Art. 26 Rayonverbot, Ausreisebeschränkung und Meldeauflagen zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
1) Die Landespolizei kann einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat:
a) den Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten längstens für die Dauer eines Jahres verbieten (Rayonverbot);
b) die Ausreise aus Liechtenstein in ein bestimmtes Land für eine bestimmte Zeitdauer untersagen (Ausreisebeschränkung), wenn:
1. gegen sie ein Rayonverbot nach Bst. a besteht und aufgrund ihres Verhaltens angenommen werden muss, dass sie sich anlässlich einer Sportveranstaltung im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen wird; oder
2. gegen sie kein Rayonverbot nach Bst. a besteht und aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen werde;
c) die Verpflichtung auferlegen, sich zu bestimmten Zeiten bei der Landespolizei zu melden (Meldeauflagen), wenn:
1. sie in den letzten zwei Jahren gegen ein Rayonverbot nach Bst. a oder gegen eine Ausreisebeschränkung nach Bst. b verstossen hat;
2. aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder
3. die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint.
2) Eine Ausreisebeschränkung nach Abs. 1 Bst. b gilt frühestens drei Tage vor der Sportveranstaltung und dauert längstens bis einen Tag nach deren Ende. Während der Dauer der Beschränkung ist jede Ausreise verboten, mit der ein Aufenthalt im Bestimmungsland angestrebt wird. Ausnahmen können von der Landespolizei bewilligt werden, wenn die betreffende Person wichtige Gründe für den Aufenthalt im Bestimmungsland geltend macht.
3) Rayonverbot, Ausreisebeschränkung und Meldeauflagen nach Abs. 1 dürfen nur gegen Personen verfügt werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Art. 26a Meldeauflage und vorübergehende Hinterlegung der Reisedokumente zur Verhinderung schwerer Straftaten im Ausland
1) Die Landespolizei kann gegenüber einer Person, bei der konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie eine schwere Straftat im Ausland begehen wird, anordnen:
a) sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei der Landespolizei zu melden (Meldeauflage);
b) vorübergehend ihre Reisedokumente bei der Landespolizei zu hinterlegen.
2) Die Massnahmen nach Abs. 1 dürfen nur durch den Polizeichef angeordnet werden. Sie sind angemessen zu befristen, längstens jedoch auf sechs Monate. Die Anordnung kann einmal für längstens sechs weitere Monate verlängert werden.
Art. 27 Körperlicher Zwang
Körperlicher Zwang darf nur angewendet werden, wenn er unmittelbar geboten ist und weniger schwerwiegende Mittel sich nicht eignen.
Art. 27a Fesselung
Eine Person darf gefesselt werden, wenn:
a) der Verdacht besteht, dass sie fliehen will oder befreit werden soll;
b) sie Widerstand leistet;
c) der begründete Verdacht besteht, dass sie Menschen angreifen oder Sachen von erheblichem Wert beschädigen wird;
d) der begründete Verdacht besteht, dass sie sich selbst schwer verletzen oder töten wird; oder
e) dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder Dritter geboten ist.
Art. 29 b) Schusswaffen
Der Gebrauch der Schusswaffe ist rechtmässig, wenn
a) die Landespolizei oder Dritte auf gefährliche Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden;
b) Personen, die ein Verbrechen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtig sind, sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen;
c) die Landespolizei aufgrund zuverlässiger Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende, ernsthafte Gefahr an Leib und Leben darstellen und sie sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen;
d) die Befreiung von Geiseln es erfordert;
e) ein unmittelbar drohendes schweres Verbrechen an Einrichtungen verhindert werden kann, von denen bei Beschädigungen eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.
Art. 30 Hilfeleistung
Die Landespolizei leistet einem durch ihren Einsatz Verletzten Hilfe und Beistand.
Art. 30b b) Prüfungsinhalt
1) Bei der Sicherheitsprüfung werden sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben.
2) Daten können erhoben werden:
a) aus den Informationssystemen und den Akten der Landespolizei;
b) aus dem Strafregister, einschliesslich Daten, die der beschränkten Strafregistermitteilung nach Art. 9 des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen unterliegen;
c) aus den Registern des Exekutions- und Insolvenzgerichtes sowie der Einwohnerkontrollen;
d) durch Einholen von Auskünften bei der Staatsanwaltschaft und bei den Gerichten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren;
e) durch Erhebung der Landespolizei über die zu prüfende Person;
f) durch Befragung von Drittpersonen, wenn die betroffene Person zugestimmt hat;
g) durch Befragung der betroffenen Person.
3) Bei ausländischen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz im Ausland werden auch die Daten nach Abs. 2 der zuständigen Behörden des Heimat- oder Wohnsitzstaates zur Beurteilung herangezogen. Bei Personen, die Wohnsitz im Ausland hatten, kann die Landespolizei auch Daten nach Abs. 2 der zuständigen Behörden des früheren Wohnsitzstaates zur Beurteilung heranziehen.
4) Die im Rahmen der Sicherheitsprüfung erhobenen Daten dürfen ausschliesslich für diesen Zweck verwendet werden; ausgenommen ist die Verwendung in einem Strafverfahren gegen die betroffene Person.
5) Die Befragung nach Abs. 2 Bst. g kann mit einem Tonaufzeichnungsgerät aufgezeichnet werden. Ist vorgesehen, die Sicherheitserklärung nicht zu erteilen oder mit Vorbehalten zu versehen, sind die entscheidungsrelevanten Stellen auf Antrag der betroffenen Person zusammenzufassen und ihr zur Stellungnahme zu unterbreiten.
Art. 30c c) Durchführung der Prüfung
1) Die Landespolizei teilt der geprüften Person das Ergebnis der Abklärungen und ihre Beurteilung des Sicherheitsrisikos mit.
2) Die geprüfte Person kann innert zehn Tagen Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen und die Berichtigung falscher personenbezogener Daten verlangen sowie bei Akten des Landes die Entfernung überholter personenbezogener Daten verlangen oder einen Bestreitungsvermerk anbringen lassen. Vorbehalten bleiben Art. 35s Abs. 2 dieses Gesetzes und Art. 57 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes.
