Law

Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987

Liechtenstein · 311.0 · statute

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 2ccae5184b6d9fa6d64d42c16103c8c6941f6163b6aca53c5a4ef427be0242d0

Contents: 414 provisions
  1. § 1 Keine Strafe ohne Gesetz
  2. § 2 Begehung durch Unterlassung
  3. § 3 Notwehr
  4. § 4 Keine Strafe ohne Schuld
  5. § 5 Vorsatz
  6. § 6 Fahrlässigkeit
  7. § 7 Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns
  8. § 8 Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes
  9. § 9 Rechtsirrtum
  10. § 10 Entschuldigender Notstand
  11. § 11 Zurechnungsfähigkeit
  12. § 12 Behandlung aller Beteiligten als Täter
  13. § 13 Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten
  14. § 14 Eigenschaften und Verhältnisse des Täters
  15. § 15 Strafbarkeit des Versuches
  16. § 16 Rücktritt vom Versuch
  17. § 17 Einteilung der strafbaren Handlungen
  18. § 18 Freiheitsstrafen
  19. § 19 Geldstrafen
  20. § 19a Konfiskation
  21. § 20 Verfall
  22. § 20a Unterbleiben des Verfalls
  23. § 20b Erweiterter Verfall
  24. § 20c Unterbleiben des erweiterten Verfalls
  25. § 21 Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum
  26. § 22 Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
  27. § 23 Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
  28. § 24 Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen
  29. § 25 Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen
  30. § 26 Einziehung
  31. § 27 Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung
  32. § 28 Zusammentreffen strafbarer Handlungen
  33. § 29 Zusammenrechnung der Werte und Schäden
  34. § 30 Unzulässigkeit mehrfacher Erhöhung der im Gesetz bestimmten Obergrenze
  35. § 31 Strafe bei nachträglicher Verurteilung
  36. § 31a Nachträgliche Milderung der Strafe und des Verfalls
  37. § 32 Allgemeine Grundsätze
  38. § 33 Besondere Erschwerungsgründe
  39. § 34 Besondere Milderungsgründe
  40. § 35 Berauschung
  41. § 36 Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren
  42. § 37 Verhängung von Geldstrafen anstelle von Freiheitsstrafen
  43. § 38 Anrechnung der Vorhaft
  44. § 39 Strafschärfung bei Rückfall
  45. § 39a Änderung der Strafdrohung bei strafbaren Handlungen gegen unmündige Personen
  46. § 40 Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung
  47. § 41 Ausserordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe
  48. § 41a Ausserordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
  49. § 42 Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat
  50. § 43 Bedingte Strafnachsicht
  51. § 43a Bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe
  52. § 44 Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen
  53. § 45 Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Massnahmen
  54. § 46 Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
  55. § 47 Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme
  56. § 48 Probezeiten
  57. § 49 Berechnung der Probezeiten
  58. § 50 Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
  59. § 51 Weisungen
  60. § 52 Bewährungshilfe
  61. § 52a Gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern
  62. § 53 Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
  63. § 54 Widerruf der bedingten Nachsicht und der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Massnahme
  64. § 55 Widerruf bei nachträglicher Verurteilung
  65. § 56 Widerrufsfristen
  66. § 57 Verjährung der Strafbarkeit
  67. § 58 Verlängerung der Verjährungsfrist
  68. § 59 Verjährung der Vollstreckbarkeit
  69. § 60 Verlängerung der Frist für die Vollstreckungsverjährung
  70. § 61 Zeitliche Geltung
  71. § 62 Strafbare Handlungen im Inland
  72. § 63 Strafbare Handlungen an Bord liechtensteinischer Schiffe oder Luftfahrzeuge
  73. § 64 Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden
  74. § 65 Strafbare Handlungen im Ausland, die nur bestraft werden, wenn sie nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht sind
  75. § 65a Erweiterter Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung bei Auslandstaten
  76. § 66 Anrechnung im Ausland erlittener Strafen
  77. § 67 Zeit und Ort der Tat
  78. § 68 Zeitberechnung
  79. § 69 Öffentliche Begehung
  80. § 70 Gewerbsmässige Begehung
  81. § 71 Schädliche Neigung
  82. § 72 Angehörige
  83. § 73 Ausländische Verurteilungen
  84. § 74 Andere Begriffsbestimmungen
  85. § 74a Verantwortlichkeit
  86. § 74b Verbandsgeldstrafe
  87. § 74c Bedingte Nachsicht und Weisungen
  88. § 74d Rechtsnachfolge
  89. § 74e Inländische Gerichtsbarkeit
  90. § 74f Verjährung der Vollstreckbarkeit
  91. § 74g Anwendung der allgemeinen Strafgesetze
  92. § 75 Mord
  93. § 76 Totschlag
  94. § 77 Tötung auf Verlangen
  95. § 78 Mitwirkung am Selbstmord
  96. § 79 Tötung eines Kindes bei der Geburt
  97. § 80 Fahrlässige Tötung
  98. § 81 Grob fahrlässige Tötung
  99. § 82 Aussetzung
  100. § 83 Körperverletzung
  101. § 84 Schwere Körperverletzung
  102. § 85 Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
  103. § 86 Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
