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Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Confederation · 172.220.141.1 · regulation

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Contents: 137 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Vorsorgepläne
  4. Art. 3a Vorsorgepläne für Angehörige der besonderen Personalkategorien
  5. Art. 4 Leistungsziel und Referenzalter
  6. Art. 5 Abkürzungen
  7. Art. 6 Eingetragene Partnerschaft
  8. Art. 7 Abtretung und Verpfändung der Leistungsansprüche
  9. Art. 8 Zins, Verzugszins
  10. Art. 9 Verwaltungskosten, Gebühren der Aufsichtsbehörde und Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG
  11. Art. 10 Auskunfts- und Meldepflichten der Versicherten, Rentenbeziehenden und Hinterlassenen
  12. Art. 11 Folgen der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten
  13. Art. 12 Informationspflicht von PUBLICA, Vorsorgeausweis
  14. Art. 13 Meldepflicht des Arbeitgebers
  15. Art. 14 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Versicherung
  16. Art. 15 und 16
  17. Art. 17 Nicht zu versichernde Personen
  18. Art. 18 Ende der Versicherung
  19. Art. 18a Aufrechterhalten des Vorsorgeschutzes bei unbezahltem Urlaub
  20. Art. 18b Weiterführung der Versicherung nach Erreichen des Referenzalters
  21. Art. 18c Weiterführung der Vorsorge bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes
  22. Art. 18d Weiterführung der Versicherung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder in gegenseitigem Einvernehmen
  23. Art. 19 Massgebender Jahreslohn
  24. Art. 20 Versicherter Verdienst
  25. Art. 21 Teilzeitbeschäftigung
  26. Art. 22 Nicht versicherbarer Verdienst
  27. Art. 23 Sparbeiträge und Risikoprämie
  28. Art. 24 Sparbeiträge
  29. Art. 25 Freiwilliger Sparbeitrag
  30. Art. 26 Risikoprämie
  31. Art. 27 Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie
  32. Art. 28 Beitrags- und Prämienpflicht bei untermonatigem Ein- und Austritt, unbezahltem Urlaub, bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes sowie Tod
  33. Art. 29 Urlaub
  34. Art. 29a Sparbeiträge und Risikoprämie im Falle der Weiterführung der Vorsorge bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes
  35. Art. 30 Eingebrachte Austrittsleistungen
  36. Art. 31
  37. Art. 32 Einkauf
  38. Art. 32a Einkauf zur Erhöhung der Altersrente bei Rücktritt vor Erreichen des Referenzalters
  39. Art. 32b Einkauf nach Erreichen des Referenzalters
  40. Art. 33 Meldungen des Einkaufs an die Steuerbehörden
  41. Art. 34 Massnahmen bei Unterdeckung
  42. Art. 35 Bezahlung der Sanierungsbeiträge
  43. Art. 36 Altersguthaben
  44. Art. 36a Sondersparguthaben
  45. Art. 36b Verzinsung
  46. Art. 37 Beginn und Ende des Anspruchs auf eine Altersleistung
  47. Art. 38 Teilpensionierung
  48. Art. 39 Altersrente
  49. Art. 40 Kapitalbezug
  50. Art. 41 Anspruch auf Alters-Kinderrente
  51. Art. 42 Höhe der Alters-Kinderrente
  52. Art. 43 Grundsatz
  53. Art. 44 Anspruch auf Ehegattenrente
  54. Art. 45 Anspruch auf Lebenspartnerrente
  55. Art. 46 Höhe der Ehegatten- und Lebenspartnerrente
  56. Art. 46a Kapitalbezug anstelle einer Ehegatten- oder Lebenspartnerrente
  57. Art. 46b Zusätzliches Todesfallkapital
  58. Art. 47 Anspruch auf Waisenrente
  59. Art. 48 Höhe der Waisenrente
  60. Art. 49 Anspruch auf Todesfallkapital
  61. Art. 50 Höhe des Todesfallkapitals
  62. Art. 51 Invalidität
  63. Art. 52 Beginn des Anspruchs und der Auszahlung
  64. Art. 52a Ende des Anspruchs
  65. Art. 52b Anspruch bei Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente
  66. Art. 53 Befreiung von der Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie
  67. Art. 54 Altersguthaben einer invaliden Person
  68. Art. 55 Behandlung eines Sondersparguthabens bei Invalidität
  69. Art. 56 Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente
  70. Art. 57 Berechnung der Invalidenrente
  71. Art. 58 Anspruch auf Invaliden-Kinderrente
  72. Art. 59 Höhe der Invaliden-Kinderrente
  73. Art. 60 Anspruch
  74. Art. 61 Höhe der Überbrückungsrente
  75. Art. 62 und 63
  76. Art. 64 Sozialplanleistungen
  77. Art. 65 Beschränkung der Ansprüche
  78. Art. 66 Ausrichtung der Leistungen als Kapitalabfindung
  79. Art. 67 Verhältnis zu den gesetzlichen Leistungen
  80. Art. 68 Leistungen nach dem Austritt aus PUBLICA
  81. Art. 69 Vorleistungspflicht von PUBLICA
  82. Art. 70 Auszahlung der Leistungen
  83. Art. 71 Berichtigung von Leistungen
  84. Art. 72 Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen
  85. Art. 73 Verjährung
  86. Art. 74 Lebensbescheinigung
  87. Art. 75 Anpassung an die Preisentwicklung
  88. Art. 76 Kürzung, Entzug, Verweigerung von Risikoleistungen
  89. Art. 77 Überentschädigung
  90. Art. 78 Ansprüche gegenüber haftpflichtigen Dritten
  91. Art. 79 Freiwillige Leistungen in Härtefällen
  92. Art. 80 Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres
  93. Art. 81 Anspruch bei vollständiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Vollendung des 60. Altersjahres
  94. Art. 81a Anspruch am Ende der Versicherung nach Artikel 18d
  95. Art. 82 Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes
  96. Art. 83 Barauszahlung
  97. Art. 84 Anspruch bei ganzer oder teilweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 60. Altersjahres
  98. Art. 84a Anspruch bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes nach Vollendung des 60. Altersjahres
  99. Art. 85 Berechnung
  100. Art. 86 Berichtigung von Austrittsleistungen
  101. Art. 87 Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf
  102. Art. 88 Informationen im Freizügigkeitsfall
  103. Art. 89 Erhaltung des Vorsorgeschutzes in besonderen Fällen
  104. Art. 90 Rücküberweisung der Austrittsleistung an PUBLICA
  105. Art. 91 Vorbezug und Verpfändung
  106. Art. 92 Vorbezug
  107. Art. 93 Rückzahlung
  108. Art. 94 Verpfändung
  109. Art. 95 Einzureichende Unterlagen
  110. Art. 96 Auszahlung
  111. Art. 97 Vorsorgerechtliche Auswirkungen
  112. Art. 98 Rückerstattung bezahlter Steuern
  113. Art. 99 Vorsorgeausgleich
  114. Art. 100 Vorsorgerechtliche Auswirkungen
  115. Art. 101
  116. Art. 102
  117. Art. 103 Versicherungsleistungen nach bisherigem Recht
  118. Art. 104 Fester Zuschlag, Überbrückungsrente und IV-Ersatzrente nach bisherigem Recht
  119. Art. 105 Überführte Invalidenrenten
  120. Art. 106 Wiedereingliederung von Bezügerinnen und Bezügern einer überführten Invalidenrente
  121. Art. 107
  122. Art. 108 Garantie nach Artikel 25 PUBLICA-Gesetz
  123. Art. 108a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. September 2010
  124. Art. 108b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2011
  125. Art. 108c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2013
  126. Art. 108d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2015
  127. Art. 108e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. September 2016
  128. Art. 108f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Februar 2018: nominelle Besitzstandsgarantie für die Altersrente der Übergangsgeneration
  129. Art. 108g Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Februar 2018: Aufwertung der Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrente der Übergangsgeneration
  130. Art. 108h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Februar 2018: Einmaleinlage des Vorsorgewerks Bund
  131. Art. 108i Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Februar 2018: Kürzung von Alters- und Hinterlassenenrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente
  132. Art. 108j Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2019
  133. Art. 108k Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2019
  134. Art. 108l Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. und 26. November 2020
  135. Art. 108m Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. August 2023: stufenloses Rentensystem
  136. Art. 108n Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. August 2023: Referenzalter der Übergangsgeneration
  137. Art. 109

