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G vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG)

Liechtenstein · 143.0 · statute

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Contents: 90 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich; Berufs- und Funktionsbezeichnungen
  2. Art. 2 Aufgaben
  3. Art. 3 Stellung
  4. Art. 4 Bestand
  5. Art. 5 Ausrüstung
  6. Art. 6 Einsatz ausländischer Polizeikräfte
  7. Art. 7 Gliederung
  8. Art. 7a Hoheitliche Rechte und polizeiliche Befugnisse
  9. Art. 8 Unterstellung
  10. Art. 9 Aufsicht
  11. Art. 10 Bereitschaftspolizei
  12. Art. 11 Grundsatz
  13. Art. 12 Aufnahme
  14. Art. 13 Polizeischule
  15. Art. 14 Organisation und Dienstreglement
  16. Art. 15 Grundsatz
  17. Art. 16 Unvereinbarkeit
  18. Art. 17 Rechtsbeistand
  19. Art. 18 Dienstausübung
  20. Art. 19 Ausweispflicht
  21. Art. 20 Gerichtliche Mithilfe
  22. Art. 21 Gesetzmässigkeit
  23. Art. 23 b) Verhältnismässigkeit
  24. Art. 23a Störerprinzip
  25. Art. 23b Aufschub des Einschreitens
  26. Art. 24 Identitätsfeststellung
  27. Art. 24a Erkennungsdienstliche Behandlung
  28. Art. 24b Befragung und Auskunftspflicht
  29. Art. 24c Vorladung und Vorführung
  30. Art. 24d Polizeiliche Fahndung
  31. Art. 24e Öffentliche Fahndung
  32. Art. 24f Wegweisung und Fernhaltung
  33. Art. 24g Wegweisung und Betretungsverbot bei häuslicher Gewalt
  34. Art. 24h Polizeigewahrsam
  35. Art. 25 Durchsuchung von Personen
  36. Art. 25a Durchsuchung von beweglichen Sachen
  37. Art. 25b Betreten von Grundstücken und Durchsuchung von Räumlichkeiten
  38. Art. 25c Sicherstellung von Sachen und Vermögenswerten
  39. Art. 25d Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial
  40. Art. 25e Barmittelkontrollen
  41. Art. 26 Rayonverbot, Ausreisebeschränkung und Meldeauflagen zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
  42. Art. 26a Meldeauflage und vorübergehende Hinterlegung der Reisedokumente zur Verhinderung schwerer Straftaten im Ausland
  43. Art. 27 Körperlicher Zwang
  44. Art. 27a Fesselung
  45. Art. 29 b) Schusswaffen
  46. Art. 30 Hilfeleistung
  47. Art. 30b b) Prüfungsinhalt
  48. Art. 30c c) Durchführung der Prüfung
  49. Art. 30e b) Aufbau einer neuen Identität
  50. Art. 30f c) Sperre der Datenoffenlegung; Mitteilungs- und Aushändigungspflicht
  51. Art. 30g d) Beizug Dritter
  52. Art. 30h Amtshaftung
  53. Art. 30i Schadenersatz
  54. Art. 30k Kostenersatz
  55. Art. 31 Datenverarbeitung im Allgemeinen
  56. Art. 32 Meldungen und Auskünfte
  57. Art. 33 Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten bei Massenveranstaltungen
  58. Art. 34 Einsatz von Bildaufzeichnungsgeräten an öffentlich zugänglichen Orten
  59. Art. 34a Besondere Mittel zur Datenerhebung
  60. Art. 34b Informationssysteme
  61. Art. 34c Datenverwendung zu besonderen Zwecken
  62. Art. 34d Offenlegung personenbezogener Daten
  63. Art. 34e Speicherung, Löschung, Sperrung und Archivierung personenbezogener Daten
  64. Art. 34f
  65. Art. 34h b) In besonderen Bereichen
  66. Art. 34i
  67. Art. 35 Grundsatz
  68. Art. 35a Art der Amtshilfe
  69. Art. 35b Vorbehalt
  70. Art. 35c Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
  71. Art. 35d Begriffe
  72. Art. 35e Datenschutz und Informationssicherheit
  73. Art. 35f Gleichbehandlung
  74. Art. 35g Zentrale Kontaktstelle und sicherer Kommunikationskanal
  75. Art. 35h Ersuchen aus anderen EU/Schengen-Staaten
  76. Art. 35i Beantwortung
  77. Art. 35k Ablehnungsgründe
  78. Art. 35l Fristen
  79. Art. 35m Übermittlung von Informationen aus eigener Initiative
  80. Art. 35n Liechtensteinische Ersuchen
  81. Art. 35o Statistiken
  82. Art. 35p und 35q
  83. Art. 35r Grundsatz
  84. Art. 35s Akteneinsicht
  85. Art. 36 Übertretungen
  86. Art. 37 Terminologie
  87. Art. 38 Verhältnis zu anderen Gesetzen
  88. Art. 39 Durchführungsverordnungen
  89. Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts
  90. Art. 41 Inkrafttreten

