1) Die Haft nach den Art. 58 bis 59a darf zusammen die Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
2) Bei Minderjährigen zwischen 15 und 18 Jahren darf sie drei Monate nicht überschreiten.
3) Aufgehoben
4) Auf Antrag des Ausländer- und Passamtes kann das Landgericht die Dauer der Haft verlängern:
a) höchstens um zwölf Monate, wenn:
1. die betroffene Person nicht mit dem Ausländer- und Passamt oder der Landespolizei kooperiert; oder
2. sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch Staaten verzögert, die nicht an den Schengen-Besitzstand gebunden sind;
b) höchstens bis zur maximalen Haftdauer von drei Monaten, wenn die betroffene Person durch ihr persönliches Verhalten zu erkennen gibt, dass sie sich weiterhin einer Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat widersetzen wird.
5) Zusammen mit dem Antrag nach Abs. 4 sind dem Landgericht die seit der Haftüberprüfungsverhandlung nach Art. 60 Abs. 3 eingetretenen neuen entscheidungsrelevanten Erkenntnisse bekannt zu geben.
6) Im Falle von Abs. 4 Bst. a Ziff. 2 kann das Landgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Art. 61a Gerichtliches Verfahren
1) Der inhaftierten Person sowie der Staatsanwaltschaft kommen im Verfahren betreffend die Haft nach Art. 58 bis 61 Parteistellung zu.
2) Die inhaftierte Person ist in der Haftüberprüfungsverhandlung nicht zur Aussage verpflichtet. Sie ist vom Landgericht hierüber zu belehren.
3) Die nach Art. 60 Abs. 1 zuständige Behörde übermittelt unverzüglich nach Erlass der Haftanordnung:
a) dem Landgericht eine Ausfertigung der Haftanordnung samt einer Kopie des Verfahrensaktes;
b) der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Haftanordnung.
4) Das Ausländer- und Passamt ist in der Haftüberprüfungsverhandlung anzuhören.
5) Wird die Haft durch das Landgericht bestätigt, bedarf die inhaftierte Person für die weitere Dauer der Haft eines Rechtsbeistandes. § 26 StPO gilt sinngemäss.
6) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung sind ergänzend anwendbar.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 61b Beschwerde
1) Gegen Beschlüsse des Landgerichts steht der inhaftierten Person und der Staatsanwaltschaft binnen drei Tagen nach Eröffnung des Beschlusses die Beschwerde an das Obergericht offen.
2) Auf das Rechtsmittelverfahren ist die Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar.
Art. 62 Haftbedingungen
1) Das Landesgefängnis sorgt dafür, dass die inhaftierte Person eine von ihr bezeichnete Person im Inland benachrichtigen kann. Der mündliche und schriftliche Verkehr mit einem bevollmächtigten Parteienvertreter ist zulässig.
2) Die Haft ist in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Die Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug ist unzulässig.
2a) Männliche und weibliche Inhaftierte sind in getrennten Räumlichkeiten unterzubringen.
3) Den Inhaftierten ist soweit möglich geeignete Beschäftigung anzubieten.
4) Die medizinische Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten sind zu gewährleisten.
4a) Einschlägig tätige zuständige nationale und internationale Organisationen sowie nicht-staatliche Organisationen dürfen mit vorgängiger Genehmigung des Anstaltsleiters inhaftierte Personen besuchen.
4b) Inhaftierte Personen erhalten vom Landesgefängnis Informationen über die darin geltenden Rechte und Pflichten.
5) Bei unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen ist die Haft so auszugestalten, dass:
a) Familien eine gesonderte Unterbringung erhalten, die eine angemessene Privatsphäre gewährleistet;
b) die Minderjährigen Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschliesslich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten und, je nach Dauer des Aufenthalts, Zugang zur Bildung erhalten;
c) unbegleitete Minderjährige in Einrichtungen untergebracht werden, die personell und materiell ihren altersgemässen Bedürfnissen entsprechen;
d) das Wohl des Kindes Vorrang hat.
