Art. 74d Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 noch nicht in Kraft ist
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 noch nicht in Kraft getreten ist, können ihre Anträge um Informationen an die zentrale Zugangsstelle (Art. 74e Bst. c) richten.
Art. 74e Ausführungsbestimmungen zu den Visa-Informationssystemen
Die Regierung regelt mit Verordnung:
a) für welche Einheiten der Behörden nach Art. 74a Abs. 2 und 3 und 74b Abs. 3 die dort genannten Befugnisse gelten;
b) das Verfahren für den Erhalt von Daten des C-VIS durch die Behörden nach Art. 74a Abs. 3;
c) welche Einheit der Landespolizei die Funktion der zentralen Zugangsstelle nach Art. 22l Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 übernimmt;
d) den Umfang des Online-Zugangs auf das C-VIS und auf das nationale Visumsystem;
e) welche Daten im nationalen Visumsystem erfasst werden und die Zugangsberechtigungen der Behörden nach Art. 74c;
f) das Verfahren für den Informationsaustausch nach Art. 74d;
g) die Speicherung der Daten und das Verfahren für deren Löschung;
h) die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;
i) die Verantwortung für die Datenverarbeitung;
k) den Katalog der Straftaten nach Art. 74a Abs. 2 Bst. c und Abs. 3;
l) welche Behörde oder Behörden die Funktion der nationalen VIS-Stelle nach Art. 9d der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 übernehmen;
m) die Einschränkungen der Informationspflicht in Bezug auf Stellungnahmen der nationalen VIS-Stelle oder der nationalen ETIAS-Stelle betreffend die innere Sicherheit;
n) welche Daten bei einem Antrag für ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder bei einem Verfahren zur Erteilung einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-, Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung automatisch an das C-VIS übermittelt werden.
Art. 74f Datenerhebung und -übermittlung in Eurodac
1) Das Ausländer- und Passamt oder die Landespolizei müssen von Ausländern, die über sechs Jahre alt sind und sich illegal im Inland aufhalten, die Daten nach Art. 73a Abs. 2 des Asylgesetzes innerhalb von 72 Stunden für die Zwecke der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassen.
2) Die Daten nach Abs. 1 werden mit der liechtensteinischen Kennnummer an die Zentraleinheit übermittelt. Die übermittelten Daten werden in Eurodac gespeichert und die biometrischen Daten mit den in dieser Datenbank bereits gespeicherten Daten automatisch abgeglichen.
3) Die in Eurodac gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nicht übermittelt werden an:
a) einen Staat, der nicht an den Dublin-Besitzstand gebunden ist;
b) internationale Organisationen;
c) private Stellen;
d) natürliche Personen.
Art. 74g Zugang zu Daten des Eurodac im Rahmen des Visumverfahrens
Das Ausländer- und Passamt kann die Daten des Eurodac online im Rahmen des Visumverfahrens im Sinne von Art. 10 der Verordnung (EU) 2024/1358 abfragen.
Art. 74h Datenabgleich in Eurodac zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten
1) Das Ausländer- und Passamt als nationale Zugangsstelle kann vorbehaltlich Abs. 4 auf der Grundlage von Art. 6 der Verordnung (EU) 2024/1358 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nach Anhang 1 des Polizeigesetzes den Abgleich von Fingerabdrücken oder Gesichtsbildern oder die Abfrage mittels alphanumerischer Daten in Eurodac vornehmen.
2) Die Einheiten der Landespolizei, die zur Verhütung und Bekämpfung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zuständig sind, können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der nationalen Prüfstelle nach Abs. 3 einen Abgleich von Fingerabdrücken oder Gesichtsbildern oder die Abfrage mittels alphanumerischer Daten in Eurodac beantragen.
3) Die Regierung regelt mit Verordnung, welche Einheit der Landespolizei die Funktion der nationalen Prüfstelle nach Art. 5 und 6 der Verordnung (EU) 2024/1358 übernimmt. Diese Einheit prüft, ob die Voraussetzungen für den Abgleich durch die Behörde in Eurodac nach Art. 33 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfüllt sind.
4) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt, so löst die nationale Prüfstelle die Abfrage in Eurodac aus. Der Abgleich der Fingerabdrücke oder der Gesichtsbilder oder die Abfrage mittels alphanumerischer Daten in Eurodac erfolgt automatisiert über das Ausländer- und Passamt oder ausserhalb der Amtsstunden über die Landespolizei.
5) In dringenden Ausnahmefällen nach Art. 32 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 kann die nationale Prüfstelle die Abfrage unverzüglich in Eurodac auslösen und nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt sind.
Art. 74i Überprüfung der Fingerabdrücke und Gesichtsbilder
1) Ein geschulter Experte nimmt eine Überprüfung der Fingerabdrücke vor, wenn die automatische Eurodac-Abfrage einen Treffer ergeben hat und dies für die Bestätigung des Treffers erforderlich ist.
2) Ein geschulter Experte nimmt eine Überprüfung der Gesichtsbilder vor, wenn die automatische Eurodac-Abfrage nur mit Gesichtsbild erfolgt ist und einen Treffer ergeben hat.
3) Bestreitet die betroffene Person ein Ergebnis, das nicht durch einen geschulten Experten überprüft wurde, und liegen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Datenerfassung oder an der Übereinstimmung der Daten vor, so ordnet das Ausländer- und Passamt eine solche Überprüfung an.
Art. 75 Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Registern
1) Das Ausländer- und Passamt führt zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Art. 70 automatisierte Register.
2) Die Register nach Abs. 1 dienen namentlich folgenden Zwecken:
a) Ausstellung von Aufenthaltsausweisen;
b) Ausstellung und Kontrolle von Visa;
bbis) Ausstellung und Kontrolle von ETIAS-Reisegenehmigungen;
c) Ausstellung von Zusicherungen auf eine Aufenthaltsregelung;
d) Ausstellung von Wohnsitzbestätigungen;
e) Kontrolle über die Anwesenheits- und Aufenthaltsberechtigung sowie die Ausreise;
f) Verarbeitung von Meldungen, insbesondere Zuzug, Umzug und Wegzug;
g) administrative Abmeldung infolge Einbürgerung;
h) Erfassung von administrativen Massnahmen (Einreiseverbot, Ausweisung, Haft); und
i) Erfassung von Widerrufsgründen und von Verwaltungsverfahren.
Art. 76 Übermittlung personenbezogener Daten aus automatisierten Registern
1) Das Ausländer- und Passamt darf auf Anfrage personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, aus den Registern nach Art. 75 im Rahmen der Amtshilfe übermitteln, insbesondere an:
a) die Landespolizei für Kontroll- und Vollzugsaufgaben;
b) die AHV/IV/FAK-Anstalten für die Abklärung der Leistungsgesuche von Ausländern und die Berechnung der ihnen zustehenden Leistungen; und
c) das Amt für Statistik für die Erstellung von Statistiken.
2) Daten nach Abs. 1 unbeteiligter Dritter dürfen in der Regel nicht übermittelt werden.
3) Die Übermittlung kann im Abrufverfahren erfolgen. Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Zugriffsrechte, mit Verordnung.
Art. 76a Inhalt und Zweck
1) Der Gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) nach den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 enthält die biometrischen Merkmalsdaten (Templates), die aus den biometrischen Daten der folgenden Schengen/Dublin-Informationssysteme generiert wurden:
a) EES;
b) C-VIS;
c) Eurodac;
d) SIS.
2) Er enthält zudem einen Verweis auf das jeweilige Informationssystem, aus dem die Daten stammen, sowie einen Verweis auf die tatsächlichen Datensätze in diesem System.
3) Er ermöglicht die systemübergreifende Abfrage der Informationssysteme nach Abs. 1 anhand biometrischer Daten.
Art. 76b Inhalt des Gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten (CIR)
1) Der Gemeinsame Speicher für Identitätsdaten (CIR) nach den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 enthält die Identitätsdaten, die Daten zu Reisedokumenten und die biometrischen Daten der Drittstaatsangehörigen, die in den folgenden Schengen/Dublin-Informationssystemen erfasst sind:
a) EES;
b) ETIAS;
c) C-VIS;
d) Eurodac.
