Art. 107
Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).
Confederation · 172.220.141.1 · regulation
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Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).
1 Die Garantie setzt voraus, dass bis zum Beginn des Rentenanspruchs die reglementarischen Sparbeiträge des Arbeitgebers und der angestellten Person lückenlos und entsprechend dem Beschäftigungsgrad am Vortag des Inkrafttretens dieses Reglements bezahlt wurden. 2 … 3 Nach dem Inkrafttreten dieses Reglements geleistete Einkäufe, Rückzahlungen von Vorbezügen für die Wohneigentumsförderung oder Einlagen infolge Scheidung beeinflussen den Garantieanspruch nicht. 4 Nach dem Inkrafttreten dieses Reglements getätigte Vorbezüge für Wohneigentum, Erlöse aus der Verwertung verpfändeter Vorsorgeguthaben und Auszahlungen infolge Scheidung führen zu einer versicherungstechnischen Kürzung des Garantieanspruchs. 5 Wird das Altersguthaben der versicherten Person aus Gründen nach Absatz 4 reduziert und erfolgt vor dem Rücktritt eine vollständige Rückerstattung oder ein vollständiger Wiedereinkauf, so lebt der ursprüngliche Garantieanspruch wieder auf. Ansonsten erfolgt eine versicherungstechnische Kürzung des ursprünglichen Garantieanspruchs im Umfang der nicht erfolgten Rückerstattung oder des nicht erfolgten Wiedereinkaufs. Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).
1 Für versicherte Personen, die bei der Reduktion des Beschäftigungsgrades den Vorsorgeschutz nach bisherigem Recht beibehalten haben, gelten nach Inkrafttreten dieser Änderung die Vorschriften zur Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18c (Art. 29a und 85 Abs. 5). 2 Die Verzinsung bei der Berechnung der Austrittsleistung (Art. 36b Abs. 4 Bst. b) im Jahr 2011 richtet sich nach dem Ende 2010 festgelegten Zinssatz. Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
1 Die bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Juli 2008 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2011 entstandenen Altersrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 2. 2 Die Kürzung der nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2011 entstandenen Hinterlassenenrenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 4 Buchstabe b, sofern eine Person, die eine zwischen dem 1. Juli 2008 und dem Inkrafttreten dieser Änderung entstandene Altersrente bezieht, vor Erreichen des AHV-Alters stirbt. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).
1 Die bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Juli 2012 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Oktober 2013 entstandenen Altersrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 2. 2 Die Kürzung der nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Oktober 2013 entstandenen Hinterlassenenrenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 4 Buchstabe b, sofern eine Person, die eine zwischen dem 1. Juli 2012 und dem Inkrafttreten dieser Änderung entstandene Altersrente bezieht, vor Erreichen des AHV-Alters stirbt. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Okt. 2013, vom BR genehmigt am 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2947).
1 Die am 31. Dezember 2016 im Kaderplan 2 versicherten Personen werden auf den 1. Januar 2017 in den Kaderplan (bisher: Kaderplan 1) überführt. 2 Für versicherte Personen, die auf den 1. Juli 2008 in das Beitragsprimat und in den Kaderplan 2 überführt wurden und die bis und mit dem 31. Dezember 2016 das 60. Altersjahr vollendet haben, gelten die Bestimmungen des Kaderplans 2 nach bisherigem Recht bis zum 31. Dezember 2017. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 25. Nov. 2015, vom BR genehmigt am 3. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1789).
1 Geschiedene Ehegatten oder Ehegattinnen, denen vor Inkrafttreten der Änderung vom 6. September 2016 infolge Scheidung eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde, haben Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach bisherigem Recht. 2 Nach Inkrafttreten dieser Änderung infolge Scheidung zugunsten der versicherten Person übertragene Anteile der Austrittsleistung oder als lebenslange Rente beziehungsweise in Kapitalform übertragene Rentenanteile beeinflussen den Garantieanspruch nach Artikel 108 nicht. 3 Nach Inkrafttreten dieser Änderung infolge Scheidung zugunsten des berechtigten Ehegatten oder der berechtigten Ehegattin übertragene Anteile der Austrittsleistung führen zu einer versicherungstechnischen Kürzung des Garantieanspruchs nach Artikel 108. 4 Für die vor dem 1. Juli 2008 entstandenen Renten, die nach Artikel 103 Absatz 1 betragsmässig überführt worden sind, gilt in Bezug auf die Reduktion der Austrittsleistung und der Leistungen infolge Scheidung Artikel 100 Absätze 3–5. Die Kürzung dieser Renten wird mit den im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils geltenden technischen Grundlagen berechnet. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2431).
1 Versicherte, die am 31. Dezember 2018 mindestens 60 Jahre alt sind, haben bei Altersrücktritt Anspruch auf eine nominelle Besitzstandsgarantie im Umfang der Altersrente, die sie bei einem Altersrücktritt am 31. Dezember 2018 unter Anwendung der zu diesem Zeitpunkt geltenden technischen Parameter erhalten hätten. 2 Der Anspruch erlischt, wenn ab dem 1. Januar 2019: a. das Altersguthaben oder ein Sondersparguthaben der versicherten Person vermindert wird; b. eine Teilpensionierung erfolgt; oder c. die versicherte Person aus dem Vorsorgewerk Bund austritt. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431).
