Art. 42
1 Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen sind verantwortlich, bis Ende
Januar mit jenen Personen, die per 1. Januar einen Feriensaldo von über
41 Stunden aus dem Vorjahr aufweisen, die Kompensation dieser Feriensaldi bis spätestens Ende Mai konkret zu vereinbaren.
2 Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter können die Aufgabe an die
direkten Vorgesetzten delegieren.1
Propose a changeArt. 43 B. Feiertage und dienstfreie Tage
1 Als dienstfreie Tage gelten die Sonntage, die öffentlichen Feiertage
(1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Auffahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, 1. August, Bettag, Weihnachten, Stephanstag) und
die Nachmittage des 24. und 31. Dezember.
2 Zusätzlich besteht am 1. Mai oder am Ausschiesset wahlweise Anspruch auf einen dienstfreien Tag.
3 Ein Vor- oder Nachbezug des dienstfreien Tages gemäss Absatz 2 ist
nur im gleichen Jahr und aus betrieblichen Gründen möglich und ist vom
Abteilungsleiter oder der Abteilungsleiterin zu bewilligen.
1 Eingefügt am 01.07.2026
2 Fassung vom 26.01.2022
2. Unfall
Ferienentschädigung
Kontrolle
Dienstfreie Tage
13 153.01.11
Propose a changeArt. 47
1 Wird während eines unbezahlten Urlaubes die Beibehaltung des vollen Versicherungsschutzes der Unfallversicherung gewünscht, kann dies
auf dem Weg einer Abredeversicherung für maximal sechs Monate geregelt werden.
2 Dauert der Urlaub länger als sechs Monate, kann bei der privaten
Krankenkasse eine aufgeschobene Taggeldversicherung abgeschlossen werden.
Propose a changeArt. 49
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten wird die Verordnung vom 15. Dezember 1995
über Arbeits- und Freizeit1 aufgehoben.
Thun, 7. November 2014 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: Lanz
Der Stadtschreiber: Huwyler
1 SSG 153.01.11
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen
Rechts
15 153.01.11
Anhang
Bezahlte Kurzurlaube (Art. 7)
Ereignis Regelung
Betreuung im Krankheitsfall1
- Es besteht Anspruch auf bezahlten Kurzurlaub für die
Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist. Die gesundheitliche
Beeinträchtigung ist mit einem Arztzeugnis nachzuweisen. Der Urlaub ist auf die für die Betreuung erforderliche
Dauer begrenzt, beträgt jedoch höchstens drei Tage pro
Ereignis und maximal zehn Tage pro Jahr. Diese Obergrenze gilt nicht bei der Betreuung von eigenen Kindern.2
Hochzeit - 3 Arbeitstage bei eigener Hochzeit.
- 1 Arbeitstag für eine Hochzeit in der Familie (Eltern, Kinder, Pflegekinder, Geschwister, Geschwister des Ehegatten), sofern der Anlass auf einen Tag fällt, an welchem
üblicherweise gearbeitet wird.
…3
Todesfälle - 3 Arbeitstage zufolge Todes des Lebenspartners oder
der Lebenspartnerin (Ehegatten, eingetragene Partnerschaft, Konkubinat), eines Kindes, der Mutter, des Vaters, der Schwiegermutter, des Schwiegervaters oder anderer in Hausgemeinschaft lebender Verwandter.
- 1 Arbeitstag zur Teilnahme an der Bestattung eines andern Verwandten, sofern der Anlass auf einen Tag fällt,
an welchem üblicherweise gearbeitet wird.
- Zeit zur Teilnahme an der Bestattung naher Bekannter,
sofern der Anlass auf einen Tag fällt, an welchem üblicherweise gearbeitet wird.
Wohnungswechsel - 1 Arbeitstag für den eigenen Wohnungswechsel.
Veranstaltungen und
Wettkämpfe *
- Bis zu 2 Arbeitstagen im Jahr für Mitglieder der Organisationskomitees, Funktionäre, Kampfrichter, Teilnehmer
oder Teilnehmerinnen an internationalen, eidgenössischen, kantonalen oder regionalen Anlässen.
- Bis zu 2 Arbeitstagen im Jahr als Teilnehmer oder Teilnehmerin an Wettkämpfen der Heereseinheiten, der Armee und der militärischen Verbände und Vereine.
1 Eingefügt am 26.01.2022
2 Fassung vom 01.07.2026
3 Aufgehoben am 17.02.2021
16 153.01.11
Ereignis Regelung
Betriebsausflug1 - 1 Arbeitstag für teilnehmende Angestellte
Freiwillige Militärdienste
und ZS-Kurse *
- Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für freiwillige Dienstleistungen im Zivilschutz als Lehrpersonal, Instruktor, Rechnungsführer usw.
- Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für die Teilnehmer, Funktionäre oder Instruktoren an freiwilligen Gebirgs- und Skipatrouillenführerkursen der Armee.
Jugend und Sport * - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für die Teilnahme in der
Kursleitung oder als Kursteilnehmerin resp. Kursteilnehmer an Expertenkursen, Zentralkursen, Leiterkursen der
Kategorie 1 bis 3 sowie als Leiter von Wiederholungskursen.
- Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für die Leitung von Kursen
in einem der anerkannten J+S Sportfächer, für Leistungsprüfungen, für die Teilnahme an anerkannten Lagern als
Leiter oder Leiterin sowie im freiwilligen Schulsport der
Stadt Thun. Beim freiwilligen Schulsport wird keine Entschädigung ausgerichtet, wenn bezahlter Kurzurlaub gewährt wird.2
Jugendurlaub * - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter bis zum vollendeten 30. Altersjahr als Gruppenleiterin oder -leiter von Kursen und Lagern im Rahmen von ausserschulischer Jugendarbeit.
Kurse, Expertentätigkeit
und Personalverbandstätigkeit *
- Bis zu 5 Arbeitstagen für Personalverbandsfunktionäre
für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, Konferenzen, Sitzungen der Personalverbände.
- Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für die Kursleitung der
Erste-Hilfe-Kurse.
- Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr als Experte bei Berufsprüfungen.
- Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für Referententätigkeiten
an Berufsschulen.
- Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für die Kursleitung und die
Teilnehmer sowie Teilnehmerinnen an Lawinen- und Katastrophen-Hundekursen.
Pro Kalenderjahr dürfen bei den mit * bezeichneten Kurzurlauben nicht mehr als kumulativ 5 Arbeitstage bezogen werden. Dienstliche Gegebenheiten haben Vorrang.
1 Eingefügt am 01.07.2026
2 Fassung vom 01.07.2026
Propose a change