137 provisions

Art. 69 Vorleistungspflicht von PUBLICA

Wird PUBLICA vorleistungspflichtig, weil die für die Leistungserbringung zuständige Vorsorgeeinrichtung noch nicht feststeht und die berechtigte Person zuletzt bei PUBLICA versichert war (Art. 26 Abs. 4 BVG), so beschränkt sich der Anspruch auf die BVG-Mindestleistungen. Stellt sich später heraus, dass PUBLICA nicht leistungspflichtig ist, werden die vorgeleisteten Beträge bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung samt Zins zurückgefordert.

Art. 70 Auszahlung der Leistungen

1 Leistungen von PUBLICA werden auf das von dem oder der Anspruchsberechtigten genannte Bank- oder Postkonto überwiesen. Alle Überweisungen erfolgen ausschliesslich auf ein einziges Konto. Die Kosten der Überweisung auf ein ausländisches Konto können der versicherten Person belastet werden. Die Überweisung erfolgt in jedem Fall in Schweizer Franken. 2 Die wiederkehrenden Leistungen von PUBLICA werden jeweils in den ersten zehn Tagen des Monats überwiesen. 3 Leistungen in Form einer Kapitalabfindung werden innerhalb von 30 Tagen ab Entstehung des Leistungsanspruchs ausbezahlt. 4 Für den Monat, in dem der Anspruch entsteht oder erlischt, wird die Leistung voll ausgerichtet.

Art. 71 Berichtigung von Leistungen

1 Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Leistung unrichtig festgesetzt worden ist, nimmt PUBLICA die Berichtigung vor. 2 Hat PUBLICA zu tiefe Rentenleistungen erbracht, so leistet sie die infolge Berichtigung erforderliche Nachzahlung unverzüglich ohne Zins. Wird PUBLICA in Verzug gesetzt, so bezahlt sie Verzugszinsen nach Anhang 1. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Art. 72 Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen

1 Wer eine Leistung von PUBLICA entgegennimmt, auf die er oder sie keinen Anspruch hat, muss sie samt Zinsen (Anhang 1 Ziff. 4) zurückerstatten. 2 In Härtefällen oder aus verwaltungsökonomischen Gründen kann PUBLICA auf die Rückforderung von Leistungen ganz oder teilweise verzichten. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement. Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 73 Verjährung

1 Die Verjährung von Leistungsansprüchen richtet sich nach Artikel 41 BVG. 2 Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen richtet sich nach Artikel 35a BVG.