90 provisions

Art. 35o Statistiken

Die Landespolizei erstellt jährlich Statistiken mit Angaben über die Anzahl: a) gestellter Informationsersuchen; b) beantworteter Informationsersuchen, aufgeschlüsselt nach dringenden und nicht dringenden Informationsersuchen sowie nach den ersuchenden EU/Schengen-Staaten; c) abgelehnter Informationsersuchen, aufgeschlüsselt nach ersuchenden EU/Schengen-Staaten und Ablehnungsgründen. 2) Die Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen.

Art. 35p und 35q

Aufgehoben

Art. 35r Grundsatz

1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren und den Rechtsschutz die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung. 1a) Gegen die Androhung oder Anwendung von körperlichem Zwang oder gegen sonstige Anordnungen der Landespolizei, die nicht in Form einer Verfügung oder Entscheidung ergangen sind, kann binnen 14 Tagen Aufsichtsbeschwerde an die Regierung (Art. 23 Abs. 4 LVG) erhoben werden. 2) Beschwerden haben, soweit nichts anderes angeordnet wird, keine aufschiebende Wirkung.

Art. 35s Akteneinsicht

1) Vorbehaltlich besonderer Rechtsvorschriften hat die Landespolizei den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten. Die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Massgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. 2) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder Dritter oder eine Gefährdung der Aufgaben der Landespolizei herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. 3) Sind polizeiliche Akten einer anderen Verwaltungsbehörde oder einem Gericht übermittelt worden, richtet sich das Akteneinsichtsrecht nach den für diese massgebenden Bestimmungen.

Art. 36 Übertretungen

1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat, bestraft, wer: a) ein Betretungsverbot nach Art. 24g missachtet; b) gegen ein Rayonverbot, eine Ausreisebeschränkung oder eine Meldeauflage nach Art. 26 Abs. 1 verstösst; c) einer Anordnung nach Art. 26a zuwiderhandelt. 2) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat, bestraft, wer die Auskunft nach Art. 25e Abs. 1 Bst. a oder b verweigert oder diesbezüglich eine falsche Auskunft erteilt. Die Busse beträgt bis zu 30 % des Werts der mitgeführten Barmittel in Schweizer Franken. 3) Bei einer Übertretung nach Abs. 2 durch eine juristische Person gelten die §§ 74a und 74d des Strafgesetzbuches. 4) Bei Übertretungen nach Abs. 2 hat der Richter zu verfügen, dass der Verdächtige eine Sicherheitsleistung in der Höhe der mutmasslichen Busse und Verfahrenskosten zu leisten hat, sofern er keinen festen Wohnsitz im Inland hat. § 322a Abs. 4 bis 6 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

Art. 37 Terminologie

Wo in Gesetzen und Verordnungen vom Sicherheitskorps die Rede ist, ist darunter die Landespolizei im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen.

Art. 38 Verhältnis zu anderen Gesetzen

Soweit andere Gesetze der Landespolizei Aufgaben zuweisen, ohne dabei die Befugnisse der Landespolizei näher zu regeln, ist dieses Gesetz anwendbar.

Art. 39 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 30. Dezember 1932 betreffend das Sicherheitskorps des Fürstentums Liechtenstein (Polizeigesetz), LGBl. 1933 Nr. 1, aufgehoben.

Art. 41 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Hans-Adam Erbprinz gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

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