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Contents: 497 provisions
  1. § 1 Anwendungsbereich
  2. § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
  3. § 2a Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten
  4. § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
  5. § 4 Gesetz
  6. § 5 Ermessen
  7. § 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
  8. § 7 Amtsträger
  9. § 8 Wohnsitz
  10. § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
  11. § 10 Geschäftsleitung
  12. § 11 Sitz
  13. § 12 Betriebstätte
  14. § 13 Ständiger Vertreter
  15. § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
  16. § 14a Personenvereinigungen
  17. § 14b Körperschaften mit Sitz im Ausland
  18. § 15 Angehörige
  19. § 16 Sachliche Zuständigkeit
  20. § 17 Örtliche Zuständigkeit
  21. § 18 Gesonderte Feststellungen
  22. § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
  23. § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen
  24. § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
  25. § 21 Umsatzsteuer
  26. § 22 Realsteuern
  27. § 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone
  28. § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern
  29. § 24 Ersatzzuständigkeit
  30. § 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit
  31. § 26 Zuständigkeitswechsel
  32. § 27 Zuständigkeitsvereinbarung
  33. § 28 Zuständigkeitsstreit
  34. § 29 Gefahr im Verzug
  35. § 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde
  36. § 29b Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden
  37. § 29c Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken
  38. § 30 Steuergeheimnis
  39. § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
  40. § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs
  41. § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
  42. § 31c Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken
  43. § 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger
  44. § 32a Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei betroffenen Personen
  45. § 32b Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
  46. § 32c Auskunftsrecht der betroffenen Person
  47. § 32d Form der Information oder Auskunftserteilung
  48. § 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen
  49. § 32f Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht
  50. § 32g Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden
  51. § 32h Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung
  52. § 32i Gerichtlicher Rechtsschutz
  53. § 32j Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission
  54. § 33 Steuerpflichtiger
  55. § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
  56. § 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten
  57. § 36 Erlöschen der Vertretungsmacht
  58. § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
  59. § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
  60. § 39 Zurechnung
  61. § 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln
  62. § 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte
  63. § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
  64. § 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
  65. § 44 Gesamtschuldner
  66. § 45 Gesamtrechtsnachfolge
  67. § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
  68. § 47 Erlöschen
  69. § 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
  70. § 49 Verschollenheit
  71. § 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld
  72. § 51 Allgemeines
  73. § 52 Gemeinnützige Zwecke
  74. § 53 Mildtätige Zwecke
  75. § 54 Kirchliche Zwecke
  76. § 55 Selbstlosigkeit
  77. § 56 Ausschließlichkeit
  78. § 57 Unmittelbarkeit
  79. § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
  80. § 58a Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben
  81. § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
  82. § 60 Anforderungen an die Satzung
  83. § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
  84. § 60b Zuwendungsempfängerregister
  85. § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
  86. § 62 Rücklagen und Vermögensbildung
  87. § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
  88. § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
  89. § 65 Zweckbetrieb
  90. § 66 Wohlfahrtspflege
  91. § 67 Krankenhäuser
  92. § 67a Sportliche Veranstaltungen
  93. § 68 Einzelne Zweckbetriebe
  94. § 69 Haftung der Vertreter
  95. § 70 Haftung des Vertretenen
  96. § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
  97. § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
  98. § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden
  99. § 73 Haftung bei Organschaft
  100. § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen
  101. § 75 Haftung des Betriebsübernehmers
  102. § 76 Sachhaftung
  103. § 77 Duldungspflicht
  104. § 78 Beteiligte
  105. § 79 Handlungsfähigkeit
  106. § 80 Bevollmächtigte und Beistände
  107. § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
  108. § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
  109. § 82 Ausgeschlossene Personen
  110. § 83 Besorgnis der Befangenheit
  111. § 84 Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses
  112. § 85 Besteuerungsgrundsätze
  113. § 86 Beginn des Verfahrens
  114. § 87 Amtssprache
  115. § 87a Elektronische Kommunikation
  116. § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
  117. § 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren
  118. § 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag
  119. § 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
  120. § 88 Untersuchungsgrundsatz
  121. § 88a Sammlung von geschützten Daten
  122. § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
  123. § 88c Informationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen
  124. § 89 Beratung, Auskunft
  125. § 89a Vorabverständigungsverfahren
  126. § 89b Internationale Risikobewertungsverfahren
  127. § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
  128. § 91 Anhörung Beteiligter
  129. § 92 Beweismittel
  130. § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
