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Verordnung über Arbeits- und Freizeit (VAF)

Thun · 153.01.11 · ordinance

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Contents: 48 provisions
  1. Art. 1 I. Arbeitszeit allgemein
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 II. Öffentliche Ämter
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 III. Überzeit und Mehrarbeit
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 I. Arbeitszeit nach festen Regelungen
  18. Art. 18
  19. Art. 19 II. Gleitende Arbeitszeit (GLAZ)
  20. Art. 20
  21. Art. 22 III. Arbeiten von Zuhause aus (Home Office)
  22. Art. 23
  23. Art. 24 IV. Zeiterfassung
  24. Art. 25
  25. Art. 26
  26. Art. 27
  27. Art. 28 I. Zeitkonto
  28. Art. 29 II. Kompensation zu viel geleisteter Arbeit
  29. Art. 30
  30. Art. 31
  31. Art. 32
  32. Art. 33
  33. Art. 34
  34. Art. 35 A. Ferien
  35. Art. 36
  36. Art. 37
  37. Art. 38
  38. Art. 39
  39. Art. 40
  40. Art. 41
  41. Art. 42
  42. Art. 43 B. Feiertage und dienstfreie Tage
  43. Art. 44
  44. Art. 45
  45. Art. 46 C. Unbezahlte Urlaube
  46. Art. 47
  47. Art. 48
  48. Art. 49

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48 provisions

Art. 1 I. Arbeitszeit allgemein

1 Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent grundsätzlich 41 Stunden und wird in der Regel von Montag bis Freitag erbracht.3 2 Die Sollarbeitszeit ist die unter Berücksichtigung des Pensums durchschnittlich täglich zu leistende Arbeitszeit.

Propose a change

Art. 2

1 Die Betriebszeit ist die Zeitdauer zwischen 06.00 und 20.00 Uhr. 2 Die Funktionszeit entspricht der Zeit, während welcher der reguläre Betrieb der Abteilungen zu gewährleisten ist. Die Funktionszeiten dauern von Montag – Donnerstag 08.00 – 11.45 und 13.30 – 17.00 Uhr Freitag 08.00 – 11.45 und 13.30 – 16.00 Uhr 3 Über Anpassungen der Funktionszeiten nach betrieblichen Bedürfnissen entscheidet der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin in Zusammenarbeit mit dem Personalamt.

Propose a change

Art. 3

Montag bis Freitag gelten als Werktage, die Samstage sowie die Sonn- und Feiertage als Ruhetage. 1 Mit Revisionen vom 17.02.2021 (GRB Nr. 114, in Kraft seit 01.01.2021), 26.01.2022 (GRB Nr. 34, in Kraft seit 01.04.2022) sowie 01.07.2026 (GRB Nr. 510, in Kraft seit 01.09.2026) 2 SSG 153.01 3 Fassung vom 01.07.2026 Ordentliche Arbeitszeit, Sollzeit Betriebs- und Funktionszeit Werk- und Ruhetage 2 153.01.11

Propose a change

Art. 4

1 Die Mittagspause hat in der Regel zwischen 11.00 und 14.00 Uhr zu erfolgen und mindestens 30 Minuten zu dauern, Anfang und Ende sind zu erfassen. 2 Es besteht ein Anspruch auf eine Pause von je 15 Minuten während des Vormittags und des Nachmittags. 3 Die Pausen sind durch den Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen zu regeln.

Propose a change

Art. 5

1 Als anrechenbare Arbeitszeit neben der am Arbeitsplatz geleisteten gilt zudem die effektive Zeit für a die Teilnahme an Sitzungen und Besprechungen von Behörden der Stadt Thun, Spezialkommissionen, internen Arbeitsgruppen, Gremien und Ausschüssen, an Rapporten und dergleichen, b die Teilnahme an Sitzungen und Besprechungen als Vertreter oder Vertreterin der Gemeinde in ausserkommunalen Organisationen und Körperschaften, c die angeordnete Teilnahme an Sitzungen und Besprechungen von politischen Parteien, Fraktionen, Leisten, Schulen, Genossenschaften, Komitees und weiteren Organisationen, welche im Interesse der Gemeinde liegen, d die vom Abteilungsleiter oder der Abteilungsleiterin bewilligte Teilnahme an berufsspezifischen Veranstaltungen (Kurse, Konferenzen, Besichtigungen, ERFA-Gruppen, Ausstellungen und dergleichen), soweit es sich nicht um eine persönliche Aus- und Weiterbildung handelt.1 e die angeordnete Teilnahme an offiziellen Veranstaltungen, Informationsanlässen, Empfängen oder vergleichbaren Anlässen. Nicht angeordnete oder rein gesellschaftliche Anlässe gelten nicht als anrechenbare Arbeitszeit.2 2 Die hinsichtlich der Veranstaltungen gemäss Absatz 1 erforderliche Reisezeit gilt auch als anrechenbare Arbeitszeit, Mittagspausen und Übernachtungen gelten nicht als anrechenbare Arbeitszeit. 3 Als anrechenbare Reisezeit wird die erforderliche Zeit vom Arbeitsort zum Zielort berücksichtigt. Ist die Strecke zwischen Domizil und Einsatzort kürzer als jene zwischen Arbeitsort und Zielort, wird nur die kürzere Reisezeit angerechnet.2 1 Fassung vom 01.07.2026 2 Eingefügt am 01.07.2026 Pausen Anrechenbare Arbeitszeit 3 153.01.11

