1) Von der Verteidigung ist auszuschliessen, gegen wen ein Verfahren wegen Beteiligung an derselben Straftat oder wegen Begünstigung hinsichtlich dieser Straftat anhängig ist, oder wer den Verkehr mit dem angehaltenen Beschuldigten dazu missbraucht, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit und Ordnung eines Gefangenenhauses erheblich zu gefährden, insbesondere dadurch, dass er in gesetzwidriger Weise Gegenstände oder Nachrichten überbringt oder entgegennimmt.
1a) Der Ausschluss von der Verteidigung ist vom Gericht über Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss auszusprechen; zuvor hat es dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, sich zu äussern. Im Übrigen ist § 185 anzuwenden; in den Fällen notwendiger Verteidigung ist nach § 26 Abs. 3 vorzugehen. Der Ausschluss ist aufzuheben, sobald seine Voraussetzungen weggefallen sind.
2) Dem Beschuldigten ist auch gestattet, mehrere Verteidiger beizuziehen; doch darf hiedurch keine Vermehrung der für den Angeklagten in der Schlussverhandlung gestatteten Vorträge oder des Fragerechtes herbeigeführt werden. In diesem Fall gelten Zustellungen an den Beschuldigten als bewirkt, sobald auch nur einem der Verteidiger zugestellt wurde.
3) Sind mehrere der nämlichen strafbaren Handlung Mitbeschuldigte vorhanden, welche sich selbst ihre Verteidiger wählen, so bleibt es ihnen auch selbst überlassen, ob sich mehrere derselben durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger vertreten lassen wollen.
§ 26
1) Über sein Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen, ist der Beschuldigte in der Verständigung gemäss § 23 Abs. 4, spätestens jedoch bei der ersten Vernehmung zu belehren.
2) Ist der Beschuldigte (Angeklagte) ausserstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten) zu beschliessen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte (Angeklagte) nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger); dem Antrag ist nach Möglichkeit das Vermögensbekenntnis gemäss § 66 Abs. 1 bis 3 ZPO anzuschliessen. Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinne jedenfalls erforderlich:
1. zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel sowie für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über das Rechtsmittel,
2. zur Erhebung des Einspruchs gegen die Anklageschrift,
3. wenn der Beschuldigte (Angeklagte) blind, gehörlos, stumm, auf andere Weise behindert oder der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig und deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen,
4. bei schwieriger Sach- oder Rechtslage.
Wird für die Schlussverhandlung oder Berufung ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben, so gilt dessen Bestellung auch für das Rechtsmittelverfahren, wenn das Gericht nicht im Einzelnen etwas anderes anordnet.
3) Für die Dauer der Untersuchungshaft und für die Schlussverhandlung vor dem Kriminalgericht bedarf der Beschuldigte (Angeklagte) eines Verteidigers. Wählt für diese Fälle weder der Beschuldigte (Angeklagte) selbst noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger und wird ihm auch kein Verfahrenshilfeverteidiger nach Abs. 2 beigegeben, so ist von Amtes wegen, im Haftfall spätestens vor Durchführung der ersten Haftverhandlung, ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Angeklagte zu tragen hat (Amtsverteidiger), es sei denn, dass die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Abs. 2 vorliegen. Abs. 2 letzter Satz gilt entsprechend.
4) Für juristische Personen gelten die Abs. 1 bis 3 und §§ 26a bis 26g dieses Gesetzes sowie 63 Abs. 2 ZPO sinngemäss.
5) Gegen Beschlüsse gemäss §§ 26 bis 29 steht dem Beschuldigten (Angeklagten) und dem Staatsanwalt die binnen 14 Tagen nach Zustellung einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu; dieses entscheidet endgültig und unter Ausschluss jedes weiteren Rechtszuges.
§ 26a
1) Mit der Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers setzt das Gericht die während des Verfahrens zu zahlenden Raten für die Kosten des Verfahrenshilfeverteidigers fest, soweit der notwendige Unterhalt (§ 26 Abs. 2) nicht beeinträchtigt wird.
2) Das Gericht hat die Verfahrenshilfe von Amts wegen zur Gänze zu entziehen, wenn der Beschuldigte (Angeklagte) mehr als drei Monate mit der Zahlung einer Rate im Rückstand ist.
3) Das Gericht hat die zu zahlenden Raten anzupassen, wenn sich die für die Verfahrenshilfe massgebenden Vermögens-, Einkommens- oder Familienverhältnisse des Beschuldigten (Angeklagten) wesentlich geändert haben. Von Ratenzahlungen kann abgesehen werden, wenn diese zur Deckung der Kosten des Verfahrenshilfeverteidigers nach § 26f oder aus sonstigen Gründen nicht mehr erforderlich sind.
