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Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987

Liechtenstein · 311.0 · statute

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Contents: 414 provisions
  1. § 1 Keine Strafe ohne Gesetz
  2. § 2 Begehung durch Unterlassung
  3. § 3 Notwehr
  4. § 4 Keine Strafe ohne Schuld
  5. § 5 Vorsatz
  6. § 6 Fahrlässigkeit
  7. § 7 Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns
  8. § 8 Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes
  9. § 9 Rechtsirrtum
  10. § 10 Entschuldigender Notstand
  11. § 11 Zurechnungsfähigkeit
  12. § 12 Behandlung aller Beteiligten als Täter
  13. § 13 Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten
  14. § 14 Eigenschaften und Verhältnisse des Täters
  15. § 15 Strafbarkeit des Versuches
  16. § 16 Rücktritt vom Versuch
  17. § 17 Einteilung der strafbaren Handlungen
  18. § 18 Freiheitsstrafen
  19. § 19 Geldstrafen
  20. § 19a Konfiskation
  21. § 20 Verfall
  22. § 20a Unterbleiben des Verfalls
  23. § 20b Erweiterter Verfall
  24. § 20c Unterbleiben des erweiterten Verfalls
  25. § 21 Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum
  26. § 22 Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
  27. § 23 Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
  28. § 24 Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen
  29. § 25 Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen
  30. § 26 Einziehung
  31. § 27 Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung
  32. § 28 Zusammentreffen strafbarer Handlungen
  33. § 29 Zusammenrechnung der Werte und Schäden
  34. § 30 Unzulässigkeit mehrfacher Erhöhung der im Gesetz bestimmten Obergrenze
  35. § 31 Strafe bei nachträglicher Verurteilung
  36. § 31a Nachträgliche Milderung der Strafe und des Verfalls
  37. § 32 Allgemeine Grundsätze
  38. § 33 Besondere Erschwerungsgründe
  39. § 34 Besondere Milderungsgründe
  40. § 35 Berauschung
  41. § 36 Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren
  42. § 37 Verhängung von Geldstrafen anstelle von Freiheitsstrafen
  43. § 38 Anrechnung der Vorhaft
  44. § 39 Strafschärfung bei Rückfall
  45. § 39a Änderung der Strafdrohung bei strafbaren Handlungen gegen unmündige Personen
  46. § 40 Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung
  47. § 41 Ausserordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe
  48. § 41a Ausserordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
  49. § 42 Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat
  50. § 43 Bedingte Strafnachsicht
  51. § 43a Bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe
  52. § 44 Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen
  53. § 45 Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Massnahmen
  54. § 46 Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
  55. § 47 Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme
  56. § 48 Probezeiten
  57. § 49 Berechnung der Probezeiten
  58. § 50 Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
  59. § 51 Weisungen
  60. § 52 Bewährungshilfe
  61. § 52a Gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern
  62. § 53 Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
  63. § 54 Widerruf der bedingten Nachsicht und der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Massnahme
  64. § 55 Widerruf bei nachträglicher Verurteilung
  65. § 56 Widerrufsfristen
  66. § 57 Verjährung der Strafbarkeit
  67. § 58 Verlängerung der Verjährungsfrist
  68. § 59 Verjährung der Vollstreckbarkeit
  69. § 60 Verlängerung der Frist für die Vollstreckungsverjährung
  70. § 61 Zeitliche Geltung
  71. § 62 Strafbare Handlungen im Inland
  72. § 63 Strafbare Handlungen an Bord liechtensteinischer Schiffe oder Luftfahrzeuge
  73. § 64 Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden
  74. § 65 Strafbare Handlungen im Ausland, die nur bestraft werden, wenn sie nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht sind
  75. § 65a Erweiterter Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung bei Auslandstaten
