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25 provisions
Art. 1
Gegenstand 1 Dieses Reglement bestimmt die Wahl, die Zusammensetzung, die
Aufgaben, die Organisation und die Arbeitsweise der Geschäftsprüfungskommission.
2 Vorbehalten bleiben Bestimmungen der Gemeindeordnung und
des Geschäftsreglements des Parlaments.
Propose a changeArt. 2
Aufgaben 1 Die Geschäftsprüfungskommission nimmt im Auftrag des Parlaments die Aufsicht über die Geschäftsführung des Gemeinderats
sowie die Oberaufsicht über die Verwaltung und die weiteren
Trägerschaften von Gemeindeaufgaben wahr.
2 Sie prüft die Geschäfte zuhanden des Parlaments, soweit nicht
besondere Kommissionen eingesetzt werden.
3 Sie untersucht und analysiert die Geschäftstätigkeit des Gemeinderats und der Verwaltung auf ihre Ordnungsmässigkeit hin.
4 Sie weist auf Missstände hin und gibt Empfehlungen ab.
Propose a changeArt. 3
Wahl und
Zusammensetzung
1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Das Parlament wählt aus seiner Mitte das Präsidium, das Vizepräsidium und die übrigen Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission.
3 Für die Zusammensetzung der Kommission ist der Verhältnisschlüssel massgebend, der sich aus den letzten Wahlen des Parlaments ergeben hat. Frauen und Männer sollen in der Kommission angemessen vertreten sein.
4 Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission dürfen nicht
gleichzeitig der Finanzkommission angehören oder das Präsidium oder das Vizepräsidium des Parlamentsbüros innehaben.
151.2 Reglement für die Geschäftsprüfungskommission (GPK)
Propose a changeArt. 4
Amtsdauer und
Amtszeitbeschrä
nkung
1 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt zwei Jahre.
2 Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer.
3 Die Amtszeit ist auf drei aufeinanderfolgende, ganze Amtsdauern
beschränkt.
4 Das Präsidium und das Vizepräsidium können von der gleichen
Person jeweils nur für eine Amtsdauer ausgeübt werden.
Propose a changeArt. 5
Ausschüsse 1 Die Geschäftsprüfungskommission kann für die Erledigung ihrer
Aufgaben ständige oder einzelgeschäftsbezogene Ausschüsse
bilden.
2 Sie kann einzelnen Kommissionsmitgliedern dauernd oder einzelfallweise Prüfungsaufträge erteilen.
3 Die Ausschüsse und Kommissionsmitglieder berichten der Kommission.
4 Die Beschlussfassung erfolgt durch die Kommission.
Propose a changeArt. 6
Ausstandspflicht Die Ausstandspflicht richtet sich nach dem Gemeindegesetz.
Propose a changeArt. 7
Kommissionsgeheimnis
1 Die Diskussionen der Geschäftsprüfungskommission, das
Stimmverhalten der Mitglieder und das exakte Abstimmungsergebnis sind vorbehältlich Absatz 2 geheim.
2 Bei Abstimmungsempfehlungen zuhanden des Parlaments legt
die Kommission das Abstimmungsergebnis offen.
3 Die Sitzungsunterlagen sind geheim, soweit sie nicht durch
Beschluss der Kommission für Dritte zugänglich gemacht werden
oder bereits öffentlich zugänglich sind.
Propose a changeArt. 8
Organisation 1 Die Geschäftsprüfungskommission schafft geeignete Instrumente und legt entsprechende Abläufe fest, um ihre Prüfungs- und
Aufsichtstätigkeit einheitlich, konsistent, kontinuierlich und vergleichbar zu gestalten.
2 Sie erlässt dazu bei Bedarf die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Propose a changeArt. 9 Reglement für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) 151.2
Sachverständige
und Gutachten
1 Die Geschäftsprüfungskommission kann für die Behandlung
eines Geschäfts sachverständige Dritte beiziehen oder Gutachten
in Auftrag geben.
2 Die Kommission kann zu diesem Zweck Ausgaben bis zu
Fr. 20’000 beschliessen.
2. Vorbereitung der Parlamentsgeschäfte
Propose a changeArt. 10
Prüfungsauftrag 1 Die Geschäftsprüfungskommission berät Geschäfte des Parlaments vor, soweit dafür nicht eine andere ständige oder nichtständige Kommission vorgesehen ist oder eingesetzt wird.
2 Sie prüft, ob die Geschäfte in der Sache entscheidreif sind, und
empfiehlt dem Parlament Annahme, Ablehnung oder Rückweisung.
3 Sie kann dem Parlament beantragen, ein traktandiertes Geschäft
zu verschieben, wenn sie der Ansicht ist, dass dieses wegen wesentlicher sachlicher Mängel nicht entscheidreif ist.
4 Der Gemeinderat kann die Kommission einladen, ein Geschäft
von besonderer Tragweite bereits bei der Erarbeitung vor der
Beschlussfassung durch das Parlament oder im Nachgang dazu
während der Umsetzung zu begleiten.
