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Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987

Liechtenstein · 311.0 · statute

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Contents: 414 provisions
  1. § 1 Keine Strafe ohne Gesetz
  2. § 2 Begehung durch Unterlassung
  3. § 3 Notwehr
  4. § 4 Keine Strafe ohne Schuld
  5. § 5 Vorsatz
  6. § 6 Fahrlässigkeit
  7. § 7 Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns
  8. § 8 Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes
  9. § 9 Rechtsirrtum
  10. § 10 Entschuldigender Notstand
  11. § 11 Zurechnungsfähigkeit
  12. § 12 Behandlung aller Beteiligten als Täter
  13. § 13 Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten
  14. § 14 Eigenschaften und Verhältnisse des Täters
  15. § 15 Strafbarkeit des Versuches
  16. § 16 Rücktritt vom Versuch
  17. § 17 Einteilung der strafbaren Handlungen
  18. § 18 Freiheitsstrafen
  19. § 19 Geldstrafen
  20. § 19a Konfiskation
  21. § 20 Verfall
  22. § 20a Unterbleiben des Verfalls
  23. § 20b Erweiterter Verfall
  24. § 20c Unterbleiben des erweiterten Verfalls
  25. § 21 Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum
  26. § 22 Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
  27. § 23 Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
  28. § 24 Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen
  29. § 25 Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen
  30. § 26 Einziehung
  31. § 27 Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung
  32. § 28 Zusammentreffen strafbarer Handlungen
  33. § 29 Zusammenrechnung der Werte und Schäden
  34. § 30 Unzulässigkeit mehrfacher Erhöhung der im Gesetz bestimmten Obergrenze
  35. § 31 Strafe bei nachträglicher Verurteilung
  36. § 31a Nachträgliche Milderung der Strafe und des Verfalls
  37. § 32 Allgemeine Grundsätze
  38. § 33 Besondere Erschwerungsgründe
  39. § 34 Besondere Milderungsgründe
  40. § 35 Berauschung
  41. § 36 Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren
  42. § 37 Verhängung von Geldstrafen anstelle von Freiheitsstrafen
  43. § 38 Anrechnung der Vorhaft
  44. § 39 Strafschärfung bei Rückfall
  45. § 39a Änderung der Strafdrohung bei strafbaren Handlungen gegen unmündige Personen
  46. § 40 Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung
  47. § 41 Ausserordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe
  48. § 41a Ausserordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
  49. § 42 Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat
  50. § 43 Bedingte Strafnachsicht
  51. § 43a Bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe
  52. § 44 Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen
  53. § 45 Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Massnahmen
  54. § 46 Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
  55. § 47 Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme
  56. § 48 Probezeiten
  57. § 49 Berechnung der Probezeiten
  58. § 50 Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
  59. § 51 Weisungen
  60. § 52 Bewährungshilfe
  61. § 52a Gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern
  62. § 53 Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
  63. § 54 Widerruf der bedingten Nachsicht und der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Massnahme
  64. § 55 Widerruf bei nachträglicher Verurteilung
  65. § 56 Widerrufsfristen
  66. § 57 Verjährung der Strafbarkeit
  67. § 58 Verlängerung der Verjährungsfrist
  68. § 59 Verjährung der Vollstreckbarkeit
  69. § 60 Verlängerung der Frist für die Vollstreckungsverjährung
  70. § 61 Zeitliche Geltung
  71. § 62 Strafbare Handlungen im Inland
  72. § 63 Strafbare Handlungen an Bord liechtensteinischer Schiffe oder Luftfahrzeuge
  73. § 64 Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden
  74. § 65 Strafbare Handlungen im Ausland, die nur bestraft werden, wenn sie nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht sind
  75. § 65a Erweiterter Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung bei Auslandstaten
  76. § 66 Anrechnung im Ausland erlittener Strafen
  77. § 67 Zeit und Ort der Tat
  78. § 68 Zeitberechnung
  79. § 69 Öffentliche Begehung
  80. § 70 Gewerbsmässige Begehung
  81. § 71 Schädliche Neigung
  82. § 72 Angehörige
  83. § 73 Ausländische Verurteilungen
  84. § 74 Andere Begriffsbestimmungen
  85. § 74a Verantwortlichkeit
  86. § 74b Verbandsgeldstrafe
  87. § 74c Bedingte Nachsicht und Weisungen
  88. § 74d Rechtsnachfolge
  89. § 74e Inländische Gerichtsbarkeit
  90. § 74f Verjährung der Vollstreckbarkeit
  91. § 74g Anwendung der allgemeinen Strafgesetze
  92. § 75 Mord
  93. § 76 Totschlag
  94. § 77 Tötung auf Verlangen
  95. § 78 Mitwirkung am Selbstmord
  96. § 79 Tötung eines Kindes bei der Geburt
  97. § 80 Fahrlässige Tötung
  98. § 81 Grob fahrlässige Tötung
  99. § 82 Aussetzung
  100. § 83 Körperverletzung
  101. § 84 Schwere Körperverletzung
  102. § 85 Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
  103. § 86 Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