Propose a change

Art. 6

1 Bei Abwesenheiten wegen Ferien, bezahlten Mutterschaftsurlaubes, bezahlten Vaterschaftsurlaubes, Krankheit, Unfalls, Militär-, Zivilschutz-, Zivildienstes (inkl. Inspektion und Rekrutenaushebung) oder bezahlten Kurzurlaubs wird die Sollarbeitszeit gutgeschrieben.1 2 Für Teilzeitangestellte gilt die Regelung gemäss Artikel 18.

Propose a change

Art. 7

1 Für bezahlte Kurzurlaube gelten die im Anhang definierten Regelungen. 2 In Zweifelsfällen entscheidet der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin im Einvernehmen mit dem Personalamt über die Gewährung eines Kurzurlaubes. 3 Für allfällige im Rahmen von Kurzurlauben erhaltene Entschädigungen besteht keine Abgabepflicht. Art. 7a3 1 Anrechenbar ist die Soll-Arbeitszeit für einen Tag gemäss Wochenarbeitspensum. 2 Bei Mitarbeitenden im Stundenlohn wird die durchschnittliche Tagesarbeitszeit aus der Jahresarbeitszeit abgeleitet.

Propose a change

Art. 8

1 Kurzabsenzen zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten sind grundsätzlich unbezahlt und ausserhalb der Funktions- oder der Arbeitszeit nach festen Regelungen zu verlegen, Ausnahmen hiervon sind durch die Vorgesetzten ausdrücklich zu bewilligen. 2 Als bezahlte Kurzabsenzen gelten die innerhalb der Funktionszeit erforderlichen Abwesenheiten a für Blutspenden, b …4 c für die Stellensuche bei durch die Arbeitgeberin gekündigten Arbeitsverhältnissen,5 d für den Besuch des Gottesdienstes an hohen kirchlichen Feiertagen für die Angehörigen religiöser Minderheiten. 3 Bei Kurzabsenzen innerhalb der Funktionszeit für den Besuch von Arzt und Zahnarzt wird pro Woche grundsätzlich höchstens eine Stunde gutgeschrieben. Besteht für eine Therapie oder eine spezielle ärztliche Untersuchung ein Arztzeugnis, wird die ganze Abwesenheit als 1 Fassung vom 17.02.2021 2 Fassung vom 01.07.2026 3 Eingefügt am 01.07.2026 4 Aufgehoben am 26.01.2022 5 Fassung vom 26.01.2022 Anrechenbare Absenzen Bezahlte Kurzurlaube 1. Grundsätze2 2. Anrechenbarkeit Kurzabsenzen 4 153.01.11 Arbeitszeit angerechnet.1

Propose a change

Art. 9 II. Öffentliche Ämter

1 Ein öffentliches Amt nach Artikel 25 Personalreglement übt aus, wer als Mitglied eines Parlaments, einer Exekutive, eines Gerichts oder einer Kommission der Eidgenossenschaft, des Kantons, einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig ist. 2 Als öffentliches Amt gilt ebenfalls die Dienstleistung in örtlichen oder regionalen Wehrdiensten im Rahmen der Einsätze und der üblichen Ausbildung, einschliesslich der Kaderausbildung.

