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Verordnung über die Invalidenversicherung

Confederation · 831.201 · ordinance

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Contents: 228 provisions
  1. Art. 1 Versicherungspflicht und Beitragsbezug
  2. Art. 1bis Beitragssatz
  3. Art. 1ter Meldung
  4. Art. 1quater Entscheid der IV-Stelle
  5. Art. 1quinquies
  6. Art. 1sexies Grundsatz
  7. Art. 1septies Dauer der Frühinterventionsphase
  8. Art. 1octies Höchstbetrag für Massnahmen der Frühintervention
  9. Art. 1novies
  10. Art. 2 Medizinische Eingliederungsmassnahmen
  11. Art. 2bis Fortsetzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen über das vollendete 20. Altersjahr hinaus
  12. Art. 2ter Präzisierung von Begriffen nach Artikel 12 IVG
  13. Art. 3 Geburtsgebrechen
  14. Art. 3bis Liste der Geburtsgebrechen
  15. Art. 3ter Beginn und Dauer der medizinischen Massnahme zur Behandlung von Geburtsgebrechen
  16. Art. 3quater
  17. Art. 3quinquies Ambulant erbrachte medizinische Pflegeleistungen
  18. Art. 3sexies Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste
  19. Art. 3septies Rückerstattung von Mehreinnahmen
  20. Art. 3octies Vergütung für die Erstellung der Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste
  21. Art. 3novies Analysen, Arzneimittel sowie Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen
  22. Art. 3decies Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall
  23. Art. 4
  24. Art. 4bis
  25. Art. 4ter Kostenübernahme bei Geburt im Ausland
  26. Art. 4quater Anspruch
  27. Art. 4quinquies Art der Massnahmen
  28. Art. 4sexies Dauer der Massnahmen
  29. Art. 4septies
  30. Art. 4octies Beitrag an den Arbeitgeber
  31. Art. 4novies Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern
  32. Art. 4a Berufsberatung
  33. Art. 5 Erstmalige berufliche Ausbildung
  34. Art. 5bis Invaliditätsbedingte Mehrkosten
  35. Art. 5ter Berufliche Weiterausbildung
  36. Art. 6 Umschulung
  37. Art. 6bis Arbeitsversuch
  38. Art. 6ter Einarbeitungszuschuss
  39. Art. 6quater Entschädigung für Beitragserhöhungen
  40. Art. 6quinquies Personalverleih
  41. Art. 7 Kapitalhilfe
  42. Art. 8–12
  43. Art. 13
  44. Art. 14 Liste der Hilfsmittel
  45. Art. 14bis Beschaffung und Vergütung von Hilfsmitteln
  46. Art. 14ter Einschränkung der Austauschbefugnis
  47. Art. 14quater Auszahlung
  48. Art. 15 und 16
  49. Art. 17 Abklärungszeiten
  50. Art. 17bis Nicht zusammenhängende Tage
  51. Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen
  52. Art. 19 Wartezeiten während der Stellensuche
  53. Art. 20
  54. Art. 20bis
  55. Art. 20ter Taggeld und Invalidenrente
  56. Art. 20quater Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen
  57. Art. 20quinquies Taggeld und Erwerbsausfallentschädigung
  58. Art. 20sexies Erwerbstätige Versicherte
  59. Art. 21 Bemessungsgrundlagen
  60. Art. 21bis Versicherte mit regelmässigem Einkommen
  61. Art. 21ter Versicherte mit unregelmässigem Einkommen
  62. Art. 21quater Selbständigerwerbende
  63. Art. 21quinquies Versicherte, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende sind
  64. Art. 21sexies Änderung des massgebenden Einkommens
  65. Art. 21septies Kürzung des Taggeldes
  66. Art. 21octies Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Invalidenversicherung
  67. Art. 21novies Besitzstandgarantie
  68. Art. 22 Bemessung in der erstmaligen beruflichen Ausbildung
  69. Art. 22bis
  70. Art. 22ter
  71. Art. 22quater Entschädigung für Betreuungskosten
  72. Art. 22quinquies Kindergeld
  73. Art. 23
  74. Art. 23bis Eingliederungsmassnahmen im Ausland für obligatorisch Versicherte
  75. Art. 23ter Eingliederungsmassnahmen im Ausland für freiwillig Versicherte
  76. Art. 24 Wahlrecht und Verträge
  77. Art. 24bis Tarifierung der medizinischen Massnahmen
  78. Art. 24ter Ermittlung der Kosten für medizinische Massnahmen
  79. Art. 24quater Kostenvergütung für stationäre Spitalbehandlungen
  80. Art. 24quinquies Vergütung der ambulanten Behandlung
  81. Art. 24sexies Zusammenarbeit und Tarife für Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und für Massnahmen beruflicher Art
  82. Art. 24septies Statusbestimmung
  83. Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs
  84. Art. 26 Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität
  85. Art. 26bis Bestimmung des Einkommens mit Invalidität
  86. Art. 27 Aufgabenbereich von im Haushalt tätigen Versicherten
  87. Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen
  88. Art. 28 Rente und Eingliederung
  89. Art. 28bis
  90. Art. 29
  91. Art. 29bis Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente
  92. Art. 29ter Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit
  93. Art. 29quater Auszahlung bei Vorbezug der Altersrente
  94. Art. 30 Ausrichtung der Übergangsleistung
  95. Art. 30bis
  96. Art. 31 Bestimmung der Übergangsleistung
  97. Art. 32 Ermittlung
  98. Art. 32bis Berechnungsgrundlagen bei Wiederaufleben der Invalidität
  99. Art. 33
  100. Art. 33bis Kürzung der Kinderrenten
