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Bauordnung Balzers

Balzers · 13_Bauordnung.pdf · communal act

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Contents: 49 provisions
  1. Art. 1 • Einleitung
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 • Baureife
  5. Art. 5 • Allgemeine Bestimmungen
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 • Zonenbestimmungen
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22 Übriges Gemeindegebiet ÜG
  23. Art. 23 Schrebergartenzone SG
  24. Art. 24 Forstwirtschaftszone FW
  25. Art. 25 Hecken- und Feldgehölze HFG
  26. Art. 26 Freihaltezone F
  27. Art. 27 NS 1 und NS 2
  28. Art. 28 Zone Landschaftsentwicklung LE
  29. Art. 29 Landschaftsschutzzone LS
  30. Art. 30 Quellschutzzonen
  31. Art. 31 NPS
  32. Art. 32 Asphaltbeläge NPK
  33. Art. 33 Deponiezone DP
  34. Art. 34 Gefahrenzonen
  35. Art. 35 von Bauzonen
  36. Art. 36 Zonenschema
  37. Art. 37 Richtplan, Überbauungs- und Gestaltungsplan
  38. Art. 38 Gestaltung
  39. Art. 39 Reklamen
  40. Art. 40 Ortsbildschutz
  41. Art. 41 Bauten
  42. Art. 42 Bepflanzungen
  43. Art. 43 Private Ausfahrten
  44. Art. 44 Liegenschaftsentwässerung
  45. Art. 45 Vollzug
  46. Art. 46 Ausnahmen
  47. Art. 47 Auslegungsschwierigkeiten
  48. Art. 48 Gebühren
  49. Art. 49 Inkrafttreten

Proposed changes to this act

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49 provisions

Art. 41 Bauten

1. Ein schützenswertes Gebäude gemäss Ortsbildinventar ist ein wertvoller Bau von architektonischer und/oder historischer Bedeutung, dessen ungeschmälertes Weiterbestehen unter Einschluss der wesentlichen Einzelheiten wichtig ist. An Renovationen, Veränderungen oder Ergänzungen sind hohe Qualitätsanforderungen zu stellen und sie bedürfen sorgfältiger Abklärungen unter fachlicher Beratung. Bei Abbruchgesuchen sind baugeschichtliche Analysen gemäss Baugesetz und Bauverordnung zu veranlassen. 2. Ein erhaltenswertes Gebäude gemäss Ortsbildinventar ist ein ansprechender oder charakteristischer Bau von guter Qualität, der erhalten und gepflegt werden soll. Veränderungen, die sich einordnen, und Erweiterungen, die auf den bestehenden Bau Rücksicht nehmen, sind zulässig. Sollte sich eine Erhaltung als unverhältnismässig erweisen, so kann ein allfälliger Ersatz in Bezug auf Stellung, Volumen, Gestaltung und Qualität sorgfältig geprüft werden. Ein Abbruch ist unter Erfüllung dieser Voraussetzungen zulässig. Bei Abbruchgesuchen sind baugeschichtliche Analysen gemäss Baugesetz und Bauverordnung zu veranlassen. 3. Bauten, welche wegen ihrer Stellung im Ortsbildgefüge als erhaltenswert eingestuft worden sind, können ohne weitere Untersuchungen abgebrochen und am gleichen Ort in ähnlicher Volumetrie und Gestaltung wieder aufgebaut werden. Die Denkmalpflege ist vorgängig zu informieren.

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Art. 42 Bepflanzungen

1. Zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes kann der Gemeinderat • ein Fällungsverbot erhaltenswerter Einzelbäume, Baum- und Buschgruppen erlassen, • Bepflanzungen veranlassen.

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Art. 43 Private Ausfahrten

1. Für die Gestaltung und Ausführung privater Ausfahrten ist die VSS / SN – Norm (Schweizerischer Verband der Strassen und Verkehrsfachleute) in der geltenden Fassung massgebend. Abweichungen sind zulässig, wenn die örtlichen Verhältnisse es nicht erlauben (z.B. Ortskern, Erhaltung des Ortsbildes und dgl.) diese Norm einzuhalten.

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Art. 44 Liegenschaftsentwässerung

1. Abwasser von Bauten und Anlagen sind nach den Vorschriften zum Schutz der Gewässer zu behandeln. 2. Wo die Verhältnisse es zulassen, ist nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen. Verbindlich für die Versickerungen ist die Norm SN 592'000 in der geltenden Fassung. Für die Entwässerung ist die Versickerungskarte massgebend. Es sind die liegenschaftsbezogenen Abflussbeiwerte bzw. die Abflussmengen auf der Basis des Flächennutzungsplanes nachzuweisen. 3. Unverschmutztes Abwasser darf nicht auf öffentliche Strassen und Plätze geleitet werden. F. Verfahrensvorschriften

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Art. 45 Vollzug

1. Der Vollzug dieser Bauordnung obliegt dem Gemeinderat. Er hat jeweils einmal in seiner Amtsdauer die Ortsplanung auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen und die sich als notwendig erweisenden Abänderungen zu veranlassen.

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Art. 46 Ausnahmen

1. Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bauordnung kann der Gemeinderat auf der Grundlage des Baugesetzes erteilen.

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Art. 47 Auslegungsschwierigkeiten

1. Wo sich bei der Auslegung von Bestimmungen dieser Bauordnung Differenzen oder Unklarheiten ergeben, kann der Gemeinderat zwecks fachlicher Beratung eine Kommission bestimmen. Nach Anhören derselben fällt der Gemeinderat den verbindlichen Entscheid. Es kann ein neutraler Experte als Berater beigezogen werden.

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Art. 48 Gebühren

1. Für die Überprüfung von Baugesuchen und für die Baukontrolle wird vom Gemeinderat eine Gebührenordnung erlassen.

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Art. 49 Inkrafttreten

1. Diese Bauordnung tritt mit Kundmachung der Genehmigung durch die Fürstliche Regierung in Kraft. Balzers, 4. Oktober 2025 Vaduz, 19. August 2025 GBR Nr. 33/25 vom 26. Februar 2025 LNR 2025-1128 BNR 2025/1302 Gemeinde Balzers Regierung des Fürstentums Liechtenstein Karl Malin, Gemeindevorsteher Brigitte Haas, Regierungschefin Matthias Eberle, Vizevorsteher

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