  104. § 87 Absichtliche schwere Körperverletzung
  105. § 88 Fahrlässige Körperverletzung
  106. § 89 Gefährdung der körperlichen Sicherheit
  107. § 90 Einwilligung des Verletzten
  108. § 91 Raufhandel
  109. § 92 Quälen oder Vernachlässigen eines Unmündigen, Jugendlichen oder Wehrlosen
  110. § 93 Überanstrengung eines Unmündigen, Jugendlichen oder Schonungsbedürftigen
  111. § 94 Imstichlassen eines Verletzten
  112. § 95 Unterlassung der Hilfeleistung
  113. § 96 Schwangerschaftsabbruch
  114. § 97 Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren
  115. § 98 Leichtfertiger Eingriff an einer Schwangeren
  116. § 98a Erbieten zum Schwangerschaftsabbruch und Ankündigung von Mitteln hiezu
  117. § 99 Freiheitsentziehung
  118. § 100 Entführung einer willenlosen oder wehrlosen Person
  119. § 101 Entführung einer unmündigen Person
  120. § 102 Erpresserische Entführung
  121. § 103 Überlieferung an eine ausländische Macht
  122. § 104 Sklavenhandel
  123. § 104a Menschenhandel
  124. § 105 Nötigung
  125. § 106 Schwere Nötigung
  126. § 106a Zwangsheirat
  127. § 107 Gefährliche Drohung
  128. § 107a Beharrliche Verfolgung
  129. § 107b Fortgesetzte Gewaltausübung
  130. § 107c Fortgesetzte Belästigung im Wege einer elektronischen Kommunikation oder eines Computersystems
  131. § 108 Täuschung
  132. § 109 Hausfriedensbruch
  133. § 110 Eigenmächtige Heilbehandlung
  134. § 111 Üble Nachrede
  135. § 112 Verleumdung
  136. § 113 Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung
  137. § 114 Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände
  138. § 115 Beleidigung
  139. § 116 Öffentliche Beleidigung des Landtages, der Regierung oder einer anderen öffentlichen Behörde
  140. § 117 Berechtigung zur Anklage
  141. § 118 Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen
  142. § 118a Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem
  143. § 119 Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses
  144. § 119a Missbräuchliches Abfangen von Daten
  145. § 120 Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten
  146. § 121 Verletzung von Berufsgeheimnissen
  147. § 122 Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
  148. § 122a
  149. § 123 Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
  150. § 124 Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands
  151. § 125 Sachbeschädigung
  152. § 126 Schwere Sachbeschädigung
  153. § 126a Datenbeschädigung
  154. § 126b Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems
  155. § 126c Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten
  156. § 127 Diebstahl
  157. § 128 Schwerer Diebstahl
  158. § 129 Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
  159. § 130 Gewerbsmässiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung
  160. § 131 Räuberischer Diebstahl
  161. § 131a Datendiebstahl
  162. § 132 Entziehung von Energie
  163. § 133 Veruntreuung
  164. § 134 Unterschlagung
  165. § 135 Dauernde Sachentziehung
  166. § 136 Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen
  167. § 137 Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
  168. § 138 Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
  169. § 139 Verfolgungsvoraussetzung
  170. § 140 Gewaltanwendung eines Wilderers
  171. § 141 Entwendung
  172. § 142 Raub
  173. § 143 Schwerer Raub
  174. § 144 Erpressung
  175. § 145 Schwere Erpressung
  176. § 146 Betrug
  177. § 147 Schwerer Betrug
  178. § 148 Gewerbsmässiger Betrug
  179. § 148a Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch
  180. § 149 Erschleichung einer Leistung
  181. § 150 Notbetrug
  182. § 151 Versicherungsmissbrauch
  183. § 152 Kreditschädigung
  184. § 153 Untreue
  185. § 153a Förderungsmissbrauch
  186. § 154 Geldwucher
  187. § 155 Sachwucher
  188. § 156 Betrügerische Krida
  189. § 157 Schädigung fremder Gläubiger
  190. § 158 Begünstigung eines Gläubigers
  191. § 159 Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
  192. § 160 Umtriebe im Insolvenzverfahren
  193. § 161 Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender Angestellter
  194. § 162 Vollstreckungsvereitelung
  195. § 163 Vollstreckungsvereitelung zugunsten eines anderen
  196. § 164 Hehlerei
  197. § 165 Geldwäscherei
  198. § 165a Tätige Reue
  199. § 166 Begehung im Familienkreis
  200. § 167 Tätige Reue
  201. § 168
  202. § 168a Ketten- oder Pyramidenspiele
  203. § 169 Brandstiftung
  204. § 170 Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst
  205. § 171 Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
  206. § 172 Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
  207. § 173 Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel
  208. § 174 Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel
  209. § 175 Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel
  210. § 176 Vorsätzliche Gemeingefährdung
  211. § 177 Fahrlässige Gemeingefährdung
  212. § 177a Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
  213. § 177b Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen
  214. § 177c Fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen
  215. § 177d Vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen
  216. § 177e Grob fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen
  217. § 178 Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
  218. § 179 Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
  219. § 180 Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt
  220. § 181 Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt
  221. § 181a Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
  222. § 181b Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
  223. § 181c Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
  224. § 181d Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
  225. § 181e Vorsätzliche Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
  226. § 181f Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
  227. § 181g Vorsätzliche Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
  228. § 181h Grob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
  229. § 182 Andere Gefährdungen des Tier- und Pflanzenbestandes
  230. § 183 Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes
  231. § 183a Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge
  232. § 183b Tätige Reue
  233. § 184 Kurpfuscherei
  234. § 185 Luftpiraterie
  235. § 186 Vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt
  236. § 187 Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr
  237. § 188 Herabwürdigung religiöser Lehren
  238. § 189 Störung einer Religionsübung
  239. § 190 Störung der Totenruhe
  240. § 191 Störung einer Bestattungsfeier
  241. § 192 Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft
  242. § 193 Ehe- und Partnerschaftstäuschung
  243. § 193a Verbotene Adoptionsvermittlung
  244. § 194 Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des Erziehungsberechtigten
  245. § 195 Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmassnahmen
  246. § 196
  247. § 197 Verletzung der Unterhaltspflicht
  248. § 198 Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung
  249. § 199 Unterschiebung eines Kindes
  250. § 200 Vergewaltigung
  251. § 201 Sexuelle Nötigung
  252. § 202
  253. § 203 Sexuelle Belästigung
  254. § 204 Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person
  255. § 204a Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
  256. § 205 Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen
  257. § 206 Sexueller Missbrauch von Unmündigen
  258. § 207 Sittliche Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher
  259. § 208 Sexueller Missbrauch von Minderjährigen
  260. § 209 Anbahnung von Sexualkontakten mit Unmündigen
  261. § 209a Unsittliches Einwirken auf Unmündige
  262. § 210 Anbieten zur Prostitution
  263. § 211 Inzest
  264. § 212 Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses
  265. § 213 Kuppelei
  266. § 214 Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen
  267. § 215 Zuführen zur Prostitution
  268. § 215a Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger
  269. § 216 Zuhälterei
  270. § 217 Grenzüberschreitender Prostitutionshandel
  271. § 218 Exhibitionismus
  272. § 218a Pornographie
  273. § 219 Pornographische Darstellungen Minderjähriger
  274. § 220 Tätigkeitsverbot
  275. § 221
  276. § 222 Tierquälerei
  277. § 223 Urkundenfälschung
  278. § 224 Fälschung besonders geschützter Urkunden
  279. § 224a Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden
  280. § 225 Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen
  281. § 225a Datenfälschung
  282. § 226 Tätige Reue
  283. § 227 Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen
  284. § 228 Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung
  285. § 229 Urkundenunterdrückung
  286. § 230 Versetzung von Grenzzeichen
  287. § 231 Gebrauch fremder Ausweise
  288. § 232 Geldfälschung
  289. § 233 Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes
  290. § 234 Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter Geldmünzen
  291. § 235 Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln des Münzabfalls
  292. § 236 Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen
  293. § 237 Fälschung besonders geschützter Wertpapiere
  294. § 238 Wertzeichenfälschung
  295. § 239 Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung
  296. § 240 Tätige Reue
  297. § 241 Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands
  298. § 241a Fälschung unbarer Zahlungsmittel
  299. § 241b Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel
  300. § 241c Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel
  301. § 241d Tätige Reue
  302. § 241e Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
  303. § 241f Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel
  304. § 241g Tätige Reue
  305. § 241h Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels
  306. § 242 Hochverrat
  307. § 243 Tätige Reue
  308. § 244 Vorbereitung eines Hochverrats
  309. § 245 Tätige Reue
  310. § 246 Staatsfeindliche Verbindungen
  311. § 247 Tätige Reue
  312. § 247a Staatsfeindliche Bewegung
  313. § 248 Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole
  314. § 249 Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Landesfürsten
  315. § 250 Nötigung des Landtags oder der Regierung
  316. § 251 Nötigung von Mitgliedern des Landtags oder der Regierung
  317. § 252 Verrat von Staatsgeheimnissen
  318. § 253 Preisgabe von Staatsgeheimnissen
  319. § 254 Ausspähung von Staatsgeheimnissen
  320. § 255 Begriff des Staatsgeheimnisses
  321. § 256 Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil des Fürstentums Liechtenstein
  322. § 257 Begünstigung feindlicher Streitkräfte
  323. § 258 Landesverräterische Fälschung und Vernichtung von Beweisen
  324. § 259 Verletzung der Pflicht zur Landesverteidigung
  325. § 260 Wehrmittelsabotage
  326. § 261 Geltungsbereich
  327. § 262 Wahlbehinderung
  328. § 263 Täuschung bei einer Wahl oder Abstimmung
  329. § 264 Verbreitung falscher Nachrichten bei einer Wahl oder Abstimmung
  330. § 265 Bestechung bei einer Wahl oder Abstimmung
  331. § 266 Fälschung bei einer Wahl oder Abstimmung
  332. § 267 Verhinderung einer Wahl oder Abstimmung
  333. § 268 Verletzung des Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses
  334. § 269 Widerstand gegen die Staatsgewalt
  335. § 270 Tätlicher Angriff auf einen Beamten
  336. § 271 Pfändungsbruch
  337. § 272 Siegelbruch
  338. § 273 Verletzung behördlicher Bekanntmachungen
  339. § 274 Schwere gemeinschaftliche Gewalt
  340. § 275 Landzwang
  341. § 276 Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte
  342. § 277 Verbrecherisches Komplott
  343. § 278 Kriminelle Vereinigung
  344. § 278a Kriminelle Organisation
  345. § 278b Terroristische Vereinigung
  346. § 278c Terroristische Straftaten
  347. § 278d Terrorismusfinanzierung
  348. § 278e Ausbildung für terroristische Zwecke
  349. § 278f Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
  350. § 278g Reisen für terroristische Zwecke
  351. § 279 Bewaffnete Verbindungen
  352. § 280 Ansammeln von Kampfmitteln
  353. § 281 Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze
  354. § 282 Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheissung mit Strafe bedrohter Handlungen
  355. § 282a Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheissung terroristischer Straftaten
  356. § 283 Diskriminierung
  357. § 284 Sprengung einer Versammlung
  358. § 285 Verhinderung oder Störung einer Versammlung
  359. § 286 Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung
  360. § 287 Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung
  361. § 288 Falsche Beweisaussage vor Gericht
  362. § 289 Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde
  363. § 290 Aussagenotstand
  364. § 291 Tätige Reue
  365. § 292 Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage
  366. § 292a Falsches Vermögensverzeichnis
  367. § 292b Tätige Reue
  368. § 292c Unzulässige Bieterabsprachen in exekutiven Versteigerungsverfahren
  369. § 293 Fälschung eines Beweismittels
  370. § 294 Tätige Reue
  371. § 295 Unterdrückung eines Beweismittels
  372. § 296 Tätige Reue
  373. § 297 Falsche Verdächtigung
  374. § 298 Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung
  375. § 299 Begünstigung
  376. § 300 Befreiung von Gefangenen
  377. § 301 Verbotene Veröffentlichung
  378. § 302 Missbrauch der Amtsgewalt
  379. § 303 Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts
  380. § 304 Bestechlichkeit
  381. § 305 Vorteilsannahme
  382. § 306 Vorteilsannahme zur Beeinflussung
  383. § 306a
  384. § 307 Bestechung
  385. § 307a Vorteilszuwendung
  386. § 307b Vorteilszuwendung zur Beeinflussung
  387. § 308 Verbotene Intervention
  388. § 309 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
  389. § 310 Verletzung des Amtsgeheimnisses
  390. § 311 Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt
  391. § 312 Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen
  392. § 312a Folter
  393. § 312b Verschwindenlassen einer Person
  394. § 313 Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung
  395. § 314 Amtsanmassung
  396. § 315 Erschleichung eines Amtes
  397. § 316 Hochverräterische Angriffe gegen einen fremden Staat
  398. § 317 Herabwürdigung fremder Symbole
  399. § 318 Voraussetzungen der Bestrafung
  400. § 319 Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat
  401. § 320 Unterstützung einer Partei in einem fremden bewaffneten Konflikt
  402. § 321 Völkermord
  403. § 321a Verbrechen gegen die Menschlichkeit
  404. § 321b Kriegsverbrechen gegen Personen
  405. § 321c Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte
  406. § 321d Kriegsverbrechen gegen internationale Missionen und Missbrauch von Schutz- und Nationalitätszeichen
  407. § 321e Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung
  408. § 321f Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung
  409. § 321g Verantwortlichkeit als Vorgesetzter
  410. § 321h Verletzung der Aufsichtspflicht
  411. § 321i Unterlassen der Meldung einer Straftat
  412. § 321k Handeln auf Befehl oder sonstige Anordnung
  413. § 321l Verbrechen der Aggression
  414. § 322 Inkrafttreten