3) Wird die Sicherheitserklärung nicht erteilt oder mit Vorbehalten versehen, erlässt die Landespolizei auf Antrag der geprüften Person eine Verfügung.
4) Die Landespolizei unterbreitet ihre Beurteilung des Sicherheitsrisikos schriftlich der Stelle, die für die Wahl oder die Übertragung der Funktion zuständig ist. Diese ist an die Beurteilung der Landespolizei nicht gebunden.
5) Die Regierung regelt das Nähere über die Durchführung der Sicherheitsprüfung, insbesondere die Einsichtsrechte sowie die Speicherung, weitere Verwendung und Löschung personenbezogener Daten, mit Verordnung.
Art. 30e b) Aufbau einer neuen Identität
1) Soweit es zum Schutz von Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. p erforderlich ist, kann die Landespolizei zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehenden neuen Identität von Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten oder von Privaten verlangen, entsprechende Urkunden herzustellen oder zu verändern; öffentliche Urkunden dürfen nur auf Verlangen des nach der Geschäftsverteilung für die Landespolizei zuständigen Regierungsmitglieds ausgestellt werden.
2) Die Urkunden nach Abs. 1 dürfen im Rechtsverkehr nur verwendet werden, soweit es zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Das nach der Geschäftsverteilung für die Landespolizei zuständige Regierungsmitglied hat den Zweck der Ausstellung und den Anwendungsbereich der Urkunden im Rechtsverkehr in einem Einsatzauftrag festzulegen.
3) Die Landespolizei hat die Anwendung der Urkunden im Rechtsverkehr zu dokumentieren und diese im Falle missbräuchlicher Verwendung oder, sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, einzuziehen.
4) Die Landespolizei hat den Betroffenen vor Ausstattung mit der Legende über den Einsatz der Urkunden sowie darüber zu belehren, dass sie ihm im Falle missbräuchlicher Verwendung unverzüglich entzogen werden.
5) Der Aufbau einer vorübergehenden neuen Identität ist für den erforderlichen Zeitraum auch für Mitarbeiter der Landespolizei zulässig, die mit dem Schutz einer Person nach Art. 2 Abs. 1 Bst. p beauftragt sind. Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäss.
Art. 30f c) Sperre der Datenoffenlegung; Mitteilungs- und Aushändigungspflicht
Die Landespolizei kann von Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie von Privaten verlangen, dass diese:
a) bestimmte personenbezogene Daten von Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. p nicht offenlegen, soweit die bestehenden technischen Möglichkeiten dies erlauben; diese haben bei ihrer Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen, dass der Zeugenschutz nicht beeinträchtigt wird;
b) festgestellte Ersuchen um Auskunft über Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. p ihr unverzüglich mitteilen;
c) ihr auf Verlangen Auszüge von Abfrageprotokollen automatisierter Informationssysteme, die Abfragen von Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. p dokumentieren, aushändigen.
Art. 30g d) Beizug Dritter
Die Landespolizei kann erforderlichenfalls bei der Durchführung des Personen- und Objektschutzes private Sicherheitsfirmen beiziehen.
Art. 30h Amtshaftung
Für den Ersatz von Schäden, welche Polizeibeamte in Ausübung ihres Dienstes verursachen (Haftpflicht), sind die Bestimmungen über die Amtshaftung anwendbar.
Art. 30i Schadenersatz
1) Personen haben Anspruch auf Ersatz jener Schäden, die entstanden sind durch:
a) den Aufschub des Einschreitens der Landespolizei (Art. 23b), soweit der Schaden sonst verhindert hätte werden können;
b) die Verwendung von Urkunden, die über die Identität einer Person täuschen (Art. 30e und 34a), sofern diese Verwendung nicht vom Anspruchsberechtigten durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst wurde;
c) ihre Hilfeleistung bei Erfüllung von Aufgaben der Landespolizei.
2) Das Land nimmt auf Dritte, die für den Schaden haften, Rückgriff.
3) Keinen Schadenersatz erhalten jene Personen, die den Weisungen der Landespolizei zuwider gehandelt haben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Amtshaftung.
Art. 30k Kostenersatz
1) Die Einsätze der Landespolizei sind vorbehaltlich der besonderen Gesetzgebung und der Bestimmungen dieses Gesetzes grundsätzlich unentgeltlich.
2) Kostenersatz wird insbesondere verlangt:
a) vom Veranstalter von Anlässen, die einen aufwändigen Polizeieinsatz erforderlich machen, welcher insbesondere vorliegt; wenn:
1. ein eigenes Sicherheitsdispositiv erarbeit werden muss; und
2. der Einbezug von ausländischen Sicherheitskräften notwendig wird;
b) von Gewerbetreibenden, in deren geschäftlichem Interesse die Landespolizei tätig werden muss;
c) vom Verursacher ausserordentlicher Aufwendungen infolge eines sonstigen Polizeieinsatzes, insbesondere, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist oder wenn er in überwiegendem privaten Interesse erfolgt ist.
3) Im Falle von Demonstrationen und Kundgebungen bestimmt die zuständige Bewilligungsbehörde in der Bewilligung die Höhe des Kostenersatzes für den polizeilichen Einsatz. Unbewilligte Demonstrationen oder Kundgebungen sind für den Veranstalter bzw. denjenigen, der dazu aufgerufen hat, voll kostenersatzpflichtig.
4) Die Regierung kann Veranstaltern von Anlässen nach Abs. 2 Bst. a die Kosten ganz oder teilweise erlassen oder einen maximalen Kostenersatz in Rechnung stellen, wenn:
a) aufgrund der internationalen Publizitätswirksamkeit sowohl ein öffentliches Interesse an diesen Anlässen besteht als auch zu deren Durchführung aufgrund internationaler Mitgliedschaften oder abgeschlossener Verträge Verpflichtungen eingegangen wurden und bei welchen zudem der Veranstalter die finanziellen Aufwendungen für die Sicherheit nicht alleine tragen kann. Es darf sich bei diesen Veranstaltern nicht um gewinnorientierte Organisationen oder Institutionen handeln;
b) der Anlass ganz oder teilweise einem ideellen Zweck dient.
