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G vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG)

Liechtenstein · 143.0 · statute

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Contents: 90 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich; Berufs- und Funktionsbezeichnungen
  2. Art. 2 Aufgaben
  3. Art. 3 Stellung
  4. Art. 4 Bestand
  5. Art. 5 Ausrüstung
  6. Art. 6 Einsatz ausländischer Polizeikräfte
  7. Art. 7 Gliederung
  8. Art. 7a Hoheitliche Rechte und polizeiliche Befugnisse
  9. Art. 8 Unterstellung
  10. Art. 9 Aufsicht
  11. Art. 10 Bereitschaftspolizei
  12. Art. 11 Grundsatz
  13. Art. 12 Aufnahme
  14. Art. 13 Polizeischule
  15. Art. 14 Organisation und Dienstreglement
  16. Art. 15 Grundsatz
  17. Art. 16 Unvereinbarkeit
  18. Art. 17 Rechtsbeistand
  19. Art. 18 Dienstausübung
  20. Art. 19 Ausweispflicht
  21. Art. 20 Gerichtliche Mithilfe
  22. Art. 21 Gesetzmässigkeit
  23. Art. 23 b) Verhältnismässigkeit
  24. Art. 23a Störerprinzip
  25. Art. 23b Aufschub des Einschreitens
  26. Art. 24 Identitätsfeststellung
  27. Art. 24a Erkennungsdienstliche Behandlung
  28. Art. 24b Befragung und Auskunftspflicht
  29. Art. 24c Vorladung und Vorführung
  30. Art. 24d Polizeiliche Fahndung
  31. Art. 24e Öffentliche Fahndung
  32. Art. 24f Wegweisung und Fernhaltung
  33. Art. 24g Wegweisung und Betretungsverbot bei häuslicher Gewalt
  34. Art. 24h Polizeigewahrsam
  35. Art. 25 Durchsuchung von Personen
  36. Art. 25a Durchsuchung von beweglichen Sachen
  37. Art. 25b Betreten von Grundstücken und Durchsuchung von Räumlichkeiten
  38. Art. 25c Sicherstellung von Sachen und Vermögenswerten
  39. Art. 25d Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial
  40. Art. 25e Barmittelkontrollen
  41. Art. 26 Rayonverbot, Ausreisebeschränkung und Meldeauflagen zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
  42. Art. 26a Meldeauflage und vorübergehende Hinterlegung der Reisedokumente zur Verhinderung schwerer Straftaten im Ausland
  43. Art. 27 Körperlicher Zwang
  44. Art. 27a Fesselung
  45. Art. 29 b) Schusswaffen
  46. Art. 30 Hilfeleistung
  47. Art. 30b b) Prüfungsinhalt
  48. Art. 30c c) Durchführung der Prüfung
  49. Art. 30e b) Aufbau einer neuen Identität
  50. Art. 30f c) Sperre der Datenoffenlegung; Mitteilungs- und Aushändigungspflicht
  51. Art. 30g d) Beizug Dritter
  52. Art. 30h Amtshaftung
  53. Art. 30i Schadenersatz
  54. Art. 30k Kostenersatz
  55. Art. 31 Datenverarbeitung im Allgemeinen
  56. Art. 32 Meldungen und Auskünfte
  57. Art. 33 Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten bei Massenveranstaltungen
  58. Art. 34 Einsatz von Bildaufzeichnungsgeräten an öffentlich zugänglichen Orten
  59. Art. 34a Besondere Mittel zur Datenerhebung
  60. Art. 34b Informationssysteme
  61. Art. 34c Datenverwendung zu besonderen Zwecken
  62. Art. 34d Offenlegung personenbezogener Daten
  63. Art. 34e Speicherung, Löschung, Sperrung und Archivierung personenbezogener Daten
  64. Art. 34f
  65. Art. 34h b) In besonderen Bereichen
  66. Art. 34i
  67. Art. 35 Grundsatz
  68. Art. 35a Art der Amtshilfe
  69. Art. 35b Vorbehalt
  70. Art. 35c Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
  71. Art. 35d Begriffe
  72. Art. 35e Datenschutz und Informationssicherheit
  73. Art. 35f Gleichbehandlung
  74. Art. 35g Zentrale Kontaktstelle und sicherer Kommunikationskanal
  75. Art. 35h Ersuchen aus anderen EU/Schengen-Staaten
  76. Art. 35i Beantwortung
  77. Art. 35k Ablehnungsgründe
  78. Art. 35l Fristen
  79. Art. 35m Übermittlung von Informationen aus eigener Initiative
  80. Art. 35n Liechtensteinische Ersuchen
  81. Art. 35o Statistiken
  82. Art. 35p und 35q
  83. Art. 35r Grundsatz
  84. Art. 35s Akteneinsicht
  85. Art. 36 Übertretungen
  86. Art. 37 Terminologie
  87. Art. 38 Verhältnis zu anderen Gesetzen
  88. Art. 39 Durchführungsverordnungen
  89. Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts
  90. Art. 41 Inkrafttreten

90 provisions

Art. 1 Geltungsbereich; Berufs- und Funktionsbezeichnungen

1) Dieses Gesetz regelt Aufgaben, Organisation sowie Rechte und Pflichten der Landespolizei. 2) Für die Gemeindepolizei gelten besondere Vorschriften. Die Gemeindepolizei und die Landespolizei unterstützen sich gegenseitig. 3) Unter Polizeibeamten sind Angehörige beiderlei Geschlechts zu verstehen. Dies gilt auch für Funktionsbezeichnungen.

