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Köniz · 12181 · communal act

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Contents: 25 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Reglement für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) 151.2
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Reglement für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) 151.2
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 Reglement für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) 151.2
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25

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25 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Dieses Reglement bestimmt die Wahl, die Zusammensetzung, die Aufgaben, die Organisation und die Arbeitsweise der Geschäftsprüfungskommission. 2 Vorbehalten bleiben Bestimmungen der Gemeindeordnung und des Geschäftsreglements des Parlaments.

Propose a change

Art. 2

Aufgaben 1 Die Geschäftsprüfungskommission nimmt im Auftrag des Parlaments die Aufsicht über die Geschäftsführung des Gemeinderats sowie die Oberaufsicht über die Verwaltung und die weiteren Trägerschaften von Gemeindeaufgaben wahr. 2 Sie prüft die Geschäfte zuhanden des Parlaments, soweit nicht besondere Kommissionen eingesetzt werden. 3 Sie untersucht und analysiert die Geschäftstätigkeit des Gemeinderats und der Verwaltung auf ihre Ordnungsmässigkeit hin. 4 Sie weist auf Missstände hin und gibt Empfehlungen ab.

Propose a change

Art. 3

Wahl und Zusammensetzung 1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Das Parlament wählt aus seiner Mitte das Präsidium, das Vizepräsidium und die übrigen Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission. 3 Für die Zusammensetzung der Kommission ist der Verhältnisschlüssel massgebend, der sich aus den letzten Wahlen des Parlaments ergeben hat. Frauen und Männer sollen in der Kommission angemessen vertreten sein. 4 Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission dürfen nicht gleichzeitig der Finanzkommission angehören oder das Präsidium oder das Vizepräsidium des Parlamentsbüros innehaben. 151.2 Reglement für die Geschäftsprüfungskommission (GPK)

Propose a change

Art. 4

Amtsdauer und Amtszeitbeschrä nkung 1 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt zwei Jahre. 2 Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer. 3 Die Amtszeit ist auf drei aufeinanderfolgende, ganze Amtsdauern beschränkt. 4 Das Präsidium und das Vizepräsidium können von der gleichen Person jeweils nur für eine Amtsdauer ausgeübt werden.

Propose a change

Art. 5

Ausschüsse 1 Die Geschäftsprüfungskommission kann für die Erledigung ihrer Aufgaben ständige oder einzelgeschäftsbezogene Ausschüsse bilden. 2 Sie kann einzelnen Kommissionsmitgliedern dauernd oder einzelfallweise Prüfungsaufträge erteilen. 3 Die Ausschüsse und Kommissionsmitglieder berichten der Kommission. 4 Die Beschlussfassung erfolgt durch die Kommission.

Propose a change

Art. 6

Ausstandspflicht Die Ausstandspflicht richtet sich nach dem Gemeindegesetz.

Propose a change

Art. 7

Kommissionsgeheimnis 1 Die Diskussionen der Geschäftsprüfungskommission, das Stimmverhalten der Mitglieder und das exakte Abstimmungsergebnis sind vorbehältlich Absatz 2 geheim. 2 Bei Abstimmungsempfehlungen zuhanden des Parlaments legt die Kommission das Abstimmungsergebnis offen. 3 Die Sitzungsunterlagen sind geheim, soweit sie nicht durch Beschluss der Kommission für Dritte zugänglich gemacht werden oder bereits öffentlich zugänglich sind.

Propose a change

Art. 8

Organisation 1 Die Geschäftsprüfungskommission schafft geeignete Instrumente und legt entsprechende Abläufe fest, um ihre Prüfungs- und Aufsichtstätigkeit einheitlich, konsistent, kontinuierlich und vergleichbar zu gestalten. 2 Sie erlässt dazu bei Bedarf die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Propose a change

Art. 9 Reglement für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) 151.2

Sachverständige und Gutachten 1 Die Geschäftsprüfungskommission kann für die Behandlung eines Geschäfts sachverständige Dritte beiziehen oder Gutachten in Auftrag geben. 2 Die Kommission kann zu diesem Zweck Ausgaben bis zu Fr. 20’000 beschliessen. 2. Vorbereitung der Parlamentsgeschäfte

Propose a change

Art. 10

Prüfungsauftrag 1 Die Geschäftsprüfungskommission berät Geschäfte des Parlaments vor, soweit dafür nicht eine andere ständige oder nichtständige Kommission vorgesehen ist oder eingesetzt wird. 2 Sie prüft, ob die Geschäfte in der Sache entscheidreif sind, und empfiehlt dem Parlament Annahme, Ablehnung oder Rückweisung. 3 Sie kann dem Parlament beantragen, ein traktandiertes Geschäft zu verschieben, wenn sie der Ansicht ist, dass dieses wegen wesentlicher sachlicher Mängel nicht entscheidreif ist. 4 Der Gemeinderat kann die Kommission einladen, ein Geschäft von besonderer Tragweite bereits bei der Erarbeitung vor der Beschlussfassung durch das Parlament oder im Nachgang dazu während der Umsetzung zu begleiten.

