1) Wird von einer Behörde oder von einem Organ der Landespolizei ein auf freiem Fuss befindlicher Beschuldigter aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines Geständnisses angezeigt oder reichen die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung massgebenden Umstände aus, so kann der Richter in Fällen von Übertretungen und Vergehen im Sinne des § 317 StPO die Strafe ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung festsetzen, falls er nur eine Busse oder eine Geldstrafe zu verhängen findet. Liegen in Übertretungsfällen die Voraussetzungen des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) oder der Einziehung (§ 26 StGB) vor, so ist darüber ebenfalls in der Strafverfügung zu entscheiden.
2) Der Staatsanwalt kann den Antrag auf gesetzliche Bestrafung (§ 319 Abs. 1) mit einem Antrag auf Erlassung einer Strafverfügung im Sinne des Abs. 1 verbinden.
3) Sowohl in der Strafverfügung als auch in dem auf ihre Erlassung abzielenden Antrag des Staatsanwaltes müssen angegeben werden:
1. die Beschaffenheit der strafbaren Handlung sowie die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
2. der Name der Person oder Behörde, welche die Anzeige erstattet hat;
3. die Straffestsetzung unter Anführung der Strafbestimmungen, auf welche diese sich gründet;
4. die Belehrung des Beschuldigten über die ihm gemäss § 330 zustehenden Rechte und über die mit ihrer Anwendung oder Nichtanwendung verbundenen Folgen.
§ 329
1) Die Strafverfügung ist vor der Zustellung an den Beschuldigten dem Staatsanwalt zur Einsicht zu übermitteln. Letzterer kann dagegen binnen vierzehn Tagen Einspruch erheben. In diesem Fall hat die Ausfertigung und Zustellung der Strafverfügung an den Beschuldigten zu unterbleiben und ist das ordentliche Verfahren einzuleiten.
2) Die Übermittlung der Strafverfügung an den Staatsanwalt und sein Einspruchsrecht entfallen, wenn der Staatsanwalt selbst die Strafverfügung gemäss § 328 Abs. 2 beantragt und der Richter diesem Antrag vollumfänglich entsprochen hat.
§ 330
1) Im Falle des § 329 Abs. 2 hat das Gericht die Strafverfügung sogleich, im Falle des § 329 Abs. 1 dann dem Beschuldigten zuzustellen, wenn der Staatsanwalt keinen Einspruch erhoben oder darauf verzichtet hat.
2) Dem Beschuldigten steht es frei, innerhalb einer vierzehntägigen Frist, von der Zustellung der Strafverfügung an gerechnet, seinen Einspruch dagegen bei dem Landgerichte schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden und zugleich die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel anzuzeigen. Wenn der Beschuldigte Einspruch erhebt, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, dies jedoch mit der Massgabe, dass die Strafverfügung aufrecht bleibt, falls er seinen Einspruch spätestens zu Beginn der Schlussverhandlung wieder zurückzieht. In diesem Falle ist das ordentliche Verfahren wieder abzubrechen und über allenfalls entstandene Mehrkosten im Sinne des § 301 Abs. 1 Ziff. 3 mit gesondertem Beschluss zu entscheiden.
3) Gegen die Strafverfügung ist ausser dem Einspruche kein Rechtsmittel zulässig; doch kann das Landgericht dem Beschuldigten, wenn die Voraussetzungen des § 282 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 eintreten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilen.
4) Erscheint der Beschuldigte trotz gehöriger Ladung unentschuldigt nicht zur anberaumten Schlussverhandlung, so lebt die Strafverfügung wieder auf. Der Einsprecher hat die zusätzlich entstandenen Kosten seit Erlass der Strafverfügung zu tragen. Über diese Mehrkosten im Sinne von § 301 Abs. 1 ist durch gesonderten Beschluss zu entscheiden. In der Ladung zur Schlussverhandlung ist ausdrücklich auf die Säumnisfolgen hinzuweisen.
§ 331
Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens richtet sich nach den im XVIII. Hauptstück aufgestellten Grundsätzen. Über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet der Einzelrichter. Gegen die Verweigerung derselben steht die Beschwerde an das Obergericht offen, welches rechtskräftig entscheidet. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen anzubringen.
