Ist im Zeitpunkt der Gesuchstellung um Familiennachzug bereits ein Verfahren wegen Widerrufs der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung des Gesuchstellers hängig oder wird ein solches während des Verfahrens um Familiennachzug eröffnet, bleibt das Verfahren um Familiennachzug so lange unterbrochen, bis eine rechtskräftige Entscheidung über den Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung des Gesuchstellers ergangen ist.
Art. 36 Gültigkeitsdauer der Bewilligung
1) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung jedes Familienangehörigen entspricht der Gültigkeitsdauer der Bewilligung des Gesuchstellers, von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet ist. Art. 26 Abs. 3 und 5 finden Anwendung.
1a) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung von nachgezogenen Kindern entspricht der Gültigkeitsdauer der Bewilligung des Gesuchstellers, von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet ist. Abweichend von Art. 26 Abs. 3 kann die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung mehr als ein Jahr betragen, sofern das nachgezogene Kind vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung nach Art. 42 Abs. 1 Bst. b ausgenommen ist.
2) Nachgezogene Kinder erhalten mit Erlangung der Volljährigkeit ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Jede Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung kann abhängig gemacht werden von:
a) der Einhaltung einer Integrationsvereinbarung; und
b) der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Aufnahme und dem Abschluss einer beruflichen Ausbildung.
Art. 37 Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen
1) Der Ehegatte und die Kinder besitzen nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung das Recht, eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.
2) Für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gilt Art. 30 Abs. 2 sinngemäss.
Art. 38 Rechtsmissbräuchliche Ehe
Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ist zu verweigern oder eine bereits erteilte Bewilligung zu widerrufen, wenn nachgewiesen wird oder zumindest hinreichende Indizien den Schluss zulassen, dass:
a) die eheliche Gemeinschaft wenigstens seitens eines der Ehegatten überwiegend in der Absicht eingegangen oder fortgesetzt worden ist, um die Vorschriften dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen; oder
b) einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.
Art. 39 Folgen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft
1) Wird eine eheliche Gemeinschaft infolge Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, Trennung, Scheidung oder Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit der Ehe aufgelöst und hat die eheliche Gemeinschaft weniger als fünf Jahre seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bestanden, so wird die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder ihre Verlängerung verweigert.
2) Vom Widerruf oder von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann abgesehen werden, wenn:
a) der Ehegatte:
1. sich im Inland in einem gefestigten und existenzsichernden Arbeitsverhältnis befindet und die Voraussetzung nach Art. 13 Abs. 1 Bst. c erfüllt; oder
2. die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. b bis e erfüllt; und
b) wichtige persönliche Gründe vorliegen. Solche liegen insbesondere vor, wenn:
1. zu den gemeinsamen Kindern eine gelebte und intakte Beziehung besteht und das Wohlergehen der minderjährigen Kinder durch den Widerruf der Bewilligung eines Elternteils erheblich gefährdet wäre; oder
2. der Ehegatte nachweislich Opfer ehelicher Gewalt wurde, sodass die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft unzumutbar wurde.
3) Die Aufenthaltsbewilligung kann bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Abs. 1 verlängert werden, wenn die eheliche Gemeinschaft mehr als fünf Jahre seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt.
Art. 39a Eingetragene Partnerschaft
Die Art. 33 bis 39 gelten sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft.
Art. 40 Förderung der Integration
1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden, die Sozialpartner sowie die Ausländer- und Nichtregierungsorganisationen berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Integration. Sie arbeiten dabei zusammen.
2) Land und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben.
3) Sie fördern insbesondere den Spracherwerb, das berufliche Fortkommen, die Gesundheitsvorsorge, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Bestrebungen, welche das gegenseitige Verständnis zwischen der liechtensteinischen und ausländischen Bevölkerung und das Zusammenleben erleichtern.
4) Sie tragen den besonderen Anliegen der Integration von Frauen, Kindern und Jugendlichen Rechnung.
