Stützunterricht für fremdsprachige Schüler
1 Der fremdsprachige Schüler nimmt ständig oder befristet am Stützunterricht teil, in der Regel während der Schulzeit sowie grundsätzlich während
der ersten beiden Jahre. Er wird in einer seiner Altersstufe entsprechenden
Klasse eingeschult, und zwar entweder im Niveau I oder II.
2 Der Unterricht wird von einem Fachlehrer erteilt, der in der Regel eine
spezifische Weiterbildung für den Unterricht mit fremdsprachigen Schülern
absolviert hat.
Art. 42
Beaufsichtigtes Studium
1 Der Schuldirektor kann ein beaufsichtigtes Studium organisieren, das den
Art. 43 Bedürfnissen der Schüler entspricht. *
Besondere Platzierung
1 Beim Schüler, der besondere Schwierigkeiten bereitet und bei dem alle
gängigen Lösungsmassnahmen nicht zum Erfolg geführt haben, kann das
Departement auf Antrag des Schulinspektors eine Verlegung in eine andere
Struktur anordnen.
4.5 Hilfs- und Sonderschulunterricht
Art. 44
Hilfs- und Sonderschulmassnahmen
1 Die Hilfs- und Sonderschulmassnahmen zugunsten der Schüler mit besonderen Bedürfnissen beinhalten:
a) den integrierten Stützunterricht;
b) die Beobachtungsklassen;
c) * die verstärkten Sonderschulmassnahmen: Sonderschulklassen und
Sonderschulen;
d) die in Artikel 58 vorgesehenen Vorlehrklassen.
2 Diese verschiedenen Massnahmen werden von Hilfs- und Sonderschullehrpersonen mit einem anerkannten Diplom erteilt.
3 Die im vorliegenden Gesetz nicht vorgesehenen Fälle werden entsprechend dem Gesetz über die Hilfs- und Sonderschulen geregelt.
Art. 45
Zielgruppe für Hilfs- und Sonderschulmassnahmen
1 Folgende Schüler gelangen in den Genuss der Hilfs- und Sonderschulmassnahmen:
a) der Schüler, dem zur Erfüllung seiner Schulpflicht nur mehr zwei Jahre
fehlen und der die Bedingungen für die Aufnahme in die Orientierungsschule nicht erfüllt;
b) der Schüler, der in der Primarschule in einem oder mehreren Fächern
an einem angepassten Programm teilgenommen hat;
c) der Schüler, der die 1. OS nicht bestanden hat und dem zur Erfüllung
seiner Schulpflicht nur noch ein Jahr fehlt.
2 Auf der Grundlage einer spezifischen Meldung des Schuldirektors befindet
der Schulinspektor in Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Berater für
Hilfs- und Sonderschulmassnahmen über andere besondere Fälle.
Art. 46
Zielgruppe für besondere Hilfs- und Sonderschulmassnahmen
1 Aufgrund eines individuellen Beurteilungsverfahrens kann der Schüler mit
einer Entwicklungsverzögerung oder andern schweren Formen von Defiziten
von besonderen Hilfs- und Sonderschulmassnahmen profitieren, so wie in
Artikel 51 vorgesehen.
Art. 47
Grundsatz
1 Es wird angestrebt, Schüler mit besonderen Bedürfnissen zu integrieren.
2 Bei seinem Eintritt in die OS kann der Schüler, der eines der in den Artikeln
45 und 46 aufgeführten Kriterien erfüllt, in einem oder mehreren betroffenen
Fächern in das Niveau II eintreten, wenn mindestens zwei der drei nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
a) Bestehen der kantonalen Prüfung in dem oder den betroffenen Fächern;
b) Meinung der Eltern;
c) * Meinung der Lehrperson der 8. Primarklasse aufgrund einer Gesamtbeurteilung.
Andernfalls sind für ihn grundsätzlich Hilfs- und Sonderschulmassnahmen
vorgesehen.
