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Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988

Liechtenstein · 312.0 · regulation

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Contents: 447 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 2a
  4. § 3
  5. § 4
  6. § 5
  7. § 6
  8. § 7
  9. § 8
  10. § 9
  11. § 10
  12. § 11
  13. § 12
  14. § 13
  15. § 14
  16. § 15
  17. § 16
  18. § 17
  19. § 18
  20. § 19
  21. § 20
  22. § 21
  23. § 21a
  24. § 22
  25. § 22a
  26. § 22b
  27. § 22c
  28. § 22d
  29. § 22e
  30. § 22f
  31. § 22g
  32. § 22h
  33. § 22i
  34. § 22k
  35. § 22l
  36. § 22m
  37. § 23
  38. § 23a
  39. § 23b
  40. § 24
  41. § 25
  42. § 26
  43. § 26a
  44. § 26b
  45. § 26c
  46. § 26d
  47. § 26e
  48. § 26f
  49. § 26g
  50. § 27
  51. § 28
  52. § 29
  53. § 30
  54. § 30a
  55. § 30b
  56. § 30c
  57. § 31
  58. § 31a
  59. § 31b
  60. § 31c
  61. § 32
  62. § 32a
  63. § 33
  64. § 34
  65. § 35
  66. § 36
  67. § 37
  68. § 38
  69. § 39
  70. § 39a
  71. § 39b
  72. § 39c
  73. § 39d
  74. § 40
  75. § 41
  76. § 42
  77. § 43
  78. § 44
  79. § 45
  80. § 46
  81. § 47
  82. § 48
  83. § 49
  84. § 50
  85. § 50a
  86. § 51
  87. § 52
  88. § 53
  89. § 54
  90. § 55
  91. § 56
  92. § 57
  93. § 58
  94. § 59
  95. § 60
  96. § 61
  97. § 62
  98. § 63
  99. § 64
  100. § 65
  101. § 66
  102. § 67
  103. § 68
  104. § 69
  105. § 70
  106. § 71
  107. § 72
  108. § 73
  109. § 74
  110. § 75
  111. § 76
  112. § 77
  113. § 78
  114. § 79
  115. § 80
  116. § 81
  117. § 82
  118. § 83
  119. § 84
  120. § 85
  121. § 86
  122. § 87
  123. § 88
  124. § 89
  125. § 90
  126. § 91
  127. § 91a
  128. § 92
  129. § 93
  130. § 94
  131. § 95
  132. § 95a
  133. § 95b
  134. § 96
  135. § 96a
  136. § 96b
  137. § 97
  138. § 97a
  139. § 97b
  140. § 98
  141. § 98a
  142. § 99
  143. § 100
  144. § 101
  145. § 102
  146. § 102a
  147. § 103
  148. § 104
  149. § 104a
  150. § 104b
  151. § 104c
  152. § 104d
  153. § 104e
  154. § 104f
  155. § 104g
  156. § 104h
  157. § 105
  158. § 106
  159. § 107
  160. § 108
  161. § 109
  162. § 110
  163. § 111
  164. § 112
  165. § 113
  166. § 114
  167. § 115
  168. § 115a
  169. § 116
  170. § 117
  171. § 118
  172. § 119
  173. § 119a
  174. § 120
  175. § 121
  176. § 122
  177. § 123
  178. § 124
  179. § 125
  180. § 126
  181. § 127
  182. § 128
  183. § 128a
  184. § 129
  185. § 130
  186. § 131
  187. § 132
  188. § 132a
  189. § 133
  190. § 134
  191. § 135
  192. § 136
  193. § 137
  194. § 137a
  195. § 138
  196. § 139
  197. § 140
  198. § 141
  199. § 142
  200. § 143
  201. § 144
  202. § 144a
  203. § 144b
  204. § 145
  205. § 146
  206. § 147
  207. § 148
  208. § 149
  209. § 150
  210. § 151
  211. § 152
  212. § 153
  213. § 154
  214. § 155
  215. § 156
  216. § 157
  217. § 158
  218. § 159
  219. § 160
  220. § 161
  221. § 162
  222. § 163
  223. § 164
  224. § 165
