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Contents: 497 provisions
  1. § 1 Anwendungsbereich
  2. § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
  3. § 2a Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten
  4. § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
  5. § 4 Gesetz
  6. § 5 Ermessen
  7. § 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
  8. § 7 Amtsträger
  9. § 8 Wohnsitz
  10. § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
  11. § 10 Geschäftsleitung
  12. § 11 Sitz
  13. § 12 Betriebstätte
  14. § 13 Ständiger Vertreter
  15. § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
  16. § 14a Personenvereinigungen
  17. § 14b Körperschaften mit Sitz im Ausland
  18. § 15 Angehörige
  19. § 16 Sachliche Zuständigkeit
  20. § 17 Örtliche Zuständigkeit
  21. § 18 Gesonderte Feststellungen
  22. § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
  23. § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen
  24. § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
  25. § 21 Umsatzsteuer
  26. § 22 Realsteuern
  27. § 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone
  28. § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern
  29. § 24 Ersatzzuständigkeit
  30. § 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit
  31. § 26 Zuständigkeitswechsel
  32. § 27 Zuständigkeitsvereinbarung
  33. § 28 Zuständigkeitsstreit
  34. § 29 Gefahr im Verzug
  35. § 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde
  36. § 29b Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden
  37. § 29c Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken
  38. § 30 Steuergeheimnis
  39. § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
  40. § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs
  41. § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
  42. § 31c Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken
  43. § 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger
  44. § 32a Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei betroffenen Personen
  45. § 32b Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
  46. § 32c Auskunftsrecht der betroffenen Person
  47. § 32d Form der Information oder Auskunftserteilung
  48. § 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen
  49. § 32f Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht
  50. § 32g Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden
  51. § 32h Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung
  52. § 32i Gerichtlicher Rechtsschutz
  53. § 32j Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission
  54. § 33 Steuerpflichtiger
  55. § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
  56. § 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten
  57. § 36 Erlöschen der Vertretungsmacht
  58. § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
  59. § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
  60. § 39 Zurechnung
  61. § 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln
  62. § 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte
  63. § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
  64. § 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
  65. § 44 Gesamtschuldner
  66. § 45 Gesamtrechtsnachfolge
  67. § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
  68. § 47 Erlöschen
  69. § 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
  70. § 49 Verschollenheit
  71. § 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld
  72. § 51 Allgemeines
  73. § 52 Gemeinnützige Zwecke
  74. § 53 Mildtätige Zwecke
  75. § 54 Kirchliche Zwecke
  76. § 55 Selbstlosigkeit
  77. § 56 Ausschließlichkeit
  78. § 57 Unmittelbarkeit
  79. § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
  80. § 58a Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben
  81. § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
  82. § 60 Anforderungen an die Satzung
  83. § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
  84. § 60b Zuwendungsempfängerregister
  85. § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
  86. § 62 Rücklagen und Vermögensbildung
  87. § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
  88. § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
  89. § 65 Zweckbetrieb
  90. § 66 Wohlfahrtspflege
  91. § 67 Krankenhäuser
  92. § 67a Sportliche Veranstaltungen
  93. § 68 Einzelne Zweckbetriebe
  94. § 69 Haftung der Vertreter
  95. § 70 Haftung des Vertretenen
  96. § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
  97. § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
  98. § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden
  99. § 73 Haftung bei Organschaft
  100. § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen
  101. § 75 Haftung des Betriebsübernehmers
  102. § 76 Sachhaftung
  103. § 77 Duldungspflicht
  104. § 78 Beteiligte
  105. § 79 Handlungsfähigkeit
  106. § 80 Bevollmächtigte und Beistände
  107. § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
  108. § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
  109. § 82 Ausgeschlossene Personen
  110. § 83 Besorgnis der Befangenheit
  111. § 84 Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses
  112. § 85 Besteuerungsgrundsätze
  113. § 86 Beginn des Verfahrens
  114. § 87 Amtssprache
  115. § 87a Elektronische Kommunikation
  116. § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
  117. § 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren
  118. § 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag
  119. § 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
  120. § 88 Untersuchungsgrundsatz
  121. § 88a Sammlung von geschützten Daten
  122. § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
  123. § 88c Informationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen
  124. § 89 Beratung, Auskunft
  125. § 89a Vorabverständigungsverfahren
  126. § 89b Internationale Risikobewertungsverfahren
  127. § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
  128. § 91 Anhörung Beteiligter
  129. § 92 Beweismittel
  130. § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
  131. § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten
  132. § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
  133. § 93c Datenübermittlung durch Dritte
  134. § 93d Verordnungsermächtigung
  135. § 94 Eidliche Vernehmung
  136. § 95 Versicherung an Eides statt
  137. § 96 Hinzuziehung von Sachverständigen
  138. § 97 Vorlage von Urkunden
  139. § 98 Einnahme des Augenscheins
  140. § 99 Betreten von Grundstücken und Räumen
  141. § 100 Vorlage von Wertsachen
  142. § 101 Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen
  143. § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse
  144. § 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
  145. § 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
  146. § 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen
  147. § 106 Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls
  148. § 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
  149. § 108 Fristen und Termine
  150. § 109 Verlängerung von Fristen
  151. § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  152. § 111 Amtshilfepflicht
  153. § 112 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
  154. § 113 Auswahl der Behörde
  155. § 114 Durchführung der Amtshilfe
  156. § 115 Kosten der Amtshilfe
  157. § 116 Anzeige von Steuerstraftaten
  158. § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
  159. § 117a Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten; Verordnungsermächtigung
  160. § 117b Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten
  161. § 117c Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verhütung von Straftaten
  162. § 117d Inhalt des Ersuchens
  163. § 117e Ablehnungsgründe
  164. § 117f Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen
  165. § 117g Informationsübermittlung ohne Ersuchen
  166. § 117h Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen ohne Ersuchen
  167. § 117i Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten
  168. § 117j Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
  169. § 117k Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen
  170. § 117l Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
  171. § 118 Begriff des Verwaltungsakts
  172. § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
  173. § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
  174. § 121 Begründung des Verwaltungsakts
  175. § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
  176. § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
  177. § 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
  178. § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts
  179. § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
  180. § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
  181. § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
  182. § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts
  183. § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
  184. § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
  185. § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
  186. § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
  187. § 133 Rückgabe von Urkunden und Sachen
  188. § 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen
  189. § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
  190. § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
  191. § 138b Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
  192. § 138c Verordnungsermächtigung
  193. § 138d Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
  194. § 138e Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
  195. § 138f Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre
  196. § 138g Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer
  197. § 138h Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
  198. § 138i Information der Landesfinanzbehörden
  199. § 138j Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
  200. § 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung
  201. § 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen
  202. § 139a Identifikationsmerkmal
  203. § 139b Identifikationsnummer
  204. § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer
  205. § 139d Verordnungsermächtigung
  206. § 139e Direktauszahlungsmechanismus
  207. § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
  208. § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
  209. § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
  210. § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs
  211. § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
  212. § 145 Allgemeine Anforderungen an die Buchführung und Aufzeichnungen
  213. § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
  214. § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
  215. § 146b Kassen-Nachschau
  216. § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
  217. § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
  218. § 147b Verordnungsermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen
  219. § 148 Bewilligung von Erleichterungen
  220. § 149 Abgabe der Steuererklärungen
  221. § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
  222. § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
  223. § 152 Verspätungszuschlag
  224. § 153 Berichtigung von Erklärungen
  225. § 154 Kontenwahrheit
  226. § 155 Steuerfestsetzung
  227. § 156 Absehen von der Steuerfestsetzung
  228. § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide
  229. § 158 Beweiskraft der Buchführung
  230. § 159 Nachweis der Treuhänderschaft
  231. § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern
  232. § 161 Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen
  233. § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
  234. § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
  235. § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
  236. § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
  237. § 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung
  238. § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
  239. § 168 Wirkung einer Steueranmeldung
  240. § 169 Festsetzungsfrist
  241. § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
