1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer juristischen Person absehen oder zurücktreten, wenn in Abwägung der Schwere der Anlasstat, der Folgen der Tat, des Gewichts des Organisationsmangels, des Verhaltens der juristischen Person nach der Tat, insbesondere der Wiedergutmachung des Schadens, der zu erwartenden Höhe der über die juristische Person zu verhängenden Verbandsgeldstrafe sowie allfälliger bereits eingetretener oder unmittelbar absehbarer rechtlicher Nachteile der juristischen Person oder ihrer Eigentümer aus der Tat eine Verfolgung und Sanktionierung der juristischen Person verzichtbar erscheint.
2) Sie kann überdies von der Verfolgung einer juristischen Person absehen oder zurücktreten, wenn Erhebungen oder Verfolgungsanträge mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden wären, der offenkundig ausser Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zu den im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Sanktionen stünde.
3) Von der Verfolgung darf jedoch dann nicht abgesehen oder zurückgetreten werden, wenn diese
1. wegen einer von der juristischen Person ausgehenden Gefahr der Begehung einer Tat mit schweren Folgen, für die die juristische Person verantwortlich sein könnte,
2. um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer juristischer Personen entgegen zu wirken, oder
3. sonst wegen eines besonderen öffentlichen Interesses
geboten erscheint.
§ 357e
Ist eine juristische Person dringend verdächtig, für eine Anlasstat verantwortlich zu sein, und ist anzunehmen, dass über sie eine Verbandsgeldstrafe verhängt werden wird, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Verbandsgeldstrafe eine Anordnung nach § 97a zu treffen, wenn und soweit zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde.
§ 357f
1) Steht aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts fest, dass ein Zurücklegen der Anzeige nach § 22 oder ein Vorgehen nach § 357d nicht in Betracht kommt, und liegen die im § 22a genannten Voraussetzungen vor, so hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer juristischen Person wegen der Verantwortlichkeit für eine Anlasstat zurückzutreten, wenn die Verhängung einer Verbandsgeldstrafe im Hinblick auf
1. die Zahlung eines Geldbetrages, der in Höhe von bis zu 100 Tagessätzen zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Verfahrens festzusetzen ist,
2. eine zu bestimmende Probezeit von bis zu drei Jahren, soweit möglich und zweckmässig in Verbindung mit der ausdrücklich erklärten Bereitschaft der juristischen Person, technische, organisatorische oder personelle Massnahmen zur Verhinderung weiterer Taten zu ergreifen, für die die juristische Person verantwortlich ist, oder
3. die ausdrückliche Erklärung der juristischen Person, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich bestimmte gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
nicht geboten erscheint, um der Begehung von Anlasstaten, für die die juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, und der Begehung von Anlasstaten im Rahmen der Tätigkeit anderer juristischer Personen entgegen zu wirken. § 22e ist nicht anzuwenden.
2) Soweit nicht aus besonderen Gründen darauf verzichtet werden kann, ist der Rücktritt von der Verfolgung überdies davon abhängig zu machen, dass die juristische Person binnen einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten den aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht und dies unverzüglich nachweist.
3) Nach Einleitung der Untersuchung oder Einbringung des Antrags auf Bestrafung der juristischen Person wegen einer Anlasstat, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht Abs. 1 und 2 sinngemäss anzuwenden und das Verfahren gegen die juristische Person unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Schlussverhandlung mit Beschluss einzustellen.
§ 357g
Ist die juristische Person in der Schlussverhandlung nicht vertreten, so kann das Gericht die Schlussverhandlung durchführen, die Beweise aufnehmen und das Urteil fällen, jedoch bei sonstiger Nichtigkeit nur dann, wenn die Ladung zur Schlussverhandlung wirksam zugestellt wurde und in der Ladung diese Rechtsfolgen angedroht wurden. Das Urteil ist in diesem Fall der juristischen Person in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.
XXVI. Hauptstück
§ 358 Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Strafgesetzbuch am 1. Januar 1989 in Kraft.
2) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes treten alle ihm widersprechenden Bestimmungen in anderen Gesetzen ausser Kraft, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
3) Insbesondere werden aufgehoben die Strafprozessordnung vom 31. Dezember 1913, LGBl. 1914 Nr. 3, in der Fassung der Gesetze vom 12. September 1916, LGBl. 1916 Nr. 9, vom 7. April 1922, LGBl. 1922 Nr. 16 und 17, vom 1. Juni 1922, LGBl. 1922 Nr. 21, vom 22. September 1966, LGBl. 1966 Nr. 24, vom 27. September 1972, LGBl. 1972 Nr. 54, vom 19. September 1979, LGBl. 1980 Nr. 11, vom 23. Juni 1981, LGBl. 1981 Nr. 39, und vom 5. Oktober 1983, LGBl. 1983 Nr. 53.
§ 359 Übergangsbestimmungen
1) Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte durch die neuen strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen haben auf bereits anhängige Strafverfahren keinen Einfluss. Ist jedoch nach dem neuen Recht ein Gericht höherer Ordnung zuständig und hat noch keine Schlussverhandlung stattgefunden, so ist das Verfahren dem nunmehr zuständigen Gericht abzutreten.
2) Für Fristen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgelaufen sind, gilt das alte Recht. Noch nicht abgelaufene Fristen sind dagegen nach dem neuen Recht zu berechnen.
3) Die Bestimmungen über die Zulässigkeit und den Inhalt von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie für das darauf anzuwendende Verfahren sind für Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, nur anzuwenden, wenn die nach Abs. 2 berechnete Rechtsmittelfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen war.
4) Dasselbe gilt sinngemäss auch für sonstige Rechtsbehelfe, insbesondere den Einspruch gegen eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebrachte Anklageschrift.
5) Ist in einem Verfahren noch das materielle Recht anzuwenden, das vor dem Inkrafttreten der neuen materiellen Bestimmungen in Geltung gestanden war, so sind die neuen strafverfahrensrechtlichen Vorschriften dennoch in Anwendung zu bringen, soweit diese für den Angeklagten günstiger sind als die bisherigen strafverfahrensrechtlichen Vorschriften. Wird das in erster Instanz gefällte Urteil durch ein Rechtsmittelgericht aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an eine Unterinstanz zurückverwiesen, so gelten für das erneuerte Verfahren uneingeschränkt die Bestimmungen dieses Gesetzes.
6) Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Strafverfahrens richten sich bei Verurteilungen, die nach dem bisherigen Recht erfolgten, nach den für den Verurteilten günstigeren verfahrensrechtlichen Bestimmungen.
§ 360
Aufgehoben
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Hans-Adam
Erbprinz
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen