1) Jedes Urteil muss nach der Verkündung ohne unnötigen Aufschub schriftlich ausgefertigt und von dem Vorsitzenden sowie von dem Protokollführer unterschrieben werden.
2) Die Urteilsausfertigung muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Gerichtes und die Namen der anwesenden Mitglieder des Gerichtshofes sowie des Anklägers und des Privatbeteiligten;
2. den Vor- und Zunamen sowie denjenigen Namen, unter welchem der Angeklagte allenfalls sonst noch bekannt ist; sein Geburtsdatum, seine Staatsbürgerschaft, seinen Wohnort, seinen Zivilstand, seinen Beruf, Gewerbe und seine Beschäftigung; ferner den Namen seines Verteidigers;
3. den Tag der Schlussverhandlung und der Urteilsverkündung;
4. das Erkenntnis des Gerichtshofes über die Schuldfrage, und zwar im Falle eines Strafurteils mit allen im § 208 angeführten Punkten;
5. die Entscheidungsgründe; in diesen muss in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit angegeben sein, welche Tatsachen und aus welchen Gründen der Gerichtshof sie als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat, von welchen Erwägungen er bei der Entscheidung der Rechtsfragen und bei der Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde und im Falle einer Verurteilung, welche Erschwerungs- und Milderungsgründe er gefunden hat. Im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe sind die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Umstände (§ 19 Abs. 2 StGB) anzugeben. Bei einem freisprechenden Urteil haben die Entscheidungsgründe insbesondere deutlich anzugeben, aus welchem der in § 207 angegebenen Gründe sich der Gerichtshof zur Freisprechung bestimmt gefunden hat;
6. die Rechtsmittelbelehrung. Für diese gilt § 214 Abs. 1 bis 4 sinngemäss.
§ 216
Hat sich der Angeklagte zur Urteilsverkündung nicht eingefunden, so ist ihm eine Ausfertigung des Urteiles zuzustellen.
§ 217
1) Ergibt sich in der Schlussverhandlung mit Wahrscheinlichkeit, dass ein Zeuge wissentlich falsch ausgesagt habe, so kann der Vorsitzende über dessen Aussage ein Protokoll aufnehmen und nach geschehener Vorlesung und Genehmigung vom Zeugen unterfertigen lassen. Er kann den Zeugen auch verhaften und dem Untersuchungsrichter vorführen lassen.
2) Wird während der Schlussverhandlung im Sitzungssaal eine andere strafbare Handlung verübt, wobei der Täter auf frischer Tat betreten wird, kann darüber mit Unterbrechung der Schlussverhandlung oder an deren Schluss auf Antrag des dazu berechtigten Anklägers und nach Vernehmung des Beschuldigten und der vorhandenen Zeugen vom versammelten Gericht sogleich abgeurteilt werden. Rechtsmittel gegen ein solches Urteil haben keine aufschiebende Wirkung. Ist zur Aburteilung ein Gericht höherer Ordnung zuständig oder die sofortige Aburteilung nicht tunlich, lässt der Vorsitzende den Täter dem Untersuchungsrichter vorführen. Über einen solchen Vorgang ist ein gesondertes Protokoll aufzunehmen.
3) Hat der Angeklagte während der Schlussverhandlung eine strafbare Handlung begangen, ist § 210 anzuwenden.
§ 217a
Die Entscheidungen ausserhalb der Schlussverhandlung trifft der Vorsitzende mit Ausnahme der Entscheidungen nach den §§ 208 Abs. 3 und 251 Abs. 1 dieses Gesetzes und nach den §§ 46, 47, 53, 54 und 55 StGB.
XV. Hauptstück
§ 218
1) Gegen jedes vom Kriminalgericht geschöpfte Urteil ist die Berufung, soweit nicht darauf verzichtet worden ist, mit aufschiebender Wirkung an das Obergericht zulässig.
2) Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels ist ohne Nachteil, wenn nur das richtige Begehren deutlich erkennbar ist.
3) Zum Zwecke der Berufung ist sowohl dem Angeklagten und den für ihn eintretenden Personen als auch dem Privatankläger oder Privatbeteiligten eine Ausfertigung des Urteiles samt Entscheidungsgründen hinauszugeben, dem Staatsanwalt aber die Urschrift der Urteilsausfertigung oder eine Abschrift zur Einsicht mitzuteilen.
4) Zugunsten des Angeklagten kann die Berufung sowohl von ihm selbst als auch von seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Partner, seinen Verwandten in auf- und absteigender Linie und seinem Vormund und vom Staatsanwalte, gegen seinen Willen aber nur im Falle der Minderjährigkeit, von den Eltern und vom Vormund ergriffen werden. Soweit es sich um die Beurteilung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe handelt, ist die zugunsten des Angeklagten von anderen ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit als von ihm selbst eingelegt anzusehen.
5) Zum Nachteile des Angeklagten kann die Berufung nur vom Staatsanwalt oder vom Privatankläger ergriffen werden; von dem Privatbeteiligten oder dem Subsidiarankläger zudem mit der Einschränkung, dass sich die Berufung nur auf die Entscheidung wegen der privatrechtlichen Ansprüche und der damit im Zusammenhang stehenden Kosten beziehen darf.
6) Soweit im Urteil über privatrechtliche Ansprüche und der damit im Zusammenhang stehenden Kosten entschieden wurde, steht das in den Abs. 4 und 5 näher bezeichnete Berufungsrecht nach dem Tode des Berechtigten auch dessen Erben zu.
§ 219
1) Vor dem Berufungsgerichte wird die Strafsache innerhalb der Grenzen der Berufungserklärung, -gründe und -anträge, die auf Aufhebung oder Abänderung des Urteiles lauten können, von neuem verhandelt und entschieden und es können zu diesem Zwecke unbeschränkt neue Tatsachen angeführt und Beweismittel beantragt werden.
2) Die Berufung kann wegen vorliegender Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wegen des Ausspruches über die Schuld (Beweisfrage), über die Strafe, über die privatrechtlichen Ansprüche und über die Kosten des Strafverfahrens ergriffen werden. Wird ausschliesslich der Ausspruch über die Kosten bekämpft, ist nur die Beschwerde zulässig.
§ 220
Wegen Verletzung von Grundsätzen oder Vorschriften des Strafverfahrens kann das Urteil und das diesem vorausgegangene Verfahren angefochten werden (prozessuale Nichtigkeitsgründe):
1. wenn das Gericht nicht gehörig besetzt (vor allem, wenn die vorschriftsmässige Zahl der Richter nicht anwesend oder wenn ein Protokollführer nicht beigezogen worden ist, oder wenn Mitglieder des Gerichts die erforderlichen Eigenschaften für das Richteramt nicht besessen haben), oder wenn nicht alle Richter der ganzen Verhandlung beigewohnt oder endlich, wenn sich ein ausgeschlossener oder mit Recht abgelehnter Richter an der Verhandlung beteiligt hat; jedoch können die Parteien auf die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ausdrücklich verzichten;
2. wenn im Falle einer notwendigen Verteidigung (§ 26 Abs. 3) die Schlussverhandlung ohne Beizug eines Verteidigers geführt wurde. Dieser Nichtigkeitsgrund kann zum Nachteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden;
3. wenn der im Urteil oder in den Entscheidungsgründen enthaltene Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch ist, oder wenn für diesen Ausspruch im Ganzen oder einem Teile nach keine Gründe oder keine hinreichenden Gründe angegeben sind, oder wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt von bei den Akten befindlichen Urkunden oder über gerichtliche Aussagen und den Akten oder Vernehmungs- und Sitzungsprotokollen selbst ein erheblicher Widerspruch besteht;
4. wenn der Gerichtshof mit Unrecht seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat;
5. wenn das gefällte Urteil die Anklage nicht erledigt oder sie die Vorschriften der §§ 209, 210 und 213 überschritten hat; die Anklage gilt namentlich dann nicht als erledigt, wenn der Richter seiner Entscheidung eine Tat nicht zugrunde legt, wegen der die Anklage erhoben worden ist;
6. wenn bei der Schlussverhandlung ein Dokument über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungsakt oder Untersuchungsakt trotz Verwahrung des Beschwerdeführers verlesen worden ist;
7. wenn während der Schlussverhandlung eine Vorschrift verletzt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt;
8. wenn während der Schlussverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch ein gegen seinen Antrag oder gegen seinen Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist;
9. wenn über denselben Angeklagten und dieselbe Tat, auf welche die Anklage lautet, bereits ein verurteilendes rechtskräftiges Erkenntnis vorliegt.
§ 221
Wegen unrichtiger Anwendung oder Verletzung des Strafgesetzbuches oder eines strafrechtlichen Nebengesetzes kann das Urteil und das ihm vorangegangene Verfahren angefochten werden (materielle Nichtigkeitsgründe):
1. wenn durch den Ausspruch über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat überhaupt eine strafbare Handlung begründe oder aber Umstände vorhanden seien, vermöge welcher die Strafbarkeit der Tat ausgeschlossen oder aufgehoben oder die Verfolgung wegen derselben ausgeschlossen oder aufgehoben oder die Verfolgung wegen derselben ausgeschlossen ist (Schuld- oder Strafausschliessungs- und Rechtfertigungsgründe), ob die Voraussetzungen des § 42 StGB gegeben sind oder endlich, ob die nach dem Gesetze erforderliche Anklage zur Verfolgung fehle, irgend ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden ist;
2. wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen worden ist, das darauf nicht anzuwenden ist, und zwar auch dann, wenn das eine wie das andere Gesetz die gleiche Strafe androht;
3. wenn das Gericht seine Strafbefugnis, die Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes, soweit dieser durch namentlich im Gesetz angeführte Erschwerungs- oder Milderungsumstände begründet wird, die Grenzen für die Bemessung eines Tagessatzes oder die Grenzen der ihm zustehenden Strafverschärfung oder ausserordentlichen Strafmilderung überschritten, bei der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe gegen § 19 Abs. 3 StGB oder durch die Anrechnung oder Nichtanrechnung einer Vorhaft gegen § 38 StGB verstossen hat, oder wenn bei der infolge eines lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffenen Rechtsmittels durchgeführten neuerlichen Verhandlung oder im Falle einer zugunsten des Angeklagten bewilligten Wiederaufnahme des Strafverfahrens eine strengere Strafe gegen den Angeklagten verhängt wurde, als jene, welche das angefochtene Urteil ausgesprochen hatte;
4. wenn die nach § 208 Abs. 2 erforderliche Feststellung fehlt;
5. wenn nach dem IIIa. Hauptstück vorzugehen gewesen wäre.
§ 222
1) Jede Berufung muss, bei sonstigem Verlust des Berufungsrechtes, innerhalb vier Tagen nach Verkündigung des Urteils beim Landgerichte entweder mündlich zu Protokoll oder schriftlich angemeldet werden; einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn dem abwesenden Angeklagten das Urteil zugestellt wurde.
2) Die Frist zur Ausführung der Berufung beträgt vierzehn Tage seit Zustellung der Urteilsausfertigung bzw. seit Mitteilung der Urschrift oder Abschrift des Urteiles.
3) Für den Ehegatten, den eingetragenen Partner, die Verwandten, den Vormund und die Erben des Verurteilten beginnt der Lauf obiger Fristen zur Anmeldung der Berufung oder deren Ausführung an demselben Tage, an welchem sie für den Angeklagten begonnen hat.
4) Eine verspätete Anmeldung oder Ausführung der Berufung ist vom Landgerichte zurückzuweisen.
5) Die Berufungsanmeldung und, wenn diese nicht notwendig ist, die Berufungsausführung muss eine ausdrückliche oder durch deutlichen Hinweis erkennbare Berufungserklärung, ob gegen den ganzen Inhalt oder gegen welchen Teil, die Berufungsausführung ausserdem einen Antrag und Beschwerdegründe enthalten.
6) In der Berufungsverhandlung dürfen die Anträge und Gründe der Berufung, mit Ausnahme der auf die Nichtigkeit sich beziehenden, nicht erweitert, noch dürfen neue geltend gemacht werden.
§ 223
1) Während der Berufungsfrist und wenn gegen das Urteil Berufung eingelegt worden ist, ist die Vollstreckung des Urteiles, insoweit es angefochten ist, aufgeschoben.
2) Die Entlassung eines freigesprochenen Angeklagten darf nur wegen einer Berufung des Staatsanwaltes und zwar bloss dann aufgeschoben werden, wenn diese sogleich bei der Verkündigung des Urteils angemeldet wird und nach den Umständen die Annahme begründet ist, dass sich der Angeklagte dem Verfahren durch Flucht entziehen werde.
3) Gegen die Entlassung aus der Haft ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
4) Wenn der zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte sich nur durch das Strafmass beschwert erachtet, kann er die Strafe einstweilen antreten.
5) Eben dies gilt auch, wenn der Verurteilte keine Berufung ergriffen hat und der Ankläger seine Berufung nur gegen das Strafmass richtet.
§ 224
1) Die Berufungsausführung ist entweder mündlich zu Protokoll des Landgerichtes oder schriftlich in zwei Exemplaren einzureichen; sie kann die Berufungsanträge und Berufungsgründe (Beschwerdepunkte) wiederholen und kann tatsächliche und rechtliche Ausführungen enthalten (§ 222 Abs. 6).
2) Ein Exemplar der überreichten Berufungsausführung oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolles ist dem Gegner zur Einreichung einer allfälligen Gegenäusserung binnen vierzehn Tagen seit Zustellung des ersteren zuzustellen.
3) Wenn eine Partei einen Rechtsbeistand oder einen Verteidiger bestellt hat, so ist diesem zur Ausführung der Berufung oder einer allfälligen Gegenausführung die Einsicht in die Strafakten mit Ausschluss des Beratungsprotokolles zu gestatten.
§ 225
1) Neue Tatsachen und Beweise sind unter Angabe aller zur Beurteilung ihrer Erheblichkeit dienenden Umstände in der Anmeldung oder Berufungsausführung oder Gegenausführung bei sonstigem Ausschlusse ihrer Geltendmachung in der Berufungsverhandlung mitzuteilen, damit allenfalls der Vorsitzende des Obergerichtes sie selbst oder unter Umständen durch einen dazu abgeordneten Richter, alles unter Vorbehalt eines nachträglich genehmigenden Beschlusses des Gerichtes, erheben lassen kann.
