Law

Verordnung über Arbeits- und Freizeit (VAF)

Thun · 153.01.11 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ThunFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-09-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 0c9378412256ad16271d5b29825447c13e1f53edcb31085ffa8944920a6aa978

Contents: 48 provisions
  1. Art. 1 I. Arbeitszeit allgemein
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 II. Öffentliche Ämter
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 III. Überzeit und Mehrarbeit
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 I. Arbeitszeit nach festen Regelungen
  18. Art. 18
  19. Art. 19 II. Gleitende Arbeitszeit (GLAZ)
  20. Art. 20
  21. Art. 22 III. Arbeiten von Zuhause aus (Home Office)
  22. Art. 23
  23. Art. 24 IV. Zeiterfassung
  24. Art. 25
  25. Art. 26
  26. Art. 27
  27. Art. 28 I. Zeitkonto
  28. Art. 29 II. Kompensation zu viel geleisteter Arbeit
  29. Art. 30
  30. Art. 31
  31. Art. 32
  32. Art. 33
  33. Art. 34
  34. Art. 35 A. Ferien
  35. Art. 36
  36. Art. 37
  37. Art. 38
  38. Art. 39
  39. Art. 40
  40. Art. 41
  41. Art. 42
  42. Art. 43 B. Feiertage und dienstfreie Tage
  43. Art. 44
  44. Art. 45
  45. Art. 46 C. Unbezahlte Urlaube
  46. Art. 47
  47. Art. 48
  48. Art. 49

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

48 provisions

Art. 42

1 Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen sind verantwortlich, bis Ende Januar mit jenen Personen, die per 1. Januar einen Feriensaldo von über 41 Stunden aus dem Vorjahr aufweisen, die Kompensation dieser Feriensaldi bis spätestens Ende Mai konkret zu vereinbaren. 2 Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter können die Aufgabe an die direkten Vorgesetzten delegieren.1

Propose a change

Art. 43 B. Feiertage und dienstfreie Tage

1 Als dienstfreie Tage gelten die Sonntage, die öffentlichen Feiertage (1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Auffahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, 1. August, Bettag, Weihnachten, Stephanstag) und die Nachmittage des 24. und 31. Dezember. 2 Zusätzlich besteht am 1. Mai oder am Ausschiesset wahlweise Anspruch auf einen dienstfreien Tag. 3 Ein Vor- oder Nachbezug des dienstfreien Tages gemäss Absatz 2 ist nur im gleichen Jahr und aus betrieblichen Gründen möglich und ist vom Abteilungsleiter oder der Abteilungsleiterin zu bewilligen. 1 Eingefügt am 01.07.2026 2 Fassung vom 26.01.2022 2. Unfall Ferienentschädigung Kontrolle Dienstfreie Tage 13 153.01.11

Propose a change

Art. 44

1 Am Gründonnerstag, am Mittwoch vor Auffahrt sowie am Vortag des 1. August reduziert sich die tägliche Sollarbeitszeit bei einem vollen Pensum um eine Stunde. 2 Bei Teilzeitarbeit erfolgt die Reduktion anteilmässig.

Propose a change

Art. 45

Das Personal im Stundenlohn hat Anspruch auf eine Feiertagsentschädigung von 3,52 %.

Propose a change

Art. 46 C. Unbezahlte Urlaube

1 Es besteht kein Anspruch auf unbezahlten Urlaub. 2 Die Zuständigkeit für die Gewährung von unbezahltem Urlaub richtet sich nach Artikel 1 der Verordnung vom 15. November 2002 über die Delegation von Kompetenzen im Personalbereich (VODKP)2. Art. 46a3 1 Während eines unbezahlten Urlaubs ruht der Ferienanspruch. 2 Krankheit oder Unfall während des unbezahlten Urlaubs begründet nicht den Abbruch des Urlaubs und die Ausrichtung von Krankengehalt.

Propose a change

Art. 47

1 Wird während eines unbezahlten Urlaubes die Beibehaltung des vollen Versicherungsschutzes der Unfallversicherung gewünscht, kann dies auf dem Weg einer Abredeversicherung für maximal sechs Monate geregelt werden. 2 Dauert der Urlaub länger als sechs Monate, kann bei der privaten Krankenkasse eine aufgeschobene Taggeldversicherung abgeschlossen werden.

