1. Ein schützenswertes Gebäude gemäss Ortsbildinventar ist ein wertvoller Bau von architektonischer und/oder historischer Bedeutung, dessen ungeschmälertes Weiterbestehen unter Einschluss der wesentlichen Einzelheiten wichtig ist. An Renovationen,
Veränderungen oder Ergänzungen sind hohe Qualitätsanforderungen zu stellen und
sie bedürfen sorgfältiger Abklärungen unter fachlicher Beratung. Bei Abbruchgesuchen
sind baugeschichtliche Analysen gemäss Baugesetz und Bauverordnung zu veranlassen.
2. Ein erhaltenswertes Gebäude gemäss Ortsbildinventar ist ein ansprechender oder
charakteristischer Bau von guter Qualität, der erhalten und gepflegt werden soll. Veränderungen, die sich einordnen, und Erweiterungen, die auf den bestehenden Bau
Rücksicht nehmen, sind zulässig. Sollte sich eine Erhaltung als unverhältnismässig
erweisen, so kann ein allfälliger Ersatz in Bezug auf Stellung, Volumen, Gestaltung und
Qualität sorgfältig geprüft werden. Ein Abbruch ist unter Erfüllung dieser Voraussetzungen zulässig. Bei Abbruchgesuchen sind baugeschichtliche Analysen gemäss
Baugesetz und Bauverordnung zu veranlassen.
3. Bauten, welche wegen ihrer Stellung im Ortsbildgefüge als erhaltenswert eingestuft
worden sind, können ohne weitere Untersuchungen abgebrochen und am gleichen Ort
in ähnlicher Volumetrie und Gestaltung wieder aufgebaut werden. Die Denkmalpflege
ist vorgängig zu informieren.
1. Zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes kann der Gemeinderat
• ein Fällungsverbot erhaltenswerter Einzelbäume, Baum- und
Buschgruppen erlassen,
• Bepflanzungen veranlassen.
1. Für die Gestaltung und Ausführung privater Ausfahrten ist die VSS / SN – Norm
(Schweizerischer Verband der Strassen und Verkehrsfachleute) in der geltenden Fassung massgebend. Abweichungen sind zulässig, wenn die örtlichen Verhältnisse es
nicht erlauben (z.B. Ortskern, Erhaltung des Ortsbildes und dgl.) diese Norm einzuhalten.
1. Abwasser von Bauten und Anlagen sind nach den Vorschriften zum Schutz der Gewässer zu behandeln.
2. Wo die Verhältnisse es zulassen, ist nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen. Verbindlich für die Versickerungen ist die Norm SN 592'000 in der geltenden Fassung. Für die Entwässerung ist die Versickerungskarte massgebend. Es sind die liegenschaftsbezogenen Abflussbeiwerte bzw. die Abflussmengen auf der Basis des
Flächennutzungsplanes nachzuweisen.
3. Unverschmutztes Abwasser darf nicht auf öffentliche Strassen und Plätze geleitet werden.
F. Verfahrensvorschriften
1. Der Vollzug dieser Bauordnung obliegt dem Gemeinderat. Er hat jeweils einmal in seiner Amtsdauer die Ortsplanung auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen und die sich
als notwendig erweisenden Abänderungen zu veranlassen.
1. Wo sich bei der Auslegung von Bestimmungen dieser Bauordnung Differenzen oder
Unklarheiten ergeben, kann der Gemeinderat zwecks fachlicher Beratung eine Kommission bestimmen. Nach Anhören derselben fällt der Gemeinderat den verbindlichen
Entscheid. Es kann ein neutraler Experte als Berater beigezogen werden.
1. Diese Bauordnung tritt mit Kundmachung der Genehmigung durch die Fürstliche Regierung in Kraft.
Balzers, 4. Oktober 2025 Vaduz, 19. August 2025
GBR Nr. 33/25 vom 26. Februar 2025 LNR 2025-1128 BNR 2025/1302
Gemeinde Balzers Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Karl Malin, Gemeindevorsteher Brigitte Haas, Regierungschefin
Matthias Eberle, Vizevorsteher