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Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987

Liechtenstein · 311.0 · statute

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Contents: 414 provisions
  1. § 1 Keine Strafe ohne Gesetz
  2. § 2 Begehung durch Unterlassung
  3. § 3 Notwehr
  4. § 4 Keine Strafe ohne Schuld
  5. § 5 Vorsatz
  6. § 6 Fahrlässigkeit
  7. § 7 Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns
  8. § 8 Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes
  9. § 9 Rechtsirrtum
  10. § 10 Entschuldigender Notstand
  11. § 11 Zurechnungsfähigkeit
  12. § 12 Behandlung aller Beteiligten als Täter
  13. § 13 Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten
  14. § 14 Eigenschaften und Verhältnisse des Täters
  15. § 15 Strafbarkeit des Versuches
  16. § 16 Rücktritt vom Versuch
  17. § 17 Einteilung der strafbaren Handlungen
  18. § 18 Freiheitsstrafen
  19. § 19 Geldstrafen
  20. § 19a Konfiskation
  21. § 20 Verfall
  22. § 20a Unterbleiben des Verfalls
  23. § 20b Erweiterter Verfall
  24. § 20c Unterbleiben des erweiterten Verfalls
  25. § 21 Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum
  26. § 22 Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
  27. § 23 Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
  28. § 24 Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen
  29. § 25 Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen
  30. § 26 Einziehung
  31. § 27 Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung
  32. § 28 Zusammentreffen strafbarer Handlungen
  33. § 29 Zusammenrechnung der Werte und Schäden
  34. § 30 Unzulässigkeit mehrfacher Erhöhung der im Gesetz bestimmten Obergrenze
  35. § 31 Strafe bei nachträglicher Verurteilung
  36. § 31a Nachträgliche Milderung der Strafe und des Verfalls
  37. § 32 Allgemeine Grundsätze
  38. § 33 Besondere Erschwerungsgründe
  39. § 34 Besondere Milderungsgründe
  40. § 35 Berauschung
  41. § 36 Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren
  42. § 37 Verhängung von Geldstrafen anstelle von Freiheitsstrafen
  43. § 38 Anrechnung der Vorhaft
  44. § 39 Strafschärfung bei Rückfall
  45. § 39a Änderung der Strafdrohung bei strafbaren Handlungen gegen unmündige Personen
  46. § 40 Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung
  47. § 41 Ausserordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe
  48. § 41a Ausserordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
  49. § 42 Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat
  50. § 43 Bedingte Strafnachsicht
  51. § 43a Bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe
  52. § 44 Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen
  53. § 45 Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Massnahmen
  54. § 46 Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
  55. § 47 Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme
  56. § 48 Probezeiten
  57. § 49 Berechnung der Probezeiten
  58. § 50 Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
  59. § 51 Weisungen
  60. § 52 Bewährungshilfe
  61. § 52a Gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern
  62. § 53 Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
  63. § 54 Widerruf der bedingten Nachsicht und der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Massnahme
  64. § 55 Widerruf bei nachträglicher Verurteilung
  65. § 56 Widerrufsfristen
  66. § 57 Verjährung der Strafbarkeit
  67. § 58 Verlängerung der Verjährungsfrist
  68. § 59 Verjährung der Vollstreckbarkeit
  69. § 60 Verlängerung der Frist für die Vollstreckungsverjährung
  70. § 61 Zeitliche Geltung
  71. § 62 Strafbare Handlungen im Inland
  72. § 63 Strafbare Handlungen an Bord liechtensteinischer Schiffe oder Luftfahrzeuge
  73. § 64 Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden
  74. § 65 Strafbare Handlungen im Ausland, die nur bestraft werden, wenn sie nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht sind
  75. § 65a Erweiterter Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung bei Auslandstaten
  76. § 66 Anrechnung im Ausland erlittener Strafen
  77. § 67 Zeit und Ort der Tat
  78. § 68 Zeitberechnung
  79. § 69 Öffentliche Begehung
  80. § 70 Gewerbsmässige Begehung
  81. § 71 Schädliche Neigung
  82. § 72 Angehörige
  83. § 73 Ausländische Verurteilungen
  84. § 74 Andere Begriffsbestimmungen
  85. § 74a Verantwortlichkeit
  86. § 74b Verbandsgeldstrafe
  87. § 74c Bedingte Nachsicht und Weisungen
  88. § 74d Rechtsnachfolge
  89. § 74e Inländische Gerichtsbarkeit
  90. § 74f Verjährung der Vollstreckbarkeit
  91. § 74g Anwendung der allgemeinen Strafgesetze
  92. § 75 Mord
  93. § 76 Totschlag
  94. § 77 Tötung auf Verlangen
  95. § 78 Mitwirkung am Selbstmord
  96. § 79 Tötung eines Kindes bei der Geburt
  97. § 80 Fahrlässige Tötung
  98. § 81 Grob fahrlässige Tötung
  99. § 82 Aussetzung
  100. § 83 Körperverletzung
  101. § 84 Schwere Körperverletzung
  102. § 85 Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
  103. § 86 Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