§ 26b
Verbessern sich die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse, auch auf Grund geänderter Familienverhältnisse, des Beschuldigten (Angeklagten) wesentlich, so hat er dies dem Gericht unverzüglich mittels eines Vermögensbekenntnisses im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO mitzuteilen.
§ 26c
1) Das Gericht hat jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Verteidigers - die Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers soweit zur Gänze oder zum Teil für erloschen zu erklären, als die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 2 weggefallen sind. In diesem Fall darf die prozessuale Lage des Beschuldigten (Angeklagten) jedoch nicht gefährdet werden.
2) Das Gericht hat jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Verteidigers - die Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers so weit zur Gänze oder zum Teil zu entziehen, als sich herausstellt, dass die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind. In diesem Fall hat der Beschuldigte (Angeklagte) die Kosten des Verfahrenshilfeverteidigers, die er nicht zu tragen hatte, zu ersetzen und über Antrag die restliche Entlohnung des ihm zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalts nach dem Tarif zu bezahlen.
§ 26d
Der Verdächtigte hat, wenn keine gerichtlichen Vorerhebungen geführt wurden und kein Strafverfahren veranlasst wurde, dem Gericht binnen vier Wochen nach Beendigung des Verfahrens über dessen Ausgang und über die nach § 306 Abs. 1 zugesprochenen Kosten Mitteilung zu machen.
§ 26e
Nach Beendigung des Verfahrens ist dem Beschuldigten (Angeklagten) mitzuteilen, in welchem Umfang die Kosten des Verfahrenshilfeverteidigers, die er nicht zu tragen hatte, unberichtigt sind. Mit Zustellung dieser Mitteilung trifft den Beschuldigten (Angeklagten) die Verpflichtung, während zehn Jahren dem Gericht jährlich ohne Aufforderung ein Vermögensbekenntnis im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO vorzulegen, widrigenfalls unwiderlegbar vermutet wird, dass der Beschuldigte (Angeklagte) ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zur Nachzahlung (§ 26f) imstande ist. Auf diese Säumnisfolge ist der Beschuldigte (Angeklagte) hinzuweisen.
§ 26f
1) Der Beschuldigte (Angeklagte) ist mit Beschluss zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Kosten des Verfahrenshilfeverteidigers, die er nicht zu tragen hatte, und ebenso über Antrag zur Zahlung der restlichen Entlohnung des ihm zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalts nach dem Tarif zu verpflichten, soweit und sobald er ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.
2) Im Beschluss über die Nachzahlung ist dem Beschuldigten (Angeklagten) zunächst der Ersatz der Kosten des Verfahrenshilfeverteidigers aufzuerlegen, die er nicht zu tragen hatte, und dann die Leistung der restlichen Entlohnung des ihm als Verfahrenshilfeverteidiger beigegebenen Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Bestimmung ihrer Höhe. Dieser Beschluss ist erst nach dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar.
3) Der Landgerichtspräsident kann die nach Abs. 1 nachzuzahlenden Beträge für uneinbringlich erklären, wenn der für die Nachzahlung notwendige Aufwand in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu den Beträgen steht oder sonstige unverhältnismässige Hindernisse entgegenstehen.
§ 26g
Gegen denjenigen, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers oder die Befreiung von der Ratenzahlung oder Nachzahlungspflicht erschleicht, hat das Gericht eine Mutwillensstrafe bis zum Betrag von 25 000 Franken zu verhängen. Derjenige, gegen den eine solche Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt worden ist, schuldet überdies, vorbehaltlich der Nachzahlungspflicht des Beschuldigten (Angeklagten), die Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe.
§ 27
1) Zum Verteidiger hat das Gericht einen Rechtsanwalt beizugeben. Soweit nicht zwingend ein Rechtsanwalt zum Verteidiger beigegeben werden muss, kann es einen Gerichtspraktikanten zum Verteidiger bestellen. Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen, so hat es den Vorstand der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit dieser einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestellt.
2) Mehreren gleichzeitig Beschuldigten (Angeklagten) kann ein gemeinschaftlicher Verteidiger beigegeben werden, es sei denn, dass ein Interessenkonflikt besteht oder einer der Beschuldigten (Angeklagten) oder der Verteidiger eine gesonderte Vertretung verlangt.
§ 28
1) Beantragt der Beschuldigte (Angeklagte) innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozesshandlung offen stehenden Frist die Beigebung eines Verteidigers oder wird ihm vor Ablauf dieser Frist ein Verteidiger beigegeben (§ 26 Abs. 2 und 3), so beginnt diese Frist mit der Zustellung des Beschlusses über die Verteidigerbestellung sowie des Aktenstückes an den Verteidiger, das die Frist sonst in Lauf setzt, oder mit der Zustellung des den Antrag rechtskräftig abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten von neuem zu laufen.