  242. § 171 Ablaufhemmung
  243. § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
  244. § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
  245. § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
  246. § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
  247. § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
  248. § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen
  249. § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
  250. § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
  251. § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern
  252. § 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden
  253. § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
  254. § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
  255. § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
  256. § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung
  257. § 183 Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen
  258. § 183a Empfangsbevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen
  259. § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen
  260. § 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften
  261. § 186 Beteiligte
  262. § 187 Akteneinsicht
  263. § 188 Zerlegungsbescheid
  264. § 189 Änderung der Zerlegung
  265. § 190 Zuteilungsverfahren
  266. § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
  267. § 192 Vertragliche Haftung
  268. § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
  269. § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung
  270. § 195 Zuständigkeit
  271. § 196 Prüfungsanordnung
  272. § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
  273. § 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
  274. § 199 Prüfungsgrundsätze
  275. § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
  276. § 200a Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen
  277. § 201 Schlussbesprechung
  278. § 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
  279. § 203 Abgekürzte Außenprüfung
  280. § 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
  281. § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage
  282. § 205 Form der verbindlichen Zusage
  283. § 206 Bindungswirkung
  284. § 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage
  285. § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)
  286. § 208a Steuerfahndung des Bundeszentralamts für Steuern
  287. § 209 Gegenstand der Steueraufsicht
  288. § 210 Befugnisse der Finanzbehörde
  289. § 211 Pflichten der betroffenen Person
  290. § 212 Durchführungsvorschriften
  291. § 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen
  292. § 214 Beauftragte
  293. § 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg
  294. § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
  295. § 217 Steuerhilfspersonen
  296. § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
  297. § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden
  298. § 220 Fälligkeit
  299. § 221 Abweichende Fälligkeitsbestimmung
  300. § 222 Stundung
  301. § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung
  302. § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
  303. § 225 Reihenfolge der Tilgung
  304. § 226 Aufrechnung
  305. § 227 Erlass
  306. § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
  307. § 229 Beginn der Verjährung
  308. § 230 Hemmung der Verjährung
  309. § 231 Unterbrechung der Verjährung
  310. § 232 Wirkung der Verjährung
  311. § 233 Grundsatz
  312. § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
  313. § 234 Stundungszinsen
  314. § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
  315. § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
  316. § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
  317. § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
  318. § 239 Festsetzung der Zinsen
  319. § 240 Säumniszuschläge
  320. § 241 Art der Sicherheitsleistung
  321. § 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln
  322. § 243 Verpfändung von Wertpapieren
  323. § 244 Taugliche Steuerbürgen
  324. § 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte
  325. § 246 Annahmewerte
  326. § 247 Austausch von Sicherheiten
  327. § 248 Nachschusspflicht
  328. § 249 Vollstreckungsbehörden
  329. § 250 Vollstreckungsersuchen
  330. § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte
  331. § 252 Vollstreckungsgläubiger
  332. § 253 Vollstreckungsschuldner
  333. § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
  334. § 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
  335. § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung
  336. § 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
  337. § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
  338. § 259 Mahnung
  339. § 260 Angabe des Schuldgrundes
  340. § 261 Niederschlagung
  341. § 262 Rechte Dritter
  342. § 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
  343. § 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher
  344. § 265 Vollstreckung gegen Erben
  345. § 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung
  346. § 267 Vollstreckungsverfahren gegen Personenvereinigungen
  347. § 268 Grundsatz
  348. § 269 Antrag
  349. § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
  350. § 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer
  351. § 272 Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen
  352. § 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
  353. § 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab
  354. § 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung
  355. § 277 Vollstreckung
  356. § 278 Beschränkung der Vollstreckung
  357. § 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
  358. § 280 Änderung des Aufteilungsbescheids
  359. § 281 Pfändung
  360. § 282 Wirkung der Pfändung
  361. § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
  362. § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
  363. § 285 Vollziehungsbeamte
  364. § 286 Vollstreckung in Sachen
  365. § 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten
  366. § 288 Zuziehung von Zeugen