5a) Bei Dublin-Überstellungen richten sich die Haftbedingungen im Übrigen nach Art. 44 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1351.
6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 62a Besondere Sicherheitsmassnahmen
1) Die Anordnung von besonderen Sicherheitsmassnahmen gegen inhaftierte Personen erfolgt in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes durch den aufsichtführenden Strafvollzugsbediensteten.
2) Als besondere Sicherheitsmassnahmen, die eine zusätzliche Beschränkung der Lebensführung der inhaftierten Person mit sich bringen, kommen nur in Betracht:
a) die nächtliche Beleuchtung des Haftraumes;
b) die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle, aus der alle Gegenstände entfernt sind, mit denen die inhaftierte Person Schaden anrichten kann;
c) die Anlegung von Fesseln oder einer Zwangsjacke oder die Festhaltung in einem Fixationsbett;
d) die Anhaltung einer inhaftierten Person in Einzelhaft gegen ihren Willen.
3) Der Anstaltsleiter informiert das Ausländer- und Passamt jeweils umgehend über die Anordnung oder Aufhebung einer Sicherheitsmassnahme nach Abs. 2.
4) Das Ausländer- und Passamt entscheidet als Vollzugsbehörde über die Aufrechterhaltung der Massnahmen. Wird die Aufrechterhaltung einer Massnahme angeordnet, so ist zugleich deren zulässige Höchstdauer zu bestimmen; fallen die Gründe, die zur Anordnung einer solchen Massnahme geführt haben, vor Ablauf dieses Zeitraumes weg, so hat der Anstaltsleiter die Massnahme unverzüglich aufzuheben.
5) Die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der besonderen Sicherheitsmassnahmen ist spätestens innert 96 Stunden ab Eröffnung der Anordnung des Ausländer- und Passamts durch das Landgericht zu prüfen. Das Ausländer- und Passamt legt dem Landgericht die notwendigen Akten samt einer Äusserung des Anstaltsleiters und der inhaftierten Person umgehend vor. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. Der Beschluss des Landgerichts ist binnen 24 Stunden zuzustellen. Eine gerichtliche Überprüfung erfolgt nur bei aufrechter Massnahme.
Art. 63 Haftkosten
Die Haftkosten verbleiben beim Land, sofern sie nicht der betroffenen Person oder Dritten ganz oder teilweise auferlegt werden können, weil sie durch ihr Verhalten die Inhaftierung mitzuverantworten haben.
Art. 64 Besitz eines gültigen Reisepasses
Ausländer müssen während ihres gesamten Aufenthaltes im Besitz eines gültigen Reisepasses sein.
Art. 65 Mitwirkungspflicht
Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a) wahrheitsgetreue und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;
b) die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
c) ihren Reisepass beschaffen oder bei dessen Beschaffung durch die Behörden mitwirken.
Art. 66 Sorgfaltspflicht von Arbeitgebern
Der Arbeitgeber hat sich vor dem Stellenantritt des Ausländers durch Einsicht in den Aufenthaltsausweis oder durch Nachfrage beim Ausländer- und Passamt zu vergewissern, dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit im Inland besteht.
Art. 67 Zuständigkeiten
1) Der Regierung obliegt - mit Ausnahme der Fälle nach Art. 26 Abs. 4 - die Entscheidung über die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit.
2) Dem Ausländer- und Passamt obliegt:
a) die Erteilung, Verweigerung und Verlängerung von Bewilligungen; vorbehalten bleibt Abs. 1;
b) der Abschluss von Integrationsvereinbarungen nach Art. 41;
c) die Ausstellung und Änderung von Bestätigungen, Aufenthalts- und Grenzgängerausweisen sowie Visa;
d) die Überprüfung der Wohnverhältnisse des bewilligungspflichtigen Ausländers in Zusammenarbeit mit den Gemeinden;
e) die Anordnung von Massnahmen nach den Art. 8, 38, 39, 47 bis 54, 56 Abs. 1 und 89;
f) die Ausrichtung von finanziellen Beiträgen für Projekte zur Förderung der Integration nach Art. 43 Abs. 2 Bst. a;
g) die Ahndung von Übertretungen nach Art. 87;
h) die Erfüllung anderer Aufgaben, die nicht ausdrücklich anderen Behörden zugewiesen sind.