2) Wurde durch eine Zustellung an den Verteidiger eine Frist ausgelöst, so wird deren Lauf nicht dadurch unterbrochen oder gehemmt, dass die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt wird. In diesem Fall hat der Verteidiger weiterhin die Interessen des Beschuldigten (Angeklagten) zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte (Angeklagte) hätte ihm dies ausdrücklich untersagt.
§ 29
1) Der einmal bestellte Verteidiger bedarf zur Vornahme einzelner Prozesshandlungen keiner besonderen Vollmacht, selbst nicht zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens.
2) Der Beschuldigte kann die Verteidigung von dem durch ihn selbst gewählten Verteidiger jederzeit auf einen anderen übertragen. Auch der Auftrag des von Amts wegen bestellten Verteidigers erlischt, sobald der Beschuldigte einen anderen Verteidiger bestellt. Doch darf in solchen Fällen durch den Wechsel in der Person des Verteidigers das Verfahren nicht aufgehalten werden.
§ 30
1) Auch während der Untersuchung kann sich der Beschuldigte eines Verteidigers zur Wahrnehmung seiner Rechte bei den gerichtlichen Akten, die unmittelbar die Feststellung des Tatbestandes betreffen und keine spätere Wiederholung zulassen, sowie zur Ausführung bestimmter, von ihm angemeldeter Rechtsmittel bedienen.
2) Der Untersuchungsrichter hat dem Beschuldigten auf Verlangen zu gestatten, in den Amtsräumen des Gerichtes, im Fall der Haft auch in den Amtsräumen des Landesgefängnisses, in die Strafakten, mit Ausnahme der Beratungsprotokolle, Einsicht zu nehmen und von ihnen Abschriften herzustellen; der Untersuchungsrichter kann dem Beschuldigten statt dessen auch Ablichtungen ausfolgen; dieses Recht bezieht sich jedoch nicht auf Ton- und Bildaufnahmen und steht dem Beschuldigten insoweit nicht zu, als es durch einen Verteidiger ausgeübt wird (§ 24 Abs. 1a). Das Recht auf Akteneinsicht berechtigt auch dazu, Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen, soweit dies ohne Nachteil für die Untersuchung möglich ist. Soweit die im § 119a angeführte Gefahr besteht, ist es zulässig, personenbezogene Daten oder Umstände, die Rückschlüsse auf die höchstpersönlichen Lebensumstände der gefährdeten Person zulassen, von der Akteneinsicht auszunehmen und Kopien auszufolgen, in denen diese Umstände unkenntlich gemacht wurden. Bis zur Mitteilung der Anklageschrift kann der Untersuchungsrichter einzelne Aktenstücke von der Einsicht- und Abschriftnahme ausnehmen, wenn die Befürchtung gerechtfertigt ist, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken die Untersuchung erschwert werden könnte. Dem Beschuldigten sind auf Verlangen unentgeltliche Abschriften (Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhaltes) der Augenscheinprotokolle, der Befunde und Gutachten von Sachverständigen, Behörden, Ämtern und Anstalten sowie der Originalurkunden, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, zu übergeben. Befindet sich der Beschuldigte in Haft, so sind ihm auf Verlangen auch solche Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, zu übergeben. Dem Verteidiger ist auch eine Ausfertigung der Anordnung der Festnahme sowie aller gerichtlichen Entscheidungen auszufolgen, gegen die dem Beschuldigten ein Rechtsmittel zusteht.
2a) Einfache Auskünfte können auch mündlich erteilt werden. Hiefür gelten die voranstehenden Bestimmungen über die Akteneinsicht sinngemäss.
3) Der festgenommene Beschuldigte darf sich mit seinem Verteidiger besprechen, ohne dabei überwacht zu werden. Ist der Beschuldigte aber wegen Verdunkelungsgefahr (§ 131 Abs. 2 Ziff. 2) oder Tatausführungsgefahr (§ 131 Abs. 2 Ziff. 3 Bst. d) in Haft und ist auf Grund besonderer, schwer wiegender Umstände zu befürchten, dass der Kontakt mit dem Verteidiger zu einer Gefährdung der Haftzwecke, zu einer Beeinträchtigung erheblicher Beweismittel oder zu einer Gefährdung von Leib und Leben oder anderer lebenswichtiger Interessen führen könnte, so kann der Untersuchungsrichter mit begründetem Beschluss anordnen, dass die Besprechung mit dem Verteidiger in Anwesenheit des Untersuchungsrichters oder einer von ihm bestellten Person durchzuführen und von dieser überwacht wird. Eine solche Überwachung ist nur für eine Höchstfrist von einem Monat ab Verhängung der Untersuchungshaft, längstens jedoch bis zur Erhebung der Anklage zulässig.