  104. § 87 Absichtliche schwere Körperverletzung
  105. § 88 Fahrlässige Körperverletzung
  106. § 89 Gefährdung der körperlichen Sicherheit
  107. § 90 Einwilligung des Verletzten
  108. § 91 Raufhandel
  109. § 92 Quälen oder Vernachlässigen eines Unmündigen, Jugendlichen oder Wehrlosen
  110. § 93 Überanstrengung eines Unmündigen, Jugendlichen oder Schonungsbedürftigen
  111. § 94 Imstichlassen eines Verletzten
  112. § 95 Unterlassung der Hilfeleistung
  113. § 96 Schwangerschaftsabbruch
  114. § 97 Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren
  115. § 98 Leichtfertiger Eingriff an einer Schwangeren
  116. § 98a Erbieten zum Schwangerschaftsabbruch und Ankündigung von Mitteln hiezu
  117. § 99 Freiheitsentziehung
  118. § 100 Entführung einer willenlosen oder wehrlosen Person
  119. § 101 Entführung einer unmündigen Person
  120. § 102 Erpresserische Entführung
  121. § 103 Überlieferung an eine ausländische Macht
  122. § 104 Sklavenhandel
  123. § 104a Menschenhandel
  124. § 105 Nötigung
  125. § 106 Schwere Nötigung
  126. § 106a Zwangsheirat
  127. § 107 Gefährliche Drohung
  128. § 107a Beharrliche Verfolgung
  129. § 107b Fortgesetzte Gewaltausübung
  130. § 107c Fortgesetzte Belästigung im Wege einer elektronischen Kommunikation oder eines Computersystems
  131. § 108 Täuschung
  132. § 109 Hausfriedensbruch
  133. § 110 Eigenmächtige Heilbehandlung
  134. § 111 Üble Nachrede
  135. § 112 Verleumdung
  136. § 113 Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung
  137. § 114 Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände
  138. § 115 Beleidigung
  139. § 116 Öffentliche Beleidigung des Landtages, der Regierung oder einer anderen öffentlichen Behörde
  140. § 117 Berechtigung zur Anklage
  141. § 118 Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen
  142. § 118a Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem
  143. § 119 Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses
  144. § 119a Missbräuchliches Abfangen von Daten
  145. § 120 Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten
  146. § 121 Verletzung von Berufsgeheimnissen
  147. § 122 Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
  148. § 122a
  149. § 123 Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
  150. § 124 Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands
  151. § 125 Sachbeschädigung
  152. § 126 Schwere Sachbeschädigung
  153. § 126a Datenbeschädigung
  154. § 126b Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems
  155. § 126c Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten
  156. § 127 Diebstahl
  157. § 128 Schwerer Diebstahl
  158. § 129 Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
  159. § 130 Gewerbsmässiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung
  160. § 131 Räuberischer Diebstahl
  161. § 131a Datendiebstahl
  162. § 132 Entziehung von Energie
  163. § 133 Veruntreuung
  164. § 134 Unterschlagung
  165. § 135 Dauernde Sachentziehung
  166. § 136 Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen
  167. § 137 Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
  168. § 138 Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
  169. § 139 Verfolgungsvoraussetzung
  170. § 140 Gewaltanwendung eines Wilderers
  171. § 141 Entwendung
  172. § 142 Raub
  173. § 143 Schwerer Raub
  174. § 144 Erpressung
  175. § 145 Schwere Erpressung
  176. § 146 Betrug
  177. § 147 Schwerer Betrug
  178. § 148 Gewerbsmässiger Betrug
  179. § 148a Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch
  180. § 149 Erschleichung einer Leistung
  181. § 150 Notbetrug
  182. § 151 Versicherungsmissbrauch
  183. § 152 Kreditschädigung
  184. § 153 Untreue
  185. § 153a Förderungsmissbrauch
  186. § 154 Geldwucher
  187. § 155 Sachwucher
  188. § 156 Betrügerische Krida
  189. § 157 Schädigung fremder Gläubiger
  190. § 158 Begünstigung eines Gläubigers
  191. § 159 Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
  192. § 160 Umtriebe im Insolvenzverfahren
  193. § 161 Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender Angestellter
  194. § 162 Vollstreckungsvereitelung
  195. § 163 Vollstreckungsvereitelung zugunsten eines anderen
  196. § 164 Hehlerei
  197. § 165 Geldwäscherei
  198. § 165a Tätige Reue
  199. § 166 Begehung im Familienkreis
  200. § 167 Tätige Reue
  201. § 168
  202. § 168a Ketten- oder Pyramidenspiele
  203. § 169 Brandstiftung
  204. § 170 Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst
  205. § 171 Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
  206. § 172 Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
  207. § 173 Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel
  208. § 174 Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel
  209. § 175 Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel
  210. § 176 Vorsätzliche Gemeingefährdung
  211. § 177 Fahrlässige Gemeingefährdung
  212. § 177a Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
  213. § 177b Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen
  214. § 177c Fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen
  215. § 177d Vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen
  216. § 177e Grob fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen
  217. § 178 Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
  218. § 179 Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
  219. § 180 Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt
  220. § 181 Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt
  221. § 181a Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
  222. § 181b Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
  223. § 181c Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
  224. § 181d Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
  225. § 181e Vorsätzliche Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
  226. § 181f Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
  227. § 181g Vorsätzliche Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
  228. § 181h Grob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
  229. § 182 Andere Gefährdungen des Tier- und Pflanzenbestandes
  230. § 183 Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes
  231. § 183a Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge
  232. § 183b Tätige Reue
  233. § 184 Kurpfuscherei
  234. § 185 Luftpiraterie
  235. § 186 Vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt
  236. § 187 Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr
  237. § 188 Herabwürdigung religiöser Lehren
  238. § 189 Störung einer Religionsübung
  239. § 190 Störung der Totenruhe
  240. § 191 Störung einer Bestattungsfeier
  241. § 192 Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft
  242. § 193 Ehe- und Partnerschaftstäuschung
  243. § 193a Verbotene Adoptionsvermittlung
  244. § 194 Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des Erziehungsberechtigten
  245. § 195 Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmassnahmen
  246. § 196
  247. § 197 Verletzung der Unterhaltspflicht
  248. § 198 Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung
  249. § 199 Unterschiebung eines Kindes
  250. § 200 Vergewaltigung
  251. § 201 Sexuelle Nötigung
  252. § 202
  253. § 203 Sexuelle Belästigung
  254. § 204 Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person
  255. § 204a Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
  256. § 205 Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen
  257. § 206 Sexueller Missbrauch von Unmündigen
  258. § 207 Sittliche Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher
  259. § 208 Sexueller Missbrauch von Minderjährigen
  260. § 209 Anbahnung von Sexualkontakten mit Unmündigen
  261. § 209a Unsittliches Einwirken auf Unmündige
  262. § 210 Anbieten zur Prostitution
  263. § 211 Inzest
  264. § 212 Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses
  265. § 213 Kuppelei
  266. § 214 Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen
  267. § 215 Zuführen zur Prostitution
  268. § 215a Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger
  269. § 216 Zuhälterei
  270. § 217 Grenzüberschreitender Prostitutionshandel
  271. § 218 Exhibitionismus
  272. § 218a Pornographie
  273. § 219 Pornographische Darstellungen Minderjähriger
  274. § 220 Tätigkeitsverbot
  275. § 221
  276. § 222 Tierquälerei
  277. § 223 Urkundenfälschung
  278. § 224 Fälschung besonders geschützter Urkunden
  279. § 224a Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden
  280. § 225 Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen
  281. § 225a Datenfälschung
  282. § 226 Tätige Reue
  283. § 227 Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen
  284. § 228 Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung
  285. § 229 Urkundenunterdrückung
  286. § 230 Versetzung von Grenzzeichen
  287. § 231 Gebrauch fremder Ausweise
  288. § 232 Geldfälschung
  289. § 233 Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes
  290. § 234 Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter Geldmünzen
  291. § 235 Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln des Münzabfalls
  292. § 236 Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen
  293. § 237 Fälschung besonders geschützter Wertpapiere
  294. § 238 Wertzeichenfälschung
  295. § 239 Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung
  296. § 240 Tätige Reue
  297. § 241 Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands
  298. § 241a Fälschung unbarer Zahlungsmittel
  299. § 241b Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel
  300. § 241c Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel
  301. § 241d Tätige Reue
  302. § 241e Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
  303. § 241f Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel
  304. § 241g Tätige Reue
  305. § 241h Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels
  306. § 242 Hochverrat
  307. § 243 Tätige Reue
  308. § 244 Vorbereitung eines Hochverrats
  309. § 245 Tätige Reue
  310. § 246 Staatsfeindliche Verbindungen
  311. § 247 Tätige Reue
  312. § 247a Staatsfeindliche Bewegung
