Die Landespolizei erstellt jährlich Statistiken mit Angaben über die Anzahl:
a) gestellter Informationsersuchen;
b) beantworteter Informationsersuchen, aufgeschlüsselt nach dringenden und nicht dringenden Informationsersuchen sowie nach den ersuchenden EU/Schengen-Staaten;
c) abgelehnter Informationsersuchen, aufgeschlüsselt nach ersuchenden EU/Schengen-Staaten und Ablehnungsgründen.
2) Die Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen.
Art. 35p und 35q
Aufgehoben
Art. 35r Grundsatz
1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren und den Rechtsschutz die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
1a) Gegen die Androhung oder Anwendung von körperlichem Zwang oder gegen sonstige Anordnungen der Landespolizei, die nicht in Form einer Verfügung oder Entscheidung ergangen sind, kann binnen 14 Tagen Aufsichtsbeschwerde an die Regierung (Art. 23 Abs. 4 LVG) erhoben werden.
2) Beschwerden haben, soweit nichts anderes angeordnet wird, keine aufschiebende Wirkung.
Art. 35s Akteneinsicht
1) Vorbehaltlich besonderer Rechtsvorschriften hat die Landespolizei den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten. Die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Massgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.
2) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder Dritter oder eine Gefährdung der Aufgaben der Landespolizei herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
3) Sind polizeiliche Akten einer anderen Verwaltungsbehörde oder einem Gericht übermittelt worden, richtet sich das Akteneinsichtsrecht nach den für diese massgebenden Bestimmungen.
Art. 36 Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat, bestraft, wer:
a) ein Betretungsverbot nach Art. 24g missachtet;
b) gegen ein Rayonverbot, eine Ausreisebeschränkung oder eine Meldeauflage nach Art. 26 Abs. 1 verstösst;
c) einer Anordnung nach Art. 26a zuwiderhandelt.
2) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat, bestraft, wer die Auskunft nach Art. 25e Abs. 1 Bst. a oder b verweigert oder diesbezüglich eine falsche Auskunft erteilt. Die Busse beträgt bis zu 30 % des Werts der mitgeführten Barmittel in Schweizer Franken.
3) Bei einer Übertretung nach Abs. 2 durch eine juristische Person gelten die §§ 74a und 74d des Strafgesetzbuches.
4) Bei Übertretungen nach Abs. 2 hat der Richter zu verfügen, dass der Verdächtige eine Sicherheitsleistung in der Höhe der mutmasslichen Busse und Verfahrenskosten zu leisten hat, sofern er keinen festen Wohnsitz im Inland hat. § 322a Abs. 4 bis 6 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
Art. 37 Terminologie
Wo in Gesetzen und Verordnungen vom Sicherheitskorps die Rede ist, ist darunter die Landespolizei im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen.
Art. 38 Verhältnis zu anderen Gesetzen
Soweit andere Gesetze der Landespolizei Aufgaben zuweisen, ohne dabei die Befugnisse der Landespolizei näher zu regeln, ist dieses Gesetz anwendbar.
Art. 39 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 30. Dezember 1932 betreffend das Sicherheitskorps des Fürstentums Liechtenstein (Polizeigesetz), LGBl. 1933 Nr. 1, aufgehoben.
Art. 41 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Hans-Adam
Erbprinz
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef