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Gesetz über die Orientierungsschule

Valais · 411.2 · statute

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Contents: 73 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 statt. Es kann der Beizug einer Fachperson verlangt werden. *
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43 Bedürfnissen der Schüler entspricht. *
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63 Staatsrates geregelt. *
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73

73 provisions

Art. 41

Stützunterricht für fremdsprachige Schüler 1 Der fremdsprachige Schüler nimmt ständig oder befristet am Stützunterricht teil, in der Regel während der Schulzeit sowie grundsätzlich während der ersten beiden Jahre. Er wird in einer seiner Altersstufe entsprechenden Klasse eingeschult, und zwar entweder im Niveau I oder II. 2 Der Unterricht wird von einem Fachlehrer erteilt, der in der Regel eine spezifische Weiterbildung für den Unterricht mit fremdsprachigen Schülern absolviert hat.

Art. 42

Beaufsichtigtes Studium 1 Der Schuldirektor kann ein beaufsichtigtes Studium organisieren, das den

Art. 43 Bedürfnissen der Schüler entspricht. *

Besondere Platzierung 1 Beim Schüler, der besondere Schwierigkeiten bereitet und bei dem alle gängigen Lösungsmassnahmen nicht zum Erfolg geführt haben, kann das Departement auf Antrag des Schulinspektors eine Verlegung in eine andere Struktur anordnen. 4.5 Hilfs- und Sonderschulunterricht

Art. 44

Hilfs- und Sonderschulmassnahmen 1 Die Hilfs- und Sonderschulmassnahmen zugunsten der Schüler mit besonderen Bedürfnissen beinhalten: a) den integrierten Stützunterricht; b) die Beobachtungsklassen; c) * die verstärkten Sonderschulmassnahmen: Sonderschulklassen und Sonderschulen; d) die in Artikel 58 vorgesehenen Vorlehrklassen. 2 Diese verschiedenen Massnahmen werden von Hilfs- und Sonderschullehrpersonen mit einem anerkannten Diplom erteilt. 3 Die im vorliegenden Gesetz nicht vorgesehenen Fälle werden entsprechend dem Gesetz über die Hilfs- und Sonderschulen geregelt.

Art. 45

Zielgruppe für Hilfs- und Sonderschulmassnahmen 1 Folgende Schüler gelangen in den Genuss der Hilfs- und Sonderschulmassnahmen: a) der Schüler, dem zur Erfüllung seiner Schulpflicht nur mehr zwei Jahre fehlen und der die Bedingungen für die Aufnahme in die Orientierungsschule nicht erfüllt; b) der Schüler, der in der Primarschule in einem oder mehreren Fächern an einem angepassten Programm teilgenommen hat; c) der Schüler, der die 1. OS nicht bestanden hat und dem zur Erfüllung seiner Schulpflicht nur noch ein Jahr fehlt. 2 Auf der Grundlage einer spezifischen Meldung des Schuldirektors befindet der Schulinspektor in Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Berater für Hilfs- und Sonderschulmassnahmen über andere besondere Fälle.

Art. 46

Zielgruppe für besondere Hilfs- und Sonderschulmassnahmen 1 Aufgrund eines individuellen Beurteilungsverfahrens kann der Schüler mit einer Entwicklungsverzögerung oder andern schweren Formen von Defiziten von besonderen Hilfs- und Sonderschulmassnahmen profitieren, so wie in Artikel 51 vorgesehen.

Art. 47

Grundsatz 1 Es wird angestrebt, Schüler mit besonderen Bedürfnissen zu integrieren. 2 Bei seinem Eintritt in die OS kann der Schüler, der eines der in den Artikeln 45 und 46 aufgeführten Kriterien erfüllt, in einem oder mehreren betroffenen Fächern in das Niveau II eintreten, wenn mindestens zwei der drei nachstehenden Kriterien erfüllt sind: a) Bestehen der kantonalen Prüfung in dem oder den betroffenen Fächern; b) Meinung der Eltern; c) * Meinung der Lehrperson der 8. Primarklasse aufgrund einer Gesamtbeurteilung. Andernfalls sind für ihn grundsätzlich Hilfs- und Sonderschulmassnahmen vorgesehen. 3 Wenn ein Schüler in der 2. oder 3. OS eines der in den Artikeln 45 und 46 aufgeführten Kriterien erfüllt, jedoch die Fähigkeit besitzt, dem einen oder anderen Fach im Niveau II zu folgen, kann er in dasselbe aufgenommen werden.