§ 332
1) Gegen Entscheidungen des Einzelrichters, insoferne dieselben der Berufung nicht unterliegen, steht den Beteiligten die Beschwerde an das Obergericht binnen vierzehn Tagen zu.
2) Gegen die über diese Beschwerden ergangenen Entscheidungen des Obergerichts findet kein weiterer Rechtszug statt.
XXIII. Hauptstück
§ 333
1) Die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge ist in das Urteil aufzunehmen.
2) Das Gericht hat den Verurteilten über den Sinn der bedingten Nachsicht zu belehren und ihm, sobald die Entscheidung darüber rechtskräftig geworden ist, eine Urkunde zuzustellen, die kurz und in einfachen Worten den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, die ihm auferlegten Verpflichtungen und die Gründe angibt, aus denen die Nachsicht widerrufen werden kann.
§ 334
1) Die bedingte Nachsicht oder deren Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden. Die Berufung hat nur, soweit es sich um die Vollstreckung der Strafe oder der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder um den Eintritt der Rechtsfolge handelt, aufschiebende Wirkung.
2) Hat das Gericht durch die Entscheidung über die bedingte Nachsicht seine Befugnisse überschritten, kann das Urteil aus dem Nichtigkeitsgrund nach § 221 Ziff. 3 angefochten werden.
§ 335
1) Über die Erteilung von Weisungen und die Anordnung der Bewährungshilfe entscheidet das Gericht mit Beschluss. Die Entscheidung obliegt in der Schlussverhandlung dem erkennenden Gericht, sonst dem Vorsitzenden.
2) Wird dem Rechtsbrecher eine Weisung erteilt, welche die Interessen des Verletzten unmittelbar berührt, so ist dieser hiervon zu verständigen.
§ 335a
1) Wird jemand wegen einer strafbaren Handlung verurteilt, die er vor Ablauf der Probezeit nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, einer bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung begangen hat, so hat das erkennende Gericht nach den folgenden Bestimmungen vorzugehen:
1. Liegen die Voraussetzungen für ein Unterbleiben des nachträglichen Ausspruches der Strafe (§§ 8b, 8c des Jugendgerichtsgesetzes) vor, so ist auszusprechen, dass die neue Verurteilung für einen solchen Ausspruch keinen Anlass bildet.
2. Liegen die Voraussetzungen für das Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung vor, so ist auszusprechen, dass von einem Widerruf aus Anlass der neuen Verurteilung abgesehen wird.
3. Liegen die Voraussetzungen für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (§§ 8b, 8c des Jugendgerichtsgesetzes) vor, so ist die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre; im Übrigen ist auszusprechen, dass in dem Verfahren, in dem der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe ergangen ist, ein nachträglicher Schuldausspruch nicht mehr in Betracht kommt.
4. Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung vor, so ist der Widerruf auszusprechen.
2) Ein Ausspruch nach Abs. 1 Ziff. 4 steht dem Einzelrichter nur bei Strafen und Strafresten zu, die das Ausmass von je drei Jahren nicht übersteigen. Der Widerruf einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 StGB oder der bedingten Entlassung aus einer solchen Unterbringung oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist dem Kriminalgericht vorbehalten. Soweit das erkennende Gericht sonach eine Entscheidung nach Abs. 1 Ziff. 4 nicht treffen darf, hat es auszusprechen, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme.
3) Vor der Entscheidung hat das Gericht den Ankläger, den Angeklagten und den Bewährungshelfer zu hören und Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung zu nehmen. Von der Anhörung des Angeklagten kann abgesehen werden, wenn das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird und ein Ausspruch nach Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 erfolgt. Von der Anhörung des Bewährungshelfers kann abgesehen werden, wenn das Gericht einen Widerruf nicht in Betracht zieht. Anstelle der Einsicht in die Akten kann sich das Gericht mit der Einsicht in eine Abschrift des früheren Urteils begnügen, wenn dieses eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung nach Abs. 1 darzustellen vermag.
4) Die Entscheidungen nach Abs. 1 mit Ausnahme des Strafausspruches nach Ziff. 3 Satz 1 sowie der Vorbehalt nach Abs. 2 ergehen mit Beschluss. Der Beschluss ist gemeinsam mit dem Urteil zu verkünden und auszufertigen. Der Beschluss und sein Unterbleiben können mit Beschwerde angefochten werden.
5) In einem Beschluss, mit dem vom Widerruf einer bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung abgesehen wird, kann das erkennende Gericht auch die Probezeit verlängern; zugleich mit einem Ausspruch nach Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 können auch Weisungen erteilt, die Bewährungshilfe angeordnet und Erziehungsmassnahmen getroffen werden (§§ 53 Abs. 3, 54 Abs. 2 StGB, § 8b Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz).
6) Das erkennende Gericht hat unverzüglich alle Gerichte zu verständigen, deren Vorentscheidungen von einer Entscheidung nach den vorstehenden Bestimmungen betroffen sind.
§ 335b
Hat das erkennende Gericht bei der Urteilsfällung einen Ausspruch nach § 335a Abs. 1 Ziff. 3 oder 4 zu Unrecht unterlassen oder im Fall eines Ausspruches nach § 335a Abs. 1 Ziff. 2 die Probezeit nicht verlängert und hat der Ankläger das Unterbleiben einer solchen Entscheidung nicht angefochten, so darf ein Widerruf der bedingten Nachsicht oder Entlassung oder eine Verlängerung der Probezeit aus Anlass einer neuen Verurteilung nicht mehr erfolgen, sofern die frühere Verurteilung oder die bedingte Entlassung aktenkundig war.
§ 336
1) Ausser in den Fällen des § 335a entscheidet über den Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe oder eines Strafteiles, der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge das Gericht in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss, das in jenem Verfahren, in dem die bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist, in erster Instanz erkannt hat.
2) Die Beschlussfassung über einen Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) obliegt jenem Gericht (§ 15), in dessen Urteil eine bedingte Nachsicht in erster oder höherer Instanz aufgenommen und zuletzt rechtskräftig wurde; unter Gerichten verschiedener Ordnung entscheidet jenes höherer Ordnung, dessen Urteil eine bedingte Nachsicht enthält und zuletzt rechtskräftig wurde.
3) Vor der Entscheidung hat das Gericht den Ankläger, den Verurteilten und den Bewährungshelfer zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen. Von der Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn sich erweist, dass sie ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht durchführbar ist.
§ 337
Das Gericht und die Landespolizei (§ 129 Abs. 1) können den Verurteilten in vorläufige Verwahrung nehmen, wenn dringender Verdacht besteht, dass Grund zum Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe oder eines Strafteiles vorhanden sei, und die Flucht des Verurteilten zu befürchten ist (§§ 130, 131 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3).
§ 338
1) Der Ausspruch, dass die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge endgültig geworden ist, hat durch Beschluss des Vorsitzenden zu erfolgen.
2) Vor der Entscheidung ist der Ankläger zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen.
§ 339
1) Alle Beschlüsse, die sich auf die Erteilung von Weisungen, die Anordnung der Bewährungshilfe, die Verlängerung der Probezeit, die gerichtliche Anordnung einer vorläufigen Verwahrung, den Widerruf einer bedingten Nachsicht oder die endgültige Nachsicht beziehen, können mit Beschwerde angefochten werden.
2) Die Beschwerde steht zugunsten des Verurteilten diesem und allen anderen Personen zu, die zugunsten des Verurteilten Berufung erheben können, zum Nachteil des Verurteilten aber nur dem Ankläger. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen nach Bekanntmachung des Beschlusses an den Rechtsmittelwerber, wenn er aber diesem nicht zuzustellen war, binnen vierzehn Tagen nach Bekanntmachung an den Verurteilten einzubringen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, dass sie gegen die Anordnung der vorläufigen Verwahrung gerichtet ist.
3) Die Beschwerde kann auch mit einer Berufung gegen das Urteil verbunden werden, das zugleich mit dem angefochtenen Beschluss ergangen ist (§§ 335 und 335a). In diesem Fall ist die Beschwerde rechtzeitig eingebracht, wenn die Berufung rechtzeitig eingebracht wurde. Im Übrigen ist eine zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe auch als Beschwerde gegen den Beschluss zu betrachten.
