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G vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG)

Liechtenstein · 152.20 · statute

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Contents: 159 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Personenbezeichnungen
  4. Art. 3a Verweis auf Rechtsvorschriften des in Liechtenstein anwendbaren Schengen- oder Dublin-Besitzstands
  5. Art. 4 Verhältnis zum Asylverfahren
  6. Art. 5 Zulassung
  7. Art. 6 Integration
  8. Art. 7 Einreisevoraussetzungen
  9. Art. 7a Durchführung einer Überprüfung
  10. Art. 7b Unabhängiger Überwachungsmechanismus im Rahmen der Überprüfung
  11. Art. 8 Ausstellung des Visums
  12. Art. 9 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
  13. Art. 10 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
  14. Art. 11 Meldepflicht
  15. Art. 12 Grundsatz
  16. Art. 13 Bewilligungsvoraussetzungen
  17. Art. 14 Persönliche Voraussetzungen
  18. Art. 15 Lohn- und Arbeitsbedingungen
  19. Art. 16 Inländervorrang
  20. Art. 17 Wohnung
  21. Art. 18 Höchstzahlen
  22. Art. 19 Aus- und Weiterbildung
  23. Art. 20 Personen von besonderem Interesse
  24. Art. 21 Härtefall oder wichtige öffentliche Interessen
  25. Art. 22 Grenzgängerbewilligung
  26. Art. 22a Bewilligung in Briefform
  27. Art. 23 Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung
  28. Art. 24 Zusicherung oder Ermächtigung zur Visumerteilung
  29. Art. 24a Bewilligung in Briefform
  30. Art. 25 Kurzaufenthaltsbewilligung
  31. Art. 26 Aufenthaltsbewilligung
  32. Art. 27 Niederlassungsbewilligung
  33. Art. 28 Beibehalt der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
  34. Art. 29 Grenzgängerbewilligung
  35. Art. 30 Erwerbstätigkeit
  36. Art. 31 Aufenthalts- oder Grenzgängerausweis
  37. Art. 31a Sicherheit und Lesen des Datenchips
  38. Art. 32 Grundsatz
  39. Art. 33 Voraussetzungen
  40. Art. 34 Fristen
  41. Art. 35 Unterbrechung des Verfahrens
  42. Art. 36 Gültigkeitsdauer der Bewilligung
  43. Art. 37 Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen
  44. Art. 38 Rechtsmissbräuchliche Ehe
  45. Art. 39 Folgen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft
  46. Art. 39a Eingetragene Partnerschaft
  47. Art. 40 Förderung der Integration
  48. Art. 41 Integrationsvereinbarung
  49. Art. 42 Ausnahmen
  50. Art. 43 Finanzielle Beiträge
  51. Art. 44 Information
  52. Art. 45 Koordination der Integration
  53. Art. 46
  54. Art. 47 Erlöschensgründe
  55. Art. 48 Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
  56. Art. 49 Widerruf der Niederlassungsbewilligung
  57. Art. 50 Wegweisungsverfügung
  58. Art. 51 Wegweisung aufgrund des für Liechtenstein anwendbaren Dublin-Besitzstands
  59. Art. 52 Wegweisungsverfügung mit Standardformular
  60. Art. 52a Formlose Wegweisung
  61. Art. 52b Ausreisefrist und sofortige Vollstreckung
  62. Art. 52c Verpflichtungen nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung
  63. Art. 52d Übersetzung der Wegweisungsverfügung
  64. Art. 53 Ausweisung
  65. Art. 54 Einreiseverbot
  66. Art. 54a Ausschreibung im Schengener Informationssystem
  67. Art. 54b Zuständige Behörde für den Austausch von Zusatzinformationen
  68. Art. 54c Rückkehrbestätigung
  69. Art. 54d Löschung von Ausschreibungen im Schengener Informationssystem
  70. Art. 54e Übermittlung von Daten des Schengener Informationssystems an Dritte
  71. Art. 55 Ausschaffung
  72. Art. 55a
  73. Art. 56 Durchsuchung
  74. Art. 56a Überwachung von Ausschaffungen
  75. Art. 56b Zusammenarbeit mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Europäischen Agentur
  76. Art. 57 Kurzfristige Festhaltung
  77. Art. 58 Vorbereitungshaft
  78. Art. 59 Ausschaffungshaft
  79. Art. 59a Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens
  80. Art. 60 Haftanordnung und Haftüberprüfung
  81. Art. 61 Haftdauer
  82. Art. 61a Gerichtliches Verfahren
  83. Art. 61b Beschwerde
  84. Art. 62 Haftbedingungen
  85. Art. 62a Besondere Sicherheitsmassnahmen
  86. Art. 63 Haftkosten
  87. Art. 64 Besitz eines gültigen Reisepasses
  88. Art. 65 Mitwirkungspflicht
  89. Art. 66 Sorgfaltspflicht von Arbeitgebern
  90. Art. 67 Zuständigkeiten
