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Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988

Liechtenstein · 312.0 · regulation

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Contents: 447 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 2a
  4. § 3
  5. § 4
  6. § 5
  7. § 6
  8. § 7
  9. § 8
  10. § 9
  11. § 10
  12. § 11
  13. § 12
  14. § 13
  15. § 14
  16. § 15
  17. § 16
  18. § 17
  19. § 18
  20. § 19
  21. § 20
  22. § 21
  23. § 21a
  24. § 22
  25. § 22a
  26. § 22b
  27. § 22c
  28. § 22d
  29. § 22e
  30. § 22f
  31. § 22g
  32. § 22h
  33. § 22i
  34. § 22k
  35. § 22l
  36. § 22m
  37. § 23
  38. § 23a
  39. § 23b
  40. § 24
  41. § 25
  42. § 26
  43. § 26a
  44. § 26b
  45. § 26c
  46. § 26d
  47. § 26e
  48. § 26f
  49. § 26g
  50. § 27
  51. § 28
  52. § 29
  53. § 30
  54. § 30a
  55. § 30b
  56. § 30c
  57. § 31
  58. § 31a
  59. § 31b
  60. § 31c
  61. § 32
  62. § 32a
  63. § 33
  64. § 34
  65. § 35
  66. § 36
  67. § 37
  68. § 38
  69. § 39
  70. § 39a
  71. § 39b
  72. § 39c
  73. § 39d
  74. § 40
  75. § 41
  76. § 42
  77. § 43
  78. § 44
  79. § 45
  80. § 46
  81. § 47
  82. § 48
  83. § 49
  84. § 50
  85. § 50a
  86. § 51
  87. § 52
  88. § 53
  89. § 54
  90. § 55
  91. § 56
  92. § 57
  93. § 58
  94. § 59
  95. § 60
  96. § 61
  97. § 62
  98. § 63
  99. § 64
  100. § 65
  101. § 66
  102. § 67
  103. § 68
  104. § 69
  105. § 70
  106. § 71
  107. § 72
  108. § 73
  109. § 74
  110. § 75
  111. § 76
  112. § 77
  113. § 78
  114. § 79
  115. § 80
  116. § 81
  117. § 82
  118. § 83
  119. § 84
  120. § 85
  121. § 86
  122. § 87
  123. § 88
  124. § 89
  125. § 90
  126. § 91
  127. § 91a
  128. § 92
  129. § 93
  130. § 94
  131. § 95
  132. § 95a
  133. § 95b
  134. § 96
  135. § 96a
  136. § 96b
  137. § 97
  138. § 97a
  139. § 97b
  140. § 98
  141. § 98a
  142. § 99
  143. § 100
  144. § 101
  145. § 102
  146. § 102a
  147. § 103
  148. § 104
  149. § 104a
  150. § 104b
  151. § 104c
  152. § 104d
  153. § 104e
  154. § 104f
  155. § 104g
  156. § 104h
  157. § 105
  158. § 106
  159. § 107
  160. § 108
  161. § 109
  162. § 110
  163. § 111
  164. § 112
  165. § 113
  166. § 114
  167. § 115
  168. § 115a
  169. § 116
  170. § 117
  171. § 118
  172. § 119
  173. § 119a
  174. § 120
  175. § 121
  176. § 122
  177. § 123
  178. § 124
  179. § 125
  180. § 126
  181. § 127
  182. § 128
  183. § 128a
  184. § 129
  185. § 130
  186. § 131
  187. § 132
  188. § 132a
  189. § 133
  190. § 134
  191. § 135
  192. § 136
  193. § 137
  194. § 137a
  195. § 138
  196. § 139
  197. § 140
  198. § 141
  199. § 142
  200. § 143
  201. § 144
  202. § 144a
  203. § 144b
  204. § 145
  205. § 146
  206. § 147
  207. § 148
  208. § 149
  209. § 150
  210. § 151
  211. § 152
  212. § 153
  213. § 154
  214. § 155
  215. § 156
  216. § 157
  217. § 158
  218. § 159
  219. § 160
  220. § 161
  221. § 162
  222. § 163
  223. § 164
  224. § 165
  225. § 166
  226. § 167
  227. § 168
  228. § 168a
  229. § 169
  230. § 170
  231. § 171
  232. § 172
  233. § 173
  234. § 174
  235. § 175
  236. § 176
  237. § 177
  238. § 178
  239. § 179
  240. § 180
  241. § 181
  242. § 181a
  243. § 181b
  244. § 181c
  245. § 181d
  246. § 182
  247. § 183
  248. § 184
  249. § 185
  250. § 186
  251. § 187
  252. § 188
  253. § 189
  254. § 190
  255. § 191
  256. § 192
  257. § 193
  258. § 194
  259. § 195
  260. § 195a
  261. § 196
  262. § 197
  263. § 198
  264. § 198a
  265. § 199
  266. § 200
  267. § 201
  268. § 202
  269. § 203
  270. § 204
  271. § 205
  272. § 206
  273. § 207
  274. § 208
  275. § 209
  276. § 210
  277. § 211
  278. § 212
  279. § 213
  280. § 214
  281. § 215
  282. § 216
  283. § 217
  284. § 217a
  285. § 218
  286. § 219
  287. § 220
  288. § 221
  289. § 222
  290. § 223
  291. § 224
  292. § 225
  293. § 226
  294. § 227
  295. § 228
  296. § 229
  297. § 230
  298. § 231
  299. § 232
  300. § 233
  301. § 234
  302. § 235
  303. § 236
  304. § 237
  305. § 238
  306. § 239
  307. § 240
  308. § 241
  309. § 242
  310. § 243
  311. § 244
  312. § 245
  313. § 246
  314. § 247
  315. § 248
  316. § 249
  317. § 250
  318. § 251
  319. § 252
  320. § 253
  321. § 253a
  322. § 254
  323. § 255
  324. § 256
  325. § 257
  326. § 258
  327. § 259
  328. § 260
  329. § 261
  330. § 262
  331. § 263
  332. § 264
  333. § 264a
  334. § 264b
  335. § 265
  336. § 266
  337. § 267
  338. § 268
  339. § 269
  340. § 270
  341. § 271
  342. § 272
  343. § 273
  344. § 274
  345. § 275
  346. § 276
  347. § 277
  348. § 278
  349. § 279
  350. § 280
  351. § 281
  352. § 282
  353. § 283
  354. § 284
  355. § 285
  356. § 286
  357. § 287
  358. § 288
  359. § 289
  360. § 290
  361. § 291
  362. § 292
  363. § 293
  364. § 294
  365. § 295
  366. § 296
  367. § 297
  368. § 298
  369. § 299
  370. § 300
  371. § 301
  372. § 302
  373. § 303
  374. § 304
  375. § 305
  376. § 305a
  377. § 306
  378. § 307
  379. § 308
  380. § 309
  381. § 310
  382. § 311
  383. § 312
  384. § 312a
  385. § 313
  386. § 314
  387. § 315
  388. § 316
  389. § 317
  390. § 318
  391. § 319
  392. § 320
  393. § 321
  394. § 322
  395. § 322a
  396. § 323
  397. § 324
  398. § 325
  399. § 326
  400. § 327
  401. § 328
  402. § 329
  403. § 330
  404. § 331
  405. § 332
  406. § 333
  407. § 334
  408. § 335
  409. § 335a
  410. § 335b
  411. § 336
  412. § 337
  413. § 338
  414. § 339
  415. § 340
  416. § 341
  417. § 342
  418. § 343
  419. § 344
  420. § 345
  421. § 346
  422. § 347
  423. § 348
  424. § 349
  425. § 350
  426. § 351
  427. § 352
  428. § 352a
  429. § 353
  430. § 354
  431. § 355
  432. § 355a
  433. § 355b
  434. § 355c
  435. § 356
  436. § 356a
  437. § 357
  438. § 357a
  439. § 357b
  440. § 357c
  441. § 357d
  442. § 357e
  443. § 357f
  444. § 357g
  445. § 358 Inkrafttreten
  446. § 359 Übergangsbestimmungen
  447. § 360

447 provisions

§ 86

Ist die Untersuchung einer Frau nötig, so ist womöglich eine Ärztin zu beauftragen.

