Law

Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987

Liechtenstein · 311.0 · statute

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 2ccae5184b6d9fa6d64d42c16103c8c6941f6163b6aca53c5a4ef427be0242d0

Contents: 414 provisions
  1. § 1 Keine Strafe ohne Gesetz
  2. § 2 Begehung durch Unterlassung
  3. § 3 Notwehr
  4. § 4 Keine Strafe ohne Schuld
  5. § 5 Vorsatz
  6. § 6 Fahrlässigkeit
  7. § 7 Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns
  8. § 8 Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes
  9. § 9 Rechtsirrtum
  10. § 10 Entschuldigender Notstand
  11. § 11 Zurechnungsfähigkeit
  12. § 12 Behandlung aller Beteiligten als Täter
  13. § 13 Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten
  14. § 14 Eigenschaften und Verhältnisse des Täters
  15. § 15 Strafbarkeit des Versuches
  16. § 16 Rücktritt vom Versuch
  17. § 17 Einteilung der strafbaren Handlungen
  18. § 18 Freiheitsstrafen
  19. § 19 Geldstrafen
  20. § 19a Konfiskation
  21. § 20 Verfall
  22. § 20a Unterbleiben des Verfalls
  23. § 20b Erweiterter Verfall
  24. § 20c Unterbleiben des erweiterten Verfalls
  25. § 21 Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum
  26. § 22 Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
  27. § 23 Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
  28. § 24 Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen
  29. § 25 Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen
  30. § 26 Einziehung
  31. § 27 Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung
  32. § 28 Zusammentreffen strafbarer Handlungen
  33. § 29 Zusammenrechnung der Werte und Schäden
  34. § 30 Unzulässigkeit mehrfacher Erhöhung der im Gesetz bestimmten Obergrenze
  35. § 31 Strafe bei nachträglicher Verurteilung
  36. § 31a Nachträgliche Milderung der Strafe und des Verfalls
  37. § 32 Allgemeine Grundsätze
  38. § 33 Besondere Erschwerungsgründe
  39. § 34 Besondere Milderungsgründe
  40. § 35 Berauschung
  41. § 36 Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren
  42. § 37 Verhängung von Geldstrafen anstelle von Freiheitsstrafen
  43. § 38 Anrechnung der Vorhaft
  44. § 39 Strafschärfung bei Rückfall
  45. § 39a Änderung der Strafdrohung bei strafbaren Handlungen gegen unmündige Personen
  46. § 40 Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung
  47. § 41 Ausserordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe
  48. § 41a Ausserordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
  49. § 42 Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat
  50. § 43 Bedingte Strafnachsicht
  51. § 43a Bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe
  52. § 44 Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen
  53. § 45 Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Massnahmen
  54. § 46 Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
  55. § 47 Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme
  56. § 48 Probezeiten
  57. § 49 Berechnung der Probezeiten
  58. § 50 Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
  59. § 51 Weisungen
  60. § 52 Bewährungshilfe
  61. § 52a Gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern
  62. § 53 Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
  63. § 54 Widerruf der bedingten Nachsicht und der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Massnahme
  64. § 55 Widerruf bei nachträglicher Verurteilung
  65. § 56 Widerrufsfristen
  66. § 57 Verjährung der Strafbarkeit
  67. § 58 Verlängerung der Verjährungsfrist
  68. § 59 Verjährung der Vollstreckbarkeit
  69. § 60 Verlängerung der Frist für die Vollstreckungsverjährung
  70. § 61 Zeitliche Geltung
  71. § 62 Strafbare Handlungen im Inland
  72. § 63 Strafbare Handlungen an Bord liechtensteinischer Schiffe oder Luftfahrzeuge
  73. § 64 Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden
  74. § 65 Strafbare Handlungen im Ausland, die nur bestraft werden, wenn sie nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht sind
  75. § 65a Erweiterter Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung bei Auslandstaten
