Law

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Confederation · 172.220.141.1 · regulation

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2025-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 04298e8921bdaf4cad6cf71d63deba3a85a851758e199c70fb31897df8b24860

Contents: 137 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Vorsorgepläne
  4. Art. 3a Vorsorgepläne für Angehörige der besonderen Personalkategorien
  5. Art. 4 Leistungsziel und Referenzalter
  6. Art. 5 Abkürzungen
  7. Art. 6 Eingetragene Partnerschaft
  8. Art. 7 Abtretung und Verpfändung der Leistungsansprüche
  9. Art. 8 Zins, Verzugszins
  10. Art. 9 Verwaltungskosten, Gebühren der Aufsichtsbehörde und Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG
  11. Art. 10 Auskunfts- und Meldepflichten der Versicherten, Rentenbeziehenden und Hinterlassenen
  12. Art. 11 Folgen der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten
  13. Art. 12 Informationspflicht von PUBLICA, Vorsorgeausweis
  14. Art. 13 Meldepflicht des Arbeitgebers
  15. Art. 14 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Versicherung
  16. Art. 15 und 16
  17. Art. 17 Nicht zu versichernde Personen
  18. Art. 18 Ende der Versicherung
  19. Art. 18a Aufrechterhalten des Vorsorgeschutzes bei unbezahltem Urlaub
  20. Art. 18b Weiterführung der Versicherung nach Erreichen des Referenzalters
  21. Art. 18c Weiterführung der Vorsorge bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes
  22. Art. 18d Weiterführung der Versicherung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder in gegenseitigem Einvernehmen
  23. Art. 19 Massgebender Jahreslohn
  24. Art. 20 Versicherter Verdienst
  25. Art. 21 Teilzeitbeschäftigung
  26. Art. 22 Nicht versicherbarer Verdienst
  27. Art. 23 Sparbeiträge und Risikoprämie
  28. Art. 24 Sparbeiträge
  29. Art. 25 Freiwilliger Sparbeitrag
  30. Art. 26 Risikoprämie
  31. Art. 27 Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie
  32. Art. 28 Beitrags- und Prämienpflicht bei untermonatigem Ein- und Austritt, unbezahltem Urlaub, bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes sowie Tod
  33. Art. 29 Urlaub
  34. Art. 29a Sparbeiträge und Risikoprämie im Falle der Weiterführung der Vorsorge bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes
  35. Art. 30 Eingebrachte Austrittsleistungen
  36. Art. 31
  37. Art. 32 Einkauf
  38. Art. 32a Einkauf zur Erhöhung der Altersrente bei Rücktritt vor Erreichen des Referenzalters
  39. Art. 32b Einkauf nach Erreichen des Referenzalters
  40. Art. 33 Meldungen des Einkaufs an die Steuerbehörden
  41. Art. 34 Massnahmen bei Unterdeckung
  42. Art. 35 Bezahlung der Sanierungsbeiträge
  43. Art. 36 Altersguthaben
  44. Art. 36a Sondersparguthaben
  45. Art. 36b Verzinsung
  46. Art. 37 Beginn und Ende des Anspruchs auf eine Altersleistung
  47. Art. 38 Teilpensionierung
  48. Art. 39 Altersrente
  49. Art. 40 Kapitalbezug
  50. Art. 41 Anspruch auf Alters-Kinderrente
  51. Art. 42 Höhe der Alters-Kinderrente
  52. Art. 43 Grundsatz
  53. Art. 44 Anspruch auf Ehegattenrente
  54. Art. 45 Anspruch auf Lebenspartnerrente
  55. Art. 46 Höhe der Ehegatten- und Lebenspartnerrente
  56. Art. 46a Kapitalbezug anstelle einer Ehegatten- oder Lebenspartnerrente
  57. Art. 46b Zusätzliches Todesfallkapital
  58. Art. 47 Anspruch auf Waisenrente
  59. Art. 48 Höhe der Waisenrente
  60. Art. 49 Anspruch auf Todesfallkapital
  61. Art. 50 Höhe des Todesfallkapitals
  62. Art. 51 Invalidität
  63. Art. 52 Beginn des Anspruchs und der Auszahlung
  64. Art. 52a Ende des Anspruchs
  65. Art. 52b Anspruch bei Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente
  66. Art. 53 Befreiung von der Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie
  67. Art. 54 Altersguthaben einer invaliden Person
  68. Art. 55 Behandlung eines Sondersparguthabens bei Invalidität
  69. Art. 56 Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente
  70. Art. 57 Berechnung der Invalidenrente
  71. Art. 58 Anspruch auf Invaliden-Kinderrente
  72. Art. 59 Höhe der Invaliden-Kinderrente
  73. Art. 60 Anspruch
  74. Art. 61 Höhe der Überbrückungsrente
  75. Art. 62 und 63
  76. Art. 64 Sozialplanleistungen
  77. Art. 65 Beschränkung der Ansprüche
  78. Art. 66 Ausrichtung der Leistungen als Kapitalabfindung
  79. Art. 67 Verhältnis zu den gesetzlichen Leistungen
  80. Art. 68 Leistungen nach dem Austritt aus PUBLICA
  81. Art. 69 Vorleistungspflicht von PUBLICA
  82. Art. 70 Auszahlung der Leistungen
  83. Art. 71 Berichtigung von Leistungen
  84. Art. 72 Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen
  85. Art. 73 Verjährung
  86. Art. 74 Lebensbescheinigung
  87. Art. 75 Anpassung an die Preisentwicklung
  88. Art. 76 Kürzung, Entzug, Verweigerung von Risikoleistungen
  89. Art. 77 Überentschädigung
  90. Art. 78 Ansprüche gegenüber haftpflichtigen Dritten
  91. Art. 79 Freiwillige Leistungen in Härtefällen
  92. Art. 80 Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres
  93. Art. 81 Anspruch bei vollständiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Vollendung des 60. Altersjahres
  94. Art. 81a Anspruch am Ende der Versicherung nach Artikel 18d
  95. Art. 82 Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes
  96. Art. 83 Barauszahlung
  97. Art. 84 Anspruch bei ganzer oder teilweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 60. Altersjahres
  98. Art. 84a Anspruch bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes nach Vollendung des 60. Altersjahres
  99. Art. 85 Berechnung
  100. Art. 86 Berichtigung von Austrittsleistungen
  101. Art. 87 Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf
  102. Art. 88 Informationen im Freizügigkeitsfall
  103. Art. 89 Erhaltung des Vorsorgeschutzes in besonderen Fällen
  104. Art. 90 Rücküberweisung der Austrittsleistung an PUBLICA
  105. Art. 91 Vorbezug und Verpfändung
  106. Art. 92 Vorbezug
  107. Art. 93 Rückzahlung
  108. Art. 94 Verpfändung
  109. Art. 95 Einzureichende Unterlagen
  110. Art. 96 Auszahlung
  111. Art. 97 Vorsorgerechtliche Auswirkungen
  112. Art. 98 Rückerstattung bezahlter Steuern
  113. Art. 99 Vorsorgeausgleich
  114. Art. 100 Vorsorgerechtliche Auswirkungen
  115. Art. 101
  116. Art. 102
  117. Art. 103 Versicherungsleistungen nach bisherigem Recht
  118. Art. 104 Fester Zuschlag, Überbrückungsrente und IV-Ersatzrente nach bisherigem Recht
  119. Art. 105 Überführte Invalidenrenten
  120. Art. 106 Wiedereingliederung von Bezügerinnen und Bezügern einer überführten Invalidenrente
  121. Art. 107
  122. Art. 108 Garantie nach Artikel 25 PUBLICA-Gesetz
  123. Art. 108a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. September 2010
  124. Art. 108b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2011
  125. Art. 108c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2013
  126. Art. 108d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2015
  127. Art. 108e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. September 2016
  128. Art. 108f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Februar 2018: nominelle Besitzstandsgarantie für die Altersrente der Übergangsgeneration
  129. Art. 108g Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Februar 2018: Aufwertung der Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrente der Übergangsgeneration
  130. Art. 108h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Februar 2018: Einmaleinlage des Vorsorgewerks Bund
  131. Art. 108i Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Februar 2018: Kürzung von Alters- und Hinterlassenenrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente
  132. Art. 108j Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2019
  133. Art. 108k Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2019
  134. Art. 108l Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. und 26. November 2020
  135. Art. 108m Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. August 2023: stufenloses Rentensystem
  136. Art. 108n Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. August 2023: Referenzalter der Übergangsgeneration
  137. Art. 109