  101. Art. 33ter Rentenvorausberechnungen
  102. Art. 34
  103. Art. 35 Entstehen und Erlöschen des Anspruchs
  104. Art. 35bis Ausschluss des Anspruchs
  105. Art. 35ter Heim
  106. Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige
  107. Art. 37 Hilflosigkeit: Bemessung
  108. Art. 38 Lebenspraktische Begleitung
  109. Art. 39 Intensivpflegezuschlag
  110. Art. 39a Minderjährige Versicherte
  111. Art. 39b Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit
  112. Art. 39c Bereiche
  113. Art. 39d Mindestanstellungsdauer
  114. Art. 39e Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs
  115. Art. 39f Höhe des Assistenzbeitrages
  116. Art. 39g Berechnung des Assistenzbeitrages
  117. Art. 39h Verhinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung
  118. Art. 39i Rechnungsstellung
  119. Art. 39j Beratung
  120. Art. 39k
  121. Art. 39ter
  122. Art. 40
  123. Art. 41
  124. Art. 41a Fallführung
  125. Art. 41b Öffentliche Liste über beauftragte Sachverständige
  126. Art. 42
  127. Art. 43
  128. Art. 44 Zuständigkeit
  129. Art. 45
  130. Art. 46 Streitigkeiten über die Zuständigkeit
  131. Art. 47 Regionen
  132. Art. 48 Fachdisziplinen
  133. Art. 49 Aufgaben
  134. Art. 50 Fachliche Aufsicht
  135. Art. 51 Administrative Aufsicht
  136. Art. 52 Zielvereinbarungen
  137. Art. 53 Finanzielle Aufsicht
  138. Art. 54 Rechnungsführung und Revision
  139. Art. 55 Kostenvergütung
  140. Art. 56 Betriebsräume für die Durchführungsstellen
  141. Art. 57 Verwaltungskosten der Ausgleichskassen
  142. Art. 58–64
  143. Art. 65 Anmeldeformular und Beilagen
  144. Art. 66 Legitimation
  145. Art. 67 Einreichungsort
  146. Art. 68 Publikationen
  147. Art. 69 Allgemeines
  148. Art. 70
  149. Art. 71
  150. Art. 72
  151. Art. 72bis Bi- und polydisziplinäre medizinische Gutachten
  152. Art. 72ter Tarifierung
  153. Art. 73
  154. Art. 73bis Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids
  155. Art. 73ter Vorbescheidverfahren
  156. Art. 74 Beschlussfassung
  157. Art. 74bis
  158. Art. 74ter Leistungszusprache ohne Verfügung
  159. Art. 74quater Mitteilung der Beschlüsse
  160. Art. 75
  161. Art. 76 Zustellung der Verfügung
  162. Art. 77 Meldepflicht
  163. Art. 78 Vergütung
  164. Art. 79 Rechnungsstellung
  165. Art. 79bis Besondere Zuständigkeitsregelung
  166. Art. 79ter Allgemeine Rechnungsstellung bei medizinischen Massnahmen
  167. Art. 79quater Rechnungsstellung bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG
  168. Art. 79quinquies Rechnungsstellung im ambulanten Bereich und im Bereich medizinische Rehabilitation
  169. Art. 79sexies Rechnungsstellung bei Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, bei Massnahmen beruflicher Art und bei Abklärungen
  170. Art. 80 Auszahlung
  171. Art. 81 Bescheinigung
  172. Art. 81bis Beitragsabrechnung
  173. Art. 82 Auszahlung
  174. Art. 83 Sichernde Massnahmen
  175. Art. 84
  176. Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung
  177. Art. 85bis Nachzahlungen an bevorschussende Dritte
  178. Art. 86
  179. Art. 86bis
  180. Art. 86ter Grundsatz
  181. Art. 87 Revisionsgründe
  182. Art. 88 Verfahren
  183. Art. 88a Änderung des Anspruchs
  184. Art. 88bis Wirkung
  185. Art. 88ter Meldungen an die Krankenversicherer nach dem KVAG
  186. Art. 88quater Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerderecht der Krankenversicherer nach dem KVAG
  187. Art. 88quinquies
  188. Art. 88sexies Grundsatz der Unfallversicherung von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG
  189. Art. 88septies Lohnsumme
  190. Art. 88octies Vergütung der Prämie
  191. Art. 89 Anwendbare Bestimmungen der AHVV
  192. Art. 89bis
  193. Art. 89ter Legitimation des BSV zur Beschwerde gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte
  194. Art. 90 Reisekosten im Inland
  195. Art. 90bis Reisekosten im Ausland
  196. Art. 91 Erwerbsausfall infolge einer Abklärung
  197. Art. 92
  198. Art. 92bis
  199. Art. 93
  200. Art. 93bis und 93ter
  201. Art. 94 und 95
  202. Art. 96 Wissenschaftliche Auswertungen
  203. Art. 96bis Mindestanforderungen an Vereinbarungen mit den kantonalen Instanzen
  204. Art. 96ter Beitrag an die kantonale Koordinationsstelle
  205. Art. 96quater Kantonale Brückenangebote
  206. Art. 97 Information über die Leistungen und das Verfahren
  207. Art. 98 Pilotversuche
  208. Art. 98bis Einsatzbetriebe nach Artikel 68quinquies IVG
  209. Art. 98ter Zusammenarbeitsvereinbarung: Zuständigkeit und Verfahren
  210. Art. 98quater Zusammenarbeitsvereinbarung: Inhalt
  211. Art. 99–104
  212. Art. 104bis
  213. Art. 104ter
  214. Art. 105 und 106
  215. Art. 106bis
  216. Art. 107
  217. Art. 107bis
  218. Art. 108 Beitragsberechtigung
  219. Art. 108bis Anrechenbare Leistungen
  220. Art. 108ter Voraussetzungen
  221. Art. 108quater Berechnung und Höhe der Beiträge
  222. Art. 109
  223. Art. 109bis
  224. Art. 110 Verfahren
  225. Art. 111–114
  226. Art. 115
  227. Art. 116
  228. Art. 117 Inkrafttreten und Vollzug