  76. § 66 Anrechnung im Ausland erlittener Strafen
  77. § 67 Zeit und Ort der Tat
  78. § 68 Zeitberechnung
  79. § 69 Öffentliche Begehung
  80. § 70 Gewerbsmässige Begehung
  81. § 71 Schädliche Neigung
  82. § 72 Angehörige
  83. § 73 Ausländische Verurteilungen
  84. § 74 Andere Begriffsbestimmungen
  85. § 74a Verantwortlichkeit
  86. § 74b Verbandsgeldstrafe
  87. § 74c Bedingte Nachsicht und Weisungen
  88. § 74d Rechtsnachfolge
  89. § 74e Inländische Gerichtsbarkeit
  90. § 74f Verjährung der Vollstreckbarkeit
  91. § 74g Anwendung der allgemeinen Strafgesetze
  92. § 75 Mord
  93. § 76 Totschlag
  94. § 77 Tötung auf Verlangen
  95. § 78 Mitwirkung am Selbstmord
  96. § 79 Tötung eines Kindes bei der Geburt
  97. § 80 Fahrlässige Tötung
  98. § 81 Grob fahrlässige Tötung
  99. § 82 Aussetzung
  100. § 83 Körperverletzung
  101. § 84 Schwere Körperverletzung
  102. § 85 Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
  103. § 86 Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
  104. § 87 Absichtliche schwere Körperverletzung
  105. § 88 Fahrlässige Körperverletzung
  106. § 89 Gefährdung der körperlichen Sicherheit
  107. § 90 Einwilligung des Verletzten
  108. § 91 Raufhandel
  109. § 92 Quälen oder Vernachlässigen eines Unmündigen, Jugendlichen oder Wehrlosen
  110. § 93 Überanstrengung eines Unmündigen, Jugendlichen oder Schonungsbedürftigen
  111. § 94 Imstichlassen eines Verletzten
  112. § 95 Unterlassung der Hilfeleistung
  113. § 96 Schwangerschaftsabbruch
  114. § 97 Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren
  115. § 98 Leichtfertiger Eingriff an einer Schwangeren
  116. § 98a Erbieten zum Schwangerschaftsabbruch und Ankündigung von Mitteln hiezu
  117. § 99 Freiheitsentziehung
  118. § 100 Entführung einer willenlosen oder wehrlosen Person
  119. § 101 Entführung einer unmündigen Person
  120. § 102 Erpresserische Entführung
  121. § 103 Überlieferung an eine ausländische Macht
  122. § 104 Sklavenhandel
  123. § 104a Menschenhandel
  124. § 105 Nötigung
  125. § 106 Schwere Nötigung
  126. § 106a Zwangsheirat
  127. § 107 Gefährliche Drohung
  128. § 107a Beharrliche Verfolgung
  129. § 107b Fortgesetzte Gewaltausübung
  130. § 107c Fortgesetzte Belästigung im Wege einer elektronischen Kommunikation oder eines Computersystems
  131. § 108 Täuschung
  132. § 109 Hausfriedensbruch
  133. § 110 Eigenmächtige Heilbehandlung
  134. § 111 Üble Nachrede
  135. § 112 Verleumdung
  136. § 113 Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung
  137. § 114 Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände
  138. § 115 Beleidigung
  139. § 116 Öffentliche Beleidigung des Landtages, der Regierung oder einer anderen öffentlichen Behörde
  140. § 117 Berechtigung zur Anklage
  141. § 118 Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen
  142. § 118a Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem
  143. § 119 Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses
  144. § 119a Missbräuchliches Abfangen von Daten
  145. § 120 Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten
  146. § 121 Verletzung von Berufsgeheimnissen
  147. § 122 Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
  148. § 122a
  149. § 123 Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
  150. § 124 Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands
  151. § 125 Sachbeschädigung
  152. § 126 Schwere Sachbeschädigung
  153. § 126a Datenbeschädigung
  154. § 126b Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems
  155. § 126c Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten
  156. § 127 Diebstahl
  157. § 128 Schwerer Diebstahl
  158. § 129 Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
  159. § 130 Gewerbsmässiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung
  160. § 131 Räuberischer Diebstahl
  161. § 131a Datendiebstahl
  162. § 132 Entziehung von Energie
  163. § 133 Veruntreuung
  164. § 134 Unterschlagung
  165. § 135 Dauernde Sachentziehung
  166. § 136 Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen
  167. § 137 Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
  168. § 138 Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
  169. § 139 Verfolgungsvoraussetzung
  170. § 140 Gewaltanwendung eines Wilderers
  171. § 141 Entwendung
  172. § 142 Raub
  173. § 143 Schwerer Raub
  174. § 144 Erpressung
  175. § 145 Schwere Erpressung
  176. § 146 Betrug
  177. § 147 Schwerer Betrug
  178. § 148 Gewerbsmässiger Betrug
  179. § 148a Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch
  180. § 149 Erschleichung einer Leistung
  181. § 150 Notbetrug
  182. § 151 Versicherungsmissbrauch
  183. § 152 Kreditschädigung
  184. § 153 Untreue
  185. § 153a Förderungsmissbrauch
  186. § 154 Geldwucher
  187. § 155 Sachwucher
  188. § 156 Betrügerische Krida
  189. § 157 Schädigung fremder Gläubiger
  190. § 158 Begünstigung eines Gläubigers
  191. § 159 Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
  192. § 160 Umtriebe im Insolvenzverfahren
  193. § 161 Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender Angestellter
  194. § 162 Vollstreckungsvereitelung
  195. § 163 Vollstreckungsvereitelung zugunsten eines anderen
  196. § 164 Hehlerei
  197. § 165 Geldwäscherei
  198. § 165a Tätige Reue
  199. § 166 Begehung im Familienkreis
  200. § 167 Tätige Reue
  201. § 168
  202. § 168a Ketten- oder Pyramidenspiele
  203. § 169 Brandstiftung
  204. § 170 Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst
  205. § 171 Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
  206. § 172 Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
  207. § 173 Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel
  208. § 174 Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel
  209. § 175 Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel
  210. § 176 Vorsätzliche Gemeingefährdung
  211. § 177 Fahrlässige Gemeingefährdung
  212. § 177a Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
  213. § 177b Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen
  214. § 177c Fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen
  215. § 177d Vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen
  216. § 177e Grob fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen
  217. § 178 Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
  218. § 179 Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
  219. § 180 Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt
  220. § 181 Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt
  221. § 181a Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
  222. § 181b Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
  223. § 181c Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
  224. § 181d Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
  225. § 181e Vorsätzliche Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
  226. § 181f Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
  227. § 181g Vorsätzliche Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
  228. § 181h Grob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
  229. § 182 Andere Gefährdungen des Tier- und Pflanzenbestandes
  230. § 183 Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes
  231. § 183a Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge
  232. § 183b Tätige Reue
  233. § 184 Kurpfuscherei
  234. § 185 Luftpiraterie
  235. § 186 Vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt
  236. § 187 Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr
  237. § 188 Herabwürdigung religiöser Lehren
  238. § 189 Störung einer Religionsübung
  239. § 190 Störung der Totenruhe
  240. § 191 Störung einer Bestattungsfeier
  241. § 192 Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft
  242. § 193 Ehe- und Partnerschaftstäuschung
  243. § 193a Verbotene Adoptionsvermittlung
  244. § 194 Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des Erziehungsberechtigten
  245. § 195 Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmassnahmen
  246. § 196
  247. § 197 Verletzung der Unterhaltspflicht
  248. § 198 Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung
  249. § 199 Unterschiebung eines Kindes
  250. § 200 Vergewaltigung
  251. § 201 Sexuelle Nötigung
  252. § 202
  253. § 203 Sexuelle Belästigung
  254. § 204 Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person
  255. § 204a Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
  256. § 205 Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen
  257. § 206 Sexueller Missbrauch von Unmündigen
  258. § 207 Sittliche Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher
  259. § 208 Sexueller Missbrauch von Minderjährigen
  260. § 209 Anbahnung von Sexualkontakten mit Unmündigen
  261. § 209a Unsittliches Einwirken auf Unmündige
  262. § 210 Anbieten zur Prostitution
  263. § 211 Inzest
  264. § 212 Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses
  265. § 213 Kuppelei
  266. § 214 Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen
  267. § 215 Zuführen zur Prostitution
  268. § 215a Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger
  269. § 216 Zuhälterei
  270. § 217 Grenzüberschreitender Prostitutionshandel
  271. § 218 Exhibitionismus
  272. § 218a Pornographie
  273. § 219 Pornographische Darstellungen Minderjähriger
  274. § 220 Tätigkeitsverbot
  275. § 221
  276. § 222 Tierquälerei
  277. § 223 Urkundenfälschung
  278. § 224 Fälschung besonders geschützter Urkunden
  279. § 224a Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden
  280. § 225 Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen
  281. § 225a Datenfälschung
  282. § 226 Tätige Reue
  283. § 227 Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen
  284. § 228 Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung
  285. § 229 Urkundenunterdrückung
  286. § 230 Versetzung von Grenzzeichen
  287. § 231 Gebrauch fremder Ausweise
  288. § 232 Geldfälschung
  289. § 233 Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes
  290. § 234 Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter Geldmünzen
  291. § 235 Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln des Münzabfalls
  292. § 236 Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen
  293. § 237 Fälschung besonders geschützter Wertpapiere
  294. § 238 Wertzeichenfälschung
  295. § 239 Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung
  296. § 240 Tätige Reue
  297. § 241 Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands
  298. § 241a Fälschung unbarer Zahlungsmittel
  299. § 241b Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel
  300. § 241c Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel
  301. § 241d Tätige Reue
  302. § 241e Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
  303. § 241f Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel
  304. § 241g Tätige Reue
  305. § 241h Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels
  306. § 242 Hochverrat
  307. § 243 Tätige Reue
  308. § 244 Vorbereitung eines Hochverrats
  309. § 245 Tätige Reue
  310. § 246 Staatsfeindliche Verbindungen
  311. § 247 Tätige Reue
  312. § 247a Staatsfeindliche Bewegung
  313. § 248 Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole
  314. § 249 Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Landesfürsten
  315. § 250 Nötigung des Landtags oder der Regierung
  316. § 251 Nötigung von Mitgliedern des Landtags oder der Regierung
  317. § 252 Verrat von Staatsgeheimnissen
  318. § 253 Preisgabe von Staatsgeheimnissen
  319. § 254 Ausspähung von Staatsgeheimnissen
  320. § 255 Begriff des Staatsgeheimnisses
  321. § 256 Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil des Fürstentums Liechtenstein
  322. § 257 Begünstigung feindlicher Streitkräfte
  323. § 258 Landesverräterische Fälschung und Vernichtung von Beweisen
  324. § 259 Verletzung der Pflicht zur Landesverteidigung
  325. § 260 Wehrmittelsabotage
  326. § 261 Geltungsbereich
  327. § 262 Wahlbehinderung
  328. § 263 Täuschung bei einer Wahl oder Abstimmung
  329. § 264 Verbreitung falscher Nachrichten bei einer Wahl oder Abstimmung
  330. § 265 Bestechung bei einer Wahl oder Abstimmung
  331. § 266 Fälschung bei einer Wahl oder Abstimmung