  313. § 248 Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole
  314. § 249 Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Landesfürsten
  315. § 250 Nötigung des Landtags oder der Regierung
  316. § 251 Nötigung von Mitgliedern des Landtags oder der Regierung
  317. § 252 Verrat von Staatsgeheimnissen
  318. § 253 Preisgabe von Staatsgeheimnissen
  319. § 254 Ausspähung von Staatsgeheimnissen
  320. § 255 Begriff des Staatsgeheimnisses
  321. § 256 Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil des Fürstentums Liechtenstein
  322. § 257 Begünstigung feindlicher Streitkräfte
  323. § 258 Landesverräterische Fälschung und Vernichtung von Beweisen
  324. § 259 Verletzung der Pflicht zur Landesverteidigung
  325. § 260 Wehrmittelsabotage
  326. § 261 Geltungsbereich
  327. § 262 Wahlbehinderung
  328. § 263 Täuschung bei einer Wahl oder Abstimmung
  329. § 264 Verbreitung falscher Nachrichten bei einer Wahl oder Abstimmung
  330. § 265 Bestechung bei einer Wahl oder Abstimmung
  331. § 266 Fälschung bei einer Wahl oder Abstimmung
  332. § 267 Verhinderung einer Wahl oder Abstimmung
  333. § 268 Verletzung des Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses
  334. § 269 Widerstand gegen die Staatsgewalt
  335. § 270 Tätlicher Angriff auf einen Beamten
  336. § 271 Pfändungsbruch
  337. § 272 Siegelbruch
  338. § 273 Verletzung behördlicher Bekanntmachungen
  339. § 274 Schwere gemeinschaftliche Gewalt
  340. § 275 Landzwang
  341. § 276 Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte
  342. § 277 Verbrecherisches Komplott
  343. § 278 Kriminelle Vereinigung
  344. § 278a Kriminelle Organisation
  345. § 278b Terroristische Vereinigung
  346. § 278c Terroristische Straftaten
  347. § 278d Terrorismusfinanzierung
  348. § 278e Ausbildung für terroristische Zwecke
  349. § 278f Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
  350. § 278g Reisen für terroristische Zwecke
  351. § 279 Bewaffnete Verbindungen
  352. § 280 Ansammeln von Kampfmitteln
  353. § 281 Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze
  354. § 282 Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheissung mit Strafe bedrohter Handlungen
  355. § 282a Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheissung terroristischer Straftaten
  356. § 283 Diskriminierung
  357. § 284 Sprengung einer Versammlung
  358. § 285 Verhinderung oder Störung einer Versammlung
  359. § 286 Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung
  360. § 287 Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung
  361. § 288 Falsche Beweisaussage vor Gericht
  362. § 289 Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde
  363. § 290 Aussagenotstand
  364. § 291 Tätige Reue
  365. § 292 Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage
  366. § 292a Falsches Vermögensverzeichnis
  367. § 292b Tätige Reue
  368. § 292c Unzulässige Bieterabsprachen in exekutiven Versteigerungsverfahren
  369. § 293 Fälschung eines Beweismittels
  370. § 294 Tätige Reue
  371. § 295 Unterdrückung eines Beweismittels
  372. § 296 Tätige Reue
  373. § 297 Falsche Verdächtigung
  374. § 298 Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung
  375. § 299 Begünstigung
  376. § 300 Befreiung von Gefangenen
  377. § 301 Verbotene Veröffentlichung
  378. § 302 Missbrauch der Amtsgewalt
  379. § 303 Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts
  380. § 304 Bestechlichkeit
  381. § 305 Vorteilsannahme
  382. § 306 Vorteilsannahme zur Beeinflussung
  383. § 306a
  384. § 307 Bestechung
  385. § 307a Vorteilszuwendung
  386. § 307b Vorteilszuwendung zur Beeinflussung
  387. § 308 Verbotene Intervention
  388. § 309 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
  389. § 310 Verletzung des Amtsgeheimnisses
  390. § 311 Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt
  391. § 312 Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen
  392. § 312a Folter
  393. § 312b Verschwindenlassen einer Person
  394. § 313 Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung
  395. § 314 Amtsanmassung
  396. § 315 Erschleichung eines Amtes
  397. § 316 Hochverräterische Angriffe gegen einen fremden Staat
  398. § 317 Herabwürdigung fremder Symbole
  399. § 318 Voraussetzungen der Bestrafung
  400. § 319 Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat
  401. § 320 Unterstützung einer Partei in einem fremden bewaffneten Konflikt
  402. § 321 Völkermord
  403. § 321a Verbrechen gegen die Menschlichkeit
  404. § 321b Kriegsverbrechen gegen Personen
  405. § 321c Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte
  406. § 321d Kriegsverbrechen gegen internationale Missionen und Missbrauch von Schutz- und Nationalitätszeichen
  407. § 321e Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung
  408. § 321f Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung
  409. § 321g Verantwortlichkeit als Vorgesetzter
  410. § 321h Verletzung der Aufsichtspflicht
  411. § 321i Unterlassen der Meldung einer Straftat
  412. § 321k Handeln auf Befehl oder sonstige Anordnung
  413. § 321l Verbrechen der Aggression
  414. § 322 Inkrafttreten

