgt werden. 8 Das Verbrennen von Abfällen im Freien oder in nicht dafür zugelassenen Anlagen (Hausfeuerungen, Schwedenöfen, Cheminées u. dgl.) ist verboten. Trockene natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen im Freien ausserhalb des Siedlungsgebietes verbrannt werden, wenn nur wenig Rauch entsteht. 9 In privaten Verbrennungsanlagen (Cheminées, Schwedenöfen, Stückholzheizungen etc.) darf nur stückiges naturbelassenes Holz verbrannt werden. Nicht naturbelassenes Holz wie verleimtes, beschichtetes, bemaltes und behandeltes Holz, Spanplatten etc. müssen der Kehrichtverbrennung zugeführt werden. 10 Abfälle dürfen nicht in die Kanalisation geleitet werden.

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Art. 7

Einkaufsläden und Betriebe der Unterwegsverpflegung (Take-Away-Betriebe, Imbissstände, Tankstellenshops, Läden mit verlängerten Öffnungszeiten) haben ihrer Kundschaft genügend Sammelbehältnisse für Kehricht und Separatabfälle zur Verfügung zu stellen. Sie können verpflichtet werden, liegen gelassene Abfälle einzusammeln und zu entsorgen.

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Art. 8

…1 1 Aufgehoben am 26.10.2023 Take-Away-Betriebe, Imbissstände etc. 4 822.1

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Art. 9 II. Organisation der öffentlichen Entsorgung von Siedlungsabfällen

1 Abfuhrplan und Abfuhrturnus werden vom Gemeinderat in der Vollzugsverordnung geregelt. 2 Der Gemeinderat legt in der Vollzugsverordnung fest, welche Abfälle durch Separatabfuhren entsorgt und welche Abfälle Sammelstellen zugeführt werden müssen.

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Art. 11

1 Siedlungsabfälle und Abfälle für Separatabfuhren, die im Holsystem eingesammelt werden, dürfen nur in zugelassenen Gebinden bereitgestellt werden. 2 Der Gemeinderat bestimmt die zulässigen Gebinde und die Art der Bereitstellung in der Vollzugsverordnung. 3 Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe können Siedlungsabfälle in Containern bereitstellen, die für das Wägesystem ausgerüstet sind (Wägechip). 4 Für grössere Wohnbauten und Überbauungen kann das Tiefbauamt die Bereitstellung in herkömmlichen oder in Unterflurcontainern vorschreiben. 5 Öffentliche Abfallbehältnisse gemäss Art. 5 Abs. 3 dienen der Aufnahme von Kleinabfällen. Sie dürfen nicht mit Siedlungsabfällen oder sperrigen Gegenständen gefüllt werden.

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Art. 12 III. Finanzierung

1 Für die Finanzierung der Abfallentsorgung wird eine Spezialfinanzierung geführt. 2 Der Gemeinderat bestimmt die jährlichen Einlagen und Entnahmen aufgrund der betriebswirtschaftlichen Erfordernisse. 3 Die Spezialfinanzierung wird nicht verzinst.

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Art. 13

1 Zur Finanzierung der Abfallbewirtschaftung erhebt die Stadt Thun Gebühren. Diese setzen sich zusammen aus a der volumenabhängigen Gebühr (Sackgebühr), b der gewichtsabhängigen Gebühr, c der Andockgebühr (für Container nach Gewichtstarif), 1 Aufgehoben am 18.11.2021 Abfuhr von Siedlungsabfällen und Separatsammlung Gebinde und Bereitstellung Spezialfinanzierung Kostendeckung 5 822.1 d der Grundgebühr, e den Gebühren für Separatabfälle. 2 Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie gesamthaft die Kosten der Entsorgung der Siedlungsabfälle und die weiteren Aufwendungen der kommunalen Abfallbewirtschaftung decken sowie eine angemessene Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen. 3 ...1