Propose a changeArt. 11
Grundlagen der
Prüfung
1 Die Geschäftsprüfungskommission bereitet die Parlamentsgeschäfte auf der Grundlage eines Berichts des Gemeinderates vor.
2 Der Gemeinderat stellt der Kommission das vollständige Geschäft spätestens 14 Tage vor der Sitzung zur Verfügung.
3 Die Kommission kann zur Vorbereitung der Geschäfte
a. Einsicht in Akten nehmen, soweit dies für die Behandlung
des Geschäfts erforderlich ist,
b. Akten zur Einsicht einverlangen, auf welche die durch den
Gemeinderat unterbreiteten Beratungsunterlagen Bezug
nehmen,
c. den Gemeinderat und dessen Mitglieder zur Erteilung von
Auskünften einladen,
d. Sachverständige beiziehen und am Geschäft Interessierte
anhören,
151.2 Reglement für die Geschäftsprüfungskommission (GPK)
e. im Einverständnis mit dem zuständigen Mitglied des
Gemeinderats Mitarbeiter:innen der Verwaltung zum Geschäft befragen.
4 Ausgenommen vom Einsichtsrecht nach Absatz 3 Buchstaben a
und b sind interne Arbeitspapiere, Entwürfe und Mitberichte.
3. Aufsicht
Propose a changeArt. 12
Umfang 1 Die Geschäftsprüfungskommission beaufsichtigt zuhanden des
Parlaments die Geschäftsführung des Gemeinderats und die
Erfüllung der Aufgaben durch die Verwaltung.
2 Sie übt ihre Aufsicht grundsätzlich nachträglich aus.
3 Sie übt die Aufsicht über die dezentrale Verwaltung und weitere
externe Trägerschaften öffentlicher Aufgaben aus. Sie beschränkt sich dabei auf die Prüfung, ob der Gemeinderat seine
Aufsicht und Steuerung ordnungsgemäss ausübt.
Propose a changeArt. 13
Arbeitsweise 1 Die Geschäftsprüfungskommission kann, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, zusätzlich zu den Befugnissen nach Artikel 11 Absatz 3
a. Einsicht in Beschlüsse des Gemeinderats, interne Arbeitspapiere, Entwürfe und Mitberichte nehmen,
b. Stellen der Verwaltung besuchen und Akten dieser Stellen
einsehen.
2 Sie kann den beaufsichtigten Stellen keine Weisungen erteilen
und deren Verfügungen oder andere Anordnungen nicht aufheben oder ändern.
3 Sie bringt Beanstandungen dem Gemeinderat zur Kenntnis.
Wiegen diese schwer, orientiert sie zusätzlich das Parlament.
4 Sie berichtet dem Parlament über das Ergebnis ihrer Prüfung,
stellt die erforderlichen Anträge und gibt Empfehlungen ab.
4. Weitere Aufgaben
Propose a changeArt. 14
Verzicht auf
Rechtsmittel und
Vergleiche
Die Geschäftsprüfungskommission beschliesst in allen Prozessen
mit einem Streitwert von über 1 Million Franken über den Verzicht
auf die Ergreifung eines Rechtsmittels oder über einen Vergleich.
Propose a changeArt. 15 Reglement für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) 151.2
Weitere Aufträge 1 Das Parlament kann der Geschäftsprüfungskommission weitere
Aufträge erteilen, um Geschäfte zuhanden des Parlaments vorzubereiten.
2 Die Geschäftsprüfungskommission kann dem Parlament Antrag
stellen, sie mit der Behandlung eines bestimmten Vorhabens zu
beauftragen.
3 Die Mitglieder des Parlaments sind berechtigt, der Geschäftsprüfungskommission einen bestimmten Verhandlungsgegenstand schriftlich vorzuschlagen.
5. Besondere Untersuchungen
Propose a changeArt. 16
Auftrag 1 Das Parlament kann die Geschäftsprüfungskommission bei Vorkommnissen von grosser Tragweite beauftragen, bestimmte
Sachverhalte zu untersuchen.
2 Es erteilt den Auftrag und bewilligt die erforderlichen Ausgaben
auf Antrag des Parlamentsbüros hin, nachdem dieses die
Geschäftsprüfungskommission und den Gemeinderat angehört
hat.
3 Die Geschäftsprüfungskommission befindet über die für die
Untersuchung benötigte Infrastruktur, soweit sie nicht durch die
Fachstelle Parlament gestellt werden kann. Sie kann Aufträge an
Sachverständige erteilen.
4 Sie erstattet dem Parlament Bericht, stellt ihm Antrag und gibt
Empfehlungen ab.
Propose a changeArt. 17
Verfahren 1 Für die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiserhebung
gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern.