4) Der Untersuchungsrichter darf den Briefverkehr und die Telefongespräche des festgenommenen Beschuldigten mit seinem Verteidiger nur unter den im Abs. 3 erwähnten Voraussetzungen und Bedingungen überwachen.
§ 30a
Der Beschuldigte und sein Verteidiger sind berechtigt, Informationen, die sie im Verfahren in nicht öffentlicher Verhandlung oder im Zuge einer nicht öffentlichen Beweisaufnahme oder durch Akteneinsicht erlangt haben, im Interesse der Verteidigung und anderer überwiegender Interessen zu verwerten. Es ist ihnen jedoch untersagt, solche Informationen, soweit sie personenbezogene Daten anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter enthalten und nicht in öffentlicher Verhandlung vorgekommen oder sonst öffentlich bekannt geworden sind, in einem Medienwerk oder auf andere Weise zu veröffentlichen, dass die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, wenn dadurch schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, verletzt würden.
§ 30b
Wird über den Beschuldigten die Untersuchungshaft verhängt, so sind dem Staatsanwalt und dem Verteidiger bis zur ersten Haftverhandlung - sofern die Schlussverhandlung früher stattfindet, bis zu dieser - ohne unnötigen Aufschub Abschriften (Ablichtungen) aller Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, von Amts wegen zur Verfügung zu stellen. Der Staatsanwalt und der Verteidiger können beantragen, dass ihnen solche Abschriften auch in weiterer Folge übermittelt werden. Eine Beschränkung der Akteneinsicht hinsichtlich solcher Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, ist ab Verhängung der Untersuchungshaft unzulässig. Im Übrigen bleiben die §§ 30 Abs. 2 und 30a unberührt.
§ 30c
Haftungsbeteiligte sind Personen, die für Geldstrafen oder Geldbussen haften, oder die, ohne selbst angeklagt zu sein, vom Verfall, vom erweiterten Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind oder einen Eigentumsanspruch an einer von der Konfiskation bedrohten Sache geltend machen. Sie haben in der Schlussverhandlung und im Rechtsmittelverfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Angeklagten.
V. Hauptstück
§ 31
1) Eine zur Privatanklage berechtigte Person muss bei sonstigem Verlust ihres Anklagerechtes, binnen sechs Wochen von dem Tag, an dem ihr die strafbare Handlung und der der Tat hinlänglich Verdächtige bekannt geworden sind, einen Verfolgungsantrag gegen diesen stellen. Dieser Antrag kann auch auf die Einleitung der Untersuchung oder auf die Bestrafung des Täters gerichtet sein und muss beim Strafgericht mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der Verletzte oder sonstige Beteiligte ist zum Einschreiten als Privatankläger nicht mehr berechtigt, wenn er die strafbare Handlung ausdrücklich verziehen hat. Die §§ 66 und 67 bleiben unberührt.
2) Der Privatankläger ist berechtigt, während der Untersuchung dem Gerichte alles an die Hand zu geben, was seine Anklage unterstützen kann, von den Akten Einsicht zu nehmen und zur Geltendmachung seiner Anklage alle Schritte einzuleiten, zu welchen sonst der Staatsanwalt berechtigt ist. Es kann ihm jedoch, wenn er seine Klage zurückgenommen hat, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht bewilligt werden.
3) Hat der Privatankläger unterlassen, innerhalb der gesetzlichen Frist die Anklage oder die sonst zur Aufrechterhaltung der Strafverfolgung erforderlichen Anträge einzubringen, ist er bei der Schlussverhandlung nicht erschienen, oder hat er bei dieser unterlassen, die Schlussanträge zu stellen, so wird angenommen, dass er von der Verfolgung zurückgetreten sei. Auf diese Folge ist der Privatankläger jeweils hinzuweisen.
§ 31a
1) Opfer (Art. 1 OHG) haben - unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte - das Recht,
1. sich vertreten zu lassen (§ 34),
2. Akteneinsicht zu nehmen (§ 32 Abs. 2 Ziff. 2),
3. vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden,
4. vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden (§§ 22i, 65 Abs. 1, 141 Abs. 7),
5. Übersetzungshilfe zu erhalten, für die § 23a sinngemäss gilt,
6. an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen (§ 115a) und Beschuldigten (§ 147 Abs. 3) und an einer Tatrekonstruktion (§ 69 Abs. 2) teilzunehmen,
7. während der Schlussverhandlung anwesend zu sein und Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu befragen sowie zu ihren Ansprüchen gehört zu werden.