Art. 74 Lebensbescheinigung

1 PUBLICA kann die Auszahlung von Rentenleistungen von einer Lebensbescheinigung abhängig machen. 2 Anspruchsberechtigten mit Wohnsitz im Ausland wird jährlich ein entsprechendes Formular zugestellt. Wird dieses nicht innert der darin gesetzten Frist vollständig ausgefüllt an PUBLICA zurückgeschickt, so wird die Rentenzahlung ohne weitere Meldung eingestellt.

Art. 75 Anpassung an die Preisentwicklung

Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vorsorgewerks Bund an die Preisentwicklung angepasst. Das paritätische Organ entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden. Der entsprechende Beschluss wird im Jahresbericht erläutert. Artikel 36 Absatz 1 BVG bleibt vorbehalten.

Art. 76 Kürzung, Entzug, Verweigerung von Risikoleistungen

1 PUBLICA kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil die anspruchsberechtigte Person den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt. 2 In Härtefällen kann die Kürzung der Leistungen ganz oder teilweise unterbleiben. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.

Art. 77 Überentschädigung

1 Für die Überentschädigungsberechnung sind die Artikel 34a BVG sowie 24, 24a und 25 BVV 2 anwendbar. Abweichend von Artikel 34a Absatz 1 BVG dürfen die Hinterlassenen-, Invaliden- und Berufsinvalidenleistungen von PUBLICA zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen. 2 Wird nach Erreichen des Referenzalters anstelle der Invaliden- oder Berufsinvalidenrente eine Altersrente ausgerichtet, so wird diese wie eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente behandelt. 3 Zu den anrechenbaren Einkünften im Sinne von Absatz 1 zählt auch der nach Artikel 43 Absatz 2 oder nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b oder 2 als einmalige Kapitalabfindung bezogene Teil des Sondersparguthabens, der den zusätzlichen Sparbeiträgen des Arbeitgebers nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe abis und der einmaligen Gutschrift nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe ater entspricht. 4 Die Hinterlassenenleistungen von PUBLICA und die zusätzlichen anrechenbaren Einkünfte der Hinterlassenen nach Absatz 3 und Artikel 24 BVV 2 werden gesamthaft berücksichtigt. Einmalige Kapitalabfindungen werden in versicherungstechnisch gleichwertige Renten umgewandelt. Die Kürzung wird proportional auf die einzelnen Renten angerechnet. 5 Der infolge Überentschädigung nicht ausbezahlte Teil der Leistungen verfällt dem Vorsorgewerk Bund. 6 In Härtefällen kann PUBLICA ganz oder teilweise auf die Kürzung von Leistungen verzichten. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2431).

Art. 78 Ansprüche gegenüber haftpflichtigen Dritten

Gegenüber einer Drittperson, die für den Versicherungsfall haftet, tritt PUBLICA im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der reglementarischen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 49 ein.

Art. 79 Freiwillige Leistungen in Härtefällen

1 In besonderen Härtefällen kann die Kassenkommission auf begründetes Gesuch hin versicherten Personen und Rentenbeziehenden die Ausrichtung einer Leistung gewähren, die nach diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen ist, aber dem Vorsorgezweck von PUBLICA entspricht. 2 Die Kassenkommission regelt in einem Härtefallreglement die Einzelheiten betreffend die Bestimmung des Härtefalles, die Leistungshöhe und die Leistungsdauer.

Art. 80 Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres

Endet das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person vor dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres, so entsteht kein Anspruch auf eine Austrittsleistung, es sei denn, die versicherte Person habe eine Austrittsleistung in PUBLICA eingebracht. In diesem Fall hat sie Anspruch auf die eingebrachte Austrittsleistung, einschliesslich Zins (Anhang 1 Ziff. 5). Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 81 Anspruch bei vollständiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Vollendung des 60. Altersjahres

1 Wird das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 60. Altersjahres vollständig beendet, ohne dass ein Vorsorgefall eintritt, so hat die versicherte Person Anspruch auf eine Austrittsleistung. 2 Bei einer teilinvaliden Person beschränkt sich der Anspruch auf Austrittsleistung auf den aktiven Teil der Versicherung.

Art. 81a Anspruch am Ende der Versicherung nach Artikel 18d

Endet die Versicherung, ohne dass ein Vorsorgefall eintritt, so richtet sich der Anspruch auf die Austrittsleistung nach Artikel 18d Absätze 8 und 9. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