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Art. 14

1 Für die Entsorgung des Hauskehrichts und des Haushaltsperrguts wird eine volumenabhängige Gebühr mittels Gebührensack oder Gebührenmarke erhoben. Für gewerbliche Siedlungsabfälle in Containern erfolgt die Gebührenerhebung nach Gewicht. Die volumen- und die gewichtsabhängige Gebühr decken die jeweiligen Kosten für die Entsorgung des Hauskehrichts. 2 Zusätzlich zur gewichtsabhängigen Gebühr wird pro Containerleerung eine Andockgebühr erhoben. 3 Zusätzlich wird eine jährliche Grundgebühr erhoben. Sie deckt die weiteren Aufwendungen, insbesondere die Kosten für Separatsammlungen, für Information und Beratung sowie Personal und Administration. Die Bemessung der Grundgebühr erfolgt: - für Privathaushaltungen nach Wohnungsgrösse (pro Zimmer), - für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe nach Nutzungsfläche (Bruttogeschossfläche). 4 In folgenden Fällen kann die Grundgebühr auf schriftliches Gesuch hin wie folgt reduziert oder erlassen werden: a Für gebührenpflichtige Einfamilienhäuser, Ferienhäuser, Wohnungen und Betriebsflächen, die während 6 Monaten und länger unbenützt waren, wird ab dem 7. Monat die Grundgebühr erlassen. b Für abgelegene Höfe und Gebäude, die mehr als 500 Meter (Wegdistanz) vom nächstgelegenen Bereitstellungsposten entfernt sind, wird die Grundgebühr um 50 Prozent reduziert. 5 Das Abführen des Grüngutes aus Haushalten und Betrieben, das nicht gewerblich anfällt, ist gebührenfrei. 6 Gebührenpflichtig sind im Weiteren besondere Abfuhren und Dienstleistungen, zu Beanstandungen führende Kontrollen und Verfügungen der Gemeinde.

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Art. 15

1 Gebührenpflichtig für die gewichtsabhängige Gebühr und die Andockgebühr sind die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung rechtmässigen Inhaberinnen oder Inhaber des Wägechips. 2 Gebührenpflichtig für die Grundgebühr sind die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung rechtmässigen Eigentümerinnen oder Eigentümer der Liegenschaft bzw. bei Betrieben die Betriebsinhaber. 1 Aufgehoben am 18.11.2021 Gebührenerhebung Gebührenpflicht 6 822.1

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Art. 16

1 Der Gemeinderat legt die Höhe der einzelnen Gebühren sowie ihre konkrete Ausgestaltung in der Vollzugsverordnung fest. 2 Er legt sämtliche Gebühren aufgrund des budgetierten Aufwandes periodisch neu fest. Dabei berücksichtigt er den Bestand der Spezialfinanzierung und die Ergebnisse der Finanzplanung. 3 Er legt die massgebenden Grundlagen und Zahlen für die Gebührenhöhe und -ausgestaltung offen.

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Art. 17 IV. Straf- und Schlussbestimmungen

1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement und gegen die Vollzugsverordnung des Gemeinderates werden mit Busse bis zum Höchstbetrag gemäss Art. 58 Abs. 2 des Gemeindegesetzes (GG)1 bestraft. 2 Die zuständige Direktion erlässt die Bussenverfügung. Das Verfahren richtet sich nach Art. 59 GG in Verbindung mit Art. 51 ff. der Gemeindeverordnung (GV)2. 3 Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen und eidgenössischen Strafbestimmungen.

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Art. 18

Gegen Verfügungen gestützt auf dieses Reglement und die Vollzugsverordnung des Gemeinderates kann gemäss Art. 76 ff. der Stadtverfassung Beschwerde geführt werden.

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Art. 19

Werden Abfälle unsachgemäss oder widerrechtlich abgelagert oder entsorgt oder liegen andere wichtige Gründe vor, können Abfallgebinde zu Kontroll- und Erhebungszwecken geöffnet und auf ihre Herkunft hin untersucht werden.

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Art. 20

1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2012 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten wird das Abfallreglement vom 4. Juni 1992 aufgehoben. Thun, 24. November 2011 Namens des Stadtrates Die Stadtratspräsidentin: Balmer Der Vizestadtschreiber: Berlinger 1 BSG 170.11 2 BSG 170.111 Gebührenfestlegung Strafbestimmungen Rechtsmittel Kontrollbefugnisse Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

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