  104. § 87 Absichtliche schwere Körperverletzung
  105. § 88 Fahrlässige Körperverletzung
  106. § 89 Gefährdung der körperlichen Sicherheit
  107. § 90 Einwilligung des Verletzten
  108. § 91 Raufhandel
  109. § 92 Quälen oder Vernachlässigen eines Unmündigen, Jugendlichen oder Wehrlosen
  110. § 93 Überanstrengung eines Unmündigen, Jugendlichen oder Schonungsbedürftigen
  111. § 94 Imstichlassen eines Verletzten
  112. § 95 Unterlassung der Hilfeleistung
  113. § 96 Schwangerschaftsabbruch
  114. § 97 Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren
  115. § 98 Leichtfertiger Eingriff an einer Schwangeren
  116. § 98a Erbieten zum Schwangerschaftsabbruch und Ankündigung von Mitteln hiezu
  117. § 99 Freiheitsentziehung
  118. § 100 Entführung einer willenlosen oder wehrlosen Person
  119. § 101 Entführung einer unmündigen Person
  120. § 102 Erpresserische Entführung
  121. § 103 Überlieferung an eine ausländische Macht
  122. § 104 Sklavenhandel
  123. § 104a Menschenhandel
  124. § 105 Nötigung
  125. § 106 Schwere Nötigung
  126. § 106a Zwangsheirat
  127. § 107 Gefährliche Drohung
  128. § 107a Beharrliche Verfolgung
  129. § 107b Fortgesetzte Gewaltausübung
  130. § 107c Fortgesetzte Belästigung im Wege einer elektronischen Kommunikation oder eines Computersystems
  131. § 108 Täuschung
  132. § 109 Hausfriedensbruch
  133. § 110 Eigenmächtige Heilbehandlung
  134. § 111 Üble Nachrede
  135. § 112 Verleumdung
  136. § 113 Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung
  137. § 114 Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände
  138. § 115 Beleidigung
  139. § 116 Öffentliche Beleidigung des Landtages, der Regierung oder einer anderen öffentlichen Behörde
  140. § 117 Berechtigung zur Anklage
  141. § 118 Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen
  142. § 118a Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem
  143. § 119 Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses
  144. § 119a Missbräuchliches Abfangen von Daten
  145. § 120 Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten
  146. § 121 Verletzung von Berufsgeheimnissen
  147. § 122 Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
  148. § 122a
  149. § 123 Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
  150. § 124 Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands
  151. § 125 Sachbeschädigung
  152. § 126 Schwere Sachbeschädigung
  153. § 126a Datenbeschädigung
  154. § 126b Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems
  155. § 126c Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten
  156. § 127 Diebstahl
  157. § 128 Schwerer Diebstahl
  158. § 129 Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
  159. § 130 Gewerbsmässiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung
  160. § 131 Räuberischer Diebstahl
  161. § 131a Datendiebstahl
  162. § 132 Entziehung von Energie
  163. § 133 Veruntreuung
  164. § 134 Unterschlagung
  165. § 135 Dauernde Sachentziehung
  166. § 136 Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen
  167. § 137 Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
  168. § 138 Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
  169. § 139 Verfolgungsvoraussetzung
  170. § 140 Gewaltanwendung eines Wilderers
  171. § 141 Entwendung
  172. § 142 Raub
  173. § 143 Schwerer Raub
  174. § 144 Erpressung
  175. § 145 Schwere Erpressung
  176. § 146 Betrug
  177. § 147 Schwerer Betrug
  178. § 148 Gewerbsmässiger Betrug
  179. § 148a Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch
  180. § 149 Erschleichung einer Leistung
  181. § 150 Notbetrug
  182. § 151 Versicherungsmissbrauch
  183. § 152 Kreditschädigung
  184. § 153 Untreue
  185. § 153a Förderungsmissbrauch
  186. § 154 Geldwucher
  187. § 155 Sachwucher
  188. § 156 Betrügerische Krida
  189. § 157 Schädigung fremder Gläubiger
  190. § 158 Begünstigung eines Gläubigers
  191. § 159 Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
  192. § 160 Umtriebe im Insolvenzverfahren
  193. § 161 Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender Angestellter
  194. § 162 Vollstreckungsvereitelung
  195. § 163 Vollstreckungsvereitelung zugunsten eines anderen
  196. § 164 Hehlerei
  197. § 165 Geldwäscherei
  198. § 165a Tätige Reue
  199. § 166 Begehung im Familienkreis
  200. § 167 Tätige Reue
  201. § 168
  202. § 168a Ketten- oder Pyramidenspiele
  203. § 169 Brandstiftung
  204. § 170 Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst
  205. § 171 Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
  206. § 172 Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
  207. § 173 Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel
  208. § 174 Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel
  209. § 175 Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel
  210. § 176 Vorsätzliche Gemeingefährdung
  211. § 177 Fahrlässige Gemeingefährdung
  212. § 177a Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
  213. § 177b Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen
  214. § 177c Fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen
  215. § 177d Vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen
  216. § 177e Grob fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen
  217. § 178 Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
  218. § 179 Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
  219. § 180 Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt
  220. § 181 Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt
  221. § 181a Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
  222. § 181b Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
  223. § 181c Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
  224. § 181d Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
  225. § 181e Vorsätzliche Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
  226. § 181f Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
  227. § 181g Vorsätzliche Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
  228. § 181h Grob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
  229. § 182 Andere Gefährdungen des Tier- und Pflanzenbestandes
  230. § 183 Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes
  231. § 183a Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge
  232. § 183b Tätige Reue
  233. § 184 Kurpfuscherei
  234. § 185 Luftpiraterie
  235. § 186 Vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt
  236. § 187 Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr
  237. § 188 Herabwürdigung religiöser Lehren
  238. § 189 Störung einer Religionsübung
  239. § 190 Störung der Totenruhe
  240. § 191 Störung einer Bestattungsfeier
  241. § 192 Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft
  242. § 193 Ehe- und Partnerschaftstäuschung
  243. § 193a Verbotene Adoptionsvermittlung
  244. § 194 Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des Erziehungsberechtigten
  245. § 195 Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmassnahmen
  246. § 196
  247. § 197 Verletzung der Unterhaltspflicht
  248. § 198 Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung
  249. § 199 Unterschiebung eines Kindes
  250. § 200 Vergewaltigung
  251. § 201 Sexuelle Nötigung
  252. § 202
  253. § 203 Sexuelle Belästigung
  254. § 204 Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person
  255. § 204a Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
  256. § 205 Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen
  257. § 206 Sexueller Missbrauch von Unmündigen
  258. § 207 Sittliche Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher
  259. § 208 Sexueller Missbrauch von Minderjährigen
  260. § 209 Anbahnung von Sexualkontakten mit Unmündigen
  261. § 209a Unsittliches Einwirken auf Unmündige
  262. § 210 Anbieten zur Prostitution
  263. § 211 Inzest
  264. § 212 Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses
  265. § 213 Kuppelei
  266. § 214 Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen
  267. § 215 Zuführen zur Prostitution
  268. § 215a Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger
  269. § 216 Zuhälterei
  270. § 217 Grenzüberschreitender Prostitutionshandel
  271. § 218 Exhibitionismus
  272. § 218a Pornographie
  273. § 219 Pornographische Darstellungen Minderjähriger
  274. § 220 Tätigkeitsverbot
  275. § 221
  276. § 222 Tierquälerei
  277. § 223 Urkundenfälschung
  278. § 224 Fälschung besonders geschützter Urkunden
  279. § 224a Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden
  280. § 225 Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen
  281. § 225a Datenfälschung
  282. § 226 Tätige Reue
  283. § 227 Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen
  284. § 228 Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung
  285. § 229 Urkundenunterdrückung
  286. § 230 Versetzung von Grenzzeichen
  287. § 231 Gebrauch fremder Ausweise
  288. § 232 Geldfälschung
  289. § 233 Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes
  290. § 234 Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter Geldmünzen
  291. § 235 Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln des Münzabfalls
  292. § 236 Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen
  293. § 237 Fälschung besonders geschützter Wertpapiere
  294. § 238 Wertzeichenfälschung
  295. § 239 Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung
  296. § 240 Tätige Reue
  297. § 241 Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands
  298. § 241a Fälschung unbarer Zahlungsmittel
  299. § 241b Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel
  300. § 241c Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel
  301. § 241d Tätige Reue
  302. § 241e Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
  303. § 241f Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel
  304. § 241g Tätige Reue
  305. § 241h Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels
  306. § 242 Hochverrat
  307. § 243 Tätige Reue
  308. § 244 Vorbereitung eines Hochverrats
  309. § 245 Tätige Reue
  310. § 246 Staatsfeindliche Verbindungen
  311. § 247 Tätige Reue
  312. § 247a Staatsfeindliche Bewegung