137 provisions

Art. 1 Gegenstand

1 Das vorliegende Reglement bildet Bestandteil des Anschlussvertrages vom 15. Juni 2007 für das Vorsorgewerk Bund. 2 Es regelt die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität im Rahmen des Vorsorgewerks Bund. BBl 2008 5915

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund, für deren Angestellte und Rentenbeziehende, für Personen, die gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Vorsorgereglements vom 6. Dezember 2011 für die Honorarbeziehenden im Vorsorgewerk Bund in diesem Reglement versichert werden, für Personen, die nach Artikel 18d weiterversichert sind, und für Personen, denen PUBLICA infolge Scheidung Leistungen ausrichtet. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 774). SR 172.220.141.2

Art. 3 Vorsorgepläne

1 Für die Sparbeiträge (Art. 24), die freiwilligen Sparbeiträge (Art. 25) und die Einkäufe (Art. 32) bestehen folgende Vorsorgepläne: a. Standardplan: für die Versicherung der angestellten Personen bis und mit Lohnklasse 23; b. Kaderplan: für die Versicherung der angestellten Personen ab Lohnklasse 24. 2 Angestellte von Arbeitgebern, die den Lohn nicht nach der BPV regeln, sind gemäss der Personalverordnung des Arbeitgebers im Standardplan oder im Kaderplan versichert. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 25. Nov. 2015, vom BR genehmigt am 3. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1789). Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).