Art. 2 Aufgaben

1) Die Landespolizei hat folgende Aufgaben: a) sie ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständig und trifft Massnahmen, um drohende Gefährdungen oder eingetretene Störungen abzuwehren (Gefahrenabwehr); b) sie trifft Vorbereitungen, um künftige Gefahren abwehren zu können (Gefahrenvorsorge); c) sie führt Ermittlungen nach Massgabe der Strafprozessordnung durch; d) sie trägt für die Verfolgung von Straftaten Vorsorge, trifft Massnahmen zur Verhütung von Straftaten und stellt ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen fest, ob strafbare Handlungen aufzuklären sind (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten); e) sie erkennt, verhindert und bekämpft Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen; f) sie überwacht und regelt den Verkehr auf öffentlichen Strassen nach dem Strassenverkehrsgesetz und trifft Massnahmen zur Unfallverhütung; g) sie ermittelt den Aufenthalt vermisster Personen; h) sie leistet Hilfe bei Unglücksfällen und Katastrophen und leitet die notwendigen Sofortmassnahmen ein; i) sie stellt nach Massgabe des Bevölkerungsschutzgesetzes die Gesamteinsatzleitung sowie die Koordination der angeordneten Massnahmen sicher, wenn ein Unglücksfall oder eine besondere bzw. ausserordentliche Lage den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und anderen Organisationen erfordert; k) sie nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr; l) sie vollzieht die Bestimmungen des für Liechtenstein anwendbaren Schengen-Besitzstandes nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts; m) sie sorgt als zuständige Stelle für die Errichtung, den Betrieb, die Sicherheit und die Wartung des nationalen Teiles des Schengener Informationssystems (SIS); n) sie ist in ihrer Funktion als SIRENE-Büro insbesondere Anlauf-, Koordinations- und Konsultationsstelle für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit den Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) und überprüft als solche die Zulässigkeit der in- und ausländischen Ausschreibungen im SIS, soweit dies nicht den Gerichten vorbehalten ist; o) sie nimmt die Aufgabe als Nationale Kontaktstelle für das Europäische Polizeiamt (EUROPOL) wahr, bestimmt einen Verbindungsbeamten und ist verantwortlich für den Vollzug des Abkommens vom 7. Juni 2013 über operative und strategische Kooperation zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Europäischen Polizeiamt; obis) sie nimmt die Aufgabe der nationalen Kontaktstelle für die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (FRONTEX) wahr, unterhält das nationale Koordinierungszentrum für den Informationsaustausch, arbeitet mit anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur zusammen, unterhält die nationalen Komponenten des EUROSUR-Systems und vertritt das Land Liechtenstein im Verwaltungsrat der Agentur; oter) sie ist im Rahmen des Abkommens vom 27. Juni 2019 zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Beteiligung an Prüm die nationale Kontaktstelle für den Austausch von personenbezogenen Daten nach Art. 15 und 16 Abs. 3 des Beschlusses 2008/615/JI; oquater) sie ist die nationale Kontaktstelle nach Art. 11 Abs. 3 des Abkommens vom 27. Juni 2012 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten; p) sie schützt Personen, die in einem Strafverfahren bei der Aufklärung einer schweren Straftat mitwirken und deswegen besonders gefährdet sind, sowie allenfalls gefährdete Angehörige (§ 72 StGB) dieser Personen (Zeugenschutz); pbis) sie betreut den landesweiten Sanitätsnotruf 144, indem sie die Sanitätsnotrufe entgegennimmt, die gemeldeten Notfallsituationen einer ersten Beurteilung unterzieht und den dafür geeigneten Rettungsdienst aufbietet; q) sie führt Aufträge von Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten aus, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen oder Verordnungen vorgesehen oder zur Durchführung von Gesetzen und Verordnungen unerlässlich ist. 2) Der Landespolizei obliegt es auch, nach diesem Gesetz frühzeitig Gefährdungen des Bestandes des Staates und seiner Einrichtungen zu erkennen und diese unter Anwendung der ihr nach diesem Gesetz oder aufgrund anderer Rechtvorschriften zustehenden Befugnisse zu verhindern und zu bekämpfen (Staatsschutz). Als solche Gefährdungen gelten: a) Aktivitäten, die auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen; b) Terrorismus; c) Angriffe gegen den Staat, Störung der Beziehung zum Ausland, Landesverrat und wirtschaftlicher Nachrichtendienst; d) gewalttätiger Extremismus; e) organisierte Kriminalität; f) Vorbereitungen zu verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie zu verbotenem Technologietransfer. 3) Die Landespolizei erfüllt ferner die Aufgaben, die ihr durch besondere Bestimmungen übertragen sind.