  131. § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten
  132. § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
  133. § 93c Datenübermittlung durch Dritte
  134. § 93d Verordnungsermächtigung
  135. § 94 Eidliche Vernehmung
  136. § 95 Versicherung an Eides statt
  137. § 96 Hinzuziehung von Sachverständigen
  138. § 97 Vorlage von Urkunden
  139. § 98 Einnahme des Augenscheins
  140. § 99 Betreten von Grundstücken und Räumen
  141. § 100 Vorlage von Wertsachen
  142. § 101 Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen
  143. § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse
  144. § 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
  145. § 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
  146. § 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen
  147. § 106 Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls
  148. § 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
  149. § 108 Fristen und Termine
  150. § 109 Verlängerung von Fristen
  151. § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  152. § 111 Amtshilfepflicht
  153. § 112 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
  154. § 113 Auswahl der Behörde
  155. § 114 Durchführung der Amtshilfe
  156. § 115 Kosten der Amtshilfe
  157. § 116 Anzeige von Steuerstraftaten
  158. § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
  159. § 117a Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten; Verordnungsermächtigung
  160. § 117b Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten
  161. § 117c Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verhütung von Straftaten
  162. § 117d Inhalt des Ersuchens
  163. § 117e Ablehnungsgründe
  164. § 117f Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen
  165. § 117g Informationsübermittlung ohne Ersuchen
  166. § 117h Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen ohne Ersuchen
  167. § 117i Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten
  168. § 117j Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
  169. § 117k Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen
  170. § 117l Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
  171. § 118 Begriff des Verwaltungsakts
  172. § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
  173. § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
  174. § 121 Begründung des Verwaltungsakts
  175. § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
  176. § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
  177. § 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
  178. § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts
  179. § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
  180. § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
  181. § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
  182. § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts
  183. § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
  184. § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
  185. § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
  186. § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
  187. § 133 Rückgabe von Urkunden und Sachen
  188. § 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen
  189. § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
  190. § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
  191. § 138b Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
  192. § 138c Verordnungsermächtigung
  193. § 138d Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
  194. § 138e Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
  195. § 138f Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre
  196. § 138g Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer
  197. § 138h Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
  198. § 138i Information der Landesfinanzbehörden
  199. § 138j Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
  200. § 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung
  201. § 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen
  202. § 139a Identifikationsmerkmal
  203. § 139b Identifikationsnummer
  204. § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer
  205. § 139d Verordnungsermächtigung
  206. § 139e Direktauszahlungsmechanismus
  207. § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
  208. § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
  209. § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
  210. § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs
  211. § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
  212. § 145 Allgemeine Anforderungen an die Buchführung und Aufzeichnungen
  213. § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
  214. § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
  215. § 146b Kassen-Nachschau
  216. § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
  217. § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
  218. § 147b Verordnungsermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen
  219. § 148 Bewilligung von Erleichterungen
  220. § 149 Abgabe der Steuererklärungen
  221. § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
  222. § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
  223. § 152 Verspätungszuschlag
  224. § 153 Berichtigung von Erklärungen
  225. § 154 Kontenwahrheit
  226. § 155 Steuerfestsetzung
  227. § 156 Absehen von der Steuerfestsetzung
  228. § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide
  229. § 158 Beweiskraft der Buchführung
  230. § 159 Nachweis der Treuhänderschaft
  231. § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern
  232. § 161 Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen
  233. § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
  234. § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
  235. § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
  236. § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
  237. § 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung
  238. § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
  239. § 168 Wirkung einer Steueranmeldung
  240. § 169 Festsetzungsfrist
  241. § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