2) Er enthält zudem einen Verweis auf das jeweilige Informationssystem, aus welchem die Daten stammen, sowie einen Verweis auf die tatsächlichen Datensätze in diesem System.
Art. 76c Abfrage des CIR zwecks Identifikation
1) Abfragen des CIR können durch die Landespolizei durchgeführt werden zur Identifikation von:
a) Drittstaatsangehörigen, wenn die Bedingungen nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 erfüllt sind;
b) unbekannten Personen, die sich nicht ausweisen können, oder nicht identifizierten menschlichen Überresten im Fall eines Unfalls, einer Naturkatastrophe oder eines Terroranschlages.
2) Abfragen nach Abs. 1 Bst. a sind nur zulässig zur Verhütung und Bekämpfung illegaler Einwanderung, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Wahrung der inneren Sicherheit.
3) Für Personen nach Abs. 1 Bst. a erfolgt die Abfrage anhand der biometrischen Daten, die der Person vor Ort während einer Identitätskontrolle abgenommen wurden. Können die biometrischen Daten dieser Person nicht verwendet werden oder ist die Abfrage anhand dieser Daten nicht erfolgreich, so erfolgt die Abfrage anhand von Identitätsdaten oder von Daten zu den Reisedokumenten.
4) Für Personen nach Abs. 1 Bst. b erfolgt die Abfrage anhand biometrischer Daten.
Art. 76d Abfrage des CIR zwecks Aufdeckung von Mehrfachidentitäten
1) Das Ausländer- und Passamt und die Landespolizei können zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten von Drittstaatsangehörigen auf die im CIR gespeicherten Daten und Verweise zugreifen, wenn:
a) eine Verknüpfung mit einer Ausschreibung im SIS vorliegt;
b) eine Verknüpfung mit einem persönlichen EES-Dossier, welches die personenbezogenen Daten nach den Art. 16 bis 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 enthält, vorliegt;
c) eine Verknüpfung mit einem persönlichen Dossier im C-VIS vorliegt;
d) eine Verknüpfung mit einem persönlichen ETIAS-Antragsdatensatz besteht, der die Daten nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 enthält;
e) eine Verknüpfung mit einem persönlichen Eurodac-Datensatz nach der Verordnung (EU) 2024/1358 vorliegt.
1a) Das Ausländer- und Passamt kann zudem für die Zwecke nach Abs. 1 auf die im CIR gespeicherten Daten und Verweise zugreifen, wenn eine Verknüpfung mit einem persönlichen Dossier im C-VIS betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegt.
2) Besteht im CIR eine Verknüpfung zwischen Daten aus mehreren Informationssystemen, die auf einen Identitätsbetrug hinweist, so können die Behörden, die im CIR gespeicherten Daten und Verweise abfragen, soweit sie auf den CIR, das EES, das ETIAS, das C-VIS, Eurodac oder das SIS Zugriff nach diesem Gesetz oder der Polizeigesetzgebung haben.
Art. 76e Abfrage des CIR zwecks Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten
1) Die Landespolizei kann im Einzelfall Abfragen des CIR zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten durchführen, wenn die Bedingungen nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 erfüllt sind.
2) Ergibt die Abfrage, dass im CIR Daten gespeichert sind, so wird als Ergebnis der Verweis auf das betreffende Schengen/Dublin-Informationssystem angezeigt.
3) Um die Daten aus diesem Informationssystem zu erhalten, muss die Landespolizei diese Daten bei der zuständigen zentralen Zugangsstelle beantragen. Anwendbar sind die Voraussetzungen und Verfahren, die für das jeweilige Informationssystem gelten.
Art. 76f Inhalt und Zweck des Europäischen Suchportals (ESP)
1) Das Europäische Suchportal (ESP) nach den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 ermöglicht die systemübergreifende Abfrage des EES, des C-VIS, des ETIAS, von Eurodac, des SIS, der Datenbanken Stolen and Lost Travel Documents (SLTD) und Travel Documents Associated with Notices (TDAWN) von Interpol, von Europol-Daten sowie des CIR.