Art. 3 Stellung

Die Landespolizei ist eine bewaffnete Organisation und bildet eine besondere Amtsstelle der Landesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes.

Art. 4 Bestand

Der Landtag setzt den Soll-Bestand der Landespolizei fest.

Art. 5 Ausrüstung

Die Landespolizei wird durch den Staat uniformiert, ausgerüstet und bewaffnet.

Art. 6 Einsatz ausländischer Polizeikräfte

1) Die Regierung kann um den Einsatz von Polizeikräften anderer Staaten ersuchen, sofern die Landespolizei aus eigenen Kräften ihre Aufgaben nicht zu erfüllen vermag. In einem solchen Fall haben Polizeikräfte anderer Staaten die gleichen Rechte und Pflichten wie die liechtensteinischen Polizeibeamten. Ihre Massnahmen gelten als solche der Landespolizei. 2) Die Regierung kann den Einsatz von Polizeikräften in anderen Staaten bewilligen, sofern sie begründet angesucht wird. Die entsandte Polizei steht in den Rechten und Pflichten des betreffenden Staates. 3) Der Polizeichef kann ausländischen Polizeikräften ein Praktikum bei der Landespolizei bewilligen, soweit Gegenseitigkeit besteht. Die ausländischen Polizeikräfte dürfen jedoch keine Amtshandlungen vornehmen. 4) Die Bestimmungen über die internationale Amtshilfe sowie zwischenstaatliche Regelungen bleiben vorbehalten.

Art. 7 Gliederung

Die unter der Leitung des Polizeichefs stehende Landespolizei gliedert sich in: a) das Polizeikorps; b) die Aspiranten; c) die zivilen Mitarbeitenden; und d) die Bereitschaftspolizei.

Art. 7a Hoheitliche Rechte und polizeiliche Befugnisse

1) Die Mitglieder des Polizeikorps verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über hoheitliche Rechte und üben polizeiliche Befugnisse aus. 2) Die Aspiranten sind für die Dauer ihrer provisorischen Anstellung (Art. 12 Abs. 1a) den Mitgliedern des Polizeikorps hinsichtlich ihrer Rechte und Befugnisse nach Abs. 1 gleichgestellt. 3) Die Regierung kann mit Verordnung vorsehen, dass zivile Mitarbeitende nach entsprechender Ausbildung in begründeten Fällen über hoheitliche Rechte verfügen und einzelne polizeiliche Befugnisse ausüben können.

Art. 8 Unterstellung

Die Landespolizei ist der Regierung unterstellt, unbeschadet des Weisungsrechts des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitgliedes. Vorbehalten bleibt Art. 20.

Art. 9 Aufsicht

1) Die Aufsicht wird von den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitgliedern wahrgenommen. Art. 89 der Verfassung bleibt vorbehalten. 2) Die Aufsicht beinhaltet die Prüfung der Gesetzmässigkeit, Zweckmässigkeit, Raschheit und Einfachheit der Aufgabenerfüllung, insbesondere auch bei selbständiger Geschäftserledigung im Sinne von Art. 78 Abs. 2 der Verfassung. 3) Die Aufsicht ist mit geeigneten und dem Einzelfall angemessenen Mitteln in der Regel durch Berichterstattung und Akteneinsicht auszuüben.

Art. 10 Bereitschaftspolizei

1) Die Regierung kann zur Unterstützung der Landespolizei Freiwillige zur Leistung von Hilfsdiensten aufbieten. Das Dienstverhältnis dieser Personen untersteht dem öffentlichen Recht. 2) Die Regierung regelt mit Verordnung insbesondere: a) die Voraussetzungen für die Aufnahme und die Beendigung des Dienstverhältnisses der Bereitschaftspolizisten; b) die Aufgaben und Pflichten sowie Status, Bewaffnung und Entlöhnung der Bereitschaftspolizisten.

Art. 11 Grundsatz

1) In die Landespolizei dürfen nur liechtensteinische Landesbürger aufgenommen werden, die die Mindestvoraussetzungen für die Aufnahme erfüllen. 2) Die Regierung regelt die Mindestvoraussetzungen mit Verordnung. 3) Ausnahmsweise kann in begründeten Fällen und mit vorgängiger Zustimmung des Landtags für die Aufnahme von Polizeibeamten auf das Erfordernis des liechtensteinischen Staatsbürgerrechts gemäss Abs. 1 verzichtet werden.