3) Der Landespolizei obliegt insbesondere:
a) der Vollzug von Zwangsmassnahmen nach Art. 55 ff. und Art. 69a, soweit nicht andere Behörden zuständig sind;
b) die Einziehung und Sicherstellung von Reisedokumenten nach Art. 88.
4) Dem Landgericht obliegt insbesondere:
a) die Bestellung eines Kurators nach Art. 50 Abs. 2a;
b) die Anordnung von Durchsuchungen nach Art. 56 Abs. 2;
c) die Haftüberprüfung und -entlassung nach Art. 60 Abs. 3 und 4;
d) die Haftverlängerung nach Art. 61 Abs. 4;
e) die Ahndung von Vergehen nach Art. 83 bis 86 sowie von Übertretungen nach Art. 86a und, soweit die Verfahren im Sinne von Art. 87a zusammengelegt werden, nach Art. 87.
5) Dem Amt für Soziale Dienste obliegt die Ausrichtung von finanziellen Beiträgen für Massnahmen zur Integration nach Art. 43, soweit nicht das Ausländer- und Passamt nach Abs. 2 Bst. f zuständig ist.
Art. 68 Ermessensausübung
1) Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen des Landes sowie die persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration der Ausländer.
2) Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nach nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
Art. 69 Amtshilfe und behördliche Zusammenarbeit
1) Die Amtsstellen der Landesverwaltung, Gemeinden, Gerichte und die AHV/IV/FAK-Anstalten unterstützen die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Stellen und Behörden in der Erfüllung ihrer nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten.
1a) Die Steuerverwaltung hat dem Ausländer- und Passamt auf Verlangen sämtliche Daten und Informationen mitzuteilen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung, den Widerruf oder das Erlöschen einer Bewilligung erforderlich sind.
2) Behörden und Stellen nach Abs. 1 haben dem Ausländer- und Passamt unaufgefordert und unverzüglich die erforderlichen personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, und Informationen über Ausländer zu übermitteln, wenn:
a) die Person keinen Aufenthaltsausweis besitzt und sich entweder in Polizeigewahrsam oder in Untersuchungshaft befindet;
b) ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eingeleitet wurde oder ein Strafurteil ergangen ist;
c) ein zivilgerichtliches Verfahren betreffend den Zivilstand, die Obsorgeberechtigung, Adoption oder Feststellung der Vaterschaft eingeleitet wurde;
d) auf ein Gesuch um Eheverkündung nicht eingetreten wurde;
e) der Bezug von wirtschaftlicher Hilfe seit Erteilung der Niederlassungsbewilligung den Betrag von 75 000 Franken übersteigt;
f) die Einstellung von Ansprüchen der Arbeitslosenversicherung verfügt wurde;
g) Hinweise vorliegen, dass die Person ihren Lebensmittelpunkt oder Wohnsitz im Ausland hat; oder
h) Hinweise vorliegen, dass die Person sich ohne entsprechende Bewilligung in Liechtenstein aufhält.
Art. 69a Anwendung von Zwang und polizeilichen Massnahmen durch die Landespolizei
1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit darf die Landespolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden, soweit die zu schützenden Rechtsgüter dies rechtfertigen.
2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 69b Internationale Verträge
Die Regierung kann mit ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen hinsichtlich Visum- und Rückübernahmeangelegenheiten abschliessen.
Art. 70 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, von Ausländern sowie von an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligten Dritten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 70a Datenerhebung zur Identifikation
1) Zur Feststellung und Sicherung der Identität eines Ausländers können das Ausländer- und Passamt und die Landespolizei bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei ausländerrechtlichen Verfahren die Erhebung biometrischer Daten anordnen und solche Daten verarbeiten.
2) Die Regierung legt mit Verordnung fest:
a) die biometrischen Daten, die erhoben werden dürfen;
b) das Verfahren der Datenerhebung;
c) den Zugriff auf diese Daten.