XXIV. Hauptstück
§ 340
1) Liegen hinreichende Gründe vor, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 StGB gegeben seien, so hat der Ankläger einen Antrag auf Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach. Für das Verfahren aufgrund eines solchen Antrages gelten sinngemäss die Bestimmungen über das Strafverfahren, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
2) Einem Antrag auf Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum muss ein Untersuchungsverfahren gegen den Betroffenen vorangehen, für das folgende Besonderheiten gelten:
1. Der Betroffene muss durch einen Verteidiger vertreten sein. Dieser ist zur Stellung von Anträgen auch gegen den Willen des Betroffenen berechtigt.
2. Der Betroffene ist mindestens durch einen Sachverständigen auf dem Gebiete der Psychiatrie zu untersuchen.
3. Der Untersuchungsrichter kann zu jeder Vernehmung des Betroffenen einen oder zwei Sachverständige beiziehen.
4. Ist anzunehmen, dass die Schlussverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen wird durchgeführt werden müssen (§ 341 Abs. 5), so ist dem Ankläger, dem Privatbeteiligten, dem Verteidiger und dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen Gelegenheit zur Beteiligung an einer abschliessenden Vernehmung des Betroffenen zu geben.
5. Von Vernehmungen des Betroffenen ist abzusehen, soweit sie wegen seines Zustandes nicht oder nur unter erheblicher Gefährdung seiner Gesundheit möglich sind.
3) Das Pflegschaftsgericht ist sogleich vom Verfahren zu verständigen.
4) Liegt einer der im § 131 Abs. 2 oder 7 angeführten Haftgründe vor, kann der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich oder andere auf freiem Fuss bleiben oder ist seine ärztliche Beobachtung erforderlich, so ist seine vorläufige Anhaltung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder seine Einweisung in eine Krankenanstalt für Psychiatrie anzuordnen.
5) Über die Zulässigkeit der vorläufigen Anhaltung ist auf Antrag oder von Amts wegen in sinngemässer Anwendung der §§ 131 bis 132a, 141, 142 sowie 239 und 241 zu entscheiden.
6) Im Falle eines Strafurteils (§ 344) ist die vorläufige Anhaltung auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (§ 38 StGB).
§ 341
1) Zur Entscheidung über den Antrag auf Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 StGB ist das Kriminalgericht berufen.
2) Das Gericht entscheidet über den Antrag nach öffentlicher Schlussverhandlung, die in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen des XIV. und XV. Hauptstückes durchzuführen ist, durch Urteil.
3) Während der ganzen Schlussverhandlung muss bei sonstiger Nichtigkeit ein Verteidiger des Betroffenen anwesend sein, der zur Stellung von Anträgen zugunsten des Betroffenen auch gegen dessen Willen berechtigt ist.
4) Der Schlussverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Sachverständiger (§ 340 Abs. 2 Ziff. 2) beizuziehen.
5) Soweit der Zustand des Betroffenen eine Beteiligung an der Schlussverhandlung innerhalb angemessener Frist nicht gestattet oder von einer solchen Beteiligung eine erhebliche Gefährdung seiner Gesundheit zu besorgen wäre, ist die Schlussverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchzuführen. Hierüber entscheidet das Gericht nach Vernehmung der Sachverständigen und Durchführung der allenfalls sonst erforderlichen Erhebungen mit Beschluss. Der Beschluss kann auch schon vor der Schlussverhandlung vom Vorsitzenden gefasst werden und ist in diesem Fall durch das binnen vierzehn Tagen einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde gesondert anfechtbar. Ein Beschluss, die Schlussverhandlung zur Gänze in Abwesenheit des Betroffenen durchzuführen, darf nur gefasst werden, nachdem sich der Vorsitzende vom Zustand des Betroffenen überzeugt und mit ihm gesprochen hat. Wird von der Vernehmung des Betroffenen ganz oder teilweise abgesehen, wurde er aber in der Untersuchung vernommen, so ist das hierüber aufgenommene Protokoll zu verlesen.
6) Ein Anschluss an das Verfahren wegen privatrechtlicher Ansprüche ist unzulässig.