Art. 12 Aufnahme

1) Die Aufnahme in die Landespolizei setzt voraus, dass die vorgeschriebene Polizeischule mit Erfolg abgeschlossen und die von der Regierung festgelegte Berufsprüfung bestanden wird. 1a) Aspiranten werden nach Abschluss der Grundausbildung bis zur erfolgreichen Absolvierung der Berufsprüfung nach Abs. 1 im Rahmen eines Praktikums provisorisch in das Korps der Landespolizei aufgenommen und der Ausbildung entsprechend eingesetzt. 2) Auf das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und die Absolvierung der Grundausbildung in einer Polizeischule für Polizeiaspiranten sowie die Altersvoraussetzungen kann bei der Anstellung von Polizeibeamten als Spezialisten für Führungs- und besondere Fachfunktionen verzichtet werden, sofern diese ein einschlägiges Hochschul- oder Fachhochschuldiplom oder einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis besitzen. In diesem Falle sind jedoch ergänzend polizeispezifische Weiterbildungen zu absolvieren, wozu auch ausländische Aus- und Weiterbildungseinrichtungen besucht werden können.

Art. 13 Polizeischule

Die Regierung sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Landespolizei. Sie kann zu diesem Zweck den Besuch ausländischer Polizeischulen anordnen.

Art. 14 Organisation und Dienstreglement

Die Regierung regelt Organisation und Dienstbetrieb der Landespolizei in einer Verordnung. Diese enthält insbesondere Bestimmungen über: a) die Aufgaben der einzelnen Polizeiabteilungen; b) die Aufgaben der Polizeibeamten; c) die Aufnahmebedingungen und das Aufnahmeverfahren; d) die Ziele der Grundausbildung und Weiterbildung; e) die Anwendung der polizeilichen Mittel; f) die Uniformierung, Ausrüstung und Bewaffnung.

Art. 15 Grundsatz

Für das Dienstverhältnis der Polizeibeamten gelten die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes.

Art. 16 Unvereinbarkeit

Mit dem Dienst in der Landespolizei sind richterliche Funktionen unvereinbar.

Art. 17 Rechtsbeistand

1) Die Regierung kann Polizeibeamten einen Rechtsbeistand bestellen, wenn gegen sie wegen Amtshandlungen ein Strafverfahren eröffnet wird. 2) Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Betroffene schuldig gesprochen wird.

Art. 18 Dienstausübung

Die Landespolizei steht dauernd im Dienst. Der Dienst wird bewaffnet ausgeübt. Davon ausgenommen sind die zivilen, nichtbewaffneten Dienstzweige und die Bereitschaftspolizei, soweit sie ihren Dienst unbewaffnet versieht.

Art. 19 Ausweispflicht

1) Der Polizeibeamte in Zivil weist sich vor jeder Amtshandlung aus, sofern es die Umstände zulassen. 2) Die Uniform gilt als Ausweis. Der Polizeibeamte in Uniform weist sich aus, wenn er bei einer Amtshandlung darum ersucht wird und es die Umstände zulassen. 3) Aufgehoben

Art. 20 Gerichtliche Mithilfe

1) Die Gerichte sind berechtigt, in ihren Verfahren und beim Vollzug von Entscheidungen die Dienste der Landespolizei in Anspruch zu nehmen und ihr Aufträge zu erteilen. Diese Rechte stehen gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung auch dem Staatsanwalt zu. 2) Die Landespolizei untersteht, soweit sie gerichtliche Anordnungen zu vollziehen hat, dem Gericht.

Art. 21 Gesetzmässigkeit

Die Landespolizei erfüllt ihre Aufgaben aufgrund und nach Massgabe der Gesetzgebung.

Art. 23 b) Verhältnismässigkeit

1) Eingriffe müssen zur Wahrung oder Herstellung des gesetzmässigen Zustandes geeignet sein. 2) Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich ist. 3) Sie dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.

Art. 23a Störerprinzip

1) Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stört, gefährdet oder für das Verhalten verantwortlich ist, welches zu einer Störung oder Gefährdung führt. 2) Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen diejenige Person, die als Eigentümer oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder die Sache ausübt. 3) Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere als die in den Abs. 1 und 2 erwähnten Personen richten, wenn: a) eine erhebliche Störung oder eine unmittelbar drohende, erhebliche Gefahr abzuwehren ist; b) Massnahmen gegen die verpflichteten Personen nach Abs. 1 und 2 nicht rechtzeitig möglich oder Erfolg versprechend sind; und c) die anderen Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne jede Verletzung höherwertiger Rechtsgüter in Anspruch genommen werden können.

Art. 23b Aufschub des Einschreitens

1) Die Landespolizei kann von der sofortigen Einschreitung absehen, soweit ein überwiegendes Interesse besteht: a) an der Abwehr einer kriminellen Verbindung, die aus drei oder mehr Personen besteht, welche sich mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen; b) ein von einer bestimmten Person geplantes oder begonnenes Verbrechen (§ 17 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) gegen Leib, Leben, Sittlichkeit, Freiheit oder Vermögen zu verhindern oder zu beenden. 2) Ein Aufschub des Einschreitens ist nur zulässig, wenn dadurch keine ernste Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit Dritter verbunden ist. 3) Als zulässiger Aufschub des Einschreitens gilt auch das Überwachen des Transports von Sachen und Vermögenswerten in, nach, aus oder durch Liechtenstein, insbesondere im Zusammenhang mit dem unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengmitteln, Falschgeld, Diebesgut sowie im Zusammenhang mit Hehlerei und Geldwäscherei (kontrollierte Lieferung).