Art. 70b Biometrische Daten für Ausweise
1) Das Ausländer- und Passamt kann die für die Ausstellung eines Ausweises erforderlichen biometrischen Daten erheben und zur Herstellung eines Ausweises verarbeiten.
2) Die für die Ausstellung eines Ausweises erforderlichen Fingerabdrücke werden am Tag der Aushändigung oder des Versands des Ausweises, spätestens jedoch 30 Tage nach deren Erfassung gelöscht.
2a) Das für die Ausstellung eines Ausweises erforderliche Gesichtsbild wird in den automatisierten Registern gespeichert und kann für die Zwecke nach Art. 75 Abs. 2 verarbeitet werden.
3) Die Regierung kann mit Verordnung für bestimmte Personengruppen aufgrund des Alters oder körperlicher oder geistiger Gegebenheiten Ausnahmen von Abs. 2 vorsehen.
Art. 70c Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten
1) Das Ausländer- und Passamt und die Landespolizei dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Bekämpfung strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz, personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, von Ausländern den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung übermitteln.
2) Folgende personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden:
a) die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) des Ausländers und, sofern notwendig, der Angehörigen;
b) Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c) biometrische Daten;
d) weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten;
e) Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt und diese benachrichtigt wurde;
f) die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g) Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege;
h) Angaben über die Regelung des Aufenthalts und erteilte Visa.
Art. 70d Übermittlung personenbezogener Daten an den Heimat- oder Herkunftsstaat
Für den Vollzug von Weg- oder Ausweisungen in den Heimat- oder Herkunftsstaat dürfen das Ausländer- und Passamt und die Landespolizei folgende personenbezogene Daten den mit den entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden nur übermitteln, wenn dadurch der Ausländer oder die Angehörigen nicht gefährdet werden:
a) die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Name und Vorname der Eltern und letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) des Ausländers und, sofern notwendig, der Angehörigen;
b) Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c) biometrische Daten;
d) weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten;
e) Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt und diese benachrichtigt wurde;
f) die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten.
Art. 70e Übermittlung personenbezogener Daten bei Rückübernahmeabkommen
1) Das Ausländer- und Passamt und die Landespolizei dürfen im Rahmen von Rückübernahmeabkommen die erforderlichen personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, auch Staaten übermitteln, die über keinen Datenschutz verfügen, der dem inländischen gleichwertig ist. In solchen Fällen richtet sich die Übermittlung nach den Voraussetzungen des Art. 49 der Verordnung (EU) 2016/679.
2) Zum Zweck der Rückübernahme seiner Staatsangehörigen dürfen einem anderen Vertragsstaat folgende Daten übermittelt werden:
a) die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) des Ausländers und, sofern notwendig, der Angehörigen;
b) Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c) biometrische Daten;
d) weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten;
e) Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt und diese benachrichtigt wurde;
f) die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g) Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird.
Art. 71
Art. 71a
Art. 71b Einreise- und Ausreisesystem
1) Das Einreise- und Ausreisesystem (EES) enthält nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/2226 die personenbezogenen Daten der Drittstaatsangehörigen, die für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den Schengen-Raum einreisen oder deren Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird.
2) Folgende Kategorien von Daten werden über die nationale Schnittstelle an das EES übermittelt:
a) die Identitätsdaten über die betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie die Daten zu den Reisedokumenten;
b) das Gesichtsbild;
c) die Daten über erteilte Visa, falls eine Visumspflicht besteht.
3) Unterstehen die Drittstaatsangehörigen nicht der Visumpflicht, werden von der zuständigen Behörde zusätzlich zu den Daten nach Abs. 2 ihre Fingerabdrücke erfasst und an das EES übermittelt.
4) Die Daten des EES nach Abs. 2 Bst. a und b sowie nach Abs. 3 werden automatisiert im Gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeichert.
Art. 71c Erfassung, Verarbeitung und Abfrage der Daten im EES
1) Das Ausländer- und Passamt kann Daten im EES nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/2226 online eingeben, verarbeiten und abfragen.