414 provisions

§ 103 Überlieferung an eine ausländische Macht

1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt oder nachdem er seine Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt hat, ebenso wer eine unmündige, geisteskranke oder wegen ihres Zustands zum Widerstand unfähige Person einer ausländischen Macht überliefert, ist, wenn der Täter oder der Überlieferte ein Liechtensteiner ist oder sich der Überlieferte zur Zeit der Tat im Inland aufgehalten hat, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen. 2) Wird das Opfer durch die Tat keiner erheblichen Gefahr ausgesetzt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 104 Sklavenhandel

1) Wer Sklavenhandel treibt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer bewirkt, dass ein anderer versklavt oder in eine sklavereiähnliche Lage gebracht wird oder dass sich ein anderer in Sklaverei oder eine sklavereiähnliche Lage begibt.

§ 104a Menschenhandel

1) Wer eine volljährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (Abs. 3), unter Einsatz unlauterer Mittel (Abs. 2) gegen diese Person anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 2) Unlautere Mittel sind der Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung, die Täuschung über Tatsachen, die Ausnützung einer Autoritätsstellung, einer Zwangslage, einer Geisteskrankheit oder eines Zustands, der die Person wehrlos macht, die Einschüchterung und die Gewährung oder Annahme eines Vorteils für die Übergabe der Herrschaft über die Person. 3) Ausbeutung umfasst die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung durch Organentnahme, die Ausbeutung der Arbeitskraft, die Ausbeutung zur Bettelei sowie die Ausbeutung zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen. 4) Wer die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 5) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist auch zu bestrafen, wer eine minderjährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (Abs. 3), anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt.

§ 105 Nötigung

1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.

§ 106 Schwere Nötigung

1) Wer eine Nötigung begeht, indem er 1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht, 2. die genötigte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder 3. die genötigte Person zur Prostitution, zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (§ 215a Abs. 3), zu einem Schwangerschaftsabbruch (§ 96) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der genötigten oder einer anderen Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 3) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Nötigung zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat.

§ 106a Zwangsheirat

1) Wer eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung oder Drohung mit dem Abbruch oder Entzug der familiären Kontakte zur Eheschliessung oder zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person in der Absicht, dass sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Eheschliessung oder zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft gezwungen werde (Abs. 1), durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung oder Drohung mit dem Abbruch oder Entzug der familiären Kontakte nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert. 3) § 106 Abs. 2 gilt sinngemäss.

§ 107 Gefährliche Drohung

1) Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Wer eine gefährliche Drohung begeht, indem er mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder die bedrohte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 3) In den im § 106 Abs. 2 genannten Fällen ist die dort vorgesehene Strafe zu verhängen. 4) Aufgehoben

§ 107a Beharrliche Verfolgung

1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt 1. ihre räumliche Nähe aufsucht, 2. im Wege einer elektronischen Kommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt, 3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder 4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen. 3) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 2 verfolgten Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 107b Fortgesetzte Gewaltausübung

1) Wer gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 2) Gewalt im Sinne von Abs. 1 übt aus, wer eine andere Person am Körper misshandelt oder vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit mit Ausnahme der strafbaren Handlungen nach §§ 107a, 108 und 110 begeht. 3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer 1. die Tat gegen eine unmündige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Person begeht oder 2. durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person herstellt oder eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung der verletzten Person bewirkt. 4) Wer eine Tat nach Abs. 3 auf qualvolle Weise begeht oder im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach Abs. 3 wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und andere sexualbezogene Delikte begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat eine Tat nach Abs. 3 eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge oder wird die Gewalt nach Abs. 3 länger als ein Jahr ausgeübt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der verletzten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen. 5) Der Täter ist nicht nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

§ 107c Fortgesetzte Belästigung im Wege einer elektronischen Kommunikation oder eines Computersystems

1) Wer im Wege einer elektronischen Kommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt 1. eine Person für eine grössere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder 2. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine grössere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 1 verletzten Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 108 Täuschung

1) Wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, dass er ihn oder einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die den Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen, es sei denn, dass die Tat durch Täuschung eines Beamten in Beziehung auf ein Amtsgeschäft begangen worden ist.