  367. § 289 Zeit der Vollstreckung
  368. § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
  369. § 291 Niederschrift
  370. § 292 Abwendung der Pfändung
  371. § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
  372. § 294 Ungetrennte Früchte
  373. § 295 Unpfändbarkeit von Sachen
  374. § 296 Verwertung
  375. § 297 Aussetzung der Verwertung
  376. § 298 Versteigerung
  377. § 299 Zuschlag
  378. § 300 Mindestgebot
  379. § 301 Einstellung der Versteigerung
  380. § 302 Wertpapiere
  381. § 303 Namenspapiere
  382. § 304 Versteigerung ungetrennter Früchte
  383. § 305 Besondere Verwertung
  384. § 306 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
  385. § 307 Anschlusspfändung
  386. § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung
  387. § 309 Pfändung einer Geldforderung
  388. § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
  389. § 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
  390. § 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
  391. § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge
  392. § 314 Einziehungsverfügung
  393. § 315 Wirkung der Einziehungsverfügung
  394. § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners
  395. § 317 Andere Art der Verwertung
  396. § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
  397. § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen
  398. § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung
  399. § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte
  400. § 322 Verfahren
  401. § 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
  402. § 324 Dinglicher Arrest
  403. § 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes
  404. § 326 Persönlicher Sicherheitsarrest
  405. § 327 Verwertung von Sicherheiten
  406. § 328 Zwangsmittel
  407. § 329 Zwangsgeld
  408. § 330 Ersatzvornahme
  409. § 331 Unmittelbarer Zwang
  410. § 332 Androhung der Zwangsmittel
  411. § 333 Festsetzung der Zwangsmittel
  412. § 334 Ersatzzwangshaft
  413. § 335 Beendigung des Zwangsverfahrens
  414. § 336 Erzwingung von Sicherheiten
  415. § 337 Kosten der Vollstreckung
  416. § 338 Gebührenarten
  417. § 339 Pfändungsgebühr
  418. § 340 Wegnahmegebühr
  419. § 341 Verwertungsgebühr
  420. § 342 Mehrheit von Schuldnern
  421. § 344 Auslagen
  422. § 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
  423. § 346 Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist
  424. § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
  425. § 348 Ausschluss des Einspruchs
  426. § 350 Beschwer
  427. § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
  428. § 352 Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung
  429. § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
  430. § 354 Einspruchsverzicht
  431. § 355 Einspruchsfrist
  432. § 356 Rechtsbehelfsbelehrung
  433. § 357 Einlegung des Einspruchs
  434. § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
  435. § 359 Beteiligte
  436. § 360 Hinzuziehung zum Verfahren
  437. § 361 Aussetzung der Vollziehung
  438. § 362 Rücknahme des Einspruchs
  439. § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
  440. § 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen
  441. § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands
  442. § 364b Fristsetzung
  443. § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften
  444. § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung
  445. § 367 Entscheidung über den Einspruch
  446. § 369 Steuerstraftaten
  447. § 370 Steuerhinterziehung
  448. § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
  449. § 372 Bannbruch
  450. § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
  451. § 374 Steuerhehlerei
  452. § 375 Nebenfolgen
  453. § 376 Verfolgungsverjährung
  454. § 377 Steuerordnungswidrigkeiten
  455. § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung
  456. § 379 Steuergefährdung
  457. § 380 Gefährdung der Abzugsteuern
  458. § 381 Verbrauchsteuergefährdung
  459. § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
  460. § 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
  461. § 383a Verstöße gegen innerstaatlich anwendbare völkerrechtliche Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit
  462. § 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
  463. § 384 Verfolgungsverjährung
  464. § 384a Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679
  465. § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften
  466. § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
  467. § 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde
  468. § 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde
  469. § 389 Zusammenhängende Strafsachen
  470. § 390 Mehrfache Zuständigkeit
  471. § 391 Zuständiges Gericht
  472. § 392 Verteidigung
  473. § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
  474. § 394 Übergang des Eigentums
  475. § 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde
  476. § 396 Aussetzung des Verfahrens
  477. § 397 Einleitung des Strafverfahrens
  478. § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit
  479. § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
  480. § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
  481. § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
  482. § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
  483. § 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
  484. § 403 Beteiligung der Finanzbehörde
  485. § 404 Steuer- und Zollfahndung
  486. § 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
  487. § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
  488. § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen
  489. § 408 Kosten des Verfahrens
  490. § 409 Zuständige Verwaltungsbehörde
  491. § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
  492. § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
  493. § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten
  494. § 413 Einschränkung von Grundrechten
  495. § 414
  496. § 415
  497. Anlage 1 (zu § 60)Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften(nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen)