  91. Art. 68 Ermessensausübung
  92. Art. 69 Amtshilfe und behördliche Zusammenarbeit
  93. Art. 69a Anwendung von Zwang und polizeilichen Massnahmen durch die Landespolizei
  94. Art. 69b Internationale Verträge
  95. Art. 70 Verarbeitung personenbezogener Daten
  96. Art. 70a Datenerhebung zur Identifikation
  97. Art. 70b Biometrische Daten für Ausweise
  98. Art. 70c Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten
  99. Art. 70d Übermittlung personenbezogener Daten an den Heimat- oder Herkunftsstaat
  100. Art. 70e Übermittlung personenbezogener Daten bei Rückübernahmeabkommen
  101. Art. 71
  102. Art. 71a
  103. Art. 71b Einreise- und Ausreisesystem
  104. Art. 71c Erfassung, Verarbeitung und Abfrage der Daten im EES
  105. Art. 71d Übermittlung von EES-Daten
  106. Art. 71e Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, die die Verordnung (EU) 2017/2226 nicht anwenden
  107. Art. 71f Ausführungsbestimmungen zum EES
  108. Art. 71g Daten des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems
  109. Art. 71h Gesuch um eine ETIAS-Reisegenehmigung sowie Prüfung durch das ETIAS und die ETIAS-Zentralstelle
  110. Art. 71i Nationale ETIAS-Stelle
  111. Art. 71k Erteilung, Verweigerung, Annullierung oder Widerruf der ETIAS-Reisegenehmigung
  112. Art. 71l Erfassung und Abfrage der Daten im ETIAS
  113. Art. 71m Übermittlung von ETIAS-Daten
  114. Art. 71n Ausführungsbestimmungen zum ETIAS
  115. Art. 72
  116. Art. 73
  117. Art. 74
  118. Art. 74a Zentrales Visa-Informationssystem (C-VIS)
  119. Art. 74b Nationales Visumsystem
  120. Art. 74c Abfrage des nationalen Visumsystems
  121. Art. 74d Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 noch nicht in Kraft ist
  122. Art. 74e Ausführungsbestimmungen zu den Visa-Informationssystemen
  123. Art. 74f Datenerhebung und -übermittlung in Eurodac
  124. Art. 74g Zugang zu Daten des Eurodac im Rahmen des Visumverfahrens
  125. Art. 74h Datenabgleich in Eurodac zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten
  126. Art. 74i Überprüfung der Fingerabdrücke und Gesichtsbilder
  127. Art. 75 Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Registern
  128. Art. 76 Übermittlung personenbezogener Daten aus automatisierten Registern
  129. Art. 76a Inhalt und Zweck
  130. Art. 76b Inhalt des Gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten (CIR)
  131. Art. 76c Abfrage des CIR zwecks Identifikation
  132. Art. 76d Abfrage des CIR zwecks Aufdeckung von Mehrfachidentitäten
  133. Art. 76e Abfrage des CIR zwecks Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten
  134. Art. 76f Inhalt und Zweck des Europäischen Suchportals (ESP)
  135. Art. 76g Zweck und Inhalt des Detektors für Mehrfachidentitäten (MID)
  136. Art. 76h Manuelle Verifizierung von verschiedenen Identitäten im MID
  137. Art. 76i Übermittlung von Daten des sBMS, des CIR und des MID
  138. Art. 76k Verantwortung für die Datenverarbeitung im sBMS, im CIR und im MID
  139. Art. 77 Übermittlung personenbezogener Daten
  140. Art. 78 Datenverarbeitung in Zusammenhang mit Visumgesuchen gemäss dem für Liechtenstein anwendbaren Schengen-Besitzstand
  141. Art. 79 Informationspflicht bei Erhebung personenbezogener Daten und Auskunftsrecht betroffener Personen
  142. Art. 79a
  143. Art. 80
  144. Art. 81 Rechtsmittel
  145. Art. 82 Beschwerdeverfahren
  146. Art. 83 Rechtswidriger Aufenthalt
  147. Art. 84 Förderung der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts
  148. Art. 85 Herstellung, Gebrauch und Verschaffung gefälschter Ausweispapiere sowie unrechtmässige Verwendung oder Überlassung echter Ausweispapiere
  149. Art. 86 Täuschung der Behörden
  150. Art. 86a Zweckwidrige Verarbeitung personenbezogener Daten in den Informationssystemen nach diesem Gesetz
  151. Art. 87 Weitere Widerhandlungen
  152. Art. 87a Zusammenlegung der Verfahren
  153. Art. 88 Einziehung und Sicherstellung von Reisedokumenten
  154. Art. 89 Administrative Sanktionen und Kostenübernahme
  155. Art. 90 Gebühren
  156. Art. 91 Durchführungsverordnungen
  157. Art. 92 Übergangsbestimmungen
  158. Art. 93 Aufhebung bisherigen Rechts
  159. Art. 94 Inkrafttreten

159 provisions

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt sowie den Familiennachzug von Ausländern. Zudem enthält es Bestimmungen über die Integration nach dem Grundsatz des Forderns und des Förderns.

Art. 2 Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, soweit sie: a) weder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Mitgliedstaat) noch der Schweiz sind; b) Familienangehörige von Personen sind, die weder Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats noch der Schweiz sind. 2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen durch selbständig Erwerbstätige oder Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im EWR oder in der Schweiz sowie deren Arbeitnehmer, die weder Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats noch der Schweiz sind. 3) Die Bestimmungen über das Visumverfahren und die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern der für Liechtenstein anwendbare Schengen-Besitzstand keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Art. 3 Personenbezeichnungen

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Art. 3a Verweis auf Rechtsvorschriften des in Liechtenstein anwendbaren Schengen- oder Dublin-Besitzstands

Wird in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des in Liechtenstein anwendbaren Schengen- oder Dublin-Besitzstands verwiesen, ergibt sich die jeweils geltende Fassung dieser Rechtsvorschriften aus der Kundmachung der Staatsverträge zur Weiterentwicklung des Schengen- oder Dublin-Besitzstands im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 des Kundmachungsgesetzes.

Art. 4 Verhältnis zum Asylverfahren

1) Personen, die sich aufgrund des Asylgesetzes in Liechtenstein aufhalten oder die kein Asyl erhalten und deshalb auszureisen haben, können keine Bewilligung aufgrund dieses Gesetzes beantragen. Sie können Gesuche um Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz erst nach Abschluss des Asylverfahrens und nach ordnungsgemässer Ausreise ins Ausland stellen. 2) Bereits hängige Verfahren um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuches gegenstandslos. 3) Bereits erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.

Art. 5 Zulassung

1) Die Zulassung von erwerbstätigen Ausländern erfolgt im Interesse der Volkswirtschaft; ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in die Arbeitswelt und die Gesellschaft. 2) Ausländer können ebenfalls zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 32 bis 39 erfüllt sind. 3) Ausländer werden nur zugelassen, sofern der für Liechtenstein anwendbare Schengen-Besitzstand nicht entgegensteht.

Art. 6 Integration

1) Ziel der Integration ist das Zusammenleben der liechtensteinischen und ausländischen Bevölkerung auf der Grundlage der Werte der Verfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz. 2) Die Integration soll rechtmässig und längerfristig anwesenden Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben. 3) Die Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen und das Bemühen der Ausländer zur Eingliederung in die Gesellschaft als auch die Offenheit der liechtensteinischen Bevölkerung voraus. 4) Ausländer sind verpflichtet, sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in Liechtenstein auseinanderzusetzen und insbesondere die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu erlernen.

Art. 7 Einreisevoraussetzungen

1) Ausländer, die nach Liechtenstein einreisen wollen: a) müssen über einen gültigen Reisepass verfügen; abis) müssen, sofern erforderlich, über ein Visum oder eine Reisegenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/1240 (ETIAS-Reisegenehmigung) verfügen; b) müssen über genügend finanzielle Mittel für den Aufenthalt verfügen; c) dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen des Landes darstellen; d) dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein; und e) dürfen nicht international zur Verhaftung ausgeschrieben sein. 2) Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist. 3) Ausländer, die in Liechtenstein ihren Wohnsitz nehmen wollen und nicht visumpflichtig sind, benötigen für die Einreise die Zusicherung für die Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung. 4) Die Bestimmungen des für Liechtenstein anwendbaren Schengen-Besitzstands bleiben vorbehalten.

