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Verordnung über die Invalidenversicherung

Confederation · 831.201 · ordinance

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Contents: 228 provisions
  1. Art. 1 Versicherungspflicht und Beitragsbezug
  2. Art. 1bis Beitragssatz
  3. Art. 1ter Meldung
  4. Art. 1quater Entscheid der IV-Stelle
  5. Art. 1quinquies
  6. Art. 1sexies Grundsatz
  7. Art. 1septies Dauer der Frühinterventionsphase
  8. Art. 1octies Höchstbetrag für Massnahmen der Frühintervention
  9. Art. 1novies
  10. Art. 2 Medizinische Eingliederungsmassnahmen
  11. Art. 2bis Fortsetzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen über das vollendete 20. Altersjahr hinaus
  12. Art. 2ter Präzisierung von Begriffen nach Artikel 12 IVG
  13. Art. 3 Geburtsgebrechen
  14. Art. 3bis Liste der Geburtsgebrechen
  15. Art. 3ter Beginn und Dauer der medizinischen Massnahme zur Behandlung von Geburtsgebrechen
  16. Art. 3quater
  17. Art. 3quinquies Ambulant erbrachte medizinische Pflegeleistungen
  18. Art. 3sexies Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste
  19. Art. 3septies Rückerstattung von Mehreinnahmen
  20. Art. 3octies Vergütung für die Erstellung der Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste
  21. Art. 3novies Analysen, Arzneimittel sowie Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen
  22. Art. 3decies Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall
  23. Art. 4
  24. Art. 4bis
  25. Art. 4ter Kostenübernahme bei Geburt im Ausland
  26. Art. 4quater Anspruch
  27. Art. 4quinquies Art der Massnahmen
  28. Art. 4sexies Dauer der Massnahmen
  29. Art. 4septies
  30. Art. 4octies Beitrag an den Arbeitgeber
  31. Art. 4novies Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern
  32. Art. 4a Berufsberatung
  33. Art. 5 Erstmalige berufliche Ausbildung
  34. Art. 5bis Invaliditätsbedingte Mehrkosten
  35. Art. 5ter Berufliche Weiterausbildung
  36. Art. 6 Umschulung
  37. Art. 6bis Arbeitsversuch
  38. Art. 6ter Einarbeitungszuschuss
  39. Art. 6quater Entschädigung für Beitragserhöhungen
  40. Art. 6quinquies Personalverleih
  41. Art. 7 Kapitalhilfe
  42. Art. 8–12
  43. Art. 13
  44. Art. 14 Liste der Hilfsmittel
  45. Art. 14bis Beschaffung und Vergütung von Hilfsmitteln
  46. Art. 14ter Einschränkung der Austauschbefugnis
  47. Art. 14quater Auszahlung
  48. Art. 15 und 16
  49. Art. 17 Abklärungszeiten
  50. Art. 17bis Nicht zusammenhängende Tage
  51. Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen
  52. Art. 19 Wartezeiten während der Stellensuche
  53. Art. 20
  54. Art. 20bis
  55. Art. 20ter Taggeld und Invalidenrente
  56. Art. 20quater Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen
  57. Art. 20quinquies Taggeld und Erwerbsausfallentschädigung
  58. Art. 20sexies Erwerbstätige Versicherte
  59. Art. 21 Bemessungsgrundlagen
  60. Art. 21bis Versicherte mit regelmässigem Einkommen
  61. Art. 21ter Versicherte mit unregelmässigem Einkommen
  62. Art. 21quater Selbständigerwerbende
  63. Art. 21quinquies Versicherte, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende sind
  64. Art. 21sexies Änderung des massgebenden Einkommens
  65. Art. 21septies Kürzung des Taggeldes
  66. Art. 21octies Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Invalidenversicherung
  67. Art. 21novies Besitzstandgarantie
  68. Art. 22 Bemessung in der erstmaligen beruflichen Ausbildung
  69. Art. 22bis
  70. Art. 22ter
  71. Art. 22quater Entschädigung für Betreuungskosten
  72. Art. 22quinquies Kindergeld
  73. Art. 23
  74. Art. 23bis Eingliederungsmassnahmen im Ausland für obligatorisch Versicherte
  75. Art. 23ter Eingliederungsmassnahmen im Ausland für freiwillig Versicherte
  76. Art. 24 Wahlrecht und Verträge
  77. Art. 24bis Tarifierung der medizinischen Massnahmen
  78. Art. 24ter Ermittlung der Kosten für medizinische Massnahmen
  79. Art. 24quater Kostenvergütung für stationäre Spitalbehandlungen
  80. Art. 24quinquies Vergütung der ambulanten Behandlung
  81. Art. 24sexies Zusammenarbeit und Tarife für Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und für Massnahmen beruflicher Art
  82. Art. 24septies Statusbestimmung
  83. Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs
  84. Art. 26 Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität
  85. Art. 26bis Bestimmung des Einkommens mit Invalidität
  86. Art. 27 Aufgabenbereich von im Haushalt tätigen Versicherten
  87. Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen
  88. Art. 28 Rente und Eingliederung
  89. Art. 28bis
  90. Art. 29
  91. Art. 29bis Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente
  92. Art. 29ter Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit
  93. Art. 29quater Auszahlung bei Vorbezug der Altersrente
  94. Art. 30 Ausrichtung der Übergangsleistung
  95. Art. 30bis
  96. Art. 31 Bestimmung der Übergangsleistung
  97. Art. 32 Ermittlung
  98. Art. 32bis Berechnungsgrundlagen bei Wiederaufleben der Invalidität
  99. Art. 33
  100. Art. 33bis Kürzung der Kinderrenten
  101. Art. 33ter Rentenvorausberechnungen
  102. Art. 34
  103. Art. 35 Entstehen und Erlöschen des Anspruchs
  104. Art. 35bis Ausschluss des Anspruchs
  105. Art. 35ter Heim
  106. Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige
  107. Art. 37 Hilflosigkeit: Bemessung
  108. Art. 38 Lebenspraktische Begleitung
  109. Art. 39 Intensivpflegezuschlag
  110. Art. 39a Minderjährige Versicherte
  111. Art. 39b Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit
  112. Art. 39c Bereiche
  113. Art. 39d Mindestanstellungsdauer
  114. Art. 39e Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs
  115. Art. 39f Höhe des Assistenzbeitrages
  116. Art. 39g Berechnung des Assistenzbeitrages
  117. Art. 39h Verhinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung
  118. Art. 39i Rechnungsstellung
  119. Art. 39j Beratung
  120. Art. 39k
  121. Art. 39ter
  122. Art. 40
  123. Art. 41
  124. Art. 41a Fallführung
  125. Art. 41b Öffentliche Liste über beauftragte Sachverständige
  126. Art. 42
  127. Art. 43
  128. Art. 44 Zuständigkeit
  129. Art. 45
  130. Art. 46 Streitigkeiten über die Zuständigkeit
  131. Art. 47 Regionen
  132. Art. 48 Fachdisziplinen
  133. Art. 49 Aufgaben
  134. Art. 50 Fachliche Aufsicht
  135. Art. 51 Administrative Aufsicht
  136. Art. 52 Zielvereinbarungen
  137. Art. 53 Finanzielle Aufsicht
  138. Art. 54 Rechnungsführung und Revision
  139. Art. 55 Kostenvergütung
  140. Art. 56 Betriebsräume für die Durchführungsstellen
  141. Art. 57 Verwaltungskosten der Ausgleichskassen
  142. Art. 58–64
  143. Art. 65 Anmeldeformular und Beilagen
  144. Art. 66 Legitimation
  145. Art. 67 Einreichungsort
  146. Art. 68 Publikationen
  147. Art. 69 Allgemeines
  148. Art. 70
  149. Art. 71
  150. Art. 72
  151. Art. 72bis Bi- und polydisziplinäre medizinische Gutachten
  152. Art. 72ter Tarifierung
  153. Art. 73
  154. Art. 73bis Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids
  155. Art. 73ter Vorbescheidverfahren
  156. Art. 74 Beschlussfassung
  157. Art. 74bis
  158. Art. 74ter Leistungszusprache ohne Verfügung
  159. Art. 74quater Mitteilung der Beschlüsse
  160. Art. 75
  161. Art. 76 Zustellung der Verfügung
  162. Art. 77 Meldepflicht
  163. Art. 78 Vergütung
  164. Art. 79 Rechnungsstellung
  165. Art. 79bis Besondere Zuständigkeitsregelung
  166. Art. 79ter Allgemeine Rechnungsstellung bei medizinischen Massnahmen
  167. Art. 79quater Rechnungsstellung bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG
  168. Art. 79quinquies Rechnungsstellung im ambulanten Bereich und im Bereich medizinische Rehabilitation
  169. Art. 79sexies Rechnungsstellung bei Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, bei Massnahmen beruflicher Art und bei Abklärungen
  170. Art. 80 Auszahlung
  171. Art. 81 Bescheinigung
  172. Art. 81bis Beitragsabrechnung
  173. Art. 82 Auszahlung
  174. Art. 83 Sichernde Massnahmen
  175. Art. 84
  176. Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung
  177. Art. 85bis Nachzahlungen an bevorschussende Dritte
  178. Art. 86
  179. Art. 86bis
  180. Art. 86ter Grundsatz
  181. Art. 87 Revisionsgründe
  182. Art. 88 Verfahren
  183. Art. 88a Änderung des Anspruchs
  184. Art. 88bis Wirkung
  185. Art. 88ter Meldungen an die Krankenversicherer nach dem KVAG
  186. Art. 88quater Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerderecht der Krankenversicherer nach dem KVAG
  187. Art. 88quinquies
  188. Art. 88sexies Grundsatz der Unfallversicherung von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG
  189. Art. 88septies Lohnsumme
  190. Art. 88octies Vergütung der Prämie
  191. Art. 89 Anwendbare Bestimmungen der AHVV
  192. Art. 89bis
  193. Art. 89ter Legitimation des BSV zur Beschwerde gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte
  194. Art. 90 Reisekosten im Inland
  195. Art. 90bis Reisekosten im Ausland
  196. Art. 91 Erwerbsausfall infolge einer Abklärung
  197. Art. 92
  198. Art. 92bis
  199. Art. 93
  200. Art. 93bis und 93ter
  201. Art. 94 und 95
  202. Art. 96 Wissenschaftliche Auswertungen
  203. Art. 96bis Mindestanforderungen an Vereinbarungen mit den kantonalen Instanzen
  204. Art. 96ter Beitrag an die kantonale Koordinationsstelle
  205. Art. 96quater Kantonale Brückenangebote
  206. Art. 97 Information über die Leistungen und das Verfahren
  207. Art. 98 Pilotversuche
  208. Art. 98bis Einsatzbetriebe nach Artikel 68quinquies IVG
  209. Art. 98ter Zusammenarbeitsvereinbarung: Zuständigkeit und Verfahren
  210. Art. 98quater Zusammenarbeitsvereinbarung: Inhalt
  211. Art. 99–104
  212. Art. 104bis
  213. Art. 104ter
  214. Art. 105 und 106
  215. Art. 106bis
  216. Art. 107
  217. Art. 107bis
  218. Art. 108 Beitragsberechtigung
  219. Art. 108bis Anrechenbare Leistungen
  220. Art. 108ter Voraussetzungen
  221. Art. 108quater Berechnung und Höhe der Beiträge
  222. Art. 109
  223. Art. 109bis
  224. Art. 110 Verfahren
  225. Art. 111–114
  226. Art. 115
  227. Art. 116
  228. Art. 117 Inkrafttreten und Vollzug

228 provisions

Art. 39ter

Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).

Art. 40

1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist: a. die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben; b. für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland. 2 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen. 2bis Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über. 2ter Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat. 2quater Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über. 3 Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis–2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten. 4 Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).

Art. 41

1 Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufgaben hinaus namentlich noch folgende: a. die Entgegennahme, Überprüfung und Registrierung der Meldungen nach Artikel 3b IVG und der Anmeldungen nach Artikel 29 ATSG; b. die Entgegennahme der mit dem Leistungsanspruch in Zusammenhang stehenden Meldungen nach Artikel 77; c. die unverzügliche Weiterleitung von Meldungen über Ansprüche auf laufende Taggelder, Renten und Hilflosenentschädigungen für Volljährige an die zuständige Ausgleichskasse; d. den Erlass der Mitteilungen, Vorbescheide und Verfügungen sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz; e. und f. … fbis und fter. … g. die Auskunftserteilung nach Artikel 27 ATSG; h. die Aufbewahrung der IV-Akten; i. die Stellungnahme in Beschwerdefällen und die Erhebung von Beschwerden beim Bundesgericht; k. die Bemessung des Invaliditätsgrades von Personen, die eine Ergänzungsleistung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beanspruchen; l. … 2 … 3 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 691). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 743). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2007). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014 (AS 2014 3177). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). Fassung gemäss Ziff. II 92 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 691). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). SR 831.30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011 (AS 2011 5679). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).

Art. 41a Fallführung

1 Bei der Erfüllung der ihnen durch das Gesetz und diese Verordnung übertragenen Aufgaben achten die IV-Stellen auf eine durchgehende und einheitliche Fallführung. 2 Die Fallführung umfasst: a. die Bestandsaufnahme; b. die Planung des weiteren Vorgehens; c. die Begleitung und Überwachung der zugesprochenen Leistungen der Invalidenversicherung; und d. die interne und externe Koordination mit den betroffenen Stellen und Personen. 3 Die IV-Stellen entscheiden über Art, Dauer und Umfang der Fallführung im Einzelfall. 4 Eine persönliche und aktive Begleitung der IV-Stelle im Rahmen der Fallführung wird bei den medizinischen Massnahmen nach den Artikeln 12 und 13 IVG nur mit dem Einverständnis der versicherten Person oder von deren gesetzlichen Vertretung durchgeführt. 5 Die IV-Stellen können für die Durchführung der Fallführung bei medizinischen Massnahmen im Einzelfall geeignete Dritte beiziehen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 41b Öffentliche Liste über beauftragte Sachverständige

1 Die Liste nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe n IVG enthält folgende Angaben: a. bei monodisziplinären Gutachten für jede beauftragte Sachverständige und jeden beauftragten Sachverständigen: Name, Vorname, Fachdisziplin, Adresse; b. bei bidisziplinären Gutachten für jedes der beiden Mitglieder des beauftragten Sachverständigen-Zweierteams für bidisziplinäre Gutachten (Sachverständigen-Zweierteam): Name, Vorname, Fachdisziplin, Adresse; c. bei bi- und polydisziplinären Gutachten für jede beauftragte Gutachterstelle: Name, Rechtsform, Adresse; d. bezogen auf die einzelnen Sachverständigen, die Sachverständigen-Zweierteams und die Gutachterstellen:1. Anzahl in Auftrag gegebener Gutachten, unterteilt nach mono-, bi- und polydisziplinären Gutachten, 2. die in den eingegangenen Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeiten in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit sowie im Aufgabenbereich, in Prozent einer Vollzeitstelle, wobei bei bi- und polydisziplinären Gutachten die Angaben nach der Konsensbeurteilung aller beteiligten Sachverständigen erfolgen, 3. Anzahl Gutachten, die Gegenstand eines Entscheids eines kantonalen Versicherungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesgerichts waren, unterteilt danach, ob das betreffende Gericht dem Gutachten vollumfängliche, teilweise oder keine Beweiskraft zugesprochen hat, und 4. Gesamtvergütung in Franken. 2 Die Liste erfasst die Daten nach Kalenderjahr und wird auf den 1. März des Folgejahres veröffentlicht. 3 Das BSV erstellt eine gesamtschweizerische Übersicht gestützt auf die Listen der IV-Stellen. Die Übersicht wird auf den 1. Juli veröffentlicht. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 42

Der Geldverkehr der kantonalen und der gemeinsamen IV-Stellen geht über die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat.

Art. 43

1 Unter der Bezeichnung «IV-Stelle für Versicherte im Ausland» wird bei der Zentralen Ausgleichsstelle eine besondere IV-Stelle errichtet. 2 Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt im Einvernehmen mit dem EDI und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die erforderlichen organisatorischen Vorschriften.

Art. 44 Zuständigkeit

Für die Zuständigkeit der Ausgleichskassen für die Berechnung und Auszahlung von Renten, Taggeldern und Hilflosenentschädigungen für Volljährige sind die Artikel 122–125bis AHVV sinngemäss anwendbar. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 743). SR 831.101

Art. 45

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 30. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

Art. 46 Streitigkeiten über die Zuständigkeit

Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige Ausgleichskasse.

Art. 47 Regionen

1 Es werden acht bis zwölf regionale ärztliche Dienste eingerichtet, von denen jeder ein bezüglich Einwohnerzahl vergleichbares Einzugsgebiet abdeckt. Das BSV kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. 2 Die Kantone unterbreiten dem BSV ihre Vorschläge zur Bildung der Regionen. Dieses legt die Regionen fest. 3 Die IV-Stellen der Regionen errichten und betreiben die regionalen ärztlichen Dienste gemeinsam. … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859). Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).

Art. 48 Fachdisziplinen

In den regionalen ärztlichen Diensten sind insbesondere die Fachdisziplinen Innere oder Allgemeine Medizin, Orthopädie, Rheumatologie, Pädiatrie und Psychiatrie vertreten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859).

Art. 49 Aufgaben

1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen. 1bis Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen. 2 Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest. 3 Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 50 Fachliche Aufsicht

1 Das BSV kann im Rahmen der Überprüfungen nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a IVG Massnahmen für die IV-Stellen und die regionalen ärztlichen Dienste verlangen oder anordnen, um die notwendigen Optimierungen vorzunehmen. 2 Die IV-Stellen und die regionalen ärztlichen Dienste haben dem BSV nach dessen Weisungen über die Erfüllung ihrer Aufgaben periodisch Bericht zu erstatten. 3 Das BSV kann, nach Anhörung der IV-Stellen, Vorgaben für die Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals der IV-Stellen und der regionalen ärztlichen Dienste machen. Es stellt die entsprechende Aus- und Weiterbildung sicher. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).

Art. 51 Administrative Aufsicht

Das BSV kann im Rahmen der Überprüfungen der Einhaltung der vorgegebenen Kriterien bezüglich Wirksamkeit, Qualität und Einheitlichkeit nach Artikel 64a Absatz 2 IVG Massnahmen für die kantonalen IV-Stellen und die regionalen ärztlichen Dienste verlangen oder anordnen, um die notwendigen Optimierungen vorzunehmen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).

Art. 52 Zielvereinbarungen

1 Um die Wirksamkeit, Qualität und Einheitlichkeit der Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 54a Absatz 1 und 57 IVG sicherzustellen, schliesst das BSV mit jeder kantonalen IV-Stelle eine Zielvereinbarung ab. In der Vereinbarung wird insbesondere die zu erreichende Wirkung und Qualität festgelegt und die Berichterstattung geregelt. 2 Unterzeichnet eine kantonale IV-Stelle die vorgeschlagene Vereinbarung nicht, so erlässt das BSV Weisungen, um die Wirksamkeit, Qualität und Einheitlichkeit der Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen. 3 Das BSV stellt den kantonalen IV-Stellen die zur Zielerreichung notwendigen Kennzahlen zur Verfügung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 53 Finanzielle Aufsicht

1 Das BSV übt die finanzielle Aufsicht über die kantonalen IV-Stellen aus. 2 Die IV-Stellen haben dem BSV nach dessen Weisungen die Betriebskosten und die Investitionen in Form des Voranschlags, der drei darauffolgenden Finanzplanjahre und der Jahresrechnung zur Genehmigung vorzulegen. Das BSV kann bei den IV-Stellen und bei den Ausgleichskassen weitere Unterlagen anfordern, soweit sie zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind. 3 Für die finanzielle Aufsicht über die IV-Stelle für Versicherte im Ausland gilt Artikel 43 Absatz 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 54 Rechnungsführung und Revision

1 Die Rechnung wird durch die Ausgleichskasse des Kantons geführt, in dem die IV-Stelle ihren Sitz hat. Die Rechnung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird durch die Schweizerische Ausgleichskasse geführt. 2 Die Ausgleichskasse führt für die IV-Stelle eine eigene Rechnung. Darin sind die Beiträge und Leistungen der Versicherung einerseits und die administrativen Durchführungskosten der IV-Stelle nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a IVG andererseits getrennt zu verbuchen. Das BSV erlässt dazu Weisungen. 3 Für die Revision der Rechnungsführung der IV-Stellen sind die Artikel 159 Buchstaben b und c sowie 160 Absätze 1 und 3–5 AHVV sinngemäss anwendbar. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). SR 831.101 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 55 Kostenvergütung

1 Das BSV entscheidet über die zu vergütenden Kosten nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a IVG und erlässt die dafür notwendigen Weisungen. 2 Die Ausgleichskasse wird für Aufgaben, die sie für die IV wahrnimmt, entschädigt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 56 Betriebsräume für die Durchführungsstellen

1 Das BSV beauftragt den Ausgleichsfonds AHV/IV/EO (Compenswiss), Betriebsräume für die Durchführungsstellen der Invalidenversicherung zulasten der laufenden IV-Rechnung zu erwerben, zu erstellen oder zu veräussern. Diese Betriebsräume stellen Betriebsvermögen der Invalidenversicherung dar. 2 Die Nutzniessung wird in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der IV-Stelle und der Compenswiss festgehalten. Der Vertrag enthält mindestens die Einzelheiten zur Liegenschaftsnutzung sowie die Entschädigung. Das BSV regelt die notwendigen Einzelheiten der Nutzniessung und genehmigt die Verträge. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 57 Verwaltungskosten der Ausgleichskassen

1 Die Ausgleichskassen erheben von den Arbeitgebern, selbständigerwerbenden und nichterwerbstätigen Versicherten Verwaltungskostenbeiträge; es gelten die gleichen Ansätze wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung. 2 Allfällige Zuschüsse an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen aus dem Ausgleichsfonds werden durch das EDI festgesetzt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).

Art. 58–64

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251).

Art. 65 Anmeldeformular und Beilagen

1 Wer auf Leistungen der Versicherung Anspruch erhebt, hat sich mit einem amtlichen Formular anzumelden. 2 Das Anmeldeformular kann bei den vom BSV bezeichneten Stellen unentgeltlich bezogen werden. 3 Der Anmeldung sind der Versicherungsausweis des Versicherten und gegebenenfalls seiner Ehefrau, allfällige Markenbücher und ein Personalausweis beizulegen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).

Art. 66 Legitimation

1 Befugt zur Geltendmachung des Anspruchs sind der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen. 1bis Wird der Anspruch nicht durch die versicherte Person geltend gemacht, so hat sie die in Artikel 6a IVG erwähnten Personen und Stellen zu ermächtigen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. 2 Ist die versicherte Person urteilsunfähig, so erteilt ihre gesetzliche Vertretung die in Artikel 6a IVG erwähnte Ermächtigung durch Unterzeichnung der Anmeldung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 912). Diese Änderung ersetzt jene gemäss Art. 144 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung (SR 832.202). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007 (AS 2007 5155). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 67 Einreichungsort

1 Die Anmeldung ist bei der nach Artikel 40 zuständigen IV-Stelle einzureichen. 2 Die Ausgleichskassen sind befugt, Anmeldungen entgegenzunehmen. Sie haben das Datum der Einreichung festzuhalten und die Anmeldung ohne Verzug an die zuständige IV-Stelle weiterzuleiten. 3 Die Anmeldung kann einer öffentlichen oder privaten Stelle der Invalidenhilfe zur Weiterleitung an die zuständige IV-Stelle übergeben werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 , in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251).

Art. 68 Publikationen

Die kantonalen und die gemeinsamen IV-Stellen haben in Zusammenarbeit mit den kantonalen Ausgleichskassen mindestens einmal jährlich durch Publikationen auf die Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung hinzuweisen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251).

Art. 69 Allgemeines

1 Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen. 2 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. … 3 Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen. 4 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). Dritter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).

Art. 70

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 71

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).

Art. 72

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251).

Art. 72bis Bi- und polydisziplinäre medizinische Gutachten

1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat. 1bis Medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat. 2 Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2011 5679). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 72ter Tarifierung

Die IV-Stellen können mit Leistungserbringern Vereinbarungen zur Kostenvergütung für Abklärungsmassnahmen nach Artikel 43 ATSG abschliessen, sofern kein anderer übergeordneter Tarifvertrag besteht. Artikel 24sexies ist anwendbar. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 73

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).

Art. 73bis Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids

1 Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f–i IVG fallen. 2 Der Vorbescheid ist insbesondere zuzustellen: a. dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter; b. der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird; c. der zuständigen Ausgleichskasse, sofern es sich um einen Entscheid betreffend eine Rente, ein Taggeld oder eine Hilflosenentschädigung für Volljährige handelt; d. dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden; e. dem zuständigen Krankenversicherer nach den Artikeln 2 und 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014 (Krankenversicherer nach dem KVAG), sofern dessen Leistungspflicht berührt wird; f. der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an die Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 456). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2007). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). SR 832.12

Art. 73ter Vorbescheidverfahren

1 … 2 Die versicherte Person kann ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV‑Stelle vorbringen. Bei mündlich vorgetragenen Einwänden, erstellt die IV-Stelle ein summarisches von der versicherten Person zu unterzeichnendes Protokoll. 3 Die anderen Parteien haben ihre Einwände der IV-Stelle schriftlich vorzubringen. 4 Für die Anhörung werden weder ein Taggeld ausgerichtet noch Reisekosten vergütet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2007). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 74 Beschlussfassung

1 Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV- Stelle über die Leistungsbegehren. 2 Die Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinander zu setzen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2007).

Art. 74bis

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251).

Art. 74ter Leistungszusprache ohne Verfügung

Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 58 IVG): a. medizinische Massnahmen; abis. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; b. Massnahmen beruflicher Art; c. … d. Hilfsmittel; e. Vergütung von Reisekosten; f. Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde; g. Übergangsleistung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 456). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2007). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).

Art. 74quater Mitteilung der Beschlüsse

1 Die IV-Stelle teilt die nach Artikel 74ter gefassten Beschlüsse dem Versicherten schriftlich mit und macht ihn darauf aufmerksam, dass er den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist. 2 Sie teilt den Beschluss zur Übergangsleistung nach Artikel 74ter Buchstabe g zusätzlich der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung und der betroffenen Durchführungsstelle der Arbeitslosenversicherung mit. Die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung hat das Recht, den Erlass einer Verfügung zu verlangen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 456). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).

Art. 75

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).

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