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Reglement betreffend Dienstfahrten mit Privatfahrzeugen

Chur · 253 · regulation

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Verhaltensvorschriften
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 III. Vergütung und Kostenübernahme
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 IV. Schlussbestimmungen
  12. Art. 12

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12 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich und Bewilligung 1 Dieses Reglement gilt für Dienstfahrten, für die ein Privatfahrzeug benutzt wird. 2 Privatfahrzeuge dürfen nur gestützt auf eine Bewilligung der zuständigen Dienststellenleitung zu dienstlichen Zwecken eingesetzt werden. Die Schuldirektion kann diese Kompetenz an die jeweils zuständige Schulleitung delegieren.

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Art. 2

Privatfahrzeug Als Privatfahrzeug gilt neben dem eigenen Fahrzeug der Mitarbeitenden auch ein vorübergehend verwendetes Ersatzfahrzeug eines Dritten oder ein Fahrzeug mit Wechselkontrollschildern.

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Art. 3

Unterhalt und Zulassung Die Mitarbeitenden sind für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand und für das Einlösen des Privatfahrzeuges selbst verantwortlich.

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Art. 4

Dienstfahrten Als Dienstfahrten gelten sämtliche Fahrten, die im Auftrag und im Interesse der Stadt durchgeführt werden. Die Dienstfahrten sind in der Regel während der Betriebszeit1 durchzuführen.

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Art. 5 II. Verhaltensvorschriften

Strassenverkehrsgesetz Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, sämtliche im Strassenverkehr geltenden Vorschriften einzuhalten. 1 Vgl. Art. 81 Abs. 4 AB zur PVO (RB 204): Montag bis Freitag jeweils von 06.30 Uhr bis 19.30 Uhr 253 $$$ 2 1.1.2014

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Art. 6

Verhalten bei Unfällen 1 Bei einem Verkehrsunfall, in den ein Privatfahrzeug anlässlich einer Dienstfahrt involviert ist, ist vor Ort das europäische Unfallprotokoll auszufüllen und von den Beteiligten zu unterzeichnen oder die Polizei beizuziehen. Bei Personenschaden ist die Polizei zwingend anzufordern. 2 Wird die Polizei beigezogen, obliegen die Beweissicherung und die Dokumentation von Unfallstelle und -hergang der Polizei.

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Art. 7

Meldepflicht bei Unfällen 1 Sämtliche Unfälle sind unabhängig vom Unfallhergang und Verschulden ohne Verzug der Finanz- und Liegenschaftenverwaltung zu melden. 2 Der Finanz- und Liegenschaftenverwaltung ist das Unfallprotokoll zu übergeben bzw. sie ist auf die polizeiliche Tatbestandsaufnahme hinzuweisen. 3 Die Schadenmeldung bei der Motorfahrzeugversicherung des betroffenen Privatfahrzeuges ist Sache der Mitarbeitenden.

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Art. 8 III. Vergütung und Kostenübernahme

Vergütung 1 Die Vergütung (Kilometerentschädigung) für Dienstfahren mit dem Privatfahrzeug richtet sich nach dem jeweils rechtsgültigen Personalrecht.1 2 Mit dieser Vergütung gelten sämtliche ordentlichen Kosten für die Verwendung des Privatfahrzeugs für die Dienstfahrt als abgegolten. Dazu gehören insbesondere Treibstoffkosten, Prämien für die Motorfahrzeugversicherung, Motorfahrzeugsteuern, Strassenverkehrsgebühren, Wertverminderung des Fahrzeuges und Unterhaltskosten.

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Art. 9

Ausserordentliche Kosten Entstehen durch die Nutzung des Privatfahrzeugs für Dienstfahrten ausserordentliche Kosten (Reparatur am Fahrzeug, Selbstbehalt, Prämienerhöhung, Bonusverlust), die nicht durch eine Versicherung gedeckt sind, wird der Schaden in der Regel wie folgt aufgeteilt: a) bei höherer Gewalt oder leichtem Verschulden: zu Lasten der Stadt; b) bei mittelschwerem Verschulden: je zur Hälfte zu Lasten der Mitarbeitenden und der Stadt; c) bei schwerem Verschulden: zu Lasten Mitarbeitende; c) bei mangelndem Unterhalt des Fahrzeuges: zu Lasten Mitarbeitende. 1 Zurzeit Art. 72 Abs. 1 AB zur PVO (RB 204) $$$ 253 1.1.2014 3

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Art. 10

Verletzung der Verkehrsregeln Bussen und Geldstrafen aufgrund der Verletzung von Verkehrsregeln während einer Dienstfahrt gehen zu Lasten der Mitarbeitenden.

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Art. 11 IV. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts Das vorliegende Reglement ersetzt das Reglement des Stadtrates vom 29. Juni 1977, das hiermit aufgehoben wird.

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Art. 12

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft.

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