Art. 7a Durchführung einer Überprüfung

1) Ausländer müssen innerhalb von drei Tagen nach dem Aufgreifen durch die Landespolizei einer Überprüfung nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 unterzogen werden, wenn sie sich illegal im Hoheitsgebiet Liechtensteins aufhalten und aufgegriffen werden. 2) Das Verfahren zur Durchführung der Überprüfung richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1356. Es beinhaltet folgende Punkte: a) vorläufige Gesundheitskontrolle; b) vorläufige Prüfung der Vulnerabilität; c) Identifizierung und Verifizierung der Identität; d) Erfassung der biometrischen Daten in Eurodac, falls dies noch nicht erfolgt ist; e) Sicherheitskontrolle; f) Ausfüllen des Überprüfungsformulars; g) Zuweisung an das geeignete Verfahren. 3) Ausländer müssen den zuständigen Behörden während der Dauer der Überprüfung zur Verfügung stehen und ihren Namen, ihr Geburtsdatum, ihr Geschlecht und ihre Staatsangehörigkeit angeben sowie gegebenenfalls Dokumente und Informationen vorlegen, die diese Daten nachweisen können. Darüber hinaus müssen sie ihre biometrischen Daten erheben lassen. 4) Von einer Überprüfung kann abgesehen werden, wenn Ausländer: a) nach der Verordnung (EU) 2024/1356 bereits überprüft wurden; oder b) die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen und unverzüglich nach ihrer Anhaltung von einem anderen Schengen-Staat aufgrund bilateraler Abkommen nach Art. 52a Abs. 1 Bst. a rückübernommen werden. 5) Beantragen Ausländer vor der Überprüfung Asyl, richtet sich das Überprüfungsverfahren nach Art. 16a des Asylgesetzes. 6) Beantragen Ausländer während der Überprüfung Asyl, wird diese zu Ende geführt und sie werden nach Abschluss der Überprüfung dem Aufnahmezentrum zugewiesen.

Art. 7b Unabhängiger Überwachungsmechanismus im Rahmen der Überprüfung

Die für den unabhängigen Überwachungsmechanismus zuständige Stelle nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, die ihr nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 übertragen werden.

Art. 8 Ausstellung des Visums

1) Das Visum wird von der dazu berechtigten Vertretung im Ausland oder vom Ausländer- und Passamt ausgestellt. 2) Die Regierung regelt das Nähere über die Visumerteilung in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Vereinbarungen mit Verordnung. 3) Zur Deckung von allfälligen Betreuungs- und Rückreisekosten können eine befristete Garantieerklärung, der Abschluss einer Versicherung, die Hinterlegung einer Kaution oder andere Sicherheiten verlangt werden.

Art. 9 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

1) Wird ein Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten innerhalb von sechs Monaten beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich. 2) Innerhalb von sechs Monaten ab Datum der Ersteinreise darf der bewilligungsfreie Aufenthalt drei Monate nicht überschreiten. Enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese. 3) Mit Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts nach Abs. 2 muss die Ausreise erfolgen.

Art. 10 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

1) Ausländer, die in Liechtenstein eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Vorbehalten bleibt Art. 12. 2) Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt.

Art. 11 Meldepflicht

1) Bewilligungspflichtige Ausländer müssen sich binnen acht Tagen nach Einreise bei der Einwohnerkontrolle ihres Wohnortes persönlich anmelden. 2) Der zuständigen Einwohnerkontrolle sind vorzulegen: a) der gültige Reisepass; und b) die Zusicherung für die Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung oder das gültige Visum. 3) Der Wohnortwechsel innerhalb der Wohngemeinde oder der Umzug in eine andere Wohngemeinde ist innert acht Tagen bei der zuständigen Einwohnerkontrolle persönlich zu melden. 4) Ausländer, die eine Bewilligung besitzen, müssen sich spätestens acht Tage vor der Ausreise persönlich bei der Einwohnerkontrolle ihres Wohnorts abmelden und den Aufenthaltsausweis abgeben, wenn sie ins Ausland wegziehen. 5) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf Grenzgänger keine Anwendung.