§ 87

1) Entstehen Zweifel darüber, ob der Beschuldigte den Gebrauch der Vernunft besitze, oder ob er an einer Geistesstörung leide, wodurch die Zurechnungsfähigkeit desselben aufgehoben sein könnte, so ist die Untersuchung des Geistes- und Gemütszustandes des Beschuldigten jederzeit durch zwei Ärzte zu veranlassen. 2) Dieselben haben über das Ergebnis ihrer Beobachtungen Bericht zu erstatten, alle für die Beurteilung des Geistes- und Gemütszustandes des Beschuldigten einflussreichen Tatsachen zusammenzustellen, sie nach ihrer Bedeutung sowohl einzeln als im Zusammenhange zu prüfen und, falls sie eine Geistesstörung als vorhanden betrachten, die Natur der Krankheit, die Art und den Grad derselben zu bestimmen und sich sowohl nach den Akten, als nach ihrer eigenen Beobachtung über den Einfluss auszusprechen, welchen die Krankheit auf die Vorstellungen, Triebe und Handlungen des Beschuldigten geäussert habe und noch äussere und ob und in welchem Masse dieser getrübte Geisteszustand zur Zeit der begangenen Tat bestanden habe.

§ 88

Entstehen Zweifel über die Echtheit einer Urkunde oder soll ermittelt werden, von wessen Hand eine bestimmte Schrift herrühre, so kann eine Vergleichung mit unzweifelhaft echten Schriftstücken durch einen oder zwei Sachverständige vorgenommen werden.

§ 89

1) In Fällen strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen hat der Untersuchungsrichter die Stücke, welche den Gegenstand der Untersuchung bilden, in der Regel der Regierung zu übergeben, um den Befund über ihre Echtheit oder Unechtheit und die weitere Auskunft zu erhalten, in welcher Art die Fälschung geschehen sei, ob vorbereitete Werkzeuge, welche die Vervielfältigung erleichtern, benützt worden, endlich ob und wo solche gefälschten Stücke bereits vorgekommen sind. 2) Eben dahin sind auch nach gänzlich beendigten strafgerichtlichen Verfahren die Falsifikate samt allen von der strafbaren Handlung herrührenden Werkzeugen, Materialien und anderen dazugehörigen Gegenständen einzuschicken. Sobald diese Gegenstände zu einer neuerlichen strafgerichtlichen Amtshandlung nötig werden, sind sie zurückzuverlangen.

§ 90

Bei Brandlegungen ist insbesondere zu ermitteln, auf welche Weise der Brand gelegt, ob dazu ein Zündstoff und welcher verwendet worden ist; ferner der Ort, wo und die Zeit zu erforschen, wann die Brandlegung, ob bei Tag oder Nacht oder ob sie unter solchen Umständen geschehen, dass daraus wirklich eine Feuerbrunst an fremden Eigentume bewirkt oder doch die Gefahr einer solchen herbeigeführt, oder das Leben eines Menschen einer Gefahr ausgesetzt worden sei und ob das Feuer bei dem Ausbruche sich leicht hätte verbreiten können; endlich ist bei einem wirklich ausgebrochenen Brande die Grösse des dadurch verursachten Schadens zu erheben.

§ 91

Bei strafbaren Handlungen, durch welche auf andere als die eben erwähnte Weise, ein Schaden oder eine Gefahr für Leben oder für Eigentum herbeigeführt wurde, ist durch den Augenschein vorzüglich die Beschaffenheit der angewendeten Gewalt oder List, der gebrauchten Mittel oder Werkzeuge und die Grösse des verursachten oder beabsichtigten Schadens und des entgangenen Gewinnes oder der Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen und für fremdes Eigentum zu erheben. IX. Hauptstück

§ 91a

1) Eine Identitätsfeststellung, das ist die Ermittlung und Feststellung von Daten (Art. 46 Bst. a DSG), die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen, ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine Person an einer Straftat beteiligt ist, über Umstände der Begehung einer Straftat Auskunft geben kann oder Spuren hinterlassen hat, die der Aufklärung dienen könnten. 2) Die Landespolizei ist ermächtigt, die Namen einer Person, ihr Geschlecht, ihr Geburtsdatum, ihren Geburtsort, ihren Beruf und ihre Wohnanschrift zu ermitteln, die Grösse einer Person festzustellen, sie zu fotografieren, ihre Stimme aufzunehmen und ihre Fingerabdrücke abzunehmen, soweit dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist. 3) Jede Person ist verpflichtet, auf eine den Umständen nach angemessene Weise an der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken; die Landespolizei hat auf Aufforderung mitzuteilen, aus welchem Anlass diese Feststellung erfolgt. 4) Wenn die Person an der Identitätsfeststellung nicht mitwirkt oder ihre Identität aus anderen Gründen nicht sogleich festgestellt werden kann, ist die Landespolizei berechtigt, zur Feststellung der Identität die Durchsuchung der Person nach § 92 Abs. 2 von sich aus durchzuführen.

§ 92

1) Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten, ist zulässig, wenn gegründeter Verdacht besteht, dass sich darin eine eines Verbrechens oder Vergehens verdächtige Person verborgen hält oder dass sich daselbst Gegenstände oder Spuren befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder auszuwerten sind. 2) Die Durchsuchung einer Person, das ist die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat, ist zulässig, wenn diese festgenommen oder auf frischer Tat betreten wurde, einer Straftat verdächtig ist und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich habe oder durch eine Straftat Verletzungen erlitten oder andere Veränderungen am Körper erfahren haben könnte, deren Feststellung für Zwecke eines Strafverfahrens erforderlich ist.

§ 93

1) Eine Durchsuchung findet in der Regel nur nach vorausgegangener Vernehmung desjenigen, bei oder an welchem sie vorgenommen werden soll und nur insoferne statt, als durch die Vernehmung weder die freiwillige Herausgabe des Gesuchten, noch die Beseitigung der die Durchsuchung veranlassenden Gründe herbeigeführt wird. 2) Von dieser Vernehmung kann Umgang genommen werden bei übel berüchtigten Personen sowie auch dann, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn die Durchsuchung von dem Publikum offenstehenden Räumlichkeiten vorgenommen wird. 3) In der Regel darf die Durchsuchung nur Kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehls durchgeführt werden. Dieser Befehl ist dem Betroffenen sogleich oder doch innerhalb der nächsten vierundzwanzig Stunden zuzustellen. 4) Eine Durchsuchung von nicht allgemein zugänglichen, nicht zum Hauswesen gehörigen (§ 92 Abs. 1) Grundstücken und Räumen, Fahrzeugen oder Behältnissen sowie die Durchsuchung einer Person nach § 92 Abs. 2 kann die Landespolizei von sich aus durchführen. 5) Erweist sich jedoch eine Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person als erforderlich, so ist diese vom Gericht anzuordnen; bei Gefahr im Verzug ist die Landespolizei jedoch berechtigt, auch diese Durchsuchung ohne Anordnung durchzuführen. Eine solche Durchsuchung ist stets von einer Person desselben Geschlechts oder von einem Arzt unter Achtung der Würde der zu untersuchenden Person vorzunehmen. 6) Das Opfer darf in keinem Fall dazu gezwungen werden, sich gegen seinen Willen durchsuchen zu lassen.

§ 94

1) Zum Zwecke der Strafgerichtspflege kann eine Hausdurchsuchung auch durch die Landespolizei aus eigener Macht durchgeführt werden, wenn gegen jemanden die Vorführung oder Festnahme angeordnet, oder wenn jemand auf der Tat betreten, durch öffentliche Verfolgung oder öffentlichen Ruf als einer strafbaren Handlung verdächtig bezeichnet oder im Besitz von Gegenständen betreten wird, welche auf eine Beteiligung an einer solchen hindeuten. 2) In diesem Fall und wenn die Landespolizei eine Durchsuchung nach § 93 Abs. 4 und 5 durchführt ist dem Betroffenen auf sein Verlangen sogleich oder doch binnen der nächsten vierundzwanzig Stunden die Bescheinigung über die Vornahme der Durchsuchung und deren Gründe zuzustellen.

§ 95

1) Hausdurchsuchungen sind stets mit Vermeidung alles unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglichen nötigen Belästigung oder Störung der Betroffenen, mit möglichster Schonung ihres Rufes und ihrer mit dem Gegenstande der Untersuchung nicht zusammenhängenden Privatgeheimnisse sowie mit sorgfältigster Wahrung der Schicklichkeit und des Anstandes vorzunehmen. 2) In der Regel ist die Hausdurchsuchung in Gegenwart des Untersuchungsrichters zu vollziehen. In geringeren Fällen kann der Untersuchungsrichter solche Untersuchungshandlungen durch die Landespolizei ausführen lassen. 3) Der Betroffene hat das Recht, der Durchsuchung eine Person seines Vertrauens zuzuziehen; für diese gilt § 115 Abs. 2 sinngemäss. Der Inhaber der Räumlichkeit, welche durchsucht werden soll, ist aufzufordern, der Durchsuchung beizuwohnen. Ist der Inhaber verhindert oder nicht anwesend, so muss die Aufforderung an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie oder in dessen Ermangelung an eine unbeteiligte, vertrauenswürdige Person ergehen. Davon darf nur bei Gefahr im Verzug abgesehen werden. Einer Durchsuchung in ausschliesslich der Berufsausübung gewidmeten Räumen einer der in § 108 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 erwähnten Personen ist von Amts wegen ein Vertreter der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretung beziehungsweise der Medieninhaber oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter beizuziehen. 4) Ausserdem sind der Durchsuchung stets ein Protokollführer und zwei Gerichtszeugen beizuziehen. 5) Das über die Durchsuchung angefertigte Protokoll ist von allen Anwesenden zu unterfertigen. Dem Betroffenen ist auf sein Verlangen eine Abschrift (Ablichtung) des Protokolls auszuhändigen. Ist nichts Verdächtiges ermittelt worden, so ist dem Betroffenen auf sein Verlangen eine Bestätigung hierüber zu erteilen.

§ 95a

1) Eine körperliche Untersuchung, das ist die Durchsuchung von Körperöffnungen, die Abnahme einer Blutprobe und jeder andere Eingriff in die körperliche Integrität von Personen, ist zulässig, wenn 1. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person Spuren hinterlassen hat, deren Sicherstellung und Untersuchung für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind, 2. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person Gegenstände im Körper verbirgt, die der Sicherstellung unterliegen, oder 3. Tatsachen, die für die Aufklärung einer Straftat oder die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit von massgebender Bedeutung sind, auf andere Weise nicht festgestellt werden können. 2) Eine körperliche Untersuchung nach Abs. 1 Ziff. 1 ist auch an Personen zulässig, die einem durch bestimmte Merkmale individualisierbaren Personenkreis angehören, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich der Täter in diesem Personenkreis befindet und die Aufklärung eines Verbrechens andernfalls wesentlich erschwert wäre. 3) Eine körperliche Untersuchung ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Untersuchungsrichter anzuordnen. Einen Wangenschleimhautabstrich kann die Landespolizei von sich aus abnehmen, es sei denn, dass die Abnahme aus den in Abs. 2 erwähnten Gründen durchzuführen oder eine Anordnung des Gerichts nach dem Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile erforderlich wäre. 4) Operative Eingriffe und alle Eingriffe, die eine Gesundheitsschädigung von mehr als dreitägiger Dauer bewirken könnten, sind unzulässig. Andere Eingriffe dürfen vorgenommen werden, wenn die zu untersuchende Person nach vorheriger Aufklärung über die möglichen Folgen ausdrücklich zustimmt. Ohne Einwilligung des Betroffenen darf eine Blutabnahme oder ein vergleichbar geringfügiger Eingriff, bei dem der Eintritt von anderen als bloss unbedeutenden Folgen ausgeschlossen ist, vorgenommen werden, wenn 1. die Person im Verdacht steht, durch Ausübung einer gefährlichen Tätigkeit in alkoholisiertem oder sonst durch ein berauschendes Mittel beeinträchtigtem Zustand eine Straftat gegen Leib oder Leben begangen zu haben, oder 2. die körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Aufklärung einer mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Straftat oder eines Verbrechens nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches erforderlich ist. 5) Jede körperliche Untersuchung ist von einem Arzt oder einer medizinischen Fachperson vorzunehmen; ein Wangenschleimhautabstrich kann jedoch auch von einer anderen Person, die für diesen Zweck besonders geschult ist, abgenommen werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 93 Abs. 1, 94 Abs. 2, 95 Abs. 1, 3 und 5 über die Durchsuchung sinngemäss. 6) Als Beweismittel dürfen die Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, wenn 1. die Voraussetzungen für eine körperliche Untersuchung vorlagen, 2. die körperliche Untersuchung rechtmässig angeordnet worden ist und 3. die Verwendung zum Nachweis einer Straftat, deretwegen die körperliche Untersuchung angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können, dient. 7) Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung, die aus anderen als strafprozessualen Gründen durchgeführt wurde, dürfen in einem Strafverfahren nur als Beweismittel verwendet werden, wenn dies zum Nachweis einer Straftat, deretwegen die körperliche Untersuchung hätte angeordnet werden können, erforderlich ist.

§ 95b

1) Zur Aufklärung einer Straftat ist es zulässig, einerseits biologische Spuren und andererseits Material, das einer bestimmten Person zugehört oder zugehören dürfte, molekulargenetisch zu untersuchen, um die Spur einer Person zuzuordnen oder die Identität einer Person oder deren Abstammung festzustellen, und mit Ergebnissen molekulargenetischer Untersuchungen abzugleichen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften rechtmässig gewonnen wurden. 2) Eine molekulargenetische Untersuchung, das ist die Ermittlung jener Bereiche in der DNA einer Person, die der Wiedererkennung dienen, ist vom Untersuchungsrichter anzuordnen, sofern es sich nicht bloss um eine biologische Tatortspur oder eine nicht invasiv abgenommene Probe bei Personen (§ 95a Abs. 3 letzter Satz) handelt; solche kann die Landespolizei von sich aus untersuchen lassen. 3) Mit der molekulargenetischen Untersuchung ist ein in- oder ausländisches gerichtsmedizinisches Institut oder Labor zu beauftragen. Diesem ist das Untersuchungsmaterial in anonymisierter Form zu übergeben. Im Übrigen ist dafür Sorge zu tragen, dass Daten aus molekulargenetischen Untersuchungen nur insoweit einer bestimmten Person zugeordnet werden können, als dies für den Untersuchungszweck (Abs. 1 und 4) erforderlich ist. 4) Untersuchungsmaterial, das einer bestimmten Person zugehört oder zugehören dürfte, und die Ergebnisse der Untersuchung dürfen nur so lange verwendet und verarbeitet werden, als die Zuordnung zur Spur oder die Feststellung der Identität oder der Abstammung nicht ausgeschlossen ist; danach sind sie zu vernichten. Andere gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Polizeigesetzes, und besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt. 5) Daten, die auf Grund dieser Bestimmung ermittelt wurden, sind der Landespolizei auf deren Verlangen zu übermitteln, soweit Ermittlung und Verarbeitung dieser Daten nach anderen Vorschriften zulässig wäre.