§ 342
1) Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so sind diesem der Antrag und sämtliche gerichtlichen Entscheidungen auf dieselbe Weise bekanntzumachen wie dem Betroffenen selbst. Der gesetzliche Vertreter ist auch von der Anordnung der Schlussverhandlung zu benachrichtigen.
2) Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für den Betroffenen auch gegen dessen Willen alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz dem Betroffenen gewährt. Die Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln läuft für den gesetzlichen Vertreter von dem Tag, an dem ihm die Entscheidung eröffnet wird.
3) Hat der Betroffene keinen gesetzlichen Vertreter, ist dieser der Beteiligung an der mit Strafe bedrohten Handlung des Betroffenen verdächtig oder überwiesen, kann er dem Betroffenen aus anderen Gründen im Verfahren nicht beistehen oder ist er trotz ordnungsgemässer Benachrichtigung zur Schlussverhandlung nicht erschienen, so stehen die Rechte des gesetzlichen Vertreters dem Verteidiger des Betroffenen zu.
4) Von der Anordnung der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 StGB ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen.
§ 343
1) Das Urteil kann in sinngemässer Anwendung der §§ 219 bis 221 zugunsten und zum Nachteile des Betroffenen mit Berufung angefochten werden. Im Falle der Unterbringung steht dieses Rechtsmittel auch den Betroffenen und seinen Angehörigen (§ 218) zu. Die Anmeldung der Berufung hat aufschiebende Wirkung.
2) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen gelten die Bestimmungen des XVIII. Hauptstückes sinngemäss.
§ 344
1) Erachtet das Gericht in einem Verfahren, das auf die Unterbringung einer Person in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gerichtet ist, dass der Betroffene wegen der Tat bestraft werden könnte, so hat es die Parteien hierüber zu hören. In der Schlussverhandlung ist über einen allfälligen Vertagungsantrag zu entscheiden. Das gleiche gilt, wenn das Gericht in einem Strafverfahren zur Auffassung gelangt, dass eine Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Wird das Verfahren nicht vor dem Kriminalgericht geführt, so hat jedes andere Gericht bei sonstiger Nichtigkeit seine Unzuständigkeit auszusprechen.
2) Der Antrag auf Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum steht einer Anklageschrift gleich. Der Ankläger hat jedoch das Recht, den Antrag bis zum Beginn der Schlussverhandlung gegen eine Anklageschrift auszutauschen.
3) Aufgrund einer Anklageschrift kann eine Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB nur angeordnet werden, wenn in der Schlussverhandlung die Vorschriften des § 341 Abs. 3 und 4 und des § 342 Abs. 1 letzter Satz beobachtet worden sind. Erforderlichenfalls ist die Schlussverhandlung zu vertagen (§ 201).
§ 345
1) Über die Anwendung der in den §§ 21 Abs. 2, 22, 23 und 220 StGB vorgesehenen vorbeugenden Massnahmen ist in der Regel (§ 351) im Strafurteil zu entscheiden.
2) Die Anordnung der Unterbringung in einer der in diesen Bestimmungen genannten Anstalten oder ihr Unterbleiben sowie die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes oder deren Unterbleiben bilden einen Teil des Ausspruches über die Strafe und können zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden.
3) Hat das Gericht durch die Entscheidung über die vorbeugenden Massnahmen seine Befugnisse überschritten, bildet dies einen Nichtigkeitsgrund nach § 221 Ziff. 3.
§ 346
1) Die Anordnung der Unterbringung in einer der in den §§ 21 Abs. 2 und 23 StGB vorgesehenen Anstalten darf nur erfolgen, wenn ein Untersuchungsverfahren stattgefunden hat.
2) Für dieses Untersuchungsverfahren gelten im Falle des § 21 Abs. 2 StGB die im § 340 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 erwähnten Besonderheiten.
§ 347
Beabsichtigt der Ankläger, einen Antrag auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 Abs. 2, 22 oder 23 StGB vorgesehenen Anstalten oder auf Anordnung eines Tätigkeitsverbotes zu stellen, so hat er das in der Anklageschrift (im Strafantrag) zu erklären. Das Gericht kann die Unterbringung oder das Tätigkeitsverbot jedoch auch ohne einen solchen Antrag anordnen.