2) Die nochmalige Abhörung solcher Zeugen und Sachverständiger, die bereits vor erster Instanz vernommen worden sind, hat vor allem dann stattzufinden, wenn das Obergericht diese wegen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Urteile erster Instanz enthaltenen Feststellungen von Tatsachen erforderlich findet.
§ 226
1) Das Obergericht kann nach Ermessen des Vorsitzenden über jede Berufung zuerst in nichtöffentlicher Sitzung ohne Anhörung der Parteien beraten und die Berufung sofort verwerfen:
1. wenn sie von einer Person ergriffen worden ist, welcher das Berufungsrecht überhaupt nicht oder nicht in der Richtung, in welcher es in Anspruch genommen wird, zusteht oder welche darauf gültig verzichtet hat;
2. wenn sie zu spät angemeldet worden ist oder wenn die Berufungsanmeldung nicht ausdrücklich oder doch in deutlich erkennbarer Weise nicht erklärt, wie weit das Urteil angefochten wird und wenn die Berufungsanmeldung oder Berufungsausführung keine Berufungsanträge und keine Beschwerdepunkte enthält, alles unter Vorbehalt der Wiederaufnahme des Verfahrens.
2) Ist die Berufung lediglich gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gerichtet, so entscheidet das Obergericht in der Regel in einer nichtöffentlichen Sitzung in der Sache selbst.
§ 227
Das Obergericht kann schon in nichtöffentlicher Sitzung der Berufung stattgeben, das Urteil, soweit es angefochten wird, aufheben und die Sache an das zuständige Gericht zurückverweisen, wenn sich schon vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufung herausstellt, dass das Urteil aufzuheben und die Verhandlung in erster Instanz zu wiederholen ist.
§ 228
1) Wird eine öffentliche Verhandlung über die Berufung angeordnet, so ist die Vorladung dem Berufungswerber und dem Berufungsgegner wegen der Geltendmachung des Ablehnungsrechtes mindestens zehn Tage vor der Abhaltung des Gerichtstages, den Zeugen und Sachverständigen aber rechtzeitig zuzustellen.
2) Sowohl dem Angeklagten als auch dem Ankläger ist in der Vorladung zu bemerken, dass im Falle ihres Ausbleibens mit Berücksichtigung des in der Berufungsausführung oder Gegenausführung Vorgebrachten dem Gesetze gemäss erkannt werde.
3) Falls das Obergericht das persönliche Erscheinen des Angeklagten zur Berufungsverhandlung für notwendig hält, kann ihm in der Vorladung für den Fall des Ausbleibens die zwangsweise Vorführung angedroht werden.
4) Der Privatbeteiligte ist von dem angesetzten Gerichtstage in Kenntnis zu setzen mit der Bemerkung, dass es ihm freistehe, bei demselben zu erscheinen.
5) Ist ein Verteidiger oder Vertreter namhaft gemacht, so ist an diesen ebenfalls eine Vorladung zu richten.
§ 229
1) Die Verhandlung vor dem Obergericht ist in der Regel öffentlich nach den Vorschriften über das Verfahren vor erster Instanz.
2) Sie beginnt mit einem Vortrage eines Mitgliedes des Obergerichtes, welches weder Gutachten noch Anträge enthält, sondern nur das Tatsächliche des Falles und den bisherigen Verlauf der Sache, soweit es zur Beurteilung der angebrachten Beschwerde erforderlich ist, das Wesentliche einer allfällig überreichten Berufungsausführung oder Gegenausführung und die daraus sich ergebenden Streitpunkte umfassen soll.
3) Das Protokoll der Schlussverhandlung kann ebenso verlesen werden wie das Urteil samt den Entscheidungsgründen.
§ 230
1) Hierauf sind die etwa vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und der Angeklagte, wenn er persönlich anwesend ist, zu vernehmen, wobei die für die Schlussverhandlung vor dem Gerichtshofe erster Instanz gegebenen Vorschriften zu beobachten sind.
2) Sodann wird derjenige, welcher die Berufung eingelegt hat zur Begründung derselben und anschliessend der Gegner zur Erwiderung aufgefordert.
3) Dem Angeklagten und seinem Verteidiger gebührt jedenfalls das Recht der letzten Äusserung.
4) Hierauf zieht sich der Gerichtshof zur Beratung und Beschlussfassung zurück.
§ 231
1) Das Obergericht verwirft die Berufung, wenn erst in der öffentlichen Verhandlung sich einer der im § 226 genannten Gründe herausstellt. Kommt das Obergericht auf Grund der neuen Verhandlung zur Überzeugung, dass das Verfahren und Urteil erster Instanz dem Gesetze entspricht, so gibt es der Berufung keine Folge.
