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Verordnung über die Invalidenversicherung

Confederation · 831.201 · ordinance

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Contents: 228 provisions
  1. Art. 1 Versicherungspflicht und Beitragsbezug
  2. Art. 1bis Beitragssatz
  3. Art. 1ter Meldung
  4. Art. 1quater Entscheid der IV-Stelle
  5. Art. 1quinquies
  6. Art. 1sexies Grundsatz
  7. Art. 1septies Dauer der Frühinterventionsphase
  8. Art. 1octies Höchstbetrag für Massnahmen der Frühintervention
  9. Art. 1novies
  10. Art. 2 Medizinische Eingliederungsmassnahmen
  11. Art. 2bis Fortsetzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen über das vollendete 20. Altersjahr hinaus
  12. Art. 2ter Präzisierung von Begriffen nach Artikel 12 IVG
  13. Art. 3 Geburtsgebrechen
  14. Art. 3bis Liste der Geburtsgebrechen
  15. Art. 3ter Beginn und Dauer der medizinischen Massnahme zur Behandlung von Geburtsgebrechen
  16. Art. 3quater
  17. Art. 3quinquies Ambulant erbrachte medizinische Pflegeleistungen
  18. Art. 3sexies Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste
  19. Art. 3septies Rückerstattung von Mehreinnahmen
  20. Art. 3octies Vergütung für die Erstellung der Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste
  21. Art. 3novies Analysen, Arzneimittel sowie Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen
  22. Art. 3decies Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall
  23. Art. 4
  24. Art. 4bis
  25. Art. 4ter Kostenübernahme bei Geburt im Ausland
  26. Art. 4quater Anspruch
  27. Art. 4quinquies Art der Massnahmen
  28. Art. 4sexies Dauer der Massnahmen
  29. Art. 4septies
  30. Art. 4octies Beitrag an den Arbeitgeber
  31. Art. 4novies Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern
  32. Art. 4a Berufsberatung
  33. Art. 5 Erstmalige berufliche Ausbildung
  34. Art. 5bis Invaliditätsbedingte Mehrkosten
  35. Art. 5ter Berufliche Weiterausbildung
  36. Art. 6 Umschulung
  37. Art. 6bis Arbeitsversuch
  38. Art. 6ter Einarbeitungszuschuss
  39. Art. 6quater Entschädigung für Beitragserhöhungen
  40. Art. 6quinquies Personalverleih
  41. Art. 7 Kapitalhilfe
  42. Art. 8–12
  43. Art. 13
  44. Art. 14 Liste der Hilfsmittel
  45. Art. 14bis Beschaffung und Vergütung von Hilfsmitteln
  46. Art. 14ter Einschränkung der Austauschbefugnis
  47. Art. 14quater Auszahlung
  48. Art. 15 und 16
  49. Art. 17 Abklärungszeiten
  50. Art. 17bis Nicht zusammenhängende Tage
  51. Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen
  52. Art. 19 Wartezeiten während der Stellensuche
  53. Art. 20
  54. Art. 20bis
  55. Art. 20ter Taggeld und Invalidenrente
  56. Art. 20quater Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen
  57. Art. 20quinquies Taggeld und Erwerbsausfallentschädigung
  58. Art. 20sexies Erwerbstätige Versicherte
  59. Art. 21 Bemessungsgrundlagen
  60. Art. 21bis Versicherte mit regelmässigem Einkommen
  61. Art. 21ter Versicherte mit unregelmässigem Einkommen
  62. Art. 21quater Selbständigerwerbende
  63. Art. 21quinquies Versicherte, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende sind
  64. Art. 21sexies Änderung des massgebenden Einkommens
  65. Art. 21septies Kürzung des Taggeldes
  66. Art. 21octies Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Invalidenversicherung
  67. Art. 21novies Besitzstandgarantie
  68. Art. 22 Bemessung in der erstmaligen beruflichen Ausbildung
  69. Art. 22bis
  70. Art. 22ter
  71. Art. 22quater Entschädigung für Betreuungskosten
  72. Art. 22quinquies Kindergeld
  73. Art. 23
  74. Art. 23bis Eingliederungsmassnahmen im Ausland für obligatorisch Versicherte
  75. Art. 23ter Eingliederungsmassnahmen im Ausland für freiwillig Versicherte
  76. Art. 24 Wahlrecht und Verträge
  77. Art. 24bis Tarifierung der medizinischen Massnahmen
  78. Art. 24ter Ermittlung der Kosten für medizinische Massnahmen
  79. Art. 24quater Kostenvergütung für stationäre Spitalbehandlungen
  80. Art. 24quinquies Vergütung der ambulanten Behandlung
  81. Art. 24sexies Zusammenarbeit und Tarife für Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und für Massnahmen beruflicher Art
  82. Art. 24septies Statusbestimmung
  83. Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs
  84. Art. 26 Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität
  85. Art. 26bis Bestimmung des Einkommens mit Invalidität
  86. Art. 27 Aufgabenbereich von im Haushalt tätigen Versicherten
  87. Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen
  88. Art. 28 Rente und Eingliederung
  89. Art. 28bis
  90. Art. 29
  91. Art. 29bis Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente
  92. Art. 29ter Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit
  93. Art. 29quater Auszahlung bei Vorbezug der Altersrente
  94. Art. 30 Ausrichtung der Übergangsleistung
  95. Art. 30bis
  96. Art. 31 Bestimmung der Übergangsleistung
  97. Art. 32 Ermittlung
  98. Art. 32bis Berechnungsgrundlagen bei Wiederaufleben der Invalidität
  99. Art. 33
  100. Art. 33bis Kürzung der Kinderrenten
  101. Art. 33ter Rentenvorausberechnungen
  102. Art. 34
  103. Art. 35 Entstehen und Erlöschen des Anspruchs
  104. Art. 35bis Ausschluss des Anspruchs
  105. Art. 35ter Heim
  106. Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige
  107. Art. 37 Hilflosigkeit: Bemessung
  108. Art. 38 Lebenspraktische Begleitung
  109. Art. 39 Intensivpflegezuschlag
  110. Art. 39a Minderjährige Versicherte
  111. Art. 39b Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit
  112. Art. 39c Bereiche
  113. Art. 39d Mindestanstellungsdauer
  114. Art. 39e Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs
  115. Art. 39f Höhe des Assistenzbeitrages
  116. Art. 39g Berechnung des Assistenzbeitrages
  117. Art. 39h Verhinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung
  118. Art. 39i Rechnungsstellung
  119. Art. 39j Beratung
  120. Art. 39k
  121. Art. 39ter
  122. Art. 40
  123. Art. 41
  124. Art. 41a Fallführung
  125. Art. 41b Öffentliche Liste über beauftragte Sachverständige
  126. Art. 42
  127. Art. 43
  128. Art. 44 Zuständigkeit
  129. Art. 45
  130. Art. 46 Streitigkeiten über die Zuständigkeit
  131. Art. 47 Regionen
  132. Art. 48 Fachdisziplinen
  133. Art. 49 Aufgaben
  134. Art. 50 Fachliche Aufsicht
  135. Art. 51 Administrative Aufsicht
  136. Art. 52 Zielvereinbarungen
  137. Art. 53 Finanzielle Aufsicht
  138. Art. 54 Rechnungsführung und Revision
  139. Art. 55 Kostenvergütung
  140. Art. 56 Betriebsräume für die Durchführungsstellen
  141. Art. 57 Verwaltungskosten der Ausgleichskassen
  142. Art. 58–64
  143. Art. 65 Anmeldeformular und Beilagen
  144. Art. 66 Legitimation
  145. Art. 67 Einreichungsort
