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Gesetz über die Orientierungsschule

Valais · 411.2 · statute

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Contents: 73 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 statt. Es kann der Beizug einer Fachperson verlangt werden. *
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43 Bedürfnissen der Schüler entspricht. *
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63 Staatsrates geregelt. *
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73

73 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Das vorliegende Gesetz regelt den Unterricht auf der Sekundarstufe I, der in den Orientierungsschulen (nachfolgend: OS) erteilt wird. 2 Es legt die Struktur, die Aufnahme- und Promotionsbedingungen, den Auftrag der OS bei der Berufsberatung und die Bedingungen für den Übertritt in die Sekundarstufe II fest. 3 Es sieht Massnahmen für den Hilfs- und Sonderschulunterricht in der OS vor, ergänzend zu denen, die im Gesetz über die Hilfs- und Sonderschulen festgehalten sind.

Art. 2

Gleichstellung 1 In diesem Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Definition 1 Die OS folgt nach der achten Primarklasse. Sie umfasst die drei letzten Jahre der obligatorischen Schulzeit. * 2 Für den Schüler im schulpflichtigen Alter, der das erste Jahr des Gymnasiums besucht, gelten die Bestimmungen für den Unterricht der allgemein bildenden Sekundarstufe II. 3 Für den Schüler, der die OS besucht, obwohl er nicht mehr im schulpflichti - gen Alter ist, gelten die Bestimmungen für den Unterricht der Sekundarstufe I.

Art. 4

Aufgaben und Ziele 1 Die OS führt die Grundausbildung der Primarschule weiter. Ihr grundlegender Auftrag besteht darin, den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen zu stärken und dem Jugendlichen bei der schrittweisen Berufswahl zu helfen. 2 Die OS verfolgt namentlich folgende Ziele: a) sie festigt und vervollständigt das vom Schüler erworbene Wissen durch einen anspruchsvollen und qualitativ hochstehenden Unterricht; b) sie bereitet ihn darauf vor, allmählich den Ausbildungsweg zu finden, der seinen Fähigkeiten und Interessen am besten entspricht; c) sie formt bei ihm die Urteilsfähigkeit, die er braucht, um sich in der Gesellschaft und der Arbeitswelt zurechtzufinden, und entwickelt die Kompetenzen der Zusammenarbeit und der Kommunikation; d) sie entwickelt bei ihm in ausgeglichener, strukturierter Weise und unter Berücksichtigung der fundamentalen Einheit des Menschen die Intelligenz, das Verantwortungsbewusstsein, die Willenskraft, die Kreativität, das Gedächtnis, die Emotionalität, die Spiritualität und die körperliche Verfassung. 3 Die OS ist im gesellschaftlichen Leben der Gemeinde oder der Region auch ein Ort der kulturellen Ausstrahlung.

Art. 5

Lehrpläne und Lehrmittel 1 Die Lehrpläne werden entsprechend den allgemeinen Zielen der OS gestaltet. In ihnen werden die Lernziele, die kantonal und interkantonal zu erreichen sind, festgelegt und aufeinander abgestimmt. 2 Sie sind so zusammengestellt, dass Niveauwechsel während und bis am Ende der obligatorischen Schulzeit möglich sind. In diesem Sinne sollen sie die Kontinuität und die Koordination des Unterrichts während der OS-Jahre garantieren und einen Übertritt von der Primarschule in die OS und von der OS in die allgemein bildende oder berufliche Sekundarstufe II fördern. 3 Die Lehrmittel sind den Unterrichtszielen und Lehrplänen angepasst und können vom Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: Departement) vorgeschrieben werden.

Art. 6

Schulregion 1 Die Orientierungsschulen nehmen Schüler eines Einzugsgebiets auf. 2 Je nach Grösse des Einzugsgebiets können Gemeindeschulen oder Regionalschulen gebildet werden, welche allenfalls auch die Primarstufe einschliessen. In diesem Sinne können mehrere Gemeinden interkommunale Schulen einrichten. Die interkommunale Zusammenarbeit wird im Gemeindegesetz gere-gelt, unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.

Art. 7

Eröffnung - Erweiterung 1 Bei der Eröffnung und Erweiterung/Vergrösserung von kommunalen/interkommunalen OS-Zentren sind die pädagogischen und rationalen Kriterien zu erfüllen. Das Subventionsgesetz wie auch die Weisungen und Richtlinien über Schulhausbauten bleiben vorbehalten.