1 Die Altersguthaben und Sondersparguthaben von Versicherten, die am 31. Dezember 2018 mindestens 60 Jahre alt sind und zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2018 ununterbrochen im Vorsorgewerk Bund versichert waren, werden aufgewertet. 2 Die Aufwertung erfolgt erst im Zeitpunkt des Altersrücktritts und nur im Umfang, in dem eine Altersrente bezogen wird. 3 Für die Aufwertung massgebend sind: a. das Alter der versicherten Person am 31. Dezember 2018; und b. das Altersguthaben und ein Sondersparguthaben der versicherten Person am 31. Dezember 2018, abzüglich der ab dem 1. Januar 2016 getätigten:1. Einkäufe, 2. Wiedereinkäufe nach Scheidung, 3. Rückzahlungen der für Wohneigentum vorbezogenen Beträge oder Einzahlungen der aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlöse. 4 Die folgende Tabelle bildet die Grundlage für die Aufwertung (monatliche lineare Interpolation): Alter am 31. Dezember 2018 Aufwertung Männer Frauen 70 10,07 % 10,07 % 69 10,24 % 10,24 % 68 10,39 % 10,39 % 67 10,74 % 10,74 % 66 11,07 % 11,07 % 65 11,00 % 11,00 % 64 11,00 % 11,00 % 63 10,41 % 11,00 % 62 9,63 % 10,41 % 61 8,64 % 9,63 % 60 7,07 % 8,06 % 5 Die Aufwertung wird anteilsmässig gekürzt, wenn das Altersguthaben oder ein Sondersparguthaben nach dem 31. Dezember 2018 vermindert wird infolge: a. Bezugs von Altersguthaben oder Sondersparguthaben als einmalige Kapitalabfindung; b. von Vorbezügen im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder von aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlösen; c. Übertragung eines Anteils der Austrittsleistung infolge Scheidung; d. Auszahlung eines Sondersparguthabens als einmalige Kapitalabfindung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b. 6 Entsteht nach dem 31. Dezember 2018 ein Anspruch auf eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente, so erfolgt die Aufwertung im Zeitpunkt, in dem der Anspruch entsteht, auf demjenigen Teil des am 31. Dezember 2018 vorhandenen Altersguthabens, der für die Berechnung der Invaliden- oder Berufsinvalidenrente massgebend ist. Erlischt der Anspruch auf Invalidenleistungen bei Vollendung des 65. Altersjahres oder der Anspruch auf Berufsinvalidenleistung bei Erreichen des AHV-Alters, so wird die Aufwertung für die Berechnung der anstelle der Invaliden- oder Berufsinvalidenrente ausgerichteten Altersrente mitberücksichtigt. Auf einem am 31. Dezember 2018 vorhandenen Sondersparguthaben erfolgt die Aufwertung, sofern es zugunsten einer späteren Erhöhung der Altersrente nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a stehengelassen wurde. 7 Ist vor dem 1. Januar 2019 ein Anspruch auf eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente entstanden, so erfolgt die Aufwertung bei der Berechnung der Altersrente in sinngemässer Anwendung der Absätze 3 und 4 beim Erlöschen: a. des Anspruchs auf Invalidenleistungen bei Vollendung des 65. Altersjahres; b. des Anspruchs auf Berufsinvalidenleistung bei Erreichen des AHV-Alters. 8 Stirbt eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2018, so erfolgt für die Berechnung der Hinterlassenenrente die Aufwertung auf dem am 31. Dezember 2018 vorhandenen Altersguthaben. Wird die Ehegatten- oder die Lebenspartnerrente ganz oder teilweise als einmalige Kapitalabfindung bezogen, so wird die Aufwertung anteilsmässig gekürzt. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431).
1 Das Vorsorgewerk Bund erhöht die Altersguthaben und Sondersparguthaben von Versicherten, die am 31. Dezember 2018 das 45., aber noch nicht das 60. Altersjahr vollendet haben und zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2018 ununterbrochen im Vorsorgewerk Bund versichert waren, durch eine Einmaleinlage. Diese wird gestaffelt über drei Jahre in gleichmässigen monatlichen Teilbeträgen erworben. 2 Der noch nicht erworbene Teil der Einmaleinlage wird anteilsmässig gekürzt, wenn das Altersguthaben oder ein Sondersparguthaben in den Jahren 2019–2021 vermindert wird infolge: a. Austritts aus dem Vorsorgewerk Bund; b. Bezugs von Altersguthaben oder Sondersparguthaben als einmalige Kapitalabfindung; c. von Vorbezügen im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder von aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlösen; d. Übertragung eines Anteils der Austrittsleistung infolge Scheidung; e. Auszahlung eines Sondersparguthabens nach Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b. 3 Ist ein Anspruch auf eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente vor dem 1. Januar 2019 entstanden, so wird die Einmaleinlage bei der Berechnung der Altersrente erworben, wenn nach dem 31. Dezember 2018: a. der Anspruch auf Invalidenleistungen bei Vollendung des 65. Altersjahres erlischt; b. der Anspruch auf Berufsinvalidenleistung bei Erreichen des AHV-Alters erlischt. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431).