  225. § 166
  226. § 167
  227. § 168
  228. § 168a
  229. § 169
  230. § 170
  231. § 171
  232. § 172
  233. § 173
  234. § 174
  235. § 175
  236. § 176
  237. § 177
  238. § 178
  239. § 179
  240. § 180
  241. § 181
  242. § 181a
  243. § 181b
  244. § 181c
  245. § 181d
  246. § 182
  247. § 183
  248. § 184
  249. § 185
  250. § 186
  251. § 187
  252. § 188
  253. § 189
  254. § 190
  255. § 191
  256. § 192
  257. § 193
  258. § 194
  259. § 195
  260. § 195a
  261. § 196
  262. § 197
  263. § 198
  264. § 198a
  265. § 199
  266. § 200
  267. § 201
  268. § 202
  269. § 203
  270. § 204
  271. § 205
  272. § 206
  273. § 207
  274. § 208
  275. § 209
  276. § 210
  277. § 211
  278. § 212
  279. § 213
  280. § 214
  281. § 215
  282. § 216
  283. § 217
  284. § 217a
  285. § 218
  286. § 219
  287. § 220
  288. § 221
  289. § 222
  290. § 223
  291. § 224
  292. § 225
  293. § 226
  294. § 227
  295. § 228
  296. § 229
  297. § 230
  298. § 231
  299. § 232
  300. § 233
  301. § 234
  302. § 235
  303. § 236
  304. § 237
  305. § 238
  306. § 239
  307. § 240
  308. § 241
  309. § 242
  310. § 243
  311. § 244
  312. § 245
  313. § 246
  314. § 247
  315. § 248
  316. § 249
  317. § 250
  318. § 251
  319. § 252
  320. § 253
  321. § 253a
  322. § 254
  323. § 255
  324. § 256
  325. § 257
  326. § 258
  327. § 259
  328. § 260
  329. § 261
  330. § 262
  331. § 263
  332. § 264
  333. § 264a
  334. § 264b
  335. § 265
  336. § 266
  337. § 267
  338. § 268
  339. § 269
  340. § 270
  341. § 271
  342. § 272
  343. § 273
  344. § 274
  345. § 275
  346. § 276
  347. § 277
  348. § 278
  349. § 279
  350. § 280
  351. § 281
  352. § 282
  353. § 283
  354. § 284
  355. § 285
  356. § 286
  357. § 287
  358. § 288
  359. § 289
  360. § 290
  361. § 291
  362. § 292
  363. § 293
  364. § 294
  365. § 295
  366. § 296
  367. § 297
  368. § 298
  369. § 299
  370. § 300
  371. § 301
  372. § 302
  373. § 303
  374. § 304
  375. § 305
  376. § 305a
  377. § 306
  378. § 307
  379. § 308
  380. § 309
  381. § 310
  382. § 311
  383. § 312
  384. § 312a
  385. § 313
  386. § 314
  387. § 315
  388. § 316
  389. § 317
  390. § 318
  391. § 319
  392. § 320
  393. § 321
  394. § 322
  395. § 322a
  396. § 323
  397. § 324
  398. § 325
  399. § 326
  400. § 327
  401. § 328
  402. § 329
  403. § 330
  404. § 331
  405. § 332
  406. § 333
  407. § 334
  408. § 335
  409. § 335a
  410. § 335b
  411. § 336
  412. § 337
  413. § 338
  414. § 339
  415. § 340
  416. § 341
  417. § 342
  418. § 343
  419. § 344
  420. § 345
  421. § 346
  422. § 347
  423. § 348
  424. § 349
  425. § 350
  426. § 351
  427. § 352
  428. § 352a
  429. § 353
  430. § 354
  431. § 355
  432. § 355a
  433. § 355b
  434. § 355c
  435. § 356
  436. § 356a
  437. § 357
  438. § 357a
  439. § 357b
  440. § 357c
  441. § 357d
  442. § 357e
  443. § 357f
  444. § 357g
  445. § 358 Inkrafttreten
  446. § 359 Übergangsbestimmungen
  447. § 360