§ 96

1) Werden Gegenstände und auf Datenträgern gespeicherte Informationen gefunden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder der Konfiskation, dem Verfall, dem erweiterten Verfall oder der Einziehung unterliegen, so sind sie in ein Verzeichnis zu bringen und in gerichtliche Verwahrung oder doch unter gerichtliche Obhut oder in Beschlag zu nehmen (§ 60). 1a) Die Beschlagnahme von Gegenständen aus Beweisgründen ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen oder automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass die Gegenstände selbst oder die Originale der beschlagnahmten Informationen in der Schlussverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden. Gegebenenfalls ist die Beschlagnahme auf die Aufnahmen und Kopien zu beschränken. 2) Jedermann ist verpflichtet (§ 9 Abs. 4) in Beschlag zu nehmende Gegenstände, insbesondere auch Urkunden, auf Verlangen herauszugeben oder die Beschlagnahme auf andere Weise zu ermöglichen. Wird die Herausgabe eines Gegenstandes, dessen Innehabung zugestanden oder sonst erwiesen ist, verweigert und lässt sich die Abnahme nicht durch Hausdurchsuchung bewirken, so kann der Besitzer, falls er nicht selbst der strafbaren Handlung verdächtig erscheint oder von der Verbindlichkeit zur Ablegung des Zeugnisses befreit ist, durch Verhängung einer Beugestrafe bis zu 10 000 Franken und bei weiterer Weigerung in wichtigen Fällen durch Verhängung einer Beugehaft bis zu sechs Wochen dazu angehalten werden (§ 9 Abs. 5 und 6). 2a) Sollen auf Datenträgern gespeicherte Informationen beschlagnahmt werden, so hat jedermann Zugang zu diesen Informationen zu gewähren und auf Verlangen einen elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder herstellen zu lassen. Überdies hat er die Herstellung einer Sicherungskopie der auf den Datenträgern gespeicherten Informationen zu dulden. 3) Der zur Herausgabe verpflichteten Person sind, soweit sie nicht selbst der Tat verdächtig ist, auf ihren Antrag die angemessenen Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Trennung von Urkunden oder sonstigen beweiserheblichen Gegenständen von anderen oder durch die Ausfolgung von Ablichtungen (Kopien, Wiedergaben) notwendigerweise entstanden sind. 4) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Die Aufhebung erfolgt durch Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände oder durch Vernichtung von Aufnahmen und Kopien.

§ 96a

1) Die Landespolizei ist, selbst wenn keine Gefahr im Verzug vorliegt (§ 10 Abs. 1), berechtigt, Gegenstände von sich aus sicherzustellen, 1. wenn sie a) in niemandes Verfügungsmacht stehen, b) dem Verletzten durch die Straftat entzogen wurden, c) am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der Straftat verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten, oder d) geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind, 2. wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 356a Abs. 1) ist, oder 3. mit denen eine Person, die aus dem Grunde des § 127 Abs. 1 Ziff. 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen einer Durchsuchung, die die Landespolizei von sich aus durchführen kann (§ 93 Abs. 4) aufgefunden werden. 2) Für eine solche Sicherstellung gilt § 96 sinngemäss.

§ 96b

1) Dem Sorgfaltspflichtgesetz unterstehende Personen (Sorgfaltspflichtige) sind, sofern dies zur Aufklärung einer Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches, einer Vortat zur Geldwäscherei oder einer Tat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität erforderlich erscheint, über gerichtlichen Beschluss verpflichtet, 1. den Namen, sonstige ihnen bekannte Daten über die Identität des Inhabers einer Geschäftsbeziehung und des Vertragspartners sowie deren Anschrift bekannt zu geben, 2. Auskunft zu erteilen, ob eine verdächtige Person eine Geschäftsbeziehung mit dem Sorgfaltspflichtigen unterhält, aus einer solchen wirtschaftlich berechtigt ist oder für sie bevollmächtigt ist, und, soweit dies der Fall ist, alle zur genauen Bezeichnung dieser Geschäftsbeziehung erforderlichen Angaben zu machen sowie alle Unterlagen über die Identität des Inhabers der Geschäftsbeziehung und über seine Verfügungsberechtigung zu übermitteln, 3. alle Urkunden und anderen Unterlagen über Art und Umfang der Geschäftsbeziehung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle eines bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraums herauszugeben. Dasselbe gilt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, die Geschäftsbeziehung wurde oder werde für die Transaktion eines Vermögensvorteils benutzt, der dem Verfall (§ 20 StGB) oder dem erweiterten Verfall (§ 20b StGB) unterliegt. 2) Anstelle der Originale von Urkunden und anderen Unterlagen können Ablichtungen herausgegeben werden, sofern deren Übereinstimmung mit dem Original ausser Zweifel steht. Werden Datenträger verwendet, so hat der Sorgfaltspflichtige dauerhafte und ohne weitere Hilfsmittel lesbare Wiedergaben auszufolgen oder herstellen zu lassen. Wird zur Führung der Geschäftsbeziehung eine automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet, so hat über Aufforderung des Gerichtes die Übermittlung auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu erfolgen. Transaktionsdaten sind auf einem elektronischen Datenträger in strukturierter Form so zu übermitteln, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. § 96 Abs. 3 gilt sinngemäss. 3) Ein Beschluss nach Abs. 1 ist jedenfalls dem Sorgfaltspflichtigen zuzustellen. Die Zustellung an die sonst aus der Geschäftsbeziehung hervorgehenden und bekannt gewordenen Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Hierüber ist der Sorgfaltspflichtige zu informieren, der alle mit der gerichtlichen Anordnung verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten vorläufig geheim zu halten hat. Unter diesen Voraussetzungen dürfen auch für den Sorgfaltspflichtigen tätige Personen den Vertragspartner oder Dritte nicht über laufende Ermittlungen in Kenntnis setzen. 4) Will der Sorgfaltspflichtige bestimmte Urkunden oder andere Unterlagen nicht herausgeben oder bestimmte Informationen nicht erteilen, so ist im Sinne der §§ 92 ff. vorzugehen. Das Mitteilungsverbot nach Abs. 3 bleibt davon unberührt.

§ 97

Werden bei einer Hausdurchsuchung oder der Durchsuchung einer Person Gegenstände gefunden, die auf die Begehung einer anderen als der strafbaren Handlung schliessen lassen, derentwegen die Durchsuchung vorgenommen wird, so werden sie, wenn jene von Amts wegen zu verfolgen ist, zwar mit Beschlag belegt; es muss jedoch hierüber ein besonderes Protokoll aufgenommen und dieses sofort dem Staatsanwalt mitgeteilt werden. Beantragt dieser nicht die Einleitung des Strafverfahrens, so sind die in Beschlag genommenen Gegenstände unverzüglich zurückzugeben.

§ 97a

1) Das Gericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung des Verfalls (§ 20 StGB) oder des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) nachstehende Anordnungen zu treffen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde: 1. die Pfändung, Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen, einschliesslich der Hinterlegung von Geld, 2. das gerichtliche Verbot der Veräusserung oder Verpfändung beweglicher körperlicher Sachen, 3. das gerichtliche Verbot der Verfügung über Guthaben oder sonstige Vermögenswerte, 4. das gerichtliche Verbot der Veräusserung, Belastung oder Verpfändung von Grundstücken oder Rechten, die im Grundbuch eingetragen sind. Durch das Verbot gemäss Ziff. 3 erwirbt der Staat an den Guthaben und sonstigen Vermögenswerten ein Pfandrecht. 1a) Im Falle einer Anordnung nach Abs. 1 Ziff. 3 dürfen Banken die für die ordnungsgemässe Führung und Aufrechterhaltung der Geschäftsverbindung anfallenden Standardentgelte gemäss Spesenreglement oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem jeweiligen Guthaben belasten. 1b) Andere als in Abs. 1a genannte Verwaltungskosten können vom Landgericht in angemessener Höhe auf Antrag der Betroffenen durch Beschluss einzelfallbezogen freigegeben werden. 2) Die Anordnung kann auch erlassen werden, wenn die Höhe des nach Abs. 1 zu sichernden Betrages noch nicht genau feststeht. 3) In der Anordnung kann ein Geldbetrag bestimmt werden, durch dessen Erlag die Vollziehung der Anordnung gehemmt wird. Nach dem Erlag ist die Anordnung auf Antrag des Betroffenen insoweit aufzuheben. Der Geldbetrag ist so zu bestimmen, dass darin der voraussichtliche Verfall oder der voraussichtliche erweiterte Verfall Deckung findet. 4) Das Gericht hat die Dauer, für welche die Anordnung getroffen wird, auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Diese Frist kann auf Antrag für jeweils höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. 5) Die Anordnung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen sind, insbesondere auch wenn anzunehmen ist, dass der Verfall oder der erweiterte Verfall unterbleiben werde oder die gemäss Abs. 4 festgesetzte Befristung abgelaufen ist. 6) Gegen den Beschluss, mit dem über die Anordnung oder deren Aufhebung entschieden wird, steht der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und den von ihrer Erlassung sonst Betroffenen (§ 354) die Beschwerde an das Obergericht zu.