  146. Art. 68 Publikationen
  147. Art. 69 Allgemeines
  148. Art. 70
  149. Art. 71
  150. Art. 72
  151. Art. 72bis Bi- und polydisziplinäre medizinische Gutachten
  152. Art. 72ter Tarifierung
  153. Art. 73
  154. Art. 73bis Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids
  155. Art. 73ter Vorbescheidverfahren
  156. Art. 74 Beschlussfassung
  157. Art. 74bis
  158. Art. 74ter Leistungszusprache ohne Verfügung
  159. Art. 74quater Mitteilung der Beschlüsse
  160. Art. 75
  161. Art. 76 Zustellung der Verfügung
  162. Art. 77 Meldepflicht
  163. Art. 78 Vergütung
  164. Art. 79 Rechnungsstellung
  165. Art. 79bis Besondere Zuständigkeitsregelung
  166. Art. 79ter Allgemeine Rechnungsstellung bei medizinischen Massnahmen
  167. Art. 79quater Rechnungsstellung bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG
  168. Art. 79quinquies Rechnungsstellung im ambulanten Bereich und im Bereich medizinische Rehabilitation
  169. Art. 79sexies Rechnungsstellung bei Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, bei Massnahmen beruflicher Art und bei Abklärungen
  170. Art. 80 Auszahlung
  171. Art. 81 Bescheinigung
  172. Art. 81bis Beitragsabrechnung
  173. Art. 82 Auszahlung
  174. Art. 83 Sichernde Massnahmen
  175. Art. 84
  176. Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung
  177. Art. 85bis Nachzahlungen an bevorschussende Dritte
  178. Art. 86
  179. Art. 86bis
  180. Art. 86ter Grundsatz
  181. Art. 87 Revisionsgründe
  182. Art. 88 Verfahren
  183. Art. 88a Änderung des Anspruchs
  184. Art. 88bis Wirkung
  185. Art. 88ter Meldungen an die Krankenversicherer nach dem KVAG
  186. Art. 88quater Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerderecht der Krankenversicherer nach dem KVAG
  187. Art. 88quinquies
  188. Art. 88sexies Grundsatz der Unfallversicherung von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG
  189. Art. 88septies Lohnsumme
  190. Art. 88octies Vergütung der Prämie
  191. Art. 89 Anwendbare Bestimmungen der AHVV
  192. Art. 89bis
  193. Art. 89ter Legitimation des BSV zur Beschwerde gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte
  194. Art. 90 Reisekosten im Inland
  195. Art. 90bis Reisekosten im Ausland
  196. Art. 91 Erwerbsausfall infolge einer Abklärung
  197. Art. 92
  198. Art. 92bis
  199. Art. 93
  200. Art. 93bis und 93ter
  201. Art. 94 und 95
  202. Art. 96 Wissenschaftliche Auswertungen
  203. Art. 96bis Mindestanforderungen an Vereinbarungen mit den kantonalen Instanzen
  204. Art. 96ter Beitrag an die kantonale Koordinationsstelle
  205. Art. 96quater Kantonale Brückenangebote
  206. Art. 97 Information über die Leistungen und das Verfahren
  207. Art. 98 Pilotversuche
  208. Art. 98bis Einsatzbetriebe nach Artikel 68quinquies IVG
  209. Art. 98ter Zusammenarbeitsvereinbarung: Zuständigkeit und Verfahren
  210. Art. 98quater Zusammenarbeitsvereinbarung: Inhalt
  211. Art. 99–104
  212. Art. 104bis
  213. Art. 104ter
  214. Art. 105 und 106
  215. Art. 106bis
  216. Art. 107
  217. Art. 107bis
  218. Art. 108 Beitragsberechtigung
  219. Art. 108bis Anrechenbare Leistungen
  220. Art. 108ter Voraussetzungen
  221. Art. 108quater Berechnung und Höhe der Beiträge
  222. Art. 109
  223. Art. 109bis
  224. Art. 110 Verfahren
  225. Art. 111–114
  226. Art. 115
  227. Art. 116
  228. Art. 117 Inkrafttreten und Vollzug

228 provisions

Art. 76 Zustellung der Verfügung

1 Die Verfügung ist insbesondere zuzustellen: a. den Personen, den Einrichtungen und den Versicherern, denen ein Vorbescheid zugestellt wurde; b.−c. … d. der Zentralen Ausgleichsstelle, soweit es sich nicht um Verfügungen über Renten oder Hilflosenentschädigungen für Volljährige handelt; e. … f. den Durchführungsstellen; g. dem Arzt oder der medizinischen Abklärungsstelle, die, ohne Durchführungsstelle zu sein, im Auftrag der Versicherung ein Gutachten erstellt haben; h. … i. …. 2 Für Verfügungen, mit denen eine Rente oder Hilflosenentschädigung für Volljährige zugesprochen wird, gilt Artikel 70 AHVV sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2007). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2007). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 743). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2007). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2007). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3721). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2007). SR 831.101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 743).

Art. 77 Meldepflicht

Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).

Art. 78 Vergütung

1 Die Versicherung trägt entsprechend der Kostengutsprache der IV-Stelle die Kosten für Eingliederungsmassnahmen, die vor der Durchführung von der IV-Stelle festgelegt worden sind. Sie übernimmt ferner die Kosten für bereits durchgeführte Eingliederungsmassnahmen im Rahmen von Artikel 10 Absatz 2 IVG. 2 … 3 … 4 Die Kosten für die Eingliederungsmassnahmen sowie die Abklärungs- und Reisekosten werden durch die Zentrale Ausgleichsstelle vergütet. Vorbehalten bleibt Artikel 79bis. 5 Die Zahlung geht in der Regel an die Person oder Stelle, welche die Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen erbracht hat. 6 Geht die Leistung an den Versicherten oder seinen gesetzlichen Vertreter und besteht Grund zur Annahme, dass sie nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet würde, so sind geeignete Massnahmen zur Sicherung der zweckgemässen Verwendung der Leistung zu treffen. 7 Die Rechnungen von Durchführungsstellen und von Personen, die in ständigem Kontakt mit der Versicherung stehen, werden durch Überweisung auf ein Post- oder Bankkonto beglichen. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 43). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 (AS 1983 912). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).

Art. 79 Rechnungsstellung

1 Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer können die Rechnungen für Kosten nach Artikel 78: a. mit elektronischer Datenübermittlung an die Zentrale Ausgleichsstelle senden; oder b. bei der zuständigen IV-Stelle einreichen, welche die Rechnungen an die Zentrale Ausgleichsstelle weiterleitet. 2 Die Rechnungen werden von der IV-Stelle und bei Bedarf vom regionalen ärztlichen Dienst auf ihre Berechtigung und von der Zentralen Ausgleichsstelle auf ihre Übereinstimmung mit allfälligen Verträgen überprüft. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt durch die Zentrale Ausgleichsstelle. 3 Die für die Überprüfung notwendigen Angaben werden von der IV-Stelle an die Zentrale Ausgleichsstelle bzw. von der Zentralen Ausgleichsstelle an die IV-Stelle elektronisch übermittelt. 4 Ist eine Rechnung streitig oder muss eine Rückerstattungsforderung geltend gemacht werden, erlässt die IV-Stelle die erforderlichen Verfügungen. 5 Das BSV erlässt Richtlinien über die Rechnungsstellung nach Artikel 27ter IVG sowie die Übermittlung, die Prüfung und die Bezahlung der Rechnungen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1998, in Kraft seit 15. Aug. 1998 (AS 1998 1839). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 79bis Besondere Zuständigkeitsregelung

Das BSV kann die Kontrolle der Übereinstimmung mit allfälligen Verträgen und die Kostenvergütung für bestimmte Leistungen den IV-Stellen übertragen. Eingefügt durch Ziff. 2 der V vom 18. Okt. 1974 (AS 1974 1594). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251).

Art. 79ter Allgemeine Rechnungsstellung bei medizinischen Massnahmen

1 Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen alle administrativen und medizinischen Angaben zu machen, die für die Überprüfung der Berechnung der Vergütung sowie der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Artikel 27ter Absatz 1 IVG notwendig sind. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen: a. Kalendarium der Behandlungen beziehungsweise der erbrachten Leistungen; b. erbrachte Leistungen im Detaillierungsgrad, den der massgebliche Tarif vorsieht, und die zugehörigen Tarifziffern; c. Diagnosen und Prozeduren, die zur Berechnung des anwendbaren Tarifs notwendig sind; d. Nummer und Datum der Verfügung oder Mitteilung; e. AHV-Nummer der versicherten Person; f. bei stationärer Behandlung: die auf den Kanton und die Invalidenversicherung entfallenden Anteile. 2 Der Leistungserbringer muss für die von der Invalidenversicherung übernommenen Leistungen und die anderen Leistungen zwei getrennte Rechnungen erstellen. 3 Bei Analysen erfolgt die Rechnungsstellung ausschliesslich durch das Laboratorium, das die Analyse durchgeführt hat. Pauschaltarife bleiben vorbehalten. 4 Der Leistungserbringer stellt der versicherten Person eine Kopie der Rechnung zu. Diese kann in Papierform oder elektronisch versandt werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). Berichtigung vom 7. Febr. 2023 (AS 2023 53).