5) Auf nachfolgend aufgeführte Aufgaben findet Abs. 4 keine Anwendung:
a) Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung am Veranstaltungsort;
b) Verkehrsführung, Verkehrslenkung und Parkplatzbewirtschaftung am Veranstaltungsort oder dessen unmittelbaren Umgebung.
6) Die Regierung regelt mit Verordnung den zu verrechnenden Stundensatz sowie einen allfälligen maximalen Kostenersatz nach Abs. 4.
Art. 31 Datenverarbeitung im Allgemeinen
1) Die Landespolizei ist zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie insbesondere genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person und Gesundheitsdaten, sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, und zum Profiling von nachstehend aufgeführten Personen befugt, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist:
a) Personen, gegen die sich das polizeiliche Handeln richtet, insbesondere solche:
1. die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören oder gefährdet oder gestört haben;
2. die gewaltbereit sind oder bei denen aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Äusserungen eine gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft anzunehmen ist;
3. gegen die Ermittlungen nach der Strafprozessordnung eingeleitet worden sind;
4. bei denen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie künftig Straftaten begehen;
5. die sich nachweislich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben;
6. bei denen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie den Bestand des Staates gefährden (Staatsschutz);
b) Geschädigte;
c) hilflose und vermisste Personen;
d) Zeugen oder Auskunftspersonen;
e) gefährdete Personen oder Personen, bei denen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie Opfer von Straftaten werden;
f) Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden;
g) Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann;
h) Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen;
i) Personen nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung (Art. 2 Abs. 3), insbesondere nach der Tourismus-, Waffen- und Sprengstoffgesetzgebung;
k) Personen zum Zwecke der Erfüllung der Aufträge von Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten (Art. 2 Abs. 1 Bst. q);
l) Personen, die der Landespolizei im Rahmen der internationalen Polizeikooperation durch ausländische Sicherheitsbehörden oder -organisationen gemeldet wurden:
1. als Tatverdächtige, Geschädigte oder Auskunftspersonen im Rahmen von kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren;
2. im Zusammenhang mit polizeilichen Tätigkeiten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten; oder
3. in Zusammenhang mit der Suche nach Vermissten und der Identifizierung von Unbekannten.
m) Personen, die über den Sanitätsnotruf 144 um medizinische Hilfe ansuchen (Art. 2 Abs. 1 Bst. pbis).
2) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Abs. 1 darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem diese Daten erhoben wurden. Die Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist jedoch zulässig, soweit die Landespolizei diese Daten auch zu diesem Zweck erheben darf.
3) Die Erhebung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 muss für die betroffene Person erkennbar erfolgen, ausser wenn dadurch:
a) die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben gefährdet oder erheblich erschwert würde; oder
b) ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen würde.
4) Ist die Erhebung der personenbezogenen Daten nach Abs. 1 für die betroffene Person nicht erkennbar, so muss diese nachträglich informiert werden, sobald der Zweck der Datenverarbeitung dadurch nicht mehr gefährdet wird. Eine Benachrichtigung unterbleibt, wenn zu ihrer Durchführung in unverhältnismässiger Weise weitere Daten erhoben werden müssten.
Art. 32 Meldungen und Auskünfte
1) Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichte sind gegenüber der Landespolizei verpflichtet:
a) über das Ergebnis eines von ihr angezeigten Sachverhaltes Mitteilung zu machen, sofern der Ausgang des entsprechenden Verfahrens Auswirkungen auf die Richtigkeit der polizeilichen Daten haben kann;
b) Auskünfte zu erteilen, wenn dies für die Erkennung, Verhinderung und Bekämpfung einer Gefährdung des Bestandes des Staates und seiner Einrichtungen (Staatsschutz) oder zur vorbeugenden Bekämpfung von schweren Straftaten notwendig erscheint;
c) unaufgefordert Meldung zu erstatten, wenn sie in Erfüllung ihrer Aufgaben:
1. konkrete Gefährdungen der inneren Sicherheit feststellen;
2. über Informationen von Personen verfügen, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben.
1a) Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichte sowie Ärzte, Psychologen und Psychotherapeuten sind berechtigt, der Landespolizei Gefährdungsmeldungen betreffend Personen zu erstatten, bei denen eine gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft anzunehmen ist.
2) Die Landespolizei prüft, ob diese Daten richtig und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erheblich sind. Sie vernichtet unrichtige oder unerhebliche Daten.
Art. 33 Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten bei Massenveranstaltungen
1) Die Landespolizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Personen oder Personengruppen sowie deren Äusserungen auf Bild- und Tonträgern aufzeichnen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen.
2) Die Voraussetzungen für Bild- und Tonaufzeichnungen liegen insbesondere vor, wenn:
a) im Vorfeld einer Veranstaltung oder Kundgebung zu Gewalttätigkeiten aufgerufen wird;
b) bereits in der Vergangenheit bei vergleichbaren Veranstaltungen oder Kundgebungen Gewalttätigkeiten verübt worden sind;
c) aufgrund der Organisation, der Teilnehmer oder des Inhalts einer Veranstaltung oder Kundgebung oder aufgrund des allgemeinen politischen Klimas mit spontanen Gewalttätigkeiten zu rechnen ist;
d) bei Sportveranstaltungen gewalttätige Ausschreitungen zu erwarten sind.
3) Bild- und Tonaufzeichnungen, auf denen einzelne Personen identifiziert werden können, dürfen nur verarbeitet werden:
a) zur Ermittlung der Täterschaft bei strafbaren Handlungen;
b) im Einzelfall zur vorbeugenden Bekämpfung einer in § 103 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftaten oder für den Staatsschutz;
c) zur Dokumentation des Polizeieinsatzes im Hinblick auf mögliche Straf- oder Disziplinarverfahren sowie Amtshaftungsansprüche gegen die Polizei; oder
d) zur internen Schulung der Polizeibeamten.
4) Die Identifizierung einzelner Personen ist nur zulässig, sofern dies für die in Abs. 3 Bst. a bis c genannten Zwecke unerlässlich ist. Die Identifizierung einzelner Personen nach Abs. 3 Bst. d richtet sich nach Art. 34c Abs. 2.