2) Opfer sind berechtigt, sich nach Massgabe der Art. 12 bis 14 des Opferhilfegesetzes durch die Opferhilfestelle beraten, betreuen, zu Vernehmungen im Untersuchungsverfahren und der Schlussverhandlung begleiten und in der Ausübung ihrer Rechte nach diesem Gesetz vertreten zu lassen.
§ 31b
1) Alle im Strafverfahren tätigen Behörden sind verpflichtet, Opfer und Privatbeteiligte über ihre Rechte im Strafverfahren zu belehren. Dies darf nur solange unterbleiben, als dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre.
2) Opfer sind spätestens vor ihrer ersten Befragung über die Voraussetzungen der Hilfe der Opferhilfestelle zu informieren.
3) Opfer, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten, sind spätestens vor ihrer ersten Befragung überdies zu informieren über das Recht:
1. zu verlangen, im Untersuchungsverfahren nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden,
2. zu verlangen, dass Dolmetschleistungen (§ 31a Abs. 1 Ziff. 5) bei Vernehmungen des Opfers nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts erbracht werden,
3. die Beantwortung von Fragen nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich oder nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, zu verweigern (§ 108 Abs. 2 Ziff. 2),
4. zu verlangen, im Untersuchungsverfahren und in der Schlussverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden (§§ 115a, 197 Abs. 3),
5. zu verlangen, die Öffentlichkeit der Schlussverhandlung auszuschliessen (§ 181a Abs. 2).
§ 31c
1) Alle im Strafverfahren tätigen Behörden haben bei ihren Amtshandlungen wie auch bei der Auskunftserteilung gegenüber Dritten die berechtigten Interessen des Verletzten an der Wahrung seines höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten. Dies gilt besonders für die Weitergabe von Lichtbildern und die Mitteilung von Angaben zur Person, die zu einem Bekanntwerden der Identität in einem grösseren Personenkreis führen können, ohne dass dies durch die Zwecke des Strafverfahrens geboten ist.
2) Das Verbot der Veröffentlichung nach § 30a gilt für Privatankläger, Privatbeteiligte und Verletzte sinngemäss.
§ 32
1) Jeder durch ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen in seinen Rechten Verletzte kann bis zum Beginn der Schlussverhandlung erklären, sich seiner privatrechtlichen Ansprüche wegen dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschliessen. Die Erklärung kann jederzeit zurückgezogen werden. Soweit dies nicht offensichtlich ist, sind die Berechtigung, am Verfahren mitzuwirken, und die Ansprüche auf Schadenersatz oder Entschädigung zu begründen. Die Erklärung ist vom Gericht zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unberechtigt ist oder verspätet abgegeben wurde.
2) Dem Privatbeteiligten stehen folgende Rechte zu:
1. Er kann der Staatsanwaltschaft und dem Untersuchungsrichter alles in die Hand geben, was zur Überführung des Beschuldigten oder zur Begründung des Entschädigungsanspruches dienlich ist und die Aufnahme von Beweisen beantragen (§ 23b).
2. Er kann - soweit seine Interessen betroffen sind - in die Akten, und zwar, falls nicht besondere Gründe entgegenstehen, schon während der Untersuchung Einsicht nehmen. Die Akteneinsicht darf jedenfalls verweigert oder beschränkt werden, soweit durch sie der Zweck der Untersuchung oder eine unbeeinflusste Aussage als Zeuge gefährdet wäre.
3. Zur Schlussverhandlung wird der Privatbeteiligte mit dem Beisatze geladen, dass im Falle seines Nichterscheinens die Verhandlung dennoch vor sich gehen werde, und dass seine Anträge aus den Akten vorgelesen werden würden. Er kann an den Angeklagten, an Zeugen und Sachverständige Fragen stellen oder um andere Bemerkungen zu machen, schon während der Verhandlung das Wort erhalten. Am Schlusse der Verhandlung erhält er unmittelbar, nachdem der Staatsanwalt seinen Schlussantrag gestellt und begründet hat, das Wort, um seine Ansprüche auszuführen und zu begründen und diejenigen Anträge zu stellen, über die er im Haupterkenntnisse mitentschieden haben will.
3) Privatbeteiligten ist ein Verfahrenshelfer beizugeben, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Vermeidung eines nachfolgenden Zivilverfahrens, erforderlich ist. Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe nach diesem Gesetz gelten sinngemäss.
3a) Wenn der Staatsanwalt nach dem IIIa. Hauptstück von der Verfolgung zurücktritt, ist der Privatbeteiligte hingegen nicht berechtigt, die öffentliche Anklage zu erheben oder zu übernehmen.
4) Ausserdem ist der Privatbeteiligte berechtigt, nach Massgabe des § 173 statt der Staatsanwaltschaft die öffentliche Anklage als Subsidiarankläger zu erheben, doch steht es der Staatsanwaltschaft frei, auch in diesem Falle die Verfolgung jederzeit wieder zu übernehmen; dem Subsidiarankläger stehen dann wieder die Rechte des Privatbeteiligten zu.