  313. § 248 Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole
  314. § 249 Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Landesfürsten
  315. § 250 Nötigung des Landtags oder der Regierung
  316. § 251 Nötigung von Mitgliedern des Landtags oder der Regierung
  317. § 252 Verrat von Staatsgeheimnissen
  318. § 253 Preisgabe von Staatsgeheimnissen
  319. § 254 Ausspähung von Staatsgeheimnissen
  320. § 255 Begriff des Staatsgeheimnisses
  321. § 256 Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil des Fürstentums Liechtenstein
  322. § 257 Begünstigung feindlicher Streitkräfte
  323. § 258 Landesverräterische Fälschung und Vernichtung von Beweisen
  324. § 259 Verletzung der Pflicht zur Landesverteidigung
  325. § 260 Wehrmittelsabotage
  326. § 261 Geltungsbereich
  327. § 262 Wahlbehinderung
  328. § 263 Täuschung bei einer Wahl oder Abstimmung
  329. § 264 Verbreitung falscher Nachrichten bei einer Wahl oder Abstimmung
  330. § 265 Bestechung bei einer Wahl oder Abstimmung
  331. § 266 Fälschung bei einer Wahl oder Abstimmung
  332. § 267 Verhinderung einer Wahl oder Abstimmung
  333. § 268 Verletzung des Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses
  334. § 269 Widerstand gegen die Staatsgewalt
  335. § 270 Tätlicher Angriff auf einen Beamten
  336. § 271 Pfändungsbruch
  337. § 272 Siegelbruch
  338. § 273 Verletzung behördlicher Bekanntmachungen
  339. § 274 Schwere gemeinschaftliche Gewalt
  340. § 275 Landzwang
  341. § 276 Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte
  342. § 277 Verbrecherisches Komplott
  343. § 278 Kriminelle Vereinigung
  344. § 278a Kriminelle Organisation
  345. § 278b Terroristische Vereinigung
  346. § 278c Terroristische Straftaten
  347. § 278d Terrorismusfinanzierung
  348. § 278e Ausbildung für terroristische Zwecke
  349. § 278f Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
  350. § 278g Reisen für terroristische Zwecke
  351. § 279 Bewaffnete Verbindungen
  352. § 280 Ansammeln von Kampfmitteln
  353. § 281 Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze
  354. § 282 Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheissung mit Strafe bedrohter Handlungen
  355. § 282a Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheissung terroristischer Straftaten
  356. § 283 Diskriminierung
  357. § 284 Sprengung einer Versammlung
  358. § 285 Verhinderung oder Störung einer Versammlung
  359. § 286 Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung
  360. § 287 Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung
  361. § 288 Falsche Beweisaussage vor Gericht
  362. § 289 Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde
  363. § 290 Aussagenotstand
  364. § 291 Tätige Reue
  365. § 292 Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage
  366. § 292a Falsches Vermögensverzeichnis
  367. § 292b Tätige Reue
  368. § 292c Unzulässige Bieterabsprachen in exekutiven Versteigerungsverfahren
  369. § 293 Fälschung eines Beweismittels
  370. § 294 Tätige Reue
  371. § 295 Unterdrückung eines Beweismittels
  372. § 296 Tätige Reue
  373. § 297 Falsche Verdächtigung
  374. § 298 Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung
  375. § 299 Begünstigung
  376. § 300 Befreiung von Gefangenen
  377. § 301 Verbotene Veröffentlichung
  378. § 302 Missbrauch der Amtsgewalt
  379. § 303 Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts
  380. § 304 Bestechlichkeit
  381. § 305 Vorteilsannahme
  382. § 306 Vorteilsannahme zur Beeinflussung
  383. § 306a
  384. § 307 Bestechung
  385. § 307a Vorteilszuwendung
  386. § 307b Vorteilszuwendung zur Beeinflussung
  387. § 308 Verbotene Intervention
  388. § 309 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
  389. § 310 Verletzung des Amtsgeheimnisses
  390. § 311 Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt
  391. § 312 Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen
  392. § 312a Folter
  393. § 312b Verschwindenlassen einer Person
  394. § 313 Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung
  395. § 314 Amtsanmassung
  396. § 315 Erschleichung eines Amtes
  397. § 316 Hochverräterische Angriffe gegen einen fremden Staat
  398. § 317 Herabwürdigung fremder Symbole
  399. § 318 Voraussetzungen der Bestrafung
  400. § 319 Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat
  401. § 320 Unterstützung einer Partei in einem fremden bewaffneten Konflikt
  402. § 321 Völkermord
  403. § 321a Verbrechen gegen die Menschlichkeit
  404. § 321b Kriegsverbrechen gegen Personen
  405. § 321c Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte
  406. § 321d Kriegsverbrechen gegen internationale Missionen und Missbrauch von Schutz- und Nationalitätszeichen
  407. § 321e Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung
  408. § 321f Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung
  409. § 321g Verantwortlichkeit als Vorgesetzter
  410. § 321h Verletzung der Aufsichtspflicht
  411. § 321i Unterlassen der Meldung einer Straftat
  412. § 321k Handeln auf Befehl oder sonstige Anordnung
  413. § 321l Verbrechen der Aggression
  414. § 322 Inkrafttreten