2) Das Obergericht kann aber auch das Verfahren und Urteil aufheben und je nach den Umständen die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückweisen oder aber in der Sache nach durchgeführter Verhandlung selbst entscheiden.
3) Hat das Gericht erster Instanz das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem IIIa. Hauptstück nicht angenommen, so hat das Obergericht das Verfahren und das Urteil aufzuheben und die Strafsache an das Gericht erster Instanz mit dem Auftrag, nach diesem Hauptstück vorzugehen, zurückzuverweisen.
§ 232
1) Die zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld enthält auch die Berufung gegen die Strafe.
2) Das Obergericht hat sich auf die in Beschwerde gezogenen Punkte zu beschränken und nur jenen Teil des erstrichterlichen Urteils allenfalls abzuändern, gegen welchen die Berufung gerichtet ist.
3) Überzeugt sich das Obergericht aus Anlass einer von wem immer ergriffenen Berufung, dass zum Nachteile des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde (§ 221), oder dass dieselben Gründe, auf welchen sein Entscheid zugunsten des Angeklagten beruht, auch einem Mitangeklagten zustatten kommen, welcher die Berufung nicht oder nicht in der in Frage kommenden Richtung ergriffen hat, so hat es so vorzugehen, als wäre eine solche Berufung eingelegt.
4) Niemals darf aber aus Anlass einer zugunsten des Angeklagten ergriffenen Berufung das Urteil, soweit es sich um die verhängte Strafe handelt, zum Nachteile des Angeklagten abgeändert werden.
§ 233
Auf das Verfahren vor dem Obergerichte finden, soweit vorstehende Bestimmungen eine Abweichung nicht festsetzen oder gestatten, die für das erstinstanzliche Verfahren in Kollegialbesetzung geltenden Vorschriften ergänzende Anwendung.
§ 234
Die Aufhebung und Abänderung eines vom Obergerichte gefällten Urteils kann, sofern dessen Anfechtung nicht ausgeschlossen ist, beim Obersten Gerichtshof beantragt werden:
1. gemäss § 219 Abs. 2; eine Schuldrevision ist nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer Schuldberufung entscheidungswesentliche Tatsachen abweichend vom Gericht erster Instanz festgestellt hat;
2. wenn das Gericht die Vorschrift des Verbotes der Abänderung des Urteils zum Nachteile des Angeklagten (§ 232) verletzt hat;
3. wenn der Entscheidung des Obergerichtes in einem wesentlichen Punkte eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, die mit den Prozessakten erster und zweiter Instanz in Widerspruch steht.
§ 235
1) Die Entscheidung des Obergerichtes ist endgültig, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden ist.
2) Aufgehoben
3) Wird das angefochtene Urteil vom Obergericht aufgehoben und dem Landgericht eine neuerliche Schlussverhandlung aufgetragen, so kann das Urteil des Obergerichtes nur dann angefochten werden, wenn in demselben bestimmt ist, dass erst nach Eintritt seiner Rechtskraft mit dem Vollzuge des dem Landgerichte erteilten Auftrages vorzugehen sei.
4) Privatbeteiligte und Subsidiarankläger haben kein Revisionsrecht.
§ 236
1) Einer Anmeldung der Revision bedarf es nicht, sondern der Revisionswerber hat innert vierzehn Tagen nach Zustellung des obergerichtlichen Urteils bzw. nach Mitteilung der Urschrift der Urteilsausfertigung eine Revisionsschrift in zweifacher Ausfertigung beim Landgerichte einzureichen oder die Revision zu Protokoll beim Landgerichte zu erklären.
2) Dem Revisionsgegner ist ein Exemplar der Revisionsschrift bzw. eine Abschrift des Protokolls zuzustellen und es kann dieser innerhalb der auf die Zustellung folgenden vierzehn Tage eine Revisionsbeantwortung in der in Abs. 1 bestimmten Form einreichen.
3) In der Revisionsschrift sind die einzelnen Beschwerdepunkte entweder ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung anzuführen und bestimmte Anträge zu stellen, ausserdem kann die Revisionsschrift tatsächliche und rechtliche Ausführungen enthalten.
4) Diese Vorschrift findet sinngemässe Anwendung auf die Revisionsbeantwortung.
5) Nach Überreichung der letzteren Schrift oder nach fruchtlosem Ablauf der hiezu bestimmten Frist sind alle Akten des betreffenden Straffalles an den Obersten Gerichtshof zu überweisen.
§ 237
1) Der Oberste Gerichtshof entscheidet in der Regel in nichtöffentlicher Sitzung und ohne mündliche Verhandlung über die Revision. Er kann jedoch von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung anordnen. Die Abänderung eines Urteiles zum Nachteil des Angeklagten ist nur aufgrund einer mündlichen Verhandlung möglich.