Art. 79quater Rechnungsstellung bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG

1 Im Falle eines Vergütungsmodells vom Typus DRG (Diagnosis Related Groups) muss der Leistungserbringer die Datensätze mit den administrativen und medizinischen Angaben nach Artikel 79ter mit einer einmaligen Identifikationsnummer versehen. Die Datensätze müssen der gesamtschweizerisch einheitlichen Struktur entsprechen, wie sie das EDI nach Artikel 59a Absatz 1 KVV festlegt. 2 Diagnosen und Prozeduren nach Artikel 79ter Absatz 1 sind entsprechend den Klassifikationen für die Statistik der Gesundheitsversorgung in Anhang 1 Ziffer 05.03. der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025 zu codieren. 3 Der Leistungserbringer leitet die Datensätze mit den administrativen und den medizinischen Angaben nach Artikel 79ter Absatz 1 gleichzeitig mit der Rechnung an die Invalidenversicherung weiter. 4 Die IV-Stelle bestimmt, für welche Rechnungen eine weitere Prüfung benötigt wird. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). Die Änd. der Abs. 1 und 3 durch die Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023, betrifft nur den französischen Text (AS 2022 568 Anhang 2 Ziff. II 118). SR 832.102 SR 431.011 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 16 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 318).

Art. 79quinquies Rechnungsstellung im ambulanten Bereich und im Bereich medizinische Rehabilitation

Für den ambulanten Bereich und den Bereich medizinische Rehabilitation ist Artikel 59abis KVV anwendbar. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). SR 832.102

Art. 79sexies Rechnungsstellung bei Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, bei Massnahmen beruflicher Art und bei Abklärungen

1 Die Leistungserbringer von Massnahmen nach den Artikeln 14a–18 IVG und nach Artikel 43 ATSG haben in ihren Rechnungen alle administrativen Angaben zu machen, die für die Überprüfung der Berechnung der Vergütung sowie der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Artikel 27ter Absatz 1 IVG notwendig sind. 2 Die Leistungserbringer stellen der versicherten Person die Kopie der Rechnung zu. Diese kann in Papierform oder elektronisch versandt werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 80 Auszahlung

1 Die Ausgleichskassen oder die Arbeitgeber zahlen die Taggelder monatlich nachschüssig aus oder verrechnen diese im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG. In bestimmten Fällen kann das BSV die Eingliederungsstätte mit der Auszahlung des Taggeldes betrauen. 1bis Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung werden die Taggelder, vorbehaltlich Artikel 24quater IVG, ausbezahlt: a. an das Ausbildungszentrum oder die Ausbildungseinrichtung, das beziehungsweise die die Taggelder an die versicherte Person weiterleitet; b. direkt an die versicherte Person, wenn diese eine höhere Berufsausbildung oder eine Hochschule besucht. 2 Bedürfen der Versicherte oder seine Angehörigen des Taggeldes in kürzeren Zeitabständen, so sind auf Gesuch hin Teilzahlungen auszurichten. 3 … SR 831.10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 456). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 456). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mitWirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 691).

Art. 81 Bescheinigung

1 Die Stelle oder Person, bei der sich die versicherte Person der Eingliederung oder Untersuchung unterzieht oder in einer Anlehre steht, hat der IV-Stelle die Zahl der Tage, für welche ein Anspruch auf Taggeld oder auf eine Entschädigung für Betreuungskosten besteht, auf amtlichem Formular zu bescheinigen. Wartezeiten, für die ein Taggeldanspruch besteht, werden durch die zuständige IV-Stelle bescheinigt. Ist der Anspruch auf Taggeld vom Grad der Arbeitsunfähigkeit abhängig, so holt die zuständige IV-Stelle hierüber ein ärztliches Zeugnis ein. 2 Die Bescheinigung ist jeweils vor dem Auszahlungstermin auszustellen. Nach Abschluss der Massnahme oder nach Ablauf der Zeit, für die der Anspruch auf Taggeld besteht, ist die Bescheinigung ohne Verzug der IV-Stelle zuzustellen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).