Art. 24 Identitätsfeststellung

1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Landespolizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird. 2) Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben, Ausweispapiere vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und andere Behältnisse öffnen. 3) Die angehaltene Person kann zur Polizeidienststelle gebracht werden, wenn ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann oder wenn Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit ihrer Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder andern Sachen bestehen.

Art. 24a Erkennungsdienstliche Behandlung

1) Die Landespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben erkennungsdienstliche Massnahmen vornehmen: a) an Personen, deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellen lässt; b) an Personen, die eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig sind; c) an Personen, die vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sind; d) an Personen, die rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt sind oder gegen die eine vorbeugende Massnahme nach dem Strafgesetzbuch angeordnet wurde; e) wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass solche Massnahmen zur Aufklärung von Verbrechen und Vergehen notwendig sind; f) an Personen, die gerichtlich oder administrativ des Landes verwiesen werden oder gegen die eine Einreisesperre besteht; g) an Leichen, wenn dies zur Feststellung der Identität einer toten Person oder zur Aufklärung einer Straftat erforderlich ist. 2) Wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, hat an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken. Für die zwangsweise Vornahme von erkennungsdienstlichen Massnahmen gilt Art. 27. 3) Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren dürfen nur erkennungsdienstlich behandelt werden, wenn es die Aufgabenerfüllung dringend erfordert. 4) Erkennungsdienstliche Massnahmen sind: a) die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken; b) die Abnahme von Vergleichsproben zur Erstellung von DNA-Profilen; c) das Erstellen von Bildmaterial; d) die Feststellung äusserer körperlicher Merkmale; e) die Abnahme von Handschriftenproben. 5) Die Auswertung der DNA-Proben kann an ausländischen gerichtsmedizinischen Instituten und Laboren erfolgen. 6) Vorbehalten bleibt die erkennungsdienstliche Behandlung aufgrund besonderer Gesetze.

Art. 24b Befragung und Auskunftspflicht

1) Die Landespolizei kann eine Person über Sachverhalte befragen, deren Kenntnis zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe von Bedeutung ist. 2) Jedermann muss der Landespolizei jene Auskünfte erteilen, die zur Abwendung einer Gefahr notwendig sind. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Zeugnisverweigerungsrechte sind sinngemäss anwendbar. 3) Soweit dies zur Durchführung der Befragung erforderlich ist, kann die zu befragende Person angehalten und zur Polizeidienststelle gebracht werden, insbesondere, wenn die Befragung oder die Verweigerung der Aussage zu protokollieren ist.

Art. 24c Vorladung und Vorführung

1) Die Landespolizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn: a) deren persönliches Erscheinen für die Durchführung einer Befragung oder einer Ermittlung erforderlich ist; b) sie zur Auskunft verpflichtet ist; oder c) dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Massnahmen erforderlich ist. 2) In der Vorladung ist auf die Pflicht zum Erscheinen und die Folgen des Nichterscheinens hinzuweisen. 3) Wer der Vorladung ohne hinreichenden Grund nicht Folge leistet, kann polizeilich vorgeführt werden. 4) Bei Strafunmündigen wird die Vorladung an den gesetzlichen Vertreter gerichtet.

Art. 24d Polizeiliche Fahndung

1) Die Landespolizei kann eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, zur Fahndung ausschreiben (Personenfahndung), wenn: a) die Aufgabenerfüllung nach Art. 2 Abs. 1 Bst. q und Abs. 3 dies erfordert; b) der begründete Verdacht besteht, sie werde ein Vergehen oder Verbrechen begehen oder bereite ein solches vor; c) die Voraussetzungen für den polizeilichen Gewahrsam (Art. 24h) gegeben sind; d) sie vermisst wird. 2) Die Landespolizei kann auch abhanden gekommene Gegenstände, Fahrzeuge und Ausweise zur Fahndung ausschreiben (Sachfahndung). 2a) Die Landespolizei kann Personen sowie die in Abs. 2b aufgeführten Sachen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle, einer Ermittlungsanfrage oder einer gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn: a) konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die betroffene Person eine schwere Straftat plant oder begeht; abis) eine Freiheitsstrafe oder ein Haftbefehl wegen einer in Anhang 1 aufgezählten schweren Straftat vollzogen werden soll; b) die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig schwere Straftaten begehen wird; oder c) es zum Zweck des Staatsschutzes (Art. 2 Abs. 2) erforderlich ist. 2b) Sachen im Sinne von Abs. 2a sind: a) Fahrzeuge; b) Wasserfahrzeuge; c) Luftfahrzeuge sowie deren Motoren; d) Container; e) amtliche Blankodokumente, die gestohlen, unterschlagen, auf sonstige Weise abhandengekommen sind oder gefälschte Blankodokumente; f) gestohlene, unterschlagene, auf sonstige Weise abhandengekommene, für ungültig erklärte oder gefälschte ausgestellte Identitätsdokumente wie Reisepässe, Identitätskarten, Aufenthaltstitel und Führerausweise; g) bargeldlose Zahlungsmittel. 3) Die Landespolizei kann ausserdem das Tatvorgehen bei Straftaten, Spuren oder Signalemente unbekannter Straftäter zwecks Erkennung von Tatzusammenhängen oder der Identifikation der Täterschaft ausschreiben. 4) Die Ausschreibungen nach Abs. 1 bis 3 können auch ausländischen Sicherheitsbehörden oder -organisationen übermittelt werden. 5) Die Landespolizei kann Personenfahndungen automatisiert abgleichen mit: a) Daten der Einwohnerkontrollen der Gemeinden über Personen, die in Liechtenstein ihren ordentlichen Wohnsitz angemeldet haben; b) Daten von neu nach Liechtenstein zuziehenden Personen; c) Daten von Personen, die in Beherbergungsstätten beherbergt werden (Hotelkontrolle); d) Daten von Personen, die als Grenzgänger in Liechtenstein eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Art. 24e Öffentliche Fahndung