§ 348
Liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 2 oder 22 StGB gegeben seien, und Haftgründe (§ 131 Abs. 2 und 7) vor, kann der Beschuldigte aber nicht ohne Schwierigkeiten im Landesgefängnis angehalten werden, so ist mit Beschluss anzuordnen, dass die Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher zu vollziehen ist. Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind in diesem Fall die Bestimmungen über den Vollzug dieser vorbeugenden Massnahmen dem Sinne nach anzuwenden.
§ 349
1) Die Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Massnahmen ist nichtig, wenn nicht während der ganzen Schlussverhandlung ein Verteidiger des Beschuldigten anwesend war. Die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes (§ 220 StGB) ist nichtig, wenn deren Voraussetzungen in der Schlussverhandlung nicht erörtert wurden.
2) Die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter darf bei sonstiger Nichtigkeit überdies nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen (§ 340 Abs. 2 Ziff. 2) angeordnet werden.
3) Sieht das Gericht von der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher wegen der Höhe der ausgesprochenen Strafe ab (§ 22 Abs. 2 StGB), so hat es diesen Umstand in der Entscheidung zu begründen.
§ 350
Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist in einem Verfahren, in dem hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 2 oder 22 StGB vorliegen, § 342 dem Sinne nach anzuwenden.
§ 351
1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen für die selbständige Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2, 22, 23 und 220 StGB vorgesehenen vorbeugenden Massnahmen gegeben seien (§ 65 Abs. 5 StGB), so hat der Ankläger einen Antrag auf Anordnung einer der in diesen Bestimmungen genannten vorbeugenden Massnahmen zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift sinngemäss.
2) Die §§ 341 Abs. 1 und 2, 343, 346, 349 Abs. 1 und 2 und 350 gelten in diesem Fall entsprechend.
§ 352
Liegt einer der im § 131 Abs. 2 genannten Haftgründe vor, so ist die vorläufige Anhaltung des Betroffenen in einer der im § 351 Abs. 1 genannten Anstalten anzuordnen. § 340 Abs. 5 und 6 gilt dem Sinne nach.
§ 352a
1) Über die Ausschliessung vom Stimmrecht (Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRG) ist im Strafurteil zu entscheiden. Die Entscheidung steht dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden.
2) Das Gericht hat die Strafregisterbehörde über die Entscheidung betreffend den Ausschluss vom Stimmrecht zu informieren.
3) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Ausspruch nach Abs. 1 gefällt worden wäre, so ist nach § 251 vorzugehen.
§ 353
1) Über den Verfall, den erweiterten Verfall, die Einziehung und andere vermögensrechtliche Anordnungen der strafrechtlichen Nebengesetzgebung ist im Strafurteil zu entscheiden, soweit in diesem Abschnitt oder in anderen Gesetzen nichts anderes bestimmt wird.
2) Wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens weder an sich noch nach Durchführung einfacher zusätzlicher Erhebungen ausreichen, um über die im Abs. 1 angeführten vermögensrechtlichen Anordnungen verlässlich urteilen zu können, kann ihr Ausspruch durch Beschluss einer gesonderten Entscheidung (§§ 356, 356a) vorbehalten bleiben, ausser welchem Falle eine solche Anordnung wegen der betroffenen Vermögenswerte oder Gegenstände nicht mehr zulässig ist.
3) Die Entscheidung über vermögensrechtliche Anordnungen steht, ausser im Fall des § 356a, dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des sonst von der Anordnung Betroffenen (§ 354) mit Berufung angefochten werden.
§ 354
1) Personen, die ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Vermögenswerte oder Gegenstände haben oder ein solches Recht geltend machen, die für Geldstrafen oder für die Kosten des Strafverfahrens haften oder die, ohne selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein, vom Verfall, vom erweiterten Verfall oder von der Einziehung bedroht sind, sind zur Schlussverhandlung zu laden. Sie haben in der Schlussverhandlung und im nachfolgenden Verfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Beschuldigten. Wenn den Betroffenen die Vorladung zugestellt wurde, kann auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden.