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Art. 10

1 Zur Ausübung öffentlicher Ämter gilt ein bezahlter Urlaub im Umfang der zwingend benötigten Zeit, höchstens jedoch für gesamthaft 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr, als bewilligt. 2 Der bezahlte Urlaub kann nur innerhalb der Funktionszeit gemäss Artikel 2 Absatz 2 geltend gemacht werden. Art. 10a3 1 Der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin ist über Zeitpunkt und Dauer einer bevorstehenden Abwesenheit zur Ausübung eines öffentlichen Amtes rechtzeitig zu informieren. 2 Liegen wichtige dienstliche Bedürfnisse vor und besteht kein Amtszwang, kann der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin den Bezug des Urlaubes im Einzelfall verweigern.

Propose a change

Art. 11

1 Erfordert die Ausübung öffentlicher Ämter eine 15 Arbeitstage pro Jahr übersteigende Abwesenheit, kann der Gemeinderat eine Regelung im Einzelfall treffen. 2 Für allfällige bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes erhaltene Entschädigungen besteht keine Abgabepflicht.

Propose a change

Art. 12 III. Überzeit und Mehrarbeit

1 Die Regelungen betreffend Überzeit und Mehrarbeit gelten grundsätzlich für das gesamte Personal der Stadtverwaltung. 2 Für Personal mit besonderen Arbeitsplänen, insbesondere Schicht, 1 Fassung vom 26.01.2022 2 Fassung vom 01.07.2026 3 Eingefügt am 01.07.2026 Begriff Bezahlter Urlaub Organisation Besondere Regelung Geltungsbereich 5 153.01.11 Nacht- und Sonntagsdienst oder verschobener Arbeitszeit, kann das Personalamt im Einvernehmen mit der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter von diesen Regelungen abweichende Sonderregelungen treffen. 3 Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des Personalamts.

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Art. 13

1 Bei voll- und teilzeitbeschäftigtem Personal liegt Überzeit vor, wenn auf besondere vorgängige Anordnung der Vorgesetzten an Werktagen über die tägliche Betriebszeit hinaus oder an einem Ruhetag gearbeitet werden muss. 2 Bei besonderen Situationen kann geleistete Arbeit nachträglich durch die Vorgesetzten als Überzeit angerechnet werden.

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Art. 14

1 Als Mehrarbeit wird jene Zeit bezeichnet, die das voll- oder teilzeitbeschäftigte Personal an einem Werktag innerhalb der Betriebszeit über die tägliche Sollarbeitszeit hinaus leistet. 2 Für Mehrarbeit besteht kein Anspruch auf einen Zeitzuschlag.

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Art. 15

1 Die Arbeitszeit und die Mehrarbeit respektive die Überzeitarbeit zusammen sollen, ausser bei Notfällen wie höhere Gewalt, Betriebsstörung, Winterdienst oder unvorhergesehener Störung des Verwaltungsablaufs in der Regel 10,2 Stunden pro Tag nicht überschreiten. 2 Überschreitungen der Begrenzungen gemäss Absatz 1 sind vom Abteilungsleiter oder von der Abteilungsleiterin mit dem betroffenen Personal zu vereinbaren. 3 Im Kalenderjahr dürfen je Mitarbeiter oder je Mitarbeiterin insgesamt nicht mehr als 180 Stunden Mehrarbeit oder Überzeit angeordnet werden.

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Art. 16

1 Für Überzeit besteht ein Anspruch auf einen Zeitzuschlag von a 25 % für an Samstagen zwischen 06.00 und 20.00 Uhr geleistete Überzeitarbeit, b 50 % für zwischen 20.00 und 06.00 Uhr, an Sonntagen sowie am Stephanstag (26. Dezember), 2. Januar, Oster- und Pfingstmontag und 1. August geleistete Überzeitarbeit, c 100 % für an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Bettag und Weihnachten geleistete Überzeitarbeit. 2 Kein Anspruch gemäss Absatz 1 besteht für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter. Überzeit Mehrarbeit Begrenzung Zeitzuschläge für Überzeit 6 153.01.11 B. Arbeitszeiten, Modalitäten

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Art. 17 I. Arbeitszeit nach festen Regelungen

1 Die tägliche Arbeitszeit wird im Rahmen der ordentlichen Arbeitszeit und unter Berücksichtigung des Pensums durch den Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin für Einzelpersonen, Gruppen, Dienstzweige oder Abteilungen mit Dienstplänen, Schichtplänen und Regelungen für verschobene und individuelle Arbeitszeit nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse in Zusammenarbeit mit dem Personalamt festgelegt. 2 Das Personal ist anzuhören.