1) Die Landespolizei kann eine öffentliche Fahndung nach einer Person unter Angabe ihrer Personalien oder äusserlichen Merkmale oder durch Veröffentlichung ihres Bildes, insbesondere über Medien, veranlassen, wenn: a) dies im mutmasslichen Interesse der gesuchten Person liegt, namentlich bei vermissten Personen; b) dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist; c) dies zur Feststellung der Identität einer Person, die nicht in der Lage ist, Angaben über ihre Identität zu machen, oder zur Feststellung der Identität einer toten Person notwendig ist. 2) Eine öffentliche Fahndung kann auch über ausländische Medien verbreitet werden, wenn dies erforderlich ist. 3) Anstelle einer öffentlichen Fahndung kann eine öffentliche Bekanntmachung einer Person zu Warnzwecken erfolgen, wenn Grund zur Annahme besteht, sie sei bewaffnet oder gewalttätig.

Art. 24f Wegweisung und Fernhaltung

1) Die Landespolizei kann im Rahmen der Verhältnismässigkeit Personen von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fern halten, wenn: a) sie ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind; b) der begründete Verdacht besteht, dass sie oder andere, die der gleichen Ansammlung zuzurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden; c) sie Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch die Polizei, die Feuerwehr oder Rettungsdienste behindern; d) sie die Erfüllung polizeilicher Aufgaben vereiteln oder zu vereiteln versuchen; e) dies zur Wahrung der Privatsphäre von Personen notwendig erscheint. 2) Mit der Wegweisung und Fernhaltung einer Person kann auch die Entfernung und Fernhaltung von Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, verfügt werden.

Art. 24g Wegweisung und Betretungsverbot bei häuslicher Gewalt

1) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so ist die Landespolizei ermächtigt, eine Person, von der die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der eine gefährdete Person wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen. Die Landespolizei hat dem Gefährder und der gefährdeten Person zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Massgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen. 2) Unter den Voraussetzungen von Abs. 1 ist die Landespolizei ermächtigt, einer Person das Betreten eines nach Abs. 1 festzulegenden Bereiches zu untersagen. Erscheint es unbedingt erforderlich, kann dieser Person mit dem Betretungsverbot auch der Aufenthalt an weiteren bestimmt zu bezeichnenden Orten verboten werden, insbesondere am Arbeitsplatz der gefährdeten Person. 3) Bei einem Verbot, die eigene Wohnung zu betreten, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person die Verhältnismässigkeit (Art. 23) wahrt. Die Landespolizei ist ermächtigt, der betroffenen Person alle in ihrem Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung und vorhandene Waffen abzunehmen; sie ist verpflichtet, ihr Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten sie hat, unterzukommen. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass die betroffene Person die Wohnung, deren Betreten ihr untersagt ist, aufsucht, darf sie dies nur in Gegenwart der Landespolizei tun. 4) Im Falle eines Betretungsverbotes ist die Landespolizei verpflichtet, von der betroffenen Person die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO zu verlangen. Unterlässt die betroffene Person die Bekanntgabe einer Abgabestelle, sind die für die Zustellung von Klagen geltenden Bestimmungen massgebend. 5) Die Landespolizei ist zudem verpflichtet, die gefährdete Person über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO und über geeignete Hilfseinrichtungen zu informieren. Dies gilt ebenso im Falle einer Wegweisung nach Abs. 1 oder wenn von einem Betretungsverbot bzw. von einer Wegweisung abgesehen wird. 6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloss auf die für das Einschreiten massgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zunehmen, die für ein Verfahren nach Art. 277a EO von Bedeutung sein können. 7) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist vom Polizeichef binnen 72 Stunden zu überprüfen. Hierzu kann er alle Einrichtungen und Stellen beiziehen, die zur Feststellung des massgeblichen Sachverhaltes beitragen können. Der Polizeichef kann überdies den Amtsarzt oder den Dienst habenden Arzt heranziehen. Stellt der Polizeichef fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht bestehen, so hat er dieses der betroffenen Person gegenüber unverzüglich aufzuheben; die gefährdete Person ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde. Die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information der gefährdeten Person haben nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch durch die Landespolizei oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 3 abgenommenen Schlüssel und Waffen sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes der betroffenen Person auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO bei Gericht zu hinterlegen. 8) Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch die Landespolizei zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet mit Ablauf des zehnten Tages nach seiner Anordnung; es endet im Falle eines binnen dieser Frist eingebrachten Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO mit der Zustellung der Entscheidung des Gerichts an den Antragsgegner, spätestens jedoch mit Ablauf des zwanzigsten Tages nach Anordnung des Betretungsverbotes. Von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO sowie von der Entscheidung darüber hat das Gericht die Landespolizei unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Art. 24h Polizeigewahrsam