Art. 48

Organisation 1 Die Hilfs- und Sonderschulmassnahmen werden prioritär in Form des integrierten Stützunterrichts organisiert. Diese Massnahme stellt eine Hilfe für Schüler mit besonderen Bedürfnissen dar und verlangt eine enge Zusammenarbeit der Fachlehrperson mit der Hilfs- und Sonderschullehrperson. 2 Die Massnahme erfolgt innerhalb oder ausserhalb der regulären Klasse, individuell oder in kleinen Gruppen und kann sich ganz oder teilweise mit den in Niveaus unterrichteten Unterrichtsstunden decken. 3 Des Weiteren sind die Stunden des integrierten Stützunterrichts für die ganzheitliche Unterstützung des Schülers mit besonderen Bedürfnissen bestimmt, namentlich was seine berufliche Zukunft und die allgemeine Lernbegleitung in den Fächern, die in heterogenen Klassen unterrichtet werden, betrifft. 4 Der Hilfs- und Sonderschulunterricht kann ebenfalls in Form der Beobachtungsklasse organisiert werden gemäss Artikel 23 des Gesetzes über das Hilfs- und Sonderschulwesen. Wenn immer möglich, wird die Integration der Beobachtungsklassenschüler in die Niveaufächer oder/und in die heterogene Klasse bevorzugt.

Art. 49

Wahl der Schulorganisation 1 Nach Anhörung der Lehrpersonen schlägt die Schulbehörde dem Departement die Organisation des Hilfs- und Sonderschulwesens zur Genehmigung vor.

Art. 50

Stundenzuteilung 1 Die Stundenzuteilung für die Hilfs- und Sonderschulmassnahmen erfolgt aufgrund der Anzahl Schüler pro OS mit besonderen Bedürfnissen und einer qualitativen Analyse der Fälle. Diese Analyse wird vom pädagogischen Berater für Hilfs- und Sonderschulmassnahmen in Zusammenarbeit mit dem Schuldirektor und dem Schulinspektor durchgeführt.

Art. 51

Verstärkte Sonderschulmassnahmen 1 Die besonderen Hilfs- und Sonderschulmassnahmen beinhalten: a) die integrierten oder zentralisierten Sonderschulklassen gemäss Artikel 23 des Gesetzes über das Hilfs- und Sonderschulwesen; b) * die Einschulung in eine Sonderschule. 4.6 Orientierungsauftrag

Art. 52

Angebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung 1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung bildet die spezifische kantonale Struktur für die Berufswahlorientierung. Sie arbeitet eng mit den Berufsverbänden sowie den Schulen der Sekundarstufe II zusammen, um die Schüler vollumfänglich über die verschiedenen Ausbildungsmöglichkeiten informieren zu können. 2 Sie führt dezentrale Beratungsstellen in jeder OS. Ein Reglement legt die Zeit der Mindestpräsenz eines Berufsberaters an jeder Schule fest. 3 Der Berufsberater einer OS beteiligt sich an den Fragen der schulischen und beruflichen Orientierung der Schüler und kümmert sich um die Koordination der sich daraus ergebenden Aufgaben. 4 Die Dienstleistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sind für die Schüler der OS kostenlos. 5 Die berufliche Orientierung liegt primär in der Verantwortung der Eltern. Um den Schüler dabei zu unterstützen, arbeiten Eltern, Lehrer und Berufsberater eng zusammen.

Art. 53

Schrittweise Berufsorientierung 1 Die Struktur der OS und der dort erteilte Unterricht soll es dem Schüler ermöglichen, allmählich den Ausbildungsweg zu finden, der seinen Fähigkeiten und seinen Interessen am besten entspricht. In diesem Sinn: a) wird dem Schüler, in der Regel durch den Klassenlehrer, Berufswahlvorbereitung erteilt. Dieser Unterricht bietet ihm die Möglichkeit, die verschiedenen Berufsfelder der Arbeitswelt kennen zu lernen und die verschiedenen Ausbildungsarten und möglichen Schullaufbahnen zu entdecken; b) verfügt der Schüler über eine Lehrperson, die ihm in den einzelnen Phasen des Abwägens zwischen seinen beruflichen Vorstellungen und den realen Gegebenheiten hilft und ihn auch in seinem Vorgehen je nach Notwendigkeit unterstützt; c) kann der Schüler während seiner Zeit an der OS eine oder mehrere Schnupperlehren absolvieren; d) hilft ein im Artikel 54 beschriebenes Berufswahlportfolio dem Schüler, eine kontinuierliche Bilanz seiner künftigen Berufswahl(en) zu erstellen; e) steht ein Berufsberater dem Schüler und seinen Eltern sowie der Schule für eine persönliche Beratung zur Verfügung; f) erstellt der Schüler Mitte der 2. OS zusammen mit dem Klassenlehrer und seinen Eltern und gegebenenfalls mit dem Berufsberater eine Bilanz seiner beruflichen Orientierung.

Art. 54

Berufswahlportfolio 1 Das Berufswahlportfolio, als Zusatz zum Schulzeugnis, ist ein offizielles Dokument des Departements. Es wird dem Schüler ausgehändigt und begleitet ihn während seiner Zeit in der OS. 2 Das Berufswahlportfolio umfasst namentlich ein Dokument, das vom Klassenlehrer auf Vormeinung des Klassenrats erstellt wird und in dem die allgemeinen Fähigkeiten des Jugendlichen aufgeführt sind. Ausserdem enthält das Portfolio eigene Bescheinigungen und Dokumente des Schülers.

Art. 55

Schnupperlehren 1 Die Schnupperlehren werden gefördert, um dem Schüler dabei zu helfen, seine berufliche Eignung zu entdecken, sich zu orientieren und sich ins Berufsleben zu integrieren. Sie können während der Schulferien oder während der Schulzeit stattfinden. 2 Vor Ende der 2. OS ist das Absolvieren einer Schnupperlehre in einem von der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung genau festgelegten Rahmen empfohlen. Sie wird durch den Klassenlehrer koordiniert und zwar mit Unterstüt-zung der Eltern und in Abstimmung mit dem betroffenen Unternehmen sowie nötigenfalls unter Beizug des Berufsberaters. 3 Die Schnupperlehren werden im letzten obligatorischen Schuljahr gefördert.

Art. 56

Immersiver Unterricht 1 Das Departement fördert den immersiven Unterricht inner- und ausserhalb des Kantons, um das Verständnis der kulturellen und sprachlichen Besonderheiten zu verbessern. 2 Die Gemeinden beteiligen sich finanziell daran. 3 Eine Verordnung bestimmt: a) die verschiedenen Arten des Unterrichts: Sprachaustausch, Sprachaufenthalt, Immersionsklassen, bilingualer Unterricht usw.; b) die aufgenommenen Schüler und deren Statut; c) die Organisation und Finanzierung. 4.7 Ende der Schulzeit - Diplom - Bestätigung

Art. 57

Diplom und Bestätigung am Ende der obligatorischen Schulzeit in der OS 1 Der Schüler erhält am Ende seiner obligatorischen Schulzeit (grundsätzlich auf das am 31. Juli vollendet 15. Altersjahr und elf Jahre Schulzeit) eine Bestätigung zur Befreiung von der Schulpflicht. * 2 Der Schüler, der die 3. OS bestanden hat, erhält ein Diplom. 3 Der Schüler, der von den Hilfs- und Sonderschulmassnahmen betroffen war und das letzte Schuljahr bestanden hat, erhält eine Bestätigung.

Art. 58

Vorlehrklasse 1 Die Vorlehrklasse auf der Sekundarstufe I bezweckt die Entwicklung der schulischen und beruflichen Kompetenzen des Schülers, der am Ende seiner obligatorischen Schulzeit ein zusätzliches Betreuungsjahr benötigt, um so leichter in die Arbeitswelt übertreten zu können. 2 Sie richtet sich vor allem an Schüler mit Hilfs- und Sonderschulmassnahmen (oder solche, die ihre obligatorische Schulzeit mit einer nicht bestandenen 2. OS abgeschlossen haben). Die betroffenen Jugendlichen haben in der Regel ein bestimmtes Berufsziel und sind motiviert, ein schulisches und berufliches Zusatzjahr zu absolvieren, das ihren Bedürfnissen und ihrem Niveau angepasst ist. 3 Eine Weisung des Departements regelt diesen Schultyp. 4 Der Schüler, der eine Vorlehrklasse besucht hat, erhält eine spezifische Bestätigung.