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Art. 18

1 Bei Teilzeitarbeit mit flexibler Ausgestaltung der Arbeitszeit entspricht die tägliche Sollarbeitszeit einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit. 2 Bei Teilzeitarbeit mit fixer Ausgestaltung der Arbeitszeit richtet sich die tägliche Sollarbeitszeit nach einem individuellen Zeitplan. 3 Das Personalamt legt in einer Weisung fest, wie die Abwesenheiten berechnet werden. Art. 18a1 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ab der Geburt oder Adoption eines Kindes auf Gesuch hin Anspruch auf eine Reduktion des Beschäftigungsgrads in ihrer Funktion um höchstens 20 Prozent, sofern keine erheblichen organisatorischen oder betrieblichen Gründe dagegensprechen. Der Beschäftigungsgrad darf dabei nicht unter 60 Prozent fallen. 2 Der Anspruch auf Reduktion des Beschäftigungsgrads ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Geburt oder der Adoption geltend zu machen. 3 Die Arbeit mit reduziertem Beschäftigungsgrad beginnt spätestens am ersten Tag nach Ablauf der zwölfmonatigen Frist nach Absatz 2.

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Art. 19 II. Gleitende Arbeitszeit (GLAZ)

1 Die Gleitzeit ist jene Zeit, während welcher Arbeitsbeginn, Mittagspause und Arbeitsschluss unter Berücksichtigung der gesetzlichen und betrieblichen Gegebenheiten frei gewählt werden kann. 2 Die Gleitzeit dauert von 06.00 bis 20.00 Uhr.

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Art. 20

1 Die gleitende Arbeitszeit gilt grundsätzlich für das Personal und die Lernenden des Verwaltungsbereichs. 1 Eingefügt am 01.07.2026 Grundsatz Regelung für Teilzeitangestellte Reduktion des Beschäftigungsgrads nach Geburt oder Adoption Grundsatz Geltungsbereich 7 153.01.11 2 Aus betrieblichen Gründen kann der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin in Zusammenarbeit mit dem Personalamt für Einzelpersonen, Gruppen, Dienstzweige oder die Abteilung die gleitende Arbeitszeit aufheben oder neu einführen sowie Block-, Gleit-, Funktions- und Betriebszeiten ihren Bedürfnissen entsprechend festlegen. Art. 21 ...1

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Art. 22 III. Arbeiten von Zuhause aus (Home Office)

1 Sofern es die betrieblichen Verhältnisse zulassen und die notwendige Infrastruktur am Domizil der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters vorhanden ist, kann die Abteilungsleitung auf Antrag bewilligen, dass ein Teil der Arbeitszeit am Domizil erbracht wird.2 2 Es besteht kein Anspruch auf Home Office, ebenso wenig auf Zeitzuschläge oder sonstige Abgeltung für unregelmässige Arbeitszeiten.

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Art. 23

1 Weitere Bestimmungen zum Home Office, namentlich bezüglich Arbeitszeit, Datenschutz und Datensicherheit, werden in einer Vereinbarung zwischen der Abteilungsleitung und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter und dem Personalamt geregelt. 2 Das Personalamt legt die Grundzüge der Vereinbarung fest. Art. 23a3 1 Die effektive Arbeitszeit wird mit dem von der Stadt Thun vorgegebenen Zeiterfassungssystemen erfasst; vorbehalten bleibt das Meldeverfahren bei auswärtigem Arbeitsantritt oder Arbeitsende. 2 Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter kann das Erfassen von Dienstgängen anordnen.

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Art. 24 IV. Zeiterfassung

1 Grundsätzlich ist das Personal für die persönliche Zeiterfassung selber verantwortlich. 2 Zeiterfassungen dürfen nur persönlich durch den Inhaber oder die Inhaberin des Badge erfolgen respektive im System eingetragen werden. 1 Aufgehoben am 01.07.2026 2 Fassung vom 01.07.2026 3 Eingefügt am 01.07.2026 Allgemeines Vereinbarung Erfassung Zuständigkeit 8 153.01.11

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Art. 25

1 Die Abteilungsleitung bestimmt die zuständigen Vorgesetzten, welche die Zeiterfassung kontrollieren und monatlich abschliessen. 2 Jede Abteilungsleitung bestimmt in Absprache mit dem Personalamt die zeitverantwortliche Person. Art. 25a2 1 Die zeitverantwortliche Person ist befugt, die erfassten Zeiten zu überprüfen und Korrekturen gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung vorzunehmen. 2 Sie ist verpflichtet, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die vorgenommenen Änderungen zu informieren.

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Art. 26

1 Im Übrigen steht die Arbeitszeiterfassung unter der Kontrolle des Personalamtes. 2 Dieses regelt die Verantwortung und Kompetenzen der zeitverantwortlichen Person in einer separaten Weisung.3

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Art. 27

Missbräuche sind auf dem Dienstweg dem Personalamt zu melden, welches die zu treffenden weiteren Massnahmen einleitet. C. Zeitausgleich

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Art. 28 I. Zeitkonto

1 Die tägliche Arbeitszeit ist (inkl. allfällige Zuschläge nach Art. 16) täglich zu erfassen und mindestens einmal monatlich auf einem einzigen Zeitkonto zu saldieren. 2 Positiv- und Negativsaldo sind nicht begrenzt. 3 Zur Unterscheidung der Zeitsaldi des laufenden Jahres und der nicht kompensierten Zeit des Vorjahres wird jeweils per 1. Januar ein neues Zeitkonto eröffnet. Ein Minussaldo wird auf das Zeitkonto des laufenden Jahres übertragen oder mit dem Ferienguthaben verrechnet. 4 Ein Übertragen des positiven Zeitsaldos vom Zeitkonto des Vorjahres auf das Zeitkonto des laufenden Jahres ist nicht gestattet. 1 Fassung vom 01.07.2026 2 Eingefügt am 01.07.2026 3 Fassung vom 26.01.2022 Kontrolle 1. Abteilungen 2. Zeitverantwortliche Person 3. Personalamt1 Missbräuche Erfassung 9 153.01.11

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Art. 29 II. Kompensation zu viel geleisteter Arbeit

1 Der auf dem Zeitkonto erfasste positive Zeitsaldo ist in der Regel durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. 2 Der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin entscheidet unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse über den Zeitpunkt der Kompensation. 3 Soweit als möglich ist auf die Wünsche des Personals Rücksicht zu nehmen.

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Art. 30

1 Der Gemeinderat kann Kompensationstage (z.B. Brückentage) genehmigen, an denen der Betrieb der Abteilungen nicht gewährleistet werden muss. 2 An diesen Tagen gilt die ordentliche Arbeitszeit, nicht erbrachte Sollarbeitszeit ist dementsprechend zu kompensieren.

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Art. 31

1 Die Kompensation hat innerhalb des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch entstanden ist, zu erfolgen. 2 Der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin kann die Kompensationsfrist bis Ende Mai des folgenden Jahres verlängern. 3 Ende Mai des laufenden Jahres verfallen sämtliche nicht kompensierten Stunden des Zeitkontos des Vorjahres. 4 Der Vorsteher oder die Vorsteherin kann im Einvernehmen mit dem Personalamt in begründeten Ausnahmefällen die Kompensationsfrist verlängern.

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Art. 32

Positive und negative Saldi müssen, sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, vor Ablauf des Dienstverhältnisses ausgeglichen werden.

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Art. 33

1 Nur wenn betriebliche Gründe die Kompensation mit Freizeit verunmöglichen und das Personal zustimmt, kann die Auszahlung erfolgen. 2 Zuständig für den Entscheid über die Auszahlung während der Anstellung ist der Gemeinderat. 3 Die Auszahlung darf nur über die Budgetrubriken «Löhne ständiges Personal oder Aushilfspersonal» erfolgen. 4 Als Basis für die Berechnung des Stundenansatzes dienen 2132 1 Fassung vom 01.07.2026 Grundsatz Kompensationstage Kompensationsfrist Saldo bei Austritt Auszahlung 10 153.01.11 Arbeitsstunden im Jahr und dieser errechnet sich wie folgt: aktueller Jahreslohn bei 100 Prozent Pensum (inklusive 13. Monatslohn, Markt- und Funktionszulage gemäss Personalreglement, jedoch ohne Sozialzulagen) dividiert durch 2132. 5 Es ist dem Personal untersagt, von Dritten Direktzahlungen für geleistete Arbeit (inkl. Mehrarbeit oder Überzeitarbeit) entgegenzunehmen. 6 Das Personal der Lohnklassen 19 bis 23 hat, ausgenommen beim Austritt aus dem Gemeindedienst, grundsätzlich keinen Anspruch auf Auszahlung zu viel geleisteter Arbeitszeit.