2) Er kann in der Sache selbst entscheiden oder, wenn ihm dies nach den Umständen erforderlich erscheint, das Urteil aufheben und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster oder zweiter Instanz zurückverweisen.
3) Der Oberste Gerichtshof hat sich bei seiner Entscheidung in der Regel auf die in der Revision geltend gemachten Revisionsgründe zu beschränken.
4) Im übrigen finden auf das Revisionsverfahren die Bestimmungen über die Berufung ergänzende Anwendung.
§ 238
1) Alle richterlichen Entscheide, Beschlüsse und Verfügungen, die nicht Urteile sind, können soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestehen, mittels Beschwerde beim Obergerichte wegen Ungesetzlichkeit oder Unangemessenheit angefochten werden.
2) Die in der Schlussverhandlung der Urteilsfällung vorangehenden Entscheidungen und Beschlüsse des erkennenden Gerichtes können vom Angeklagten nur gleichzeitig mit dem Urteile angefochten werden.
3) Gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die einer bei diesem Gerichte eingereichten Beschwerde keine Folge geben, findet, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründet, keine Weiterziehung mehr statt.
4) Zur Anfechtung des Ausspruches über die Kosten kann die Beschwerde nur ergriffen werden, wenn das Urteil nicht gleichzeitig aus anderen Gründen angefochten wird.
§ 239
1) Im Untersuchungsverfahren haben alle, welche sich durch Verzögerungen des Untersuchungsrichters oder durch eine bezüglich der Untersuchung oder im Laufe derselben erfolgende Verfügung beschwert erachten, das Recht, darüber eine Entscheidung des Obergerichtes einzuholen.
2) Das Obergericht hat über Beschwerden gegen die Anordnung der Festnahme, gegen Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft, gegen ungebührliche Behandlung des Festgenommenen oder gegen die Aufhebung der Untersuchungshaft oder gelinderer Mittel (Haftbeschwerden) ohne Verzug zu entscheiden. Dabei hat es gegebenenfalls auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind; es kann auch vom Untersuchungsrichter Aufklärungen verlangen oder rasch durchführbare ergänzende Erhebungen anordnen. Vor seiner Entscheidung hat das Obergericht dem Gegner der Beschwerde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessen festzusetzender Frist einzuräumen. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand der Beschwerde auf Anordnungen gerichtet ist, deren Erfolg voraussetzt, dass sie dem Gegner der Beschwerde vor ihrer Durchführung nicht bekannt werden.
3) Ist die Beschwerde zwar berechtigt, aber inzwischen gegenstandslos geworden, so erkennt das Obergericht, dass durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Beschluss das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde.
4) Entscheidet das Obergericht, dass die Untersuchungshaft aufzuheben sei, und treffen die dafür massgebenden Umstände auch bei einem Mitbeschuldigten zu, der keine Beschwerde erhoben hat, so hat das Obergericht so vorzugehen, als ob eine solche Beschwerde vorläge.
5) Wird der Akt wegen der Erhebung eines Rechtsmittels vorgelegt, so darf dadurch der Gang des Verfahrens nicht aufgehalten werden; der Untersuchungsrichter hat Abschriften (Ablichtungen) jener Aktenteile, die zur Fortführung des Verfahrens erforderlich sind, zurück zu behalten, oder aber ein Aktendoppel vorzulegen.
§ 240
1) Gegen die Entscheidungen des Obergerichtes kann der Entscheid des Obersten Gerichtshofes angerufen werden in folgenden Fällen:
1. von dem Ankläger und dem Beschuldigten über die Ausscheidung einzelner Strafsachen aus dem gemeinsam zu führenden Strafverfahren, über die Bestimmung der Kautionssumme oder ihren Verfall;
1a. von dem Beschuldigten gegen Beschlüsse, mit welchen die Beschwerde gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt wird;
2. von dem Ankläger gegen Beschlüsse, mit welchen ein Antrag auf Einleitung der Untersuchung, die Anordnung der Festnahme, die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt oder die Einstellung ausgesprochen wird;
3. von allen Personen, welche durch eine Ordnungs- oder Beugestrafe nach §§ 52 und 96 Abs. 2 betroffen werden;
4. in allen übrigen Fällen, in denen nicht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist und keine gleichlautenden Entscheidungen gemäss § 238 Abs. 3 vorliegen.
2) Sofern der Oberste Gerichtshof über eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft entscheidet (Abs. 1 Ziff. 1a), erkennt er lediglich über die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Beschlusses, nicht jedoch über die Fortsetzung der Untersuchungshaft; ein solcher Beschluss löst keine Haftfrist aus.