Art. 82 Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes

1 Tritt die versicherte Person nach ihrem vor Vollendung des 60. Altersjahres erfolgten Ausscheiden ein neues Arbeitsverhältnis an, so wird ihre Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung ihres neuen Arbeitgebers überwiesen. 2 Sobald PUBLICA vom Austritt der versicherten Person Kenntnis hat, fordert sie diese auf, die für die Überweisung der Austrittsleistung notwendigen Angaben zu liefern. 3 PUBLICA informiert die versicherte Person, die kein neues Arbeitsverhältnis begründet, über die Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes, und verlangt von ihr die entsprechenden Informationen. Die versicherte Person muss PUBLICA mitteilen, in welcher zulässigen Form (Freizügigkeitspolice oder Freizügigkeitskonto) sie ihren Vorsorgeschutz erhalten will. Ihre Austrittsleistung kann höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden. 4 Bleibt die Mitteilung der versicherten Person aus, so überweist PUBLICA die Austrittsleistung frühestens nach Ablauf von 6 Monaten und spätestens nach zwei Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung. 5 Die Verzinsung der Austrittsleistung richtet sich nach Artikel 2 Absätze 3 und 4 FZG (Anhang 1 Ziff. 6). 6 Reduziert eine versicherte Person ihren Beschäftigungsgrad, ohne dass ein Vorsorgefall eintritt, so verbleibt das ganze bis zu diesem Zeitpunkt angesparte Altersguthaben bei PUBLICA. Die versicherte Person kann jedoch innert drei Monaten nach der Reduktion des Beschäftigungsgrades die Überweisung des dem Umfang dieser Reduktion entsprechenden Anteils des Altersguthabens schriftlich geltend machen. Für die Überweisung dieses Anteils gelten die Absätze 1 und 3 sinngemäss. Vorbehalten bleibt die Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18c für versicherte Personen, die das 58. Altersjahr vollendet und das 60. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Bei Reduktionen des Beschäftigungsgrades nach dem vollendeten 60. Altersjahr gilt Artikel 84a. Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). Vierter und fünfter Satz eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 83 Barauszahlung

1 Die versicherte Person kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn: a. sie die Schweiz endgültig verlässt und sich nicht im Fürstentum Liechtenstein niederlässt; Absatz 4 bleibt vorbehalten; b. sie in der Schweiz eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht; oder c. die Austrittsleistung weniger als dem von ihr entrichteten Jahresbeitrag entspricht. 2 Die versicherte Person hat den Nachweis für das Bestehen eines Barauszahlungsgrundes zu erbringen. Insbesondere sind vorzulegen: a. bei endgültigem Verlassen der Schweiz eine Bestätigung der Einwohnerkontrolle; b. bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse. 3 PUBLICA kann im Zweifelsfall weitere Nachweise verlangen. 4 Verlegt die versicherte Person ihren Wohnsitz in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island oder nach Norwegen und untersteht sie in diesem Staat weiterhin der obligatorischen Versicherung für das Alter und gegen die Risiken Tod und Invalidität, so kann sie die Barauszahlung im Umfang des bis zum Austritt aus PUBLICA erworbenen Altersguthabens nach Artikel 15 BVG nicht verlangen. 5 … 6 Bei verheirateten versicherten Personen setzt die Barauszahlung der Austrittsleistung die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin mittels beglaubigter Unterschrift voraus. Statt die Unterschrift beglaubigen zu lassen, kann der Ehegatte oder die Ehegattin bei PUBLICA die Zustimmungserklärung persönlich unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises unterschreiben. 7 Hat die versicherte Person zur Verbesserung ihres Vorsorgeschutzes innerhalb der letzten drei Jahre vor der Barauszahlung einen Einkauf geleistet, bleiben allfällige gesetzliche Auszahlungsbeschränkungen vorbehalten. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903). Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

Art. 84 Anspruch bei ganzer oder teilweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 60. Altersjahres

1 Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person nach Vollendung des 60. Altersjahres aus anderen Gründen als infolge Tod oder Invalidität ganz oder teilweise beendet (Art. 37 Abs. 3 und 38 Abs. 4), so kann sie wählen zwischen: a. der Überweisung der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers; b. dem Bezug von Altersleistungen; oder c. der Überweisung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung, wenn sie als arbeitslos gemeldet ist. 2 Versicherte Personen, die das Referenzalter erreicht haben, können die Überweisung der Austrittsleistung nach Absatz 1 Buchstabe a nur verlangen, wenn sie nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers in die Versicherung aufgenommen werden und ihre Vorsorge nach Artikel 33b BVG weiterführen oder den Bezug der Altersleistung nach Artikel 13b BVG aufschieben. Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). Eingefügt durch Beschluss des POB vom 2. und 15. Sept. sowie 20. Okt. 2009, vom BR genehmigt am 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (BBl 2009 8465). SR 831.40 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 774).

Art. 84a Anspruch bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes nach Vollendung des 60. Altersjahres

Reduziert sich der massgebende Jahreslohn einer versicherten Person nach Vollendung des 60. Altersjahres aus anderen Gründen als infolge Invalidität, so kann sie zusätzlich zu den Möglichkeiten nach Artikel 84 wählen zwischen: a. dem Belassen des bis zu diesem Zeitpunkt angesparten Altersguthabens bei PUBLICA; b. der Weiterführung der Vorsorge gemäss den Voraussetzungen von Artikel 18c. Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Art. 85 Berechnung