  242. § 171 Ablaufhemmung
  243. § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
  244. § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
  245. § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
  246. § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
  247. § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
  248. § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen
  249. § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
  250. § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
  251. § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern
  252. § 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden
  253. § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
  254. § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
  255. § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
  256. § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung
  257. § 183 Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen
  258. § 183a Empfangsbevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen
  259. § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen
  260. § 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften
  261. § 186 Beteiligte
  262. § 187 Akteneinsicht
  263. § 188 Zerlegungsbescheid
  264. § 189 Änderung der Zerlegung
  265. § 190 Zuteilungsverfahren
  266. § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
  267. § 192 Vertragliche Haftung
  268. § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
  269. § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung
  270. § 195 Zuständigkeit
  271. § 196 Prüfungsanordnung
  272. § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
  273. § 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
  274. § 199 Prüfungsgrundsätze
  275. § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
  276. § 200a Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen
  277. § 201 Schlussbesprechung
  278. § 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
  279. § 203 Abgekürzte Außenprüfung
  280. § 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
  281. § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage
  282. § 205 Form der verbindlichen Zusage
  283. § 206 Bindungswirkung
  284. § 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage
  285. § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)
  286. § 208a Steuerfahndung des Bundeszentralamts für Steuern
  287. § 209 Gegenstand der Steueraufsicht
  288. § 210 Befugnisse der Finanzbehörde
  289. § 211 Pflichten der betroffenen Person
  290. § 212 Durchführungsvorschriften
  291. § 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen
  292. § 214 Beauftragte
  293. § 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg
  294. § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
  295. § 217 Steuerhilfspersonen
  296. § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
  297. § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden
  298. § 220 Fälligkeit
  299. § 221 Abweichende Fälligkeitsbestimmung
  300. § 222 Stundung
  301. § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung
  302. § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
  303. § 225 Reihenfolge der Tilgung
  304. § 226 Aufrechnung
  305. § 227 Erlass
  306. § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
  307. § 229 Beginn der Verjährung
  308. § 230 Hemmung der Verjährung
  309. § 231 Unterbrechung der Verjährung
  310. § 232 Wirkung der Verjährung
  311. § 233 Grundsatz
  312. § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
  313. § 234 Stundungszinsen
  314. § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
  315. § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
  316. § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
  317. § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
  318. § 239 Festsetzung der Zinsen
  319. § 240 Säumniszuschläge
  320. § 241 Art der Sicherheitsleistung
  321. § 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln
  322. § 243 Verpfändung von Wertpapieren
  323. § 244 Taugliche Steuerbürgen
  324. § 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte
  325. § 246 Annahmewerte
  326. § 247 Austausch von Sicherheiten
  327. § 248 Nachschusspflicht
  328. § 249 Vollstreckungsbehörden
  329. § 250 Vollstreckungsersuchen
  330. § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte
  331. § 252 Vollstreckungsgläubiger
  332. § 253 Vollstreckungsschuldner
  333. § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
  334. § 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
  335. § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung
  336. § 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
  337. § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
  338. § 259 Mahnung
  339. § 260 Angabe des Schuldgrundes
  340. § 261 Niederschlagung
  341. § 262 Rechte Dritter
  342. § 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
  343. § 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher
  344. § 265 Vollstreckung gegen Erben
  345. § 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung
  346. § 267 Vollstreckungsverfahren gegen Personenvereinigungen
  347. § 268 Grundsatz
  348. § 269 Antrag
  349. § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
  350. § 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer
  351. § 272 Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen
  352. § 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
  353. § 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab
  354. § 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung
  355. § 277 Vollstreckung
  356. § 278 Beschränkung der Vollstreckung
  357. § 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
  358. § 280 Änderung des Aufteilungsbescheids
  359. § 281 Pfändung
  360. § 282 Wirkung der Pfändung
  361. § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
  362. § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
  363. § 285 Vollziehungsbeamte
  364. § 286 Vollstreckung in Sachen
  365. § 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten
  366. § 288 Zuziehung von Zeugen