Art. 12 Grundsatz

1) Selbständig Erwerbstätige oder Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des EWR oder der Schweiz und deren Arbeitnehmer können während einer Frist von höchstens acht Tagen innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen. Die Visumpflicht bleibt vorbehalten. 2) Die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung ist meldepflichtig. Die Meldung hat spätestens zwei Arbeitstage vor Erbringung der Dienstleistung beim Ausländer- und Passamt zu erfolgen. 3) Als grenzüberschreitende Dienstleistung gilt eine zeitlich beschränkte Geschäftstätigkeit in Liechtenstein, welche im Regelfall gegen Entgelt erbracht wird. 4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 13 Bewilligungsvoraussetzungen

1) Ausländern kann eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nur erteilt werden, wenn: a) dies dem volkswirtschaftlichen Interesse entspricht; b) das Gesuch eines inländischen Arbeitgebers vorliegt; c) der Beschäftigungsgrad mindestens 50 % bei einem Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder 80 % bei einem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beträgt; d) keine Vorstrafen wegen eines Verbrechens oder Vergehens bestehen; e) die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in die Arbeitswelt und die Gesellschaft erwarten lassen; f) genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss; g) die Voraussetzungen nach Art. 14 bis 18 erfüllt sind; und h) die Grenzgängertätigkeit nicht zumutbar ist. 2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 14 Persönliche Voraussetzungen

Eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit kann nur an Führungskräfte, Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufslehre oder langjähriger Berufserfahrung erteilt werden.

Art. 15 Lohn- und Arbeitsbedingungen

Ausländer können zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

Art. 16 Inländervorrang

1) Ausländer können zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Liechtenstein nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass auf dem bewilligungsfreien Arbeitsmarkt keine geeigneten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gefunden werden können. 2) Zum bewilligungsfreien Arbeitsmarkt gehören: a) liechtensteinische Staatsangehörige; b) Personen mit einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung; und c) Grenzgänger mit einer Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz.

Art. 17 Wohnung

Ausländer können zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen.

Art. 18 Höchstzahlen

1) Die Regierung kann die Zahl der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit begrenzen. 2) Die Höchstzahlen finden auf Verlängerungsgesuche keine Anwendung.

Art. 19 Aus- und Weiterbildung

1) Ausländern kann für eine Aus- und Weiterbildung in Liechtenstein eine Kurzaufenthaltsbewilligung nur erteilt werden, wenn: a) die voraussichtliche Dauer der Aus- und Weiterbildung bekannt ist; b) die Schulleitung einer anerkannten Lehranstalt bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen oder fortgesetzt werden kann; c) sie über die für den Unterricht erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen; d) genügend finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt und das Studium vorhanden sind, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss; e) der gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherungsschutz, der sämtliche Risiken in Liechtenstein abdeckt, nachgewiesen wird; f) eine bedarfsgerechte Wohnung oder Unterkunft zur Verfügung steht; g) keine Vorstrafen wegen eines Verbrechens oder Vergehens bestehen; und h) die Wiederausreise gesichert erscheint. 2) Bei Minderjährigen muss die Betreuung sichergestellt sein. 3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 20 Personen von besonderem Interesse

1) Ausländern, die nicht erwerbstätig sind, kann eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung nur erteilt werden, wenn: a) sie für das Land von besonderem Interesse sind; b) sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen; c) der gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherungsschutz, der sämtliche Risiken in Liechtenstein abdeckt, nachgewiesen wird; d) genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss (Garantie einer Bank mit Sitz in Liechtenstein); und e) keine Vorstrafen wegen eines Verbrechens oder Vergehens bestehen. 2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 21 Härtefall oder wichtige öffentliche Interessen

1) Von den Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 13 bis 20 kann abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. 2) Abs. 1 findet nur auf die Erteilung von Kurz- oder Aufenthaltsbewilligungen Anwendung. 3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 22 Grenzgängerbewilligung

Ausländern kann eine Grenzgängerbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn: a) sie in einem EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen; b) sie täglich an ihren Wohnsitz im Ausland zurückkehren; und c) die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a, b und d sowie Art. 15 und 16 erfüllt sind.

Art. 22a Bewilligung in Briefform

Ausländern kann eine Bewilligung in Briefform zur Ausübung einer tage- oder wochenweisen unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a, b und d sowie Art. 14 bis 16 erfüllt sind.