Art. 3a Vorsorgepläne für Angehörige der besonderen Personalkategorien

1 Solange Angehörige der besonderen Personalkategorien zusätzliche Sparbeiträge des Arbeitgebers nach Artikel 3 VPABP erhalten, sind sie in einem Vorsorgeplan nach Anhang 6a versichert. 2 Die Entrichtung der Sparbeiträge richtet sich in Abweichung von Artikel 24 Absatz 2 nach Anhang 6a Ziffer I. 3 Die Leistung freiwilliger Sparbeiträge richtet sich in Abweichung von Artikel 25 Absätze 1 und 2 nach Anhang 6a Ziffer II. 3bis Personen, die frühestens seit dem 1. Mai 2019 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b Ziffern 1, 2 und 4 VPABP sind, können keine freiwilligen Sparbeiträge leisten. Die übrigen Angehörigen dieser Personalkategorien, die vor dem 1. Januar 2020 weder das 50. Altersjahr noch 23 Dienstjahre vollendet haben, können ab diesem Datum keine freiwilligen Sparbeiträge leisten. 3ter Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 3 VPAPB können keine freiwilligen Sparbeiträge leisten. 4 Der Einkauf richtet sich nach Anhang 6a Ziffer III. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1783). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 25. Nov. 2015, vom BR genehmigt am 3. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1789). Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. März 2019, vom BR genehmigt am 10. April 2019 und in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1241). Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. März 2019, vom BR genehmigt am 10. April 2019 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1241).

Art. 4 Leistungsziel und Referenzalter

Die dem vorliegenden Reglement zugrunde liegenden Modellrechnungen basieren auf dem Referenzalter gemäss Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 774). SR 831.40

Art. 5 Abkürzungen

Die in diesem Reglement verwendeten Abkürzungen sind im Anhang 7 aufgeführt.

Art. 6 Eingetragene Partnerschaft

Die eingetragene Partnerschaft nach dem PartG ist der Ehe gleichgestellt. Die Wirkungen der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind denjenigen der Scheidung gleichgestellt.

Art. 7 Abtretung und Verpfändung der Leistungsansprüche

Die Ansprüche aus diesem Reglement dürfen vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden und sind auch nicht pfändbar. Vorbehalten sind die Bestimmungen des 10. Kapitels (Wohneigentumsförderung).

Art. 8 Zins, Verzugszins

Soweit dieses Reglement nichts Abweichendes festlegt, werden die für die Verzinsung anwendbaren Sätze jährlich von der Kassenkommission bestimmt. Die Zinssätze sind im Anhang 1 aufgeführt.

Art. 9 Verwaltungskosten, Gebühren der Aufsichtsbehörde und Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG

Die Finanzierung der Verwaltungskosten, der Gebühren der Aufsichtsbehörde und der Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG bildet Gegenstand einer separaten anschlussvertraglichen Vereinbarung zwischen den Arbeitgebern und PUBLICA.

Art. 10 Auskunfts- und Meldepflichten der Versicherten, Rentenbeziehenden und Hinterlassenen

1 Neu zu versichernde angestellte Personen sowie versicherte Personen, Rentenbeziehende und ihre Hinterlassenen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, welche die Beziehung zu PUBLICA betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen. 2 Versicherte Personen und Rentenbeziehende, die Anspruch auf Leistungen von PUBLICA haben, oder deren Hinterlassene haben insbesondere unverzüglich schriftlich zu melden: a. die Heirat oder die Wiederverheiratung beziehungsweise das Eingehen einer Lebenspartnerschaft im Sinne von Artikel 45 im Falle eines Anspruchs auf Ehegatten- oder Lebenspartnerrente; b. … c. den Abschluss der Ausbildung bzw. die Erlangung der Erwerbsfähigkeit eines Kindes, für das ein Anspruch auf Kinder- bzw. Waisenrente über das 18. Altersjahr hinaus besteht; d. den Tod der versicherten oder der rentenbeziehenden Person. 3 Versicherte Personen und Rentenbeziehende mit Anspruch auf Invalidenleistungen von PUBLICA haben darüber hinaus die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte nach Artikel 77 Absatz 1, deren Veränderungen sowie Änderungen des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden. 4 Ansprüche gegenüber anderen Versicherungen oder Haftpflichtigen sind PUBLICA unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. März, 7. Mai und 30. Sept. 2019, vom BR genehmigt am 30. Okt. 2019 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3447). Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 13. Sept. 2022, vom BR genehmigt am 23. Nov. 2022 und mit Wirkung seit 1. Juli 2022 (AS 2022 748). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2431).

