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Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Confederation · 172.220.141.1 · regulation

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Contents: 137 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Vorsorgepläne
  4. Art. 3a Vorsorgepläne für Angehörige der besonderen Personalkategorien
  5. Art. 4 Leistungsziel und Referenzalter
  6. Art. 5 Abkürzungen
  7. Art. 6 Eingetragene Partnerschaft
  8. Art. 7 Abtretung und Verpfändung der Leistungsansprüche
  9. Art. 8 Zins, Verzugszins
  10. Art. 9 Verwaltungskosten, Gebühren der Aufsichtsbehörde und Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG
  11. Art. 10 Auskunfts- und Meldepflichten der Versicherten, Rentenbeziehenden und Hinterlassenen
  12. Art. 11 Folgen der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten
  13. Art. 12 Informationspflicht von PUBLICA, Vorsorgeausweis
  14. Art. 13 Meldepflicht des Arbeitgebers
  15. Art. 14 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Versicherung
  16. Art. 15 und 16
  17. Art. 17 Nicht zu versichernde Personen
  18. Art. 18 Ende der Versicherung
  19. Art. 18a Aufrechterhalten des Vorsorgeschutzes bei unbezahltem Urlaub
  20. Art. 18b Weiterführung der Versicherung nach Erreichen des Referenzalters
  21. Art. 18c Weiterführung der Vorsorge bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes
  22. Art. 18d Weiterführung der Versicherung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder in gegenseitigem Einvernehmen
  23. Art. 19 Massgebender Jahreslohn
  24. Art. 20 Versicherter Verdienst
  25. Art. 21 Teilzeitbeschäftigung
  26. Art. 22 Nicht versicherbarer Verdienst
  27. Art. 23 Sparbeiträge und Risikoprämie
  28. Art. 24 Sparbeiträge
  29. Art. 25 Freiwilliger Sparbeitrag
  30. Art. 26 Risikoprämie
  31. Art. 27 Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie
  32. Art. 28 Beitrags- und Prämienpflicht bei untermonatigem Ein- und Austritt, unbezahltem Urlaub, bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes sowie Tod
  33. Art. 29 Urlaub
  34. Art. 29a Sparbeiträge und Risikoprämie im Falle der Weiterführung der Vorsorge bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes
  35. Art. 30 Eingebrachte Austrittsleistungen
  36. Art. 31
  37. Art. 32 Einkauf
  38. Art. 32a Einkauf zur Erhöhung der Altersrente bei Rücktritt vor Erreichen des Referenzalters
  39. Art. 32b Einkauf nach Erreichen des Referenzalters
  40. Art. 33 Meldungen des Einkaufs an die Steuerbehörden
  41. Art. 34 Massnahmen bei Unterdeckung
  42. Art. 35 Bezahlung der Sanierungsbeiträge
  43. Art. 36 Altersguthaben
  44. Art. 36a Sondersparguthaben
  45. Art. 36b Verzinsung
  46. Art. 37 Beginn und Ende des Anspruchs auf eine Altersleistung
  47. Art. 38 Teilpensionierung
  48. Art. 39 Altersrente
  49. Art. 40 Kapitalbezug
  50. Art. 41 Anspruch auf Alters-Kinderrente
  51. Art. 42 Höhe der Alters-Kinderrente
  52. Art. 43 Grundsatz
  53. Art. 44 Anspruch auf Ehegattenrente
  54. Art. 45 Anspruch auf Lebenspartnerrente
  55. Art. 46 Höhe der Ehegatten- und Lebenspartnerrente
  56. Art. 46a Kapitalbezug anstelle einer Ehegatten- oder Lebenspartnerrente
  57. Art. 46b Zusätzliches Todesfallkapital
  58. Art. 47 Anspruch auf Waisenrente
  59. Art. 48 Höhe der Waisenrente
  60. Art. 49 Anspruch auf Todesfallkapital
  61. Art. 50 Höhe des Todesfallkapitals
  62. Art. 51 Invalidität
  63. Art. 52 Beginn des Anspruchs und der Auszahlung
  64. Art. 52a Ende des Anspruchs
  65. Art. 52b Anspruch bei Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente
  66. Art. 53 Befreiung von der Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie
  67. Art. 54 Altersguthaben einer invaliden Person
  68. Art. 55 Behandlung eines Sondersparguthabens bei Invalidität
  69. Art. 56 Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente
  70. Art. 57 Berechnung der Invalidenrente
  71. Art. 58 Anspruch auf Invaliden-Kinderrente
  72. Art. 59 Höhe der Invaliden-Kinderrente
  73. Art. 60 Anspruch
  74. Art. 61 Höhe der Überbrückungsrente