  332. § 267 Verhinderung einer Wahl oder Abstimmung
  333. § 268 Verletzung des Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses
  334. § 269 Widerstand gegen die Staatsgewalt
  335. § 270 Tätlicher Angriff auf einen Beamten
  336. § 271 Pfändungsbruch
  337. § 272 Siegelbruch
  338. § 273 Verletzung behördlicher Bekanntmachungen
  339. § 274 Schwere gemeinschaftliche Gewalt
  340. § 275 Landzwang
  341. § 276 Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte
  342. § 277 Verbrecherisches Komplott
  343. § 278 Kriminelle Vereinigung
  344. § 278a Kriminelle Organisation
  345. § 278b Terroristische Vereinigung
  346. § 278c Terroristische Straftaten
  347. § 278d Terrorismusfinanzierung
  348. § 278e Ausbildung für terroristische Zwecke
  349. § 278f Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
  350. § 278g Reisen für terroristische Zwecke
  351. § 279 Bewaffnete Verbindungen
  352. § 280 Ansammeln von Kampfmitteln
  353. § 281 Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze
  354. § 282 Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheissung mit Strafe bedrohter Handlungen
  355. § 282a Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheissung terroristischer Straftaten
  356. § 283 Diskriminierung
  357. § 284 Sprengung einer Versammlung
  358. § 285 Verhinderung oder Störung einer Versammlung
  359. § 286 Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung
  360. § 287 Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung
  361. § 288 Falsche Beweisaussage vor Gericht
  362. § 289 Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde
  363. § 290 Aussagenotstand
  364. § 291 Tätige Reue
  365. § 292 Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage
  366. § 292a Falsches Vermögensverzeichnis
  367. § 292b Tätige Reue
  368. § 292c Unzulässige Bieterabsprachen in exekutiven Versteigerungsverfahren
  369. § 293 Fälschung eines Beweismittels
  370. § 294 Tätige Reue
  371. § 295 Unterdrückung eines Beweismittels
  372. § 296 Tätige Reue
  373. § 297 Falsche Verdächtigung
  374. § 298 Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung
  375. § 299 Begünstigung
  376. § 300 Befreiung von Gefangenen
  377. § 301 Verbotene Veröffentlichung
  378. § 302 Missbrauch der Amtsgewalt
  379. § 303 Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts
  380. § 304 Bestechlichkeit
  381. § 305 Vorteilsannahme
  382. § 306 Vorteilsannahme zur Beeinflussung
  383. § 306a
  384. § 307 Bestechung
  385. § 307a Vorteilszuwendung
  386. § 307b Vorteilszuwendung zur Beeinflussung
  387. § 308 Verbotene Intervention
  388. § 309 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
  389. § 310 Verletzung des Amtsgeheimnisses
  390. § 311 Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt
  391. § 312 Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen
  392. § 312a Folter
  393. § 312b Verschwindenlassen einer Person
  394. § 313 Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung
  395. § 314 Amtsanmassung
  396. § 315 Erschleichung eines Amtes
  397. § 316 Hochverräterische Angriffe gegen einen fremden Staat
  398. § 317 Herabwürdigung fremder Symbole
  399. § 318 Voraussetzungen der Bestrafung
  400. § 319 Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat
  401. § 320 Unterstützung einer Partei in einem fremden bewaffneten Konflikt
  402. § 321 Völkermord
  403. § 321a Verbrechen gegen die Menschlichkeit
  404. § 321b Kriegsverbrechen gegen Personen
  405. § 321c Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte
  406. § 321d Kriegsverbrechen gegen internationale Missionen und Missbrauch von Schutz- und Nationalitätszeichen
  407. § 321e Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung
  408. § 321f Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung
  409. § 321g Verantwortlichkeit als Vorgesetzter
  410. § 321h Verletzung der Aufsichtspflicht
  411. § 321i Unterlassen der Meldung einer Straftat
  412. § 321k Handeln auf Befehl oder sonstige Anordnung
  413. § 321l Verbrechen der Aggression
  414. § 322 Inkrafttreten