2 Der Verwaltung angehörende Personen sind verpflichtet, der
Kommission über Wahrnehmungen, die sie Kraft ihres Amtes
oder in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre
dienstlichen Obliegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie Akten zu nennen, die den Gegenstand der
Untersuchung betreffen. Aus wahrheitsgemässen Auskünften
darf den Befragten kein Nachteil erwachsen.
151.2 Reglement für die Geschäftsprüfungskommission (GPK)
3 Sollen der Verwaltung angehörende Personen über Tatsachen
befragt werden, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, oder sollen
derartige Akten herausgegeben werden, ist der Gemeinderat
anzuhören. Verweigert er die Ermächtigung, entscheidet die
Kommission.
4 Der Gemeinderat hat das Recht, an den Befragungen teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Er kann sich durch einen
Rechtsbeistand vertreten lassen.
5 Die Teilnahme an den Befragungen und die Akteneinsicht können
dem Gemeinderat und seinem Rechtsbeistand vorübergehend
verweigert werden, wenn dies im Interesse der Untersuchung
unerlässlich ist. Auf so erhobene Beweismittel kann nur abgestellt werden, wenn der wesentliche Inhalt dem Gemeinderat
eröffnet wird und er sich dazu äussern und Beweismittel nennen
konnte.
6 Personen, die von der Untersuchung unmittelbar betroffen sind,
steht das in Absatz 4 umschriebene Recht ebenfalls zu. Es gelten
auch für sie die Einschränkungen gemäss Absatz 5. Will eine
betroffene Person die eigenen Eingaben oder die eigenen Aussagen in Protokollen einsehen, ist die Einsicht zu gewähren.
6. Verfahren und Arbeitsweise
Propose a changeArt. 18
Geschäftsführung
1 Die Fachstelle Parlament stellt die Geschäftsführung der Geschäftsprüfungskommission sicher, kümmert sich um ihre organisatorischen Belange und dokumentiert ihre Mitglieder.
2 Sie nimmt mit beratender Stimme und formalem Antragsrecht an
den Sitzungen teil.
Propose a changeArt. 19
Einberufung 1 Das Präsidium beruft die Geschäftsprüfungskommission zu den
Sitzungen ein.
2 Die Kommission tritt ordentlicherweise vor den Sitzungen des
Parlamentes zusammen.
3 Das Präsidium beruft eine Sitzung der Geschäftsprüfungskommission zudem dann ein, wenn
a. mindestens drei Kommissionsmitglieder dies verlangen,
b. wichtige Beschlüsse zu fassen oder Angelegenheiten zu
beraten sind, oder
c. der Gemeinderat es beantragt.
Propose a changeArt. 20 Reglement für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) 151.2
Teilnahme von
Mitgliedern des
Gemeinderats
1 Die zuständigen Mitglieder des Gemeinderats oder ihre Vertretungen können mit beratender Stimme und Antragsrecht an den
Kommissionssitzungen teilnehmen, soweit die Kommission ein
Geschäft des Gemeinderats behandelt.
2 Die Kommission kann beschliessen, in begründeten Fällen ein
Geschäft ohne eine Vertretung des Gemeinderats zu beraten.
Propose a changeArt. 21
Teilnahme von
Dritten
1 Die Geschäftsprüfungskommission kann aussenstehende Sachverständige zu ihren Sitzungen einladen.
2 Will sie Mitarbeitende der Verwaltung anhören, so lädt sie diese
über den Gemeinderat ein.
3 Personen, die nicht der Kommission oder der Fachstelle Parlament angehören, verlassen die Sitzung vor der Beschlussfassung.
Propose a changeArt. 22
Teilnahme des
Parlamentspräsidiums
Das Präsidium des Parlaments oder bei Verhinderung dessen
Stellvertretung kann an den Sitzungen der Geschäftsprüfungskommission ohne Äusserungsrecht teilnehmen und den Abstimmungen beiwohnen.
Propose a changeArt. 23
Beschlussfassung
1 Die Geschäftsprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die
Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr.
3 Das Präsidium stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den
Stichentscheid.
4 Das Präsidium kann Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen
lassen, wenn
a. die Beschlussfassung dringlich ist,
b. sich ein Geschäft für eine solche Beschlussfassung eignet
und
c. die Vertraulichkeit und der Datenschutz gewahrt bleiben.
151.2 Reglement für die Geschäftsprüfungskommission (GPK)
7. Schlussbestimmungen
Propose a changeArt. 24
Ergänzende
Bestimmungen Soweit dieses Reglement oder die Ausführungsbestimmungen
dazu keine Regelungen enthalten, gelten für die Beratung der
Geschäftsprüfungskommission die für das Parlament geltenden
Bestimmungen sinngemäss.
Propose a changeArt. 25
Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
2 Es ersetzt das GPK-Reglement vom 18. August 2008.
Köniz, 11. November 2024
Namens des Parlamentes
Die Präsidentin Die Sekretärin
Arlette Münger Chantal Fuchs
Propose a change