  75. Art. 62 und 63
  76. Art. 64 Sozialplanleistungen
  77. Art. 65 Beschränkung der Ansprüche
  78. Art. 66 Ausrichtung der Leistungen als Kapitalabfindung
  79. Art. 67 Verhältnis zu den gesetzlichen Leistungen
  80. Art. 68 Leistungen nach dem Austritt aus PUBLICA
  81. Art. 69 Vorleistungspflicht von PUBLICA
  82. Art. 70 Auszahlung der Leistungen
  83. Art. 71 Berichtigung von Leistungen
  84. Art. 72 Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen
  85. Art. 73 Verjährung
  86. Art. 74 Lebensbescheinigung
  87. Art. 75 Anpassung an die Preisentwicklung
  88. Art. 76 Kürzung, Entzug, Verweigerung von Risikoleistungen
  89. Art. 77 Überentschädigung
  90. Art. 78 Ansprüche gegenüber haftpflichtigen Dritten
  91. Art. 79 Freiwillige Leistungen in Härtefällen
  92. Art. 80 Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres
  93. Art. 81 Anspruch bei vollständiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Vollendung des 60. Altersjahres
  94. Art. 81a Anspruch am Ende der Versicherung nach Artikel 18d
  95. Art. 82 Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes
  96. Art. 83 Barauszahlung
  97. Art. 84 Anspruch bei ganzer oder teilweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 60. Altersjahres
  98. Art. 84a Anspruch bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes nach Vollendung des 60. Altersjahres
  99. Art. 85 Berechnung
  100. Art. 86 Berichtigung von Austrittsleistungen
  101. Art. 87 Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf
  102. Art. 88 Informationen im Freizügigkeitsfall
  103. Art. 89 Erhaltung des Vorsorgeschutzes in besonderen Fällen
  104. Art. 90 Rücküberweisung der Austrittsleistung an PUBLICA
  105. Art. 91 Vorbezug und Verpfändung
  106. Art. 92 Vorbezug
  107. Art. 93 Rückzahlung
  108. Art. 94 Verpfändung
  109. Art. 95 Einzureichende Unterlagen
  110. Art. 96 Auszahlung
  111. Art. 97 Vorsorgerechtliche Auswirkungen
  112. Art. 98 Rückerstattung bezahlter Steuern
  113. Art. 99 Vorsorgeausgleich
  114. Art. 100 Vorsorgerechtliche Auswirkungen
  115. Art. 101
  116. Art. 102
  117. Art. 103 Versicherungsleistungen nach bisherigem Recht
  118. Art. 104 Fester Zuschlag, Überbrückungsrente und IV-Ersatzrente nach bisherigem Recht
  119. Art. 105 Überführte Invalidenrenten
  120. Art. 106 Wiedereingliederung von Bezügerinnen und Bezügern einer überführten Invalidenrente
  121. Art. 107
  122. Art. 108 Garantie nach Artikel 25 PUBLICA-Gesetz
  123. Art. 108a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. September 2010
  124. Art. 108b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2011
  125. Art. 108c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2013
  126. Art. 108d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2015
  127. Art. 108e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. September 2016
  128. Art. 108f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Februar 2018: nominelle Besitzstandsgarantie für die Altersrente der Übergangsgeneration
  129. Art. 108g Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Februar 2018: Aufwertung der Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrente der Übergangsgeneration
  130. Art. 108h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Februar 2018: Einmaleinlage des Vorsorgewerks Bund
  131. Art. 108i Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Februar 2018: Kürzung von Alters- und Hinterlassenenrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente
  132. Art. 108j Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2019
  133. Art. 108k Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2019
  134. Art. 108l Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. und 26. November 2020
  135. Art. 108m Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. August 2023: stufenloses Rentensystem
  136. Art. 108n Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. August 2023: Referenzalter der Übergangsgeneration
  137. Art. 109

137 provisions

Art. 107

Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).