§ 32a
1) Der Privatbeteiligte kann einen aus der Straftat abgeleiteten, auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichteten Anspruch gegen den Beschuldigten geltend machen. Die Gültigkeit einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft kann im Strafverfahren jedoch immer nur als Vorfrage (§ 5) beurteilt werden (§ 262).
2) Das Gericht hat in der Schlussverhandlung jederzeit einen Vergleich über privatrechtliche Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. Es kann den Privatbeteiligten und den Beschuldigten auch auf Antrag oder von Amts wegen zu einem Vergleichsversuch laden und einen Vorschlag für einen Vergleich unterbreiten. Kommt ein Vergleich zustande, so sind dem Privatbeteiligten, der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Vergleichsausfertigungen auszufolgen.
3) Im Fall einer Beschlagnahme oder Sicherstellung hat das Gericht die Rückgabe des Gegenstandes an den daran Berechtigten zu veranlassen, wenn eine Beschlagnahme aus Beweisgründen nicht erforderlich ist und in die Rechte Dritter dadurch nicht eingegriffen wird.
§ 33
Wenn mit einer gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen des § 42 StGB bejaht wurden, steht dem Privatbeteiligten kein subsidiäres Verfolgungsrecht zu.
§ 34
1) Der Privatankläger, der Privatbeteiligte, das Opfer und der Haftungsbeteiligte sowie deren gesetzliche Vertreter können ihre Sache selbst oder durch einen bevollmächtigten Vertreter führen. Solche Vertreter üben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Verfahrensrechte aus, die den Vertretenen zustehen. Als Vertreter kann eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigte Person, eine anerkannte Opferschutzeinrichtung oder eine sonst geeignete Person bevollmächtigt werden.
2) Das Gericht kann, wenn es ihm angemessen erscheint, dem abwesenden Privatankläger, Privatbeteiligten oder Haftungsbeteiligten die Namhaftmachung eines am Gerichtssitze wohnhaften Bevollmächtigten auftragen.
VI. Hauptstück
§ 35
1) Die Bekanntmachung von Erledigungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft hat durch mündliche Verkündung oder durch Zustellung einer Ausfertigung zu erfolgen.
2) Mündliche Verkündungen sind zu protokollieren. Jeder Person, der mündlich verkündet wurde, ist der Inhalt der Erledigung auf Verlangen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
3) Der Staatsanwaltschaft und dem Gericht können die Akten zur Einsicht in die Erledigung übermittelt werden. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht den Tag des Einlangens der Akten und den Tag der Einsichtnahme nachvollziehbar in den Akten zu beurkunden.
§ 36
1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für Zustellungen das Zustellgesetz (ZustG) und die §§ 87 und 91 der Zivilprozessordnung sinngemäss.
2) Die Art. 8, 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie Art. 12 ZustG sind ausser in den Fällen des § 140 Abs. 1 und § 295 Abs. 2 nur auf Subsidiarankläger, Privatankläger, Privatbeteiligte, sonst Betroffene (§ 354) und auf Bevollmächtigte dieser Personen anzuwenden.
3) Zustellungen haben durch unmittelbare Übergabe oder durch Organe eines Zustelldienstes zu erfolgen. Die Landespolizei ist nur dann um eine Zustellung zu ersuchen, wenn dies im Interesse der Strafrechtspflege unbedingt erforderlich ist.
§ 37
1) Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, kann ohne Zustellnachweis zugestellt werden.
2) Eine Übermittlung an eine elektronische Zustelladresse (Art. 2 Abs. 1 Bst. e ZustG) ist einer Zustellung mit Zustellnachweis gleichzuhalten.
3) Ladungen und Aufforderungen, deren Befolgung durch Beugemittel oder auf andere Weise durchgesetzt werden kann, Erledigungen, deren Zustellung die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs an das Gericht auslöst, sowie Ladungen von Privatbeteiligten, Privatanklägern und Subsidiaranklägern zur Schlussverhandlung sind zu eigenen Handen (Art. 23 ZustG) zuzustellen. Berufsmässigen Parteienvertretern kann anstatt zu eigenen Handen immer auch mit Zustellnachweis zugestellt werden.
4) Soweit der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter des Verfahrens durch einen Verteidiger oder eine andere Person vertreten wird, ist diesem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen. Die Ladung zur Schlussverhandlung in erster Instanz, das Abwesenheitsurteil sowie Verständigungen und Mitteilungen nach den §§ 22c Abs. 4, 22d Abs. 1 und 4 sowie 22f Abs. 1 und 3 sind dem Angeklagten oder Beschuldigten jedoch immer selbst und zu eigenen Handen zuzustellen.