§ 241
1) Beschwerde kann von allen Personen erhoben werden, die berechtigt sind Berufung einzulegen, oder welchen durch einen Beschluss oder eine Verfügung Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen.
2) Soweit im Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 130 Abs. 5, § 132a Abs. 4), beträgt die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in allen Fällen, in denen der Beschluss gegenüber den Parteien entweder durch Zustellung einer Ausfertigung oder durch Verkündigung des Beschlusses wirksam wird, 14 Tage ab Zustellung bzw. mündlicher Verkündigung.
3) Aufgehoben
4) Beschlüsse und Verfügungen, welche nicht zugestellt oder verkündet worden sind, können mittels Beschwerde jederzeit angefochten werden, solange sie nicht gegenstandslos ist und die Folgen des Beschlusses oder der Verfügung noch rückgängig gemacht werden können.
5) Dies gilt besonders für das Untersuchungsverfahren.
§ 242
1) Soweit im Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, kommt einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Der Vorsitzende des Beschwerdegerichtes kann aber von Amts wegen oder auf einen dahin zielenden Antrag bei Vorliegen von Umständen, die eine Aufschiebung der Wirkung gerechtfertigt erscheinen lassen, dieselbe aufschieben. Gegen diese Entscheidung findet kein weiteres Rechtsmittel statt.
2) Im Untersuchungsverfahren kann, wenn der Untersuchungsrichter eine Beschwerde als begründet erachtet, dem Beschwerdeantrag von diesem stattgegeben werden, in welchem Falle die Beschwerde dahinfällt.
§ 243
1) Das Beschwerdegericht entscheidet ohne vorgängige mündliche Verhandlung durch Beschluss, welcher dem Beschwerdeführer zuzustellen ist.
2) Das Beschwerdegericht hat verspätet eingelangte Beschwerden oder solche, die von einer nicht zur Erhebung einer Beschwerde berechtigten Person eingebracht wurden, zurückzuweisen. Im Übrigen hat es jedoch den angefochtenen Beschluss oder die angefochtene Verfügung und das vorangegangene Verfahren innerhalb der Grenzen, die durch die Erklärung des Beschwerdeführers, durch den Beschwerdeantrag und durch die Beschwerdegründe gezogen sind, zu überprüfen.
3) Wenn sich die Nichtigkeit oder sonst geltend gemachte Beschwerdegründe nicht schon aus den Akten ergeben, so kann das Beschwerdegericht oder der Senatsvorsitzende die notwendig erscheinenden Erhebungen entweder selbst durchführen oder veranlassen. Diese Erhebungen können insbesondere darin bestehen, dass einer oder beiden Parteien schriftliche Äusserungen abgefordert werden oder der Beschwerdeführer oder dessen Gegner einvernommen wird. Vor seiner Entscheidung ist den Parteien nach Massgabe des § 239 Abs. 2 Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
4) Das Beschwerdegericht kann den Beschluss oder die Verfügung entweder aufheben und in der Sache selbst entscheiden oder die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen.
5) Bei der Entscheidung über eine zum Vorteil des Beschuldigten erhobene Beschwerde können die Verfügungen oder Beschlüsse, gegen welche die Beschwerde geführt wird, niemals zum Nachteile des Beschuldigten abgeändert werden. Im übrigen ist aber das Beschwerdegericht berechtigt, die Beseitigung vorgekommener Gebrechen des Verfahrens zum Vorteil des Beschuldigten auch dann anzuordnen, wenn die Beschwerde gegen dieselben nicht ergriffen werden konnte oder nicht ergriffen wurde.
§ 244
Auf die Beschwerde finden, soweit im Vorstehenden keine Abweichung enthalten ist, die Bestimmungen über die Berufung und die Revision entsprechende Anwendung.
XVI. Hauptstück
§ 245
Jeder durch das Urteil freigesprochene Angeklagte ist, wenn er verhaftet war, sogleich nach der Verkündung des Urteils in Freiheit zu setzen, es wäre denn, dass die sofort ergriffene Berufung des Staatsanwaltes oder andere gesetzliche Gründe seine fernere Verwahrung nötig machten.
§ 246
Jede Rechtswirkung eines Strafurteiles beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit seiner Rechtskraft.
§ 247
1) Jedes wider ein Mitglied des geistlichen Standes wegen eines Verbrechens ergangene rechtskräftige Strafurteil ist nebst den Beweggründen vorläufig von dem Gerichte dem Bischof oder geistlichen Oberhaupte, dessen Sprengel der Verurteilte angehört, bekanntzugeben, damit noch vor der Vollziehung des Strafurteiles über die Entsetzung von der geistlichen Würde verfügt werden könne.
2) Erfolgt diese Verfügung nicht binnen dreissig Tagen, so ist das Urteil ohne weiteres in Vollzug zu setzen.