§ 97b

1) Unterliegen sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände oder nach § 97a gesicherte Vermögenswerte einem raschen Verderben oder einer erheblichen Wertminderung oder lassen sie sich nur mit unverhältnismässigen Kosten aufbewahren, so kann das Gericht diese auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf die im § 268 angeordnete Weise veräussern. Die Verwertung hat jedoch solange zu unterbleiben, als die Gegenstände für Beweiszwecke benötigt werden. 2) Personen, die von der Veräusserung betroffen sind, sind vor der Verwertung zu verständigen, sofern diese erreichbar sind. 3) Der Erlös tritt an die Stelle der veräusserten Gegenstände. Die Verwertung wegen unverhältnismässiger Aufbewahrungs-, Unterhalts- oder Verwaltungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird. 4) Über die Verwertung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls zugleich mit der Beschlagnahme oder dem Verfügungsverbot nach § 97a mit Beschluss zu entscheiden.

§ 98

1) Bei der Durchsuchung von Papieren oder Datenträgern ist dafür zu sorgen, dass deren Inhalt nicht unbefugten Personen zur Kenntnis gelangt. 2) Die Versiegelung von in gerichtliche Verwahrung genommenen Papieren oder Datenträgern erfolgt, soweit 1. diese anlässlich einer Hausdurchsuchung nicht sofort verzeichnet werden können oder 2. in § 108 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 angeführte Personen anlässlich der Hausdurchsuchung oder zugleich mit deren Herausgabe eine Umgehung ihres Rechtes zur Verweigerung der Aussage (§ 108 Abs. 3) geltend machen und die entsprechenden Papiere oder Datenträger bestimmt bezeichnen. 3) Die Versiegelung von anlässlich einer Hausdurchsuchung beschlagnahmten Papieren oder Datenträgern kann binnen 14 Tagen ab Vollzug auch durch nicht unmittelbar von der Hausdurchsuchung betroffene Personen, die nach § 108 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 zur Verweigerung der Aussage berechtigt sind, beantragt werden. Dasselbe gilt binnen 14 Tagen ab Herausgabe aufgrund eines Beschlusses nach § 96 Abs. 2 oder § 96b. 4) Zur Versiegelung beantragte Papiere oder Datenträger sind anlässlich der Hausdurchsuchung abzusondern oder im Fall der Herausgabe gesondert zu kennzeichnen. Die Versiegelung erfolgt durch das Gericht oder die mit der Hausdurchsuchung beauftragte Landespolizei. Hierzu sind die Papiere und Datenträger in ein taugliches Behältnis zu legen, welches mit einem amtlichen Siegel zu verschliessen ist, oder, sofern dies nicht tunlich erscheint, sonst auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern. Auch dem bei der Durchsuchung etwa anwesenden Betroffenen ist die Anbringung eines Siegels zu gestatten. 5) Das Gericht hat die Entsiegelung ohne Verzug vorzunehmen, wobei der nach Abs. 2 Ziff. 2 oder Abs. 3 Betroffene aufzufordern ist, derselben beizuwohnen. Erscheint er auf eine solche Aufforderung nicht oder kann ihm dieselbe nicht zugestellt werden, so ist die Entsiegelung in dessen Abwesenheit vorzunehmen. Sofern der Aufenthaltsort des Betroffenen im Ausland liegt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand nicht feststellbar ist, kann von dessen Anhörung abgesehen werden. 6) Über die Entsiegelung ist ein Protokoll aufzunehmen, in welchem die versiegelten Papiere oder Datenträger zu verzeichnen und die Erklärung des Betroffenen sowie der Antrag auf gänzliche oder teilweise Aufhebung der Beschlagnahme aufzunehmen sind. Gibt das Gericht dem Antrag der nach § 108 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 zur Verweigerung der Aussage berechtigten Personen ganz oder teilweise Folge, so ist dies im Protokoll zu vermerken und die Papiere oder Datenträger sind in diesem Umfang umgehend an den Betroffenen auszufolgen. 7) Soweit dem Antrag nach Abs. 6 keine Folge gegeben wird, steht dem Betroffenen gegen diesen Beschluss die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu. Zugleich mit dieser Beschwerde kann auch der Beschlagnahmebeschluss angefochten werden. Die betroffenen Papiere oder Datenträger sind in diesem Fall durch das Gericht bis zur Rechtskraft abzusondern.

§ 98a

Aufgehoben

§ 99

Befindet sich der Beschuldigte bereits wegen einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung in Haft oder ist wegen einer solchen seine Vorführung oder Festnahme angeordnet, so kann der Untersuchungsrichter Telegramme, Briefe oder andere Sendungen, welche der Beschuldigte abschickt oder welche an ihn gerichtet werden, in Beschlag nehmen und von den Beförderungsanstalten deren Auslieferung verlangen. Diese sind ferner verpflichtet, auf Verlangen der Staatsanwaltschaft solche Sendungen bis zum Eintreffen einer gerichtlichen Verfügung zurückzuhalten; erfolgt jedoch eine solche Verfügung von Seiten des Untersuchungsrichters nicht binnen drei Tagen, so dürfen sie die Beförderung nicht weiter verschieben.

§ 100

1) Die Eröffnung der mit Beschlag belegten Sendungen kann nur durch den Untersuchungsrichter geschehen. 2) Bei der Eröffnung, über welche ein Protokoll aufzunehmen ist, dürfen die Siegel nicht verletzt werden; Umschläge und Adressen sind aufzubewahren.

§ 101

Die Beschlagnahme von Sendungen ist dem Beschuldigten oder, wenn er abwesend ist, einem seiner Angehörigen sogleich und längstens binnen vierundzwanzig Stunden bekanntzumachen. Ist die Eröffnung der Sendungen erfolgt, so sind Briefe und Telegramme, soferne von der Mitteilung ihres Inhaltes kein nachteiliger Einfluss auf die Untersuchung zu besorgen ist, dem Beschuldigten oder demjenigen, an welchen sie gerichtet sind, in Urschrift oder Abschrift ganz oder auszugsweise mitzuteilen. Ist der Beschuldigte abwesend, so geschieht die Mitteilung an einen seiner Angehörigen. Sind keine Angehörigen des Beschuldigten vorhanden, so ist der Brief, wenn der Richter es im Interesse des Absenders erachtet, diesen zurückzuschicken oder demselben, falls der Brief oder das Telegramm bei den Akten bleiben muss, die erfolgte Beschlagnahme anzuzeigen.

§ 102

In Beschlag genommene Sendungen, deren Eröffnung nicht für notwendig erachtet wurde, sind ohne Verzug denjenigen, an welche sie gerichtet sind, auszufolgen oder der Beförderungsanstalt zurückzugeben.

§ 102a

1) Anbieter im Sinne des Kommunikationsgesetzes sind, sofern dies zur Aufklärung eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB), eines Vergehens nach den §§ 105 bis 107a, 118a, 119, 119a, 123, 124, 126a bis 126c, 131a, 168a, 201, 203, 204, 207 bis 216, 218 bis 219, 225a, 278, 279 bis 283, 288, 289, 292, 293, 295, 299 bis 301, 304 bis 311, 319 und 320 des Strafgesetzbuches, eines Vergehens nach den Art. 83 bis 85 des Ausländergesetzes, eines Vergehens nach den Art. 62 bis 65 des Personenfreizügigkeitsgesetzes, eines Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz oder eines Vergehens nach dem Kommunikationsgesetz erforderlich erscheint, über gerichtlichen Beschluss verpflichtet, den Strafverfolgungsbehörden Vorratsdaten bekanntzugeben, wenn der betroffene Teilnehmer oder der Nutzer des Anschlusses selbst dringend verdächtig ist, die Straftat begangen zu haben, oder nach entsprechender Belehrung schriftlich einwilligt. 2) Ein Beschluss nach Abs. 1 ist jedenfalls dem Anbieter zuzustellen; die Ausfertigung für den Anbieter besteht aus dem Spruch des Beschlusses, mit dem über die Anordnung entschieden wird. Die Zustellung an den betroffenen Teilnehmer oder Nutzer des Anschlusses kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Hierüber ist der Anbieter zu informieren, der alle mit der gerichtlichen Anordnung verbundenen Tatsachen und Vorgänge vorläufig geheim zu halten hat. Diese Geheimhaltungspflicht trifft auch alle Personen, die an der Tätigkeit des Anbieters mitwirken. 3) Wird die Bekanntgabe von Vorratsdaten durch den Anbieter rechtswidrig verweigert, so kann der Anbieter, falls er nicht selbst der strafbaren Handlung verdächtig erscheint oder von der Verbindlichkeit zur Ablegung des Zeugnisses befreit ist, durch Verhängung einer Beugestrafe bis zu 50 000 Franken dazu angehalten werden.