Art. 108 Garantie nach Artikel 25 PUBLICA-Gesetz

1 Die Garantie setzt voraus, dass bis zum Beginn des Rentenanspruchs die reglementarischen Sparbeiträge des Arbeitgebers und der angestellten Person lückenlos und entsprechend dem Beschäftigungsgrad am Vortag des Inkrafttretens dieses Reglements bezahlt wurden. 2 … 3 Nach dem Inkrafttreten dieses Reglements geleistete Einkäufe, Rückzahlungen von Vorbezügen für die Wohneigentumsförderung oder Einlagen infolge Scheidung beeinflussen den Garantieanspruch nicht. 4 Nach dem Inkrafttreten dieses Reglements getätigte Vorbezüge für Wohneigentum, Erlöse aus der Verwertung verpfändeter Vorsorgeguthaben und Auszahlungen infolge Scheidung führen zu einer versicherungstechnischen Kürzung des Garantieanspruchs. 5 Wird das Altersguthaben der versicherten Person aus Gründen nach Absatz 4 reduziert und erfolgt vor dem Rücktritt eine vollständige Rückerstattung oder ein vollständiger Wiedereinkauf, so lebt der ursprüngliche Garantieanspruch wieder auf. Ansonsten erfolgt eine versicherungstechnische Kürzung des ursprünglichen Garantieanspruchs im Umfang der nicht erfolgten Rückerstattung oder des nicht erfolgten Wiedereinkaufs. Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).

Art. 108a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. September 2010

1 Für versicherte Personen, die bei der Reduktion des Beschäftigungsgrades den Vorsorgeschutz nach bisherigem Recht beibehalten haben, gelten nach Inkrafttreten dieser Änderung die Vorschriften zur Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18c (Art. 29a und 85 Abs. 5). 2 Die Verzinsung bei der Berechnung der Austrittsleistung (Art. 36b Abs. 4 Bst. b) im Jahr 2011 richtet sich nach dem Ende 2010 festgelegten Zinssatz. Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Art. 108b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2011

1 Die bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Juli 2008 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2011 entstandenen Altersrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 2. 2 Die Kürzung der nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2011 entstandenen Hinterlassenenrenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 4 Buchstabe b, sofern eine Person, die eine zwischen dem 1. Juli 2008 und dem Inkrafttreten dieser Änderung entstandene Altersrente bezieht, vor Erreichen des AHV-Alters stirbt. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).

Art. 108c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2013

1 Die bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Juli 2012 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Oktober 2013 entstandenen Altersrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 2. 2 Die Kürzung der nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Oktober 2013 entstandenen Hinterlassenenrenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 4 Buchstabe b, sofern eine Person, die eine zwischen dem 1. Juli 2012 und dem Inkrafttreten dieser Änderung entstandene Altersrente bezieht, vor Erreichen des AHV-Alters stirbt. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Okt. 2013, vom BR genehmigt am 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2947).

Art. 108d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2015

1 Die am 31. Dezember 2016 im Kaderplan 2 versicherten Personen werden auf den 1. Januar 2017 in den Kaderplan (bisher: Kaderplan 1) überführt. 2 Für versicherte Personen, die auf den 1. Juli 2008 in das Beitragsprimat und in den Kaderplan 2 überführt wurden und die bis und mit dem 31. Dezember 2016 das 60. Altersjahr vollendet haben, gelten die Bestimmungen des Kaderplans 2 nach bisherigem Recht bis zum 31. Dezember 2017. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 25. Nov. 2015, vom BR genehmigt am 3. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1789).