Art. 11 Folgen der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten

1 Neu zu versichernde angestellte Personen sowie versicherte Personen, Rentenbeziehende und ihre Hinterlassenen haben PUBLICA die Kosten für den Mehraufwand, der PUBLICA infolge unterlassener, unrichtiger oder verspäteter Angaben erwächst, zu ersetzen. Die Einzelheiten werden im Kostenreglement festgehalten. 2 Als Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht gelten die nicht rechtzeitige Erteilung der Auskunft oder der Meldung und die Verweigerung der Auskunftserteilung oder Meldung. 3 Verletzt eine versicherte Person, die ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen von PUBLICA gestellt hat, eine ihr obliegende Auskunfts- oder Meldepflicht, sistiert PUBLICA die Abklärungen betreffend den Leistungsanspruch und entscheidet erst nach Eingang der erforderlichen Informationen über den Anspruch. 4 Verletzt eine versicherte oder eine rentenbeziehende Person, die Anspruch auf Leistungen von PUBLICA hat, eine ihr obliegende Auskunfts- oder Meldepflicht, sistiert PUBLICA die Auszahlung der Leistungen bis zum Eingang der erforderlichen Informationen. 5 Leistungen werden in jedem Fall erst ausbezahlt, wenn die anspruchsberechtigte Person alle zur Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Unterlagen beigebracht hat. Bei verspäteter Einreichung dieser Unterlagen werden die Leistungen ohne Zinsen ausbezahlt.

Art. 12 Informationspflicht von PUBLICA, Vorsorgeausweis

1 Mit der Aufnahme in PUBLICA erhält die versicherte Person einen Vorsorgeausweis. Dieser enthält die für sie massgebenden Angaben über die berufliche Vorsorge. Die versicherten Personen erhalten mindestens einmal pro Jahr einen Vorsorgeausweis zugestellt. 2 PUBLICA informiert die versicherten Personen mindestens einmal pro Jahr in geeigneter Weise über ihre Organisation und die Finanzierung sowie über die Zusammensetzung des paritätischen Organs. Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749). Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).

Art. 13 Meldepflicht des Arbeitgebers

1 Der Arbeitgeber meldet PUBLICA fristgerecht die zu versichernden angestellten Personen sowie die erforderlichen Daten, die für die Führung der beruflichen Vorsorge benötigt werden, insbesondere den massgebenden Jahreslohn, den Beschäftigungsgrad, den Zivilstand, das Heiratsdatum sowie die relevanten Daten der Kinder, für die ein Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 41, 47 und 58 besteht. Der Arbeitgeber ist für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. 2 Bei verspäteter Meldung einer Änderung wird das Versicherungsverhältnis der versicherten Person auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung der Verhältnisse korrigiert.

Art. 14 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Versicherung

1 Angestellte Personen werden ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres werden sie auch für das Alter versichert. 2 Personen, die bei einem Arbeitgeber des Vorsorgewerk Bund nebenberuflich angestellt sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind, werden ebenfalls versichert. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 774).

Art. 15 und 16

Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlusses des POB vom 21. März, 7. Mai und 30. Sept. 2019, vom BR genehmigt am 30. Okt. 2019 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3447).

Art. 17 Nicht zu versichernde Personen

Nicht in die Versicherung bei PUBLICA aufgenommen werden angestellte Personen: a. für die ein befristeter Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten begründet wurde; vorbehalten ist Artikel 1k der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2); b. die bei einem Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund lediglich nebenberuflich tätig sind und die im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; c. die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) zu mindestens 70 Prozent invalid sind; d. die nach Artikel 26a BVG bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung provisorisch weiterversichert werden; e. die als Lokalpersonal im Ausland als nicht versetzbares Personal des EDA tätig sind und für die das EDA gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist; oder f. die das Referenzalter erreicht haben; g. die bei einem Arbeitgeber als gewähltes Leitungsorgan oder in einer ausserparlamentarischen Kommission nebenberuflich tätig sind und die bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 774). SR 831.411.1 SR 831.20 SR 831.40