2) Die Landespolizei kann die Daten im EES online abfragen.
3) Die Behörden nach Abs. 1 und 2 können die Daten, die das automatisierte Berechnungssystem nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2017/2226 liefert, online abfragen.
4) Die Landespolizei kann zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Art. 71f Bst. c Daten des EES beantragen.
Art. 71d Übermittlung von EES-Daten
1) Die aus dem EES gewonnen Daten dürfen grundsätzlich nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden.
2) Das Ausländer- und Passamt und die Landespolizei dürfen jedoch an einen Staat, der nicht an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, oder an eine internationale Organisation, die im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2226 aufgeführt ist, Daten übermitteln, wenn dies zum Nachweis der Identität eines Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Rückkehr oder zu Sicherheitszwecken notwendig ist und die Bedingungen nach Art. 41 der Verordnung (EU) 2017/2226 erfüllt sind.
3) Für Daten des EES, die im CIR gespeichert sind, gilt Art. 76i.
Art. 71e Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, die die Verordnung (EU) 2017/2226 nicht anwenden
Die Mitgliedstaaten der EU, für die die Verordnung (EU) 2017/2226 noch nicht in Kraft getreten ist oder nicht gilt, können ihre Anträge um Informationen an die Behörden nach Art. 71c Abs. 1 und 2 richten.
Art. 71f Ausführungsbestimmungen zum EES
Die Regierung regelt mit Verordnung:
a) für welche Einheiten der Behörden nach Art. 71c Abs. 1 und 2 die dort genannten Befugnisse gelten;
b) das Verfahren für den Erhalt von Daten des EES durch die Landespolizei nach Art. 71c Abs. 4;
c) welche Einheit der Landespolizei die Funktion der zentralen Zugangsstelle im Sinne des Art. 29 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 übernimmt;
d) den Katalog der Daten im EES und die Zugangsberechtigungen der Behörden nach Art. 71c Abs. 1 und 2;
e) die Speicherung und Löschung der Daten;
f) die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;
g) die Verantwortung für die Datenverarbeitung;
h) den Katalog der Straftaten nach Art. 71c Abs. 4;
i) das Verfahren zum Informationsaustausch nach Art. 71e;
k) welche Einheiten der Behörden auf die durch den Informationsmechanismus generierte Liste von Personen, die die zulässige Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum überschritten haben, zugreifen können.
Art. 71g Daten des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems
1) Das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) enthält nach der Verordnung (EU) 2018/1240 die folgenden Daten von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit und für einen Aufenthalt von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den Schengen-Raum einreisen wollen:
a) die Identitätsdaten und die Daten zu den Reisedokumenten;
b) die bewilligten oder abgelehnten Gesuche um eine ETIAS-Reise-genehmigung.
2) Das ETIAS enthält zudem eine Überwachungsliste mit Daten von Drittstaatsangehörigen:
a) bei denen der Verdacht besteht, dass sie eine terroristische oder andere schwere Straftat begangen oder sich an einer solchen beteiligt haben; oder
b) bei denen konkrete Hinweise oder triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie eine terroristische oder andere schwere Straftat begehen oder sich an einer solchen beteiligen werden.
3) Die Daten des ETIAS nach Abs. 1 Bst. a werden automatisiert im CIR gespeichert.
Art. 71h Gesuch um eine ETIAS-Reisegenehmigung sowie Prüfung durch das ETIAS und die ETIAS-Zentralstelle
Die Einreichung des Gesuchs um eine ETIAS-Reisegenehmigung, die automatisierte Prüfung durch das ETIAS, die manuelle Prüfung durch die ETIAS-Zentralstelle sowie die Übermittlung des Falls an die zuständige nationale ETIAS-Stelle erfolgen nach der Verordnung (EU) 2018/1240.
Art. 71i Nationale ETIAS-Stelle
1) Das Ausländer- und Passamt ist die nationale ETIAS-Stelle Liechtensteins im Sinne von Art. 8 der Verordnung (EU) 2018/1240. Es prüft die Gesuche um ETIAS-Reisegenehmigungen, die in die Zuständigkeit Liechtensteins fallen, und stellt bei Bedarf die Koordination mit den anderen nationalen ETIAS-Stellen und Europol sicher.