447 provisions

§ 47

1) Über alle Untersuchungshandlungen sind Protokolle aufzunehmen; es muss ausser dem Beamten, welcher die Handlung vornimmt oder leitet, stets ein beeideter Protokollführer gegenwärtig sein. 2) Vorbringen von Personen ausserhalb einer förmlichen Vernehmung und andere bedeutsame Vorgänge sind derart schriftlich festzuhalten, dass ihr wesentlicher Inhalt nachvollzogen werden kann. Ein solcher Amtsvermerk ist jedenfalls vom aufnehmenden Organ und allenfalls von anderen Personen zu unterfertigen.

§ 48

1) Die Protokolle über gerichtliche Verhandlungen werden gleich bei deren Vornahme und, wo dies nicht tunlich ist, unmittelbar nachher aufgenommen. 2) Soweit nichts anderes angeordnet wird (§ 202 Abs. 4), enthält jedes Protokoll die Bezeichnung des Ortes, des Jahres und Tages der Aufnahme, der gegenwärtigen Personen, den Inhalt von Aussagen und andere wesentliche Vorgänge während der Amtshandlung, allenfalls gestellte Anträge und die Unterschriften der vernommenen Personen. 3) Die Fragen sind nur insoweit niederzuschreiben, als es zum Verständnis einer Antwort erforderlich ist. Die Antworten sind in der Regel bloss ihrem wesentlichen Inhalte nach erzählungsweise aufzunehmen. Nur wenn es für die Beurteilung der Sache wichtig ist, oder wenn zu erwarten ist, dass die Vorlesung des Protokolls in der Schlussverhandlung erforderlich sein werde oder wenn es der Vernommene verlangt, ist die Aussage des Vernommenen unter Beibehaltung seiner eigenen Ausdrücke, wörtlich als solche erkennbar, in das Protokoll aufzunehmen. 4) Der Leiter der Amtshandlung hat das Protokoll laut zu diktieren, sodass es die Anwesenden hören. Doch steht dem Vernommenen frei, seine Antwort dem Protokollführer zu diktieren. Missbraucht der Vernommene dieses Recht, so kann es ihm vom Richter entzogen werden. Das Protokoll ist in Vollschrift abzufassen. Es ist aber zulässig, vorläufig Kurzschrift zu verwenden oder das Diktat mit einem technischen Hilfsmittel aufzunehmen. Eine solche Vorgangsweise und ein allenfalls verkündeter Beschluss sind jedenfalls sogleich in Vollschrift festzuhalten. Kurzschrift und Tonaufnahme sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen, die Tonaufnahme ist überdies zuvor wiederzugeben, sofern dies einer der Beteiligten verlangt; auf Kurzschriften und Tonaufnahmen ist § 202 Abs. 4 anwendbar.

§ 49

Jedes Protokoll ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen vorzulesen oder auf Verlangen zum Durchlesen vorzulegen und es ist die geschehene Vorlegung sowie die Genehmigung im Protokoll zu bemerken. Dasselbe ist sodann von den vernommenen Personen durch Beisetzung der Unterschrift oder des Handzeichens auf jedem Bogen und am Schluss von den anwesenden Beamten, dem Protokollführer und den beigezogenen Gerichtszeugen sowie allenfalls sonst Beteiligten zu unterschreiben. Verweigert der Vernommene die Unterschrift, so ist dies nebst dem Grunde der Weigerung im Protokoll zu bemerken.

§ 50

In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Berichtigungen, die ein Vernommener seiner Aussage beifügt, sind am Rand des Protokolls oder in einem Nachtrag zu bemerken und auf die im § 49 bezeichnete Art zu genehmigen und zu unterschreiben. Soweit die vernommene Person zur Akteneinsicht berechtigt ist, ist ihr auf Verlangen sogleich eine Abschrift oder Kopie auszufolgen, sofern dem schutzwürdige Interessen des Verfahrens oder Dritter nicht entgegenstehen; § 30a ist anzuwenden.

§ 50a

1) Nach ausdrücklicher Information der vernommenen Person ist es zulässig, eine Ton- oder Bildaufnahme einer Vernehmung anzufertigen, sofern diese zur Gänze aufgenommen wird. Im Fall der Vernehmung eines Zeugen hat dies, unbeschadet besonderer gesetzlicher Bestimmungen (§§ 69, 115a, 195a, 197 Abs. 3), zu unterbleiben, wenn und sobald der Zeuge der Aufnahme widerspricht. 2) Im Falle einer Aufnahme nach Abs. 1 kann an Stelle eines Protokolls eine schriftliche Zusammenfassung des Inhalts der Vernehmung erstellt werden, welche der Untersuchungsrichter unterfertigt und zum Akt nimmt. Auf diese Zusammenfassung sind im Übrigen die Vorschriften des § 48 anzuwenden.

§ 51

1) Besteht das Protokoll aus mehreren Bogen, so müssen diese zusammengeheftet und mit dem Gerichtssiegel befestigt werden. 2) Der Untersuchungsrichter hat ein Verzeichnis zu führen, in welchem täglich alle Akten der Untersuchung genau festzuhalten sind.