Art. 23 Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung

1) Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz muss beim Ausländer- und Passamt gestellt werden. 2) Das Ausländer- und Passamt kann einen aktuellen Strafregisterauszug aus dem Herkunfts- oder Heimatstaat sowie weitere für das Verfahren notwendige Dokumente im Original verlangen. 3) Über vollständige Gesuche wird in der Regel entschieden: a) innert zwei Wochen ab Eingang bei Gesuchen um Erteilung einer Grenzgänger- oder Kurzaufenthaltsbewilligung; b) innert drei Monaten ab Eingang bei Gesuchen um Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. 4) Unvollständige, nicht lesbare oder nicht unterzeichnete Gesuche werden unter Ansetzung einer einmaligen Frist von 30 Tagen zur Vervollständigung an den Gesuchsteller zurückgesandt. Bei ungenütztem Ablauf der Frist gilt das Gesuch als zurückgezogen. 5) Bei gleicher Tatsachen- und Rechtslage werden weitere identische Gesuche unter Hinweis auf die entschiedene Rechtssache formlos zurückgewiesen. 6) Die Bewilligung darf erst erteilt werden, wenn alle vom Ausländer- und Passamt bezeichneten, für die Bewilligungserteilung notwendigen Dokumente vorliegen und die persönliche Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle am Wohnort erfolgt ist. 7) Das Gesuch um Verlängerung einer Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zu stellen.

Art. 24 Zusicherung oder Ermächtigung zur Visumerteilung

1) Für den bewilligungspflichtigen Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit ist eine Zusicherung der Bewilligung oder eine Ermächtigung zur Visumerteilung erforderlich. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit darf erst nach Erhalt der Zusicherung oder des Visums erfolgen. 2) Ausländer haben die Zusicherung oder die Ermächtigung zur Visumerteilung im Ausland abzuwarten. 3) Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung beantragen, haben den Bewilligungsentscheid ebenfalls im Ausland abzuwarten. 4) Die Gültigkeit einer Zusicherung wird für Kurzaufenthaltsbewilligungen auf längstens sechs Wochen, für Aufenthaltsbewilligungen in der Regel auf drei Monate befristet.

Art. 24a Bewilligung in Briefform

1) Eine Bewilligung in Briefform kann zur Ausübung einer tage- oder wochenweisen unselbständigen Erwerbstätigkeit für eine verteilte Anwesenheitsdauer von höchstens 180 Tagen innerhalb einer zwölfmonatigen Gültigkeitsdauer erteilt werden. 2) Wurde einem Arbeitnehmer bereits eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 25 erteilt, so kann eine Bewilligung in Briefform nur dann erteilt werden, wenn seit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Kurzaufenthaltsbewilligung und der ordnungsgemässen Ausreise mindestens sechs Monate vergangen sind. 3) Die Bewilligung gibt Auskunft über den Arbeitgeber.

Art. 25 Kurzaufenthaltsbewilligung

1) Die Kurzaufenthaltsbewilligung kann für befristete und unmittelbar aneinander gereihte Aufenthalte insgesamt bis zu einem Jahr erteilt werden. 2) Sie wird nur für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt. 3) Sie kann bei Nachweis eines ausserordentlichen Bedürfnisses einmalig um höchstens sechs Monate verlängert werden. 4) Sie kann erst nach einem Unterbruch von mindestens sechs Monaten seit der Abmeldung und Ausreise erneut erteilt werden; dies gilt nicht für Ausländer mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 19.

Art. 26 Aufenthaltsbewilligung

1) Die Aufenthaltsbewilligung kann nur für Aufenthalte mit einer voraussichtlichen Dauer von mehr als einem Jahr erteilt werden. 2) Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit Bedingungen verbunden werden. Die im Bewilligungsverfahren übernommenen Verpflichtungen und abgegebenen Erklärungen, besonders über den Zweck des Aufenthalts, gelten als auferlegte Bedingungen. 3) Die Aufenthaltsbewilligung ist in der Regel auf ein Jahr befristet. Sie kann verlängert werden, sofern die Integrationsvereinbarung (Art. 41) eingehalten wurde und kein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund (Art. 48 und 53) vorliegt. Abs. 4 und Art. 36 Abs. 1a bleiben vorbehalten. 4) Führungskräften und Spezialisten kann eine Aufenthaltsbewilligung bis zu drei Jahren erteilt werden, sofern sie im Zeitpunkt der Gesuchstellung im Ausland in einem international tätigen Unternehmen mit geschäftlicher Niederlassung in Liechtenstein beschäftigt sind; Art. 16 ist nicht anwendbar. 5) Die Verlängerung kann nur bis höchstens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Reisepasses vorgenommen werden.