2) Machen die in Abs. 1 erwähnten Personen ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall oder die Einziehung geltend, so steht es ihnen frei, ihre Ansprüche auf den Gegenstand oder dessen Kaufpreis (§ 253) binnen dreissig Jahren nach der Entscheidung gegen das Land im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
§ 355
1) Geldbeträge, Geldforderungen und Wertpapiere, welche nach § 97a gesichert wurden, sind einzuziehen oder zu veräussern (Verwertung), wenn
1. über den Verfall oder den erweiterten Verfall nicht in einem Strafurteil (§§ 353 und 354) oder in einem selbstständigen Verfahren (§§ 356 bis 357) entschieden werden kann, weil der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter nicht ausgeforscht werden oder nicht vor Gericht gestellt werden kann und das Verfahren aus diesem Grund gemäss § 283 einzustellen ist,
2. seit der Sicherung nach § 97a mindestens zwei Jahre vergangen sind und das Edikt über die bevorstehende Verwertung (§ 355a) mindestens ein Jahr öffentlich bekannt gemacht war (§ 355a Abs. 2).
2) Die Verwertung ist unzulässig, soweit und solange
1. eine Person, die nicht im Verdacht steht, sich an der strafbaren Handlung beteiligt zu haben, ein Recht auf den Vermögenswert (Abs. 1) glaubhaft gemacht hat, oder
2. an dem Vermögenswert (Abs. 1) ein vorrangiges Pfandrecht besteht.
3) Über die Verwertung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden.
§ 355a
1) Eine Verwertung hat das Gericht durch Edikt anzukündigen, das zu enthalten hat:
1. die Bezeichnung des Drittschuldners,
2. eine Beschreibung oder Bezeichnung des Vermögenswerts (§ 355 Abs. 1) nach Art, Umfang und Höhe,
3. die Mitteilung, dass der Vermögenswert nach Ablauf eines Jahres verwertet werde, sofern nicht bis dahin die Aufhebung der Sicherung nach § 97a beantragt werde.
2) Das Edikt ist öffentlich bekannt zu machen (Art. 46 EO). Eine schriftliche Ausfertigung ist der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls dem von der Anordnung Betroffenen sowie dem allfälligen Drittschuldner zuzustellen, der zu verpflichten ist, alle Tatsachen, die einer Verwertung entgegenstehen könnten, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Dabei entstehende angemessene Kosten sind zu ersetzen (§ 96 Abs. 3).
§ 355b
1) Ein Beschluss auf Verwertung ist öffentlich bekannt zu machen. Die Zustellung gilt dadurch als bewirkt.
2) Eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
§ 355c
1) Ein rechtskräftiger Beschluss auf Verwertung ist in sinngemässer Anwendung des § 253 zu vollstrecken. In der Aufforderung nach § 253 Abs. 1 ist dem betroffenen Schuldner aufzutragen, dem Gericht alle den Vermögenswert betreffenden Unterlagen vorzulegen.
2) Kann nach Rechtskraft des Beschlusses auf Verwertung über den Verfall oder den erweiterten Verfall entschieden werden, so ist nach den §§ 353 bis 357 vorzugehen. Im Übrigen gilt § 354 Abs. 2 sinngemäss.
3) Ein Ersatz für zu Gunsten des Landes verwertete Vermögenswerte (§ 355 Abs. 1) ist nur in Geld zu leisten. Das Land ist dabei wie ein gutgläubiger Erwerber zu behandeln.
§ 356
1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) oder der Einziehung (§ 26 StGB) gegeben seien, ohne dass hierüber in einem Strafverfahren oder in einem auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 bis 23 StGB genannten Anstalten gerichteten Verfahren entschieden werden kann, so hat der Ankläger einen selbständigen Antrag auf Erlassung einer solchen vermögensrechtlichen Anordnung zu stellen.
2) Über einen Antrag auf Verfall oder auf erweiterten Verfall entscheidet der Einzelrichter in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil. Hat das Kriminalgericht über die Tat geurteilt, die die Anordnung begründen soll, oder die Entscheidung vorbehalten (§ 353 Abs. 2), so ist dessen Vorsitzender als Einzelrichter zuständig.