414 provisions

§ 288 Falsche Beweisaussage vor Gericht

1) Wer vor Gericht als Zeuge oder, soweit er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 2) Wer vor Gericht eine falsche Beweisaussage (Abs. 1) unter Eid ablegt oder mit einem Eid bekräftigt oder sonst einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch schwört, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Einem Eid steht die Berufung auf einen früher abgelegten Eid und bei Personen, die von der Pflicht zur Eidesleistung befreit sind, die anstelle des Eides vorgesehene Beteuerung gleich. 3) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer als Zeuge oder Sachverständiger eine der dort genannten Handlungen in einem durch die Landespolizei geführten Verfahren nach der Strafprozessordnung begeht.

§ 289 Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde

Wer vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 290 Aussagenotstand

1) Wer eine falsche Beweisaussage (§§ 288, 289) ablegt, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden können und wenn er 1. nicht wusste, dass dies der Fall war, 2. den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hat, um die schon aus der Offenbarung drohenden Folgen der bezeichneten Art abzuwenden, oder 3. zur Ablegung der Aussage zu Unrecht verhalten worden ist. 2) Die durch eine Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. 3) Der Täter ist jedoch auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 zu bestrafen, wenn es ihm insbesondere im Hinblick auf den aus der falschen Aussage einem anderen drohenden Nachteil dennoch zuzumuten ist, wahrheitsgemäss auszusagen.

§ 291 Tätige Reue

Wegen einer nach den §§ 288 oder 289 mit Strafe bedrohten Handlung ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er die unwahre Erklärung vor Beendigung seiner Vernehmung richtigstellt.

§ 292 Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage

1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen dazu verleitet, gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage vor Gericht abzulegen (§ 288), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 2) Wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise bewirkt, dass jemand gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde ablegt (§ 289), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 292a Falsches Vermögensverzeichnis

Wer vor Gericht oder vor dem Gerichtsvollzieher ein falsches oder unvollständiges Vermögensverzeichnis (Art. 29 der Exekutionsordnung oder Art. 59 der Insolvenzordnung) unterfertigt und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 292b Tätige Reue

Wegen falschen Vermögensverzeichnisses (§ 292a) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die falschen Angaben richtigstellt oder die unvollständigen ergänzt, sofern nicht bereits die Befriedigung eines Gläubigers vereitelt oder geschmälert wurde.

§ 292c Unzulässige Bieterabsprachen in exekutiven Versteigerungsverfahren

1) Wer für sich oder einen Dritten für die Zusage, im Zuge einer Versteigerung in einem Exekutionsverfahren als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Massstab oder gar nicht mitzubieten, einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Mitbieter ohne dessen Andringen für eine Zusage im Sinne des Abs. 1 für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.

§ 293 Fälschung eines Beweismittels

1) Wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem durch die Landespolizei geführten Verfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 223, 224, 225 oder 230 mit Strafe bedroht ist. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem durch die Landespolizei geführten Verfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht.

§ 294 Tätige Reue

1) Wegen Fälschung eines Beweismittels (§ 293) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig den Gebrauch des falschen oder verfälschten Beweismittels im Verfahren unterlässt oder verhindert oder die zur Irreführung geeignete Veränderung am Beweismittel vor dessen Verwendung im Verfahren beseitigt. 2) Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

§ 295 Unterdrückung eines Beweismittels

Wer ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt ist und über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, dass das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 229 oder 230 mit Strafe bedroht ist.

§ 296 Tätige Reue

Wegen Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Beweismittel dem Gericht, der Verwaltungsbehörde oder der Landespolizei (§ 9 StPO) zu einer Zeit vorlegt, da es bei der zu treffenden Entscheidung oder Verfügung noch berücksichtigt werden kann.

§ 297 Falsche Verdächtigung

1) Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiss (§ 5 Abs. 3), dass die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat.

§ 298 Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung

1) Wer einer Behörde (§ 151 Abs. 3) oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vortäuscht, ist, wenn er nicht nach dem § 297 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig bewirkt, dass die Tat keine behördliche Ermittlung zur Folge hat.