§ 248
1) Strafurteile gegen Personen, welche ein öffentliches Amt bekleiden, sind nach erlangter Rechtskraft ohne weiteres in Vollzug zu setzen, jedoch ist eine Abschrift hievon nebst den Entscheidungsgründen der Regierung mitzuteilen.
2) Dasselbe gilt in den Fällen, in denen eine Verurteilung aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen den Verlust des Adels, von öffentlichen Titeln oder Ämtern, Auszeichnungen, akademischen Graden oder anderen Rechten nach sich ziehen.
§ 249
1) Wenn der Verurteilte eine über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben werde. Gleiches gilt für den Verfall nach § 20 Abs. 3 StGB.
2) Geldstrafen sind nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung einzutreiben.
3) Ersatzfreiheitsstrafen sind wie andere Freiheitsstrafen zu vollziehen. Der Vollzug hat jedoch zu unterbleiben, soweit der Verurteilte die ausständige Geldstrafe erlegt oder durch eine unbedenkliche Urkunde nachweist, dass sie bezahlt ist. Darauf ist in der Strafvollzugsanordnung und in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
4) Für Bussen gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäss.
§ 250
1) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat der Vorsitzende auf Antrag durch Beschluss einen angemessenen Aufschub zu gewähren.
2) Der Aufschub darf jedoch
1. bei Zahlung der ganzen Strafe oder des gesamten Geldbetrages nach § 20 StGB auf einmal oder bei Entrichtung einer 180 Tagessätzen nicht übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger sein als ein Jahr,
2. bei Entrichtung einer 180, nicht aber 360 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger als zwei Jahre,
2a. bei Entrichtung einer 360 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger als drei Jahre und
3. bei Entrichtung einer nicht in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen nicht länger als fünf Jahre.
3) In die gewährte Aufschubsfrist werden Zeiten, in denen der Zahlungspflichtige auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Leistet der Zahlungspflichtige zur Schadloshaltung oder Genugtuung eines durch die strafbare Handlung Geschädigten Zahlungen, so ist dies bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aufschub angemessen zu berücksichtigen. Mit Rücksicht auf Entschädigungszahlungen, die innerhalb der zur Zahlung der Geldstrafe oder des Geldbetrages nach § 20 StGB gewährten Frist geleistet werden, kann der Aufschub angemessen, längstens aber um ein weiteres Jahr verlängert werden.
4) Die Entrichtung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen darf nur mit der Massgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
5) Gegen den Beschluss des Vorsitzenden steht dem Zahlungspflichtigen und dem Ankläger die Beschwerde an das Obergericht zu, wider dessen Entscheidung ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen ist.
6) Für die Bezahlung von Bussen gelten die Abs. 1 bis 5 sinngemäss mit der Massgabe, dass ihre Entrichtung in Teilbeträgen ein Jahr nicht übersteigen darf.
§ 251
1) Über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die Änderung der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall (§ 31a StGB) oder über das Tätigkeitsverbot (§ 220 Abs. 3 und 4 StGB) entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amts wegen nach Erhebung der für die Entscheidung massgebenden Umstände mit Beschluss.
2) Gegen den Beschluss nach Abs. 1 steht dem Verurteilten und dem Ankläger die Beschwerde an das Obergericht zu. Ein weiterer Rechtszug findet nicht statt.
3) Wenn der Zweck der Entscheidung nach Abs. 1 sonst ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, hat das Gericht den Vollzug der Strafe, des Verfalls oder des erweiterten Verfalls bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung vorläufig zu hemmen oder zu unterbrechen, es sei denn, dass ihm ein offenbar aussichtsloser Antrag vorliegt.
§ 252
Von der Verurteilung einer Person, die nicht die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt, ist das Ausländer- und Passamt unverzüglich zu verständigen.
§ 253
1) Ist der Verfall, der erweiterte Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen ausgesprochen und befinden sich diese nicht bereits in gerichtlicher Verwahrung, so ist der Verurteilte oder der Haftungsbeteiligte (§ 30c) vom Strafgericht schriftlich aufzufordern, sie binnen vierzehn Tagen zu erlegen oder dem Gericht die Verfügungsmacht zu übertragen, widrigenfalls zwangsweise vorgegangen werden würde. Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, sind ihm die Gegenstände und Vermögenswerte im Exekutionswege abzunehmen.
2) Aufgehoben
3) Das Gericht hat verfallene oder eingezogene Gegenstände, die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse sind, nach Verständigung der Regierung den hiefür in Liechtenstein bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen zu übergeben. Gegenstände, die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz unmittelbar herangezogen werden können, sind hiezu zu verwenden, andere Sachen aber nach den im Exekutionsverfahren vorgesehenen Bestimmungen zu veräussern. Gegenstände, die weder veräussert noch verwertet werden können, sind zu vernichten.