5) Bild- und Tonaufzeichnungen sind spätestens 30 Tage nach der Veranstaltung oder Kundgebung zu vernichten, soweit sie nicht für die in Abs. 3 genannten Zwecke benötigt werden.
Art. 34 Einsatz von Bildaufzeichnungsgeräten an öffentlich zugänglichen Orten
1) Die Landespolizei kann einzelne und bestimmte öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung beobachten und die übertragenen Bilder aufzeichnen zur:
a) Verhütung von Straftaten (Art. 2 Abs. 1 Bst. d), wenn an diesen Orten wiederholt Straftaten begangen wurden oder deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigen, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort Straftaten begangen werden;
b) Gefahrenvorsorge und Abwehr einer schweren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum im Zusammenhang mit der Bewachung von Personen oder Sachen.
2) Die Videoüberwachung ist in den Fällen des Abs. 1 Bst. a durch geeignete Massnahmen erkennbar zu machen, sofern sie nicht offenkundig stattfindet.
3) Die nach Abs. 1 aufgezeichneten Daten dürfen nur zur Strafverfolgung, sowie zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) oder zur Aufgabenerfüllung nach Art. 2 Abs. 2 (Staatsschutz) verwendet werden, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, eine Person werde künftig Straftaten begehen oder den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen gefährden. Soweit sie für diese Zwecke nicht benötigt werden, sind sie spätestens nach 30 Tagen zu löschen.
Art. 34a Besondere Mittel zur Datenerhebung
1) Die Landespolizei kann unter Wahrung des Brief-, Post- und Kommunikationsgeheimnisses Daten von Personen, bei denen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie Straftaten begehen, sowie deren Kontakt- oder Begleitpersonen mit Mitteln nach Abs. 2 nur erheben, wenn:
a) die Datenerhebung ohne Gefährdung der Aufgabenerfüllung auf andere Weise nicht möglich ist;
b) die Massnahme nicht ausser Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes steht; und
c) dies erforderlich ist:
1. zur Abwehr einer schweren Gefahr;
2. zur vorbeugenden Bekämpfung einer in § 103 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftat; oder
3. für den Staatsschutz (Art. 2 Abs. 2).
2) Mittel nach Abs. 1 sind:
a) die durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als an fünf Tagen vorgesehene oder tatsächlich durchgeführte und planmässig angelegte Beobachtung, einschliesslich des Einsatzes bestimmter technischer Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes der davon betroffenen Person (längerfristige Observation);
b) der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen sowie zum Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes;
c) der Einsatz von Polizeibeamten unter einer Legende (verdeckte Ermittler);
d) der Einsatz sonstiger Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen).
3) In oder aus nicht öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten kann die Landespolizei Daten mit den in Abs. 2 Bst. b genannten Mitteln ohne Einwilligung des Berechtigten nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbaren und schweren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder erheblicher Sach- oder Vermögenswerte unerlässlich ist. Zur Aufgabenerfüllung nach Art. 2 Abs. 2 (Staatsschutz) darf diesbezüglich nur vorgegangen werden, wenn:
a) eine bestimmte Person, Organisation oder Gruppierung verdächtigt wird, den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen konkret zu gefährden (mutmasslicher Gefährder);
b) die Schwere und Art der Gefährdung es rechtfertigt;
c) konkrete und aktuelle Tatsachen und Vorkommnisse vermuten lassen, dass ein mutmasslicher Gefährder diesen nicht öffentlichen Raum benutzt, um:
1. sich mit Dritten zu treffen;
2. sich oder Dritte dort zu verstecken;
3. dort Material zu lagern; oder
4. in einer anderen Weise seinen Zwecken dienlichen Tätigkeiten nachzugehen; und
d) nur soweit als nötig in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird.
4) Der Einsatz von Mitteln nach Abs. 2 darf nur durch den Polizeichef angeordnet werden. Bei der Anordnung eines Mittels nach Abs. 2 Bst. b in oder aus nicht öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten ohne Einwilligung des Berechtigten zum Zweck des Staatsschutzes ist unverzüglich die Genehmigung des Landgerichts einzuholen.
5) Die Anordnung besonderer Mittel zur Datenerhebung ist angemessen zu befristen. Eine schriftliche Begründung der Anordnung ist zu den Akten zu nehmen.
6) Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende eines verdeckten Ermittlers unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden. Die zuständigen Behörden haben auf Verlangen des nach der Geschäftsverteilung für die Landespolizei zuständigen Regierungsmitglieds auch entsprechende öffentliche Urkunden auszustellen. Der verdeckte Ermittler darf unter der Legende zur Erfüllung seines Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen. Er darf zudem mit Einverständnis der berechtigten Personen deren Wohnung betreten. Im Übrigen richten sich seine Befugnisse nach diesem Gesetz. Für den Einsatz eines verdeckten Ermittlers gilt § 9 der Strafprozessordnung sinngemäss.
7) Der Einsatz einer Vertrauensperson darf auch gegen Entgelt erfolgen. Die Landespolizei hat dies entsprechend zu dokumentieren.
8) Personen, gegen die sich die Massnahmen nach Abs. 2 richten, sind nach Abschluss der Massnahme hierüber zu unterrichten, sobald der Zweck der Datenverarbeitung dadurch nicht mehr gefährdet wird. Eine Unterrichtung durch die Landespolizei unterbleibt, wenn:
a) wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet worden ist;
b) keine Aufzeichnung mit personenbezogenen Daten erstellt oder sie unverzüglich nach Beendigung der Massnahme vernichtet worden sind; oder
c) zu ihrer Durchführung in unverhältnismässiger Weise weitere personenbezogene Daten erhoben werden müssten.
Art. 34b Informationssysteme
1) Die Landespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben elektronische Informationssysteme führen, die auch besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie insbesondere genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person und Gesundheitsdaten, sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten enthalten können.