§ 299 Begünstigung

1) Wer einen anderen, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung oder der Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Massnahme absichtlich ganz oder zum Teil entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Wer einen anderen dazu verleitet, ihn zu begünstigen, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen. 3) Nach Abs. 1 ist ferner nicht zu bestrafen, wer die Tat in der Absicht begeht, einen Angehörigen zu begünstigen oder zu verhindern, dass er selbst wegen Beteiligung an der strafbaren Handlung, derentwegen der Begünstigte verfolgt wird oder eine Strafe oder vorbeugende Massnahme an ihm vollstreckt werden soll, bestraft oder einer vorbeugenden Massnahme unterworfen werde. 4) Wer eine der im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn die Folgen, die durch die Tat abgewendet werden sollten, auch unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit des Begünstigten und der Schwere der Tat, die der Begünstigte begangen hat oder derentwegen er verurteilt worden ist, schwerer gewogen hätten als die nachteiligen Folgen, die aus der Tat entstanden sind oder hätten entstehen können.

§ 300 Befreiung von Gefangenen

1) Wer einen Gefangenen, der auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgehalten wird, befreit, zum Entweichen verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, ist, sofern der Täter nicht nach den §§ 195 oder 299 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 2) Ein Gefangener, der einen anderen dazu verleitet, ihn zu befreien oder beim Entweichen zu unterstützen, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

§ 301 Verbotene Veröffentlichung

1) Wer einem gesetzlichen Verbot zuwider eine Mitteilung über den Inhalt einer Verhandlung vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, in einem Druckwerk, im Radio, Fernsehen oder sonst auf eine Weise veröffentlicht, dass die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf eine im Abs. 1 bezeichnete Weise eine Mitteilung über die Beratung in einem Verfahren vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, über eine solche Abstimmung oder deren Ergebnis veröffentlicht und wer die ihm in einem solchen Verfahren auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde auferlegte Pflicht zur Geheimhaltung verletzt. 22. Abschnitt

§ 302 Missbrauch der Amtsgewalt

1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnisse, im Namen des Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 303 Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts

Ein Beamter, der grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) durch eine gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch eine gesetzwidrige Hausdurchsuchung einen anderen an seinen Rechten schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 304 Bestechlichkeit

1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. 2) Wer die Tat in Bezug auf einen 5 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 305 Vorteilsannahme

1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtgemässe Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil (Abs. 3) annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 2) Wer die Tat in Bezug auf einen 5 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 3) Keine ungebührlichen Vorteile sind 1. Vorteile, deren Annahme gesetzlich erlaubt ist, oder die im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, 2. Vorteile für gemeinnützige Zwecke, auf deren Verwendung der Amtsträger oder Schiedsrichter keinen bestimmenden Einfluss ausübt, sowie 3. in Ermangelung von Erlaubnisnormen im Sinne der Ziff. 1 orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Wertes, es sei denn, dass die Tat gewerbsmässig begangen wird.

§ 306 Vorteilsannahme zur Beeinflussung

1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der ausser in den Fällen der §§ 304 und 305 mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs. 3) annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 2) Wer die Tat in Bezug auf einen 5 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 3) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat gewerbsmässig begangen wird.

§ 306a

Aufgehoben

§ 307 Bestechung

1) Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Sachverständigen (§ 304 Abs. 1) für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt. 2) Wer die Tat in Bezug auf einen 5 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 307a Vorteilszuwendung

1) Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtgemässe Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs. 3) für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 2) Wer die Tat in Bezug auf einen 5 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 307b Vorteilszuwendung zur Beeinflussung

1) Wer ausser in den Fällen der §§ 307 und 307a einem Amtsträger oder Schiedsrichter einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs. 3) für ihn oder einen Dritten mit dem Vorsatz anbietet, verspricht oder gewährt, ihn dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger zu beeinflussen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 2) Wer die Tat in Bezug auf einen 5 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 308 Verbotene Intervention