3 Wenn ein Schüler in der 2. oder 3. OS eines der in den Artikeln 45 und 46
aufgeführten Kriterien erfüllt, jedoch die Fähigkeit besitzt, dem einen oder
anderen Fach im Niveau II zu folgen, kann er in dasselbe aufgenommen
werden.
Art. 48
Organisation
1 Die Hilfs- und Sonderschulmassnahmen werden prioritär in Form des integrierten Stützunterrichts organisiert. Diese Massnahme stellt eine Hilfe für
Schüler mit besonderen Bedürfnissen dar und verlangt eine enge Zusammenarbeit der Fachlehrperson mit der Hilfs- und Sonderschullehrperson.
2 Die Massnahme erfolgt innerhalb oder ausserhalb der regulären Klasse, individuell oder in kleinen Gruppen und kann sich ganz oder teilweise mit den
in Niveaus unterrichteten Unterrichtsstunden decken.
3 Des Weiteren sind die Stunden des integrierten Stützunterrichts für die
ganzheitliche Unterstützung des Schülers mit besonderen Bedürfnissen bestimmt, namentlich was seine berufliche Zukunft und die allgemeine Lernbegleitung in den Fächern, die in heterogenen Klassen unterrichtet werden,
betrifft.
4 Der Hilfs- und Sonderschulunterricht kann ebenfalls in Form der Beobachtungsklasse organisiert werden gemäss Artikel 23 des Gesetzes über das
Hilfs- und Sonderschulwesen. Wenn immer möglich, wird die Integration der
Beobachtungsklassenschüler in die Niveaufächer oder/und in die heterogene Klasse bevorzugt.
Art. 49
Wahl der Schulorganisation
1 Nach Anhörung der Lehrpersonen schlägt die Schulbehörde dem Departement die Organisation des Hilfs- und Sonderschulwesens zur Genehmigung
vor.
Art. 50
Stundenzuteilung
1 Die Stundenzuteilung für die Hilfs- und Sonderschulmassnahmen erfolgt
aufgrund der Anzahl Schüler pro OS mit besonderen Bedürfnissen und einer
qualitativen Analyse der Fälle. Diese Analyse wird vom pädagogischen Berater für Hilfs- und Sonderschulmassnahmen in Zusammenarbeit mit dem
Schuldirektor und dem Schulinspektor durchgeführt.
Art. 51
Verstärkte Sonderschulmassnahmen
1 Die besonderen Hilfs- und Sonderschulmassnahmen beinhalten:
a) die integrierten oder zentralisierten Sonderschulklassen gemäss Artikel 23 des Gesetzes über das Hilfs- und Sonderschulwesen;
b) * die Einschulung in eine Sonderschule.
4.6 Orientierungsauftrag
Art. 52
Angebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung bildet die spezifische kantonale Struktur für die Berufswahlorientierung. Sie arbeitet eng mit den Berufsverbänden sowie den Schulen der Sekundarstufe II zusammen, um die
Schüler vollumfänglich über die verschiedenen Ausbildungsmöglichkeiten informieren zu können.
2 Sie führt dezentrale Beratungsstellen in jeder OS. Ein Reglement legt die
Zeit der Mindestpräsenz eines Berufsberaters an jeder Schule fest.
3 Der Berufsberater einer OS beteiligt sich an den Fragen der schulischen
und beruflichen Orientierung der Schüler und kümmert sich um die Koordination der sich daraus ergebenden Aufgaben.
4 Die Dienstleistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sind für
die Schüler der OS kostenlos.
5 Die berufliche Orientierung liegt primär in der Verantwortung der Eltern.
Um den Schüler dabei zu unterstützen, arbeiten Eltern, Lehrer und Berufsberater eng zusammen.