Art. 108e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. September 2016

1 Geschiedene Ehegatten oder Ehegattinnen, denen vor Inkrafttreten der Änderung vom 6. September 2016 infolge Scheidung eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde, haben Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach bisherigem Recht. 2 Nach Inkrafttreten dieser Änderung infolge Scheidung zugunsten der versicherten Person übertragene Anteile der Austrittsleistung oder als lebenslange Rente beziehungsweise in Kapitalform übertragene Rentenanteile beeinflussen den Garantieanspruch nach Artikel 108 nicht. 3 Nach Inkrafttreten dieser Änderung infolge Scheidung zugunsten des berechtigten Ehegatten oder der berechtigten Ehegattin übertragene Anteile der Austrittsleistung führen zu einer versicherungstechnischen Kürzung des Garantieanspruchs nach Artikel 108. 4 Für die vor dem 1. Juli 2008 entstandenen Renten, die nach Artikel 103 Absatz 1 betragsmässig überführt worden sind, gilt in Bezug auf die Reduktion der Austrittsleistung und der Leistungen infolge Scheidung Artikel 100 Absätze 3–5. Die Kürzung dieser Renten wird mit den im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils geltenden technischen Grundlagen berechnet. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2431).

Art. 108f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Februar 2018: nominelle Besitzstandsgarantie für die Altersrente der Übergangsgeneration

1 Versicherte, die am 31. Dezember 2018 mindestens 60 Jahre alt sind, haben bei Altersrücktritt Anspruch auf eine nominelle Besitzstandsgarantie im Umfang der Altersrente, die sie bei einem Altersrücktritt am 31. Dezember 2018 unter Anwendung der zu diesem Zeitpunkt geltenden technischen Parameter erhalten hätten. 2 Der Anspruch erlischt, wenn ab dem 1. Januar 2019: a. das Altersguthaben oder ein Sondersparguthaben der versicherten Person vermindert wird; b. eine Teilpensionierung erfolgt; oder c. die versicherte Person aus dem Vorsorgewerk Bund austritt. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431).

Art. 108g Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Februar 2018: Aufwertung der Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrente der Übergangsgeneration

1 Die Altersguthaben und Sondersparguthaben von Versicherten, die am 31. Dezember 2018 mindestens 60 Jahre alt sind und zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2018 ununterbrochen im Vorsorgewerk Bund versichert waren, werden aufgewertet. 2 Die Aufwertung erfolgt erst im Zeitpunkt des Altersrücktritts und nur im Umfang, in dem eine Altersrente bezogen wird. 3 Für die Aufwertung massgebend sind: a. das Alter der versicherten Person am 31. Dezember 2018; und b. das Altersguthaben und ein Sondersparguthaben der versicherten Person am 31. Dezember 2018, abzüglich der ab dem 1. Januar 2016 getätigten:1. Einkäufe, 2. Wiedereinkäufe nach Scheidung, 3. Rückzahlungen der für Wohneigentum vorbezogenen Beträge oder Einzahlungen der aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlöse. 4 Die folgende Tabelle bildet die Grundlage für die Aufwertung (monatliche lineare Interpolation): Alter am 31. Dezember 2018 Aufwertung Männer Frauen 70 10,07 % 10,07 % 69 10,24 % 10,24 % 68 10,39 % 10,39 % 67 10,74 % 10,74 % 66 11,07 % 11,07 % 65 11,00 % 11,00 % 64 11,00 % 11,00 % 63 10,41 % 11,00 % 62 9,63 % 10,41 % 61 8,64 % 9,63 % 60 7,07 % 8,06 % 5 Die Aufwertung wird anteilsmässig gekürzt, wenn das Altersguthaben oder ein Sondersparguthaben nach dem 31. Dezember 2018 vermindert wird infolge: a. Bezugs von Altersguthaben oder Sondersparguthaben als einmalige Kapitalabfindung; b. von Vorbezügen im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder von aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlösen; c. Übertragung eines Anteils der Austrittsleistung infolge Scheidung; d. Auszahlung eines Sondersparguthabens als einmalige Kapitalabfindung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b. 6 Entsteht nach dem 31. Dezember 2018 ein Anspruch auf eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente, so erfolgt die Aufwertung im Zeitpunkt, in dem der Anspruch entsteht, auf demjenigen Teil des am 31. Dezember 2018 vorhandenen Altersguthabens, der für die Berechnung der Invaliden- oder Berufsinvalidenrente massgebend ist. Erlischt der Anspruch auf Invalidenleistungen bei Vollendung des 65. Altersjahres oder der Anspruch auf Berufsinvalidenleistung bei Erreichen des AHV-Alters, so wird die Aufwertung für die Berechnung der anstelle der Invaliden- oder Berufsinvalidenrente ausgerichteten Altersrente mitberücksichtigt. Auf einem am 31. Dezember 2018 vorhandenen Sondersparguthaben erfolgt die Aufwertung, sofern es zugunsten einer späteren Erhöhung der Altersrente nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a stehengelassen wurde. 7 Ist vor dem 1. Januar 2019 ein Anspruch auf eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente entstanden, so erfolgt die Aufwertung bei der Berechnung der Altersrente in sinngemässer Anwendung der Absätze 3 und 4 beim Erlöschen: a. des Anspruchs auf Invalidenleistungen bei Vollendung des 65. Altersjahres; b. des Anspruchs auf Berufsinvalidenleistung bei Erreichen des AHV-Alters. 8 Stirbt eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2018, so erfolgt für die Berechnung der Hinterlassenenrente die Aufwertung auf dem am 31. Dezember 2018 vorhandenen Altersguthaben. Wird die Ehegatten- oder die Lebenspartnerrente ganz oder teilweise als einmalige Kapitalabfindung bezogen, so wird die Aufwertung anteilsmässig gekürzt. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431).