414 provisions

§ 225a Datenfälschung

Wer durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten falsche Daten mit dem Vorsatz herstellt oder echte Daten mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 226 Tätige Reue

1) Nach den §§ 223 bis 225a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die falsche oder verfälschte Urkunde, die mit dem nachgemachten oder verfälschten öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene oder die einem öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene oder die nach Anbringung eines solchen Zeichens wesentlich veränderte Sache oder die falschen oder verfälschten Daten im Rechtsverkehr gebraucht worden sind, durch Vernichtung der Urkunde, des Beglaubigungszeichens oder der Daten oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, dass die Urkunde, die Sache oder die Daten in der in den §§ 223 bis 225a bezeichneten Weise gebraucht werden. 2) Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

§ 227 Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen

1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde oder eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (§ 224), oder eine Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen (§ 225) zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das Mittel oder Werkzeug zur Begehung einer der dort genannten strafbaren Handlungen gebraucht worden ist, durch dessen Vernichtung oder auf andere Art die Gefahr eines solchen Gebrauches beseitigt. § 226 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 228 Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung

1) Wer bewirkt, dass gutgläubig ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache in einer inländischen öffentlichen Urkunde unrichtig beurkundet oder an einer Sache ein unrichtiges öffentliches Beglaubigungszeichen angebracht wird, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht werde oder die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine gutgläubig hergestellte unrichtige inländische öffentliche Urkunde, deren Unrichtigkeit von ihm oder einem Dritten vorsätzlich bewirkt wurde, im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht, oder wer eine Sache, die gutgläubig mit einem unrichtigen öffentlichen Beglaubigungszeichen versehen wurde, dessen unrichtige Anbringung von ihm oder einem Dritten vorsätzlich bewirkt wurde, im Rechtsverkehr gebraucht. 3) § 226 gilt entsprechend.

§ 229 Urkundenunterdrückung

1) Wer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Unterdrückung der Urkunde, bevor diese im Rechtsverkehr gebraucht werden sollte, rückgängig macht oder auf andere Art bewirkt, dass die Tat den Beweis, dem die Urkunde dienen sollte, nicht behindert.