228 provisions

Art. 1 Versicherungspflicht und Beitragsbezug

Die Bestimmungen des ersten Abschnittes sowie die Artikel 34–43 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) finden sinngemäss Anwendung. Die besonderen Vorschriften über die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer bleiben vorbehalten. SR 831.101 Abkürzung gemäss Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

Art. 1bis Beitragssatz

1 Im Bereich der sinkenden Skala nach den Artikeln 16 und 21 AHVV berechnen sich die Beiträge wie folgt: Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragssatz in Prozent des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als 10 100 17 600 0,752 17 600 23 000 0,769 23 000 25 500 0,786 25 500 28 000 0,804 28 000 30 500 0,821 30 500 33 000 0,838 33 000 35 500 0,873 35 500 38 000 0,907 38 000 40 500 0,942 40 500 43 000 0,977 43 000 45 500 1,011 45 500 48 000 1,046 48 000 50 500 1,098 50 500 53 000 1,149 53 000 55 500 1,201 55 500 58 000 1,253 58 000 60 500 1,305 2 Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 70–3500 Franken im Jahr. Die Artikel 28–30 AHVV gelten sinngemäss. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1987 (AS 1987 1088). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 466). SR 831.101

Art. 1ter Meldung

1 Eine versicherte Person nach Artikel 3abis Absatz 2 IVG kann sich bei der zuständigen IV-Stelle im Sinne von Artikel 40 zur Früherfassung melden oder gemeldet werden. 2 Die Person oder Stelle, die im Sinne von Artikel 3b Absatz 2 IVG berechtigt ist, eine versicherte Person zur Früherfassung zu melden, füllt das Meldeformular aus. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 1quater Entscheid der IV-Stelle

1 Die IV-Stelle entscheidet spätestens 30 Tage nach Eingang der Meldung, ob Massnahmen der Frühintervention nach Artikel 7d IVG angezeigt sind. 2 Sind solche Massnahmen angezeigt, so fordert sie die versicherte Person auf, sich bei der IV anzumelden.