§ 52

Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes hat der Leiter der jeweiligen Amtshandlung zu sorgen. Er ist zu diesem Zweck berechtigt, Personen, die sich trotz vorausgegangener Ermahnung und Androhung ihrer Wegweisung seinen Anordnungen widersetzen, gegenüber anwesenden Personen aggressiv oder sonst grob ungebührlich verhalten oder auf andere Weise die Amtshandlung behindern, auf einige Zeit oder für die gesamte Dauer der Amtshandlung aus dieser wegzuweisen oder zu entfernen. Im Übrigen sind die §§ 183 Abs. 2, 184 Abs. 2 und 185 im Untersuchungsverfahren sinngemäss anzuwenden. Die dort erwähnten Ordnungsstrafen kann jedoch nur der Untersuchungsrichter verhängen. Gegen Rechtsbeistände der Parteien kann eine Geldstrafe nur verhängt werden, wenn sie nicht der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegen. Jede dieser Verfügungen ist in den Akten ersichtlich zu machen.

§ 53

1) Wird einer Behörde der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt, die ihren gesetzmässigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder die Landespolizei verpflichtet. 2) Keine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht, 1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder 2. wenn und so lange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Massnahmen entfallen. 3) Die Behörde hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs. 2 Anzeige zu erstatten. 4) Die Anzeigepflicht der Landespolizei und der Gerichte sowie in anderen Gesetzen festgelegte Anzeigepflichten bleiben unberührt.

§ 54

1) Die im § 53 näher bezeichnete Pflicht zur Anzeigeerstattung trifft insbesondere auch die Gerichte. 2) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Staatsanwalt sowie dem Strafgericht (§ 12) alle notwendigen Aufklärungen zu erteilen und die Akten, deren sie bedürfen, in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift zu übermitteln.

§ 55

1) Wer immer von einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist berechtigt, sie anzuzeigen. Zur Annahme der Anzeige ist nicht bloss die Staatsanwaltschaft, sondern es sind dazu auch der Untersuchungsrichter und die Landespolizei verpflichtet. Sie haben die Anzeige der Staatsanwaltschaft zu übermitteln. 2) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine Person eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung ausführe, unmittelbar vorher ausgeführt habe, oder dass nach ihr wegen einer solchen Handlung gefahndet werde, so ist jedermann berechtigt, diese Person auf angemessene Weise anzuhalten. Er ist jedoch verpflichtet, die Anhaltung unverzüglich dem nächst erreichbaren Organ der Landespolizei anzuzeigen.

§ 56

1) Der Staatsanwalt ist verpflichtet, alle an ihn gelangten Anzeigen über strafbare Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, zu prüfen, sowie die zu seiner Kenntnis gelangenden Spuren solcher strafbaren Handlungen zu verfolgen. Er hat auch zur Entdeckung unbekannter Täter durch Erforschung dahinführender Verdachtsgründe mitzuwirken. 2) Wenn namenlose Anzeigen oder solche, die von einem völlig Unbekannten herrühren, bestimmte, die strafbare Handlung glaubwürdig bezeichnende Umstände enthalten, so ist zwar zur Erhebung dieser Umstände zu schreiten; doch ist dabei mit Vermeidung allen Aufsehens und mit möglichster Schonung der Ehre der beschuldigten Personen vorzugehen. 3) Wenn die Staatsanwaltschaft von einer strafbaren Handlung, die nicht bloss auf Begehren eines Beteiligten zu untersuchen ist, Kenntnis durch Anzeige oder sonstige Mitteilung einer Person erlangt, so ist sie verpflichtet, die Vernehmung dieser Person zu veranlassen, der Anzeige oder Mitteilung unter Mitwirkung der Landespolizei bis zu ihren Ursprüngen nachzugehen und sich, soviel als möglich, zu überzeugen, ob sich dadurch ein Verdacht begründen lässt. 4) Aufgehoben

§ 57

1) Der Untersuchungsrichter nimmt, solange kein Antrag des Staatsanwaltes vorliegt, nur die Untersuchungshandlungen vor, die ohne Gefährdung des Zweckes oder ohne Überschreitung einer gesetzlichen Frist nicht aufgeschoben werden können. Vom Vorgenommenen hat er den Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen und sodann dessen Anträge abzuwarten. 2) Die über Untersuchungshandlungen nach Abs. 1 aufgenommenen Protokolle hat der Untersuchungsrichter mit grösstmöglicher Beschleunigung dem Staatsanwalt zur Antragstellung mitzuteilen.

§ 58

Indessen ist auch über eine namenlose oder von einer unbekannten Person herrührende Anzeige, sofern sie bestimmte, die strafbare Handlung glaubwürdig bezeichnende Umstände enthält, zur Erhebung dieser Umstände zu schreiten.