1 Die Austrittsleistung wird aufgrund von Artikel 15 FZG (Ansprüche im Beitragsprimat) berechnet und entspricht der Summe des im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorhandenen Altersguthabens nach Artikel 36 und eines Sondersparguthabens nach Artikel 36a. In jedem Fall besteht jedoch mindestens Anspruch auf die Austrittsleistung nach Artikel 17 FZG beziehungsweise auf das Altersguthaben nach Artikel 15 BVG, wenn dieses die Austrittsleistung nach Artikel 17 FZG übersteigt. 2 Der Mindestbetrag nach Artikel 17 FZG setzt sich unter Abzug von Vorbezügen für Wohneigentum, von aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlösen und von Auszahlungen infolge Scheidung zusammen aus der Summe der: a. von der versicherten Person eingebrachten Austrittsleistungen und geleisteten Einkäufe, beides samt Zinsen; b. während der Beitragsdauer von der versicherten Person geleisteten Sparbeiträge (Art. 24 und 25) samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent; vorbehalten ist Absatz 5; c. allfälligen vom Arbeitgeber geleisteten Einkäufe nach Artikel 87, samt Zinsen. 3 Der Zinssatz für die Verzinsung nach Absatz 2 richtet sich nach dem FZG. Während der Dauer einer Unterdeckung kann er auf den Zinssatz, mit dem die Altersguthaben verzinst werden, herabgesetzt werden. 4 Die allenfalls zur Behebung einer Unterdeckung erhobenen Beiträge (Art. 34) werden nicht angerechnet (Art. 17 Abs. 2 Bst. f FZG). … 5 Für Sparbeiträge, welche die versicherte Person bei unbezahltem Urlaub nach Artikel 18a, Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18c oder Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d anstelle des Arbeitgebers geleistet hat, wird kein Zuschlag nach Absatz 2 Buchstabe b berechnet. 6 … Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749). Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749). Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). Zweiter Satz eingefügt durch Beschluss des POB vom 2. und 15. Sept. sowie 20. Okt. 2009, vom BR genehmigt am 11. Nov. 2009 (BBl 2009 8465). Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903). Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010 (BBl 2010 9039). Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).

Art. 86 Berichtigung von Austrittsleistungen

Hat PUBLICA eine zu tiefe Austrittsleistung erbracht, so richtet sich der Zins auf der Nachzahlung nach Artikel 7 FZV (Anhang 1 Ziff. 7). Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 87 Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf

1 Hat sich der Arbeitgeber am Einkauf der versicherten Person beteiligt, so wird der entsprechende Betrag von der Austrittsleistung abgezogen. 2 Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr ab Bezahlung der Arbeitgeberbeteiligung um einen Zehntel des vom Arbeitgeber übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers.

Art. 88 Informationen im Freizügigkeitsfall

Die versicherte Person und die neue Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise die Freizügigkeitseinrichtung oder die Stiftung Auffangeinrichtung erhalten von PUBLICA im Freizügigkeitsfall folgende Informationen: a. die Höhe des Altersguthabens gemäss Artikel 36; b. die Höhe des Mindestbetrags gemäss Artikel 85 Absatz 2 (Art. 17 FZG); c. die Höhe des Altersguthabens gemäss Artikel 15 BVG; d. … e. Informationen betreffend Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung gemäss den Artikeln 91–98; f. Informationen betreffend die Verpfändung des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen gemäss den Artikeln 91 und 94; g. gegebenenfalls die Höhe des Altersguthabens bei Vollendung des 50. Altersjahres; h. gegebenenfalls die Höhe des Altersguthabens bei Heirat beziehungsweise am 1. Januar 1995; i. Informationen betreffend Beträge, die nach Artikel 100 Absatz 2 infolge Scheidung übertragen worden sind; j. bei der versicherten Person, die eine Altersleistung bezieht oder bezogen hat oder eine Rente infolge Teilinvalidität bezieht, die Information über den Bezug der Alters- und Invalidenleistung, die notwendig sind für die: 1. Berechnung der Einkaufsmöglichkeit, 2. Berechnung des obligatorisch zu versichernden Verdienstes, 3. Beachtung der Höchstzahl der drei Bezüge bei Kapitalform. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 774). SR 831.42 Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279). Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 774).

Art. 89 Erhaltung des Vorsorgeschutzes in besonderen Fällen

Wechselt die versicherte Person vom Vorsorgewerk Bund zu einem anderen Vorsorgewerk von PUBLICA, so rechnet PUBLICA in jedem Fall wie im Freizügigkeitsfall ab.

Art. 90 Rücküberweisung der Austrittsleistung an PUBLICA

1 Muss PUBLICA Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung oder eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung samt Zins (Anhang 1 Ziff. 8) soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist. 2 Wurde die Austrittsleistung an die invalide Person oder an ihre Hinterlassenen ausbezahlt, so berechnet sich die Höhe der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen auf der Basis der zurückerstatteten Austrittsleistung. Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 91 Vorbezug und Verpfändung

1 Zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf im Sinne der Arti-kel 1–4 WEFV kann die versicherte Person Leistungen von PUBLICA vor deren Fälligkeit vorbeziehen oder den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe ihrer Austrittsleistung verpfänden. 1bis Hat die Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d mehr als zwei Jahre gedauert, so besteht kein Anspruch auf Vorbezug oder Verpfändung. 2 Für Vorbezug und Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum kann PUBLICA Verwaltungsgebühren erheben. Diese werden im Kostenreglement festgehalten und der versicherten Person auf Verlangen vorgängig mitgeteilt. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903). Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 92 Vorbezug