2) Das Ausländer- und Passamt kann im Rahmen der Prüfung der Gesuche um ETIAS-Reisegenehmigungen andere Behörden konsultieren oder sie mit weiteren Abklärungen beauftragen. Die Regierung legt fest, welche Behörden mit welchen Abklärungen beauftragt werden können.
3) Das Ausländer- und Passamt nimmt die erforderlichen Abklärungen vor, wenn der Abgleich der Daten einer Person, die ein Gesuch um Erteilung eines Visums oder einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung einreicht, mit der nationalen ETIAS-Überwachungsliste einen Treffer ergibt. Falls ein Risiko für die innere Sicherheit besteht, teilt das Ausländer- und Passamt dies innert sieben Tagen nach Erhalt der automatischen Meldung des C-VIS der zuständigen Behörde mit.
Art. 71k Erteilung, Verweigerung, Annullierung oder Widerruf der ETIAS-Reisegenehmigung
1) Liegen keine konkreten Hinweise oder triftigen Gründe für die Annahme vor, dass mit der Anwesenheit des Gesuchstellers im Schengen-Raum ein Risiko illegaler Migration oder ein Risiko für die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit verbunden ist, so erteilt das Ausländer- und Passamt die ETIAS-Reisegenehmigung.
2) Das Ausländer- und Passamt kann in Ausnahmefällen aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen eine ETIAS-Reisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit für Liechtenstein erteilen.
3) ETIAS-Reisegenehmigungen sind drei Jahre, längstens aber bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments gültig. Sie begründen keinen Anspruch auf Einreise.
4) Für die Annullierung oder den Widerruf bereits erteilter ETIAS-Reisegenehmigungen ist das Ausländer- und Passamt zuständig. Wird eine ETIAS-Reisegenehmigung verweigert, annulliert oder widerrufen, so erlässt das Ausländer- und Passamt eine Verfügung mit einem Standardformular.
Art. 71l Erfassung und Abfrage der Daten im ETIAS
1) Folgende Behörden können Daten im ETIAS erfassen und verarbeiten:
a) das Ausländer- und Passamt: im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle;
b) die Landespolizei: zum Eintrag von personenbezogenen Daten in die ETIAS-Überwachungsliste.
2) Die folgenden Behörden oder Dritten können die Daten des ETIAS online abfragen:
a) das Ausländer- und Passamt:
1. zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in Liechtenstein;
2. zur Prüfung von Visumanträgen und zum Fällen der entsprechenden Entscheide im Sinne des Visakodex;
3. zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Liechtenstein und zum Fällen der entsprechenden Entscheide;
b) die Landespolizei: zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in Liechtenstein.
3) Die Landespolizei kann zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Art. 71n Bst. c Daten des ETIAS beantragen.
Art. 71m Übermittlung von ETIAS-Daten
1) Die im ETIAS gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden.
2) In den folgenden Fällen dürfen jedoch Daten an einen Staat übermittelt werden, der nicht an den Schengen-Besitzstand gebunden ist:
a) durch das Ausländer- und Passamt, wenn dies für die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen im Einzelfall notwendig ist im Sinne von Art. 65 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1240;
b) durch die Landespolizei in dringenden Ausnahmefällen, in denen eine unmittelbar bevorstehende Gefahr in Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder eine unmittelbar drohende Lebensgefahr im Zusammenhang mit einer schweren Straftat besteht im Sinne von Art. 65 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2018/1240.
3) Für Daten des ETIAS, die im CIR gespeichert sind, gilt Art. 76h.