§ 103

1) Die Anordnung der Überwachung der elektronischen Kommunikation einschliesslich der Aufzeichnung ihres Inhaltes ist nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und wenn 1. der Inhaber der Kommunikationsanlage selbst dringend verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder 2. Gründe für die Annahme vorliegen, dass sich eine der Tat dringend verdächtige Person beim Inhaber der Anlage aufhalte oder sich mit ihm unter Benützung der Anlage in Verbindung setzen werde, es sei denn, dass der Inhaber eine der im § 108 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Personen ist, oder 3. der Inhaber der Anlage der Überwachung ausdrücklich zustimmt. 2) Die Anordnung der Überwachung der elektronischen Kommunikation steht dem Untersuchungsrichter zu. 2a) Die Anordnung nach Abs. 2 und der Umfang der Überwachung der elektronischen Kommunikation sowie die allfällige Verpflichtung, mit der Anordnung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, hat der Untersuchungsrichter dem Anbieter im Sinnes des Kommunikationsgesetzes mit einem gesonderten Beschluss aufzutragen; dieser Beschluss besteht aus dem Spruch des Beschlusses, mit dem über die Anordnung entschieden wird. § 9 Abs. 4 sowie die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung und die Durchsuchung einer Person gelten sinngemäss. 3) Mit der Durchführung der Überwachung der elektronischen Kommunikation ist im Einvernehmen mit den Anbietern im Sinne des Kommunikationsgesetzes die Landespolizei zu ersuchen (§ 10). Verständigungen von Parteien oder sonstigen Verfahrensbeteiligten haben zunächst zu unterbleiben. 4) Die angeordnete Überwachung ist auf drei Monate befristet. Besteht die Notwendigkeit der Überwachung nach dem Ablauf dieses Zeitraumes weiter, ist erneut nach den vorstehenden Absätzen vorzugehen.

§ 104

1) Sobald die Voraussetzungen für die weitere Überwachung der elektronischen Kommunikation weggefallen sind, hat der Untersuchungsrichter die sofortige Beendigung der Überwachung anzuordnen. 2) Nach Beendigung der Überwachung hat der Untersuchungsrichter dem Inhaber der überwachten Kommunikationsanlage und dem Verdächtigen (Beschuldigten) die Tatsache der Überwachung mitzuteilen. Zugleich ist dem Inhaber der Kommunikationsanlage Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu geben, desgleichen dem vom Inhaber der Kommunikationsanlage verschiedenen Verdächtigen (Beschuldigten), diesem jedoch nur insoweit, als die Aufzeichnungen für das gegenwärtige oder für ein erst einzuleitendes Strafverfahren gegen ihn von Bedeutung sein könnten. Bei der Einsichtnahme können der Inhaber der Kommunikationsanlage und der Verdächtige (Beschuldigte) verlangen, dass die von ihnen eingesehenen Aufzeichnungen aufbewahrt werden. Wird kein solches Verlangen gestellt, so hat der Untersuchungsrichter die Aufzeichnungen nur soweit zu den Akten zu nehmen, als sie für das gegenwärtige oder ein erst einzuleitendes Strafverfahren von Bedeutung sein können; die nicht zu den Akten genommenen Aufzeichnungen hat er vernichten zu lassen. 3) Jedenfalls zu vernichten sind Aufzeichnungen von Gesprächen, die zwischen einem Verdächtigen (Beschuldigten) und seinem Verteidiger (§ 108 Abs. 1 Ziff. 2) geführt wurden, es sei denn, beide verlangen übereinstimmend die Aufbewahrung. 4) Erachtet sich der Inhaber der überwachten Kommunikationsanlage dadurch beschwert, dass die Überwachung angeordnet, genehmigt oder aufrechterhalten oder die Aufbewahrung einer Aufzeichnung angeordnet worden ist, so steht ihm die binnen vierzehn Tagen nach der Mitteilung des Untersuchungsrichters einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu. Wird die Beschwerde für berechtigt erkannt, so ist zugleich anzuordnen, dass alle durch unzulässige Überwachung gewonnenen Aufzeichnungen zu vernichten sind, sofern nicht nach den Abs. 2 oder 3 ihre Aufbewahrung verlangt worden ist.

§ 104a

1) Die Landespolizei ist berechtigt, von sich aus das Verhalten einer Person heimlich zu überwachen (Observation), wenn dadurch die Aufklärung einer Straftat oder die Ausforschung des Aufenthaltes eines Beschuldigten gefördert werden kann. 2) Zur Unterstützung einer Observation sind zulässig, sofern sie ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre: 1. der verdeckte Einsatz von Geräten, die der Bildaufzeichnung und Bildübertragung an öffentlich zugänglichen Orten dienen, und 2. der verdeckte Einsatz von Geräten, die im Wege der Übertragung von Signalen eine Feststellung des räumlichen Bereichs ermöglichen, in dem sich die überwachte Person aufhält, sowie das Öffnen von Fahrzeugen und Behältnissen zum Zweck der Einbringung solcher Geräte. 3) Sofern die Observation 1. durch den Einsatz von Geräten nach Abs. 2 unterstützt wird oder 2. über einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden durchgeführt werden soll, ist sie nur dann zulässig, wenn der Verdacht einer vorsätzlich begangenen Straftat besteht, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, und auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass die überwachte Person die strafbare Handlung begangen habe oder mit dem Beschuldigten Kontakt herstellen werde oder dadurch der Aufenthalt eines flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann. 4) Eine Observation nach Abs. 3 ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Untersuchungsrichter für jenen Zeitraum anzuordnen, der zur Erreichung ihres Zweckes voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für drei Monate. Mit der Durchführung der Observation ist die Landespolizei zu ersuchen (§ 10). Bei Gefahr im Verzug ist die Landespolizei jedoch berechtigt, die Observation von sich aus zu beginnen; doch hat sie unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu berichten, die sodann die Anordnung des Gerichts zu beantragen hat, soweit die Observation nicht bereits zuvor zu beenden ist. Eine neuerliche Anordnung ist zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Observation Erfolg haben werde. Verständigungen von Parteien oder sonstigen Verfahrensbeteiligten haben zunächst zu unterbleiben. 5) Eine Observation ist zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen, ihr Zweck erreicht oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann oder wenn der Untersuchungsrichter die Beendigung anordnet. Nach Beendigung der Observation nach Abs. 3 ist dem Beschuldigten und den Betroffenen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne grösseren Verfahrensaufwand feststellbar ist, die Tatsache der Observation mitzuteilen. Diese Mitteilung kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung in diesem oder in einem anderen Verfahren gefährdet wäre.