414 provisions

§ 320 Unterstützung einer Partei in einem fremden bewaffneten Konflikt

Wer wissentlich im Inland während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen das Fürstentum Liechtenstein nicht beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder Konfliktes für eine der Parteien 1. eine militärische Formation oder ein Wasser-, ein Land- oder ein Luftfahrzeug einer der Parteien zur Teilnahme an den kriegerischen Unternehmungen ausrüstet oder bewaffnet, 2. ein Freiwilligenkorps bildet oder unterhält oder eine Werbestelle hiefür oder für den Wehrdienst einer der Parteien errichtet oder betreibt, 3. Kampfmittel entgegen den bestehenden Vorschriften aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, 4. für militärische Zwecke einen Finanzkredit gewährt oder eine öffentliche Sammlung veranstaltet oder 5. eine militärische Nachricht übermittelt oder zu diesem Zweck eine Kommunikationsanlage errichtet oder gebraucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 25. Abschnitt

§ 321 Völkermord

1) Wer in der Absicht, eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe tötet, ihnen schwere körperliche (§ 84 Abs. 1) oder seelische Schäden zufügt, die Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, den Tod aller Mitglieder oder eines Teiles der Gruppe herbeizuführen, Massnahmen verhängt, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind, oder Kinder der Gruppe mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt in eine andere Gruppe überführt, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. 2) Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung einer der im Abs. 1 bezeichneten strafbaren Handlungen verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 321a Verbrechen gegen die Menschlichkeit

1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung 1. eine Person tötet (§ 75) oder 2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu vernichten, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Vernichtung ganz oder teilweise herbeizuführen, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. 2) Wer im Rahmen eines in Abs. 1 bezeichneten Angriffs Sklaverei (§ 104) treibt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge, mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. 3) Wer im Rahmen eines in Abs. 1 bezeichneten Angriffs 1. Menschenhandel (§ 104a) ausübt, 2. die Bevölkerung unter Verstoss gegen das Völkerrecht aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhält, vertreibt oder zwangsweise in ein anderes Gebiet überführt, 3. einer Person, die sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, sofern sich diese nicht lediglich aus einer rechtlich zulässigen Sanktion ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind, 4. eine Person vergewaltigt (§ 200) oder sexuell nötigt (§ 201), sie zur Prostitution nötigt (§ 106 Abs. 1 Ziff. 3), der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt (§ 85 Ziff. 1) oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstösse gegen das Völkerrecht zu begehen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält oder 5. eine Person verschwinden lässt (§ 312b), ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. 4) Wer im Rahmen eines in Abs. 1 bezeichneten Angriffs 1. einer Person eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zufügt, 2. einer Person unter Verstoss gegen das Völkerrecht in schwerwiegender Weise die persönliche Freiheit entzieht oder 3. eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach dem Völkerrecht als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge oder wird sie in der Absicht begangen, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