Art. 53
Schrittweise Berufsorientierung
1 Die Struktur der OS und der dort erteilte Unterricht soll es dem Schüler ermöglichen, allmählich den Ausbildungsweg zu finden, der seinen Fähigkeiten und seinen Interessen am besten entspricht. In diesem Sinn:
a) wird dem Schüler, in der Regel durch den Klassenlehrer, Berufswahlvorbereitung erteilt. Dieser Unterricht bietet ihm die Möglichkeit, die
verschiedenen Berufsfelder der Arbeitswelt kennen zu lernen und die
verschiedenen Ausbildungsarten und möglichen Schullaufbahnen zu
entdecken;
b) verfügt der Schüler über eine Lehrperson, die ihm in den einzelnen
Phasen des Abwägens zwischen seinen beruflichen Vorstellungen und
den realen Gegebenheiten hilft und ihn auch in seinem Vorgehen je
nach Notwendigkeit unterstützt;
c) kann der Schüler während seiner Zeit an der OS eine oder mehrere
Schnupperlehren absolvieren;
d) hilft ein im Artikel 54 beschriebenes Berufswahlportfolio dem Schüler,
eine kontinuierliche Bilanz seiner künftigen Berufswahl(en) zu erstellen;
e) steht ein Berufsberater dem Schüler und seinen Eltern sowie der
Schule für eine persönliche Beratung zur Verfügung;
f) erstellt der Schüler Mitte der 2. OS zusammen mit dem Klassenlehrer
und seinen Eltern und gegebenenfalls mit dem Berufsberater eine Bilanz seiner beruflichen Orientierung.
Art. 54
Berufswahlportfolio
1 Das Berufswahlportfolio, als Zusatz zum Schulzeugnis, ist ein offizielles
Dokument des Departements. Es wird dem Schüler ausgehändigt und begleitet ihn während seiner Zeit in der OS.
2 Das Berufswahlportfolio umfasst namentlich ein Dokument, das vom Klassenlehrer auf Vormeinung des Klassenrats erstellt wird und in dem die allgemeinen Fähigkeiten des Jugendlichen aufgeführt sind. Ausserdem enthält
das Portfolio eigene Bescheinigungen und Dokumente des Schülers.
Art. 55
Schnupperlehren
1 Die Schnupperlehren werden gefördert, um dem Schüler dabei zu helfen,
seine berufliche Eignung zu entdecken, sich zu orientieren und sich ins
Berufsleben zu integrieren. Sie können während der Schulferien oder während der Schulzeit stattfinden.
2 Vor Ende der 2. OS ist das Absolvieren einer Schnupperlehre in einem von
der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung genau festgelegten Rahmen
empfohlen. Sie wird durch den Klassenlehrer koordiniert und zwar mit Unterstüt-zung der Eltern und in Abstimmung mit dem betroffenen Unternehmen
sowie nötigenfalls unter Beizug des Berufsberaters.
3 Die Schnupperlehren werden im letzten obligatorischen Schuljahr gefördert.
Art. 56
Immersiver Unterricht
1 Das Departement fördert den immersiven Unterricht inner- und ausserhalb
des Kantons, um das Verständnis der kulturellen und sprachlichen Besonderheiten zu verbessern.
2 Die Gemeinden beteiligen sich finanziell daran.
3 Eine Verordnung bestimmt:
a) die verschiedenen Arten des Unterrichts: Sprachaustausch, Sprachaufenthalt, Immersionsklassen, bilingualer Unterricht usw.;
b) die aufgenommenen Schüler und deren Statut;
c) die Organisation und Finanzierung.
4.7 Ende der Schulzeit - Diplom - Bestätigung
Art. 57
Diplom und Bestätigung am Ende der obligatorischen Schulzeit
in der OS
1 Der Schüler erhält am Ende seiner obligatorischen Schulzeit (grundsätzlich
auf das am 31. Juli vollendet 15. Altersjahr und elf Jahre Schulzeit) eine Bestätigung zur Befreiung von der Schulpflicht. *
2 Der Schüler, der die 3. OS bestanden hat, erhält ein Diplom.
3 Der Schüler, der von den Hilfs- und Sonderschulmassnahmen betroffen
war und das letzte Schuljahr bestanden hat, erhält eine Bestätigung.