  367. § 289 Zeit der Vollstreckung
  368. § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
  369. § 291 Niederschrift
  370. § 292 Abwendung der Pfändung
  371. § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
  372. § 294 Ungetrennte Früchte
  373. § 295 Unpfändbarkeit von Sachen
  374. § 296 Verwertung
  375. § 297 Aussetzung der Verwertung
  376. § 298 Versteigerung
  377. § 299 Zuschlag
  378. § 300 Mindestgebot
  379. § 301 Einstellung der Versteigerung
  380. § 302 Wertpapiere
  381. § 303 Namenspapiere
  382. § 304 Versteigerung ungetrennter Früchte
  383. § 305 Besondere Verwertung
  384. § 306 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
  385. § 307 Anschlusspfändung
  386. § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung
  387. § 309 Pfändung einer Geldforderung
  388. § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
  389. § 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
  390. § 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
  391. § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge
  392. § 314 Einziehungsverfügung
  393. § 315 Wirkung der Einziehungsverfügung
  394. § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners
  395. § 317 Andere Art der Verwertung
  396. § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
  397. § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen
  398. § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung
  399. § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte
  400. § 322 Verfahren
  401. § 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
  402. § 324 Dinglicher Arrest
  403. § 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes
  404. § 326 Persönlicher Sicherheitsarrest
  405. § 327 Verwertung von Sicherheiten
  406. § 328 Zwangsmittel
  407. § 329 Zwangsgeld
  408. § 330 Ersatzvornahme
  409. § 331 Unmittelbarer Zwang
  410. § 332 Androhung der Zwangsmittel
  411. § 333 Festsetzung der Zwangsmittel
  412. § 334 Ersatzzwangshaft
  413. § 335 Beendigung des Zwangsverfahrens
  414. § 336 Erzwingung von Sicherheiten
  415. § 337 Kosten der Vollstreckung
  416. § 338 Gebührenarten
  417. § 339 Pfändungsgebühr
  418. § 340 Wegnahmegebühr
  419. § 341 Verwertungsgebühr
  420. § 342 Mehrheit von Schuldnern
  421. § 344 Auslagen
  422. § 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
  423. § 346 Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist
  424. § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
  425. § 348 Ausschluss des Einspruchs
  426. § 350 Beschwer
  427. § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
  428. § 352 Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung
  429. § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
  430. § 354 Einspruchsverzicht
  431. § 355 Einspruchsfrist
  432. § 356 Rechtsbehelfsbelehrung
  433. § 357 Einlegung des Einspruchs
  434. § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
  435. § 359 Beteiligte
  436. § 360 Hinzuziehung zum Verfahren
  437. § 361 Aussetzung der Vollziehung
  438. § 362 Rücknahme des Einspruchs
  439. § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
  440. § 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen
  441. § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands
  442. § 364b Fristsetzung
  443. § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften
  444. § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung
  445. § 367 Entscheidung über den Einspruch
  446. § 369 Steuerstraftaten
  447. § 370 Steuerhinterziehung
  448. § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
  449. § 372 Bannbruch
  450. § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
  451. § 374 Steuerhehlerei
  452. § 375 Nebenfolgen
  453. § 376 Verfolgungsverjährung
  454. § 377 Steuerordnungswidrigkeiten
  455. § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung
  456. § 379 Steuergefährdung
  457. § 380 Gefährdung der Abzugsteuern
  458. § 381 Verbrauchsteuergefährdung
  459. § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
  460. § 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
  461. § 383a Verstöße gegen innerstaatlich anwendbare völkerrechtliche Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit
  462. § 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
  463. § 384 Verfolgungsverjährung
  464. § 384a Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679
  465. § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften
  466. § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
  467. § 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde
  468. § 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde
  469. § 389 Zusammenhängende Strafsachen
  470. § 390 Mehrfache Zuständigkeit
  471. § 391 Zuständiges Gericht
  472. § 392 Verteidigung
  473. § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
  474. § 394 Übergang des Eigentums
  475. § 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde
  476. § 396 Aussetzung des Verfahrens
  477. § 397 Einleitung des Strafverfahrens
  478. § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit
  479. § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
  480. § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
  481. § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
  482. § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
  483. § 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
  484. § 403 Beteiligung der Finanzbehörde
  485. § 404 Steuer- und Zollfahndung
  486. § 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
  487. § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
  488. § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen
  489. § 408 Kosten des Verfahrens
  490. § 409 Zuständige Verwaltungsbehörde
  491. § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
  492. § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
  493. § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten
  494. § 413 Einschränkung von Grundrechten
  495. § 414
  496. § 415
  497. Anlage 1 (zu § 60)Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften(nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen)