Art. 18 Ende der Versicherung

1 Die Versicherung endet: a. mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern in diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Alters- oder Invalidenleistungen fällig wird und die Versicherung nicht nach Artikel 18d weitergeführt wird; b. bei Erreichen des Referenzalters, unter Vorbehalt von Artikel 18b. c. … 2 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die Person versichert während: a. eines Monats nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses; b. höchstens zehn Monaten nach Ende der Lohnfortzahlung gemäss den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wenn das Arbeitsverhältnis noch andauert; bei bestrittener Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist Artikel 10 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 (AVIV) vorbehalten. 3 In den Fällen nach Absatz 2 entsprechen die Leistungen jenen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses versichert waren. Wird innert der Frist nach Absatz 2 Buchstabe a oder b ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903). Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 774). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). SR 837.02 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 13. Sept. 2022, vom BR genehmigt am 23. Nov. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 748). Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 13. Sept. 2022, vom BR genehmigt am 23. Nov. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 748).

Art. 18a Aufrechterhalten des Vorsorgeschutzes bei unbezahltem Urlaub

Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs wird auf Verlangen der versicherten Person nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der bisherige Versicherungsschutz ganz oder teilweise aufrechterhalten. Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 18b Weiterführung der Versicherung nach Erreichen des Referenzalters

1 Wird das Arbeitsverhältnis nach Erreichen des Referenzalters fortgesetzt, so wird auf Verlangen der versicherten Person entweder die Altersvorsorge weitergeführt oder der Bezug der Altersleistung nach Artikel 13b BVG aufgeschoben, beides bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. 2 Beim Aufschub des Bezuges der Altersleistung wird das Altersguthaben gemäss Artikel 36b Absatz 2 verzinst. Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010 (BBl 2010 9039). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 774). SR 831.40

Art. 18c Weiterführung der Vorsorge bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes

1 Wird der massgebende Jahreslohn einer versicherten Person nach Vollendung des 58. Altersjahres um maximal die Hälfte reduziert, so wird auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst ganz oder teilweise weitergeführt. 2 Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes dauert höchstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie endet in jedem Fall bei Erreichen des Referenzalters. Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 774).

Art. 18d Weiterführung der Versicherung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder in gegenseitigem Einvernehmen

1 Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person nach Vollendung des 58. Altersjahres und vor Erreichen des Referenzalters vom Arbeitgeber oder in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst, so wird auf Verlangen der versicherten Person die Versicherung nach Artikel 47a Absätze 2–6 BVG weitergeführt. Die Anmeldung zur Weiterführung der Versicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses in schriftlicher Form bei PUBLICA eingehen. 2 Die versicherte Person schuldet die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement und die Risikoprämie für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität. Führt sie auch die Altersvorsorge weiter, so schuldet sie zudem nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers; sie kann freiwillige Sparbeiträge leisten. 3 Massgebend für die Berechnung der Sparbeiträge und der Risikoprämie ist der versicherte Verdienst im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Führt die versicherte Person die Altersvorsorge weiter, so kann sie verlangen, dass für die Berechnung der Sparbeiträge und der Risikoprämie die Hälfte des bisherigen versicherten Verdienstes massgebend ist. 4 Im Übrigen ist die versicherte Person gleichberechtigt wie die aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Versicherten. 5 Die Weiterführung der Versicherung endet bei Eintritt der Risiken Tod oder Invalidität oder bei Erreichen des Referenzalters. Bei Teilinvalidität wird der versicherte Verdienst entsprechend dem Anspruch auf Invalidenrente gekürzt. 6 Tritt die versicherte Person vor Erreichen des Referenzalters in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so wird die Austrittsleistung mindestens in dem Umfang überwiesen, der für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen der neuen Vorsorgeeinrichtung verwendet werden kann. 7 Verbleibt nach dieser Überweisung mindestens ein Drittel der Austrittsleistung bei PUBLICA, so wird die Versicherung weitergeführt. Der versicherte Verdienst wird entsprechend der überwiesenen Austrittsleistung gekürzt. 8 Verbleibt nach der Überweisung weniger als ein Drittel der Austrittsleistung bei PUBLICA, so endet die Versicherung. Der verbleibende Teil der Austrittsleistung wird: a. als Altersleistung an die versicherte Person ausgerichtet, wenn diese das 60. Altersjahr vollendet hat; b. an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen, wenn die versicherte Person das 60. Altersjahr noch nicht vollendet hat. 9 Endet die Versicherung infolge Kündigung durch die versicherte Person oder Kündigung durch PUBLICA wegen Beitragsausständen, so wird die Austrittsleistung: a. als Altersleistung an die versicherte Person ausgerichtet, wenn diese das 60. Altersjahr vollendet hat; b. an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen, wenn die versicherte Person das 60. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

Art. 19 Massgebender Jahreslohn

1 Der Arbeitgeber ermittelt den für die Versicherung massgebenden Jahreslohn der versicherten Personen und teilt ihn PUBLICA mit. 2 Die für die Ermittlung des massgebenden Jahreslohnes ausschlaggebenden Kriterien sind durch den Arbeitgeber für jede Kategorie von versicherten Personen nach einheitlichen Grundsätzen unter Beachtung der Bestimmungen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen festzulegen. 3 Der massgebende Jahreslohn darf das AHV-pflichtige Einkommen der versicherten Person nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Artikel 18a und 18c. 4 Der Arbeitgeber kann den massgebenden Jahreslohn zum Voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmen. Für das laufende Jahr bereits vereinbarte Änderungen sind dabei zu berücksichtigen. Wo der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, wird der massgebende Jahreslohn aufgrund des Durchschnittslohnes der jeweiligen Berufsgruppe pauschal festgesetzt. 5 Bei stark schwankenden Löhnen bestimmt sich die Beitragspflicht nach dem massgebenden Jahreslohn gemäss AHV-Lohnbescheinigung. Bis zur definitiven Abrechnung schuldet der Arbeitgeber PUBLICA Akontobeiträge. 6 Ist eine versicherte Person weniger als ein Jahr angestellt, so gilt als massgebender Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. 7 Verfügt eine versicherte Person über mehrere Beschäftigungen beim gleichen Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund, so wird bei der Ermittlung des massgebenden Jahreslohnes der gesamte erzielte Lohn berücksichtigt. Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 774).

Art. 20 Versicherter Verdienst

1 Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn vermindert um den Koordinationsbetrag. 2 Der Koordinationsbetrag entspricht 30 Prozent des massgebenden Jahreslohnes, höchstens aber dem unteren Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG. 3 Bei einer teilinvaliden versicherten Person gilt für die Berechnung des versicherten Verdienstes Artikel 21 sinngemäss. 4 Als Bemessungsgrundlage für den höchsten beibehaltenen versicherten Verdienst gilt der versicherte Verdienst, der unmittelbar vor einer Reduktion galt. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279). Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 21 Teilzeitbeschäftigung

Bei teilzeitbeschäftigten versicherten Personen entspricht der massgebende Jahreslohn dem Lohn, der bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent erzielt würde. Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag und umgerechnet auf den für die Versicherung massgebenden Beschäftigungsgrad. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Art. 22 Nicht versicherbarer Verdienst

Einkommen, das bei einem dem Vorsorgewerk Bund nicht angeschlossenen Arbeitgeber oder durch selbständige Erwerbstätigkeit erzielt wird, kann nicht bei PUBLICA versichert werden.

Art. 23 Sparbeiträge und Risikoprämie

Massgebend für die Berechnung der Sparbeiträge sowie der Risikoprämie ist der versicherte Verdienst.

Art. 24 Sparbeiträge

1 Die Sparbeiträge werden ab dem 1. Januar nach vollendetem 21. Altersjahr erhoben. Sie werden nach Alter gestaffelt und bilden die Altersgutschriften. 2 Für die einzelnen Vorsorgepläne gelten folgende Sparbeiträge: a. Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23: Altersstaffelung (Beitragsklasse) Sparbeitrag der angestellten Person (%) Sparbeitrag des Arbeitgebers (%) Altersgutschriften Total (%) 22–34 5,85 6,90 12,75 35–44 7,25 9,00 16,25 45–54 9,40 16,60 26,00 55–65 12,50 21,75 34,25 66–70 5,85 5,85 11,70 b. Kaderplan für angestellte Personen ab Lohnklasse 24: Altersstaffelung (Beitragsklasse) Sparbeitrag der angestellten Person(%) Sparbeitrag des Arbeitgebers (%) Altersgutschriften Total (%) 22–34 5,95 6,80 12,75 35–44 7,25 9,00 16,25 45–54 9,70 19,20 28,90 55–65 12,80 24,30 37,10 66–70 5,95 5,95 11,90. 3 Das Alter für die Festlegung der Sparbeiträge und damit der Altersgutschriften entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person. 4 Die Änderung der Beitragsklasse nach Absatz 1 erfolgt auf den 1. Januar des Jahres, in dem die entsprechende Altersklasse erreicht wird. 5 … Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. März, 7. Mai und 30. Sept. 2019, vom BR genehmigt am 30. Okt. 2019 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3447). Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 25 Freiwilliger Sparbeitrag