1 Die Gesuche um Vorbezüge zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt. 2 Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20 000 Franken. Dieser Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen. 3 Ein Vorbezug kann bis zur Vollendung des 62. Altersjahres alle fünf Jahre geltend gemacht werden. Hat die versicherte Person vor der Aufnahme bei PUBLICA bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung einen Vorbezug getätigt, so sind die seither vergangenen Jahre anzurechnen. 4 Die versicherte Person darf bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Austrittsleistung beziehen. 5 Eine versicherte Person, die das 50. Altersjahr überschritten hat, darf höchstens den grösseren der beiden nachfolgenden Beträge beziehen: a. den bei Vollendung des 50. Altersjahres ausgewiesenen Betrag der Austrittsleistung, erhöht um die seither vorgenommenen Rückzahlungen und vermindert um den Betrag, der seither aufgrund von Vorbezügen oder Pfandverwertungen für das Wohneigentum eingesetzt worden ist; b. die Hälfte der Differenz zwischen der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs und der für das Wohneigentum in diesem Zeitpunkt bereits eingesetzten Freizügigkeitsleistung. 6 Bei einer verheirateten versicherten Person setzt der Vorbezug die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin voraus. PUBLICA kann die Beglaubigung der Unterschrift verlangen. Statt die Unterschrift beglaubigen zu lassen, kann der Ehegatte oder die Ehegattin bei PUBLICA die Zustimmungserklärung persönlich unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises unterschreiben. 7 Im Übrigen gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge. Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 93 Rückzahlung

1 Der vorbezogene Betrag muss zurückbezahlt werden, wenn: a. das Wohneigentum veräussert wird; b. Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; oder c. beim Tod der versicherten Person keine Vorsorgeleistung fällig wird. 2 Der vorbezogene Betrag kann zurückbezahlt werden bis: a. zum Erreichen des Referenzalters; b. zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles; oder c. zur Barauszahlung der Austrittsleistung. 3 Bezahlt die versicherte Person den Vorbezug zurück, so wird der entsprechende Betrag valutagerecht dem Altersguthaben nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe e gutgeschrieben. Der Mindestbetrag für die Rückzahlung beträgt 10 000 Franken. Ist der ausstehende Vorbezug kleiner als der Mindestbetrag, so ist die Rückzahlung in einem einzigen Betrag zu leisten. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2431).

Art. 94 Verpfändung

1 Die Verpfändung ist PUBLICA schriftlich anzuzeigen. 2 Der maximal verpfändbare Betrag entspricht dem Maximalbetrag, der vorbezogen werden kann. 3 Die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers oder der Pfandgläubigerin ist, soweit die Pfandsumme betroffen ist, erforderlich für: a. die Barauszahlung der Austrittsleistung; b. die Auszahlung der Vorsorgeleistung; c. die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung infolge Scheidung auf eine Vorsorgeeinrichtung des Ehegatten oder der Ehegattin der versicherten Person. 4 Verweigert der Pfandgläubiger oder die Pfandgläubigerin die Zustimmung, so hat PUBLICA den entsprechenden Betrag sicherzustellen. 5 Wechselt die versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung, so muss PUBLICA dem Pfandgläubiger oder der Pfandgläubigerin mitteilen, an wen und in welchem Umfang die Austrittsleistung übertragen wird. 6 Im Übrigen gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.

Art. 95 Einzureichende Unterlagen

Will eine versicherte Person von einem Vorbezug oder einer Verpfändung Gebrauch machen, so hat sie PUBLICA die Vertragsdokumente über Erwerb, Erstellung von Wohneigentum oder Amortisation von Hypothekardarlehen, das Reglement bzw. den Miet- oder Darlehensvertrag beim Erwerb von Anteilscheinen mit dem Wohnbauträger und die entsprechenden Urkunden bei ähnlichen Beteiligungen einzureichen.

Art. 96 Auszahlung

1 PUBLICA zahlt den Vorbezug spätestens nach sechs Monaten aus, nachdem die versicherte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat. 2 PUBLICA zahlt den Vorbezug gegen Vorweisung der entsprechenden Belege und im Einverständnis der versicherten Person direkt an den Verkäufer, Ersteller, Darlehensgeber oder an die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b WEFV Berechtigten aus. 3 Absatz 2 gilt sinngemäss für die Auszahlung aufgrund einer Verwertung des verpfändeten Vorsorgeguthabens. 4 Ist eine Auszahlung innerhalb von sechs Monaten aus Liquiditätsgründen nicht möglich oder zumutbar, so erstellt PUBLICA eine Prioritätenordnung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist.

Art. 97 Vorsorgerechtliche Auswirkungen

1 Bei der Auszahlung eines Vorbezugs oder der Verwertung eines Pfandes werden ein Sondersparguthaben und, soweit erforderlich, das Altersguthaben entsprechend herabgesetzt. Das Altersguthaben nach BVG wird im selben Verhältnis wie die Summe aus dem Altersguthaben und einem Sondersparguthaben herabgesetzt. Die versicherten Leistungen werden entsprechend gekürzt. 2 Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, informiert PUBLICA die versicherte Person über die Möglichkeiten einer Risikoversicherung bei einer Privatversicherung. 3 Bezahlt die versicherte Person den Vorbezug oder die Auszahlung wegen einer Pfandverwertung zurück, so wird der entsprechende Betrag valutagerecht entsprechend der Herabsetzung nach Absatz 1 gutgeschrieben. Das Altersguthaben nach BVG wird im selben Verhältnis wie bei der Herabsetzung nach Absatz 1 erhöht. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2431). Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