Art. 59

Verlängerung der obligatorischen Schulzeit 1 Auf Anfrage der Eltern und Antrag des Klassenrats kann der Schuldirektor eine Verlängerung der obligatorischen Schulzeit beschliessen für: a) einen Schüler, der das Programm der 3. OS noch nicht durchlaufen hat; b) einen Schüler, der die 3. OS nicht bestanden und keine ausreichenden Resultate erzielt hat, um in eine berufsvorbereitende Schule überzutreten; c) einen Schüler, der die 3. OS abgeschlossen und in mindestens zwei Fächern des Niveaus II eine Jahresnote von 5.0 oder mehr erreicht hat, aufgrund derer er in das Niveau I übertreten darf. 2 Auf Anfrage der Eltern und auf Antrag des Schuldirektors des Zentrums, wo der Schüler seine OS-Jahre besucht hat, kann der Schuldirektor des aufnehmenden Zentrums einem Schüler, der ein zehntes Schuljahr in der 3. OS immersiv im anderssprachigen Kantonsteil absolviert, die Verlängerung der obligatorischen Schulzeit erlauben.

Art. 60

Vorzeitige Entlassung aus der obligatorischen Schulzeit 1 Ausnahmsweise und auf Antrag des Schuldirektors kann das Departement nach Anhörung des Klassenrats beschliessen, einen Schüler teilweise oder ganz aus der Schulpflicht zu entlassen. 5 Schulzeit und Urlaubstage

Art. 61

Dauer des Schuljahres 1 Die Dauer des Schuljahres wird in den einschlägigen Bestimmungen geregelt.

Art. 62

Urlaubstage 1 Die Urlaubstage der Schüler an der OS werden in einer Verordnung des

Art. 63 Staatsrates geregelt. *

Urlaub für sportliche, künstlerische, kulturelle oder spirituelle Tätigkeiten 1 Die Bedingungen für die Gewährung von Urlauben zur Teilnahme an sportlichen, künstlerischen, kulturellen oder spirituellen Tätigkeiten werden in den Weisungen des Departements geregelt.

Art. 64

Ausflüge - Veranstaltungen 1 Die von der Schule während der Schulzeit organisierten Ausflüge und Veranstaltungen sind obligatorisch und unentgeltlich. Nur die Verpflegungskosten können den Eltern in Rechnung gestellt werden. * 1bis Die Eltern können aus stichhaltigen Gründen einen Dispens verlangen. * 2 Für eine Reise, die länger als einen Tag dauert, ist das vorherige Einverständnis der Eltern erforderlich. * 3 Dispensierte Schüler müssen in jedem Fall die Schule besuchen, wo für sie schulische oder ausserschulische Tätigkeiten geplant werden müssen. 6 Zugang zu den weiterführenden Ausbildungsgängen

Art. 65

Grundsatz 1 Für den Zugang zu den Ausbildungsgängen der allgemein bildenden Sekundarstufe II werden die Jahresnoten und die besuchten Niveaus berücksichtigt.

Art. 66

Aufnahme ins Gymnasium 1 Nach Abschluss der 2. OS kann der Schüler unter folgenden Bedingungen ins Gymnasium übertreten: a) Schuljahr bestanden mit einem Gesamtdurchschnitt von mindestens 4.5; und b) vier Niveaus I, davon drei mit einer Note von mindestens 4,5 und keine ungenügende Note in den Niveaufächern. 2 Nach Abschluss der 3. OS kann der Schüler unter folgenden Bedingungen ins Gymnasium übertreten: Diplom und vier Niveaus I besucht oder drei Niveaus I besucht und ein Niveau II mit einer Note von mindestens 5.0. 3 Die Schüler, welche diese Anforderungen in einem der vier Niveaufächer beziehungsweise in einem einzigen Niveau nicht erfüllen, können in diesem Fach eine Prüfung ablegen. Diese Prüfung wird durch das Departement organisiert.

Art. 67

Aufnahme in die Handelsmittelschule und die Fachmittelschule 1 Nach Abschluss der 3. OS kann der Schüler unter folgenden Bedingungen in eine Handelsmittelschule oder eine Fachmittelschule übertreten: a) Diplom der OS und höchstens; b) eine einzige Note im Niveau II unter der 5, jedoch höher oder gleich 4.5. 2 Der Staatsrat legt in einem Reglement die Zulassungsbedingungen für eine Ausbildung, die mit einer Berufsmaturität abschliesst, fest. 3 Die Schüler, welche diese Anforderungen in einem der vier Niveaufächer beziehungsweise in einem einzigen Niveau nicht erfüllen, können in diesem Fach eine Prüfung ablegen. Diese Prüfung wird durch das Departement organisiert.

Art. 68

Aufnahme in die Berufsausbildung 1 Die Aufnahme in die Berufsausbildung und die Berufsmaturität erfolgt gemäss den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen.