Art. 8

Überregionale Struktur 1 Der Staatsrat ist befugt, in gewissen Fällen zur Erfüllung besonderer Aufträge eine überregionale Struktur zu schaffen. Eine Verordnung, die mindestens die Vorlehrklasse und die Sport-Kunst-Ausbildung beinhaltet, hält die pädagogischen und materiellen Voraussetzungen für eine solche Struktur fest. 2 Die Gemeinden beteiligen sich finanziell daran.

Art. 9

Information - Zusammenarbeit 1 Die Schulbehörde trägt die Verantwortung für die regelmässige Information der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters (nachfolgend: die Eltern), namentlich über Fragen der OS-Struktur, die Aufnahmebedingungen und die Voraussetzungen für den Übertritt innerhalb der Struktur sowie über alle Fragen im Zusammenhang mit der Schul- und Berufswahl. 2 Die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Kindern, Lehrpersonen und Schulbehörden ist bei allen Fragen im Zusammenhang mit dem Unterricht, der Entwicklung und dem Verhalten des Schülers notwendig. 3 Die Schule arbeitet mit den von der Schulbehörde anerkannten Elternvereinigungen zusammen. 2 Organe der OS

Art. 10

Allgemeine Verantwortlichkeit und Übertragung von Kompetenzen 1 Das Departement gewährleistet die pädagogische Verantwortung für die Schule durch die Übertragung von Kompetenzen an die Schulinspektoren und Mitarbeiter der betroffenen kantonalen Stellen und danach an die Direktionräte und die Lehrer. 2 Die Errichtung und Verwaltung der Infrastruktur wie Gebäude, Ausstattung sowie die Personalverwaltung der OS obliegen der Kompetenz der kommunalen beziehungsweise interkommunalen Behörde, die an die diesbezüglichen Weisungen gebunden ist. 3 Eine OS umfasst: a) verantwortliche administrative Organe: 1. Gemeinderat oder Regionalrat, 2. kommunale oder interkommunale Schulkommission. Dieses Organ kann gewisse Kompetenzen an den Schuldirektor delegieren; b) Schulleitungsorgan: 1. Direktionssrat.

Art. 11

Der Gemeinderat oder Regionalrat 1 Auf Gemeindeebene ist der Gemeinderat unter Berücksichtigung der in Artikel 10 aufgeführten Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten die politische Entscheidungsbehörde, auf interkommunaler Ebene ist dies der Regionalrat, allerdings immer innerhalb den von den Statuten beziehungsweise Vereinbarungen festgelegten Grenzen. Vorbehalten bleiben die verfassungsmässigen beziehungsweise gesetzlichen Kompetenzen der Urversammlung beziehungsweise des Generalrats. 2 Der Gemeinderat beziehungsweise der Regionalrat können einen Teil ihrer Kompetenzen auf eine kommunale oder interkommunale Schulkommission übertragen. 3 Der Regionalrat einer interkommunalen OS nimmt die Verantwortlichkeiten und Aufgaben wahr, die ihm anstelle und im Namen der Partnergemeinden zukommen.

Art. 12

Die kommunale oder interkommunale Schulkommission 1 Eine Verordnung legt die verschiedenen Aufgaben zu den in Artikel 10 genannten Verantwortlichkeiten und Kompetenzen fest.

Art. 13

Direktionsrat 1 Der Direktionsrat umfasst: a) den Schuldirektor; b) den oder die Stellvertreter. 2 Auf der Grundlage der vom Departement beschlossenen Kriterien werden die notwendigen Mittel für die Schaffung eines Direktionsrats und die Ausführung der in einem kantonalen Pflichtenheft festgelegten Aufgaben zugeteilt. 3 In einem vom Departement festgelegten Rahmen muss die Verwaltung der Ressourcen (Prozent Erwerbstätigkeit) eine gerechte Aufteilung der Aufgaben zwischen den Mitgliedern des Direktionsrats gewährleisten.

Art. 14

Der Schuldirektor 1 Sein Statut wird durch die einschlägige Spezialgesetzgebung geregelt. 2 Der Schuldirektor übt seine Funktion in der Regel in Vollzeit aus. Seine Tä - tigkeit kann die gesamte obligatorische Schulzeit abdecken. Er wird von seinem/seinen Stellvertreter/n unterstützt, dem/denen er spezifische Aufgaben delegiert.

Art. 15

Der oder die Stellvertreter 1 Das Statut des Stellvertreters/der Stellvertreter wird durch die einschlägige Spezialgesetzgebung geregelt. 2 Die Stellenprozente des Stellvertreters/der Stellvertreter richten sich nach der im Direktionsrat gewählten Organisation.

Art. 16

Die Lehrpersonen und die Schüler 1 Die OS umfasst auch: a) die Lehrpersonen: 1. sie sind Mitglieder: 1.1. der allgemeinen Lehrerkonferenz, 1.2. der Klassenräte, 1.3. der Fachschaften; 2. sie können folgende Funktionen wahrnehmen: 2.1. Klassenlehrperson, 2.2. schulischer Mediator, 2.3. Verantwortlicher für spezifische Aktivitäten; 3. das Statut der Lehrpersonen wird durch die Spezialgesetzgebung geregelt. b) die Schüler: in der Spezialgesetzgebung sind die Rechte und Pflichten der Schüler geregelt. Es kann ein Schülerrat gebildet werden. 3 Übergang Primarschule - OS

Art. 17

Besondere Massnahmen 1 Zur Gewährleistung eines harmonischen Übertritts von der 8. Primarklasse in die OS werden besondere Massnahmen getroffen, namentlich Bestimmungen und spezifische Aufgaben, die das Departement für die betreffenden Lehrpersonen festlegt. *

Art. 18

Beurteilungsgespräche 1 Im Hinblick auf die Aufnahme in die OS finden Einzelgespräche zwischen der Klassenlehrperson der 8. Primarklasse, dem Schüler und den Eltern

Art. 19 statt. Es kann der Beizug einer Fachperson verlangt werden. *

Evaluationsbericht 1 Am Ende des Schuljahres erstellt die Klassenlehrperson der 8. Primarklasse aufgrund verschiedener Beurteilungselemente einen Evaluationsbericht, der auch die Niveaus angibt, in die der Schüler im ersten Jahr der OS (1. OS) eingeteilt wird. Dieses offizielle Dokument wird den Eltern zur Unterzeichnung vorgelegt und an die Direktion der OS weitergeleitet. *

Art. 20

Anmeldungen für die 1. OS 1 Die Gemeinden sind über die Schulkommissionen oder die Schuldirektionen der Primarschulen verpflichtet, der OS gemäss den vom Departement festgelegten Abgabeterminen die provisorischen und definitiven Schülerzahlen des ersten Jahres mit Niveauangaben mitzuteilen. 4 Allgemeine Organisation der OS 4.1 Aufnahme

Art. 21

Aufgenommene Schüler 1 Nach der 8. Primarklasse wird in die OS aufgenommen: * a) der Schüler, der bestanden hat, das heisst dessen Notendurchschnitt in den Fächern der ersten Gruppe und dessen Gesamtdurchschnitt 4.0 oder mehr beträgt; b) der Schüler, der nicht bestanden hat, dem aber zur Erfüllung der Schulpflicht nur noch zwei Jahre fehlen; c) * der Schüler, der in einem oder in mehreren Fächern der 8. Primarklasse in den Genuss eines angepassten Programms gekommen ist. 2 Auf Vormeinung der Schuldirektion und nach Anhörung der Eltern entscheidet der Schulinspektor über die Sonderfälle. Gegebenenfalls ist ein Departementsentscheid erforderlich.

Art. 22

Ausnahmen - Verantwortung der Eltern 1 Aufgrund der Gesamtbeurteilung am Ende der 8. Primarklasse können Eltern eigenverantwortlich entscheiden, ihr Kind, das die 8. Primarklasse bestanden hat, die Klasse dennoch wiederholen zu lassen, wenn sein Jahresdurchschnitt in den Fächern der ersten Gruppe und/oder sein Gesamtdurchschnitt zwischen 4.0 und 4.2 liegen und sofern ihm noch drei Jahre für die Erfüllung der Schulpflicht verbleiben. * 4.2 Allgemeine Struktur

Art. 23

Prinzip 1 Die OS wird während dreier Jahre in heterogenen Klassen geführt. Die Fächer, die in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind, werden in zwei Niveaus unterrichtet. 2 In den betreffenden Fächern werden die Schüler jedes Jahr neu in die unterschiedlichen Niveaus eingeteilt, damit sich die Jugendlichen allmählich nach ihren Fähigkeiten und Interessen orientieren können. 3 Die Einteilungskriterien für die einzelnen Niveaus werden nachstehend für jedes Schuljahr festgelegt.

Art. 24

Erstes Jahr der OS (1. OS) - Merkmale - Einteilung der Schüler 1 Im ersten Jahr sind alle Schüler in heterogenen Klassen vereinigt, Ausnahme bilden die Unterrichtssprache (L1) und Mathematik, die in zwei Niveaus unterrichtet werden. 2 Ausgenommen für die Niveaufächer gewährt das Departement pro Stammklasse bis zu acht Wochenlektionen, damit gewisse Unterrichtseinheiten in Halbklassen erteilt oder reorganisiert werden können, primär für die L2. Dies kann aus pädagogischen, personellen oder infrastrukturellen Gründen erfolgen. Die Schuldirektion unterbreitet die Organisation dem Departement zur Genehmigung. 3 Die Niveaueinteilung in der 1. OS erfolgt aufgrund des Jahresdurchschnitts am Ende der 8. Primarklasse in jedem der betreffenden Fächer: * a) Jahresdurchschnitt 5.0 oder mehr: Möglichkeit, am Unterricht in Niveau I teilzunehmen; b) Jahresdurchschnitt 4.7 oder weniger: Niveau II; c) Jahresdurchschnitt 4.8 oder 4.9: Niveau I, falls mindestens zwei der nachstehenden drei Kriterien erfüllt sind, ansonsten Niveau II: 1. Resultat der kantonalen Prüfung: 5.0 und mehr: Niveau I; 4.9 und weniger: Niveau II, 2. Meinung der Eltern, 3. * Meinung der Lehrperson der 8. Primarklasse aufgrund einer Gesamtbeurteilung.

Art. 25

Zweites Jahr der OS (2. OS) - Merkmale - Einteilung der Schüler 1 Im zweiten Jahr sind alle Schüler in heterogenen Klassen vereinigt, Ausnahme bilden die Unterrichtssprache (L1), die erste Fremdsprache (L2), Mathematik und Naturwissenschaften, die in zwei Niveaus unterrichtet werden. 2 Ausgenommen für die Niveaufächer gewährt das Departement pro Stammklasse bis zu sieben Wochenlektionen, damit gewisse Unterrichtseinheiten in Halbklassen erteilt oder reorganisiert werden können, primär für die L3. Dies kann aus pädagogischen, personellen oder infrastrukturellen Gründen erfolgen. Die Schuldirektion unterbreitet die Organisation dem Departement zur Genehmigung. 3 Für die neuen Fächer, die in Niveaus unterrichtet werden (L2 und Naturwissenschaften), erfolgt die Einteilung aufgrund des Jahresdurchschnitts in den entsprechenden Fächern am Ende der 1. OS wie folgt: a) 5.0 oder mehr: Möglichkeit, am Unterricht in Niveau I teilzunehmen; b) 4.7 oder weniger: Niveau II; c) 4.8 oder 4.9: Entscheidung des Schuldirektors, auf Antrag des Klassenrats, nach Anhörung der Eltern.

Art. 26

Drittes Jahr der OS (3. OS) - Merkmale 1 Im dritten Jahr sind alle Schüler in heterogenen Klassen vereinigt, Ausnahmen bilden die Unterrichtssprache (L1), die erste Fremdsprache (L2), Mathematik und Naturwissenschaften, die in zwei Niveaus unterrichtet werden. 2 Ausgenommen für die Niveaufächer gewährt das Departement pro Stammklasse bis zu sechs Wochenlektionen, damit gewisse Unterrichtseinheiten in Halbklassen erteilt oder reorganisiert werden können, primär für die L3. Dies kann aus pädagogischen, personellen oder infrastrukturellen Gründen erfolgen. Die Schuldirektion unterbreitet die Organisation dem Departement zur Genehmigung.

Art. 27

Besonderheiten der 3. OS 1 Die 3. OS bietet die Pflichtwahl zwischen zwei Schwerpunktfächern (L1 oder Mathematik). Je nach Bedürfnissen des Schülers werden in diesem Unterricht die Grundkenntnisse gestärkt oder ein an den Lehrplan gebundenes erweitertes Programm angeboten. 2 Im Stundenplan sind Unterrichtseinheiten für ein persönliches Projekt vorgesehen, das der Schüler grundsätzlich auf seine Berufsziele ausrichtet. 3 Kantonal festgelegte Pflichtwahlgruppen ermöglichen dem Schüler eine spezifische Ausrichtung. 4 Die in Artikel 53 vorgesehene Standortbestimmung, die in der Mitte der 2. OS vorgenommen wird, soll dem Schüler, im Einvernehmen mit seinen Eltern, bei der Auswahl eines der beiden Schwerpunktfächer, der Projektarbeit und der Wahlpflichtgruppe helfen.

Art. 28

Zusammenlegung von Klassen 1 In den Fällen, in denen die Organisation einer Klasse beziehungsweise von Klassen pro Schuljahr und/oder pro Niveau wegen ungenügender Bestände nicht mehr möglich ist, können die Schüler verschiedener Schuljahre beziehungsweise unterschiedlicher Niveaus in einer einzigen Klasse beziehungsweise Gruppe zusammengelegt werden. Den Niveaus und den Programmen der verschiedenen Jahre ist Rechnung zu tragen. 2 Das Departement entscheidet über diese Zusammenlegungen. 4.3 Übertritt in der OS - Promotionsbedingungen

Art. 29

Promotion 1 Die Promotion innerhalb der OS erfolgt auf der Grundlage der schulischen Leistungen des Schülers, die regelmässig bewertet werden. Diese Bewertung wird dem Schüler und seinen Eltern mitgeteilt. 2 Grundsätzlich werden alle Fächer des Lehrprogramms semesterweise und jährlich beurteilt. Das Gleiche gilt für die Festlegung der Promotion. 3 Es wird ein Gesamtdurchschnitt errechnet, der sich aus den Noten aller nicht in Niveaus unterrichteten Fächer zusammensetzt. Die Niveaufächer werden separat berücksichtigt. 4 Das Departement kann in allen Klassen und in allen Niveaus der OS kantonale Prüfungen durchführen. In den Fächern, in denen eine kantonale Prüfung durchgeführt wird, wird das Ergebnis in einem vom Departement bestimmten Verhältnis im Zeugnis berücksichtigt. 5 Am Ende jedes Schuljahres gibt der Klassenrat dem Schuldirektor seine Vormeinung ab. Letzterer entscheidet dann über die Promotion des Schülers. 6 Auf Vorschlag des Schuldirektors und nach Anhörung des Klassenrats kann der Schulinspektor in Sonderfällen (Krankheit, Sonderbehandlungen, Sonderurlaube usw.) von dieser Berechnungsart abweichen.

Art. 30

Promotion von der 1. OS in die 2. OS und von der 2. OS in die 3. OS 1 Am Ende der 1. und der 2. OS tritt der Schüler in die höhere Klasse über, wenn er: a) einen Gesamtdurchschnitt von 4.0 oder mehr erreicht hat; und b) in jedem Fach mit Niveauunterricht die Note 4.0 oder mehr oder in einem einzigen im Niveau II besuchten Fach eine Note unter 4.0 erzielt hat.

Art. 31

Promotion von der 1. OS in die 2. OS und von der 2. OS in die 3. OS mit Übertritt in ein anderes Niveau 1 Am Ende der 1. und der 2. OS tritt der Schüler in die höhere Klasse mit Wechsel in das Niveau II im betreffenden Fach/in den betreffenden Fächern über, wenn er: a) einen Gesamtdurchschnitt von 4.0 oder mehr erreicht hat; und b) in einem oder mehreren im Niveau I besuchten Fach/Fächern eine Note unter 4.0 erzielt hat.

Art. 32

Schuljahr nicht bestanden 1 Am Ende der 1. und der 2. OS hat der Schüler das Schuljahr nicht bestan - den, wenn er: a) einen Gesamtdurchschnitt unter 4.0 erreicht hat, oder b) in zwei oder mehreren im Niveau II besuchten Fächern eine Note unter 4.0 erzielt hat. 2 Der Schüler, der das Schuljahr nicht bestanden hat, wiederholt die Klasse oder tritt auf Antrag des Schuldirektors mit einem angepassten Programm in die nächsthöhere Klasse über (Hilfs- und Sonderschulunterricht). Die Eltern entscheiden in letzter Instanz.

Art. 33

Bestehen der 3. OS 1 Der Schüler hat die 3. OS bestanden, wenn er einen Gesamtdurchschnitt von 4.0 und mehr und in drei Fächern mit Niveauunterricht die Note 4.0 und mehr erreicht hat.