Art. 81bis Beitragsabrechnung

1 Für die Erfassung der Taggelder als Erwerbseinkommen im Sinne der AHV und ihre Eintragung in das individuelle Konto der versicherten Person gelten die Artikel 37 und 38 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV) sinngemäss. Artikel 37 Absätze 1 und 2 EOV ist auch sinngemäss anwendbar auf Eingliederungsstätten, die mit der Auszahlung von Taggeldern betraut werden (Art. 80 Abs. 1). 2 Auf der Entschädigung für Betreuungskosten werden keine Beiträge erhoben. Eingefügt durch Ziff. III der V vom 27. Okt. 1987 (AS 1987 1397). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5635). SR 834.11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 719). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).

Art. 82 Auszahlung

1 Für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen für Volljährige gelten die Artikel 71, 71ter, 72, 73 und 75 AHVV sinngemäss. 2 Ändert sich bei volljährigen Versicherten der für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebende Aufenthaltsort, so wird der neue Ansatz ab dem Folgemonat berücksichtigt. 3 Für die Auszahlung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige und des Assistenzbeitrages gelten die Artikel 78 und 79 sinngemäss. Die Rechnungsstellung erfolgt für die Hilflosenentschädigung für Minderjährige quartalsweise und für den Assistenzbeitrag monatlich. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 743). SR 831.101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).

Art. 83 Sichernde Massnahmen

1 Artikel 74 AHVV ist für Renten und Hilflosenentschädigungen für Volljährige sinngemäss anwendbar. 2 … SR 831.101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 743). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859).

Art. 84

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).

Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung

1 … 2 Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin vorzunehmen. Für Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag gilt Artikel 88bis Absatz 2. 3 Für nicht erlassene und uneinbringliche Rückerstattungen gilt Artikel 79bis AHVV sinngemäss. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 (AS 1976 2650). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).

Art. 85bis Nachzahlungen an bevorschussende Dritte

1 Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. 2 Als Vorschussleistungen gelten: a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. 3 Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2925). SR 831.10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2581).

Art. 86

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).

Art. 86bis

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007 (AS 2007 5155). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).

Art. 86ter Grundsatz

Bei einer Revision ist nur diejenige Einkommensverbesserung zu berücksichtigen, die nicht teuerungsbedingt ist. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).

Art. 87 Revisionsgründe

1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: a. sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder b. Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. 2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).

Art. 88 Verfahren

1 Die Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Artikel 40 für den Fall zuständig ist. 2 … 3 Die IV-Stelle gibt das Ergebnis der Überprüfung von Renten oder Hilflosenentschädigungen für Volljährige der zuständigen Ausgleichskasse bekannt. Bei Hilflosenentschädigungen für Minderjährige und bei Assistenzbeiträgen gibt sie das Ergebnis der Zentralen Ausgleichsstelle bekannt. Sie erlässt eine entsprechende Verfügung, wenn die Versicherungsleistung eine Änderung erfährt oder wenn vom Versicherten eine Änderung beantragt wurde. 4 Die Artikel 66 und 69–76 sind sinngemäss anwendbar. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).

Art. 88a Änderung des Anspruchs

1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. 2 Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 (AS 1976 2650). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).

Art. 88bis Wirkung

1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens: a. sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; b. bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an; c. falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde. 2 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1284). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177).

Art. 88ter Meldungen an die Krankenversicherer nach dem KVAG

Die zuständigen IV-Stellen haben Personen, die bei einem Krankenversicherer nach dem KVAG versichert sind und Anspruch auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung erheben, den betreffenden Krankenversicherern nach dem KVAG zu melden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 88quater Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerderecht der Krankenversicherer nach dem KVAG

Hat ein Krankenversicherer nach dem KVAG der zuständigen IV-Stelle oder Ausgleichskasse mitgeteilt, dass er für eine ihr gemeldete versicherte Person Kostengutsprache oder Zahlung geleistet hat, so ist dem Krankenversicherer nach dem KVAG die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 88quinquies

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).