§ 59

1) Hat eine strafbare Handlung Spuren zurückgelassen, so sind diese in geeigneter Weise, insbesondere durch Augenschein nach den in dem folgenden Hauptstücke enthaltenen Bestimmungen zu erheben. 2) Daher ist auch gehörig Sorge zu tragen, dass solche Spuren bis zu dieser Erhebung, soweit dieses ohne grösseren Schaden zu besorgen tunlich ist, in dem Zustande gelassen werden, in welchem sie sich zur Zeit befunden, als die strafbare Handlung entdeckt worden ist.

§ 60

1) Gegenstände, an oder mit welchen die strafbare Tat verübt wurde oder welche der Täter am Orte der Tat zurückgelassen haben dürfte, überhaupt Gegenstände, welche von dem Beschuldigten oder von Zeugen anzuerkennen sind oder in anderer Weise zur Herstellung des Beweises dienen können, sind, soweit es möglich ist, in gerichtliche Verwahrung zu nehmen. Sie sind entweder in ein mit einem amtlichen Siegel zu verschliessendes Behältnis zu geben, oder es ist an ihnen eine gegen Unterschiebung oder Verwechslung schützende Bezeichnung anzubringen. 2) Befinden sich unter den vorgefundenen Gegenständen zum Gottesdienste geweihte Sachen, so hat das Gericht für deren Absonderung von allen übrigen Gegenständen und für deren entsprechende Aufbewahrung zu sorgen.

§ 61

1) Der Untersuchungsrichter hat alle Personen, von denen sich mit Wahrscheinlichkeit eine Auskunft über die Umstände der Tat oder über die Person von dabei Beteiligten und deren Verhältnis zur Tat erwarten lässt und insbesondere auch den durch die strafbare Handlung Beschädigten zu vernehmen. 2) Auch bereits vernommene Personen können von dem Untersuchungsrichter neuerlich vernommen werden, insoferne dies zur Ergänzung oder Aufklärung ihrer früheren Aussagen erheblich erscheint.

§ 62

Kann der durch eine strafbare Handlung verursachte Schaden oder entgangene Gewinn durch die Aussage des Beschädigten nicht zuverlässig erhoben werden oder ist mit Grund zu vermuten, dass der Beschädigte seinen Schaden zu hoch schätze, so ist die Grösse des Schadens in jenen Fällen, in welchen sie auf die Zurechnung der Tat als Verbrechen, auf das Strafmass oder auf die Zuerkennung der Entschädigung von Einfluss ist, durch Vernehmung von Zeugen oder durch Sachverständige zu ermitteln.

§ 63

Schriften, die nicht in deutscher Sprache geschrieben und für die Untersuchung erheblich sind, hat der Untersuchungsrichter durch einen beeideten Dolmetscher übersetzen zu lassen und samt der Übersetzung zu den Akten zu bringen.

§ 64

1) Die Untersuchung ist durch Verfügung des Untersuchungsrichters einzustellen, sobald der Ankläger von der strafgerichtlichen Verfolgung absteht. 2) Ausser diesem Fall kann die Untersuchung nur durch Beschluss des Untersuchungsrichters (§ 66) oder des Obergerichts eingestellt werden.

§ 65

1) Wird die Untersuchung eingestellt, so sind der Ankläger, das Opfer, der Privatbeteiligte und der Beschuldigte hievon zu verständigen; letzterer ist, wenn er verhaftet war, sogleich freizulassen. 2) Auf sein Verlangen ist ihm ein Amtszeugnis darüber auszufertigen, dass kein Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung gegen ihn vorhanden sei. 3) Aufgehoben

§ 66

Die Untersuchung ist mit Beschluss des Untersuchungsrichters einzustellen, wenn auf Grund der Ergebnisse der Erhebungen fest steht, dass kein Tatbestand einer strafbaren Handlung vorhanden sei oder wenn alle Verdachtsgründe gegen den Beschuldigten behoben sind oder wenn sich von weiteren Erhebungen eine bessere Aufklärung, weder in Beziehung auf den Tatbestand, noch in Ansehung des Täters erwarten lässt.