1 Die versicherte Person kann zusätzlich zu den Sparbeiträgen nach Artikel 24 freiwillige Sparbeiträge leisten. 2 Bei einer Versicherung im Standardplan besteht die Wahl zwischen folgenden freiwilligen Sparbeiträgen: Altersstaffelung (Beitragsklasse) Freiwilliger Sparbeitrag (%) Variante 1 Freiwilliger Sparbeitrag (%) Variante 2 22–44 1,0 2,0 45–70 2,0 5,0. 2bis Bei einer Versicherung im Kaderplan besteht die Wahl zwischen folgenden freiwilligen Sparbeiträgen: Altersstaffelung (Beitragsklasse) Freiwilliger Sparbeitrag (%) Variante 1 Freiwilliger Sparbeitrag (%) Variante 2 22–44 1,0 2,0 45–70 3,0 6,0. 3 … 4 Grundlage für die Festsetzung des freiwilligen Sparbeitrags ist der versicherte Verdienst der versicherten Person. 5 Die versicherte Person teilt dem Arbeitgeber den Entscheid über die Entrichtung von freiwilligen Sparbeiträgen, die Änderung der Höhe oder den vollständigen Verzicht darauf mit. Der Arbeitgeber meldet PUBLICA unverzüglich den Entscheid der versicherten Person. 6 Die Mutation wird jeweils auf den ersten Tag des Folgemonats nach der Meldung wirksam. 7 Die freiwilligen Sparbeiträge werden dem Sondersparguthaben (Art. 36a) gutgeschrieben. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431). Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431). Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 25. Nov. 2015, vom BR genehmigt am 3. Juni 2016 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1789). Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 774). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 774). Ausdruck gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1783). Die Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Art. 26 Risikoprämie

1 Für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität wird eine Risikoprämie erhoben. 2 Die Risikoprämie wird vom Arbeitgeber bezahlt. 3 Die Prämienpflicht besteht ab Aufnahme in die Versicherung. Sie endet: a. beim Tod der versicherten Person; b. mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses; c. bei Erreichen des Referenzalters der versicherten Person; d. bei Invalidität gemäss Artikel 53. 4 Die Risikoprämie wird in den folgenden Fällen nicht vom Arbeitgeber bezahlt: a. bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall nach Artikel 10 AVIV in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b dieses Reglements; b. bei einer Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d Absatz 2. SR 837.02 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020 (AS 2020 5903). Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des POB vom 13. Sept. 2022, vom BR genehmigt am 23. Nov. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 748).

Art. 27 Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie

1 Die Sparbeiträge und die Risikoprämie sind gesamthaft vom Arbeitgeber geschuldet. Sie sind PUBLICA monatlich zu überweisen. Der Sparbeitrag (Art. 24 und 25) der versicherten Person wird dieser monatlich vom Lohn abgezogen. 2 Bei einer Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d sind die Sparbeiträge und die Risikoprämie gesamthaft von der versicherten Person geschuldet. Sie werden dieser monatlich in Rechnung gestellt. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

Art. 28 Beitrags- und Prämienpflicht bei untermonatigem Ein- und Austritt, unbezahltem Urlaub, bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes sowie Tod

1 Erfolgt die Aufnahme der versicherten Person in die Versicherung vor dem 15. des Monats, wird der ganze Monatsbeitrag geschuldet. Erfolgt die Aufnahme der versicherten Person am 15. des Monats oder später, sind die Beiträge ab dem 1. Tag des Folgemonats geschuldet. 2 Erfolgt der Austritt der versicherten Person vor dem 15. des Monats, ist für diesen Monat kein Beitrag geschuldet. Erfolgt der Austritt der versicherten Person am 15. des Monats oder später, ist der ganze Monatsbeitrag geschuldet. 3 Die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gilt bei unbezahltem Urlaub (Art. 29) und Weiterführung der Vorsorge bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes (Art. 29a) sinngemäss. 4 Beim Tod der versicherten Person ist der Beitrag für den gesamten Monat geschuldet. Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 29 Urlaub

1 Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt die Versicherung ohne gegenteilige Mitteilung des Arbeitgebers, mindestens aber während zwei Monaten unverändert. 2 Die versicherte Person kann die Versicherung ab dem dritten Monat des Urlaubs auch nur für die Risiken Tod und Invalidität weiterführen. In diesem Fall werden das Altersguthaben und ein Sondersparguthaben bis zur Beendigung des Urlaubs verzinst (Art. 36b). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Art. 29a Sparbeiträge und Risikoprämie im Falle der Weiterführung der Vorsorge bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes

1 Führt die versicherte Person bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes ihre Vorsorge nach Artikel 18c weiter, so hat sie für die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie zu bezahlen (Art. 24 und 26). 2 Eine allfällige finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers an der Weiterführung der Vorsorge erfolgt nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Vorschriften. Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 30 Eingebrachte Austrittsleistungen

Austrittsleistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen und Guthaben bei Freizügigkeitseinrichtungen müssen bei Aufnahme in PUBLICA überwiesen werden. Sie werden in vollem Umfang dem Altersguthaben der versicherten Person gutgeschrieben.

Art. 31

Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

Art. 32 Einkauf

1 Der Einkauf ist unter Vorbehalt von Absatz 4 innerhalb der vom BVG festgelegten Grenzen gemäss Anhang 2 möglich. Massgebend sind das Alter und der versicherte Verdienst im Zeitpunkt des Einkaufs. Bei den gemäss Artikel 19 Absatz 4 (Jahreslohn) versicherten Personen ist der zwölffache Betrag des durchschnittlichen monatlichen versicherten Verdienstes, berechnet auf höchstens die letzten zwölf Monate, massgebend. 2 Die versicherte Person kann im Rahmen von Absatz 1 innerhalb von 90 Tagen ab Aufnahme in die Versicherung die Höhe des ersten Einkaufs frei bestimmen. Nach Ablauf dieser Frist beträgt der Mindestbetrag für einen Einkauf 2000 Franken. Ist die verbleibende mögliche Einkaufssumme geringer als 2000 Franken, so ist die gesamte Summe in einer Zahlung zu entrichten. 2bis Einkäufe werden dem Altersguthaben (Art. 36) bis zu dessen maximaler Höhe gutgeschrieben. Weitergehende Einkäufe werden einem Sondersparguthaben (Art. 36a) bis zu dessen maximaler Höhe gutgeschrieben. Ein überschüssiger Betrag wird zurückerstattet. 3 Bezügerinnen und Bezüger von Altersleistungen, die das Referenzalter noch nicht erreicht haben und bei einem Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund eine Arbeit aufnehmen, können sich nur soweit in reglementarische Leistungen einkaufen, als diese den Vorsorgeschutz, wie er vor dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter bestanden hat, übersteigen. 4 Einkäufe, die nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, getätigt wurden, werden rück abgewickelt (Art. 57 Abs. 3). 5 Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069). Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 774). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

Art. 32a Einkauf zur Erhöhung der Altersrente bei Rücktritt vor Erreichen des Referenzalters

1 Frühestens mit der Anmeldung zum Rentenbezug vor Erreichen des Referenzalters kann die versicherte Person durch einen Einkauf ihre Altersrente maximal bis zur Höhe ihrer versicherten Invalidenrente erhöhen. Für diese Berechnung der Altersrente bleibt ein allfälliges Sondersparguthaben unberücksichtigt. Erfolgt die Meldung dieses Einkaufs weniger als drei Monate vor dem Rücktritt, so werden der versicherten Person die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt. 2 Diese Erhöhung der Altersrente kann nur mittels einer einmaligen Direktzahlung erfolgen. 3 Trifft die Zahlung für die Finanzierung der Erhöhung der Altersrente nach dem Altersrücktritt der versicherten Person bei PUBLICA ein, so wird sie zurückerstattet. Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. März, 7. Mai und 30. Sept. 2019, vom BR genehmigt am 30. Okt. 2019 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3447).

Art. 32b Einkauf nach Erreichen des Referenzalters

1 Ein Einkauf nach Erreichen des Referenzalters ist möglich, wenn die versicherte Person: a. sich bei Erreichen des Referenzalters nicht vollständig eingekauft hat; und b. bei Erreichen des Referenzalters die Altersvorsorge weitergeführt oder den Bezug der Altersleistung aufgeschoben hat; beides nach Artikel 18b. 2 Massgebend für die Berechnung der Einkaufssumme sind: a. der versicherte Verdienst bei Erreichen des Referenzalters; b. die anwendbaren Faktoren gemäss Anhang 2; und c. das im Zeitpunkt des Einkaufs vorhandene Altersguthaben. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. März, 7. Mai und 30. Sept. 2019, vom BR genehmigt am 30. Okt. 2019 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3447). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 774). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 774).

Art. 33 Meldungen des Einkaufs an die Steuerbehörden

1 Bei Vorbezügen, die innerhalb von drei Jahren nach einem Einkauf getätigt werden, meldet PUBLICA den Steuerbehörden gleichzeitig mit der Mitteilung betreffend den Vorbezug auch die innert der drei vorangegangenen Jahre erfolgten Einkäufe. 2 Tritt die versicherte Person innerhalb von drei Jahren nach dem Einkauf aus PUBLICA aus und besteht Anspruch auf eine Barauszahlung der Austrittsleistung gemäss Artikel 83, so meldet PUBLICA den Steuerbehörden gleichzeitig mit der Mitteilung betreffend die Barauszahlung auch die innert der drei vorangegangenen Jahre erfolgten Einkäufe. Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

← Find another law