2) Die Behörden, die auf mindestens eines der Informationssysteme nach Abs. 1 zugriffsberechtigt sind, dürfen im Abrufverfahren auf das ESP zugreifen.
3) Die Abfrage erfolgt anhand von Identitätsdaten, Daten zu Reisedokumenten oder biometrischen Daten.
4) Den Behörden werden nur die Daten aus denjenigen Informationssystemen nach Abs. 1 angezeigt, auf die sie zugriffsberechtigt sind, sowie die Art der Verknüpfung zwischen den Daten nach den Art. 30 bis 33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.
Art. 76g Zweck und Inhalt des Detektors für Mehrfachidentitäten (MID)
1) Der Detektor für Mehrfachidentitäten (MID) nach den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 dient der Identitätsprüfung und der Bekämpfung des Identitätsbetrugs.
2) Werden Daten im EES, ETIAS, C-VIS, SIS oder in Eurodac erfasst oder aktualisiert, so wird automatisiert eine Prüfung auf Mehrfachidentitäten im CIR und im SIS ausgelöst.
3) Bei dieser Prüfung werden die folgenden Daten mit den bereits vorhandenen Daten im CIR und im SIS abgeglichen:
a) im sBMS: die Templates;
b) im ESP: die Identitätsdaten und die Daten zu den Reisedokumenten.
4) Besteht zwischen den Daten eine Verknüpfung nach den Art. 30 bis 33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818, so wird im MID eine Identitätsbestätigungsdatei nach Art. 34 dieser Verordnungen erstellt und gespeichert.
Art. 76h Manuelle Verifizierung von verschiedenen Identitäten im MID
1) Das Ausländer- und Passamt und die Landespolizei können zum Zweck der manuellen Verifizierung verschiedener Identitäten auf die im MID gespeicherten Daten zugreifen.
2) Zuständig für die manuelle Verifizierung der verschiedenen Identitäten ist diejenige Behörde, die nach Art. 76g Abs. 2 Daten in den Schengen/Dublin-Informationssystemen erfasst oder aktualisiert. Bei Verknüpfungen mit Ausschreibungen im SIS im Polizeibereich ist das SIRENE-Büro zuständig.
3) Die manuelle Verifizierung der verschiedenen Identitäten erfolgt nach Art. 29 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.
4) Wird im Rahmen der manuellen Verifizierung festgestellt, dass eine illegale Mehrfachidentität vorliegt oder dass eine Person in mehreren Schengen/Dublin-Informationssystemen erfasst ist, so richtet sich das Verfahren nach den Art. 32 bzw. 33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.
Art. 76i Übermittlung von Daten des sBMS, des CIR und des MID
Die Übermittlung von Daten des sBMS, des CIR und des MID richtet sich nach Art. 50 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.
Art. 76k Verantwortung für die Datenverarbeitung im sBMS, im CIR und im MID
Die Verantwortung für die Verarbeitung der Daten im sBMS, im CIR und im MID richtet sich nach Art. 40 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.
Art. 77 Übermittlung personenbezogener Daten
1) Die Übermittlung personenbezogener Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, an die zuständigen Behörden von Schengen-Staaten wird der Übermittlung solcher Daten zwischen inländischen Behörden gleichgestellt.
2) Das Ausländer- und Passamt übermittelt der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Europäischen Agentur personenbezogene Daten nach Art. 70c Abs. 2, sofern diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2019/1896 benötigt. Die Übermittlung wird der Übermittlung solcher Daten zwischen inländischen Behörden gleichgestellt.
Art. 78 Datenverarbeitung in Zusammenhang mit Visumgesuchen gemäss dem für Liechtenstein anwendbaren Schengen-Besitzstand
1) Das Ausländer- und Passamt ist die zentrale Behörde für Konsultationen im Zusammenhang mit Visumgesuchen gemäss dem für Liechtenstein anwendbaren Schengen-Besitzstand.