§ 67

1) Die Zuständigkeit des Gerichtes für den unmittelbaren Täter begründet auch die Zuständigkeit für die anderen Beteiligten (§ 12 StGB). 2) Liegen demselben Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last, oder haben sich an derselben strafbaren Handlung mehrere Personen beteiligt, oder hat eine dieser letzteren auch noch in Verbindung mit anderen Personen strafbare Handlungen begangen, so ist in der Regel das Strafverfahren gegen alle diese Personen und wegen aller dieser strafbaren Handlungen gleichzeitig zu führen und über alle zusammentreffenden Strafsachen ein Urteil zu fällen. Gleiches gilt, wenn mehrere Personen der Begehung strafbarer Handlungen verdächtig sind, die sonst in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. 3) Das Gericht kann aber auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, dass hinsichtlich einzelner strafbarer Handlungen oder einzelner Beschuldigter das Strafverfahren abgesondert zu führen und zum Abschluss zu bringen sei, soferne dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Kürzung der Haft eines Beschuldigten dienlich erscheint. 4) In jedem solchen Falle ist dem Ankläger eine sofortige Erklärung abzufordern, ob er sich hinsichtlich der ausgeschiedenen gegen denselben Beschuldigten vorliegenden Anschuldigungspunkte die Verfolgung vorbehalte. Geschieht dies, so ist das Verfahren hinsichtlich der letzteren ohne unnötigen Aufschub fortzuführen und zum Abschlusse zu bringen; im entgegengesetzten Falle ist die Untersuchung hinsichtlich dieser Anschuldigungspunkte einzustellen.

§ 68

Gehören zu den strafbaren Handlungen im Sinne des § 67 Abs. 2 solche, für die auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen ein besonderer Rechtszug an eine ausländische Rechtsmittelinstanz besteht, so ist das Strafverfahren für diese strafbaren Handlungen abgesondert zu führen. VIII. Hauptstück

§ 69

1) Der Augenschein ist vorzunehmen, sooft dies zur Aufklärung eines für die Untersuchung erheblichen Umstandes notwendig erscheint. Es sind stets zwei Gerichtszeugen, und wenn sich dies wegen Anerkennung der zu untersuchenden Gegenstände oder zur Erlangung von Aufklärungen als zweckdienlich darstellt, ist auch der Beschuldigte zuzuziehen. Dem Verteidiger des Beschuldigten kann die Beteiligung bei der Vornahme des Augenscheines nicht versagt werden; auch ist ein bereits bestellter Verteidiger, wenn kein besonderes Bedenken dagegen obwaltet, von der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen. 2) Wird im Verlauf des Augenscheins eine Person im Zuge des Nachstellens des wahrscheinlichen Verlaufs der Tat am Tatort oder an einem anderen mit der Straftat im Zusammenhang stehenden Ort vernommen und über diese Vorgänge eine Ton- und Bildaufnahme angefertigt (Tatrekonstruktion), so ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, dem Opfer, dem Privatbeteiligten und deren Vertretern Gelegenheit zu geben, sich daran zu beteiligen. Sie haben das Recht Fragen zu stellen und ergänzende Untersuchungen und Feststellungen zu verlangen. 3) Der Beschuldigte kann von der Teilnahme nach Abs. 2 vorübergehend ausgeschlossen werden, wenn seine Anwesenheit den Zweck des Verfahrens gefährden könnte oder besondere Interessen dies erfordern (§ 197 Abs. 1). Dem Opfer und dem Privatbeteiligten ist die Beteiligung vorübergehend zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass deren Anwesenheit den Beschuldigten oder Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte. In diesen Fällen ist den betroffenen Beteiligten sogleich eine Kopie des Protokolls zu übermitteln. Die Beteiligung des Verteidigers darf jedoch nicht eingeschränkt werden. Im Übrigen ist § 50a anzuwenden.

§ 70

Das über den Augenschein aufzunehmende Protokoll ist so bestimmt und umständlich abzufassen, dass es eine vollständige und treue Anschauung der besichtigten Gegenstände gewährt. Es sind demselben zu diesem Zwecke erforderlichenfalls Zeichnungen, Pläne oder Risse beizufügen; Masse, Gewichte, Grössen und Ortsverhältnisse sind nach bekannten und unzweifelhaften Bestimmungen zu bezeichnen.

§ 71

1) Dem Augenschein ist erforderlichenfalls ein Sachverständiger beizuziehen. 2) Zwei Sachverständige sind nur dann beizuziehen, wenn es wegen der Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung erforderlich ist.

§ 72

1) Die Wahl der Sachverständigen steht dem Untersuchungsrichter zu. Sind solche für ein bestimmtes Fach bei dem Gerichte bleibend angestellt, so soll er andere nur dann zuziehen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn jene durch besondere Verhältnisse abgehalten sind oder in dem einzelnen Falle als bedenklich erscheinen. 2) Wenn ein Sachverständiger der an ihn ergangenen Vorladung nicht Folge leistet oder seine Mitwirkung bei der Vornahme des Augenscheines verweigert, so kann der Untersuchungsrichter eine Geldstrafe bis zu 1 000 Franken gegen ihn verhängen.