Art. 1quinquies

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 1sexies Grundsatz

1 Die Massnahmen der Frühintervention nach Artikel 7d Absatz 2 IVG können Versicherten gewährt werden, die bei der IV angemeldet sind. 2 Während der obligatorischen Schulzeit können Versicherten Massnahmen nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstaben c und d IVG gewährt werden, wenn sie ihnen den Zugang zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder den Eintritt in den Arbeitsmarkt erleichtern. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 1septies Dauer der Frühinterventionsphase

Die Frühinterventionsphase wird beendet mit: a. der Verfügung über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben ater und b IVG; b. der Mitteilung, dass keine Eingliederungsmassnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können und der Anspruch auf eine Rente geprüft wird; oder c. der Verfügung, dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben ater und b IVG noch auf eine Rente besteht. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2022 angepasst. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2022 angepasst.

Art. 1octies Höchstbetrag für Massnahmen der Frühintervention

Die Kosten für die Massnahmen der Frühintervention dürfen pro versicherte Person 20 000 Franken nicht übersteigen.

Art. 1novies

Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich.

Art. 2 Medizinische Eingliederungsmassnahmen

1 Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustands, unmittelbar die Eingliederung nach Artikel 12 Absatz 3 IVG zum Ziel. 2 Medizinische Eingliederungsmassnahmen, die den Grundsätzen nach Artikel 14 Absatz 2 IVG nicht entsprechen, können von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn: a. es sich um einen Fall mit hohem Eingliederungspotenzial handelt; und b. die möglichen Einsparungen durch eine Eingliederung höher sind als die Kosten der medizinischen Eingliederungsmassnahmen. 3 Eine medizinische Eingliederungsmassnahme muss vor Beginn der Behandlung nach Artikel 12 IVG bei der zuständigen IV-Stelle beantragt werden. Artikel 48 IVG bleibt vorbehalten. Dem Antrag muss eine vor Beginn der Behandlung erstellte positive Eingliederungsprognose der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes beiliegen. 4 Art, Dauer und Umfang einer medizinischen Eingliederungsmassnahme und der Leistungserbringer werden in der Leistungszusprache festgehalten. Die Dauer darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die medizinische Eingliederungsmassnahme kann verlängert werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 2bis Fortsetzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen über das vollendete 20. Altersjahr hinaus

1 Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15–18c IVG gelten als noch nicht beendet nach Artikel 12 Absatz 2 IVG, wenn: a. vor Abschluss der Massnahme bereits eine weitere Massnahme beruflicher Art nach den Artikeln 15–18c IVG zugesprochen worden ist; oder b. eine weitere Massnahme beruflicher Art nach den Artikeln 15–18c IVG absehbar ist und das Eingliederungspotenzial der versicherten Person nicht ausgeschöpft ist. 2 Wird keine Massnahme beruflicher Art nach Absatz 1 Buchstabe b innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss oder Abbruch der letzten Massnahme beruflicher Art zugesprochen, werden die Kosten für medizinische Eingliederungsmassnahmen während längstens sechs Monaten nach Abschluss oder Abbruch der letzten Massnahme beruflicher Art übernommen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 2ter Präzisierung von Begriffen nach Artikel 12 IVG

Nachstehende Begriffe nach Artikel 12 IVG werden wie folgt präzisiert: a. berufliche Erstausbildung: erstmalige berufliche Ausbildung, unabhängig davon, ob sie von der Invalidenversicherung finanziert wird oder nicht; b. Schulfähigkeit: Fähigkeit, eine Regel-, Sonder- oder Privatschule zu besuchen; c. Erwerbsfähigkeit: Fähigkeit, im ersten oder im zweiten Arbeitsmarkt einer Beschäftigung nachzugehen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 3 Geburtsgebrechen