Art. 71n Ausführungsbestimmungen zum ETIAS
Die Regierung regelt mit Verordnung:
a) für welche Einheiten der Behörden nach Art. 71l die dort genannten Befugnisse gelten;
b) welche Daten des ETIAS, welche die Landespolizei nach Art. 71l Abs. 3 beantragen kann, und das Verfahren für deren Erhalt;
c) welche Einheit der Landespolizei die Funktion der zentralen Zugangsstelle im Sinne von Art. 50 der Verordnung (EU) 2018/1240 übernimmt;
d) den Katalog der Daten im ETIAS und die Zugangsberechtigungen der Behörden nach Art. 71l Abs. 1 und 2;
e) die Speicherung und Löschung der Daten;
f) die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;
g) die Verantwortung für die Datenverarbeitung;
h) den Katalog der Straftaten nach Art. 71l Abs. 3;
i) die Modalitäten für die Erfassung von Daten in der ETIAS-Überwachungsliste und die Löschung von Daten aus der ETIAS-Überwachungsliste sowie die Einschränkung des Auskunftsrechts betreffend die Überwachungsliste;
k) welche Behörde vom Ausländer- und Passamt nach Art. 71i Abs. 3 zu informieren ist;
l) die weiteren notwendigen Modalitäten und Verfahren zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240.
1) Das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) enthält die Visadaten sowie die Daten der Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die von allen Staaten erhoben werden, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in Kraft ist.
1a) Die Identitätsdaten von Personen, die ein Gesuch um Erteilung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels einreichen, die Daten zu den Reisedokumenten und die biometrischen Daten des C-VIS werden automatisiert im CIR gespeichert.
2) Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:
a) das Ausländer- und Passamt:
1. im Rahmen des Visumverfahrens;
2. zur Bestimmung des Staates, der in Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist;
3. im Rahmen der Prüfung eines Asylgesuchs, wenn Liechtenstein für die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständig ist;
4. im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle;
5. zur Ausstellung von Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-, Daueraufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen;
b) diejenigen Einheiten der Landespolizei, die Personenkontrollen durchführen: zur Identifikation der Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Liechtensteins oder den Aufenthalt in Liechtenstein nicht oder nicht mehr erfüllen;
c) die zentrale Zugangsstelle nach Art. 74e Bst. c: zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.
3) Die Einheiten der Landespolizei, die zur Verhütung und Bekämpfung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zuständig sind, können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bei der zentralen Zugangsstelle nach Art. 74e Bst. c bestimmte Daten des C-VIS beantragen.
4) Die Einheiten der Landespolizei nach Abs. 3 können zur Feststellung der Identität von Personen, die Opfer von Menschenhandel, von Unfällen oder von Naturkatastrophen sind, und von vermissten Personen nach Art. 22p der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 online auf das C-VIS zugreifen.
Art. 74b Nationales Visumsystem
1) Das Ausländer- und Passamt betreibt ein nationales Visumsystem. Das System dient der Registrierung von Visumgesuchen und der Ausstellung der von Liechtenstein erteilten Visa. Es enthält insbesondere die Daten, die automatisch über die nationale Schnittstelle (N-VIS) an das C-VIS und vom C-VIS an das nationale Visumsystem übermittelt werden.
2) Das nationale Visumsystem enthält folgende Kategorien von Daten über die Visumgesuchsteller:
a) die alphanumerischen Daten über den Gesuchsteller und über die beantragten, erteilten, abgelehnten, annullierten, widerrufenen oder verlängerten Visa;
b) das Gesichtsbild und die Fingerabdrücke des Gesuchstellers;
c) die Verbindungen zwischen bestimmten Visumgesuchen;
d) die Daten aus dem SIS, auf welche die Visumbehörden Zugriff haben, sofern eine Ausschreibung nach der Verordnung (EU) 2018/1861 und der Verordnung (EU) 2018/1860 vorliegt.
3) Das Ausländer- und Passamt darf Daten im nationalen Visumsystem verarbeiten, insbesondere eingeben, ändern, löschen oder abfragen, um seine Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen.
4) Das Ausländer- und Passamt muss die Daten der Visumgesuchsteller, die an das C-VIS übermittelt werden, nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eingeben und verarbeiten.
Art. 74c Abfrage des nationalen Visumsystems
Das Ausländer- und Passamt gewährt der Landespolizei einen Online-Zugang zu den Daten des nationalen Visumsystems, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.