§ 230 Versetzung von Grenzzeichen

1) Wer ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes Zeichen mit dem Vorsatz, ein Beweismittel für eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu schaffen oder zu unterdrücken, unrichtig setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Zeichen, bevor es als Beweismittel herangezogen werden sollte oder herangezogen worden ist, berichtigt oder wiederherstellt oder auf andere Art bewirkt, dass die Tat den Beweis, dem das Zeichen dienen sollte, nicht behindert.

§ 231 Gebrauch fremder Ausweise

1) Wer einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen einen amtlichen Ausweis mit dem Vorsatz überlässt, dass er von einem Nichtberechtigten im Rechtsverkehr gebraucht werde, als wäre er für ihn ausgestellt. 3) Nach Abs. 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig den Ausweis, bevor ihn ein Nichtberechtigter im Rechtsverkehr gebraucht hat, zurücknimmt oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, dass der amtliche Ausweis in der in Abs. 2 bezeichneten Weise gebraucht werde. 13. Abschnitt

§ 232 Geldfälschung

1) Wer Geld mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer solches nachgemachtes oder verfälschtes Geld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (§ 12) oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernimmt, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.

§ 233 Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes

1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld 1. mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, einführt, ausführt, befördert, ausser dem im § 232 Abs. 2 genannten Fall von einem anderen übernimmt, sich sonst verschafft oder besitzt oder 2. als echt und unverfälscht ausgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 2) Wer die Tat an nachgemachtem oder verfälschtem Geld im Nennwert von mehr als 300 000 Franken begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 234 Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter Geldmünzen

1) Wer eine Geldmünze mit dem Vorsatz verringert, dass sie als vollwertig ausgegeben werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 2) Wer eine verringerte Geldmünze 1. mit dem Vorsatz, dass sie als vollwertig ausgegeben werde, von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft oder 2. als vollwertig ausgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat an verringerten Geldmünzen begeht, deren Nennwert 300 000 Franken übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 235 Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln des Münzabfalls

Wer das von einem anderen durch die Verringerung von Geldmünzen (§ 234 Abs. 1) gewonnene Metall kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 236 Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen

1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld oder eine verringerte Geldmünze als echt und unverfälscht oder als vollwertig weitergibt, ist, wenn er oder ein anderer für ihn das Geld oder die Münze gutgläubig als echt und unverfälscht oder als vollwertig empfangen hat, ohne sich dadurch strafbar zu machen, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine der in Abs. 1 genannten Handlungen für einen anderen begeht, der, ohne sich dadurch strafbar zu machen, das Geld oder die Münze gutgläubig als echt und unverfälscht oder als vollwertig empfangen hat.

§ 237 Fälschung besonders geschützter Wertpapiere

Nach den §§ 232, 233 oder 236 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf Staats- oder Banknoten, die nicht gesetzliche Zahlungsmittel sind, Pfandbriefe, Teilschuldverschreibungen, Aktien oder sonstige Anteilscheine, Zins-, Genuss-, Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheine begeht, sofern diese Wertpapiere auf Inhaber lauten.

§ 238 Wertzeichenfälschung

1) Wer ein amtliches Wertzeichen mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, dass es als echt und unverfälscht verwertet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 2) Wer ein solches nachgemachtes oder verfälschtes Wertzeichen 1. mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht verwertet werde, von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft oder 2. als echt und unverfälscht verwertet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 3) Als amtliche Wertzeichen gelten auch amtliche Stempelabdrücke, durch die die Entrichtung einer Gebühr oder sonst einer Abgabe bescheinigt wird. 4) Die Wiederverwendung eines schon verwendeten amtlichen Wertzeichens ist gerichtlich nicht strafbar.