§ 104b

1) Die Landespolizei ist berechtigt, von sich aus ihre Organe oder andere Personen, die ihre amtliche Stellung oder ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen (verdeckte Ermittlung), in ihrem Auftrag einzusetzen, wenn dadurch die Aufklärung einer Straftat gefördert werden kann. 2) Eine systematische, über längere Zeit durchgeführte verdeckte Ermittlung ist nur dann zulässig, wenn die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder die Verhinderung einer im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 bis 278b StGB) geplanten Straftat ansonsten wesentlich erschwert wäre. Soweit dies für die Aufklärung oder Verhinderung unerlässlich ist, ist es auch zulässig, Urkunden, die über die Identität eines Organs der Landespolizei täuschen, herzustellen und sie im Rechtsverkehr zur Erfüllung des Ermittlungszwecks zu gebrauchen. 3) Eine verdeckte Ermittlung nach Abs. 2 ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Untersuchungsrichter anzuordnen, der mit ihrer Durchführung die Landespolizei zu beauftragen hat (§ 10 Abs. 1). Sie darf nach Abs. 2 nur für jenen Zeitraum angeordnet oder genehmigt werden, der zur Erreichung ihres Zweckes voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für drei Monate. Eine neuerliche Anordnung ist zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Durchführung verdeckter Ermittlungen Erfolg haben werde. Der verdeckte Ermittler ist von der Landespolizei zu führen und regelmässig zu überwachen. Sein Einsatz und dessen nähere Umstände sowie Auskünfte und Mitteilungen, die durch ihn erlangt werden, sind in einem Amtsvermerk (§ 47 Abs. 2) festzuhalten, sofern sie für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Wohnungen und andere vom Hausrecht geschützte Räume dürfen verdeckte Ermittler nur im Einverständnis mit dem Inhaber betreten. Das Einverständnis darf nicht durch Täuschung über eine Zutrittsberechtigung herbeigeführt werden. 4) Eine verdeckte Ermittlung ist zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen, ihr Zweck erreicht ist oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann oder wenn der Untersuchungsrichter die Beendigung anordnet. 5) Verständigungen von Parteien oder sonstigen Verfahrensbeteiligten haben zunächst zu unterbleiben. Nach Beendigung der verdeckten Ermittlung nach Abs. 2 ist dem Beschuldigten und den Betroffenen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne grösseren Verfahrensaufwand feststellbar ist, die Tatsache der verdeckten Ermittlung mitzuteilen. Diese Mitteilung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung in diesem oder in einem anderen Verfahren gefährdet wäre.

§ 104c

1) Die Landespolizei ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Beschluss des Landgerichts berechtigt, ein Scheingeschäft (Abs. 2) durchzuführen, wenn die Aufklärung eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB) oder die Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen herrühren oder von der Konfiskation (§ 19a StGB), vom Verfall (§ 20 StGB), vom erweiterten Verfall (§ 20b StGB) oder von der Einziehung (§ 26 StGB) bedroht sind, andernfalls wesentlich erschwert wäre. Unter diesen Voraussetzungen ist es auch zulässig, zur Ausführung eines Scheingeschäfts durch Dritte beizutragen (§ 12 dritter Fall StGB). 2) Ein Scheingeschäft im Sinne dieses Gesetzes ist der Versuch oder die scheinbare Ausführung von Straftaten, soweit diese im Erwerben, Ansichbringen, Besitzen, Ein-, Aus- oder Durchführen von Gegenständen oder Vermögenswerten bestehen, die entfremdet wurden, aus einem Verbrechen herrühren oder der Begehung eines solchen gewidmet sind oder deren Besitz absolut verboten ist. 3) Die Durchführung eines Scheingeschäfts ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Untersuchungsrichter anzuordnen, der mit der Durchführung die Landespolizei zu beauftragen hat (§ 8). 3) Nach Durchführung eines Scheingeschäfts ist dem Beschuldigten und den sonst allenfalls Betroffenen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne grösseren Verfahrensaufwand feststellbar ist, die Tatsache des Scheingeschäfts mitzuteilen. Diese Mitteilung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung in diesem oder in einem anderen Verfahren gefährdet wäre.

§ 104d

1) Die optische und akustische Überwachung von Personen ist die Überwachung des Verhaltens von Personen unter Durchbrechung ihrer Privatsphäre und der Äusserungen von Personen, die nicht zur unmittelbaren Kenntnisnahme Dritter bestimmt sind, unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen. 2) Sie ist zulässig: 1. wenn und solange der dringende Verdacht besteht, dass eine von der Überwachung betroffene Person eine andere entführt oder sich ihrer sonst bemächtigt hat, und sich die Überwachung auf Vorgänge und Äusserungen zur Zeit und am Ort der Freiheitsentziehung beschränkt; 2. wenn sie sich auf Vorgänge und Äusserungen beschränkt, die zur Kenntnisnahme eines verdeckten Ermittlers oder sonst einer von der Überwachung informierten Person bestimmt sind oder von dieser unmittelbar wahrgenommen werden können, und sie zur Aufklärung eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB) erforderlich scheint; oder 3. wenn die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens, einer Straftat nach §§ 278a bis 278e StGB oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung (§§ 278a und 278b StGB) begangenen oder geplanten Verbrechen (§ 17 Abs. 1 StGB) oder die Ermittlung des Aufenthalts des wegen einer der davor genannten Straftaten Beschuldigten ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und a) die Person, gegen die sich die Überwachung richtet, des mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder einer Straftat nach §§ 278a bis 278e StGB dringend verdächtig ist; oder b) auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein Kontakt einer solcherart dringend verdächtigen Person mit der Person hergestellt werde, gegen die sich die Überwachung richtet. 3) Soweit dies zur Durchführung einer Überwachung nach Abs. 2 Ziff. 3 unumgänglich ist, ist es zulässig, in eine bestimmte Wohnung oder in andere durch das Hausrecht geschützte Räume einzudringen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte die betroffenen Räume benützen werde. 4) Die optische Überwachung von Personen zur Aufklärung einer Straftat ist überdies zulässig: 1. wenn sie sich auf Vorgänge ausserhalb einer Wohnung oder anderer durch das Hausrecht geschützter Räume beschränkt und ausschliesslich zu dem Zweck erfolgt, Gegenstände oder Örtlichkeiten zu beobachten, um das Verhalten von Personen zu erfassen, die mit den Gegenständen in Kontakt treten oder die Örtlichkeiten betreten; oder 2. wenn sie ausschliesslich zu dem in Ziff. 1 erwähnten Zweck in einer Wohnung oder anderen durch das Hausrecht geschützten Räumen erfolgt, die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, ansonsten wesentlich erschwert wäre und der Inhaber dieser Wohnung oder Räume in die Überwachung ausdrücklich einwilligt. 5) Eine Überwachung ist nur zulässig, soweit die Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Eine Überwachung nach Abs. 2 Ziff. 3 zur Verhinderung von im Rahmen einer terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278a und 278b StGB) geplanten Verbrechen (§ 17 Abs. 1 StGB) ist überdies nur dann zulässig, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit schliessen lassen.

§ 104e

1) Eine Überwachung nach § 104d Abs. 2 Ziff. 1 kann die Landespolizei von sich aus durchführen, in den übrigen Fällen hat der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss zu entscheiden, wobei das Eindringen in Räume nach § 104d Abs. 3 jeweils im Einzelnen auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Untersuchungsrichter anzuordnen ist. 2) Ermittlungsmassnahmen nach § 104d dürfen nur für einen künftigen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Ein neuerlicher Antrag durch die Staatsanwaltschaft ist jeweils zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Durchführung der Ermittlungsmassnahme Erfolg haben werde. Im Übrigen ist die Ermittlungsmassnahme zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen.

§ 104f

1) Der Beschluss des Untersuchungsrichters, mit dem eine optische und akustische Überwachung von Personen nach § 104d angeordnet wird, hat zu enthalten: 1. die Namen oder sonstigen Identifizierungsmerkmale der Person, deren Überwachung angeordnet wird; 2. die für die Durchführung der Ermittlungsmassnahme in Aussicht genommenen Örtlichkeiten; 3. die technische Einrichtung oder die Art der voraussichtlich für die optische und akustische Überwachung zu verwendenden technischen Mittel; 4. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung; 5. die Räume, in die auf Grund des Beschlusses des Untersuchungsrichters eingedrungen werden darf; 6. im Fall des § 104d Abs. 5 die Tatsachen, aus denen sich die schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt. 2) Der Untersuchungsrichter hat die Ergebnisse der optischen und akustischen Überwachung von Personen zu prüfen und diejenigen Teile in Bild- oder Schriftform übertragen zu lassen und zu den Akten zu nehmen, die für das Verfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (§§ 104g Abs. 1, 104h, 108 Abs. 3). 3) Nach Beendigung einer Ermittlungsmassnahme nach § 104d sind Beschlüsse nach Abs. 1 dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmassnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen Verfahrens gefährdet wäre. Wenn die Ermittlungsmassnahme später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 1 Ziff. 4 genannten Zeitpunkten, ist auch der Zeitraum der tatsächlichen Durchführung mitzuteilen. 4) Die Ergebnisse der optischen und akustischen Überwachung von Personen sind zu löschen: 1. nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, soweit sie nicht in einem anderen, bereits anhängigen Strafverfahren als Beweismittel Verwendung finden; 2. bei Einstellung des Verfahrens.