Art. 34

Noten, die eine Promotion ausschliessen 1 Die Klasse gilt als nicht bestanden, wenn der Schüler in irgendeinem Fach und Schuljahr eine Note 1 (1.0 bis 1.4) oder zwei Noten 2 (1.5 bis 2.4) oder eine Note 2 und zwei Noten 3 (2.5 bis 3.4) oder mehr als drei Noten 3 er - reicht hat.

Art. 35

Niveauwechsel im Laufe des Schuljahres 1 Im Laufe des Schuljahres kann ein Niveauwechsel je nach den Fähigkeiten und Ergebnissen des Schülers grundsätzlich am Ende des ersten Semesters stattfinden, nicht aber vor Semestermitte und spätestens Ende März. 2 Im Laufe des Schuljahres ist ein Übertritt von Niveau II ins Niveau I nur möglich, wenn der Schüler im entsprechenden Fach die Note 5.0 oder mehr erreicht hat. 3 Die Übertrittsgesuche im Laufe des Schuljahres werden vom Klassenlehrer, auf allfälligen Antrag der Eltern, an den Schuldirektor gerichtet, der entscheidet. 4 Die Eltern können den Niveauwechsel ablehnen.

Art. 36

Niveauwechsel am Ende des Schuljahres 1 Wenn der Schüler am Ende des Schuljahres in einem im Niveau II besuchten Fach die Note 5,0 oder mehr erzielt, kann er, das Einverständnis der Eltern vorausgesetzt, in das Niveau I der höheren Klasse übertreten. 2 Die Übertritte von Niveau I ins Niveau II sind in den Artikeln 31 und 32 geregelt. Die Eltern werden zum Entscheid beigezogen. 3 Der Schuldirektor übermittelt den Entscheid den Eltern.

Art. 37

Wiederholung einer bestandenen Klasse 1 In der Regel kann ein Schüler, der die Klasse bestanden hat, dieselbe Klasse nicht wiederholen. 2 Auf begründetes Gesuch der Eltern und in Sonderfällen (Krankheit, Fremdsprachigkeit, Sonderurlaube usw.) kann der Schulinspektor ausnahmsweise die Wiederholung einer bestandenen Klasse genehmigen. Die Verantwortung liegt bei den Eltern. 3 Der Schüler kann die gleiche Klasse nur einmal wiederholen.

Art. 38

Überspringen einer Klasse 1 Das Departement erlässt eine Weisung, die das Überspringen einer Klasse an der OS regelt. 4.4 Hilfsangebote für Schüler

Art. 39

Stützkurse ausserhalb der Schulzeit 1 Der Schüler des Niveaus I oder II, der vorübergehende Schwierigkeiten in einem oder mehreren Niveaufächern aufweist oder dessen realistisches Ziel es ist, in ein höheres Niveau zu wechseln, darf ausserhalb der Schulzeit einen Stützkurs besuchen und zwar mit dem Ziel, sein schulisches Defizit auszugleichen. 2 Das Departement legt die Anzahl der Lektionen für diesen Stützkurs fest. 3 Der Stützkurs ausserhalb der Schulzeit wird in den Stundenplan der Fachlehrer integriert. 4 Für die Organisation des Stützkurses ausserhalb der Schulzeit ist der Schuldirektor verantwortlich, der auf Vormeinung des Klassenlehrers oder des Klassenrats und im Einverständnis mit den Eltern dem Schüler die Teilnahme an diesem Kurs bewilligt.

Art. 40

Begleitetes Studium 1 Dem Schüler, der besondere Hilfe benötigt, um seine Hausaufgaben zu erledigen, wird unabhängig von der Niveauzuteilung oder der Teilnahme am Hilfs- und Sonderschulunterricht ein begleitetes Studium angeboten. 2 Das Departement legt die Anzahl der Wochenlektionen für das begleitete Studium fest. 3 Für die Organisation des begleiteten Studiums ist der Schuldirektor verantwortlich, der auf Vormeinung des Klassenlehrers oder des Klassenrats und im Einverständnis mit den Eltern dem Schüler die Teilnahme am begleiteten Studium bewilligt. 4 Das begleitete Studium wird ausserhalb der Schulzeit organisiert und in den Stundenplan der Fachlehrer integriert.

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