Art. 58
Vorlehrklasse
1 Die Vorlehrklasse auf der Sekundarstufe I bezweckt die Entwicklung der
schulischen und beruflichen Kompetenzen des Schülers, der am Ende seiner obligatorischen Schulzeit ein zusätzliches Betreuungsjahr benötigt, um
so leichter in die Arbeitswelt übertreten zu können.
2 Sie richtet sich vor allem an Schüler mit Hilfs- und Sonderschulmassnahmen (oder solche, die ihre obligatorische Schulzeit mit einer nicht bestandenen 2. OS abgeschlossen haben). Die betroffenen Jugendlichen haben in
der Regel ein bestimmtes Berufsziel und sind motiviert, ein schulisches und
berufliches Zusatzjahr zu absolvieren, das ihren Bedürfnissen und ihrem Niveau angepasst ist.
3 Eine Weisung des Departements regelt diesen Schultyp.
4 Der Schüler, der eine Vorlehrklasse besucht hat, erhält eine spezifische
Bestätigung.
Art. 59
Verlängerung der obligatorischen Schulzeit
1 Auf Anfrage der Eltern und Antrag des Klassenrats kann der Schuldirektor
eine Verlängerung der obligatorischen Schulzeit beschliessen für:
a) einen Schüler, der das Programm der 3. OS noch nicht durchlaufen
hat;
b) einen Schüler, der die 3. OS nicht bestanden und keine ausreichenden
Resultate erzielt hat, um in eine berufsvorbereitende Schule überzutreten;
c) einen Schüler, der die 3. OS abgeschlossen und in mindestens zwei
Fächern des Niveaus II eine Jahresnote von 5.0 oder mehr erreicht
hat, aufgrund derer er in das Niveau I übertreten darf.
2 Auf Anfrage der Eltern und auf Antrag des Schuldirektors des Zentrums,
wo der Schüler seine OS-Jahre besucht hat, kann der Schuldirektor des aufnehmenden Zentrums einem Schüler, der ein zehntes Schuljahr in der 3. OS
immersiv im anderssprachigen Kantonsteil absolviert, die Verlängerung der
obligatorischen Schulzeit erlauben.
Art. 60
Vorzeitige Entlassung aus der obligatorischen Schulzeit
1 Ausnahmsweise und auf Antrag des Schuldirektors kann das Departement
nach Anhörung des Klassenrats beschliessen, einen Schüler teilweise oder
ganz aus der Schulpflicht zu entlassen.
5 Schulzeit und Urlaubstage
Art. 61
Dauer des Schuljahres
1 Die Dauer des Schuljahres wird in den einschlägigen Bestimmungen geregelt.
Art. 62
Urlaubstage
1 Die Urlaubstage der Schüler an der OS werden in einer Verordnung des
Art. 63 Staatsrates geregelt. *
Urlaub für sportliche, künstlerische, kulturelle oder spirituelle Tätigkeiten
1 Die Bedingungen für die Gewährung von Urlauben zur Teilnahme an sportlichen, künstlerischen, kulturellen oder spirituellen Tätigkeiten werden in den
Weisungen des Departements geregelt.
Art. 64
Ausflüge - Veranstaltungen
1 Die von der Schule während der Schulzeit organisierten Ausflüge und Veranstaltungen sind obligatorisch und unentgeltlich. Nur die Verpflegungskosten können den Eltern in Rechnung gestellt werden. *
1bis Die Eltern können aus stichhaltigen Gründen einen Dispens verlangen. *
2 Für eine Reise, die länger als einen Tag dauert, ist das vorherige Einverständnis der Eltern erforderlich. *
3 Dispensierte Schüler müssen in jedem Fall die Schule besuchen, wo für sie
schulische oder ausserschulische Tätigkeiten geplant werden müssen.