§ 239 Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung

Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen die Begehung einer der nach den §§ 232, 234, 237 oder 238 mit Strafe bedrohten Handlungen zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

§ 240 Tätige Reue

1) Wegen einer der in den §§ 232 bis 234 und 237 bis 239 mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig 1. seine dort bezeichnete Tätigkeit vor deren Abschluss aufgibt, 2. das nachgemachte oder verfälschte Geld, solche Wertpapiere oder Wertzeichen oder die verringerten Geldmünzen sowie die Fälschungsgeräte (§ 239) vernichtet oder der Behörde (§ 151 Abs. 3) übergibt, soweit er diese Gegenstände noch besitzt, und 3. durch Mitteilung an diese Behörde oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, dass infolge seiner Tätigkeit oder der Tätigkeit anderer an dem Unternehmen Beteiligter nachgemachtes oder verfälschtes Geld oder ein solches Wertpapier als echt und unverfälscht oder eine verringerte Geldmünze als vollwertig in Verkehr gebracht oder ausgegeben oder ein nachgemachtes oder verfälschtes Wertzeichen als echt und unverfälscht verwertet wird, solange noch nicht versucht worden ist, einen dieser Erfolge herbeizuführen. 2) Der Täter ist auch nicht zu bestrafen, wenn die in Abs. 1 bezeichneten Gefahren nicht bestehen oder ohne sein Zutun beseitigt werden, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich darum bemüht, sie zu beseitigen.

§ 241 Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands.

§ 241a Fälschung unbarer Zahlungsmittel

1) Wer ein falsches unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz herstellt oder ein echtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz verfälscht, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 2) Wer die Tat gewerbsmässig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 241b Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel

Wer ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 241c Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel

Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 241d Tätige Reue

1) Wegen einer der in den §§ 241a bis 241c mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das falsche oder verfälschte unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr verwendet worden ist, durch Vernichtung des unbaren Zahlungsmittels, oder, bevor das Mittel oder Werkzeug zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels verwendet worden ist, durch Vernichtung des Mittels oder Werkzeuges, oder auf andere Art die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt. 2) Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

§ 241e Entfremdung unbarer Zahlungsmittel

1) Wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmässig bereichert werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen. 2) Wer die Tat gewerbsmässig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 3) Wer ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 241f Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel

Wer ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung unrechtmässig bereichert werde, oder mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 241g Tätige Reue

1) Nach den §§ 241e und 241f ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das entfremdete unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr oder zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels verwendet worden ist, durch Übergabe an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt. 2) Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

§ 241h Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels

1) Wer Daten eines unbaren Zahlungsmittels mit dem Vorsatz ausspäht, 1. dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmässig bereichert werde oder 2. sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Wer die Tat gewerbsmässig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig, bevor die ausgespähten Daten im Sinne des Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 verwendet wurden, die Gefahr ihrer Verwendung durch Verständigung der Behörde, des Berechtigten oder auf andere Weise beseitigt. Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen. 14. Abschnitt

§ 242 Hochverrat

1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein zu ändern oder ein zum Fürstentum Liechtenstein gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen. 2) Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt auch schon bei einem Versuch vor.

§ 243 Tätige Reue

1) Der Täter ist wegen Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder diese, falls mehrere an dem Vorhaben beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet. 2) Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden.

§ 244 Vorbereitung eines Hochverrats

1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Begehung eines Hochverrats verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Hochverrat in anderer Weise vorbereitet und dadurch die Gefahr eines hochverräterischen Unternehmens herbeiführt oder erheblich vergrössert oder wer einen Hochverrat im Zusammenwirken mit einer ausländischen Macht vorbereitet.

§ 245 Tätige Reue

1) Der Täter ist wegen Vorbereitung eines Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder, falls mehrere an der Vorbereitung beteiligt sind, den Hochverrat verhindert. 2) § 243 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 246 Staatsfeindliche Verbindungen

1) Wer eine Verbindung gründet, deren wenn auch nicht ausschliesslicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmässige Einrichtung des Fürstentums Liechtenstein zu erschüttern, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich in einer solchen Verbindung führend betätigt, für sie Mitglieder wirbt oder sie mit Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt. 3) Wer an einer solchen Verbindung sonst teilnimmt oder sie auf eine andere als die im Abs. 2 bezeichnete Weise unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 247 Tätige Reue

Nach § 246 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, alles, was ihm von der Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim ist, einer solchen Behörde aufdeckt.