2) Die Informationssysteme nach Abs. 1 dienen folgenden Zwecken:
a) Erstellen von Berichten und Lagebeurteilungen;
b) Dokumentation der polizeilichen Ereignisse und des polizeilichen Handelns;
c) Unterstützung bei der Gefahrenabwehr, der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, der Strafverfolgung und beim Staatsschutz;
d) Analyse, Recherche und Profiling;
e) Datenaustausch mit oder Datenübernahme von anderen Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten;
f) Datenaustausch mit ausländischen Polizei-, Sicherheits- und Zollbehörden sowie Sicherheitsorganisationen im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen;
g) Akten- und Datenverwaltung;
h) Erstellen und Auswerten von Statistiken.
3) Informationssysteme nach Abs. 1 können insbesondere folgende Daten enthalten:
a) personenbezogene Daten, wie:
1. Stammdaten über die Identität natürlicher und juristischer Personen;
2. Vorgänge, insbesondere über administrative und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;
3. erkennungsdienstliche Daten (Art. 24a Abs. 4);
4. Fahndungsdaten;
5. Haftdaten;
b) Falldaten, wie:
1. Sachverhalt;
2. Spuren;
3. Sachen;
4. Fahrzeuge;
5. Asservate;
c) Bild- und Tonaufzeichnungen;
d) Daten zur Aktenverwaltung und Geschäftskontrolle.
4) Die Daten der Informationssysteme nach Abs. 1 dürfen nach Personen, Objekten und Ereignissen erschliessbar gemacht und untereinander verknüpft werden. Werden Daten untereinander verknüpft, unterliegen diese Daten den entsprechenden Datenverarbeitungsregeln und Zugriffsbeschränkungen. Vorbehalten bleibt Abs. 6.
5) Die Verknüpfung nach Abs. 4 kann auch in der Weise erfolgen, dass die Mitarbeiter der Landespolizei im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit eigenen Abfragemustern mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob bestimmte Personen oder Organisationen in einem oder mehreren Systemen aufgeführt sind. Zu diesem Zweck können auch entsprechende Daten aus anderen Informationssystemen der Landesverwaltung miteinbezogen werden, soweit sie aufgrund eines Gesetzes über ein Abrufverfahren der Landespolizei zugänglich sind.
6) Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) oder im Rahmen des Staatsschutzes (Art. 2 Abs. 2) in Informationssystemen verarbeitet werden, sind von anderen Informationssystemen getrennt zu führen.
6a) Werden personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Betreuung des Sanitätsnotrufs (Art. 2 Abs. 1 Bst. pbis) in Informationssystemen verarbeitet, ist sicherzustellen, dass der Zugriff ausschliesslich für diesen Zweck erfolgt.
7) Fahndungsdaten können auch gemeinsam mit den schweizerischen Bundesbehörden in einem automatisierten Fahndungsregister verarbeitet werden.
8) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung, insbesondere über:
a) die einzelnen Informationssysteme;
b) die Datenkategorien nach Abs. 3;
c) die Zugriffsberechtigung anderer Amtsstellen, soweit die Daten für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Art. 34c Datenverwendung zu besonderen Zwecken
1) Die Verwendung von personenbezogenen Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke ist nur zulässig, sofern die Identifizierung betroffener Personen verunmöglicht wird.
2) Die Landespolizei kann von ihr verarbeitete personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Weiterbildung in anonymisierter Form nutzen. Auf eine Anonymisierung kann nur dann verzichtet werden, wenn dies dem Aus- oder Weiterbildungszweck entgegensteht und die berechtigten Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung nicht überwiegen.
Art. 34d Offenlegung personenbezogener Daten
1) Die Landespolizei darf Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie dem schweizerischen Grenzwachtkorps personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten sowie personenbezogener Daten, die auf einem Profiling beruhen, offenlegen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder der Aufgaben der Datenempfänger erforderlich ist.
2) Die Landespolizei darf personenbezogene Daten anderen Stellen oder Personen offenlegen, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder unerlässlich ist für:
a) die Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Empfänger;
b) die Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl; oder
c) die Wahrung schutzwürdiger Belange Einzelner.
2a) Die Landespolizei darf im Zusammenhang mit der Betreuung des Sanitätsnotrufs 144 Gesundheitsdaten über Personen nach Art. 31 Abs. 1 Bst. m dem geeigneten Rettungsdienst übermitteln.
3) Die Landespolizei darf geeigneten sozialen und therapeutischen Fachstellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist, insbesondere:
a) in Fällen häuslicher Gewalt;
b) beim Einsatz des Kriseninterventionsteams der Stiftung für Krisenintervention.
4) Die Landespolizei darf personenbezogene Daten von Personen, die sich nachweislich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben, an Organisatoren von Sportveranstaltungen in Liechtenstein übermitteln, wenn diese Daten für die Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten anlässlich bestimmter Veranstaltungen nötig sind. Die Empfänger dieser Daten dürfen diese nur im Rahmen des Vollzuges der Massnahmen an Dritte übermitteln.
Art. 34e Speicherung, Löschung, Sperrung und Archivierung personenbezogener Daten
1) Personenbezogene Daten dürfen solange verarbeitet werden, als sie für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind, längstens aber bis zum Ablauf der durch die Regierung mit Verordnung festgelegten Speicherfrist; sie sind danach zu löschen.
2) Schon vor der Löschung nach Abs. 1 ist ein Zugriff auf Vor- und Zuname einer Person zu sperren. Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung, insbesondere die Sperrfristen für die einzelnen Ereignisse. Dabei kann sie vorsehen, dass miteinander verknüpfte Daten gemeinsam gesperrt werden, wenn die Frist des letzten erfassten Ereignisses abgelaufen ist.
3) Aufgehoben
4) Vor der Löschung bietet die Landespolizei die Daten dem Landesarchiv nach den Bestimmungen des Archivgesetzes an.
Art. 34f
Aufgehoben
Art. 34h b) In besonderen Bereichen
1) Jede Person kann bei der Datenschutzstelle verlangen, dass diese prüfe, ob bei der Landespolizei rechtmässig personenbezogene Daten im Rahmen des Staatsschutzes (Art. 2 Abs. 2) über sie verarbeitet werden. Die Datenschutzstelle teilt der gesuchstellenden Person in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass entweder keine personenbezogene Daten über sie unrechtmässig verarbeitet werden oder dass sie bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenverarbeitung deren Behebung angeordnet habe.
2) Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen. Die betroffene Person kann vom Verwaltungsgerichtshof verlangen, dass dieser die Mitteilung der Datenschutzstelle oder den Vollzug der von dieser verfügten Behebung überprüfe. Der Verwaltungsgerichtshof teilt ihr in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinne durchgeführt wurde.
3) Bevor nach Abs. 1 vorgegangen wird, hat die Landespolizei zu prüfen, ob ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht und ob vorhandene personenbezogene Daten noch benötigt werden. Besteht kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse, ist unverzüglich Auskunft nach Massgabe von Art. 34g zu erteilen.
4) Der Landespolizei steht gegen Entscheidungen der Datenschutzstelle im Zusammenhang mit der Überprüfung nach Abs. 1, die auch die Offenlegung der personenbezogenen Daten beim Fehlen eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresses beinhalten können, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.
5) Sowohl die Datenschutzstelle als auch der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrem Verfahren die geschützten öffentlichen Interessen zu wahren.
6) Gesuchstellenden Personen, denen nicht bereits nach Massgabe von Art. 34g Auskunft erteilt worden ist und über die zum Prüfzeitpunkt keine personenbezogenen Daten im Sinne des Abs. 1 verarbeitet worden sind, wird innert 12 Monaten nach Gesuchseinreichung, allen anderen Personen, die ein Auskunftsgesuch gestellt haben und die als solche bei der Datenschutzstelle erfasst worden sind, beim Dahinfallen der entsprechenden Geheimhaltungsinteressen, spätestens wenn die personenbezogenen Daten nicht mehr benötigt werden, nach Massgabe des Art. 34g Auskunft erteilt.
7) Die Datenschutzstelle kann auch ohne Anlassfall die Datenverarbeitung im Rahmen des Staatsschutzes (Art. 2 Abs. 2) bei der Landespolizei auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen.
Art. 34i
Aufgehoben
Art. 35 Grundsatz
1) Die Landespolizei kann ausländische Sicherheitsbehörden und -organisationen um Übermittlung von personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, oder um Vornahme anderer Amtshandlungen ersuchen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
1a) Die Landespolizei kann im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm zur vorbeugenden Bekämpfung und zur Verfolgung einer Straftat nach Massgabe der aufgrund des Vertrags zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile anwendbaren schweizerischen Bundesgesetzgebung:
a) daktyloskopische Daten und DNA-Profile in den entsprechenden Informationssystemen anderer teilnehmender Staaten abgleichen lassen;
b) bei einem Treffer um die Übermittlung personenbezogener Daten und weiterer verfügbarer Daten nach Massgabe des Rechts des teilnehmenden Staates ersuchen.
2) Die Landespolizei kann ausländischen Sicherheitsbehörden oder -organisationen Amtshilfe nach Art. 35a leisten:
a) auf Ersuchen, sofern dies für ausländische Sicherheitsbehörden oder -organisationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des Art. 2 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht;
b) von sich aus, wenn dies im Einzelfall für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten von Bedeutung sein könnte.
2a) Im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm können die nationalen Kontaktstellen der anderen teilnehmenden Staaten nach Massgabe der nach Abs. 1a anwendbaren schweizerischen Bundesgesetzgebung daktyloskopische Daten und DNA-Profile mit liechtensteinischen Fundstellendatensätzen in den Informationssystemen der Schweiz abgleichen lassen. Die Landespolizei kann bei einem Treffer mit liechtensteinischen Fundstellendatensätzen den Sicherheitsbehörden der anderen teilnehmenden Staaten auf Ersuchen personenbezogene Daten und weitere verfügbare Daten aus polizeilichen Informationssystemen übermitteln.
3) Die Leistung von Amtshilfe hat zu unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht dass:
a) hierdurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Liechtensteins verletzt werden;
b) der Gegenstand des betreffenden Sachverhalts eine Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsache betrifft;
c) schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder Dritter verletzt werden, insbesondere wenn im Empfängerstaat jene Rechte verletzt werden, welche die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährt oder wenn geeignete Garantien nach Art. 78 des Datenschutzgesetzes für einen angemessenen Datenschutz nicht gewährleistet wäre; vorbehalten bleibt Art. 79 des Datenschutzgesetzes;
d) die ersuchende Sicherheitsbehörde oder -organisation diese Informationen für politische, militärische, religiöse oder rassistische Zwecke verwenden werde.
4) Personenbezogene Daten, die an ausländische Sicherheitsbehörden oder -organisationen übermittelt worden sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Landespolizei zu anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden. Dies ist der ersuchenden Stelle mitzuteilen. Die Zustimmung ist nur zu geben, wenn diese Daten auch zu diesem Zweck hätten übermittelt werden dürfen.
5) Die Landespolizei ist verpflichtet Anlass, Inhalt, Empfangsstelle und Zeitpunkt der Datenübermittlung festzuhalten. Die Aufzeichnung darf nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlung verwendet werden.
6) Die Landespolizei hat einer ausländischen Sicherheitsbehörde oder -organisation mitzuteilen, wenn personenbezogene Daten, die an diese übermittelt wurden, unrichtig oder unrechtmässig verarbeitet wurden und deshalb richtig zu stellen oder zu löschen sind.
Art. 35a Art der Amtshilfe
1) Die Landespolizei kann Amtshilfe leisten durch:
a) die Übermittlung von personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie insbesondere genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person und Gesundheitsdaten, und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, sowie Daten, die auf einem Profiling beruhen;
b) die Gewährung und Unterstützung ausländischer verdeckter Ermittlungen auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet;
c) sonstige Massnahmen, die keiner gerichtlichen Anordnung bedürfen.
2) Die Erhebung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Amtshilfe nach Abs. 1 Bst. a ist nur zulässig durch:
a) Verwenden von personenbezogenen Daten, die die Landespolizei in Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeitet hat;
b) Einholen von Auskünften anderer Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und der Gerichte;
c) polizeiliche Vernehmungen;
d) Observation, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung zur wirksamen Leistung der Amtshilfe darstellt.