Art. 98 Rückerstattung bezahlter Steuern

Das Recht auf Rückerstattung der bezahlten Steuern erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit Wiedereinzahlung des Vorbezugs oder des Pfandverwertungserlöses an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Die Rückzahlung kann nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Art. 99 Vorsorgeausgleich

Für den Vorsorgeausgleich bei Scheidung gelten die entsprechenden Bestimmungen des ZGB, der ZPO, des BVG und des FZG samt Ausführungsbestimmungen. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

Art. 100 Vorsorgerechtliche Auswirkungen

1 Ein zugunsten einer versicherten Person infolge Scheidung übertragener Anteil der Austrittsleistung oder als lebenslange Rente beziehungsweise in Kapitalform übertragener Rentenanteil wird im Verhältnis, in dem er der Vorsorge des verpflichteten Ehegatten oder der verpflichteten Ehegattin belastet wurde, dem Altersguthaben nach BVG und dem Altersguthaben nach diesem Reglement gutgeschrieben. 2 Ein zulasten einer versicherten Person infolge Scheidung übertragener Anteil der Austrittsleistung wird von einem Sondersparguthaben und, soweit erforderlich, vom Altersguthaben abgezogen. Das Altersguthaben nach BVG wird im selben Verhältnis wie die Summe aus dem Altersguthaben und einem Sondersparguthaben herabgesetzt. Die versicherte Person kann sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einkaufen; bei einem Wiedereinkauf wird das Altersguthaben nach BVG im selben Verhältnis wie bei der Herabsetzung erhöht. Artikel 32 Absatz 4 ist anwendbar. 3 Wird infolge Scheidung ein Anteil der Austrittsleistung einer invaliden versicherten Person zugunsten des berechtigten Ehegatten oder der berechtigten Ehegattin übertragen, so führt dies zu einer Reduktion der Austrittsleistung. Diese berechnet sich nach Artikel 54 Absatz 4. Die Kürzung der Invalidenrente der verpflichteten Person berechnet sich nach Artikel 19 Absätze 2 und 3 BVV 2. Dieser Absatz gilt sinngemäss für berufsinvalide Personen. 4 Wird infolge Scheidung ein Rentenanteil als lebenslange Rente beziehungsweise in Kapitalform zugunsten des berechtigten Ehegatten oder der berechtigten Ehegattin übertragen, so führt dies zu einer Reduktion der Leistungen von PUBLICA an die verpflichtete Person. Ein übertragener Rentenanteil gehört nicht zur laufenden Rente der verpflichteten Person nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b. Er löst keinen Anspruch der berechtigten Person auf weitere Leistungen von PUBLICA aus. Vor der ersten jährlichen Rentenübertragung an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der berechtigten Person kann diese mit PUBLICA vereinbaren, dass der Rentenanteil in Kapitalform überwiesen wird. 5 Tritt während des Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall Alter ein oder erreicht eine invalide oder berufsinvalide Person während des Scheidungsverfahrens das Referenzalter, so nimmt PUBLICA eine Kürzung der Leistungen nach Artikel 19g FZV vor. 6 Der Anspruch auf eine Alters- oder Invaliden-Kinderrente oder auf eine Kinderrente zur Berufsinvalidenleistung, der im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nicht berührt. Wurde eine Kinderrente nicht berührt, so wird die Waisenrente auf den gleichen Grundlagen berechnet. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2431). SR 831.425 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 774).

Art. 101

1 Für Streitigkeiten zwischen PUBLICA, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten sind die von den Kantonen nach Artikel 73 BVG bezeichneten Gerichte zuständig. Diese sind auch zuständig für Streitigkeiten gemäss Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben a–d BVG. 2 Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des oder der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. 3 Die Entscheide der kantonalen Gerichte können auf dem Weg der Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 Bst. d BGG).

Art. 102

Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

Art. 103 Versicherungsleistungen nach bisherigem Recht

1 Alle unter bisherigem Recht entstandenen Renten, festen Zuschläge, Überbrückungsrenten und IV-Ersatzrenten werden betragsmässig überführt. 2 Die Kürzung der Altersrenten infolge Bezugs einer nach bisherigem Recht ausgerichteten Überbrückungsrente richtet sich nach bisherigem Recht (Anhang 6). 3 Die infolge administrativer Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne von Artikel 32 der EVK-Statuten und Artikel 43 der PKB-Statuten zugesprochenen Renten werden bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters in Altersrenten gleicher Höhe umgewandelt. 4 Für unter bisherigem Recht entstandene Renten, die nach Absatz 1 überführt worden sind, gilt das vorliegende Reglement in Bezug auf: a. die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung (Art. 75); b. nach dem Inkrafttreten dieses Reglements entstandene Hinterlassenenrenten, die sich jedoch auf nach bisherigem Recht entstandene Leistungen beziehen (Art. 43–48); c. das Ende des Anspruchs auf Hinterlassenenrenten (Art. 44 Abs. 4, Art. 45 Abs. 7 und Art. 47 Abs. 3 und 4); d. die Erhebung allfälliger Sanierungsbeiträge (Art. 34 und 35); e. die Überentschädigungsberechnung (Art. 77):1. beim Tod der rentenbeziehenden Person, 2. wenn die rentenbeziehende Person das ordentliche AHV-Alter erreicht, oder 3. bei der Neuberechnung des Leistungsanspruchs durch die MV, UV oder eine andere Sozialversicherung. Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