Propose a change

Art. 11

Grundlagen der Prüfung 1 Die Geschäftsprüfungskommission bereitet die Parlamentsgeschäfte auf der Grundlage eines Berichts des Gemeinderates vor. 2 Der Gemeinderat stellt der Kommission das vollständige Geschäft spätestens 14 Tage vor der Sitzung zur Verfügung. 3 Die Kommission kann zur Vorbereitung der Geschäfte a. Einsicht in Akten nehmen, soweit dies für die Behandlung des Geschäfts erforderlich ist, b. Akten zur Einsicht einverlangen, auf welche die durch den Gemeinderat unterbreiteten Beratungsunterlagen Bezug nehmen, c. den Gemeinderat und dessen Mitglieder zur Erteilung von Auskünften einladen, d. Sachverständige beiziehen und am Geschäft Interessierte anhören, 151.2 Reglement für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) e. im Einverständnis mit dem zuständigen Mitglied des Gemeinderats Mitarbeiter:innen der Verwaltung zum Geschäft befragen. 4 Ausgenommen vom Einsichtsrecht nach Absatz 3 Buchstaben a und b sind interne Arbeitspapiere, Entwürfe und Mitberichte. 3. Aufsicht

Propose a change

Art. 12

Umfang 1 Die Geschäftsprüfungskommission beaufsichtigt zuhanden des Parlaments die Geschäftsführung des Gemeinderats und die Erfüllung der Aufgaben durch die Verwaltung. 2 Sie übt ihre Aufsicht grundsätzlich nachträglich aus. 3 Sie übt die Aufsicht über die dezentrale Verwaltung und weitere externe Trägerschaften öffentlicher Aufgaben aus. Sie beschränkt sich dabei auf die Prüfung, ob der Gemeinderat seine Aufsicht und Steuerung ordnungsgemäss ausübt.

Propose a change

Art. 13

Arbeitsweise 1 Die Geschäftsprüfungskommission kann, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, zusätzlich zu den Befugnissen nach Artikel 11 Absatz 3 a. Einsicht in Beschlüsse des Gemeinderats, interne Arbeitspapiere, Entwürfe und Mitberichte nehmen, b. Stellen der Verwaltung besuchen und Akten dieser Stellen einsehen. 2 Sie kann den beaufsichtigten Stellen keine Weisungen erteilen und deren Verfügungen oder andere Anordnungen nicht aufheben oder ändern. 3 Sie bringt Beanstandungen dem Gemeinderat zur Kenntnis. Wiegen diese schwer, orientiert sie zusätzlich das Parlament. 4 Sie berichtet dem Parlament über das Ergebnis ihrer Prüfung, stellt die erforderlichen Anträge und gibt Empfehlungen ab. 4. Weitere Aufgaben

Propose a change

Art. 14

Verzicht auf Rechtsmittel und Vergleiche Die Geschäftsprüfungskommission beschliesst in allen Prozessen mit einem Streitwert von über 1 Million Franken über den Verzicht auf die Ergreifung eines Rechtsmittels oder über einen Vergleich.

Propose a change

Art. 15 Reglement für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) 151.2

Weitere Aufträge 1 Das Parlament kann der Geschäftsprüfungskommission weitere Aufträge erteilen, um Geschäfte zuhanden des Parlaments vorzubereiten. 2 Die Geschäftsprüfungskommission kann dem Parlament Antrag stellen, sie mit der Behandlung eines bestimmten Vorhabens zu beauftragen. 3 Die Mitglieder des Parlaments sind berechtigt, der Geschäftsprüfungskommission einen bestimmten Verhandlungsgegenstand schriftlich vorzuschlagen. 5. Besondere Untersuchungen

Propose a change

Art. 16

Auftrag 1 Das Parlament kann die Geschäftsprüfungskommission bei Vorkommnissen von grosser Tragweite beauftragen, bestimmte Sachverhalte zu untersuchen. 2 Es erteilt den Auftrag und bewilligt die erforderlichen Ausgaben auf Antrag des Parlamentsbüros hin, nachdem dieses die Geschäftsprüfungskommission und den Gemeinderat angehört hat. 3 Die Geschäftsprüfungskommission befindet über die für die Untersuchung benötigte Infrastruktur, soweit sie nicht durch die Fachstelle Parlament gestellt werden kann. Sie kann Aufträge an Sachverständige erteilen. 4 Sie erstattet dem Parlament Bericht, stellt ihm Antrag und gibt Empfehlungen ab.