6 Zugang zu den weiterführenden Ausbildungsgängen
Art. 65
Grundsatz
1 Für den Zugang zu den Ausbildungsgängen der allgemein bildenden Sekundarstufe II werden die Jahresnoten und die besuchten Niveaus berücksichtigt.
Art. 66
Aufnahme ins Gymnasium
1 Nach Abschluss der 2. OS kann der Schüler unter folgenden Bedingungen
ins Gymnasium übertreten:
a) Schuljahr bestanden mit einem Gesamtdurchschnitt von mindestens
4.5; und
b) vier Niveaus I, davon drei mit einer Note von mindestens 4,5 und keine
ungenügende Note in den Niveaufächern.
2 Nach Abschluss der 3. OS kann der Schüler unter folgenden Bedingungen
ins Gymnasium übertreten: Diplom und vier Niveaus I besucht oder drei Niveaus I besucht und ein Niveau II mit einer Note von mindestens 5.0.
3 Die Schüler, welche diese Anforderungen in einem der vier Niveaufächer
beziehungsweise in einem einzigen Niveau nicht erfüllen, können in diesem
Fach eine Prüfung ablegen. Diese Prüfung wird durch das Departement organisiert.
Art. 67
Aufnahme in die Handelsmittelschule und die Fachmittelschule
1 Nach Abschluss der 3. OS kann der Schüler unter folgenden Bedingungen
in eine Handelsmittelschule oder eine Fachmittelschule übertreten:
a) Diplom der OS und höchstens;
b) eine einzige Note im Niveau II unter der 5, jedoch höher oder gleich
4.5.
2 Der Staatsrat legt in einem Reglement die Zulassungsbedingungen für eine
Ausbildung, die mit einer Berufsmaturität abschliesst, fest.
3 Die Schüler, welche diese Anforderungen in einem der vier Niveaufächer
beziehungsweise in einem einzigen Niveau nicht erfüllen, können in diesem
Fach eine Prüfung ablegen. Diese Prüfung wird durch das Departement organisiert.
Art. 68
Aufnahme in die Berufsausbildung
1 Die Aufnahme in die Berufsausbildung und die Berufsmaturität erfolgt gemäss den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen.
Art. 69
Aufnahme in eine Schule für Berufsvorbereitung
1 Der Schüler, der die 3. OS bestanden hat, kann in eine berufsvorbereitende Schule übertreten.
2 Der Schüler, der die 3. OS nicht bestanden hat, kann ebenfalls in eine
berufsvorbereitende Schule übertreten, wenn er folgende Bedingungen kumulativ erfüllt:
a) Gesamtdurchschnitt von 4.0 oder mehr;
b) höchstens ein Fach im Niveau II unter der Note 4.0;
c) keine Kombination ungenügender Noten, welche die Promotion ausschliessen.
3 Das Departement regelt die besonderen Fälle.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 70
Streitigkeiten
1 Streitigkeiten, die bei der Ausführung des vorliegenden Gesetzes auftreten,
werden vom Departement, unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat, entschieden.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 71
Aufhebung
1 Alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen werden
aufgehoben, namentlich:
a) das Gesetz über die Orientierungsschule vom 13. März 1987;
b) die Artikel 16 und 46 bis 56 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962.
Art. 71a * Analoge Anwendung
1 Die Artikel 3 bis 15, 17, 18, 19 Absätze 1 bis 4, 20, 21, 23 bis 26, 28 bis 34,
37, 38, 40, 42 bis 44 und 66 bis 72 des Gesetzes über die Primarschule sind
für die Orientierungsschule ebenfalls anwendbar.
Art. 72
Übergangsbestimmungen
1 Das vorliegende Gesetz wird nach dem Inkrafttreten auf die in die 1. OS
aufgenommenen Schüler angewendet.
2 Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gelten für die Schüler der
zweiten, dritten und vierten OS die bisherigen Bestimmungen.