Art. 108h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Februar 2018: Einmaleinlage des Vorsorgewerks Bund

1 Das Vorsorgewerk Bund erhöht die Altersguthaben und Sondersparguthaben von Versicherten, die am 31. Dezember 2018 das 45., aber noch nicht das 60. Altersjahr vollendet haben und zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2018 ununterbrochen im Vorsorgewerk Bund versichert waren, durch eine Einmaleinlage. Diese wird gestaffelt über drei Jahre in gleichmässigen monatlichen Teilbeträgen erworben. 2 Der noch nicht erworbene Teil der Einmaleinlage wird anteilsmässig gekürzt, wenn das Altersguthaben oder ein Sondersparguthaben in den Jahren 2019–2021 vermindert wird infolge: a. Austritts aus dem Vorsorgewerk Bund; b. Bezugs von Altersguthaben oder Sondersparguthaben als einmalige Kapitalabfindung; c. von Vorbezügen im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder von aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlösen; d. Übertragung eines Anteils der Austrittsleistung infolge Scheidung; e. Auszahlung eines Sondersparguthabens nach Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b. 3 Ist ein Anspruch auf eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente vor dem 1. Januar 2019 entstanden, so wird die Einmaleinlage bei der Berechnung der Altersrente erworben, wenn nach dem 31. Dezember 2018: a. der Anspruch auf Invalidenleistungen bei Vollendung des 65. Altersjahres erlischt; b. der Anspruch auf Berufsinvalidenleistung bei Erreichen des AHV-Alters erlischt. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431).

Art. 108i Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Februar 2018: Kürzung von Alters- und Hinterlassenenrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente

1 Die bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2018 entstandenen Altersrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 2. 2 Die Kürzung der nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Februar 2018 entstandenen Hinterlassenenrenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 4 Buchstabe b, sofern eine Person, die eine zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2018 entstandene Altersrente bezieht, vor Erreichen des AHV-Alters stirbt. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431).

Art. 108j Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2019

1 Für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b Ziffern 1, 2 und 4 VPABP, die spätestens seit dem 30. April 2019 Angehörige dieser Personalkategorien sind und vor dem 1. Januar 2020 das 50. Altersjahr oder 23 Dienstjahre vollendet haben, richten sich die Sparbeiträge, die Leistung freiwilliger Sparbeiträge und der Einkauf nach Anhang 6a in der Fassung vom 15. Februar 2018. Vorbehalten bleibt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 VPABP die Unterstellung unter das neue Recht nach Artikel 9a Absatz 3 VPABP. 2 Für Personen, die spätestens seit dem 30. April 2019 Angehörige dieser Personalkategorien sind und vor dem 1. Januar 2020 weder das 50. Altersjahr noch 23 Dienstjahre vollendet haben, richten sich die Sparbeiträge, die Leistung freiwilliger Sparbeiträge und der Einkauf bis zum 31. Dezember 2019 nach Anhang 6a in der Fassung vom 15. Februar 2018. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. März 2019, vom BR genehmigt am 10. April 2019 und in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1241). AS 2018 2431