5) Die Arbeitgeber unterstützen den Spracherwerb, insbesondere den Besuch von Sprachkursen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
Art. 41 Integrationsvereinbarung
1) Das Ausländer- und Passamt schliesst mit Ausländern bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung eine Integrationsvereinbarung in deutscher Sprache ab. Dies gilt auch für die Bewilligungserteilung im Rahmen des Familiennachzugs (Art. 32 bis 39).
2) Zweck der Integrationsvereinbarung ist der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache und von Grundkenntnissen der Rechtsordnung sowie des staatlichen Aufbaus Liechtensteins.
3) Ehegatten oder eingetragene Partner, denen im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, sollen binnen zwei Jahren die deutsche Sprache in Wort und Schrift erlernen.
4) In der Integrationsvereinbarung kann die Verpflichtung zum Besuch eines Sprach- und Staatskundekurses festgehalten werden. Verfügt der Ausländer nachweislich bereits über entsprechende Sprachkenntnisse, so sind diese zu berücksichtigen.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 42 Ausnahmen
1) Vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung sind ausgenommen:
a) Personen, die zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit zugelassen werden und schriftlich erklären, höchstens drei Jahre in Liechtenstein Wohnsitz zu nehmen;
b) Kinder bis zur Erreichung des 16. Altersjahres; oder
c) Personen, denen die Erfüllung einer Integrationsvereinbarung aufgrund ihres hohen Alters oder Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden kann.
2) Mit Personen nach Abs. 1 Bst. b kann nach Entlassung aus der Schulpflicht eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen werden, wenn die angestrebten Kenntnisse der deutschen Sprache noch nicht vorliegen.
3) Vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung können Personen ausgenommen werden, denen eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 20 erteilt wurde.
Art. 43 Finanzielle Beiträge
1) Das Land gewährt für die Integration der Ausländer finanzielle Beiträge.
2) Mit den finanziellen Beiträgen werden insbesondere unterstützt:
a) Projekte, die dem Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Erwerb von Grundkenntnissen der Rechtsordnung und des staatlichen Aufbaus dienen;
b) Projekte und Veranstaltungen zur Förderung der sozialen und beruflichen Integration von Ausländern;
c) Beratung und Information von Ausländern über integrationsfördernde Massnahmen.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 44 Information
1) Land und Gemeinden informieren Ausländer angemessen über die Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie über bestehende Angebote zur Integrationsförderung in Liechtenstein.
2) Das Amt für Soziale Dienste berät Private und Behörden in Fragen der Integration.
Art. 45 Koordination der Integration
1) Die Regierung fördert die ämterübergreifende Koordination und Information in Fragen der Integration.
2) Das Amt für Soziale Dienste koordiniert die Massnahmen zur Integration.
Art. 46
Aufgehoben
Art. 47 Erlöschensgründe
1) Eine Bewilligung erlischt:
a) mit der persönlichen Abmeldung ins Ausland;
b) mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung, wenn nicht rechtzeitig ein Gesuch um Verlängerung gestellt worden ist;
c) mit Wegfall des Aufenthaltszwecks der Kurzaufenthaltsbewilligung;
d) mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Grenzgängerbewilligung; oder
e) mit der Ausweisung nach Art. 53.
2) Verlässt der Ausländer Liechtenstein, ohne sich abzumelden, so erlischt die Aufenthaltsbewilligung nach vier Monaten und die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, sofern kein Beibehalt bewilligt wurde.
3) Die Fristen nach Abs. 2 werden durch Aufenthalte im Inland, welche Geschäfts- oder Besuchszwecken dienen, nicht unterbrochen.
Art. 48 Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
1) Eine Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer:
a) oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erfüllt oder eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung (Art. 26 Abs. 2 und 3) nicht mehr einhält;
c) aufgrund seines Verhaltens zu erkennen gibt, dass er weder gewillt noch fähig ist, sich in die geltende Ordnung einzufügen;
d) wegen Arbeitslosigkeit ununterbrochen seit sechs Monaten nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis steht;
e) oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; oder
f) die Integrationsvereinbarung nicht eingehalten hat.
2) Eine Aufenthaltsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer zumindest zum Teil unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegenüber ihm eine vorbeugende Massnahme im Sinne des 3. Abschnitts des Strafgesetzbuches angeordnet wurde.
3) Der Widerruf einer im Rahmen des Familiennachzugs erteilten Aufenthaltsbewilligung nach Art. 38 oder 39 bleibt vorbehalten.
Art. 49 Widerruf der Niederlassungsbewilligung
Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn:
a) die Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 2 erfüllt sind; oder
b) der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichen Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Art. 50 Wegweisungsverfügung
1) Ausländer werden mit Verfügung in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat oder einen Staat, mit dem ein Rückübernahmeabkommen besteht oder in den der Ausländer freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird, weggewiesen, wenn:
a) sie keine erforderliche Bewilligung besitzen;
b) sie die Einreisevoraussetzungen nach Art. 7 nicht oder nicht mehr erfüllen; oder
c) ihre Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird.
1a) Verfügen Ausländer über einen gültigen Aufenthaltsausweis eines anderen Staates, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist (Schengen-Staat), so sind sie formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so ist eine Verfügung nach Abs. 1 zu erlassen. Ist die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren und äusseren Sicherheit angezeigt, so ist ohne vorgängige Aufforderung eine Verfügung zu erlassen.
2) Eine Beschwerde gegen Verfügungen nach Abs. 1 Bst. a und b kann innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eröffnung der Verfügung bei der Regierung eingereicht werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig mit der Beschwerde kann ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Das nach der Geschäftsverteilung zuständige Regierungsmitglied entscheidet innerhalb von zehn Arbeitstagen letztinstanzlich über ein solches Gesuch.
2a) Für unbegleitete minderjährige Ausländer wird auf Antrag des Ausländer- und Passamtes unverzüglich ein Kurator durch das Landgericht bestimmt, der deren Interessen während des Wegweisungsverfahrens wahrnimmt.
3) Die Bestimmungen über die Zwangsmassnahmen sind anwendbar.
Art. 51 Wegweisung aufgrund des für Liechtenstein anwendbaren Dublin-Besitzstands
1) Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 ein anderer Staat, der an den Dublin-Besitzstand gebunden ist (Dublin-Staat), für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, so wird eine Wegweisungsverfügung gegen illegal in Liechtenstein anwesende Personen erlassen. Es gelten sinngemäss die Fristen nach Art. 21a des Asylgesetzes.
2) Für das Verfahren zur Bestimmung des für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen Dublin-Staates ist Art. 16a Abs. 3 des Asylgesetzes sinngemäss anwendbar.
3) Eine Beschwerde gegen eine Wegweisungsverfügung kann innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eröffnung der Verfügung bei der Regierung eingereicht werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1351. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig mit der Beschwerde kann ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Das nach der Geschäftsverteilung zuständige Regierungsmitglied entscheidet innerhalb von zehn Arbeitstagen letztinstanzlich über ein solches Gesuch.
Art. 52 Wegweisungsverfügung mit Standardformular
Ist eine Person illegal nach Liechtenstein eingereist, so wird ihr die Wegweisungsverfügung nach Art. 50 Abs. 1 mit einem Standardformular eröffnet.
Art. 52a Formlose Wegweisung
1) Ausländer werden formlos weggewiesen, wenn sie:
a) von einem anderen Schengen-Staat aufgrund eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) geltenden Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen werden; oder
b) im Schengener Informationssystem ausgeschrieben sind, weil ihnen die Einreise nach Art. 14 des Schengener Grenzkodex (ABl. L 77 vom 23.03.2016, S. 1) verweigert wurde.
2) Auf unverzügliches Verlangen der betroffenen Person wird eine Verfügung mit einem Standardformular erlassen.