§ 73

Personen, die im Untersuchungsfall als Zeugen nicht vernommen oder nicht beeidigt werden dürfen oder die zum Beschuldigten oder zum Verletzten in einem der im § 107 Abs. 1 Ziff. 1 bezeichneten Verhältnis stehen, sind bei sonstiger Nichtigkeit des Aktes als Sachverständige nicht beizuziehen. Von der Wahl des Sachverständigen sind in der Regel sowohl der Ankläger als auch der Beschuldigte vor der Vornahme des Augenscheins in Kenntnis zu setzen; werden erhebliche Einwendungen vorgebracht und ist nicht Gefahr im Verzuge, so sind andere Sachverständige beizuziehen.

§ 74

1) Diejenigen Sachverständigen, welche schon im allgemeinen beeidigt sind, hat der Untersuchungsrichter vor dem Beginne der Amtshandlung an den von ihnen abgelegten Eid zu erinnern. 2) Andere Sachverständige müssen vor der Vornahme des Augenscheines eidlich verpflichtet werden, dass sie den Gegenstand desselben sorgfältig untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen treu und vollständig angeben und den Befund sowie ihr Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln ihrer Wissenschaft oder Kunst abgeben wollen.

§ 75

1) Die Gegenstände des Augenscheines sind von den Sachverständigen in Gegenwart der Gerichtspersonen zu besichtigen und zu untersuchen, ausser wenn letztere aus Rücksichten des sittlichen Anstandes für angemessen erachten, sich zu entfernen oder, wenn die erforderlichen Wahrnehmungen, wie bei der Untersuchung von Giften, nur durch fortgesetzte Beobachtung oder länger dauernde Versuche gemacht werden können. 2) Bei jeder solchen Entfernung der Gerichtspersonen von dem Orte des Augenscheines ist aber auf geeignete Weise dafür zu sorgen, dass die Glaubwürdigkeit der von den Sachverständigen zu pflegenden Erhebungen sichergestellt werde. 3) Ist von dem Verfahren der Sachverständigen die Zerstörung oder Veränderung eines von ihnen zu untersuchenden Gegenstandes zu erwarten, so soll ein Teil des letzteren, insoferne es tunlich erscheint, in gerichtlicher Verwahrung behalten werden.

§ 76

1) Der Untersuchungsrichter leitet den Augenschein. Er bezeichnet mit möglichster Berücksichtigung der von dem Ankläger und dem Beschuldigten oder dessen Verteidiger gestellten Anträge die Gegenstände, auf welche die Sachverständigen ihre Beobachtung zu richten haben und stellt die Fragen, deren Beantwortung er für erforderlich hält. Die Sachverständigen können verlangen, dass ihnen aus den Akten oder durch Vernehmung von Zeugen jene Aufklärungen über von ihnen bestimmt zu bezeichnende Punkte gegeben werden, welche sie für das abzugebende Gutachten für erforderlich erachten. 2) Wenn den Sachverständigen zur Abgabe eines gründlichen Gutachtens die Einsicht der Untersuchungsakten unerlässlich erscheint, können ihnen, soweit nicht besondere Bedenken dagegen obwalten, auch die Akten selbst mitgeteilt werden.

§ 77

Die Angaben der Sachverständigen über die von ihnen gemachten Wahrnehmungen (Befund) sind von dem Protokollführer sogleich aufzuzeichnen. Das Gutachten samt dessen Gründen können sie entweder sofort zu Protokoll geben oder sich die Abgabe eines schriftlichen Gutachtens vorbehalten, wofür eine angemessene Frist zu bestimmen ist.

§ 78

Ist der Befund dunkel, unbestimmt, im Widerspruche mit sich selbst oder mit erhobenen Tatumständen oder weichen die Angaben zweier Sachverständiger über die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen erheblich voneinander ab, und lassen sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung beseitigen, so ist der Augenschein, sofern es möglich ist, unter Zuziehung desselben oder derselben Sachverständigen zu wiederholen. Erforderlichenfalls können an ihrer Stelle andere Sachverständige beigezogen werden.

§ 79

Ergeben sich solche Widersprüche oder Mängel in bezug auf das Gutachten oder zeigt sich, dass es Schlüsse enthält, welche aus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen sind, und lassen sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung der Sachverständigen beseitigen, so ist das Gutachten eines anderen oder mehrerer anderer Sachverständigen einzuholen.