§ 109 Hausfriedensbruch

1) Wer in ein Haus, eine Wohnstätte, einen abgeschlossenen Raum, der zum öffentlichen Dienst bestimmt ist oder zur Ausübung eines Berufes oder Gewerbes dient, oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Raum eindringt oder, trotz Aufforderung eines Berechtigten, sich unverzüglich zu entfernen, darin verweilt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Eintritt in einen in Abs. 1 genannten Bereich erzwingt oder sich der Aufforderung eines Berechtigten, sich unverzüglich zu entfernen, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt widersetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. 3) Hat der Täter, der mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt in einen in Abs. 1 genannten Bereich eindringt, dabei entweder 1. die Absicht, gegen eine dort befindliche Person oder Sache Gewalt zu üben, oder 2. führt er selbst oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, oder 3. wird das Eindringen mehrerer Personen erzwungen, ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 4) Wenn der Täter oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um das weitere unberechtigte Verweilen in einem in Abs. 1 genannten Bereich trotz erfolgter Aufforderung eines Berechtigten, sich unverzüglich zu entfernen, zu erzwingen, oder wenn mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt das weitere unberechtigte Verweilen mehrerer Personen erzwungen werden soll, ist jeder, der an den Widersetzlichkeiten teilnimmt, schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wer sich aber selbst mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt widersetzt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 5) Derjenige, dem aus der Teilnahme (Abs. 4) kein Vorwurf gemacht werden kann, ist nicht zu bestrafen. 6) Der Täter ist wegen Hausfriedensbruchs nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit schwererer Strafe bedroht ist. 7) In den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 ist der Täter nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.

§ 110 Eigenmächtige Heilbehandlung

1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Hat der Täter die Einwilligung des Behandelten in der Annahme nicht eingeholt, dass durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit des Behandelten ernstlich gefährdet wäre, so ist er nach Abs. 1 nur zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht bestanden hat und er sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewusst sein können. 3) Der Täter ist nur auf Verlangen des eigenmächtig Behandelten zu verfolgen. 4. Abschnitt

§ 111 Üble Nachrede

1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstossenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. 3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten. 4) Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens sind nur aufzunehmen, wenn sich der Täter auf die Richtigkeit der Behauptung oder auf seinen guten Glauben beruft. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens oder über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zuzulassen. Ebenso sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens über Tatsachen und Behauptungen, die vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet wurden, um jemandem Übles vorzuwerfen, nicht zuzulassen.

§ 112 Verleumdung

1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstossenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist, wenn er weiss (§ 5 Abs. 3), dass die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Radio oder Fernsehen oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die Verleumdung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 113 Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung

Wer einem anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eine strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die vom Ausspruch einer Strafe abgesehen worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 114 Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände

1) Wird durch eine im § 111, § 112 oder im § 113 genannte Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt, so ist die Tat gerechtfertigt. 2) Wer durch besondere Umstände genötigt ist, eine dem § 111, § 112 oder dem § 113 entsprechende Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie es geschieht, ist nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Behauptung unrichtig ist und der Täter sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewusst sein können.

§ 115 Beleidigung

1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Wer die im Abs. 1 genannte Tat öffentlich oder vor mehreren Leuten begeht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. 3) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können. 4) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreissen lässt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu misshandeln oder mit Misshandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlass verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.

§ 116 Öffentliche Beleidigung des Landtages, der Regierung oder einer anderen öffentlichen Behörde

Handlungen nach dem § 111, § 112 oder dem § 115 sind auch strafbar, wenn sie gegen den Landtag, die Regierung oder eine andere öffentliche Behörde gerichtet sind und öffentlich begangen werden. Die Bestimmungen der §§ 111 Abs. 3 und 4 und 114 gelten auch für solche strafbare Handlungen.

§ 117 Berechtigung zur Anklage

1) Die strafbaren Handlungen gegen die Ehre sind nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen. Sie sind jedoch von Amts wegen zu verfolgen, wenn sie gegen den Landesfürsten, den Landtag, die Regierung oder eine andere öffentliche Behörde gerichtet sind. Zur Verfolgung ist die Ermächtigung der beleidigten Person, des beleidigten Landtages oder der beleidigten Behörde einzuholen. 2) Wird eine strafbare Handlung gegen die Ehre wider einen Beamten oder wider einen Seelsorger einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes begangen, so hat der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist zu verfolgen. Das gleiche gilt, wenn eine solche Handlung gegen eine der genannten Personen in Beziehung auf eine ihrer Berufshandlungen in einem Druckwerk, im Radio oder Fernsehen oder sonst auf eine Weise begangen wird, dass sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird. Der Verletzte ist jederzeit berechtigt, sich der Anklage anzuschliessen. Verfolgt der öffentliche Ankläger eine solche strafbare Handlung nicht oder tritt er von der Verfolgung zurück, so ist der Verletzte selbst zur Anklage berechtigt. Die Frist zur Erhebung der Anklage beginnt in diesem Fall, sobald der Verletzte durch den öffentlichen Ankläger vom Unterbleiben der Verfolgung oder weiteren Verfolgung verständigt worden ist. 3) Richtet sich eine der in den §§ 111, 112, 113 und 115 mit Strafe bedrohten Handlungen gegen die Ehre eines Verstorbenen oder Verschollenen, so sind sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, seine Verwandten in gerader Linie und seine Geschwister berechtigt, die Verfolgung zu verlangen. 5. Abschnitt