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

497 provisions

§ 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln

Zahlungsmittel, die nach § 241 Absatz 1 Nummer 1 hinterlegt werden, gehen in das Eigentum der Körperschaft über, der die Finanzbehörde angehört, bei der sie hinterlegt worden sind. Die Forderung auf Rückzahlung ist nicht zu verzinsen. Mit der Hinterlegung erwirbt die Körperschaft, deren Forderung durch die Hinterlegung gesichert werden soll, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung der hinterlegten Zahlungsmittel.

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§ 243 Verpfändung von Wertpapieren

Die Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Wertpapieren nach § 241 Absatz 1 Nummer 2 ist nur zulässig, wenn der Verwahrer die Gewähr für die Umlauffähigkeit übernimmt. Die Übernahme dieser Gewähr umfasst die Haftung dafür, 1. dass das Rückforderungsrecht des Hinterlegers durch gerichtliche Sperre und Beschlagnahme nicht beschränkt ist, 2. dass die anvertrauten Wertpapiere in den Sammellisten aufgerufener Wertpapiere nicht als gestohlen oder als verloren gemeldet und weder mit Zahlungssperre belegt noch zur Kraftloserklärung aufgeboten oder für kraftlos erklärt worden sind, 3. dass die Wertpapiere auf den Inhaber lauten, oder, falls sie auf den Namen ausgestellt sind, mit Blankoindossament versehen und auch sonst nicht gesperrt sind, und dass die Zinsscheine und die Erneuerungsscheine bei den Stücken sind.

Propose a change

§ 244 Taugliche Steuerbürgen

(1) Schuldversprechen und Bürgschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sowie Wechselverpflichtungen aus Artikel 28 oder 78 des Wechselgesetzes sind als Sicherheit nur geeignet, wenn sie von Personen abgegeben oder eingegangen worden sind, die 1. ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzen und 2. ihren allgemeinen oder einen vereinbarten Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Bürgschaften müssen den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthalten. Schuldversprechen und Bürgschaftserklärungen sind schriftlich zu erteilen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer dürfen nicht wechselseitig füreinander Sicherheit leisten und auch nicht wirtschaftlich miteinander verflochten sein. Über die Annahme von Bürgschaftserklärungen in den Verfahren nach dem A.T.A.-Übereinkommen vom 6. Dezember 1961 (BGBl. 1965 II S. 948) und dem TIR-Übereinkommen vom 14. November 1975 (BGBl. 1979 II S. 445) in ihren jeweils gültigen Fassungen entscheidet die Generalzolldirektion. Über die Annahme von Bürgschaftserklärungen über Einzelsicherheiten in Form von Sicherheitstiteln nach dem Zollkodex der Union mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1) sowie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) und nach dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. EG Nr. L 226 S. 2) in ihren jeweils gültigen Fassungen entscheidet die Generalzolldirektion. (2) Die Generalzolldirektion kann Kreditinstitute und geschäftsmäßig für andere Sicherheit leistende Versicherungsunternehmen allgemein als Steuerbürge zulassen, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt sind. Bei der Zulassung ist ein Höchstbetrag festzusetzen (Bürgschaftssumme). Die gesamten Verbindlichkeiten aus Schuldversprechen, Bürgschaften und Wechselverpflichtungen, die der Steuerbürge gegenüber der Finanzverwaltung übernommen hat, dürfen nicht über die Bürgschaftssumme hinausgehen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 auf ein Hauptzollamt oder mehrere Hauptzollämter zu übertragen.

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§ 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte

Andere als die in § 241 bezeichneten Sicherheiten kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen annehmen. Vorzuziehen sind Vermögensgegenstände, die größere Sicherheit bieten oder bei Eintritt auch außerordentlicher Verhältnisse ohne erhebliche Schwierigkeit und innerhalb angemessener Frist verwertet werden können.

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§ 246 Annahmewerte

Die Finanzbehörde bestimmt nach ihrem Ermessen, zu welchen Werten Gegenstände als Sicherheit anzunehmen sind. Der Annahmewert darf jedoch den bei einer Verwertung zu erwartenden Erlös abzüglich der Kosten der Verwertung nicht übersteigen. Er darf bei den in § 241 Absatz 1 Nummer 2 und 4 aufgeführten Gegenständen und bei beweglichen Sachen, die nach § 245 als Sicherheit angenommen werden, nicht unter den in § 234 Absatz 3, § 236 und § 237 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Werten liegen.

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§ 247 Austausch von Sicherheiten

Wer nach den §§ 241 bis 245 Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere nach den §§ 241 bis 244 geeignete Sicherheit zu ersetzen.

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§ 248 Nachschusspflicht

Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten.

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§ 249 Vollstreckungsbehörden

(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. (2) Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden. (3) Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsbehörden Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. § 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung ist dabei nicht anzuwenden.

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§ 250 Vollstreckungsersuchen

(1) Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen ausführt, tritt sie an die Stelle der anderen Vollstreckungsbehörde. Für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt die ersuchende Vollstreckungsbehörde verantwortlich. (2) Hält sich die ersuchte Vollstreckungsbehörde für unzuständig oder hält sie die Handlung, um die sie ersucht worden ist, für unzulässig, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Vollstreckungsbehörde mit. Besteht diese auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Vollstreckungsbehörde die Ausführung ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde der ersuchten Vollstreckungsbehörde.