Art. 104 Fester Zuschlag, Überbrückungsrente und IV-Ersatzrente nach bisherigem Recht

1 Der unter bisherigem Recht entstandene Anspruch auf den festen Zuschlag und die Überbrückungsrente erlischt, wenn: a. die rentenbeziehende Person stirbt, spätestens aber wenn sie das ordentliche AHV-Alter erreicht; b. der Ehegatte oder die Ehegattin einer rentenbeziehenden Person stirbt, spätestens aber wenn er oder sie das ordentliche AHV-Alter erreicht, oder bei Scheidung der Ehe, sofern die rentenbeziehende Person einen Zuschlag gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 der EVK-Statuten oder gemäss Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 der PKB-Statuten bezieht; oder c. mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements eine IV-Rente erstmals zugesprochen, der Anspruch auf eine IV-Rente geändert oder der Berufsinvaliditätsgrad aufgrund der Feststellungen des ärztlichen Dienstes herabgesetzt oder erhöht wird. 2 Erlischt gemäss Absatz 1 Buchstabe c der Anspruch auf den festen Zuschlag, so hat die Person, die eine vor dem 1. Juni 2003 entstandene Invalidenrente bezieht, entsprechend dem noch bestehenden Berufsinvaliditätsgrad Anspruch auf eine IV‑Ersatzrente nach diesem Reglement. Dasselbe gilt, wenn die Person keinen Anspruch auf einen festen Zuschlag hatte und der Anspruch auf eine IV-Rente erstmals und mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements herabgesetzt wird. 3 Wird der Berufsinvaliditätsgrad infolge eines Entscheids der IV oder des ärztlichen Dienstes mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements herabgesetzt, so wird die Höhe der unter bisherigem Recht entstandenen IV-Ersatzrente entsprechend der Herabsetzung des Berufsinvaliditätsgrades gekürzt. 4 Der Anspruch auf die unter bisherigem Recht entstandene IV-Ersatzrente erlischt, wenn die rentenbeziehende Person stirbt, spätestens aber wenn sie das ordentliche AHV-Alter erreicht. Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

Art. 105 Überführte Invalidenrenten

1 Vor dem 1. Juni 2003 entstandene Invalidenrenten sowie vor dem Inkrafttreten dieses Reglements entstandene PUBLICA-Berufsinvalidenrenten werden betragsmässig in Berufsinvalidenrenten überführt. 2 Vor dem Inkrafttreten dieses Reglements entstandene PUBLICA-Invalidenrenten werden betragsmässig in Invalidenrenten überführt. 3 Für die Invaliden- oder Berufsinvalidenrenten gemäss den Absätzen 1 und 2 findet dieses Reglement Anwendung in Bezug auf die Voraussetzungen (Art. 62 und 51) und den Umfang (Art. 62 und 56) des Rentenanspruchs. Es findet ebenfalls Anwendung in Bezug auf den Beginn (Art. 62 und 52) und die Berechnung (Art. 63 und 57) des Leistungsanspruchs infolge einer Erhöhung des Invaliditäts- oder Berufsinvaliditätsgrades, sofern diese Erhöhung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements Wirkung entfaltet. 4 Für die Berufsinvalidenrenten gemäss Absatz 1 findet Artikel 62 Absatz 6 in Bezug auf das Ende des Anspruchs Anwendung; vorbehalten bleibt der Fall, in welchem die Person Anspruch auf eine AHV-Altersrente hat. Für die Invalidenrenten gemäss Absatz 2 findet Artikel 52a Absatz 1 Buchstaben a und b in Bezug auf das Ende des Anspruchs Anwendung. 5 Wird infolge eines Entscheids der IV oder des ärztlichen Dienstes mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements der Anspruch auf eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente gemäss den Absätzen 1 und 2 herabgesetzt, so wird die Höhe der Rente entsprechend der Herabsetzung des Anspruchs gekürzt. Wird mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements erstmals eine IV-Rente zugesprochen oder erstmals der Anspruch auf eine IV-Rente geändert, so bleibt die Höhe der vor dem 1. Juni 2003 entstandenen Invalidenrente unverändert. Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Art. 106 Wiedereingliederung von Bezügerinnen und Bezügern einer überführten Invalidenrente

Wird eine Person, die eine vor dem 1. Juni 2003 entstandene Invalidenrente oder eine vor dem 1. Juli 2008 entstandene PUBLICA-Berufsinvalidenrente oder PUBLICA-Invalidenrente (Art. 105 Abs. 1 oder 2) bezieht, mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements wiedereingegliedert, so wird auf den Vortag des Inkrafttretens dieses Reglements eine Austrittsleistung nach Artikel 46 PKBV 1 beziehungsweise Artikel 27 Absatz 3 PKBV 2 berechnet. Dieser Betrag wird in dem ab Inkrafttreten dieses Reglements nach Artikel 54 Absatz 2 weiter geäufneten Altersguthaben für die Berechnung der Austrittsleistung berücksichtigt (Art. 54 Abs. 4). Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721). Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

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