§ 38
Aufgehoben
§ 39
1) Im Falle begründeten rechtlichen Interesses kann das Gericht auch ausser den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die strafgerichtlichen Akten gewähren und der Ausfolgung von Abschriften (Ablichtungen) zustimmen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2) Zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche Arbeiten oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen kann das Gericht die Einsicht in Akten eines Verfahrens, die Herstellung von Abschriften (Ablichtungen) und die Übermittlung von Daten aus solchen bewilligen.
3) Das Verbot der Veröffentlichung nach § 30a gilt sinngemäss.
§ 39a
1) Gericht, Staatsanwaltschaft und Landespolizei dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten. Soweit zum Verarbeiten solcher Daten nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Anwendung.
2) Gericht, Staatsanwaltschaft und Landespolizei haben beim Verarbeiten von Daten nach Abs. 1 die Grundsätze der Gesetz- und Verhältnismässigkeit zu beachten. Jedenfalls haben sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung zu wahren und vertraulicher Behandlung der Daten Vorrang einzuräumen. Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen zu treffen.
§ 39b
1) Daten nach § 39a Abs. 1 sind bei der betroffenen Person oder für diese erkennbar zu ermitteln, wenn dadurch das Verfahren nicht gefährdet oder unverhältnismässig aufwendig wird.
2) War die Ermittlung der Daten nach § 39a Abs. 1 für die betroffene Person nicht erkennbar und erfolgte sie ausserhalb des Anwendungsbereichs von Kapitel III des Datenschutzgesetzes, so ist diese umgehend darüber zu informieren. Die Information kann zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen unterlassen oder aufgeschoben werden.
§ 39c
Aufgehoben
§ 39d
1) Unrichtige, unvollständige oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ermittelte Daten nach § 39a Abs. 1 sind von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person unverzüglich richtig zu stellen, zu vervollständigen oder zu löschen. Gericht, Staatsanwaltschaft und Landespolizei benachrichtigen unverzüglich die Behörden, denen sie unrichtige Daten nach § 39a Abs. 1 mitgeteilt haben, über die Berichtigung.
2) Vorbehaltlich der Zulässigkeit der Weiterbearbeitung nach anderen gesetzlichen Vorschriften ist im Übrigen ein Zugriff auf Vor- und Zuname einer Person zu unterbinden, und zwar
1. im Fall einer Verurteilung längstens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die Strafe vollzogen wurde, wenn jedoch eine Strafe nicht ausgesprochen oder bedingt nachgesehen wurde, ab der Verurteilung,
2. im Fall eines Freispruchs, einer Einstellung des Verfahrens oder eines (endgültigen) Rücktritts von Verfolgung längstens nach Ablauf von zehn Jahren ab der Entscheidung.
3) Nach sechzig Jahren ab den in Abs. 2 angeführten Zeitpunkten sind alle Daten nach § 39a Abs. 1 im direkten Zugriff zu löschen.
4) Personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, die ausschliesslich auf Grund einer Identitätsfeststellung (§ 91a), einer körperlichen Untersuchung (§ 95a) oder einer molekulargenetischen Untersuchung (§ 95b) gewonnen wurden, dürfen nur solange verarbeitet werden, als wegen der Art der Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder auf Grund anderer Umstände zu befürchten ist, dass diese Person eine strafbare Handlung mit nicht bloss leichten Folgen begehen werde. Wird der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen oder das Untersuchungsverfahren ohne Vorbehalt späterer Verfolgung eingestellt, so sind diese Daten zu löschen. Andere gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Polizeigesetzes, und besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
5) Soweit personenbezogene Daten, die durch Überwachung der elektronischen Kommunikation ermittelt worden sind, in einem Strafverfahren als Beweis verwendet werden dürfen, ist ihre Verwendung auch in einem damit in Zusammenhang stehenden Zivil- oder Verwaltungsverfahren und zur Abwehr gerichtlich strafbarer Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind sowie zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder für erhebliche Sach- und Vermögenswerte zulässig.
§ 40
1) Von der Einleitung und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Personen, welche in einem öffentlichen Dienste stehen, Mitglieder einer Gemeinde- oder einer anderen zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten berufenen Vertretung sind oder welchen öffentliche Titel oder Orden oder Ehrenzeichen verliehen sind, ist der Regierung Mitteilung zu machen.
2) Dasselbe gilt für Mitglieder des geistlichen Standes mit der Massgabe, dass die Verständigung an den Bischof oder das geistliche Oberhaupt, dessen Sprengel der Beschuldigte angehört, zu richten ist.