1) Wer für sich oder einen Dritten dafür einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder eines Schiedsrichters nehme, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen dafür einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder eines Schiedsrichters nehme. 3) Wer die Tat in Bezug auf einen 5 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 4) Eine Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder Schiedsrichters ist dann ungebührlich, wenn sie auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes abzielt oder mit dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines ungebührlichen Vorteils (§ 305 Abs. 3) für den Amtsträger oder den Schiedsrichter oder für ihn an einen Dritten verbunden ist. 5) Der Täter ist nicht nach den vorstehenden Absätzen zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

§ 309 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

1) Ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. 3) Wer die Tat in Bezug auf einen 5 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 310 Verletzung des Amtsgeheimnisses

1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschliesslich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 2) Offenbart der Täter ein Amtsgeheimnis, das verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252 Abs. 3) betrifft, so ist er nach Abs. 1 nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder dem Fürstentum Liechtenstein einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.

§ 311 Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt

Ein Beamter, der in einer öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung in den Bereich seines Amtes fällt, ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich beurkundet oder der an einer Sache ein öffentliches Beglaubigungszeichen, dessen Anbringung in den Bereich seines Amtes fällt, fälschlich anbringt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht oder die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde, wenn die Tat nicht nach § 302 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 312 Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen

1) Ein Beamter, der einem Gefangenen oder einem sonst auf behördliche Anordnung Verwahrten, der seiner Gewalt unterworfen ist oder zu dem er dienstlich Zugang hat, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 2) Ebenso ist ein Beamter zu bestrafen, der seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt. 3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat sie eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 312a Folter

1) Wer als Amtsträger nach § 74 Abs. 1 Ziff. 4a Bst. a oder b, auf Veranlassung eines solchen Amtsträgers oder mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis eines solchen Amtsträgers einer anderen Person, insbesondere um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmasslich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem auf Diskriminierung beruhenden Grund grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 2) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. 3) Amtsträger im Sinne dieser Bestimmung ist auch, wer im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen faktisch als Amtsträger handelt.

§ 312b Verschwindenlassen einer Person

Wer eine Person im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder ihr sonst die persönliche Freiheit entzieht und das Schicksal oder den Verbleib der verschwundenen Person verschleiert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 313 Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung

Wird eine auch sonst mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung von einem Beamten unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so kann bei ihm das Höchstmass der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten. 23. Abschnitt

§ 314 Amtsanmassung

Wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmasst oder, ohne dazu befugt zu sein, eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 315 Erschleichung eines Amtes

Wer wissentlich eine zur Übertragung eines öffentlichen Amtes berufene Stelle über eine Tatsache täuscht, die nach einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung die Übertragung eines bestimmten öffentlichen Amtes ausschliessen würde, und dadurch bewirkt, dass ihm dieses Amt übertragen wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. 24. Abschnitt

§ 316 Hochverräterische Angriffe gegen einen fremden Staat

1) Wer es im Inland unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung eines fremden Staates zu ändern oder ein zu einem fremden Staat gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 2) § 243 gilt entsprechend.

§ 317 Herabwürdigung fremder Symbole

Wer auf eine Art, dass die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise eine Fahne oder ein Hoheitszeichen eines fremden Staates oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, die von einer inländischen Behörde oder von einer Vertretung des fremden Staates oder der zwischenstaatlichen Einrichtung nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen angebracht worden ist, oder die bei einem öffentlichen Anlass vorgetragene Hymne eines fremden Staates beschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 318 Voraussetzungen der Bestrafung

1) Der Täter ist in den Fällen der §§ 316 und 317 nur auf Antrag der Regierung zu verfolgen. 2) Wegen der im § 317 mit Strafe bedrohten Handlungen gegen eine zwischenstaatliche Einrichtung ist der Täter nur zu bestrafen, wenn das Fürstentum Liechtenstein dieser Einrichtung angehört.

§ 319 Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat

Wer im Inland für eine fremde Macht oder eine über- oder zwischenstaatliche Einrichtung einen militärischen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

← Find another law