  76. § 66 Anrechnung im Ausland erlittener Strafen
  77. § 67 Zeit und Ort der Tat
  78. § 68 Zeitberechnung
  79. § 69 Öffentliche Begehung
  80. § 70 Gewerbsmässige Begehung
  81. § 71 Schädliche Neigung
  82. § 72 Angehörige
  83. § 73 Ausländische Verurteilungen
  84. § 74 Andere Begriffsbestimmungen
  85. § 74a Verantwortlichkeit
  86. § 74b Verbandsgeldstrafe
  87. § 74c Bedingte Nachsicht und Weisungen
  88. § 74d Rechtsnachfolge
  89. § 74e Inländische Gerichtsbarkeit
  90. § 74f Verjährung der Vollstreckbarkeit
  91. § 74g Anwendung der allgemeinen Strafgesetze
  92. § 75 Mord
  93. § 76 Totschlag
  94. § 77 Tötung auf Verlangen
  95. § 78 Mitwirkung am Selbstmord
  96. § 79 Tötung eines Kindes bei der Geburt
  97. § 80 Fahrlässige Tötung
  98. § 81 Grob fahrlässige Tötung
  99. § 82 Aussetzung
  100. § 83 Körperverletzung
  101. § 84 Schwere Körperverletzung
  102. § 85 Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
  103. § 86 Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
  104. § 87 Absichtliche schwere Körperverletzung
  105. § 88 Fahrlässige Körperverletzung
  106. § 89 Gefährdung der körperlichen Sicherheit
  107. § 90 Einwilligung des Verletzten
  108. § 91 Raufhandel
  109. § 92 Quälen oder Vernachlässigen eines Unmündigen, Jugendlichen oder Wehrlosen
  110. § 93 Überanstrengung eines Unmündigen, Jugendlichen oder Schonungsbedürftigen
  111. § 94 Imstichlassen eines Verletzten
  112. § 95 Unterlassung der Hilfeleistung
  113. § 96 Schwangerschaftsabbruch
  114. § 97 Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren
  115. § 98 Leichtfertiger Eingriff an einer Schwangeren
  116. § 98a Erbieten zum Schwangerschaftsabbruch und Ankündigung von Mitteln hiezu
  117. § 99 Freiheitsentziehung
  118. § 100 Entführung einer willenlosen oder wehrlosen Person
  119. § 101 Entführung einer unmündigen Person
  120. § 102 Erpresserische Entführung
  121. § 103 Überlieferung an eine ausländische Macht
  122. § 104 Sklavenhandel
  123. § 104a Menschenhandel
  124. § 105 Nötigung
  125. § 106 Schwere Nötigung
  126. § 106a Zwangsheirat
  127. § 107 Gefährliche Drohung
  128. § 107a Beharrliche Verfolgung
  129. § 107b Fortgesetzte Gewaltausübung
  130. § 107c Fortgesetzte Belästigung im Wege einer elektronischen Kommunikation oder eines Computersystems
  131. § 108 Täuschung
  132. § 109 Hausfriedensbruch
  133. § 110 Eigenmächtige Heilbehandlung
  134. § 111 Üble Nachrede
  135. § 112 Verleumdung
  136. § 113 Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung
  137. § 114 Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände
  138. § 115 Beleidigung
  139. § 116 Öffentliche Beleidigung des Landtages, der Regierung oder einer anderen öffentlichen Behörde
  140. § 117 Berechtigung zur Anklage
  141. § 118 Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen
  142. § 118a Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem
  143. § 119 Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses
  144. § 119a Missbräuchliches Abfangen von Daten
  145. § 120 Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten
  146. § 121 Verletzung von Berufsgeheimnissen
  147. § 122 Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
  148. § 122a
  149. § 123 Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
  150. § 124 Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands
  151. § 125 Sachbeschädigung
  152. § 126 Schwere Sachbeschädigung
  153. § 126a Datenbeschädigung
  154. § 126b Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems
  155. § 126c Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten
  156. § 127 Diebstahl
  157. § 128 Schwerer Diebstahl
  158. § 129 Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
  159. § 130 Gewerbsmässiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung
  160. § 131 Räuberischer Diebstahl
  161. § 131a Datendiebstahl
  162. § 132 Entziehung von Energie
  163. § 133 Veruntreuung
  164. § 134 Unterschlagung
  165. § 135 Dauernde Sachentziehung
  166. § 136 Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen
  167. § 137 Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
  168. § 138 Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
  169. § 139 Verfolgungsvoraussetzung
  170. § 140 Gewaltanwendung eines Wilderers
  171. § 141 Entwendung
  172. § 142 Raub
  173. § 143 Schwerer Raub
  174. § 144 Erpressung
  175. § 145 Schwere Erpressung
  176. § 146 Betrug
  177. § 147 Schwerer Betrug
  178. § 148 Gewerbsmässiger Betrug
  179. § 148a Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch
  180. § 149 Erschleichung einer Leistung
  181. § 150 Notbetrug
  182. § 151 Versicherungsmissbrauch
  183. § 152 Kreditschädigung
  184. § 153 Untreue
  185. § 153a Förderungsmissbrauch
  186. § 154 Geldwucher
  187. § 155 Sachwucher
  188. § 156 Betrügerische Krida
  189. § 157 Schädigung fremder Gläubiger
  190. § 158 Begünstigung eines Gläubigers
  191. § 159 Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
  192. § 160 Umtriebe im Insolvenzverfahren
  193. § 161 Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender Angestellter
  194. § 162 Vollstreckungsvereitelung
  195. § 163 Vollstreckungsvereitelung zugunsten eines anderen
  196. § 164 Hehlerei
  197. § 165 Geldwäscherei
  198. § 165a Tätige Reue
  199. § 166 Begehung im Familienkreis
  200. § 167 Tätige Reue
  201. § 168
  202. § 168a Ketten- oder Pyramidenspiele
  203. § 169 Brandstiftung
  204. § 170 Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst
  205. § 171 Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
  206. § 172 Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
  207. § 173 Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel
  208. § 174 Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel
  209. § 175 Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel
  210. § 176 Vorsätzliche Gemeingefährdung
  211. § 177 Fahrlässige Gemeingefährdung
  212. § 177a Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
  213. § 177b Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen
  214. § 177c Fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen
  215. § 177d Vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen
  216. § 177e Grob fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen
  217. § 178 Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
  218. § 179 Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
  219. § 180 Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt
  220. § 181 Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt
  221. § 181a Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
  222. § 181b Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
  223. § 181c Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
  224. § 181d Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
  225. § 181e Vorsätzliche Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
  226. § 181f Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
  227. § 181g Vorsätzliche Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
  228. § 181h Grob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
  229. § 182 Andere Gefährdungen des Tier- und Pflanzenbestandes
  230. § 183 Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes
  231. § 183a Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge
  232. § 183b Tätige Reue
  233. § 184 Kurpfuscherei
  234. § 185 Luftpiraterie
  235. § 186 Vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt
  236. § 187 Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr
  237. § 188 Herabwürdigung religiöser Lehren
  238. § 189 Störung einer Religionsübung
  239. § 190 Störung der Totenruhe
  240. § 191 Störung einer Bestattungsfeier
  241. § 192 Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft
  242. § 193 Ehe- und Partnerschaftstäuschung
  243. § 193a Verbotene Adoptionsvermittlung
  244. § 194 Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des Erziehungsberechtigten
  245. § 195 Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmassnahmen
  246. § 196
  247. § 197 Verletzung der Unterhaltspflicht
  248. § 198 Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung
  249. § 199 Unterschiebung eines Kindes
  250. § 200 Vergewaltigung
  251. § 201 Sexuelle Nötigung
  252. § 202
  253. § 203 Sexuelle Belästigung
  254. § 204 Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person
  255. § 204a Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
  256. § 205 Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen
  257. § 206 Sexueller Missbrauch von Unmündigen
  258. § 207 Sittliche Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher
  259. § 208 Sexueller Missbrauch von Minderjährigen
  260. § 209 Anbahnung von Sexualkontakten mit Unmündigen
  261. § 209a Unsittliches Einwirken auf Unmündige
  262. § 210 Anbieten zur Prostitution
  263. § 211 Inzest
  264. § 212 Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses
  265. § 213 Kuppelei
  266. § 214 Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen
  267. § 215 Zuführen zur Prostitution
  268. § 215a Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger
  269. § 216 Zuhälterei
  270. § 217 Grenzüberschreitender Prostitutionshandel
  271. § 218 Exhibitionismus
  272. § 218a Pornographie
  273. § 219 Pornographische Darstellungen Minderjähriger
  274. § 220 Tätigkeitsverbot
  275. § 221
  276. § 222 Tierquälerei
  277. § 223 Urkundenfälschung
  278. § 224 Fälschung besonders geschützter Urkunden
  279. § 224a Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden
  280. § 225 Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen
  281. § 225a Datenfälschung
  282. § 226 Tätige Reue
  283. § 227 Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen
  284. § 228 Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung
  285. § 229 Urkundenunterdrückung
  286. § 230 Versetzung von Grenzzeichen
  287. § 231 Gebrauch fremder Ausweise
  288. § 232 Geldfälschung
  289. § 233 Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes
  290. § 234 Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter Geldmünzen
  291. § 235 Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln des Münzabfalls
  292. § 236 Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen
  293. § 237 Fälschung besonders geschützter Wertpapiere
  294. § 238 Wertzeichenfälschung
  295. § 239 Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung
  296. § 240 Tätige Reue
  297. § 241 Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands
  298. § 241a Fälschung unbarer Zahlungsmittel
  299. § 241b Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel
  300. § 241c Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel
  301. § 241d Tätige Reue
  302. § 241e Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
  303. § 241f Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel
  304. § 241g Tätige Reue
  305. § 241h Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels
  306. § 242 Hochverrat
  307. § 243 Tätige Reue
  308. § 244 Vorbereitung eines Hochverrats
  309. § 245 Tätige Reue
  310. § 246 Staatsfeindliche Verbindungen
  311. § 247 Tätige Reue
  312. § 247a Staatsfeindliche Bewegung
  313. § 248 Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole
  314. § 249 Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Landesfürsten
  315. § 250 Nötigung des Landtags oder der Regierung
  316. § 251 Nötigung von Mitgliedern des Landtags oder der Regierung
  317. § 252 Verrat von Staatsgeheimnissen
  318. § 253 Preisgabe von Staatsgeheimnissen
  319. § 254 Ausspähung von Staatsgeheimnissen
  320. § 255 Begriff des Staatsgeheimnisses
  321. § 256 Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil des Fürstentums Liechtenstein
  322. § 257 Begünstigung feindlicher Streitkräfte
  323. § 258 Landesverräterische Fälschung und Vernichtung von Beweisen
  324. § 259 Verletzung der Pflicht zur Landesverteidigung
  325. § 260 Wehrmittelsabotage
  326. § 261 Geltungsbereich
  327. § 262 Wahlbehinderung
  328. § 263 Täuschung bei einer Wahl oder Abstimmung
  329. § 264 Verbreitung falscher Nachrichten bei einer Wahl oder Abstimmung
  330. § 265 Bestechung bei einer Wahl oder Abstimmung
  331. § 266 Fälschung bei einer Wahl oder Abstimmung