Art. 52b Ausreisefrist und sofortige Vollstreckung
1) Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist kann auf Antrag verlängert werden, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Der betroffenen Person wird eine Bestätigung hinsichtlich der Verlängerung der Ausreisefrist ausgestellt.
2) Bei der Festlegung der Ausreisefrist und deren Verlängerung sind ausser im Fall von Art. 62 soweit wie möglich zu beachten, dass:
a) die Familieneinheit mit den in Liechtenstein anwesenden Familienmitgliedern aufrechterhalten bleibt;
b) die medizinische Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten gewährleistet ist;
c) der Zugang zum Grundbildungssystem für Minderjährige je nach Länge ihres Aufenthalts sichergestellt ist;
d) die spezifischen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen berücksichtigt werden.
3) Die Wegweisung kann sofort vollstreckt werden oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn:
a) die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt;
b) konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will;
c) ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist;
d) die betroffene Person in einem anderen Schengen-Staat aufgrund eines geltenden Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen wird (Art. 52a Abs. 1 Bst. a);
e) die betroffene Person im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist, weil ihr die Einreise nach Art. 14 des Schengener Grenzkodex verweigert wurde (Art. 52a Abs. 1 Bst. b);
f) die betroffene Person aufgrund des für Liechtenstein anwendbaren Dublin-Besitzstands weggewiesen wird (Art. 51).
Art. 52c Verpflichtungen nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung
Ausländer können nach der Eröffnung einer Wegweisungsverfügung insbesondere verpflichtet werden:
a) sich regelmässig (täglich oder wöchentlich) bei der Landespolizei zu melden;
b) angemessene finanzielle Sicherheiten zu leisten;
c) Reisedokumente zu hinterlegen.
Art. 52d Übersetzung der Wegweisungsverfügung
1) Die Wegweisungsverfügung ist auf Verlangen schriftlich oder mündlich in eine Sprache zu übersetzen, die von der betroffenen Person verstanden wird oder von der ausgegangen werden kann, dass sie sie versteht.
2) Wird die Wegweisungsverfügung mittels Standardformular nach Art. 52 eröffnet, so erfolgt keine Übersetzung. Den betroffenen Personen wird ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abgegeben.
Art. 53 Ausweisung
1) Ausländer werden mit Verfügung ausgewiesen, wenn sie:
a) wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt wurden oder ihnen gegenüber eine vorbeugende Massnahme im Sinne des 3. Abschnitts des Strafgesetzbuches angeordnet wurde; oder
b) in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im In- oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden.
2) Die Ausweisung ist sofort vollstreckbar.
3) Mit der Ausweisung ist ein befristetes oder unbefristetes Einreiseverbot verbunden.
Art. 54 Einreiseverbot
1) Gegenüber weggewiesenen Ausländern wird ein Einreiseverbot verfügt, wenn:
a) keine Ausreisefrist angesetzt wurde (Art. 52b Abs. 3);
b) sie nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c) sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im In- oder Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d) sie aufgrund von Art. 83, 84 oder 86 bestraft worden sind oder versucht haben, eine solche Tat zu begehen.
2) Gegenüber Ausländern kann ein Einreiseverbot verfügt werden, wenn sie:
a) Aufgehoben
b) Sozialhilfekosten verursacht haben;
c) ausgeschafft worden sind; oder
d) nach Art. 58 bis 59a in Haft genommen werden mussten, um die Weg- oder Ausweisung zu vollziehen.
2a) Ein Einreiseverbot gilt für den gesamten Schengen-Raum, wenn:
a) es nach Massgabe von Art. 54a Abs. 2 im Schengener Informationssystem eingetragen ist; und
b) der Ausländer nicht über einen gültigen Aufenthaltsausweis eines anderen Staates verfügt.