VII. Hauptstück
§ 41
1) Das Untersuchungsverfahren hat den Zweck, den Tatbestand zu erheben, den Täter, die Mitschuldigen und Teilnehmer zu erforschen, die Verdachtsgründe und Beweise über die Schuld einerseits und die Mittel zur Rechtfertigung des Beschuldigten andererseits zu sammeln.
2) Die Erhebung des Tatbestandes besteht in der Nachforschung, ob eine zur Kenntnis des Gerichts gelangte strafbare Handlung wirklich stattgefunden und welche Beschaffenheit sie nach allen Umständen und Wirkungen habe. Insbesondere ist hiebei auch zu erheben, inwieferne die Tat mit Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit begangen worden; mit welchen erschwerenden oder mildernden Umständen sie begleitet gewesen; welche Personen davon Kenntnis haben können; und wie gross der durch die strafbare Handlung zugefügte Schaden ist.
3) Der Untersuchungsrichter darf die Untersuchung nur wegen solcher strafbarer Handlungen und nur gegen Personen einleiten, bei denen ihm ein darauf abzielender Antrag eines berechtigten Anklägers vorliegt.
4) Beantragt der Staatsanwalt die Einleitung der Untersuchung, so hat er die Anzeige sowie die zu seiner Kenntnis gelangten Beweismittel und die Ergebnisse der etwa veranlassten Vorerhebungen dem Untersuchungsrichter mitzuteilen.
5) Über den Antrag auf Einleitung der Untersuchung entscheidet der Untersuchungsrichter mit Beschluss.
§ 42
Der Untersuchungsrichter hat die strafbaren Handlungen unter Beiziehung eines beeideten Protokollführers zu erforschen.
§ 43
1) Der Ankläger und der Beschuldigte sind berechtigt, hinsichtlich der Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen Anträge an den Untersuchungsrichter zu stellen, über welche dieser zu entscheiden hat. Im Übrigen wird jedoch der Untersuchungsrichter, ohne weitere Anträge des Anklägers abzuwarten, von Amts wegen mit dem Ziel tätig, den Tatbestand zu erheben, den Täter zu ermitteln und die zur Überführung oder Verteidigung des Beschuldigten dienenden Beweismittel so weit festzustellen, als es der Zweck der Untersuchung erfordert.
2) Ausser in den in diesem Gesetz geregelten Fällen (§§ 69 Abs. 2, 115a, 147 Abs. 3) dürfen der Ankläger, der Privatbeteiligte, das Opfer und der Verteidiger bei der förmlichen Vernehmung des Beschuldigten oder der Zeugen durch den Untersuchungsrichter nicht anwesend sein. Der Ankläger und der Verteidiger sind auch berechtigt, dem Augenscheine, der Hausdurchsuchung und der Durchsuchung von Papieren beizuwohnen und die Gegenstände zu bezeichnen, auf welche diese Untersuchungshandlungen auszudehnen sind. Der Untersuchungsrichter soll den Ankläger und den Verteidiger deshalb in der Regel von der Vornahme dieser Handlungen vorher benachrichtigen; er nimmt sie aber, wenn Gefahr im Verzuge ist, ohne vorausgegangene Verständigung derselben vor.
§ 44
Ist bei einer Untersuchungshandlung die Zuziehung von Gerichtszeugen erforderlich, so müssen diese volljährige, unbescholtene, bei der Sache unbeteiligte Personen sein und mittels Handschlages angeloben, dass sie auf alles, was vor ihnen vorgenommen und ausgesagt wird, volle Aufmerksamkeit verwenden, über die getreue Protokollierung wachen und bis zum Schlussverfahren über alles, was ihnen während der Untersuchungshandlung bekannt geworden, Stillschweigen beobachten. Die Zuziehung von Gerichtszeugen ist nur erforderlich:
1. bei der Vornahme des Augenscheines;
2. bei der Hausdurchsuchung und der Durchsuchung einer Person;
3. bei der Vernehmung des Beschuldigten, wenn er es verlangt.
§ 45
Es ist allgemeine Bürgerpflicht, sich als Gerichtszeuge bei Untersuchungshandlungen verwenden zu lassen. Diese Pflicht trifft zunächst die Bewohner jener Gemeinde, in welcher die Untersuchungshandlung vorgenommen wird.
§ 46
Der Untersuchungsrichter bestimmt die Gerichtszeugen nach Massgabe der §§ 44 und 45 dieses Gesetzes. Ganz befreit von der Pflicht, sich als Gerichtszeugen verwenden zu lassen, bleiben:
a) die Seelsorger;
b) öffentliche Beamte und Diener;
c) die Lehrer, Sanitätspersonen und alle, deren Berufsdienst ohne Verletzung des öffentlichen Dienstes nicht unterbrochen werden kann.