1) Die Landespolizei kann eine Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn: a) dies zum Schutz dieser oder einer anderen Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben oder für die Verhinderung oder Beseitigung einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; b) sie sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe, der Untersuchungs- oder der Ausschaffungshaft oder einer vorbeugenden Massnahme nach dem Strafgesetzbuch entzogen hat; c) dies zur Sicherstellung des Vollzuges einer Wegweisung oder Fernhaltung (Art. 24f) notwendig ist; d) sie bei der Missachtung des Betretungsverbotes nach Art. 24g auf frischer Tat ertappt wird. 2) Der Polizeigewahrsam darf nur gegen Personen angeordnet werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. 3) Personen, die sich nach Abs. 1 Bst. a in Gewahrsam befinden und erkennbar einer ärztlichen Begutachtung bedürfen, sind unverzüglich durch einen Arzt zu untersuchen. Dies gilt insbesondere bei Verdacht auf Suizid oder bei Vorliegen von Gründen, die zu Massnahmen im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung nach Art. 18d ff. SHG führen können. 4) Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund der Massnahme in Kenntnis zu setzen. Zudem ist ihr Gelegenheit zu geben, eine Person ihres Vertrauens zu verständigen, soweit dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird. 5) Der Polizeigewahrsam ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für dessen Anordnung weggefallen sind; in jedem Fall spätestens nach 24 Stunden. 6) Vorbehalten bleibt die Fortdauer der freiheitsentziehenden Massnahme aufgrund anderer Rechtsvorschriften.

Art. 25 Durchsuchung von Personen

1) Die Landespolizei kann eine Person durchsuchen, wenn: a) dies nach den Umständen zum Schutz der Polizeibeamten oder dritter Personen erforderlich erscheint; b) sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist; c) dies zur Identitätsfeststellung notwendig erscheint; d) Gründe für den polizeilichen Gewahrsam gegeben sind; e) der Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die sicherzustellen sind; f) diese vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden ist; g) sie sich erkennbar in einem die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist; h) sie zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass der Grund der Kontrolle verdeckt bleibt. 2) Die Durchsuchung ist so schonend als möglich durchzuführen. Sie ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen, es sei denn, die Untersuchung erträgt keinen Aufschub. 3) Leibesöffnungen sind durch einen Arzt zu untersuchen. Zu diesem Zweck kann die zu durchsuchende Person zwangsweise zu einem Arzt gebracht werden. 4) Bei Personen, die vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen wurden, sind: a) sämtliche Kleidungsstücke und Behältnisse, die sie mit sich geführt haben, zu durchsuchen; b) gefährliche oder verdächtige Gegenstände abzunehmen und in einem Verzeichnis zu vermerken. 5) Das Verzeichnis nach Abs. 4 Bst. b ist vom Polizeibeamten und der festgenommenen Person zu unterzeichnen. Verweigert die Person ihre Unterschrift, wird dies vom Polizeibeamten im Verzeichnis vermerkt.

Art. 25a Durchsuchung von beweglichen Sachen

1) Die Polizei kann Fahrzeuge und andere bewegliche Sachen durchsuchen, wenn: a) sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die nach Art. 25 durchsucht werden darf; b) der Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird, hilflos ist oder die vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen werden darf; c) der Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand befindet, der sichergestellt werden darf; oder d) dies zur Ermittlung der Herkunft von oder der Eigentumsverhältnisse an Fahrzeugen oder anderen Sachen erforderlich ist; e) sie zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben sind. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass der Grund der Kontrolle verdeckt bleibt. 2) Die Durchsuchung wird, soweit möglich, in Anwesenheit jener Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Erfolgt die Massnahme in Abwesenheit dieser Person, ist über die Durchsuchung ein Protokoll zu erstellen.