1 Nachstehende Begriffe nach Artikel 13 Absatz 2 IVG werden wie folgt präzisiert: a. angeborene Missbildung: bei Geburt bestehende Fehlbildung von Organen oder Körperteilen; b. genetische Krankheit: Leiden, das auf eine Veränderung des Erbgutes im Sinne einer Genmutation oder eines Gendefektes zurückzuführen ist; c. prä- und perinatal aufgetretenes Leiden: Leiden, das bereits zum Zeitpunkt der Geburt bestanden hat oder spätestens sieben Tage nach der Geburt entstanden ist; d. die Gesundheit beeinträchtigendes Leiden: Leiden, das körperliche oder geistige Beeinträchtigungen oder Funktionsstörungen zur Folge hat; e. Leiden mit einem bestimmten Schweregrad: Leiden, das ohne Behandlung eine anhaltende und nicht mehr vollständig korrigierbare funktionelle Einschränkung zur Folge hat; f. langdauernde Behandlung: Behandlung, die länger als ein Jahr dauert; g. komplexe Behandlung: eine Behandlung, die das Zusammenspiel von mindestens zwei Fachgebieten erfordert; h. behandelbares Leiden: Leiden, dessen Verlauf mit den medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 IVG zur Behandlung der Geburtsgebrechen günstig beeinflusst werden kann. 2 Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. 3 Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich. 4 Art, Dauer und Umfang einer medizinischen Massnahme nach Artikel 13 IVG und der Leistungserbringer werden in der Leistungszusprache festgehalten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 3bis Liste der Geburtsgebrechen

1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinischen Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden. 2 Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 (AS 1976 2650). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 3ter Beginn und Dauer der medizinischen Massnahme zur Behandlung von Geburtsgebrechen

1 Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt. 2 Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 (AS 1976 2650). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 3quater

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012 (AS 2012 5561). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 3quinquies Ambulant erbrachte medizinische Pflegeleistungen

1 Als ambulant erbrachte medizinische Pflegeleistungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b IVG gelten Massnahmen, die von Pflegefachpersonen erbracht werden und die der Abklärung, Beratung und Koordination sowie der Untersuchung und Behandlung der versicherten Person dienen. 2 Nicht als ambulant erbrachte medizinische Pflegeleistungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b IVG gilt die Behandlung in einem Spital oder Pflegeheim. 3 Erfordert der Gesundheitszustand der versicherten Person eine Langzeitüberwachung im Rahmen der Durchführung einer Massnahme zur Untersuchung und Behandlung, so vergütet die Invalidenversicherung die von Pflegefachpersonen erbrachten Leistungen für bis zu 16 Stunden pro Tag. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) regelt diejenigen Fälle, in denen eine weitergehende Vergütung angezeigt ist. 4 Das EDI erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der ambulant erbrachten medizinischen Pflegeleistungen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 3sexies Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erstellt nach Anhören der Eidgenössischen Arzneimittelkommission nach Artikel 37e der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) die Liste der Arzneimittel zur Behandlung von Geburtsgebrechen nach Artikel 14ter Absatz 5 IVG (Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste). 2 Ein Arzneimittel wird in die Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste aufgenommen, wenn: a. es ausschliesslich zur Behandlung von Geburtsgebrechen nach Artikel 3bis Absatz 1 indiziert ist; und b. seine Anwendung in den überwiegenden Fällen vor Vollendung des 20. Altersjahres beginnt. 3 Die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) betreffend die Spezialitätenliste finden sinngemäss Anwendung, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt. 4 Sind die Voraussetzungen für das Eintreten auf das Gesuch nach Artikel 69 Absatz 4 KVV vor der definitiven Zulassung durch das Schweizerische Heilmittelinstitut erfüllt, so entscheidet das BAG über das Gesuch innert zweckmässiger Frist ab der definitiven Zulassung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). SR 832.102 SR 832.10

Art. 3septies Rückerstattung von Mehreinnahmen

1 Übersteigt der bei der Aufnahme eines Arzneimittels in die Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste dem verfügten Höchstpreis zugrunde gelegte Fabrikabgabepreis den bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit ermittelten Fabrikabgabepreis um mehr als 3 Prozent und betragen die dadurch erzielten Mehreinnahmen mindestens 20 000 Franken, so ist die Zulassungsinhaberin verpflichtet, die seit der Aufnahme erzielten Mehreinnahmen dem IV-Ausgleichsfonds nach Artikel 79 IVG zurückzuerstatten. 2 Die Zulassungsinhaberin ist zudem verpflichtet, dem IV-Ausgleichsfonds die Mehreinnahmen zurückzuerstatten, die sie erzielt hat: a. während der Dauer eines Beschwerdeverfahrens, sofern zwischen dem während des Beschwerdeverfahrens geltenden Preis und dem nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens rechtskräftigen neuen Preis eine Differenz besteht und die Zulassungsinhaberin durch diese Preisdifferenz Mehreinnahmen erzielt hat; b. während zwei Jahren nach der Senkung des Fabrikabgabepreises bei Indikationserweiterung oder Limitierungsänderung nach Artikel 65f Absatz 2 erster Satz KVV, sofern der effektive Mehrumsatz höher war als der bei der Senkung angegebene voraussichtliche Mehrumsatz. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). SR 832.102