Propose a change

Art. 17

Verfahren 1 Für die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiserhebung gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern. 2 Der Verwaltung angehörende Personen sind verpflichtet, der Kommission über Wahrnehmungen, die sie Kraft ihres Amtes oder in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre dienstlichen Obliegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen. Aus wahrheitsgemässen Auskünften darf den Befragten kein Nachteil erwachsen. 151.2 Reglement für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) 3 Sollen der Verwaltung angehörende Personen über Tatsachen befragt werden, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, oder sollen derartige Akten herausgegeben werden, ist der Gemeinderat anzuhören. Verweigert er die Ermächtigung, entscheidet die Kommission. 4 Der Gemeinderat hat das Recht, an den Befragungen teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Er kann sich durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen. 5 Die Teilnahme an den Befragungen und die Akteneinsicht können dem Gemeinderat und seinem Rechtsbeistand vorübergehend verweigert werden, wenn dies im Interesse der Untersuchung unerlässlich ist. Auf so erhobene Beweismittel kann nur abgestellt werden, wenn der wesentliche Inhalt dem Gemeinderat eröffnet wird und er sich dazu äussern und Beweismittel nennen konnte. 6 Personen, die von der Untersuchung unmittelbar betroffen sind, steht das in Absatz 4 umschriebene Recht ebenfalls zu. Es gelten auch für sie die Einschränkungen gemäss Absatz 5. Will eine betroffene Person die eigenen Eingaben oder die eigenen Aussagen in Protokollen einsehen, ist die Einsicht zu gewähren. 6. Verfahren und Arbeitsweise

Propose a change

Art. 18

Geschäftsführung 1 Die Fachstelle Parlament stellt die Geschäftsführung der Geschäftsprüfungskommission sicher, kümmert sich um ihre organisatorischen Belange und dokumentiert ihre Mitglieder. 2 Sie nimmt mit beratender Stimme und formalem Antragsrecht an den Sitzungen teil.

Propose a change

Art. 19

Einberufung 1 Das Präsidium beruft die Geschäftsprüfungskommission zu den Sitzungen ein. 2 Die Kommission tritt ordentlicherweise vor den Sitzungen des Parlamentes zusammen. 3 Das Präsidium beruft eine Sitzung der Geschäftsprüfungskommission zudem dann ein, wenn a. mindestens drei Kommissionsmitglieder dies verlangen, b. wichtige Beschlüsse zu fassen oder Angelegenheiten zu beraten sind, oder c. der Gemeinderat es beantragt.

Propose a change

Art. 20 Reglement für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) 151.2

Teilnahme von Mitgliedern des Gemeinderats 1 Die zuständigen Mitglieder des Gemeinderats oder ihre Vertretungen können mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Kommissionssitzungen teilnehmen, soweit die Kommission ein Geschäft des Gemeinderats behandelt. 2 Die Kommission kann beschliessen, in begründeten Fällen ein Geschäft ohne eine Vertretung des Gemeinderats zu beraten.

Propose a change

Art. 21

Teilnahme von Dritten 1 Die Geschäftsprüfungskommission kann aussenstehende Sachverständige zu ihren Sitzungen einladen. 2 Will sie Mitarbeitende der Verwaltung anhören, so lädt sie diese über den Gemeinderat ein. 3 Personen, die nicht der Kommission oder der Fachstelle Parlament angehören, verlassen die Sitzung vor der Beschlussfassung.

Propose a change

Art. 22

Teilnahme des Parlamentspräsidiums Das Präsidium des Parlaments oder bei Verhinderung dessen Stellvertretung kann an den Sitzungen der Geschäftsprüfungskommission ohne Äusserungsrecht teilnehmen und den Abstimmungen beiwohnen.

Propose a change

Art. 23

Beschlussfassung 1 Die Geschäftsprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. 2 Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr. 3 Das Präsidium stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 4 Das Präsidium kann Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen lassen, wenn a. die Beschlussfassung dringlich ist, b. sich ein Geschäft für eine solche Beschlussfassung eignet und c. die Vertraulichkeit und der Datenschutz gewahrt bleiben. 151.2 Reglement für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) 7. Schlussbestimmungen

Propose a change

Art. 24

Ergänzende Bestimmungen Soweit dieses Reglement oder die Ausführungsbestimmungen dazu keine Regelungen enthalten, gelten für die Beratung der Geschäftsprüfungskommission die für das Parlament geltenden Bestimmungen sinngemäss.

Propose a change

Art. 25

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 2 Es ersetzt das GPK-Reglement vom 18. August 2008. Köniz, 11. November 2024 Namens des Parlamentes Die Präsidentin Die Sekretärin Arlette Münger Chantal Fuchs

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