Art. 88sexies Grundsatz der Unfallversicherung von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG

Für die Einzelheiten und das Verfahren der Unfallversicherung von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG gilt die Gesetzgebung über die Unfallversicherung. SR 832.20

Art. 88septies Lohnsumme

1 Die Zentrale Ausgleichsstelle meldet der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) die provisorische und die definitive Lohnsumme als Grundlage, auf der die Prämienberechnung der Unfallversicherung von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG beruht. 2 Die Zentrale Ausgleichsstelle weist die Lohnsumme pro IV-Stelle einzeln aus. SR 832.20

Art. 88octies Vergütung der Prämie

1 Die Suva unterbreitet ihre Rechnung nach Artikel 132c der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung dem BSV zur Genehmigung. 2 Nach deren Genehmigung vergütet die Zentrale Ausgleichsstelle die Prämie der Suva. SR 832.202

Art. 89 Anwendbare Bestimmungen der AHVV

Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205–214 AHVV sinngemäss anwendbar. Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251). SR 831.101

Art. 89bis

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997 (AS 1997 3038). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).

Art. 89ter Legitimation des BSV zur Beschwerde gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte

1 Die Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte (Art. 27quinquies IVG) sind dem BSV zu eröffnen. 2 Das BSV ist berechtigt, gegen diese Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Ursprünglich Art. 89bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 456). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2907). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859). Fassung gemäss Ziff. II 92 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). Fassung gemäss Ziff. II 92 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Art. 90 Reisekosten im Inland

1 Als notwendige Reisekosten im Inland gelten im Rahmen von Artikel 51 IVG die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle. Wählt der Versicherte eine entferntere Durchführungsstelle, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen. 2 Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen Invalidität auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden ihr die daraus entstehenden Kosten ersetzt. 2bis Die Reisekosten werden nicht vergütet, wenn die versicherte Person mit einer der folgenden Eingliederungsmassnahmen unterstützt wird: a. Personalverleih (Art. 18abis IVG); b. Einarbeitungszuschuss (Art. 18b IVG); c. Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). 3 Ausser den Fahrauslagen werden ein Zehrgeld und die notwendigen Nebenkosten, insbesondere die Fahrauslagen und das Zehrgeld für eine unerlässliche Begleitperson, vergütet. Bei Urlaubs- oder Besuchsfahrten wird kein Zehrgeld ausgerichtet. 4 Das Zehrgeld beträgt: a. bei einer Abwesenheit vom Wohnort von fünf bis acht Stunden 11.50 je Tag; b. bei einer Abwesenheit vom Wohnort von mehr als acht Stunden 19.— je Tag; c. für auswärtiges Übernachten 37.50 je Nacht. 5 Für Reisen mit öffentlichen Transportmitteln werden Gutscheine abgegeben. Das BSV bezeichnet die zur Abgabe der Gutscheine berechtigten Stellen. Im übrigen sind die Artikel 78 und 79 anwendbar. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 43). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2116).

Art. 90bis Reisekosten im Ausland

Die Beiträge an die Aufwendungen für Fahrten vom Inland nach dem Ausland, vom Ausland nach dem Inland und im Ausland setzt das BSV im Einzelfall fest. Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 43).

Art. 91 Erwerbsausfall infolge einer Abklärung

1 Erleidet eine versicherte Person infolge einer Abklärung der Leistungspflicht einen Erwerbsausfall an Tagen, an welchen sie keinen Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung hat, so richtet die Invalidenversicherung bei nachgewiesenem Erwerbsausfall ein Taggeld in der Höhe von 30 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG aus. 2 Erleiden Auskunftspersonen infolge einer Abklärung der Leistungspflicht einen Erwerbsausfall, so entschädigt die Versicherung den nachgewiesenen Erwerbsausfall in gleicher Weise wie nach Absatz 1. Für die Entschädigung von Reisekosten im Inland gelten die Ansätze von Artikel 90. Die Beiträge an Reisekosten im Ausland setzt das BSV im Einzelfall fest. 3 Auf den Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen keine Beiträge bezahlt werden an die: a. Alters- und Hinterlassenenversicherung; b. Invalidenversicherung; c. Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz; d. Arbeitslosenversicherung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721). SR 832.20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 92

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).

Art. 92bis

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).

Art. 93

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).

Art. 93bis und 93ter

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).

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