Art. 3octies Vergütung für die Erstellung der Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste

Das BAG kann die Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste, die nicht durch Gebühren gedeckt werden, dem IV-Ausgleichsfonds jährlich in Rechnung stellen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 3novies Analysen, Arzneimittel sowie Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen

1 Sofern sie in den Listen nach Artikel 52 Absatz 1 KVG aufgenommen sind, vergütet die Invalidenversicherung: a. pharmazeutische Spezialitäten und konfektionierte Arzneimittel; und b. die in der Rezeptur verwendeten Präparate, Wirk- und Hilfsstoffe. 2 Sie vergütet auch: a. Arzneimittel zur Behandlung von Geburtsgebrechen nach Artikel 3sexies; b. diagnostische Massnahmen, die der Diagnose oder Behandlung eines Geburtsgebrechens und seiner Folgen dienen; c. Laboranalysen; und d. der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel und Gegenstände. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 706). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 509). SR 832.10

Art. 3decies Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall

1 Für die Vergütung von Arzneimitteln nach Artikel 14ter Absatz 3 IVG finden die Ausführungsbestimmungen zum KVG betreffend die Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall sinngemäss Anwendung, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt. 2 Die IV-Stelle entscheidet innert zweckmässiger Frist über das Gesuch um Vergütung eines Arzneimittels im Einzelfall. Das BSV legt in Weisungen fest, in welchen Fällen es vorgängig konsultiert werden muss. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). SR 832.10

Art. 4

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859).

Art. 4bis

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juli 1982 (AS 1982 1284). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 4ter Kostenübernahme bei Geburt im Ausland

Für Kinder im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b IVG, die im Ausland invalid geboren sind, übernimmt die Invalidenversicherung bei Geburtsgebrechen die Leistungen während drei Monaten nach der Geburt in dem Umfang, in dem sie in der Schweiz gewährt werden müssten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 691).

Art. 4quater Anspruch

1 Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung haben Versicherte, die fähig sind, mindestens acht Stunden pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen. 2 Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind. 3 Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen haben Versicherte, deren Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art verloren zu gehen droht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 4quinquies Art der Massnahmen

1 Als Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation gelten Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit, zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten und zum Aufbau der Arbeitsfähigkeit. 2 Als Beschäftigungsmassnahmen gelten Massnahmen zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur und der Arbeitsfähigkeit für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt im ersten Arbeitsmarkt. 3 Die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind für Versicherte nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b IVG spezifisch auf die berufliche Eingliederung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit auszurichten. 4 Ziele und Dauer aller Integrationsmassnahmen werden nach den Fähigkeiten der versicherten Person festgelegt. Die Massnahmen erfolgen nach Möglichkeit ganz oder teilweise im ersten Arbeitsmarkt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 4sexies Dauer der Massnahmen

1 Ein Jahr Integrationsmassnahme nach Artikel 14a Absatz 3 IVG entspricht 230 Arbeitstagen, an denen die versicherte Person an einer Massnahme teilnimmt. 2 Kann die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen während mehr als 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen nicht an den Massnahmen teilnehmen, so werden die Massnahmentage nicht angerechnet. 3 Die Integrationsmassnahmen werden insbesondere dann beendet, wenn: a. das vereinbarte Ziel erreicht wurde oder nicht erreicht werden kann; b. sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt; oder c. die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wäre. 4 … 5 Eine Massnahme kann nach einem Jahr um höchstens ein Jahr verlängert werden, sofern: a. die Verlängerung notwendig ist, um die Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art zu erreichen; und b. mindestens ein Teil der verlängerten Massnahme im ersten Arbeitsmarkt stattfindet. 6 Hat eine versicherte Person während insgesamt zwei Jahren an einer Integrationsmassnahme teilgenommen, so hat sie erst wieder Anspruch auf eine solche Massnahme, wenn: a. sie zwischen der letzten und der erneut beantragten Integrationsmassnahme alles Zumutbare für ihre berufliche Integration unternommen hat; b. sich ihr gesundheitlicher Zustand verbessert oder verschlechtert hat. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 4septies

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 4octies Beitrag an den Arbeitgeber

1 Der Beitrag an den Arbeitgeber nach Artikel 14a Absatz 5 IVG beträgt höchstens 100 Franken pro Tag, an dem Integrationsmassnahmen durchgeführt werden. 2 Die Zentrale Ausgleichsstelle zahlt den Beitrag nach Beendigung der Massnahme direkt an den Arbeitgeber. Auf Wunsch des Arbeitgebers kann der Beitrag auch periodisch ausgerichtet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).

Art. 4novies Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern

Für die Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Artikel 8a IVG sind die Artikel 4quater und 4sexies Absätze 1, 2, 5 und 6 nicht anwendbar. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).

Art. 4a Berufsberatung

1 Eine Berufsberatung nach Artikel 15 IVG kann sich aus den folgenden Bestandteilen zusammensetzen: a. von Fachpersonen durchgeführte Beratungsgespräche, Analysen und diagnostische Tests; b. vorbereitende Massnahmen zum Eintritt in die Ausbildung nach Artikel 15 Absatz 1 IVG; c. Massnahmen zur vertieften Abklärung möglicher Berufsrichtungen nach Artikel 15 Absatz 2 IVG. 2 Als Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b gelten arbeitsmarktnahe Massnahmen, die nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit in Betrieben des ersten Arbeitsmarkts oder in Institutionen durchgeführt werden, um Eignung und Neigung der versicherten Person für mögliche Ausbildungen zu überprüfen und die versicherte Person an die Anforderungen des ersten Arbeitsmarkts heranzuführen. Diese Massnahmen sind auf längstens zwölf Monate befristet. 3 Als Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c gelten Massnahmen, die in Betrieben des ersten Arbeitsmarkts oder in Institutionen durchgeführt werden, um Eignung und Neigung der versicherten Person für mögliche Berufsrichtungen und Tätigkeiten zu überprüfen. Diese Massnahmen sind insgesamt auf drei Monate befristet. Sofern die benötigten Erkenntnisse für den Entscheid für eine Berufsrichtung oder Tätigkeit noch nicht vorliegen, können die Massnahmen um längstens drei Monate verlängert werden. 4 Bei den Massnahmen nach den Absätzen 2 und 3 werden je nach Fähigkeiten der versicherten Person individuelle Vorgaben zu Zielen und Dauer festgehalten. Die Massnahme ist insbesondere dann zu beenden, wenn: a. das Ziel erreicht wurde oder nicht erreicht werden kann; b. sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt; c. die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 5 Erstmalige berufliche Ausbildung

1 Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit: a. die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG); b. der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule; c. die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 2 Die gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung ist Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung, sofern: a. der Lehrvertrag unterzeichnet ist; b. die Anmeldung an eine weiterführende Schule erfolgt ist; c. der Beginn einer berufsspezifischen Vorbereitung, die für die erstmalige berufliche Ausbildung notwendig ist, festgelegt ist. 3 Die erstmalige berufliche Ausbildung kann im Einzelfall als nicht abgeschlossen gelten: a. nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG im zweiten Arbeitsmarkt, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine berufliche Grundbildung nach dem BBG auf einem höheren Ausbildungsniveau im ersten Arbeitsmarkt zulassen; b. nach Abschluss einer Massnahme nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine Ausbildung nach dem BBG im ersten Arbeitsmarkt zulassen. 4 Die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte hat sich nach Möglichkeit am BBG zu orientieren. Sie hat wenn möglich im ersten Arbeitsmarkt zu erfolgen. 5 Die Zusprache einer praktischen Ausbildung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG erfolgt für die Dauer der Ausbildung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). SR 412.10

Art. 5bis Invaliditätsbedingte Mehrkosten

1 Anspruch auf Vergütung der invaliditätsbedingten Mehrkosten der Ausbildung hat eine versicherte Person, die ihre Berufsbildung noch nicht abgeschlossen hat, sofern: a. sie zuletzt noch kein massgebendes Erwerbseinkommen in der Höhe von mindestens drei Vierteln der Mindestrente nach Artikel 34 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt hat; oder b. sie ohne Ausbildung eine Hilfstätigkeit von weniger als sechs Monaten ausgeübt hat. 2 Hat die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung absolvieren können, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten Mehrkosten. 3 Als invaliditätsbedingte Mehrkosten gelten die Kosten, die einer invaliden Person im Vergleich mit einer nicht invaliden Person aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung wegen der Invalidität zusätzlich entstehen. 4 Die Mehrkosten haben einen wesentlichen Umfang, wenn sie jährlich mindestens 400 Franken betragen. 5 An die invaliditätsbedingten Mehrkosten anrechenbar sind: a. die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten; b. die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider; c. die Transportkosten. 6 Wird die versicherte Person infolge ihrer Invalidität in einer Ausbildungsstätte untergebracht, so übernimmt die Invalidenversicherung die Kosten von Verpflegung und Unterkunft. 7 Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Invalidenversicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2): a. für die Verpflegung: die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b; b. für die Unterkunft: die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003 (AS 2003 3859). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). SR 831.10