3) Einer Beschwerde gegen die Anordnung des Einreiseverbots kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
4) Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
5) Ausnahmsweise kann aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbotes abgesehen werden oder auf schriftliches Gesuch hin ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufgehoben werden. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit Liechtensteins gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 54a Ausschreibung im Schengener Informationssystem
1) Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die folgende Rückkehrentscheidungen im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG verfügt wurden, werden durch die zuständige Behörde in das Schengener Informationssystem eingetragen:
a) Wegweisungen nach Art. 50;
b) Ausweisungen nach Art. 53;
c) Wegweisungen mit Vollzugsanordnung nach Art. 25 und 26 des Asylgesetzes.
2) Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die Einreiseverbote nach Art. 53 Abs. 3 und Art. 54 erlassen wurden, werden durch die zuständige Behörde in das Schengener Informationssystem eingetragen, sofern die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt sind.
3) Die Regierung regelt mit Verordnung das Verfahren und die Zuständigkeiten für die Erfassung und Übermittlung der Daten nach Abs. 1 und 2 für Ausschreibungen im Schengener Informationssystem.
Art. 54b Zuständige Behörde für den Austausch von Zusatzinformationen
1) Der Austausch zwischen den zuständigen Behörden der Schengen-Staaten von Zusatzinformationen über Drittstaatsangehörige, die nach Art. 54a Abs. 1 und 2 im Schengener Informationssystem eingetragen worden sind, obliegt dem SIRENE-Büro.
2) Sobald das Ausländer- und Passamt oder die Landespolizei feststellt, dass ein von einem anderen Schengen-Staat zur Rückkehr ausgeschriebener Drittstaatsangehöriger seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist, ist das SIRENE-Büro zu benachrichtigen.
3) Ist im Zusammenhang mit einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem eine Konsultation der zuständigen Behörden anderer Schengen-Staaten erforderlich, so erfolgt diese über das SIRENE-Büro. Die Regierung regelt die Einzelheiten des Verfahrens mit Verordnung.
Art. 54c Rückkehrbestätigung
Das SIRENE-Büro leitet Rückkehrbestätigungen von anderen Schengen-Staaten zum Zweck der Löschung der Ausschreibung an die ausschreibende Behörde weiter.
Art. 54d Löschung von Ausschreibungen im Schengener Informationssystem
1) Die Löschung von Ausschreibungen nach Art. 54a Abs. 1 im Schengener Informationssystem erfolgt durch die ausschreibende Behörde, sobald:
a) die betreffende Person den Schengen-Raum verlassen hat;
b) die Entscheidungen widerrufen oder annulliert worden sind; oder
c) bekannt ist, dass die betreffende Person die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz erhalten hat.
2) Die Löschung von Ausschreibungen nach Art. 54a Abs. 2 im Schengener Informationssystem erfolgt durch die ausschreibende Behörde, sobald:
a) die Dauer des Einreiseverbots abgelaufen ist;
b) die Entscheidungen widerrufen oder annulliert worden sind; oder
c) bekannt ist, dass die betreffende Person die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz erhalten hat.
3) Die ausschreibende Behörde aktiviert unverzüglich die Ausschreibung einer Person zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem, sobald:
a) die zur Rückkehr ausgeschriebene Person den Schengen-Raum verlassen hat; und
b) die ausschreibende Behörde die Ausschreibung zur Rückkehr dieser Person gelöscht hat.
Art. 54e Übermittlung von Daten des Schengener Informationssystems an Dritte
1) Die aus dem Schengener Informationssystem gewonnenen Daten sowie dazugehörenden Zusatzinformationen dürfen grundsätzlich nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden.
2) Die Übermittlung dieser Daten und Informationen durch das Ausländer- und Passamt ist jedoch möglich in Bezug auf die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zum Zwecke der Identifikation und Erteilung eines Reisedokuments oder Ausweispapiers an einen Staat, der nicht an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, mit dem Einverständnis des ausschreibenden Staates, sofern die Voraussetzungen nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2018/1860 erfüllt sind.
Art. 55 Ausschaffung
1) Ausländer werden ausgeschafft, wenn:
a) sie die Frist, die ihnen zur Ausreise gesetzt worden ist, verstreichen lassen;
b) die Weg- oder Ausweisung sofort vollzogen werden kann; oder
c) sie sich in Haft nach den Art. 58 oder 59 befinden.