Art. 25b Betreten von Grundstücken und Durchsuchung von Räumlichkeiten

1) Die Landespolizei kann nicht öffentlich zugängliche Grundstücke betreten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. 2) Die Landespolizei kann nicht öffentlich zugängliche Räumlichkeiten betreten und diese sowie nicht öffentlich zugängliche Grundstücke ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsuchen, wenn: a) dies erforderlich ist zur Abwehr einer schweren und unmittelbaren Gefahr für: 1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person; oder 2. zum Schutz von Sachen mit erheblichem Wert; b) der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen (Art. 24h) oder vorzuführen (Art. 24c) ist; c) der Verdacht besteht, dass sich dort eine Sache befindet, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr sicherzustellen ist; oder d) der dringende Verdacht besteht, dass dort Personen Verbrechen verabreden, vorbereiten oder verüben. 3) Bei der Durchsuchung einer Räumlichkeit ist deren Inhaber oder, wenn dieser abwesend ist, ein erwachsenes Mitglied seiner Familie, ein Hausgenosse oder ein Nachbar beizuziehen, soweit es die Umstände erlauben. Dem Inhaber oder seiner Vertretung ist der Grund für die Durchsuchung unverzüglich bekannt zu geben, soweit dadurch der Zweck der Massnahme nicht vereitelt wird. Über die Durchsuchung ist ein Protokoll zu erstellen.

Art. 25c Sicherstellung von Sachen und Vermögenswerten

1) Die Landespolizei kann Sachen oder Vermögenswerte sicherstellen, um: a) zu verhindern, dass damit eine Straftat begangen wird; b) eine Gefahr abzuwehren; c) den Eigentümer oder rechtmässigen Besitzer vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. 2) Aufgehoben 3) Die sichergestellten Sachen oder Vermögenswerte sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, in welchem auch der Grund für die Sicherstellung ersichtlich ist. Dem Betroffenen ist auf Verlangen eine Kopie abzugeben. 4) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, hat die Landespolizei die Sachen oder Vermögenswerte an die berechtigte Person herauszugeben. 5) Eine sichergestellte Sache darf verwertet oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Kosten des Berechtigten vernichtet werden, wenn: a) sie von der berechtigten Person trotz Aufforderung nicht innerhalb der angesetzten Frist abgeholt wird; b) niemand Anspruch auf diese Sache erhebt; c) sie schneller Wertverminderung ausgesetzt ist; oder d) ihre Aufbewahrung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. 6) Ein allfälliger Verwertungserlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Kann ein Erlös innert drei Jahren nicht an den Berechtigten ausgezahlt oder die Vermögenswerte nicht ausgefolgt werden, gelten sie als verfallen.

Art. 25d Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial

1) Die Landespolizei stellt, ungeachtet der Menge, Beschaffenheit und Art, Material sicher, das Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft. 2) Liegt ein Verdacht auf eine strafbare Handlung vor, übermittelt die Landespolizei das sichergestellte Material an die zuständige Strafverfolgungsbehörde. 3) Die Landespolizei beschlagnahmt das sichergestellte Material nach Abs. 1 und verfügt dessen Einziehung, wenn der Aufruf zur Gewalt konkret und ernsthaft ist. Vorbehalten bleibt Abs. 2. 4) Bei Verbreitung von Propagandamaterial nach Abs. 1 über das Internet kann die Landespolizei vorbehaltlich Abs. 2: a) die Löschung der betroffenen Website verfügen, wenn das Propagandamaterial auf einem Rechner in Liechtenstein liegt; b) eine Sperrempfehlung an die liechtensteinischen Provider erlassen, wenn das Propagandamaterial nicht auf einem Rechner in Liechtenstein liegt. 5) Das eingezogene Material wird vernichtet, sofern es nicht zu Instruktionszwecken verwendet werden kann.

Art. 25e Barmittelkontrollen

1) Zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung kann die Landespolizei im Rahmen der Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs von Personen Auskünfte verlangen: a) zur befragten Person; b) über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Barmitteln im Betrag von mindestens 10 000 Franken oder den entsprechenden Gegenwert in einer ausländischen Währung; c) über die Herkunft und den vorgesehenen Verwendungszweck der Barmittel; d) über die wirtschaftlich berechtigte Person. 2) Bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung kann die Landespolizei auch Auskünfte verlangen, wenn der Betrag von Barmitteln, die nach Liechtenstein eingeführt wurden oder ein-, durch- oder ausgeführt werden sollen, den Schwellenwert von 10 000 Franken oder den entsprechenden Gegenwert in einer ausländischen Währung nicht erreicht. 3) Die Landespolizei kann Barmittel bei einer Falschauskunft oder Auskunftsverweigerung nach Massgabe von Art. 25c Abs. 3 und 4 vorläufig sicherstellen, um abzuklären, ob der Verdacht einer Straftat vorliegt. 4) Die Landespolizei meldet unverzüglich sämtliche Verdachtsfälle der Stabsstelle FIU und zeigt diese der Staatsanwaltschaft an. 5) Als Barmittel gelten: a) Bargeld in Form von Banknoten oder Münzen gleich welcher Währung, sofern diese als Zahlungsmittel im Umlauf sind; b) übertragbare Inhaberpapiere, Aktien, Obligationen, Schecks und ähnliche Wertpapiere.

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