Art. 27 Niederlassungsbewilligung

1) Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet. Sie darf nicht mit Bedingungen verbunden werden. 2) Der Aufenthaltsausweis wird zur Kontrolle der tatsächlichen Anwesenheit im Inland für eine Dauer von drei Jahren ausgestellt. Er ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Kontrollfrist persönlich zur Verlängerung vorzulegen. 3) Ausländern kann eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn: a) sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren; b) sie eine Staatskundeprüfung bestanden haben und über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen; c) sie sich in einem gefestigten und Existenz sichernden Arbeitsverhältnis befinden oder über genügend finanzielle Mittel verfügen, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss; d) sie nicht innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden sind bzw. kein entsprechendes Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht anhängig ist; e) sie in den letzten zwei Jahren keine Sozialhilfe in Anspruch genommen haben; und f) kein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund vorliegt. 3a) Von der Voraussetzung nach Abs. 3 Bst. b ausgenommen sind Personen, die: a) vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung nach Art. 42 Abs. 1 Bst. c dauerhaft befreit sind; oder b) sich bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes seit über 15 Jahren in Liechtenstein aufgehalten haben. 4) Ausländern kann eine Niederlassungsbewilligung wieder erteilt werden, wenn: a) sie bereits während mindestens zehn Jahren im Besitz einer Niederlassungsbewilligung waren; b) sie den Wohnsitz nicht länger als fünf Jahre im Ausland hatten; c) sie nachweisen, dass sie eng mit Liechtenstein verbunden geblieben sind; und d) die Voraussetzungen nach Abs. 3 Bst. b, c, d und f erfüllt sind. 5) Vorübergehende Aufenthalte im Ausland nach Art. 28 sind an die Fristen nach Abs. 3 Bst. a und 4 Bst. a nicht anrechenbar. 6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 28 Beibehalt der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

1) Der Beibehalt der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kann, sofern dadurch die Integration nicht erheblich erschwert wird, für einen vorübergehenden Aufenthalt im Ausland bewilligt werden: a) für die Absolvierung einer Ausbildung im Ausland (Studium, Berufslehre), sofern die Schulpflicht im Inland erfüllt ist und die gewünschte Ausbildung im Inland nicht möglich ist; b) in besonders begründeten Fällen. 2) Der Beibehalt nach Abs. 1 Bst. b kann frühestens nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von drei Jahren seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bewilligt werden. 3) Der Beibehalt nach Abs. 1 kann jeweils höchstens für die Dauer von einem Jahr bewilligt werden. Verlängerungen des Beibehalts nach Abs. 1 Bst. b dürfen die Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschreiten. 4) Das Gesuch um Erteilung oder Verlängerung des Beibehalts muss spätestens zwei Wochen vor Beginn des Aufenthalts im Ausland oder vor Ablauf des bewilligten Beibehalts eingereicht werden.

Art. 29 Grenzgängerbewilligung

1) Die Grenzgängerbewilligung kann für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden. 2) Sie ist auf ein Jahr befristet und kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a, c oder Abs. 2 vorliegt.

Art. 30 Erwerbstätigkeit

1) Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können ihre Stelle im Inland wechseln. 2) Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung können eine selbständige Erwerbstätigkeit im Inland ausüben, sofern die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 31 Aufenthalts- oder Grenzgängerausweis

1) Ausländer erhalten mit der Bewilligung einen Aufenthalts- oder Grenzgängerausweis. 2) Bewilligungspflichtige Personen haben ihren Aufenthalts- oder Grenzgängerausweis den Behörden auf Verlangen vorzuweisen. 3) Das Ausländer- und Passamt kann den Aufenthalts- oder Grenzgängerausweis jederzeit begründet einziehen. 4) Bei Verlust eines gültigen Aufenthaltsausweises ist bei der Landespolizei Anzeige zu erstatten. Soweit das Abhandenkommen des Aufenthaltsausweises nicht im Zusammenhang mit einem Straftatbestand steht, kann der Verlust auch direkt beim Ausländer- und Passamt angezeigt werden. Ein neuer Aufenthaltsausweis wird erst ausgestellt, wenn dem Ausländer- und Passamt eine Verlustanzeige vorliegt. 4a) Der Ausweis wird mit einem elektronischen Datenträger (Datenchip) versehen. Dieser enthält das Gesichtsbild, die Fingerabdrücke des Ausweisinhabers und die in den maschinenlesbaren Zeilen enthaltenen Daten. 4b) Aufgehoben 5) Die Regierung legt mit Verordnung fest: a) die Form und den Inhalt der Ausweise; b) welche Personen über einen Ausweis mit Datenchip verfügen und welche Daten darauf gespeichert werden müssen. c) Aufgehoben