2) Die Ausschaffung kann um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn besondere Umstände wie gesundheitliche Probleme oder fehlende Transportmöglichkeiten dies erfordern. Bei einem Verstoss gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung ist die Ausschaffung aufzuschieben.
3) Der betroffenen Person wird eine Bestätigung hinsichtlich des Aufschubs der Ausschaffung ausgestellt.
4) Der betroffenen Person können die nach Art. 52c vorgesehenen Verpflichtungen auferlegt werden.
5) Vor der Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern ist sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden.
Art. 55a
Aufgehoben
Art. 56 Durchsuchung
1) Während eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens können die betroffene Person sowie ihre Sachen, die sie mitführt, zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspapieren durchsucht werden. Die Durchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
2) Ist eine erstinstanzliche Weg- oder Ausweisungsentscheidung ergangen, so kann das Landgericht auf Antrag des Ausländer- und Passamtes die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass sich eine weg- oder auszuweisende Person darin verborgen hält.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 56a Überwachung von Ausschaffungen
1) Die Regierung regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten zur Überwachung von Ausschaffungen mit Verordnung.
2) Sie kann Dritte mit Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Ausschaffungen betrauen.
Art. 56b Zusammenarbeit mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Europäischen Agentur
Das Ausländer- und Passamt und die Landespolizei können beim Vollzug von Aus- und Wegweisungen, insbesondere bei der Beschaffung von Reisedokumenten und der Organisation der Reise, mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Europäischen Agentur zusammenarbeiten.
Art. 57 Kurzfristige Festhaltung
1) Personen, welche die Einreisevoraussetzungen nach Art. 7 nicht erfüllen, können durch die Landespolizei festgehalten werden:
a) zur Abklärung des Aufenthaltsstatus;
b) zur Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit, soweit dazu ihre persönliche Mitwirkung erforderlich ist;
c) zur Eröffnung einer Verfügung in Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus; oder
d) zur Durchführung der Überprüfung nach Art. 7a dieses Gesetzes sowie nach Art. 16a des Asylgesetzes, falls die Person ihre Mitwirkungspflichten verletzt oder die Gefahr besteht, dass sie untertaucht, oder gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst.
2) Wird eine Person festgehalten, so muss sie:
a) über den Grund ihrer Festhaltung informiert werden;
b) die Möglichkeit haben, mit den sie bewachenden Personen Kontakt aufzunehmen, wenn sie Hilfe benötigt.
3) Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung, Überprüfung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten werden. Dauert die Festhaltung länger als drei Tage, ist eine Haftanordnung nach Art. 60 zu erlassen.
3a) Dauert die Festhaltung voraussichtlich länger als 24 Stunden, so ist der betroffenen Person zuvor Gelegenheit zu geben, dringliche persönliche Angelegenheiten zu erledigen oder erledigen zu lassen.
4) Die Dauer der Festhaltung wird nicht an die Dauer einer allfälligen Haft nach Art. 58 bis 59a angerechnet.
Art. 58 Vorbereitungshaft
Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung in Haft genommen werden, wenn sie:
a) sich im Wegweisungsverfahren weigert, ihre Identität offen zu legen;
b) trotz eines gültigen Einreiseverbots das Gebiet Liechtensteins betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann;
c) nach rechtskräftigem Widerruf ihrer Bewilligung, nach rechtskräftiger Nichtverlängerung der Bewilligung oder nach einer Ausweisung (Art. 53) ein Asylgesuch einreicht;
d) eine Person gefährlich bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden ist;
e) wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden ist;
f) aufgrund eines Ersuchens um Rückübernahme an einen Staat, der an die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG gebunden ist, oder von einem Staat, mit dem ein Rückübernahmeabkommen besteht, voraussichtlich zurückgenommen werden kann; oder
g) die Einreisevoraussetzungen nach Art. 7 nicht oder nicht mehr erfüllt und nicht sofort weggewiesen werden kann.