  332. § 267 Verhinderung einer Wahl oder Abstimmung
  333. § 268 Verletzung des Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses
  334. § 269 Widerstand gegen die Staatsgewalt
  335. § 270 Tätlicher Angriff auf einen Beamten
  336. § 271 Pfändungsbruch
  337. § 272 Siegelbruch
  338. § 273 Verletzung behördlicher Bekanntmachungen
  339. § 274 Schwere gemeinschaftliche Gewalt
  340. § 275 Landzwang
  341. § 276 Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte
  342. § 277 Verbrecherisches Komplott
  343. § 278 Kriminelle Vereinigung
  344. § 278a Kriminelle Organisation
  345. § 278b Terroristische Vereinigung
  346. § 278c Terroristische Straftaten
  347. § 278d Terrorismusfinanzierung
  348. § 278e Ausbildung für terroristische Zwecke
  349. § 278f Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
  350. § 278g Reisen für terroristische Zwecke
  351. § 279 Bewaffnete Verbindungen
  352. § 280 Ansammeln von Kampfmitteln
  353. § 281 Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze
  354. § 282 Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheissung mit Strafe bedrohter Handlungen
  355. § 282a Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheissung terroristischer Straftaten
  356. § 283 Diskriminierung
  357. § 284 Sprengung einer Versammlung
  358. § 285 Verhinderung oder Störung einer Versammlung
  359. § 286 Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung
  360. § 287 Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung
  361. § 288 Falsche Beweisaussage vor Gericht
  362. § 289 Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde
  363. § 290 Aussagenotstand
  364. § 291 Tätige Reue
  365. § 292 Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage
  366. § 292a Falsches Vermögensverzeichnis
  367. § 292b Tätige Reue
  368. § 292c Unzulässige Bieterabsprachen in exekutiven Versteigerungsverfahren
  369. § 293 Fälschung eines Beweismittels
  370. § 294 Tätige Reue
  371. § 295 Unterdrückung eines Beweismittels
  372. § 296 Tätige Reue
  373. § 297 Falsche Verdächtigung
  374. § 298 Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung
  375. § 299 Begünstigung
  376. § 300 Befreiung von Gefangenen
  377. § 301 Verbotene Veröffentlichung
  378. § 302 Missbrauch der Amtsgewalt
  379. § 303 Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts
  380. § 304 Bestechlichkeit
  381. § 305 Vorteilsannahme
  382. § 306 Vorteilsannahme zur Beeinflussung
  383. § 306a
  384. § 307 Bestechung
  385. § 307a Vorteilszuwendung
  386. § 307b Vorteilszuwendung zur Beeinflussung
  387. § 308 Verbotene Intervention
  388. § 309 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
  389. § 310 Verletzung des Amtsgeheimnisses
  390. § 311 Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt
  391. § 312 Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen
  392. § 312a Folter
  393. § 312b Verschwindenlassen einer Person
  394. § 313 Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung
  395. § 314 Amtsanmassung
  396. § 315 Erschleichung eines Amtes
  397. § 316 Hochverräterische Angriffe gegen einen fremden Staat
  398. § 317 Herabwürdigung fremder Symbole
  399. § 318 Voraussetzungen der Bestrafung
  400. § 319 Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat
  401. § 320 Unterstützung einer Partei in einem fremden bewaffneten Konflikt
  402. § 321 Völkermord
  403. § 321a Verbrechen gegen die Menschlichkeit
  404. § 321b Kriegsverbrechen gegen Personen
  405. § 321c Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte
  406. § 321d Kriegsverbrechen gegen internationale Missionen und Missbrauch von Schutz- und Nationalitätszeichen
  407. § 321e Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung
  408. § 321f Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung
  409. § 321g Verantwortlichkeit als Vorgesetzter
  410. § 321h Verletzung der Aufsichtspflicht
  411. § 321i Unterlassen der Meldung einer Straftat
  412. § 321k Handeln auf Befehl oder sonstige Anordnung
  413. § 321l Verbrechen der Aggression
  414. § 322 Inkrafttreten