Art. 69

Aufnahme in eine Schule für Berufsvorbereitung 1 Der Schüler, der die 3. OS bestanden hat, kann in eine berufsvorbereitende Schule übertreten. 2 Der Schüler, der die 3. OS nicht bestanden hat, kann ebenfalls in eine berufsvorbereitende Schule übertreten, wenn er folgende Bedingungen kumulativ erfüllt: a) Gesamtdurchschnitt von 4.0 oder mehr; b) höchstens ein Fach im Niveau II unter der Note 4.0; c) keine Kombination ungenügender Noten, welche die Promotion ausschliessen. 3 Das Departement regelt die besonderen Fälle. 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 70

Streitigkeiten 1 Streitigkeiten, die bei der Ausführung des vorliegenden Gesetzes auftreten, werden vom Departement, unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat, entschieden. 2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 71

Aufhebung 1 Alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben, namentlich: a) das Gesetz über die Orientierungsschule vom 13. März 1987; b) die Artikel 16 und 46 bis 56 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962. Art. 71a * Analoge Anwendung 1 Die Artikel 3 bis 15, 17, 18, 19 Absätze 1 bis 4, 20, 21, 23 bis 26, 28 bis 34, 37, 38, 40, 42 bis 44 und 66 bis 72 des Gesetzes über die Primarschule sind für die Orientierungsschule ebenfalls anwendbar.

Art. 72

Übergangsbestimmungen 1 Das vorliegende Gesetz wird nach dem Inkrafttreten auf die in die 1. OS aufgenommenen Schüler angewendet. 2 Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gelten für die Schüler der zweiten, dritten und vierten OS die bisherigen Bestimmungen.

Art. 73

Inkrafttreten 1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 10.09.2009 01.09.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 39/2009, 37/2010 15.11.2013 01.08.2015 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015 15.11.2013 01.08.2015 Art. 17 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015 15.11.2013 01.08.2015 Art. 18 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015 15.11.2013 01.08.2015 Art. 19 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015 15.11.2013 01.08.2015 Art. 21 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015 15.11.2013 01.08.2015 Art. 21 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015 15.11.2013 01.08.2015 Art. 22 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015 15.11.2013 01.08.2015 Art. 24 Abs. 3 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015 15.11.2013 01.08.2015 Art. 24 Abs. 3, c), 3. geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015 15.11.2013 01.08.2015 Art. 42 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015 15.11.2013 01.08.2015 Art. 47 Abs. 2, c) geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015 15.11.2013 01.08.2015 Art. 57 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015 15.11.2013 01.08.2015 Art. 62 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015 15.11.2013 01.08.2015 Art. 71a eingefügt BO/Abl. 51/2013, 8/2015 12.05.2016 01.12.2016 Art. 44 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 24/2016, 42/2016 12.05.2016 01.12.2016 Art. 51 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 24/2016, 42/2016 10.09.2020 01.08.2021 Art. 64 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-111, 2021-112 10.09.2020 01.08.2021 Art. 64 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2021-111, 2021-112 10.09.2020 01.08.2021 Art. 64 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-111, 2021-112 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.09.2009 01.09.2011 Erstfassung BO/Abl. 39/2009, 37/2010 Art. 3 Abs. 1 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015 Art. 17 Abs. 1 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015 Art. 18 Abs. 1 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015 Art. 19 Abs. 1 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015 Art. 21 Abs. 1 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015 Art. 21 Abs. 1, c) 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015 Art. 22 Abs. 1 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015 Art. 24 Abs. 3 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015 Art. 24 Abs. 3, c), 3. 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015 Art. 42 Abs. 1 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015 Art. 44 Abs. 1, c) 12.05.2016 01.12.2016 geändert BO/Abl. 24/2016, 42/2016 Art. 47 Abs. 2, c) 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015 Art. 51 Abs. 1, b) 12.05.2016 01.12.2016 geändert BO/Abl. 24/2016, 42/2016 Art. 57 Abs. 1 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015 Art. 62 Abs. 1 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015 Art. 64 Abs. 1 10.09.2020 01.08.2021 geändert RO/AGS 2021-111, 2021-112 Art. 64 Abs. 1bis 10.09.2020 01.08.2021 eingefügt RO/AGS 2021-111, 2021-112 Art. 64 Abs. 2 10.09.2020 01.08.2021 geändert RO/AGS 2021-111, 2021-112 Art. 71a 15.11.2013 01.08.2015 eingefügt BO/Abl. 51/2013, 8/2015

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