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§ 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union). (2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Absatz 2, §§ 257 und 308 Absatz 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken. (3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

Propose a change

§ 252 Vollstreckungsgläubiger

Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.

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§ 253 Vollstreckungsschuldner

Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet.

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§ 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht. (2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

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§ 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) Gegen den Bund oder ein Land ist die Vollstreckung nicht zulässig. Im Übrigen ist die Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Staatsaufsicht unterliegen, nur mit Zustimmung der betreffenden Aufsichtsbehörde zulässig. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Vollstreckung und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden kann. (2) Gegenüber öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 nicht.

Propose a change

§ 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

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§ 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald 1. die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Absatz 1 weggefallen sind, 2. der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird, 3. der Anspruch auf die Leistung erloschen ist, 4. die Leistung gestundet worden ist. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

Propose a change

§ 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

Propose a change

§ 259 Mahnung

Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.

Propose a change

§ 260 Angabe des Schuldgrundes

Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.

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§ 261 Niederschlagung

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass 1. die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder 2. die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.

Propose a change

§ 262 Rechte Dritter

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm am Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der Widerspruch gegen die Vollstreckung erforderlichenfalls durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung der Vollstreckung in ein Vermögen, das von ihm verwaltet wird, verpflichtet ist, wenn er geltend macht, dass ihm gehörende Gegenstände von der Vollstreckung betroffen seien. Welche Rechte die Veräußerung hindern, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. (2) Für die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung. (3) Die Klage ist ausschließlich bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgt. Wird die Klage gegen die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, und gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind sie Streitgenossen.

Propose a change

§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner

Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

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§ 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher

Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

Propose a change

§ 265 Vollstreckung gegen Erben

Für die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der §§ 1958, 1960 Absatz 3, § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie der §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

Propose a change

§ 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung

Die Vorschriften der §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die Vorschrift des § 781 der Zivilprozessordnung ist auf die nach den §§ 1480, 1504 und 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.

Propose a change

§ 267 Vollstreckungsverfahren gegen Personenvereinigungen

(1) Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, genügt für die Vollstreckung in deren Vermögen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen die Personenvereinigung. Dies gilt entsprechend für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche steuerpflichtige Gebilde. (2) Hat eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung nachträglich Rechtsfähigkeit erlangt, so kann auch aus einem Verwaltungsakt vollstreckt werden, der vor diesem Zeitpunkt wirksam geworden ist.

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§ 268 Grundsatz

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

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§ 269 Antrag

(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären. (2) Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.

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§ 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab

Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die Einzelveranlagung zu Abweichungen führt.

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§ 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer

Die Vermögensteuer ist wie folgt aufzuteilen: 1. Für die Berechnung des Vermögens und der Vermögensteuer der einzelnen Gesamtschuldner ist vorbehaltlich der Abweichungen in den Nummern 2 und 3 von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes und des Vermögensteuergesetzes in der Fassung auszugehen, die der Zusammenveranlagung zugrunde gelegen hat. 2. Wirtschaftsgüter eines Ehegatten oder Lebenspartners, die bei der Zusammenveranlagung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als Betriebsvermögen dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner zugerechnet worden sind, werden als eigenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als eigenes Betriebsvermögen behandelt. 3. Schulden, die nicht mit bestimmten, einem Gesamtschuldner zugerechneten Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, werden bei den einzelnen Gesamtschuldnern nach gleichen Teilen abgesetzt, soweit sich ein bestimmter Schuldner nicht feststellen lässt.

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§ 272 Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen

(1) Die rückständigen Vorauszahlungen sind im Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten Festsetzung der Vorauszahlungen ergeben würden. Ein Antrag auf Aufteilung von Vorauszahlungen gilt zugleich als Antrag auf Aufteilung der weiteren im gleichen Veranlagungszeitraum fällig werdenden Vorauszahlungen und einer etwaigen Abschlusszahlung. Nach Durchführung der Veranlagung ist eine abschließende Aufteilung vorzunehmen. Aufzuteilen ist die gesamte Steuer abzüglich der Beträge, die nicht in die Aufteilung der Vorauszahlungen einbezogen worden sind. Dabei sind jedem Gesamtschuldner die von ihm auf die aufgeteilten Vorauszahlungen entrichteten Beträge anzurechnen. Ergibt sich eine Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag, so ist der überzahlte Betrag zu erstatten. (2) Werden die Vorauszahlungen erst nach der Veranlagung aufgeteilt, so wird der für die veranlagte Steuer geltende Aufteilungsmaßstab angewendet.

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§ 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen

(1) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 zu einer Steuernachforderung, so ist die aus der Nachforderung herrührende rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten Einzelveranlagungen mit den früheren Einzelveranlagungen ergeben. (2) Der in Absatz 1 genannte Aufteilungsmaßstab ist nicht anzuwenden, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist.

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§ 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab

Abweichend von den §§ 270 bis 273 kann die rückständige Steuer nach einem von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab aufgeteilt werden, wenn die Tilgung sichergestellt ist. Der gemeinschaftliche Vorschlag ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären; er ist von allen Gesamtschuldnern zu unterschreiben.

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§ 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung

(1) Wird der Antrag vor Einleitung der Vollstreckung bei der Finanzbehörde gestellt, so ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrags geschuldete Steuer aufzuteilen. (2) Wird der Antrag nach Einleitung der Vollstreckung gestellt, so ist die im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung geschuldete Steuer, derentwegen vollstreckt wird, aufzuteilen. (3) Steuerabzugsbeträge und getrennt festgesetzte Vorauszahlungen sind in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie vor der Stellung des Antrags entrichtet worden sind. (4) Zur rückständigen Steuer gehören auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge. (5) Die Vollstreckung gilt mit der Ausfertigung der Rückstandsanzeige als eingeleitet. (6) Zahlungen, die in den Fällen des Absatzes 1 nach Antragstellung, in den Fällen des Absatzes 2 nach Einleitung der Vollstreckung von einem Gesamtschuldner geleistet worden sind oder die nach Absatz 3 in die Aufteilung einzubeziehen sind, werden dem Schuldner angerechnet, der sie geleistet hat oder für den sie geleistet worden sind. Ergibt sich dabei eine Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag, so ist der überzahlte Betrag zu erstatten.

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§ 277 Vollstreckung

Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.

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§ 278 Beschränkung der Vollstreckung

(1) Nach der Aufteilung darf die Vollstreckung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden. (2) Werden einem Steuerschuldner von einer mit ihm zusammen veranlagten Person in oder nach dem Veranlagungszeitraum, für den noch Steuerrückstände bestehen, unentgeltlich Vermögensgegenstände zugewendet, so kann der Empfänger bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Zeitpunkt des Ergehens des Aufteilungsbescheids über den sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag hinaus bis zur Höhe des gemeinen Werts dieser Zuwendung für die Steuer in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke.

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§ 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids

(1) Über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung ist nach Einleitung der Vollstreckung durch schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Aufteilungsbescheid gegenüber den Beteiligten einheitlich zu entscheiden. Eine Entscheidung ist jedoch nicht erforderlich, wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen oder bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben werden. (2) Der Aufteilungsbescheid hat die Höhe der auf jeden Gesamtschuldner entfallenden anteiligen Steuer zu enthalten; ihm ist eine Belehrung beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Er soll ferner enthalten: 1. die Höhe der aufzuteilenden Steuer, 2. den für die Berechnung der rückständigen Steuer maßgebenden Zeitpunkt, 3. die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die den einzelnen Gesamtschuldnern zugerechnet worden sind, wenn von den Angaben der Gesamtschuldner abgewichen ist, 4. die Höhe der bei Einzelveranlagung (§ 270) auf den einzelnen Gesamtschuldner entfallenden Steuer, 5. die Beträge, die auf die aufgeteilte Steuer des Gesamtschuldners anzurechnen sind.

Propose a change

§ 280 Änderung des Aufteilungsbescheids

(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn 1. nachträglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte, 2. sich die rückständige Steuer durch Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 erhöht oder vermindert. (2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung des Aufteilungsbescheids oder seine Berichtigung nach § 129 nicht mehr zulässig.

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§ 281 Pfändung

(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. (2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist. (3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.

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§ 282 Wirkung der Pfändung

(1) Durch die Pfändung erwirbt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand. (2) Das Pfandrecht gewährt ihr im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind. (3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.

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