414 provisions

§ 168

Aufgehoben

§ 168a Ketten- oder Pyramidenspiele

1) Wer ein Gewinnerwartungssystem, dessen Teilnehmern gegen Einsatz ein Vermögensvorteil unter der Bedingung in Aussicht gestellt wird, dass diesem oder einem damit im Zusammenhang stehenden System unter den gleichen Bedingungen weitere Teilnehmer zugeführt werden, und bei dem die Erlangung des Vermögensvorteils ganz oder teilweise vom bedingungsgemässen Verhalten jeweils weiterer Teilnehmer abhängt (Ketten- oder Pyramidenspiel), 1. in Gang setzt oder veranstaltet oder 2. durch Zusammenkünfte, Prospekte oder auf eine andere zur Anwerbung vieler Teilnehmer geeignete Weise verbreitet oder 3. sonst die Verbreitung eines solchen Systems gewerbsmässig fördert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu betrafen, es sei denn, dass das System bloss zu gemeinnützigen Zwecken veranstaltet wird oder bloss Einsätze geringen Wertes verlangt werden. 2) Wer durch die Tat eine grössere Zahl von Menschen schwer geschädigt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 7. Abschnitt

§ 169 Brandstiftung

1) Wer an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer an einer eigenen Sache oder an der Sache eines anderen mit dessen Einwilligung eine Feuersbrunst verursacht und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) des anderen oder eines Dritten oder für das Eigentum eines Dritten in grossem Ausmass herbeiführt. 3) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer grösseren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer grösseren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

§ 170 Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst

1) Wer eine der im § 169 mit Strafe bedrohten Taten fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer grösseren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat sie aber den Tod einer grösseren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 171 Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen

1) Wer bewirkt, dass durch freiwerdene Kernenergie oder sonst durch ionisierende Strahlen eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) eines anderen oder für fremdes Eigentum in grossem Ausmass entsteht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 2) Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

§ 172 Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen

1) Wer die im § 171 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

§ 173 Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel

1) Wer einen Sprengstoff als Sprengmittel zur Explosion bringt und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) eines anderen oder für fremdes Eigentum in grossem Ausmass herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 2) Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

§ 174 Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel

1) Wer die im § 173 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

§ 175 Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel

1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen die Begehung einer nach § 171 oder § 173 mit Strafe bedrohten, wenn auch noch nicht bestimmten Handlung zu ermöglichen, einen Kernbrennstoff, einen radioaktiven Stoff, einen Sprengstoff, einen Bestandteil eines Sprengstoffs oder eine zur Herstellung oder Benutzung eines dieser Stoffe erforderliche Vorrichtung anfertigt, erwirbt oder besitzt oder einen solchen Stoff einem anderen überlässt, von dem er weiss (§ 5 Abs. 3), dass er ihn zur Vorbereitung einer der genannten mit Strafe bedrohten Handlungen erwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 2) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, den Gegenstand der Behörde übergibt, es ihr ermöglicht, des Gegenstands habhaft zu werden, oder sonst die Gefahr beseitigt, dass von dem Gegenstand zur Begehung einer nach § 171 oder § 173 mit Strafe bedrohten Handlung Gebrauch gemacht wird.

§ 176 Vorsätzliche Gemeingefährdung

1) Wer anders als durch eine der in den §§ 169, 171 und 173 mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer grösseren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in grossem Ausmass herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 2) Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

§ 177 Fahrlässige Gemeingefährdung

1) Wer anders als durch eine der in den §§ 170, 172 und 174 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer grösseren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in grossem Ausmass herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. 2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

§ 177a Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

1) Wer zur Massenvernichtung bestimmte und geeignete nukleare, radiologische, biologische oder chemische Kampfmittel 1. herstellt, verarbeitet oder zum Zweck der Herstellung entwickelt, 2. in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt oder 3. erwirbt, besitzt oder einem anderen überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 2) Weiss der Täter, dass die Kampfmittel in ein Gebiet gelangen sollen, in dem ein Krieg oder ein bewaffneter Konflikt ausgebrochen ist oder unmittelbar auszubrechen droht, so ist er mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, weiss er aber, dass die Kampfmittel zum Einsatz gelangen sollen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