§ 80

1) Wenn sich bei einem Todesfalle Verdacht ergibt, dass derselbe durch eine strafbare Handlung verursacht worden sei, so muss vor der Beerdigung die Leichenbeschau und Leichenöffnung vorgenommen werden. 2) Ist die Leiche bereits beerdigt, so muss sie zu diesem Behufe wieder ausgegraben werden, wenn nach den Umständen noch ein erhebliches Ergebnis davon erwartet werden kann und nicht dringende Gefahr für die Gesundheit der Personen, welche an der Leichenbeschau teilnehmen müssen, vorhanden ist. 3) Ehe zur Öffnung der Leiche geschritten wird, ist dieselbe genau zu beschreiben und deren Identität durch Vernehmung von Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, ausser Zweifel zu setzen. Diesen Personen ist nötigenfalls vor der Anerkennung eine genaue Beschreibung des Verstorbenen abzufordern. Ist aber der letztere ganz unbekannt, so ist eine genaue Beschreibung der Leiche durch öffentliche Blätter bekanntzumachen. 4) Bei der Leichenbeschau hat der Untersuchungsrichter darauf zu sehen, dass die Lage und Beschaffenheit des Leichnams, der Ort, wo und die Kleidung, worin er gefunden wurde, genau bemerkt sowie alles, was nach den Umständen für die Untersuchung von Bedeutung sein könnte, sorgfältig beachtet werde. Insbesondere sind Wunden und andere äussere Spuren erlittener Gewalttätigkeit nach ihrer Zahl und Beschaffenheit genau zu verzeichnen, die Mittel und Werkzeuge, durch welche sie wahrscheinlich verursacht wurden, anzugeben und die etwa vorgefundenen, möglicherweise gebrauchten Werkzeuge mit den vorhandenen Verletzungen zu vergleichen.

§ 81

1) Die Leichenbeschau und Leichenöffnung ist durch einen, nötigenfalls zwei Ärzte vorzunehmen (§ 71). 2) Der Arzt, welcher den Verstorbenen in der seinem Tode allenfalls vorhergegangenen Krankheit behandelt hat, ist, wenn es zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen und ohne Verzögerung geschehen kann, zur Gegenwart bei der Leichenbeschau aufzufordern.

§ 82

1) Das Gutachten hat sich darüber auszusprechen, was in dem vorliegenden Falle die den eingetretenen Tod zunächst bewirkende Ursache gewesen und wodurch dieselbe erzeugt worden sei. 2) Werden Verletzungen wahrgenommen, so ist insbesondere zu erörtern: 1. ob dieselben dem Verstorbenen durch die Handlung eines anderen zugefügt wurden und, falls diese Frage bejaht wird, 2. ob diese Handlung a) schon ihrer allgemeinen Natur wegen, b) vermöge der eigentümlichen persönlichen Beschaffenheit oder eines besonderen Zustandes des Verletzten, c) wegen der zufälligen Umstände, unter welchen sie verübt wurde oder d) vermöge zufällig hinzugekommener, jedoch durch sie veranlasster oder aus ihr entstandener Zwischenursachen den Tod herbeigeführt habe und ob endlich e) der Tod durch rechtzeitige und zweckmässige Hilfe hätte abgewendet werden können. 3) Insoferne sich das Gutachten nicht über alle für die Entscheidung erheblichen Umstände verbreitet, sind hierüber von dem Untersuchungsrichter besondere Fragen an die Sachverständigen zu stellen.

§ 83

Bei Verdacht einer Kindestötung ist nebst den nach den vorstehenden Vorschriften zu pflegenden Erhebungen auch zu erforschen, ob das Kind lebendig geboren sei.

§ 84

Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist der Erhebung des Tatbestandes nebst dem Arzte nach Erfordernis noch ein Chemiker beizuziehen. Die Untersuchung der Gifte selbst aber kann nach Umständen auch von dem Chemiker allein in einem hiezu geeigneten Lokale vorgenommen werden. Im übrigen gilt § 71 sinngemäss.

§ 85

Auch bei körperlichen Beschädigungen ist die Besichtigung des Opfers durch einen Arzt als Sachverständigen vorzunehmen, welcher sich nach genauer Beschreibung der Verletzungen insbesondere auch darüber auszusprechen hat, welche von den vorhandenen Körperverletzungen oder Gesundheitsstörungen an und für sich oder in ihrem Zusammenwirken unbedingt oder unter den besonderen Umständen des Falles als leichte, schwere oder lebensgefährliche anzusehen seien, welche Wirkungen Beschädigungen dieser Art gewöhnlich nach sich zu ziehen pflegen, und welche in dem vorliegenden einzelnen Falle daraus hervorgegangen sowie durch welche Mittel oder Werkzeuge oder auf welche Weise dieselben zugefügt worden seien. Im Übrigen gilt § 71 sinngemäss.

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