§ 321b Kriegsverbrechen gegen Personen

1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet (§ 75), ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. 2) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen, hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe. 3) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt 1. einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, die sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, sofern sich diese nicht lediglich aus einer rechtlich zulässigen Sanktion ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind, oder 2. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person vergewaltigt (§ 200) oder sexuell nötigt (§ 201), sie zur Prostitution nötigt (§ 106 Abs. 1 Ziff. 3), der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt (§ 85 Ziff. 1) oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. 4) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt 1. einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person grosse körperliche oder seelische Qualen oder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zufügt, 2. Personen unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in diese eingliedert oder Personen unter 18 Jahren für bewaffnete Gruppen zwangsverpflichtet oder in diese eingliedert oder Personen unter 18 Jahren zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet, 3. die Gesamtheit oder einen Teil der Zivilbevölkerung vertreibt oder zwangsweise in ein anderes Gebiet überführt oder diese Vertreibung oder Überführung anordnet, sofern es sich nicht um eine vorübergehende Verlegung handelt, die im Hinblick auf die Sicherheit der betreffenden Zivilpersonen oder aus zwingenden militärischen Gründen geboten ist, 4. gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist, 5. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich in der Gewalt einer anderen Konfliktpartei befindet, in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, indem er selbst mit deren Einwilligung a) an einer solchen Person Versuche vornimmt, die weder medizinisch notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgeführt werden, b) einer solchen Person Gewebe oder Organe für Übertragungszwecke entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu therapeutischen Zwecken im Einklang mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen handelt, in welche die Person zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder c) eine solche Person auf sonstige Weise einem medizinischen Verfahren unterzieht, das nicht durch ihren Gesundheitszustand geboten ist und das nicht mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen im Einklang steht, oder 6. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. 5) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt 1. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person widerrechtlich verschleppt oder gefangen hält (§ 99) oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert, 2. als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführt oder die Gesamtheit oder einen Teil der Bevölkerung des besetzten Gebiets innerhalb desselben oder aus diesem Gebiet vertreibt oder überführt, 3. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person zum Dienst in den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt (§ 105) oder 4. einen Angehörigen der gegnerischen Partei nötigt (§ 105), an Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges, LGBl. 1989 Nr. 18 bis 21, und deren Zusatzprotokolle I und II (Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Vorbehalt, Erklärung und Anhängen sowie Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) samt Vorbehalt, LGBl. 1989 Nr. 62 und 63) insbesondere Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, die sich bedingungslos ergeben haben oder sonst ausser Gefecht sind, Kriegsgefangene und Zivilpersonen, sofern und solange letztere nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.

§ 321c Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte

Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt 1. plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei oder von deren Angehörigen zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt, 2. Kulturgut im Sinne der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, LGBl. 1960 Nr. 17/1, in grossem Ausmass zerstört oder sich aneignet, oder 3. völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte und Forderungen aller oder eines Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht nicht einklagbar sind, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 321d Kriegsverbrechen gegen internationale Missionen und Missbrauch von Schutz- und Nationalitätszeichen

1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt 1. einen Angriff gegen Personen, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge richtet, die an einer humanitären Hilfsmission oder an einer friedenssichernden Mission in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem humanitären Völkerrecht gewährt wird, oder 2. einen Angriff gegen Personen, Gebäude, Material, Sanitätseinheiten oder Sanitätstransportmittel richtet, die in Übereinstimmung mit dem humanitären Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges oder deren Zusatzprotokolle I und II (Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Vorbehalt, Erklärung und Anhängen und Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) samt Vorbehalt) sowie des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III), LGBl. 2007 Nr. 32, gekennzeichnet sind, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 2) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt die durch die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges oder deren Protokoll III anerkannten Schutzzeichen, die Parlamentärflagge oder die Flagge, die militärischen Abzeichen oder die Uniform des Feindes, neutraler oder anderer nicht am Konflikt beteiligter Staaten, oder der Vereinten Nationen missbraucht und dadurch die schwere Verletzung einer Person (§ 84 Abs. 1) verursacht, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