§ 177b Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen

1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Kernmaterial herstellt, bearbeitet, verarbeitet, verwendet, besitzt, beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag radioaktive Stoffe oder Strahleneinrichtungen so herstellt, bearbeitet, verarbeitet, verwendet, besitzt, beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, dass dadurch 1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer grösseren Zahl von Menschen, 2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmass, 3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder 4. ein Beseitigungsaufwand, der 75 000 Franken übersteigt, entstehen kann. 3) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Kernmaterial oder radioaktive Stoffe herstellt, bearbeitet, verarbeitet, verwendet, besitzt, beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt und dadurch die Gefahr herbeiführt, dass Kernmaterial oder radioaktive Stoffe der Herstellung oder Verarbeitung von zur Massenvernichtung geeigneten nuklearen oder radiologischen Kampfmitteln zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine der in Abs. 1 oder 2 erwähnten Handlungen gewerbsmässig begeht. 4) Wird durch eine der im Abs. 1 oder 2 erwähnten Handlungen die im § 171 Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen. 5) Der Begriff Kernmaterial bezeichnet Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material sowie Ausrüstung, Technologie und Stoffe, die zur Energiegewinnung mittels Kernspaltungsprozessen benutzt werden können. Der Begriff radioaktive Stoffe bezeichnet Stoffe, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, sofern deren Aktivität oder Konzentration nach dem Stand der Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht ausser Acht gelassen werden kann; Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, stehen radioaktiven Stoffen gleich. Unter Strahleneinrichtungen sind solche Geräte oder Anlagen zu verstehen, die, ohne radioaktive Stoffe zu enthalten, imstande sind, ionisierende Strahlung auszusenden, und deren Betrieb einer Bewilligungspflicht unterliegt.

§ 177c Fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen

1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 177b Abs. 1, 2 oder 3 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Wird durch die Tat die im § 171 Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

§ 177d Vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen

Wer Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen, entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag herstellt, einführt, ausführt, in Verkehr setzt oder verwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 177e Grob fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen

Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 177d mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 178 Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten

Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.

§ 179 Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten

Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 180 Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt

1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch 1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer grösseren Zahl von Menschen, 2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmass, 3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder 4. ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Schutz gestellten Kulturgut im Sinne des Kulturgütergesetzes oder an einem Naturdenkmal, der 75 000 Franken übersteigt, entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Schutz gestellten Kulturgut im Sinne des Kulturgütergesetzes oder an einem Naturdenkmal, der 75 000 Franken übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

§ 181 Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt

1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 180 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Schutz gestellten Kulturgut im Sinne des Kulturgütergesetzes oder an einem Naturdenkmal, der 75 000 Franken übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

§ 181a Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen

1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so sammelt, befördert, verwertet, beseitigt, diese Tätigkeiten betrieblich überwacht oder so kontrolliert, dass dadurch 1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer grösseren Zahl von Menschen, 2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmass, 3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder 4. ein Beseitigungsaufwand, der 75 000 Franken übersteigt, entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 75 000 Franken übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen. 3) Wer ausser dem Fall des Abs. 2 Abfälle entgegen Art. 2 Ziff. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 181b Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen

1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181a mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 75 000 Franken übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen. 3) Wer ausser den Fällen der Abs. 1 und 2 grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) Abfälle entgegen Art. 2 Ziff. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 181c Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen

1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit durchgeführt wird, so betreibt, dass dadurch 1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer grösseren Zahl von Menschen, 2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmass, 3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder 4. ein Beseitigungsaufwand, der 75 000 Franken übersteigt, entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 75 000 Franken übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

§ 181d Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen

1) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im § 181c Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 75 000 Franken übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

§ 181e Vorsätzliche Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes

1) Wer Exemplare einer geschützten wildlebenden Tierart entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag tötet, besitzt oder deren Entwicklungsformen zerstört oder aus der Natur entnimmt oder Exemplare einer geschützten wildlebenden Pflanzenart zerstört, besitzt oder aus der Natur entnimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, es sei denn, dass die Handlung eine nur unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und auf den Erhaltungszustand der Art nur unerhebliche Auswirkungen hat. 2) Geschützte wildlebende Tier- und Pflanzenarten sind die in Anhang I bis III des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, LGBl. 1982 Nr. 42, aufgezählten Arten.

§ 181f Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes

Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181e mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 181g Vorsätzliche Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten

1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets erheblich schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 2) Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets ist jeder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet durch Gesetz oder Verordnung zu einem Schutzgebiet erklärt wurde, oder jeder natürliche Lebensraum oder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet durch Gesetz oder Verordnung zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt wurde.