Art. 31a Sicherheit und Lesen des Datenchips

1) Der Datenchip ist gegen Fälschungen und unberechtigtes Lesen zu schützen. Die Regierung bestimmt die entsprechenden technischen Anforderungen mit Verordnung. 2) Die Regierung ist befugt, mit anderen Staaten Verträge über das Lesen der auf dem Datenchip gespeicherten Daten abzuschliessen, wenn diese für einen angemessenen Datenschutz Gewähr bieten.

Art. 32 Grundsatz

1) Der Familiennachzug bezweckt die gleichzeitige Zusammenführung der Familienangehörigen im Haushalt des Gesuchstellers. 2) Als Familienangehörige im Sinne des Abs. 1 gelten: a) der Ehegatte oder eingetragene Partner; b) die gemeinsamen ledigen Kinder unter 18 Jahren, einschliesslich der Adoptivkinder und der Kinder, bei denen ein Pflegschaftsverhältnis besteht.

Art. 33 Voraussetzungen

1) Der Gesuchsteller hat vor Erteilung der Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung oder der Ermächtigung zur Visumerteilung für die Familienangehörigen nachzuweisen, dass: a) er über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt; b) beide Ehegatten nach liechtensteinischem Recht volljährig sind; c) der im Ausland lebende Ehegatte einfache Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt; d) er über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt (Miet- oder Kaufvertrag), die genügend Raum für die Aufnahme der Familienangehörigen bietet; und e) er sich in einem gefestigten und für ihn und die Familienangehörigen Existenz sichernden Arbeitsverhältnis befindet oder über genügend finanzielle Mittel für den persönlichen Lebensunterhalt und denjenigen der Familienangehörigen verfügt, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss (Garantie einer Bank mit Sitz in Liechtenstein). 2) Für die Prüfung der Voraussetzung nach Abs. 1 Bst. e sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Gesuchstellung massgeblich. Vermögens- und Einkommensverhältnisse zuziehender Familienangehöriger werden nicht berücksichtigt. 3) Von der Voraussetzung nach Abs. 1 Bst. c kann abgesehen werden, wenn dem Gesuchsteller die Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt wurde und die Familienangehörigen zusammen mit ihm einreisen. 4) Nach erfolgter Einreise und Anmeldung sind vom Gesuchsteller innerhalb der Gültigkeitsdauer der Zusicherung oder des Visums vorzulegen: a) ein Nachweis über die Anmeldung der Familienangehörigen bei der Einwohnerkontrolle am Wohnort; b) ein Nachweis über den gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherungsschutz, der sämtliche Risiken in Liechtenstein abdeckt; c) ein Nachweis über die Anmeldung der schulpflichtigen Kinder bei der Schule. 5) Das Ausländer- und Passamt kann Nachweise über das Verwandtschaftsverhältnis im Original verlangen. Art. 23 Abs. 6 findet Anwendung. 6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 34 Fristen

1) Der Familiennachzug muss spätestens innerhalb von drei Jahren ab Bewilligungserteilung oder ab Entstehung der ehelichen Gemeinschaft geltend gemacht werden. Vorbehalten bleibt Abs. 1a. 1a) Wurde dem Gesuchsteller die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt, kann ein Familiennachzug frühestens nach Ablauf eines ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts von vier Jahren ab Bewilligungserteilung geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist muss das Gesuch um Familiennachzug spätestens innerhalb von drei Jahren ab Entstehung der ehelichen Gemeinschaft oder, wenn die eheliche Gemeinschaft während der vierjährigen Frist entstanden ist, innerhalb von drei Jahren ab Ablauf dieser Frist gestellt werden. 2) Ein weiterer Familiennachzug kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bewilligt werden.

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