Art. 59 Ausschaffungshaft
1) Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:
a) in Haft belassen werden, wenn sie sich gestützt auf Art. 58 bereits in Haft befindet;
b) in Haft genommen werden, wenn:
1. sie ein gültiges Einreiseverbot missachtet;
2. sie Personen gefährlich bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet;
3. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung widersetzen oder entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung ihres Reisepasses nach Art. 65 Bst. c nicht nachkommt;
4. sie mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums oder der Bewilligung nicht ausreist;
5. sie die Frist, die ihr zur Ausreise gesetzt worden ist, verstreichen liess oder die Wegweisung sofort vollstreckt werden kann;
6. ein Haftgrund nach Art. 58 Bst. f vorliegt;
7. sie die Einreisevoraussetzungen nach Art. 7 nicht oder nicht mehr erfüllt; oder
8. sie sich rechtswidrig in Liechtenstein aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden.
2) Aufgehoben
3) Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen.
Art. 59a Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens
1) Die betroffene ausländische Person kann zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft genommen werden, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
2) Die betroffene Person kann in Haft belassen oder in Haft genommen werden ab Haftanordnung für die Dauer von höchstens:
a) fünf Wochen während der Vorbereitung des Entscheides über die Zuständigkeit für das Asylgesuch; dazu gehört die Stellung des Ersuchens zur Aufnahme und Wiederaufnahme an den anderen Dublin-Staat, die Wartefrist bis zur Antwort oder bis zur stillschweigenden Annahme sowie die Abfassung des Entscheides und dessen Eröffnung;
b) fünf Wochen während eines Verfahrens zur neuerlichen Prüfung des Ersuchens zur Aufnahme und Wiederaufnahme;
c) fünf Wochen zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat.
3) Weigert sich eine Person, ein Transportmittel zur Durchführung der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat zu besteigen, oder verhindert sie auf eine andere Art und Weise durch ihr persönliches Verhalten die Überstellung, so kann sie, um die Überstellung sicherzustellen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Haft nach Abs. 2 Bst. c nicht mehr möglich ist und eine weniger einschneidende Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Haft darf nur so lange dauern, bis die erneute Überstellung möglich ist, jedoch höchstens sechs Wochen. Sie kann nach Massgabe von Art. 61 Abs. 4 Bst. b verlängert werden.
Art. 60 Haftanordnung und Haftüberprüfung
1) Die Haft nach den Art. 58 bis 59a wird vom Ausländer- und Passamt angeordnet, ausserhalb der Amtsstunden von der Landespolizei.
1a) Die Anordnung einer Haft ist zulässig, sofern sie verhältnismässig ist und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
2) Die Anordnung einer Haft gegenüber Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben, ist unzulässig.
3) Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens innert 96 Stunden ab Eröffnung der Haftanordnung durch das Landgericht auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
4) Das Landgericht berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung oder Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person.
5) Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein schriftliches Haftentlassungsgesuch beim Ausländer- und Passamt einreichen. Wird dem Gesuch durch das Ausländer- und Passamt nicht stattgegeben, hat es das Gesuch dem Landgericht innert drei Arbeitstagen ab Empfang vorzulegen. Das Ausländer- und Passamt kann eine Stellungnahme dazu abgeben. Über das Gesuch hat das Landgericht innert acht Arbeitstagen ab Empfang zu entscheiden. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann erst nach einem Monat seit der letzten Entscheidung über die Haftentlassung gestellt werden.
6) Die Haft wird von Amtes wegen vom Ausländer- und Passamt beendet, wenn:
a) der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist;
b) einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird;
c) die inhaftierte Person eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Massnahme antritt.
7) Eine Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft durch das Landgericht erfolgt nur bei aufrechter Haft.
8) Über den Vollzug der Weg- oder Ausweisung sowie über die Beendigung der Haft hat das Ausländer- und Passamt das Landgericht unverzüglich zu verständigen.
9) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.