Art. 108k Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2019

Bestehende Gesundheitsvorbehalte werden mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2019 hinfällig. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. März, 7. Mai und 30. Sept. 2019, vom BR genehmigt am 30. Okt. 2019 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3447).

Art. 108l Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. und 26. November 2020

Versicherte, die vor dem 1. Dezember 2020 das 62. Altersjahr vollendet und vor dem 1. Januar 2021 Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung noch nicht zurückbezahlt haben: a. können die Vorbezüge nicht mehr zurückbezahlen; die Pflichten nach Artikel 93 Absatz 1 entfallen; b. können Einkäufe tätigen, soweit diese zusammen mit den Vorbezügen die maximalen Leistungen nach diesem Reglement nicht überschreiten. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

Art. 108m Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. August 2023: stufenloses Rentensystem

1 Der Anspruch von Personen mit Geburtsjahr 1966 oder älter, deren Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, richtet sich nach den bis am 31. Dezember 2023 gültigen reglementarischen Bestimmungen. 2 Der Anspruch von Personen mit Geburtsjahr 1967 und jünger, deren Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 4 und Artikel 52b Absätze 1 und 2 und unter den folgenden Voraussetzungen nach den bis am 31. Dezember 2023 geltenden reglementarischen Bestimmungen: a. Der Invaliditätsgrad im Sinne des IVG verändert sich um weniger als fünf Prozentpunkte (Art. 17 Abs. 1 Bst. a ATSG). b. Der Invaliditätsgrad im Sinne des IVG verändert sich um mindestens fünf Prozentpunkte und führt bei der Berechnung nach neuem Recht:1. im Fall einer Erhöhung zu einer Reduktion des Umfangs der Invalidenrente; 2. im Fall einer Verminderung zu einer Erhöhung des Umfangs der Invalidenrente. 3 Absatz 2 gilt auch für alle Personen, deren Anspruch auf eine Invalidenrente in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2023 entstanden ist. 4 Der Umfang der Invalidenrente von Personen mit Geburtsjahr 1992 und jünger, deren Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2024 entstanden ist, richtet sich längstens bis am 31. Dezember 2031 nach den bis am 31. Dezember 2023 geltenden reglementarischen Bestimmungen. Sinkt der Umfang der Invalidenrente bei der Berechnung nach neuem Recht, so bleibt der bisherige Umfang so lange unverändert, bis sich der Invaliditätsgrad im Sinne des IVG um mindestens fünf Prozentpunkte verändert (Art. 17 Abs. 1 Bst. a ATSG); vorbehalten ist Artikel 52b Absätze 1 und 2. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 774). SR 831.20 SR 830.1

Art. 108n Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. August 2023: Referenzalter der Übergangsgeneration

1 Für den Anspruch und die Berechnung der Überbrückungsrente nach Artikel 60 gilt für Frauen der Übergangsgeneration das folgende Referenzalter: a. 64 Jahre für Frauen bis und mit Jahrgang 1960; b. 64 Jahre und drei Monaten für Frauen mit Jahrgang 1961; c. 64 Jahre und sechs Monaten für Frauen mit Jahrgang 1962; d. 64 Jahre und neun Monaten für Frauen mit Jahrgang 1963; e. 65 Jahre für Frauen ab Jahrgang 1964. 2 Für die restlichen Bestimmungen gilt für Frauen das Referenzalter 65. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 774).

Art. 109

1 Dieses Vorsorgereglement tritt zusammen mit dem Anschlussvertrag in Kraft. 2 Änderungen des Vorsorgereglements stellen eine Änderung des Anschlussvertrags dar. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Vertragspartner des Anschlussvertrags und des paritätischen Organs.

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