§ 104g

1) Als Beweismittel dürfen Ergebnisse einer optischen und akustischen Überwachung von Personen bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden: 1. wenn die Ermittlungsmassnahme - soweit erforderlich - rechtmässig angeordnet und bewilligt wurde; 2. zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, derentwegen die Ermittlungsmassnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können; 3. in den Fällen des § 104d Abs. 2 Ziff. 2 und 3 zum Nachweis eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB); 4. im Übrigen - soweit die Landespolizei die Ermittlungsmassnahme von sich aus durchführen kann - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. 2) Ergeben sich bei Prüfung der Ergebnisse Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die Anlass zur Überwachung gegeben hat, so ist mit diesem Teil der Ergebnisse ein gesonderter Akt anzulegen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 1, § 104h, § 108 Abs. 3).

§ 104h

1) Die geistliche Amtsverschwiegenheit ist geschützt (§ 106 Abs. 1 Ziff. 1); sie darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Anordnung oder Durchführung der in diesem Hauptstück enthaltenen Ermittlungsmassnahmen. Die Anordnung oder Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung von Geistlichen unter Verwendung technischer Mittel in Beichtstühlen oder in Räumen, die zur geistlichen Aussprache bestimmt sind, ist in jedem Fall unzulässig. 2) Die Anordnung oder Durchführung der in diesem Hauptstück enthaltenen Ermittlungsmassnahmen ist auch unzulässig, soweit dadurch das Recht einer Person, gemäss § 108 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 die Aussage zu verweigern, umgangen wird. 3) Ein Umgehungsverbot nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, soweit die betroffene Person selbst der Tat dringend verdächtig ist. X. Hauptstück

§ 105

1) In der Regel ist jeder, der als Zeuge vorgeladen wird, verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten und über dasjenige, was ihm von dem Gegenstande der Untersuchung bekannt ist, Zeugnis abzulegen. 1a) Ist das persönliche Erscheinen des Zeugen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, kann er unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernommen werden. 2) Die Ladung muss den Gegenstand des Verfahrens und der Vernehmung sowie den Ort, den Tag und die Stunde ihres Beginns enthalten. Opfer sind darin über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren (§ 31a) zu informieren, soweit dies nicht bereits zuvor geschehen ist. Jedermann ist verpflichtet, eine solche Ladung zu befolgen und kann im Fall seines ungerechtfertigten Ausbleibens unter den in § 113 angeführten Voraussetzungen vorgeführt werden, wenn dies in der Ladung ausdrücklich angedroht wurde.

§ 106

1) Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage nicht vernommen werden: 1. Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde; 2. Beamte (§ 74 Abs. 1 Ziff. 4 und 4a StGB), wenn sie durch ihr Zeugnis das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie dieser Pflicht nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden worden sind; 3. Personen, die zur Zeit, zu der sie Zeugnis ablegen sollen, wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer geistigen Behinderung oder aus einem anderen Grund ausser Stande sind, die Wahrheit anzugeben. 2) Eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 Ziff. 2 besteht jedoch nicht, soweit der Zeuge im Dienste der Strafrechtspflege Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat oder Anzeigepflicht (§ 53) besteht.

§ 107

1) Von der Pflicht zur Aussage sind befreit: 1. Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen aussagen sollen (§ 72 StGB), wobei die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger für die Beurteilung der Berechtigung zur Aussageverweigerung aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht, was sinngemäss auch für die faktische Lebensgemeinschaft gilt; 2. Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat verletzt worden sein könnten und zur Zeit ihrer Vernehmung das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten, wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen kontradiktorischen Einvernahme zu beteiligen (§§ 115a, 195). 2) Nach Abs. 1 Ziff. 1 ist eine erwachsene Person, die als Privatbeteiligte am Verfahren mitwirkt (§ 32), von der Aussage nicht befreit. 3) Besteht die Befreiung von der Aussage im Verfahren gegen mehrere Beschuldigte nur gegenüber einem von ihnen, so ist der Zeuge hinsichtlich der anderen nur dann befreit, wenn eine Sonderung der Aussagen nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn sich der Befreiungsgrund nur auf einen von mehreren Sachverhalten bezieht. 4) Über ihre Befreiung von der Aussagepflicht sind Zeugen vor ihrer Vernehmung oder sobald der Grund für die Zeugnisbefreiung bekannt wird, zu belehren und ihre darüber abgegebene Erklärung in das Protokoll aufzunehmen. Die Belehrung kann auch von einem Sachverständigen (§ 115a Abs. 2) vorgenommen werden. Auf das Alter und den Zustand des Zeugen ist bei der Belehrung jedenfalls Rücksicht zu nehmen. Hat der Zeuge auf seine Befreiung von der Aussagepflicht nicht ausdrücklich verzichtet, so ist seine gesamte Aussage nichtig.

§ 108

1) Zur Verweigerung der Aussage sind berechtigt: 1. Personen, soweit sie sich oder einen Angehörigen (§ 107 Abs. 1 Ziff. 1) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten; 2. Verteidiger, Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Patentanwälte und Notare über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist; 3. Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, nichtärztliche Psychotherapeuten, Psychologen, Bewährungshelfer, Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz und Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Betreuung sowie zur Schwangerschaftskonfliktberatung über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist; 4. Medieninhaber (Herausgeber), Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes über Fragen, welche die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen betreffen oder die sich auf Mitteilungen beziehen, die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemacht wurden; 5. Wahlberechtigte darüber, wie sie ein gesetzlich für geheim erklärtes Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt haben. 2) Die Beantwortung einzelner Fragen können verweigern: 1. Personen, soweit sie ansonsten sich oder einen Angehörigen (§ 107 Abs. 1 Ziff. 1) der Schande oder der Gefahr eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils aussetzen würden; 2. Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurden oder verletzt worden sein könnten, soweit sie Einzelheiten der Tat zu offenbaren hätten, deren Schilderung sie für unzumutbar halten; 3. Personen, soweit sie Umstände aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich oder dem höchstpersönlichen Lebensbereich einer anderen Person zu offenbaren hätten. 3) Das Recht der in Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 angeführten Personen, die Aussage zu verweigern, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch: 1. Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen und auf Datenträgern gespeicherten Informationen, die durch das Betreuungsverhältnis neu geschaffen wurden; 2. Verwertung von Vorratsdaten; oder 3. Vernehmung der Hilfskräfte oder der Personen, die zur Ausbildung an der berufsmässigen Tätigkeit nach Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 teilnehmen. 3a) Abs. 3 gilt ebenso für Unterlagen und Datenträger, die sich in der Verfügungsmacht des Beschuldigten oder eines Mitbeschuldigten befinden und zum Zwecke der Beratung oder Verteidigung des Beschuldigten durch eine in Abs. 1 Ziff. 2 genannte Person von dieser oder vom Beschuldigten erstellt wurden. 4) Die in Abs. 2 angeführten Personen können trotz Weigerung zur Aussage verpflichtet werden, wenn dies wegen der besonderen Bedeutung ihrer Aussage für den Gegenstand des Verfahrens unerlässlich ist. 5) Über ihr Recht auf Verweigerung der gesamten oder eines Teiles der Aussage sind Zeugen vor ihrer Vernehmung oder sobald Anhaltspunkte für ein solches Recht bekannt werden, zu belehren. § 107 Abs. 4 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäss. Wurde ein Zeuge, der ein Recht auf Verweigerung der Aussage nach Abs. 1 Ziff. 2 bis 5 hat, darüber nicht rechtzeitig informiert, so ist jener Teil seiner Aussage nichtig, auf den sich das Verweigerungsrecht bezieht. Das aufgenommene Protokoll ist insoweit zu vernichten.

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