2) In dieser Eigenschaft darf es mit Hilfe automatisierter Verfahren namentlich Daten der folgenden Kategorien übermitteln und abrufen:
a) die diplomatische oder konsularische Vertretung, bei der das Visumgesuch eingereicht wurde;
b) die Identität der betroffenen Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnort, Beruf und Arbeitgeber) sowie, wenn nötig, die Identität ihrer Angehörigen;
c) Angaben über die Identitätspapiere;
d) Angaben über die Aufenthaltsorte und Reisewege.
3) Die berechtigten Auslandsvertretungen können mit ihren Partnern aus den Schengen-Staaten die für die konsularische Zusammenarbeit vor Ort notwendigen Daten austauschen, namentlich Informationen über die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente und über Schleppernetze sowie Daten der in Abs. 2 erwähnten Kategorien.
4) Die Regierung kann die in Abs. 2 erwähnten Kategorien von personenbezogenen Daten an die neuesten Entwicklungen des für Liechtenstein anwendbaren Schengen-Besitzstands anpassen. Sie konsultiert dazu die Datenschutzstelle.
Art. 79 Informationspflicht bei Erhebung personenbezogener Daten und Auskunftsrecht betroffener Personen
Die Informationspflicht bei Erhebung personenbezogener Daten und das Auskunftsrecht betroffener Personen richten sich nach der Datenschutzgesetzgebung.
Art. 79a
Aufgehoben
Art. 80
Aufgehoben
Art. 81 Rechtsmittel
1) Gegen Verfügungen des Ausländer- und Passamtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung beim Ausländer- und Passamt oder Beschwerde bei der Regierung bzw. in Verwaltungsstrafsachen Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Vorbehalten bleiben Art. 50 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 3.
4) Art. 46a des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege findet keine Anwendung.
Art. 82 Beschwerdeverfahren
1) Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt sich auf Rechts- und Sachfragen. Das Ermessen wird ausschliesslich rechtlich überprüft.
2) Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen und Beweise nur dann vorgebracht werden, wenn sie zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits bestanden, dem Beschwerdeführer aber nachweislich nicht bekannt waren oder ihm selbst bei Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht bekannt sein konnten.
Art. 83 Rechtswidriger Aufenthalt
1) Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, im Inland aufhält.
2) Vom Landgericht wird mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
3) Von der Strafverfolgung kann bei rechtswidrig anwesenden Ausländern abgesehen werden, sofern sie sofort ausgeschafft werden.
Art. 84 Förderung der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts
1) Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) einem Ausländer die rechtswidrige Einreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt im Inland ermöglicht, erleichtert oder vorbereiten hilft;
b) vom Inland aus einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft.
2) Vom Landgericht wird mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer die Tat nach Abs. 1 fahrlässig begeht.
3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 mit dem Vorsatz begeht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern.
4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1:
a) gewerbsmässig begeht;
b) in Bezug auf mindestens drei Ausländer begeht; oder
c) auf eine Art und Weise begeht, durch die der Ausländer, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird.
5) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1:
a) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht; oder
b) auf eine Art und Weise begeht, dass dabei das Leben des Ausländers, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird.
6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für im Ausland begangene Straftaten, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts, wenn durch die Tat liechtensteinische Interessen verletzt worden sind.
Art. 85 Herstellung, Gebrauch und Verschaffung gefälschter Ausweispapiere sowie unrechtmässige Verwendung oder Überlassung echter Ausweispapiere
1) Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) falsche ausländerrechtliche Ausweispapiere herstellt oder echte verfälscht oder solche gebraucht oder verschafft;
b) echte, aber nicht ihm zustehende Ausweispapiere verwendet; oder
c) echte Ausweispapiere Unberechtigten zum Gebrauch überlässt.
2) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn der Täter:
a) mit dem Vorsatz handelt, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern; oder
b) für eine kriminelle Vereinigung handelt.
Art. 86 Täuschung der Behörden
1) Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Widerruf einer Bewilligung unterbleibt.
2) Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern zu umgehen, eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft vermittelt, fördert oder ermöglicht.