Art. 5ter Berufliche Weiterausbildung

1 Die Invalidenversicherung übernimmt bei einer beruflichen Weiterausbildung die Kosten, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person wegen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären. 2 Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer nicht invaliden Person notwendig wären. 3 Anrechenbar im Rahmen von Absatz 2 sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider, die Transportkosten sowie die Kosten bei invaliditätsbedingter auswärtiger Verpflegung und Unterkunft. 4 Die Vergütung der Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft richtet sich vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen nach Artikel 5bis Absatz 7. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 6 Umschulung

1 Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1bis Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind. 2 Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt. 3 Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung die Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte. 4 Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2): a. für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b; b. für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 456). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3133). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 3038).

Art. 6bis Arbeitsversuch

Der Arbeitsversuch wird vorzeitig beendet, wenn: a. das vereinbarte Ziel erreicht wurde; b. sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt; c. die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist; oder d. eine Weiterführung aus andern beachtlichen Gründen nicht zielführend ist. Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).

Art. 6ter Einarbeitungszuschuss

1 Der Bruttolohn nach Artikel 18b IVG enthält sämtliche Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen. 2 Der Einarbeitungszuschuss deckt sämtliche Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen. 3 Erkrankt oder verunfallt die versicherte Person während der Einarbeitungszeit, so ist der Einarbeitungszuschuss für die Dauer der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers geschuldet, längstens aber bis die Höchstdauer nach Artikel 18b Absatz 1 IVG erreicht ist. 4 Der Einarbeitungszuschuss ist nicht geschuldet, wenn die versicherte Person: a. Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 (EOG) hat; oder b. infolge einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunterbrechung Anspruch auf Taggelder eines anderen Versicherers hat. 5 Der Einarbeitungszuschuss wird von der Zentralen Ausgleichsstelle ausbezahlt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007 (AS 2007 5155). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497). SR 834.1

Art. 6quater Entschädigung für Beitragserhöhungen

1 Dem Arbeitgeber wird eine Entschädigung nach Artikel 18c IVG ausgerichtet, sofern die versicherte Person innerhalb eines Jahres während mehr als 15 Arbeitstagen krankheitsbedingt fehlt. Die Entschädigung wird ab dem 16. Absenztag ausgerichtet, sofern der Arbeitgeber weiterhin Lohn zahlt oder eine Taggeldversicherung Leistungen erbringt. 2 Die Höhe der Entschädigung beträgt pro Absenztag: a. für Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern: 48 Franken; b. für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern: 34 Franken. 3 Die Entschädigung wird frühestens ein Jahr nach Beginn des Arbeitsverhältnisses abgerechnet. Endet das Arbeitsverhältnis vor diesem Zeitpunkt, so kann die Abrechnung auch früher erfolgen. 4 Die Zentrale Ausgleichsstelle zahlt die Entschädigung direkt an den Arbeitgeber. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).

Art. 6quinquies Personalverleih

1 Die Leistungsvereinbarung legt die Höhe der Entschädigung nach Artikel 18abis Absatz 3 Buchstabe a IVG fest. Sie kann eine besondere Entschädigung des Personalverleihers für die Vermittlung einer Anstellung im Anschluss an den Personalverleih vorsehen. Der Höchstbetrag für die gesamte Entschädigung beträgt 12 500 Franken pro versicherte Person. 2 Dem Personalverleiher wird überdies eine Entschädigung nach Artikel 18abis Absatz 3 Buchstabe b IVG ausgerichtet, sofern die versicherte Person innerhalb der Massnahme während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen krankheitsbedingt nicht arbeitet. Die Entschädigung wird ab dem dritten Tag ausgerichtet, sofern der Personalverleiher weiterhin Lohn zahlt oder eine Taggeldversicherung Leistungen erbringt. 3 Die Höhe der Entschädigung nach Artikel 18abis Absatz 3 Buchstabe b IVG beträgt pro Absenztag: a. für Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern: 48 Franken; b. für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern: 34 Franken. 4 Der Anspruch auf eine Entschädigung nach Artikel 18abis Absatz 3 Buchstabe b IVG besteht längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Höhe dieser Entschädigung wird frühestens nach diesem Zeitpunkt abgerechnet. 5 Die IV-Stelle entscheidet über die erforderliche Dauer der Massnahme. Diese dauert jedoch längstens ein Jahr. 6 Die Zentrale Ausgleichsstelle zahlt die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 direkt an den Personalverleiher. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

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