3) Die Amtshilfe nach Abs. 1 Bst. b bedarf der Bewilligung des Polizeichefs. Sie darf nur erteilt werden, wenn die Aufklärung des Sachverhaltes zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Sinne des Art. 2 ohne die geplante Ermittlungsmassnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und Gegenseitigkeit besteht.
4) Mit Zustimmung des Polizeichefs dürfen Organe ausländischer Sicherheitsbehörden bei der polizeilichen Vernehmung und der Observation anwesend sein, soweit dies zur Erfüllung ihrer polizeilichen Aufgaben im Sinne des Art. 2 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht. Diese Organe dürfen jedoch keine Amtshandlungen für den ersuchenden Staat vornehmen. Bei einer polizeilichen Vernehmung ist die betroffene Person auf die Anwesenheit des Organs einer ausländischen Sicherheitsbehörde hinzuweisen.
5) Die Regierung kann entscheiden, eine Person nach Art. 2 Abs. 1 Bst. p im Rahmen des Zeugenschutzes an das Ausland zu übergeben oder eine solche Person vom Ausland zu übernehmen, wenn es zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen dieser Person unerlässlich ist. Das Nähere wird in einer Vereinbarung der Landespolizei mit der zuständigen Stelle des Auslandes oder eines internationalen Strafgerichts geregelt; die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Regierung.
Art. 35b Vorbehalt
Die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes und zwischenstaatlicher Vereinbarungen sowie völkerrechtliche Verpflichtungen bleiben vorbehalten.
Art. 35c Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
1) In Ergänzung zu den vorstehenden Bestimmungen dieses Kapitels über die internationale Amtshilfe regelt dieser Abschnitt in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 die Bedingungen und Modalitäten des Austauschs verfügbarer Informationen zum Zweck der Gefahrenabwehr, vorbeugenden Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten zwischen der Landespolizei und den Strafverfolgungsbehörden anderer EU/Schengen-Staaten.
2) Dieser Abschnitt lässt weitergehende Pflichten im Bereich der Amtshilfe und die günstigeren Bestimmungen bestehender bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen Liechtenstein und einzelnen oder mehreren EU/Schengen-Staaten über die Zusammenarbeit unberührt.
Art. 35d Begriffe
Im Sinne dieses Abschnitts gelten als:
a) Strafverfolgungsbehörden: Behörden, die gemäss nationalem Recht befugt sind, zur Gefahrenabwehr, vorbeugenden Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen zu ergreifen;
b) benannte Strafverfolgungsbehörden: Strafverfolgungsbehörden anderer EU/Schengen-Staaten, die gemäss dem Recht dieser Staaten befugt sind, Informationsersuchen direkt an die Landespolizei als zentrale Kontaktstelle zu richten;
c) verfügbare Informationen: alle Arten von Daten zu natürlichen und juristischen Personen, Tatsachen oder Umständen, die für Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Gefahrenabwehr, vorbeugenden Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten relevant sind, und die:
1. in Informationssystemen, auf welche die Landespolizei unmittelbar zugreifen kann, gespeichert sind (unmittelbar verfügbar); oder
2. von der Landespolizei ohne Anwendung von prozessualem Zwang erhoben werden können (mittelbar verfügbar).
Art. 35e Datenschutz und Informationssicherheit
1) Die Übermittlung von Informationen beschränkt sich auf die in Anhang 2 genannten Personen- und Datenkategorien.
2) Die Landespolizei sorgt dafür, dass bei der Bearbeitung von klassifizierten Informationen aus anderen EU/Schengen-Staaten zum Zweck der Gefahrenabwehr, vorbeugenden Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten die Klassifizierungen liechtensteinischen Rechts, welche der jeweiligen Klassifizierungsstufe des Ersuchens entsprechen oder gleichwertig sind, beachtet werden.
Art. 35f Gleichbehandlung
1) Für die Übermittlung von Informationen an die zentralen Kontaktstellen und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer EU/Schengen-Staaten gelten keine strengeren Regeln als für die Übermittlung an inländische Strafverfolgungsbehörden.
2) Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes strengere Regeln für die Übermittlung von Informationen an ausländische Strafverfolgungsbehörden vorsehen als für inländische Strafverfolgungsbehörden, finden sie auf Strafverfolgungsbehörden der EU/Schengen-Staaten keine Anwendung.
Art. 35g Zentrale Kontaktstelle und sicherer Kommunikationskanal
1) Die Landespolizei ist die zentrale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2023/977.
2) Die Landespolizei nutzt für den Informationsaustausch mit den zentralen Kontaktstellen und den benannten Strafverfolgungsbehörden der anderen EU/Schengen-Staaten oder mit Europol die Netzanwendung für den sicheren Datenaustausch (SIENA).
3) Die Landespolizei kann einen anderen sicheren Kommunikationskanal nutzen, wenn dies aufgrund der Dringlichkeit der Informationsübermittlung, der Notwendigkeit der Einbeziehung von Drittstaaten oder internationalen Organisationen oder eines unerwarteten technischen oder konkreten Zwischenfalls erforderlich ist.
Art. 35h Ersuchen aus anderen EU/Schengen-Staaten
1) Informationsersuchen müssen in Deutsch oder in Englisch verfasst sein und folgende Angaben enthalten:
a) die ersuchende Stelle;
b) die Informationen, um die ersucht wird;
c) den Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden;
d) eine Beschreibung des Sachverhalts der zugrunde liegenden Straftat;
e) die objektiven Gründe, die Anlass zur Annahme geben, dass die angeforderten Informationen der Landespolizei zur Verfügung stehen;
f) eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen und juristischen Personen, auf die sich die Informationen beziehen;
g) bei dringenden Ersuchen die Gründe, weshalb das Ersuchen als dringend erachtet wird. Als dringend gilt ein Ersuchen, wenn:
1. die Informationen zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit unerlässlich sind;
2. die Informationen erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben einer Person abzuwenden;
3. die Informationen für den Erlass eines Beschlusses, der die Aufrechterhaltung von Massnahmen zur Sicherstellung von Sachen und Vermögenswerten oder von freiheitsentziehenden Massnahmen umfassen könnte, erforderlich sind;
4. es wichtige Informationen für die Gefahrenabwehr, vorbeugende Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten enthält und die Relevanz der Informationen unmittelbar gefährdet ist, sofern sie nicht umgehend zur Verfügung gestellt werden;
h) allfällige Beschränkungen der Verwendung der im Ersuchen enthaltenen Informationen.
2) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt oder sind inhaltliche Klarstellungen erforderlich, so teilt die Landespolizei dies der ersuchenden zentralen Kontaktstelle oder der benannten Strafverfolgungsbehörde unverzüglich schriftlich mit und gibt Gelegenheit, das Ersuchen zu ergänzen.
Art. 35i Beantwortung
1) Die Landespolizei beantwortet das Ersuchen in der Sprache, in der es gestellt wurde; sie verweist auf allfällige Einschränkungen bei der Verwendung der Informationen und die Geheimhaltungspflichten.
2) Wird die Beantwortung eines Ersuchens verweigert, so informiert die Landespolizei innert Frist nach Art. 35l die ersuchende Behörde über den Verweigerungsgrund.
3) Die Landespolizei übermittelt bei der Beantwortung von Ersuchen einer benannten Strafverfolgungsbehörde die Informationen in Kopie auch der zentralen Kontaktstelle des ersuchenden EU/Schengen-Staats, sofern dadurch nicht hochsensible Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährdet werden.
4) Die Landespolizei prüft bei der Beantwortung des Ersuchens, ob es im Einzelfall erforderlich ist, nach Massgabe des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Europäischen Polizeiamt über operative und strategische Kooperation eine Kopie des Ersuchens oder dessen Beantwortung an Europol zu übermitteln.
5) Informationen, die der Landespolizei von einem EU/Schengen-Staat oder von einem Drittstaat übermittelt wurden, dürfen einem anderen EU/Schengen-Staat oder Europol nur mit dessen Einwilligung und unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Informationen übermittelt werden.
Art. 35k Ablehnungsgründe
1) Der Informationsaustausch wird abgelehnt, wenn:
a) das Ersuchen nicht die Voraussetzungen nach Art. 35h Abs. 1 erfüllt;
b) die Übermittlung der angeforderten Informationen wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen könnte;
c) die Informationen, um die ersucht wird, nicht als sachdienlich oder erforderlich für die Gefahrenabwehr, vorbeugende Bekämpfung oder Verfolgung einer Straftat erscheinen;
d) die Übermittlung der angeforderten Informationen den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährden könnte;
e) die Übermittlung der angeforderten Informationen den geschützten wichtigen Interessen einer juristischen Person ungebührlich schaden würde;
f) die personenbezogenen Daten, um die ersucht wird, nicht den Personen- und Datenkategorien nach Anhang 2 entsprechen;
g) die angeforderten Informationen als Beweismittel vor einer Justizbehörde verwendet werden sollen;
h) sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder weniger bedroht ist;
i) sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die nach liechtensteinischem Recht keine Straftat darstellt;
k) die angeforderten Informationen ursprünglich von einem anderen EU/Schengen-Staat oder Drittstaat erlangt wurden und dieser der Übermittlung der Informationen nicht zugestimmt hat; vorbehalten bleibt Art. 77 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes;
l) die angeforderten Informationen sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben;
m) die angeforderten Informationen unter Anwendung prozessualen Zwangs erhoben wurden oder neu beschafft werden müssen oder vom innerstaatlichen Recht geschützt sind; oder
n) die angeforderten Informationen der Landespolizei nicht zur Verfügung stehen.
2) Bezieht sich der Ablehnungsgrund nur auf einen Teil der ersuchten Informationen, so sind die sonstigen Informationen fristgerecht zu übermitteln.
Art. 35l Fristen
1) Die Landespolizei beantwortet Ersuchen innerhalb der folgenden Fristen ab deren Eingang:
a) bei dringenden Ersuchen:
1. acht Stunden bei unmittelbar verfügbaren Informationen;
2. drei Tage bei mittelbar verfügbaren Informationen;
b) bei nicht dringenden Ersuchen: sieben Tage.
2) Werden Ergänzungen nach Art. 35h Abs. 2 angefordert, so steht die Frist in dieser Zeit still.
Art. 35m Übermittlung von Informationen aus eigener Initiative
1) Die Landespolizei kann verfügbare Informationen aus eigener Initiative an die zentralen Kontaktstellen oder zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen EU/Schengen-Staaten übermitteln, wenn sie Anlass zur Annahme hat, diese könnten für diesen anderen EU/Schengen-Staat für die Gefahrenabwehr, vorbeugende Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten von Bedeutung sein.
2) Sie muss verfügbare Informationen übermitteln, wenn sie Anlass zur Annahme hat, diese könnten für die Gefahrenabwehr, vorbeugende Bekämpfung und Verfolgung von in Anhang 1 aufgezählten schweren Straftaten von Bedeutung sein.
3) Auf die Übermittlung verfügbarer Informationen nach Abs. 1 und 2 findet Art. 35i Abs. 4 sinngemäss Anwendung.
4) Die Übermittlung von Informationen nach Abs. 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn:
a) in den Fällen nach Abs. 1 einer der Gründe von Art. 35k Abs. 1 vorliegt;
b) in den Fällen nach Abs. 2 einer der Gründe nach Art. 35k Abs. 1 Bst. b, d und e vorliegt.
Art. 35n Liechtensteinische Ersuchen
1) Ersuchen der Landespolizei an die zentralen Kontaktstellen oder die benannten Strafverfolgungsbehörden der anderen EU/Schengen-Staaten müssen in einer vom betreffenden EU/Schengen-Staat vorgegebenen Sprache oder in Englisch verfasst werden und die notwendigen Angaben nach Art. 35h Abs. 1 enthalten.
2) Richtet die Landespolizei das Ersuchen direkt an eine benannte Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU/Schengen-Staates, so übermittelt sie gleichzeitig eine Kopie des Gesuchs an dessen zentrale Kontaktstelle, sofern dadurch nicht Ermittlungen mit überwiegenden Geheimhaltungsinteressen oder die Sicherheit einer Person gefährdet werden.