3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn der Täter:
a) mit dem Vorsatz handelt, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern; oder
b) für eine kriminelle Vereinigung handelt.
Art. 86a Zweckwidrige Verarbeitung personenbezogener Daten in den Informationssystemen nach diesem Gesetz
1) Die Verarbeitung von Personendaten in den Informationssystemen nach diesem Gesetz muss in einem angemessen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen und darf nur erfolgen, soweit sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich ist.
2) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich personenbezogene Daten in den Informationssystemen nach diesem Gesetz für andere als die gesetzlich vorgesehenen Zwecke verarbeitet.
Art. 87 Weitere Widerhandlungen
Vom Ausländer- und Passamt wird vorbehaltlich Art. 87a wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) die Einreisevorschriften nach Art. 7 verletzt;
b) die An- oder Abmeldepflichten verletzt;
c) ohne erforderliche Bewilligung erwerbstätig ist;
d) einem Ausländer eine Erwerbstätigkeit ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft oder einen Ausländer ohne die dazu erforderliche Bewilligung beschäftigt;
e) mit der Bewilligung verbundene Bedingungen nicht einhält;
f) der Mitwirkungspflicht nicht nachkommt; oder
g) Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt.
Art. 87a Zusammenlegung der Verfahren
1) Sofern das Landgericht aufgrund eines Tatbestandes des Strafgesetzbuches oder der Art. 83 bis 86a zuständig ist, ist es anstelle des Ausländer- und Passamtes auch für die Verfolgung von Übertretungen nach Art. 87 zuständig.
2) Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen findet Art. V Abs. 5 des Strafrechtsanpassungsgesetzes Anwendung.
Art. 88 Einziehung und Sicherstellung von Reisedokumenten
Verfälschte und gefälschte Reisedokumente sowie echte Reisedokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, werden vom Ausländer- und Passamt, von den Grenzposten sowie von der Landespolizei bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens nach Art. 85 zur Beweissicherung eingezogen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens werden die eingezogenen Dokumente zur Weitergabe an den Berechtigten durch die Landespolizei sichergestellt.
Art. 89 Administrative Sanktionen und Kostenübernahme
1) Hat ein Arbeitgeber gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstossen und wurde er deswegen innert drei Jahren wiederholt bestraft, so hat das Ausländer- und Passamt während zwei Jahren ab Rechtskraft der letzten Entscheidung dessen künftige Gesuche um Zulassung ausländischer Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung besitzen, abzuweisen.
2) Der Arbeitgeber, der bewilligungspflichtige ausländische Arbeitnehmer beschäftigt hat oder beschäftigen wollte, die nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, trägt die Kosten, die dem Land durch den Lebensunterhalt, bei Unfall und Krankheit und für die Rückreise der betreffenden Personen entstehen und nicht gedeckt sind.
Art. 90 Gebühren
1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Erteilung und den Widerruf von Bewilligungen sowie besondere Dienstleistungen, werden Gebühren erhoben.
2) Die Regierung legt die Höhe der Gebühren mit Verordnung fest.
Art. 91 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
Art. 92 Übergangsbestimmungen
1) Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
2) In Fällen, in denen die in Art. 34 Abs. 1 Bst. a festgelegte Frist zur Geltendmachung des Familiennachzugs innerhalb von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes abläuft, verlängert sich die Frist um achtzehn Monate.
3) Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, findet dieses Gesetz Anwendung, sofern die Tat auch nach bisherigem Recht strafbar war und dieses Gesetz für den Täter milder ist.
Art. 93 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 11. März 1999 über den Zusammenschluss des Passamtes und der Fremdenpolizei sowie die Umbenennung in das Ausländer- und Passamt, LGBl. 1999 Nr. 88, wird aufgehoben.
Art. 94 Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 17. September 2008 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in Kraft.
2) Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 2 Abs. 3, des Art. 7 Abs. 4, der Art. 51, 77, 78 und 80 mit Verordnung. Die Festlegung des Inkrafttretens erfolgt spätestens mit der vollständigen Inkraftsetzung des Protokolls vom 28. Februar 2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen