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Verordnung über die Invalidenversicherung

Confederation · 831.201 · ordinance

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Contents: 228 provisions
  1. Art. 1 Versicherungspflicht und Beitragsbezug
  2. Art. 1bis Beitragssatz
  3. Art. 1ter Meldung
  4. Art. 1quater Entscheid der IV-Stelle
  5. Art. 1quinquies
  6. Art. 1sexies Grundsatz
  7. Art. 1septies Dauer der Frühinterventionsphase
  8. Art. 1octies Höchstbetrag für Massnahmen der Frühintervention
  9. Art. 1novies
  10. Art. 2 Medizinische Eingliederungsmassnahmen
  11. Art. 2bis Fortsetzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen über das vollendete 20. Altersjahr hinaus
  12. Art. 2ter Präzisierung von Begriffen nach Artikel 12 IVG
  13. Art. 3 Geburtsgebrechen
  14. Art. 3bis Liste der Geburtsgebrechen
  15. Art. 3ter Beginn und Dauer der medizinischen Massnahme zur Behandlung von Geburtsgebrechen
  16. Art. 3quater
  17. Art. 3quinquies Ambulant erbrachte medizinische Pflegeleistungen
  18. Art. 3sexies Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste
  19. Art. 3septies Rückerstattung von Mehreinnahmen
  20. Art. 3octies Vergütung für die Erstellung der Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste
  21. Art. 3novies Analysen, Arzneimittel sowie Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen
  22. Art. 3decies Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall
  23. Art. 4
  24. Art. 4bis
  25. Art. 4ter Kostenübernahme bei Geburt im Ausland
  26. Art. 4quater Anspruch
  27. Art. 4quinquies Art der Massnahmen
  28. Art. 4sexies Dauer der Massnahmen
  29. Art. 4septies
  30. Art. 4octies Beitrag an den Arbeitgeber
  31. Art. 4novies Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern
  32. Art. 4a Berufsberatung
  33. Art. 5 Erstmalige berufliche Ausbildung
  34. Art. 5bis Invaliditätsbedingte Mehrkosten
  35. Art. 5ter Berufliche Weiterausbildung
  36. Art. 6 Umschulung
  37. Art. 6bis Arbeitsversuch
  38. Art. 6ter Einarbeitungszuschuss
  39. Art. 6quater Entschädigung für Beitragserhöhungen
  40. Art. 6quinquies Personalverleih
  41. Art. 7 Kapitalhilfe
  42. Art. 8–12
  43. Art. 13
  44. Art. 14 Liste der Hilfsmittel
  45. Art. 14bis Beschaffung und Vergütung von Hilfsmitteln
  46. Art. 14ter Einschränkung der Austauschbefugnis
  47. Art. 14quater Auszahlung
  48. Art. 15 und 16
  49. Art. 17 Abklärungszeiten
  50. Art. 17bis Nicht zusammenhängende Tage
  51. Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen
  52. Art. 19 Wartezeiten während der Stellensuche
  53. Art. 20
  54. Art. 20bis
  55. Art. 20ter Taggeld und Invalidenrente
  56. Art. 20quater Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen
  57. Art. 20quinquies Taggeld und Erwerbsausfallentschädigung
  58. Art. 20sexies Erwerbstätige Versicherte
  59. Art. 21 Bemessungsgrundlagen
  60. Art. 21bis Versicherte mit regelmässigem Einkommen
  61. Art. 21ter Versicherte mit unregelmässigem Einkommen
  62. Art. 21quater Selbständigerwerbende
  63. Art. 21quinquies Versicherte, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende sind
  64. Art. 21sexies Änderung des massgebenden Einkommens
  65. Art. 21septies Kürzung des Taggeldes
  66. Art. 21octies Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Invalidenversicherung
  67. Art. 21novies Besitzstandgarantie
  68. Art. 22 Bemessung in der erstmaligen beruflichen Ausbildung
  69. Art. 22bis
  70. Art. 22ter
  71. Art. 22quater Entschädigung für Betreuungskosten
  72. Art. 22quinquies Kindergeld
  73. Art. 23
  74. Art. 23bis Eingliederungsmassnahmen im Ausland für obligatorisch Versicherte
  75. Art. 23ter Eingliederungsmassnahmen im Ausland für freiwillig Versicherte
  76. Art. 24 Wahlrecht und Verträge
  77. Art. 24bis Tarifierung der medizinischen Massnahmen
  78. Art. 24ter Ermittlung der Kosten für medizinische Massnahmen
  79. Art. 24quater Kostenvergütung für stationäre Spitalbehandlungen
  80. Art. 24quinquies Vergütung der ambulanten Behandlung
  81. Art. 24sexies Zusammenarbeit und Tarife für Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und für Massnahmen beruflicher Art
  82. Art. 24septies Statusbestimmung
  83. Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs
  84. Art. 26 Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität
  85. Art. 26bis Bestimmung des Einkommens mit Invalidität
  86. Art. 27 Aufgabenbereich von im Haushalt tätigen Versicherten
  87. Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen
  88. Art. 28 Rente und Eingliederung
  89. Art. 28bis
  90. Art. 29
  91. Art. 29bis Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente
  92. Art. 29ter Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit
  93. Art. 29quater Auszahlung bei Vorbezug der Altersrente
  94. Art. 30 Ausrichtung der Übergangsleistung
  95. Art. 30bis
  96. Art. 31 Bestimmung der Übergangsleistung
  97. Art. 32 Ermittlung
  98. Art. 32bis Berechnungsgrundlagen bei Wiederaufleben der Invalidität
  99. Art. 33
  100. Art. 33bis Kürzung der Kinderrenten
  101. Art. 33ter Rentenvorausberechnungen
  102. Art. 34
  103. Art. 35 Entstehen und Erlöschen des Anspruchs
  104. Art. 35bis Ausschluss des Anspruchs
  105. Art. 35ter Heim
  106. Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige
  107. Art. 37 Hilflosigkeit: Bemessung
  108. Art. 38 Lebenspraktische Begleitung
  109. Art. 39 Intensivpflegezuschlag
  110. Art. 39a Minderjährige Versicherte
  111. Art. 39b Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit
  112. Art. 39c Bereiche
  113. Art. 39d Mindestanstellungsdauer
  114. Art. 39e Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs
  115. Art. 39f Höhe des Assistenzbeitrages
  116. Art. 39g Berechnung des Assistenzbeitrages
  117. Art. 39h Verhinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung
  118. Art. 39i Rechnungsstellung
  119. Art. 39j Beratung
  120. Art. 39k
  121. Art. 39ter
  122. Art. 40
  123. Art. 41
  124. Art. 41a Fallführung
  125. Art. 41b Öffentliche Liste über beauftragte Sachverständige
  126. Art. 42
  127. Art. 43
  128. Art. 44 Zuständigkeit
  129. Art. 45
  130. Art. 46 Streitigkeiten über die Zuständigkeit
  131. Art. 47 Regionen
  132. Art. 48 Fachdisziplinen
  133. Art. 49 Aufgaben
  134. Art. 50 Fachliche Aufsicht
  135. Art. 51 Administrative Aufsicht
  136. Art. 52 Zielvereinbarungen
  137. Art. 53 Finanzielle Aufsicht
  138. Art. 54 Rechnungsführung und Revision
  139. Art. 55 Kostenvergütung
  140. Art. 56 Betriebsräume für die Durchführungsstellen
  141. Art. 57 Verwaltungskosten der Ausgleichskassen
  142. Art. 58–64
  143. Art. 65 Anmeldeformular und Beilagen
  144. Art. 66 Legitimation
  145. Art. 67 Einreichungsort
  146. Art. 68 Publikationen
  147. Art. 69 Allgemeines
  148. Art. 70
  149. Art. 71
  150. Art. 72
  151. Art. 72bis Bi- und polydisziplinäre medizinische Gutachten
  152. Art. 72ter Tarifierung
  153. Art. 73
  154. Art. 73bis Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids
  155. Art. 73ter Vorbescheidverfahren
  156. Art. 74 Beschlussfassung
  157. Art. 74bis
  158. Art. 74ter Leistungszusprache ohne Verfügung
  159. Art. 74quater Mitteilung der Beschlüsse
  160. Art. 75
  161. Art. 76 Zustellung der Verfügung
  162. Art. 77 Meldepflicht
  163. Art. 78 Vergütung
  164. Art. 79 Rechnungsstellung
  165. Art. 79bis Besondere Zuständigkeitsregelung
  166. Art. 79ter Allgemeine Rechnungsstellung bei medizinischen Massnahmen
  167. Art. 79quater Rechnungsstellung bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG
  168. Art. 79quinquies Rechnungsstellung im ambulanten Bereich und im Bereich medizinische Rehabilitation
  169. Art. 79sexies Rechnungsstellung bei Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, bei Massnahmen beruflicher Art und bei Abklärungen
  170. Art. 80 Auszahlung
  171. Art. 81 Bescheinigung
  172. Art. 81bis Beitragsabrechnung
  173. Art. 82 Auszahlung
  174. Art. 83 Sichernde Massnahmen
  175. Art. 84
  176. Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung
  177. Art. 85bis Nachzahlungen an bevorschussende Dritte
  178. Art. 86
  179. Art. 86bis
  180. Art. 86ter Grundsatz
  181. Art. 87 Revisionsgründe
  182. Art. 88 Verfahren
  183. Art. 88a Änderung des Anspruchs
  184. Art. 88bis Wirkung
  185. Art. 88ter Meldungen an die Krankenversicherer nach dem KVAG
  186. Art. 88quater Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerderecht der Krankenversicherer nach dem KVAG
  187. Art. 88quinquies
  188. Art. 88sexies Grundsatz der Unfallversicherung von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG
  189. Art. 88septies Lohnsumme
  190. Art. 88octies Vergütung der Prämie
  191. Art. 89 Anwendbare Bestimmungen der AHVV
  192. Art. 89bis
  193. Art. 89ter Legitimation des BSV zur Beschwerde gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte
  194. Art. 90 Reisekosten im Inland
  195. Art. 90bis Reisekosten im Ausland
  196. Art. 91 Erwerbsausfall infolge einer Abklärung
  197. Art. 92
  198. Art. 92bis
  199. Art. 93
  200. Art. 93bis und 93ter
  201. Art. 94 und 95
  202. Art. 96 Wissenschaftliche Auswertungen
  203. Art. 96bis Mindestanforderungen an Vereinbarungen mit den kantonalen Instanzen
  204. Art. 96ter Beitrag an die kantonale Koordinationsstelle
  205. Art. 96quater Kantonale Brückenangebote
  206. Art. 97 Information über die Leistungen und das Verfahren
  207. Art. 98 Pilotversuche
  208. Art. 98bis Einsatzbetriebe nach Artikel 68quinquies IVG
  209. Art. 98ter Zusammenarbeitsvereinbarung: Zuständigkeit und Verfahren
  210. Art. 98quater Zusammenarbeitsvereinbarung: Inhalt
  211. Art. 99–104
  212. Art. 104bis
  213. Art. 104ter
  214. Art. 105 und 106
  215. Art. 106bis
  216. Art. 107
  217. Art. 107bis
  218. Art. 108 Beitragsberechtigung
  219. Art. 108bis Anrechenbare Leistungen
  220. Art. 108ter Voraussetzungen
  221. Art. 108quater Berechnung und Höhe der Beiträge
  222. Art. 109
  223. Art. 109bis
  224. Art. 110 Verfahren
  225. Art. 111–114
  226. Art. 115
  227. Art. 116
  228. Art. 117 Inkrafttreten und Vollzug

228 provisions

Art. 94 und 95

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).

Art. 96 Wissenschaftliche Auswertungen

1 Das EDI erstellt nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein mehrjähriges Programm für wissenschaftliche Auswertungen betreffend die Umsetzung des Gesetzes. Es überprüft das Programm laufend und legt dessen Budget fest. 2 Das BSV ist mit dem Vollzug des Programms beauftragt. Es kann dessen Umsetzung ganz oder teilweise Dritten übertragen. Ursprünglich unter dem 8. Abschn. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1987 (AS 1987 1088). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859).

Art. 96bis Mindestanforderungen an Vereinbarungen mit den kantonalen Instanzen

1 Die IV-Stellen und die kantonalen Durchführungsstellen nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe d IVG legen in den Vereinbarungen nach Artikel 68bis Absätze 1bis und 1ter IVG mindestens die Leistungen, die Zielgruppe, die Zuständigkeiten und die Überprüfung der Vereinbarungsinhalte fest. Sie überprüfen die Einhaltung der Vereinbarung. 2 Das BSV präzisiert die Mindestanforderungen und evaluiert die Umsetzung von Artikel 68bis Absätze 1bis und 1ter IVG. Die IV-Stellen sind verpflichtet, dem BSV und den Revisionsstellen jederzeit über die Verwendung der Beiträge Auskunft zu erteilen und Einsicht in die massgebenden Geschäftsunterlagen zu gewähren. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 96ter Beitrag an die kantonale Koordinationsstelle

1 Die kantonale Koordinationsstelle erhält Beiträge insbesondere für: a. die Zusammenarbeit mit der IV-Stelle; b. die Früherfassung und die Begleitung von jungen Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen. 2 Das BSV legt die Beiträge pro IV-Stelle in Abhängigkeit des Anteils der 13–25-Jährigen an der ständigen kantonalen Wohnbevölkerung fest und aktualisiert den Verteilschlüssel im Abstand von vier Jahren. 3 Die IV-Stellen können für die Mitfinanzierung nach Artikel 68bis Absatz 1bis IVG beim BSV Beiträge zwischen 50 000 und 400 000 Franken beantragen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a. der betroffene Kanton weist den Anteil 13–25-Jähriger an der ständigen Wohnbevölkerung auf, der für den gewählten Beitrag erforderlich ist; und b. der finanzielle Beitrag der IV beträgt nicht mehr als ein Drittel der Personalausgaben der kantonalen Instanz. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 96quater Kantonale Brückenangebote

1 Als Massnahmen zur Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Artikel 68bis Absatz 1ter IVG gelten kantonale Brückenangebote, die im Rahmen von Artikel 12 BBG durchgeführt werden und eine zusätzliche Leistung für eine bei der IV angemeldete, gesundheitlich beeinträchtigte Person vor vollendetem 25. Altersjahr anbieten. 2 Sofern eine Vereinbarung nach Artikel 96bis vorliegt, kann sich die IV-Stelle zu höchstens einem Drittel an den Kosten der kantonalen Vorbereitungsmassnahme nach Absatz 1 beteiligen. 3 Die Massnahmen zur Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Artikel 68bis Absatz 1ter IVG finden nach der obligatorischen Schulzeit und primär in den Regelstrukturen der Berufsbildung statt. Sie dauern in Anlehnung an Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung maximal ein Jahr. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). SR 412.10 SR 412.101

Art. 97 Information über die Leistungen und das Verfahren

1 Das EDI erstellt nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein mehrjähriges Programm für eine allgemeine, gesamtschweizerische Information über die Leistungen der Versicherung. Es überprüft das Programm laufend und legt dessen Budget fest. 2 Die Informationen sollen insbesondere: a. das Leistungssystem der Versicherung als Ganzes sowie das Verfahren zur Geltendmachung und Beurteilung von Ansprüchen auf Leistungen für die Versicherten und für Beratungsdienste der Versicherten verständlich darstellen; b. auf bestimmte Risiko- und Zielgruppen der Versicherung ausgerichtet sein und Angaben über die Leistungen sowie das Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen und deren Beurteilung liefern. 3 Das BSV ist mit dem Vollzug des Programms beauftragt und sorgt dabei für die Koordination mit der Öffentlichkeitsarbeit der IV-Stellen. Es kann die Umsetzung des Programms ganz oder teilweise Dritten übertragen. Ursprünglich unter dem 8. Abschn. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1987 (AS 1987 1088). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859).

Art. 98 Pilotversuche

1 Das BSV hat im Rahmen der Durchführung von Pilotversuchen nach Artikel 68quater IVG folgende Aufgaben: a. Es regelt auf dem Verordnungsweg die Kriterien für die Eingaben sowie für die Umsetzung der Pilotversuche. b. Es entscheidet über die Durchführung von Pilotversuchen. c. Es sorgt für die Koordination zwischen den Pilotversuchen nach dem IVG sowie zwischen diesen und den Pilotversuchen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982. d. Es überwacht die Evaluation der Pilotversuche. 2 Die Pilotversuche dürfen die gesetzlichen Ansprüche der Leistungsempfänger nicht beeinträchtigen. Ursprünglich unter dem 8. Abschn. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1987 (AS 1987 1088). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). SR 151.3 SR 837.0

Art. 98bis Einsatzbetriebe nach Artikel 68quinquies IVG

Als Einsatzbetriebe nach Artikel 68quinquies IVG gelten einzig Betriebe des ersten Arbeitsmarktes. Anstalten oder Werkstätten nach Artikel 27 IVG sind ausgeschlossen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 98ter Zusammenarbeitsvereinbarung: Zuständigkeit und Verfahren

1 Das EDI ist zuständig für den Abschluss von Zusammenarbeitsvereinbarungen mit den Dachverbänden der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 68sexies IVG. 2 Als Dachverbände der Arbeitswelt gelten nur Dachverbände, die gesamtschweizerisch oder sprachregional tätig sind. 3 Die Dachverbände der Arbeitswelt stellen dem BSV Antrag auf eine Zusammenarbeitsvereinbarung. Das BSV stellt dafür ein Formular zur Verfügung. 4 Bevor das EDI eine Zusammenarbeitsvereinbarung abschliesst, hört es die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 98quater Zusammenarbeitsvereinbarung: Inhalt

1 Die Zusammenarbeitsvereinbarungen enthalten mindestens Bestimmungen über: a. den Zweck; b. die Massnahmen und deren Finanzierung; c. die Modalitäten für die Durchführung und die Überprüfung der Massnahmen sowie die Analyse ihrer Wirkungen; d. die Dauer, die Erneuerung und die Auflösung der Zusammenarbeitsvereinbarung. 2 Die in den Zusammenarbeitsvereinbarungen vorgesehenen Massnahmen dürfen nicht von den Bestimmungen des IVG abweichen und müssen auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene umgesetzt werden. 3 Sieht eine Zusammenarbeitsvereinbarung eine Beteiligung der Invalidenversicherung an der Finanzierung der Massnahmen vor, so müssen die Voraussetzungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 erfüllt sein. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). SR 616.1

Art. 99–104

Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Art. 104bis

Eingefügt durch Ziff. 2 der V vom 18. Okt. 1974 (AS 1974 1594). Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Art. 104ter

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002 (AS 2002 1374). Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Art. 105 und 106

Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Art. 106bis

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2003 (AS 2003 2181). Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Art. 107

Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Art. 107bis

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002 (AS 2002 1374). Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Art. 108 Beitragsberechtigung

1 Beitragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen der privaten Invalidenfach- oder -selbsthilfe für Leistungen, die sie auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene im Interesse der Invaliden erbringen. Die Organisationen müssen sich ganz oder in einem wesentlichen Umfang der Invalidenhilfe widmen und können einen Teil der Leistungserbringung an Dritte übertragen. Bei ähnlichen Leistungen sind sie verpflichtet, gegenseitige Vereinbarungen zu treffen, um ihre Angebote aufeinander abzustimmen. 1bis Eine Organisation widmet sich in einem wesentlichen Umfang der Invalidenhilfe, wenn: a. mindestens die Hälfte ihrer Kundinnen und Kunden invalide Personen und deren Angehörige sind; b. mindestens 1000 invalide Personen und deren Angehörige ihre Leistungen nutzen; oder c. ihre Vollkosten für die Leistungen nach Artikel 74 IVG mindestens eine Million Franken im Jahr betragen. 2 Für die Ausrichtung von Finanzhilfen schliesst das BSV in Anwendung des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 mit den Organisationen nach Absatz 1 Verträge über die anrechenbaren Leistungen ab; die Verträge gelten höchstens 4 Jahre. Kommt keine vertragliche Einigung zustande, so erlässt das BSV eine beschwerdefähige Verfügung über die Beitragsberechtigung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177). SR 616.1

Art. 108bis Anrechenbare Leistungen

1 Beiträge werden an folgende in der Schweiz zweckmässig und wirtschaftlich erbrachte Leistungen ausgerichtet: a. Beratung und Betreuung von Invaliden oder deren Angehörigen; b. Kurse für Invalide oder deren Angehörige; c. … d. Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider; e. begleitetes Wohnen für Invalide. 2 Das BSV umschreibt die Leistungen im Einzelnen. Die Tätigkeit des Vorstandes und von Vereins- und Delegiertenversammlungen sowie Sammelaktionen für die Beschaffung finanzieller Mittel gelten nicht als anrechenbare Leistungen. 3 Im Rahmen des begleiteten Wohnens sind höchstens vier Betreuungsstunden pro behinderte Person und Woche anrechenbar. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1199). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes. Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011 (AS 2011 561). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 561).