§ 118 Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen

1) Wer einen nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten verschlossenen Brief oder ein anderes solches Schriftstück öffnet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, um sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis vom Inhalt eines nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Schriftstücks zu verschaffen, 1. ein verschlossenes Behältnis, in dem sich ein solches Schriftstück befindet, öffnet oder 2. ein technisches Mittel anwendet, um seinen Zweck ohne Öffnen des Verschlusses des Schriftstücks oder des Behältnisses (Ziff. 1) zu erreichen. 3) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Brief oder ein anderes Schriftstück (Abs. 1) vor Kenntnisnahme durch den Empfänger unterschlägt oder sonst unterdrückt. 4) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von einem Beamten in Ausübung seines Amtes oder unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so hat der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

§ 118a Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem

1) Wer sich zu einem Computersystem, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, oder zu einem Teil eines solchen durch Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung im Computersystem in der Absicht Zugang verschafft, 1. sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis von personenbezogenen Daten zu verschaffen, deren Kenntnis schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verletzt, oder 2. einem anderen durch die Verwendung von im System gespeicherten und nicht für ihn bestimmten Daten, deren Kenntnis er sich verschafft, oder durch die Verwendung des Computersystems einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Wer die Tat in Bezug auf ein Computersystem, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Ziff. 10) ist, begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen. 4) Wer die Tat nach Abs. 1 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer die Tat nach Abs. 2 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 119 Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses

1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von einer im Wege eines elektronischen Kommunikationsnetzes übermittelten und nicht für ihn bestimmten Nachricht Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung an einer Kommunikations- oder einer Datenverarbeitungsanlage anbringt oder sonst empfangsbereit macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Vorrichtung, die an einer Kommunikations- oder einer Datenverarbeitungsanlage angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht worden ist, in der im Abs. 1 bezeichneten Absicht benützt. 3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

§ 119a Missbräuchliches Abfangen von Daten

1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von im Wege eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass er die Daten selbst benützt, einem anderen, für den sie nicht bestimmt sind, zugänglich macht oder veröffentlicht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, eine Vorrichtung, die an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt oder die elektromagnetische Abstrahlung eines Computersystems auffängt, ist, wenn die Tat nicht nach § 119 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

§ 120 Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten

1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äusserung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äusserung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht. 2a) Wer eine im Wege eines elektronischen Kommunikationsnetzes übermittelte und nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. 3) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

§ 121 Verletzung von Berufsgeheimnissen

1) Wer ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm 1. als Arzt oder bei Ausübung eines anderen Gesundheitsberufes (Art. 6 des Gesundheitsgesetzes), 2. als Notar, Rechtsanwalt, Rechtsagent, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer oder Patentanwalt, 3. als Jugend-, Ehe- und Familienberater oder in der Sozialhilfe tätige Person, 4. als berufsmässig mit Aufgaben der Verwaltung einer Krankenanstalt oder mit Aufgaben der Kranken-, Unfall-, Lebens- oder Sozialversicherung Beschäftigter, anvertraut worden oder zugänglich gemacht worden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch genommen worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. 3) Ebenso ist ein von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger zu bestrafen, der ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm ausschliesslich kraft seiner Sachverständigentätigkeit anvertraut worden oder zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch genommen worden ist. 4) Den Personen, die eine der in den Abs. 1 und 3 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, stehen ihre Hilfskräfte, auch wenn sie nicht berufsmässig tätig sind, sowie die Personen gleich, die an der Tätigkeit zu Ausbildungszwecken teilnehmen. 5) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist. 6) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Abs. 1 und 3) zu verfolgen.

§ 122 Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis (Abs. 3) offenbart oder verwertet, das ihm bei seiner Tätigkeit in Durchführung einer durch Gesetz oder behördlichen Auftrag vorgeschriebenen Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung anvertraut oder zugänglich geworden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 3) Unter Abs. 1 fällt nur ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das der Täter kraft Gesetzes zu wahren verpflichtet ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des von der Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung Betroffenen zu verletzen. 4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist. 5) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Abs. 3) zu verfolgen.

§ 122a

Aufgehoben

§ 123 Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

§ 124 Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands

1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, dass es im Ausland verwertet, verwendet oder sonst ausgewertet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, zu dessen Wahrung er verpflichtet ist, der Verwertung, Verwendung oder sonstigen Auswertung im Ausland preisgibt. 6. Abschnitt

§ 125 Sachbeschädigung

Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 126 Schwere Sachbeschädigung

1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht 1. an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist, 2. an einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte, einem Grabmal oder an einer Totengedenkstätte, die sich in einem Friedhof oder einem der Religionsübung dienenden Raum befindet, 3. an einem herrenlosen Naturkörper, an einem Altertum von erheblichem wissenschaftlichen Wert oder an einem unter Schutz gestellten Kulturgut im Sinne des Kulturgütergesetzes, 4. an einer Sache von allgemein anerkannten wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet, 5. an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Ziff. 10) oder 6. Aufgehoben 7. durch die der Täter an der Sache einen 7 500 Franken übersteigenden Schaden herbeiführt. 2) Wer durch die Tat an der Sache einen 300 000 Franken übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 126a Datenbeschädigung

1) Wer einen anderen dadurch schädigt, dass er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht, oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Wer durch die Tat an den Daten einen 7 500 Franken übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 3) Wer durch die Tat viele Computersysteme unter Verwendung eines Computerprogramms, eines Computerpasswortes, Zugangscodes oder vergleichbarer Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, sofern diese Mittel nach ihrer besonderen Beschaffenheit ersichtlich dafür geschaffen oder adaptiert wurden, beeinträchtigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer 1. durch die Tat einen 300 000 Franken übersteigenden Schaden herbeiführt, 2. durch die Tat wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Ziff. 10) beeinträchtigt oder 3. die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

§ 126b Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems

1) Wer die Funktionsfähigkeit eines Computersystems, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, dadurch schwer stört, dass er Daten eingibt oder übermittelt, ist, wenn die Tat nicht nach § 126a mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Wer durch die Tat eine längere Zeit andauernde Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 3) Wer durch die Tat viele Computersysteme unter Verwendung eines Computerprogramms, eines Computerpasswortes, eines Zugangscodes oder vergleichbarer Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, sofern diese Mittel nach ihrer besonderen Beschaffenheit ersichtlich dafür geschaffen oder adaptiert wurden, schwer stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer 1. durch die Tat einen 300 000 Franken übersteigenden Schaden herbeiführt, 2. die Tat gegen ein Computersystem verübt, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Ziff. 10) ist, oder 3. die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

§ 126c Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten

1) Wer 1. ein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem (§ 118a), einer Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses (§ 119), eines missbräuchlichen Abfangens von Daten (§ 119a), einer Datenbeschädigung (§ 126a), einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b) oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a) geschaffen oder adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oder 2. ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder vergleichbare Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräussert, sonst zugänglich macht, sich verschafft oder besitzt, dass sie zur Begehung einer der in Ziff. 1 genannten strafbaren Handlungen gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass das in Abs. 1 genannte Computerprogramm oder die damit vergleichbare Vorrichtung oder das Passwort, der Zugangscode oder die damit vergleichbaren Daten in der in den §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b oder 148a bezeichneten Weise gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

§ 127 Diebstahl

1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Aufgehoben

§ 128 Schwerer Diebstahl

1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht 1. während einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung oder einer allgemeinen oder doch dem Bestohlenen zugestossenen Bedrängnis oder unter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn hilflos macht, 2. in einem der Religionsübung dienenden Raum oder an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist, 3. an einer Sache von allgemein anerkannten wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet, 4. an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Ziff. 10) oder 5. an einer Sache, deren Wert 7 500 Franken übersteigt. 2) Wer eine Sache stiehlt, deren Wert 300 000 Franken übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 129 Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen

Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, 1. indem er in ein Gebäude, in ein Transportmittel, in eine Wohnstätte oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum oder in einen Lagerplatz einbricht, einsteigt, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmässigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt, 2. indem er ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Ziff. 1 genannten Mittel öffnet, 3. indem er eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Ziff. 1 genannten Mittel öffnet, 4. indem er eine Zugangssperre elektronisch ausser Kraft setzt oder 5. bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.

§ 130 Gewerbsmässiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

Wer einen Diebstahl gewerbsmässig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer einen schweren Diebstahl (§ 128) oder einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129) in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 131 Räuberischer Diebstahl

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) bedroht, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) oder den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

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