3) Über einen Antrag auf Einziehung hat der Einzelrichter in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung in der Regel (§ 356a) durch Urteil zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Schlussverhandlung bei strafbaren Handlungen, für die keine sechs Monate übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist, sowie § 354 sind dem Sinne nach anzuwenden.
4) Das Urteil kann in sinngemässer Anwendung des Hauptstückes über die Rechtsmittel zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Berufung angefochten werden; § 354 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 356a
1) Über einen Antrag auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren kann der Einzelrichter nach Anhörung des Anklägers und der Betroffenen (§ 354) durch Beschluss entscheiden, wenn der Wert des von der Einziehung bedrohten Gegenstandes 2 000 Franken nicht übersteigt oder es sich um einen Gegenstand handelt, dessen Besitz allgemein verboten ist. Sofern der Aufenthaltsort des Betroffenen im Ausland liegt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand nicht feststellbar ist, kann von dessen Anhörung abgesehen werden.
2) Gegen einen Beschluss nach Abs. 1 steht dem Betroffenen und dem Ankläger die Beschwerde an das Obergericht zu. Die Beschwerde ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, dass er binnen vierzehn Tagen eine Gegenausführung überreichen könne.
§ 357
Ergeben sich die Voraussetzungen für das selbständige Verfahren erst in der Schlussverhandlung, so kann die Entscheidung auch in einem Urteil ergehen, in dem der Beschuldigte freigesprochen oder der Antrag auf Anstaltsunterbringung abgewiesen wird.
XXV. Hauptstück
§ 357a
1) Für Verfahren wegen der Verantwortlichkeit einer juristischen Person (§ 74a StGB) gilt dieses Gesetz sinngemäss, soweit es nicht ausschliesslich auf natürliche Personen anwendbar ist und sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
2) Die Zuständigkeit des Gerichts für die Anlasstat begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen die verdächtige juristische Person. Die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen.
3) Der Antrag auf Bestrafung der juristischen Person ist mit der Anklageschrift, dem Strafantrag oder dem Bestrafungsantrag gegen natürliche Personen zu verbinden, wenn die Verfahren gemeinsam geführt werden können. In einem Antrag auf Bestrafung der juristischen Person ist jedenfalls der Sachverhalt zusammenzufassen und zu beurteilen, aus dem sich die Verantwortlichkeit der juristischen Person ergibt.
4) Unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 ist auch eine abgesonderte Führung des Strafverfahrens gegen die juristische Person zulässig.
§ 357b
1) Die juristische Person, gegenüber welcher der Verdacht einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit besteht, hat im Verfahren die Rechte des Beschuldigten.
2) Die juristische Person wird im Verfahren durch ein Mitglied des zur Vertretung nach aussen befugten Organs oder durch eine andere von dem zur Vertretung nach aussen befugten Organ namhaft gemachte Person vertreten.
3) Machen die Mitglieder des zur Vertretung nach aussen befugten Organs trotz Aufforderung durch das Gericht innerhalb angemessener Frist keine geeignete Person namhaft, so hat das Gericht von Amts wegen einen geeigneten Vertreter zu bestellen. Die Bestellung endet mit dem Einschreiten eines durch die Organe der juristischen Person namhaft gemachten Vertreters oder eines gewählten Verteidigers.
4) Stehen sämtliche Mitglieder des zur Vertretung nach aussen befugten Organs selbst im Verdacht, die Anlasstat begangen zu haben, und machen sie trotz Aufforderung durch das Gericht innerhalb angemessener Frist keine geeignete Person namhaft, so ist nach Abs. 3 vorzugehen.
4a) Ein nach Abs. 3 bestellter Vertreter haftet für den von ihm verursachten Schaden der juristischen Person gegenüber nur, wenn er ihn absichtlich verschuldet hat.
5) Wurde der juristischen Person wirksam zugestellt, so gilt auch die Bekanntgabe an den Rechtsnachfolger (§ 74d StGB) als erfolgt.
§ 357c
Die Leitungspersonen der juristischen Person sowie jene Mitarbeiter, die im Verdacht stehen, die Anlasstat begangen zu haben, oder wegen der Anlasstat bereits verurteilt sind, sind als Beschuldigte zu laden und zu vernehmen.