1 Die bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2018 entstandenen Altersrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 2. 2 Die Kürzung der nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Februar 2018 entstandenen Hinterlassenenrenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 4 Buchstabe b, sofern eine Person, die eine zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2018 entstandene Altersrente bezieht, vor Erreichen des AHV-Alters stirbt. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431).
1 Für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b Ziffern 1, 2 und 4 VPABP, die spätestens seit dem 30. April 2019 Angehörige dieser Personalkategorien sind und vor dem 1. Januar 2020 das 50. Altersjahr oder 23 Dienstjahre vollendet haben, richten sich die Sparbeiträge, die Leistung freiwilliger Sparbeiträge und der Einkauf nach Anhang 6a in der Fassung vom 15. Februar 2018. Vorbehalten bleibt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 VPABP die Unterstellung unter das neue Recht nach Artikel 9a Absatz 3 VPABP. 2 Für Personen, die spätestens seit dem 30. April 2019 Angehörige dieser Personalkategorien sind und vor dem 1. Januar 2020 weder das 50. Altersjahr noch 23 Dienstjahre vollendet haben, richten sich die Sparbeiträge, die Leistung freiwilliger Sparbeiträge und der Einkauf bis zum 31. Dezember 2019 nach Anhang 6a in der Fassung vom 15. Februar 2018. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. März 2019, vom BR genehmigt am 10. April 2019 und in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1241). AS 2018 2431
Bestehende Gesundheitsvorbehalte werden mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2019 hinfällig. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. März, 7. Mai und 30. Sept. 2019, vom BR genehmigt am 30. Okt. 2019 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3447).
Versicherte, die vor dem 1. Dezember 2020 das 62. Altersjahr vollendet und vor dem 1. Januar 2021 Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung noch nicht zurückbezahlt haben: a. können die Vorbezüge nicht mehr zurückbezahlen; die Pflichten nach Artikel 93 Absatz 1 entfallen; b. können Einkäufe tätigen, soweit diese zusammen mit den Vorbezügen die maximalen Leistungen nach diesem Reglement nicht überschreiten. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).
1 Der Anspruch von Personen mit Geburtsjahr 1966 oder älter, deren Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, richtet sich nach den bis am 31. Dezember 2023 gültigen reglementarischen Bestimmungen. 2 Der Anspruch von Personen mit Geburtsjahr 1967 und jünger, deren Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 4 und Artikel 52b Absätze 1 und 2 und unter den folgenden Voraussetzungen nach den bis am 31. Dezember 2023 geltenden reglementarischen Bestimmungen: a. Der Invaliditätsgrad im Sinne des IVG verändert sich um weniger als fünf Prozentpunkte (Art. 17 Abs. 1 Bst. a ATSG). b. Der Invaliditätsgrad im Sinne des IVG verändert sich um mindestens fünf Prozentpunkte und führt bei der Berechnung nach neuem Recht:1. im Fall einer Erhöhung zu einer Reduktion des Umfangs der Invalidenrente; 2. im Fall einer Verminderung zu einer Erhöhung des Umfangs der Invalidenrente. 3 Absatz 2 gilt auch für alle Personen, deren Anspruch auf eine Invalidenrente in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2023 entstanden ist. 4 Der Umfang der Invalidenrente von Personen mit Geburtsjahr 1992 und jünger, deren Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2024 entstanden ist, richtet sich längstens bis am 31. Dezember 2031 nach den bis am 31. Dezember 2023 geltenden reglementarischen Bestimmungen. Sinkt der Umfang der Invalidenrente bei der Berechnung nach neuem Recht, so bleibt der bisherige Umfang so lange unverändert, bis sich der Invaliditätsgrad im Sinne des IVG um mindestens fünf Prozentpunkte verändert (Art. 17 Abs. 1 Bst. a ATSG); vorbehalten ist Artikel 52b Absätze 1 und 2. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 774). SR 831.20 SR 830.1
1 Für den Anspruch und die Berechnung der Überbrückungsrente nach Artikel 60 gilt für Frauen der Übergangsgeneration das folgende Referenzalter: a. 64 Jahre für Frauen bis und mit Jahrgang 1960; b. 64 Jahre und drei Monaten für Frauen mit Jahrgang 1961; c. 64 Jahre und sechs Monaten für Frauen mit Jahrgang 1962; d. 64 Jahre und neun Monaten für Frauen mit Jahrgang 1963; e. 65 Jahre für Frauen ab Jahrgang 1964. 2 Für die restlichen Bestimmungen gilt für Frauen das Referenzalter 65. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 774).
1 Dieses Vorsorgereglement tritt zusammen mit dem Anschlussvertrag in Kraft. 2 Änderungen des Vorsorgereglements stellen eine Änderung des Anschlussvertrags dar. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Vertragspartner des Anschlussvertrags und des paritätischen Organs.