§ 321e Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung

1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt 1. einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen richtet, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen, 2. einen Angriff gegen zivile Objekte, einschliesslich Kulturgut, richtet, solange sie durch das humanitäre Völkerrecht als solche geschützt sind, 3. einen Angriff auf unverteidigte Orte oder entmilitarisierte Zonen durchführt, 4. Kulturgut unter verstärktem Schutz oder dessen unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen verwendet, 5. einen Angriff durchführt, wobei er weiss (§ 5 Abs. 3), dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmass verursachen wird, das in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht, 6. einen Angriff gegen Staudämme, Deiche und Kernkraftwerke richtet, sofern sie nicht zivile Objekte im Sinne der Ziff. 2 sind, in Kenntnis davon, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmass verursachen wird, das in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht, 7. einen Angriff durchführt, in Kenntnis davon, dass der Angriff weitreichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, 8. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person (§ 321b Abs. 6) als Schutzschild benutzt, um den Gegner von Kriegshandlungen gegen bestimmte Ziele abzuhalten, 9. das Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegsführung einsetzt, indem er ihnen die für sie lebensnotwendigen Gegenstände vorenthält oder Hilfslieferungen unter Verstoss gegen das humanitäre Völkerrecht behindert, 10. als Vorgesetzter (§ 321g Abs. 2) einem Untergebenen, der seiner tatsächlichen Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle untersteht, anordnet oder erklärt, dass kein Pardon gegeben wird, oder 11. einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei heimtückisch tötet oder verwundet, ist in den Fällen der Ziff. 1 bis 10 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren und im Fall der Ziff. 11 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. 2) Hat eine Tat nach Abs. 1 Ziff. 1 bis 10 die schwere Verletzung (§ 84 Abs. 1) einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person (§ 321b Abs. 6) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie den Tod einer solchen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

§ 321f Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung

1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt 1. Gift oder vergiftete Kampfmittel verwendet, 2. biologische oder chemische Kampfmittel verwendet oder 3. Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschliesst oder mit Einschnitten versehen ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 2) Hat die Tat die schwere Körperverletzung einer Person (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie den Tod einer Person zur Folge oder sind die verwendeten Mittel (Abs. 1) zur Massenvernichtung bestimmt und geeignet, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

§ 321g Verantwortlichkeit als Vorgesetzter

1) Wer es als Vorgesetzter (Abs. 2) unterlässt, einen Untergebenen, der seiner tatsächlichen Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle untersteht, daran zu hindern, eine Tat nach diesem Abschnitt zu begehen, ist wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat zu bestrafen. 2) Vorgesetzte sind militärische oder zivile Vorgesetzte sowie Personen, die ohne militärischer oder ziviler Vorgesetzter zu sein, in einer Truppe, in einer zivilen Organisation oder in einem Unternehmen tatsächliche Führungsgewalt und Kontrolle ausüben.

§ 321h Verletzung der Aufsichtspflicht

1) Ein Vorgesetzter (§ 321g Abs. 2), der es unterlässt, einen Untergebenen, der seiner tatsächlichen Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle untersteht, gehörig zu beaufsichtigen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn der Untergebene eine Tat nach diesem Abschnitt begeht, deren Bevorstehen dem Vorgesetzten erkennbar war und die er hätte verhindern können. 2) Wer als Vorgesetzter (§ 321g Abs. 2) eine im Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 321i Unterlassen der Meldung einer Straftat

Ein Vorgesetzter (§ 321g Abs. 2), der es unterlässt, eine Tat nach diesem Abschnitt, die ein Untergebener begangen hat, unverzüglich den für die Untersuchung oder Verfolgung solcher Taten zuständigen Stellen zur Kenntnis zu bringen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 321k Handeln auf Befehl oder sonstige Anordnung

Der Täter ist wegen einer Tat nach den §§ 321b bis 321i nicht zu bestrafen, wenn er die Tat in Ausführung eines militärischen Befehls oder einer sonstigen Anordnung von vergleichbarer Bindungswirkung begeht, sofern der Täter nicht erkennt, dass der Befehl oder die Anordnung rechtswidrig ist und deren Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist.

§ 321l Verbrechen der Aggression

1) Wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken, und eine Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Satzung der Vereinten Nationen darstellt, einleitet oder ausführt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen. 2) Wer unter den in Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen eine solche Angriffshandlung plant oder vorbereitet, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 3) Im Sinne des Abs. 1 bedeutet "Angriffshandlung" eine gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Satzung der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen anderen Staat.

§ 322 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Hans-Adam Erbprinz gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

← Find another law