Art. 108ter Voraussetzungen

1 Beiträge werden nur ausgerichtet, sofern der Bedarf für die Leistungen nach Artikel 108bis nachgewiesen ist. Das BSV erlässt hiezu Richtlinien. 2 Die Organisationen sorgen für die statistische Erfassung der Leistungen und deren Empfängerinnen und Empfänger. Sie erfüllen die Anforderungen des Rechnungswesens und stellen die Qualität der Leistungserbringung sicher. Das BSV erlässt hiezu Richtlinien. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1199). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

Art. 108quater Berechnung und Höhe der Beiträge

1 Der Beitrag an eine Vertragspartei für eine Vertragsperiode entspricht höchstens dem für die vorangehende Vertragsperiode ausgerichteten Beitrag; das BSV kann den Beitrag an die Teuerung gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise anpassen. Vorbehalten bleibt die Ausrichtung von Beiträgen für neue oder erweiterte Leistungen, für die nach Artikel 108ter ein Bedarf nachgewiesen ist. 2 Das BSV kann für jede neue Vertragsperiode für neue oder erweiterte Leistungen, die nach Artikel 108bis anrechenbar sind, einen Zuschlag gewähren. Hierzu werden die für das letzte Jahr der vorangehenden Vertragsperiode gesamthaft ausgerichteten Beiträge mit einer Zuschlagsrate multipliziert. Die Zuschlagsrate entspricht der durchschnittlichen Wachstumsrate der Bezügerinnen und Bezüger individueller Leistungen der Invalidenversicherung in den drei dem Verhandlungsjahr vorausgehenden Jahren. Das Verhandlungsjahr ist das Jahr vor Beginn einer Vertragsperiode. 3 Die Zuschlagsrate gilt für jedes Jahr der Vertragsperiode und darf das Potentialwachstum des realen Bruttoinlandproduktes nicht übersteigen. 4 … Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2000 (AS 2000 1199). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 383). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177).

Art. 109

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 561).

Art. 109bis

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 (AS 1983 912). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 89).

Art. 110 Verfahren

1 Organisationen nach Artikel 108 Absatz 1, welche Beiträge erhalten wollen, haben dem BSV ein Gesuch einzureichen. Das BSV bestimmt, welche Unterlagen im Hinblick auf den Abschluss eines Leistungsvertrages einzureichen sind. 2 Das BSV bestimmt, welche Unterlagen während der Vertragsdauer bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen sind. Bei Vorliegen zureichender Gründe kann die Frist vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Wird die ordentliche oder die erstreckte Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt. 3 Die Beitragszahlungen erfolgen jährlich durch zwei Akontozahlungen. Nach Abschluss der Vertragsperiode erfolgt ein Saldoausgleich. 4 Ein höherer Beitrag infolge über den Vertrag hinausgehender, erweiterter Leistungen ist während der Vertragsdauer nur in Ausnahmefällen möglich und setzt eine entsprechende Änderung des Leistungsvertrages voraus. 5 Die Organisation ist verpflichtet, dem BSV und den Revisionsstellen jederzeit über die Verwendung der Beiträge Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die massgebenden Geschäftsunterlagen und Zutritt zu den Betriebsstätten zu gewähren. Das BSV und die Kontrollorgane können unangekündigte Kontrollen durchführen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1199). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1374). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177).

Art. 111–114

Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Art. 115

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251).

Art. 116

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968, mit Wirkung seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 43).

Art. 117 Inkrafttreten und Vollzug

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1961 in Kraft. Sie findet auch auf die bei ihrem Inkrafttreten nicht erledigten Leistungsbegehren für das Jahr 1960 Anwendung. 2 … 3 Das EDI ist mit dem Vollzug beauftragt. 4 Das BSV erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen zu den Artikeln 108–110. Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968, mit Wirkung seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 43). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004 (AS 2004 743). Fassung gemäss Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

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Verordnung über die Invalidenversicherung