§ 247a Staatsfeindliche Bewegung

1) Wer eine staatsfeindliche Bewegung gründet oder sich in einer solchen führend betätigt, ist, wenn er oder ein anderer Teilnehmer eine ernstzunehmende Handlung ausgeführt oder zu ihr beigetragen hat, in der sich die staatsfeindliche Ausrichtung eindeutig manifestiert, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 2) Wer an einer solchen Bewegung mit dem Vorsatz teilnimmt, dadurch die Begehung von staatsfeindlichen Handlungen zu fördern, oder sie mit erheblichen Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt, ist unter der Bedingung des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. 3) Eine staatsfeindliche Bewegung ist eine Gruppe vieler Menschen, die darauf ausgerichtet ist, die Hoheitsrechte des Fürstentums Liechtenstein (Land, Gemeinden oder sonstige Selbstverwaltung) rundweg abzulehnen oder sich fortgesetzt die Ausübung solcher oder behaupteter Hoheitsrechte selbst anzumassen, und deren Zweck es ist, fortgesetzt auf eine Weise, durch die sich die staatsfeindliche Ausrichtung eindeutig manifestiert, gesetzwidrig die Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen hoheitlichen Entscheidungen der Behörden zu verhindern oder die angemassten oder behaupteten Hoheitsrechte durchzusetzen. 4) Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist. 5) Nach Abs. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, aus der Bewegung in einer Weise zurückzieht, die eindeutig zu erkennen gibt, dass die staatsfeindliche Ausrichtung nicht mehr unterstützt wird.

§ 248 Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole

1) Wer auf eine Art, dass die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise das Fürstentum Liechtenstein beschimpft oder verächtlich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Wer in der im Abs. 1 bezeichneten Art in gehässiger Weise eine aus einem öffentlichen Anlass oder bei einer allgemein zugänglichen Veranstaltung gezeigte Landesflagge oder Landesfahne, ein von einer liechtensteinischen Behörde angebrachtes Hoheitszeichen oder die Landeshymne beschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 15. Abschnitt

§ 249 Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Landesfürsten

Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung den Landesfürsten abzusetzen oder durch eines dieser Mittel zu nötigen oder zu hindern, seine Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 250 Nötigung des Landtags oder der Regierung

Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), den Landtag oder die Regierung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder zu hindern, ihre Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 251 Nötigung von Mitgliedern des Landtags oder der Regierung

Wer ein Mitglied des Landtags oder der Regierung mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, seine Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 16. Abschnitt

§ 252 Verrat von Staatsgeheimnissen

1) Wer einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung ein Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 2) Wer der Öffentlichkeit ein Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Betrifft das Staatsgeheimnis verfassungsgefährdende Tatsachen (Abs. 3), so ist der Täter jedoch nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, dem Fürstentum Liechtenstein einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe. 3) Verfassungsgefährdende Tatsachen sind solche, die Bestrebungen offenbaren, in verfassungswidriger Weise den monarchischen, demokratischen, parlamentarischen oder rechtsstaatlichen Aufbau des Fürstentums Liechtenstein zu beseitigen oder ein verfassungsmässig gewährleistetes Recht abzuschaffen oder einzuschränken oder wiederholt gegen ein solches Recht zu verstossen.

§ 253 Preisgabe von Staatsgeheimnissen

1) Wer zufolge einer ihn im besonderen treffenden rechtlichen Verpflichtung dazu verhalten ist, ein Geheimnis zu wahren, von dem er weiss, dass es ein Staatsgeheimnis ist, und diese Verpflichtung unter Umständen verletzt, unter denen das Geheimnis einer fremden Macht, einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich werden kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 2) Betrifft das Staatsgeheimnis verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252 Abs. 3), so ist der Täter jedoch nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, dem Fürstentum Liechtenstein einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.

§ 254 Ausspähung von Staatsgeheimnissen

1) Wer ein Staatsgeheimnis mit dem Vorsatz zurückhält oder sich verschafft, es einer fremden Macht, einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich zu machen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die Landesverteidigung des Fürstentums Liechtenstein oder für die Beziehungen des Fürstentums Liechtenstein zu einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 2) § 253 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 255 Begriff des Staatsgeheimnisses

Staatsgeheimnisse im Sinn dieses Abschnitts sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, insbesondere Schriften, Zeichnungen, Modelle und Formeln, und Nachrichten darüber, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die Landesverteidigung des Fürstentums Liechtenstein oder für die Beziehungen des Fürstentums Liechtenstein zu einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung hintanzuhalten.

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