Propose a change

Art. 48

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen für die ganze Urlaubsdauer die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für die Pensionskasse. 1 Fassung vom 01.07.2026 2 SSG 153.01.01 3 Eingefügt am 01.07.2026 Vorzeitiger Arbeitsschluss Personal im Stundenlohn Allgemeines Ferienanspruch und Krankengehalt Unfallversicherung Pensionskasse 14 153.01.11 3. Teil: Schlussbestimmungen

Propose a change

Art. 49

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten wird die Verordnung vom 15. Dezember 1995 über Arbeits- und Freizeit1 aufgehoben. Thun, 7. November 2014 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler 1 SSG 153.01.11 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 15 153.01.11 Anhang Bezahlte Kurzurlaube (Art. 7) Ereignis Regelung Betreuung im Krankheitsfall1 - Es besteht Anspruch auf bezahlten Kurzurlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist. Die gesundheitliche Beeinträchtigung ist mit einem Arztzeugnis nachzuweisen. Der Urlaub ist auf die für die Betreuung erforderliche Dauer begrenzt, beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis und maximal zehn Tage pro Jahr. Diese Obergrenze gilt nicht bei der Betreuung von eigenen Kindern.2 Hochzeit - 3 Arbeitstage bei eigener Hochzeit. - 1 Arbeitstag für eine Hochzeit in der Familie (Eltern, Kinder, Pflegekinder, Geschwister, Geschwister des Ehegatten), sofern der Anlass auf einen Tag fällt, an welchem üblicherweise gearbeitet wird. …3 Todesfälle - 3 Arbeitstage zufolge Todes des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin (Ehegatten, eingetragene Partnerschaft, Konkubinat), eines Kindes, der Mutter, des Vaters, der Schwiegermutter, des Schwiegervaters oder anderer in Hausgemeinschaft lebender Verwandter. - 1 Arbeitstag zur Teilnahme an der Bestattung eines andern Verwandten, sofern der Anlass auf einen Tag fällt, an welchem üblicherweise gearbeitet wird. - Zeit zur Teilnahme an der Bestattung naher Bekannter, sofern der Anlass auf einen Tag fällt, an welchem üblicherweise gearbeitet wird. Wohnungswechsel - 1 Arbeitstag für den eigenen Wohnungswechsel. Veranstaltungen und Wettkämpfe * - Bis zu 2 Arbeitstagen im Jahr für Mitglieder der Organisationskomitees, Funktionäre, Kampfrichter, Teilnehmer oder Teilnehmerinnen an internationalen, eidgenössischen, kantonalen oder regionalen Anlässen. - Bis zu 2 Arbeitstagen im Jahr als Teilnehmer oder Teilnehmerin an Wettkämpfen der Heereseinheiten, der Armee und der militärischen Verbände und Vereine. 1 Eingefügt am 26.01.2022 2 Fassung vom 01.07.2026 3 Aufgehoben am 17.02.2021 16 153.01.11 Ereignis Regelung Betriebsausflug1 - 1 Arbeitstag für teilnehmende Angestellte Freiwillige Militärdienste und ZS-Kurse * - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für freiwillige Dienstleistungen im Zivilschutz als Lehrpersonal, Instruktor, Rechnungsführer usw. - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für die Teilnehmer, Funktionäre oder Instruktoren an freiwilligen Gebirgs- und Skipatrouillenführerkursen der Armee. Jugend und Sport * - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für die Teilnahme in der Kursleitung oder als Kursteilnehmerin resp. Kursteilnehmer an Expertenkursen, Zentralkursen, Leiterkursen der Kategorie 1 bis 3 sowie als Leiter von Wiederholungskursen. - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für die Leitung von Kursen in einem der anerkannten J+S Sportfächer, für Leistungsprüfungen, für die Teilnahme an anerkannten Lagern als Leiter oder Leiterin sowie im freiwilligen Schulsport der Stadt Thun. Beim freiwilligen Schulsport wird keine Entschädigung ausgerichtet, wenn bezahlter Kurzurlaub gewährt wird.2 Jugendurlaub * - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum vollendeten 30. Altersjahr als Gruppenleiterin oder -leiter von Kursen und Lagern im Rahmen von ausserschulischer Jugendarbeit. Kurse, Expertentätigkeit und Personalverbandstätigkeit * - Bis zu 5 Arbeitstagen für Personalverbandsfunktionäre für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, Konferenzen, Sitzungen der Personalverbände. - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für die Kursleitung der Erste-Hilfe-Kurse. - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr als Experte bei Berufsprüfungen. - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für Referententätigkeiten an Berufsschulen. - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für die Kursleitung und die Teilnehmer sowie Teilnehmerinnen an Lawinen- und Katastrophen-Hundekursen. Pro Kalenderjahr dürfen bei den mit * bezeichneten Kurzurlauben nicht mehr als kumulativ 5 Arbeitstage bezogen werden. Dienstliche Gegebenheiten haben Vorrang. 1 Eingefügt am 01.07.2026 2 Fassung vom 01.07.2026

Propose a change

← Find another law