§ 181h Grob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten

Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im § 181g mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 182 Andere Gefährdungen des Tier- und Pflanzenbestandes

1) Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist 1. die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Tieren herbeizuführen oder 2. die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im § 180 bezeichnete Weise eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmass herbeiführt.

§ 183 Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes

Wer eine der im § 182 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 183a Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge

1) Hat sich der Täter in den Fällen der §§ 180, 181a, 181c, 181e, 181g und 182 mit einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nicht bekannt gemacht, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder ist ihm ein Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen, so ist er, wenn er im Übrigen vorsätzlich handelt, gleichwohl nach diesen Bestimmungen zu bestrafen. 2) Abs. 1 gilt in den Fällen der §§ 181, 181b Abs. 1 und 2 und 183 entsprechend, wenn der Täter fahrlässig handelt, in den Fällen der §§ 181b Abs. 3, 181d, 181f und 181h, wenn er grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) handelt.

§ 183b Tätige Reue

1) Wegen einer der in den §§ 180, 181 und 181a bis 183 mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die von ihm herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt, sofern es nicht schon zu einer Schädigung eines Menschen oder des Tier- oder Pflanzenbestandes gekommen ist. 2) § 167 Abs. 4 ist dem Sinne nach anzuwenden.

§ 184 Kurpfuscherei

Wer, ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben, eine Tätigkeit, die den Ärzten gesetzlich vorbehalten ist, in bezug auf eine grössere Zahl von Menschen gewerbsmässig ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 185 Luftpiraterie

1) Wer unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Luftverkehrs mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung gegen eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person oder gegen eine Person, die auf den Kurs des Luftfahrzeuges oder auf die Sicherheit an Bord Einfluss nehmen kann, ein Luftfahrzeug in seine Gewalt oder unter seine Kontrolle bringt oder die Herrschaft darüber ausübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 2) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer grösseren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer grösseren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

§ 186 Vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt

1) Wer auf solche Weise, dass dadurch die Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug gefährdet werden kann, 1. gegen eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person Gewalt übt oder ihr mit Gewalt droht, 2. das im Einsatz befindliche Luftfahrzeug beschädigt oder 3. Einrichtungen der Luftfahrt zerstört, beschädigt oder in ihrem Betrieb beeinträchtigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 2) Ebenso ist zu bestrafen, 1. wer ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug zerstört oder derart beschädigt, dass es flugunfähig wird, oder 2. wer durch eine wissentlich unrichtige Mitteilung eine Gefahr für die Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug herbeiführt. 3) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer grösseren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer grösseren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

§ 187 Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr

Wer eine Massnahme, die zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer grösseren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in grossem Ausmass notwendig ist, vereitelt oder erschwert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 8. Abschnitt

§ 188 Herabwürdigung religiöser Lehren

Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 189 Störung einer Religionsübung

1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den gesetzlich zulässigen Gottesdienst oder einzelne solche gottesdienstliche Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft hindert oder stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 2) Wer 1. an einem Ort, der der gesetzlich zulässigen Religionsübung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist, 2. bei dem gesetzlich zulässigen öffentlichen Gottesdienst oder einzelnen gesetzlich zulässigen öffentlichen gottesdienstlichen Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft oder 3. mit einem dem gesetzlich zulässigen Gottesdienst einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft unmittelbar gewidmeten Gegenstand auf eine Weise Unfug treibt, die geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 190 Störung der Totenruhe

1) Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten einem Verfügungsberechtigten entzieht oder aus einer Beisetzungs- oder Aufbewahrungsstätte wegschafft, ferner wer einen Leichnam misshandelt oder einen Leichnam, die Asche eines Toten oder eine Beisetzungs-, Aufbewahrungs- oder Totengedenkstätte verunehrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Wer Schmuck von einer Beisetzungs-, Aufbewahrungs- oder Totengedenkstätte entfernt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 191 Störung einer Bestattungsfeier

Wer wissentlich eine Bestattungsfeier durch einen Lärm, der geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, oder durch ein anderes solches Verhalten stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. 9. Abschnitt

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