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Art. 34

1 Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen sind verantwortlich, bis Ende Januar mit jenen Personen, die per 1. Januar einen Zeitsaldo von über 41 Stunden auf dem Vorjahreskonto aufweisen, die Kompensation dieser Zeitsaldi bis spätestens Ende Mai konkret zu vereinbaren. 2 Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter können die Aufgabe an die direkten Vorgesetzten delegieren.2 2. Teil: Freizeit

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Art. 35 A. Ferien

1 Bei ganzjähriger Beschäftigung beträgt der Ferienanspruch pro Kalenderjahr a 25 Arbeitstage vom ersten Dienstjahr an bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird, b 30 Arbeitstage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird, c 35 Arbeitstage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird. 2 Für Jugendliche bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr zurücklegen sowie für die Lernenden beträgt der Ferienanspruch pro Kalenderjahr 35 Arbeitstage. 3 Die Erfassung des Ferienanspruchs erfolgt in Stunden, der Saldo wird bei Änderung des Beschäftigungsgrades entsprechend angepasst. 4 Neu eintretendes und austretendes Personal erhält den Ferienanteil pro rata. 5 Sofern austretende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereits mehr Ferien bezogen haben, als ihnen zustehen, wird bei der letzten Lohnzahlung der entsprechende Abzug dann vorgenommen, wenn der positive Saldo des Zeitkontos nicht für eine Verrechnung ausreicht. 1 Fassung vom 26.01.2022 2 Eingefügt am 01.07.2026 Kontrolle Dauer 11 153.01.11

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Art. 36

1 Ferien dürfen nicht durch anderweitige Vergütungen abgegolten werden. 2 Mindestens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängend, der Rest kann tageweise bezogen werden. 3 Der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Personals soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist.

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Art. 37

Eine Zusammenlegung der Ferien von zwei Jahren ist frühzeitig zu planen und nur in Ausnahmefällen und nach Genehmigung durch den Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin möglich.

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Art. 38

1 Ferien, welche aus zwingenden Gründen nicht im betreffenden Kalenderjahr bezogen werden konnten, sind nach Möglichkeit spätestens bis Ende Mai des nächstfolgenden Kalenderjahres zu beziehen. 2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin kann im Einvernehmen mit dem Personalamt in begründeten Ausnahmefällen die Bezugsfrist verlängern.

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Art. 39

1 Abwesenheiten infolge Krankheit, Schwangerschaft, Unfall, Militärdienst, Zivilschutzdienst, bezahlten Urlaubs werden, sofern deren Gesamtdauer drei Monate im Kalenderjahr übersteigt, mit den Ferien verrechnet, indem der ordentliche jährliche Ferienanspruch für den vollen vierten und jeden weiteren Absenzmonat um ein Zwölftel gekürzt wird.1 2 Der bezahlte Mutterschaftsurlaub sowie der bezahlte Betreuungsurlaub führen zu keiner Kürzung des Ferienanspruchs.2

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Art. 40

1 Bei Erkrankung während der Ferien gelten die Abwesenheiten als Krankheitstage, falls eine erhebliche Beeinträchtigung des Feriengenusses besteht.1 2 Die Ferien können im Einvernehmen mit dem Abteilungsleiter oder der Abteilungsleiterin um die Dauer der Abwesenheit verlängert oder zu einem späteren Zeitpunkt nachbezogen werden. 3 Der Vorgesetzte oder die Vorgesetzte ist in einem solchen Fall umgehend zu benachrichtigen, und es ist ein entsprechendes Arztzeugnis einzureichen. 1 Fassung vom 01.07.2026 2 Fassung vom 26.01.2022 Bezugspflicht Zusammenlegung Übertrag Kürzung Unterbrechung 1. Krankheit1 12 153.01.11 Art. 40a1 1 Bei Unfall während der Ferien gelten die Abwesenheiten als Unfallabsenz. 2 Die Vorgesetzte oder der Vorgesetzte ist in einem solchen Fall umgehend zu benachrichtigen, und es ist ein Arztzeugnis einzureichen. 3 Die Ferien können im Einvernehmen mit der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter um die Dauer der Abwesenheit verlängert oder zu einem späteren Zeitpunkt nachbezogen werden.

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Art. 41

1 Im Stundenlohn beschäftigtem Personal wird zur Abgeltung seines auf die Ferien fallenden Lohnanspruchs eine Ferienentschädigung ausgerichtet. 2 Die Ferienentschädigung ist zusätzlich zum Lohn auszurichten und gesondert auszuweisen. 3 Die Ferienentschädigung beträgt bei einem Ferienanspruch von a 25 Arbeitstagen: 10,59 %, b 30 Arbeitstagen: 12,99 %, c 35 Arbeitstagen: 15,49 %.

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