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

497 provisions

§ 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger

Ist nach § 322 eine Sicherungshypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug eingetragen worden, so bedarf es zur Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur dann eines Duldungsbescheids, wenn nach der Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist. Satz 1 gilt sinngemäß für die Zwangsverwaltung aus einer nach § 322 eingetragenen Sicherungshypothek.

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§ 324 Dinglicher Arrest

(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist. (2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muss begründet und von dem anordnenden Bediensteten unterschrieben sein. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. (3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung ist auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner zulässig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt. Bei Zustellung im Ausland und öffentlicher Zustellung gilt § 169 Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Absatz 2 und § 106 Absatz 1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichts und des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte. Soweit auf die Vorschriften über die Pfändung verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

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§ 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes

Die Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die die Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.

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§ 326 Persönlicher Sicherheitsarrest

(1) Auf Antrag der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde kann das Amtsgericht einen persönlichen Sicherheitsarrest anordnen, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Vollstreckung in das Vermögen des Pflichtigen zu sichern. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Finanzbehörde ihren Sitz hat oder sich der Pflichtige befindet. (2) In dem Antrag hat die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Anspruch nach Art und Höhe sowie die Tatsachen anzugeben, die den Arrestgrund ergeben. (3) Für die Anordnung, Vollziehung und Aufhebung des persönlichen Sicherheitsarrestes gelten § 128 Absatz 4 und die §§ 922 bis 925, 927, 929, 933, 934 Absatz 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung sinngemäß. § 802j Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. (4) Für Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.

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§ 327 Verwertung von Sicherheiten

Werden Geldforderungen, die im Verwaltungsverfahren vollstreckbar sind (§ 251), bei Fälligkeit nicht erfüllt, kann sich die Vollstreckungsbehörde aus den Sicherheiten befriedigen, die sie zur Sicherung dieser Ansprüche erlangt hat. Die Sicherheiten werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts verwertet. Die Verwertung darf erst erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekannt gegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.

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§ 328 Zwangsmittel

(1) Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. Für die Erzwingung von Sicherheiten gilt § 336. Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. (2) Es ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch das der Pflichtige und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen.

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§ 329 Zwangsgeld

Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen.

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§ 330 Ersatzvornahme

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.

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§ 331 Unmittelbarer Zwang

Führen das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Finanzbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.

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§ 332 Androhung der Zwangsmittel

(1) Die Zwangsmittel müssen schriftlich angedroht werden. Wenn zu besorgen ist, dass dadurch der Vollzug des durchzusetzenden Verwaltungsakts vereitelt wird, genügt es, die Zwangsmittel mündlich oder auf andere nach der Lage gebotene Weise anzudrohen. Zur Erfüllung der Verpflichtung ist eine angemessene Frist zu bestimmen. (2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen und für jede einzelne Verpflichtung getrennt ergehen. Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen. (3) Eine neue Androhung wegen derselben Verpflichtung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist. Wird vom Pflichtigen ein Dulden oder Unterlassen gefordert, so kann das Zwangsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden. (4) Soll die Handlung durch Ersatzvornahme ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen.

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§ 333 Festsetzung der Zwangsmittel

Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt oder handelt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest.

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§ 334 Ersatzzwangshaft

(1) Ist ein gegen eine natürliche Person festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Amtsgericht auf Antrag der Finanzbehörde nach Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgelds hierauf hingewiesen worden ist. Ordnet das Amtsgericht Ersatzzwangshaft an, so hat es einen Haftbefehl auszufertigen, in dem die antragstellende Behörde, der Pflichtige und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind. (2) Das Amtsgericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Pflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Beschluss des Amtsgerichts unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. (3) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen. Die Vollziehung der Ersatzzwangshaft richtet sich nach den § 802g Absatz 2 und § 802h der Zivilprozessordnung und den §§ 171 bis 175 und 179 bis 186 des Strafvollzugsgesetzes. (4) Ist der Anspruch auf das Zwangsgeld verjährt, so darf die Haft nicht mehr vollstreckt werden.

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§ 335 Beendigung des Zwangsverfahrens

Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen.

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§ 336 Erzwingung von Sicherheiten

(1) Wird die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten nicht erfüllt, so kann die Finanzbehörde geeignete Sicherheiten pfänden. (2) Der Erzwingung der Sicherheit muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. Die §§ 262 bis 323 sind entsprechend anzuwenden.

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§ 337 Kosten der Vollstreckung

(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner. (2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.

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§ 338 Gebührenarten

Im Vollstreckungsverfahren werden Pfändungsgebühren (§ 339), Wegnahmegebühren (§ 340) und Verwertungsgebühren (§ 341) erhoben.

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§ 339 Pfändungsgebühr

(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten. (2) Die Gebühr entsteht: 1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat, 2. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll. (3) Die Gebühr beträgt 31,20 Euro. (4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn 1. die Pfändung durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet wird, 2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat, 3. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden, oder 4. die Pfändung in den Fällen des § 281 Absatz 3 dieses Gesetzes sowie der § 811 Absatz 4 und § 851b Absatz 1 der Zivilprozessordnung unterbleibt. Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben.

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§ 340 Wegnahmegebühr

(1) Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 310, 315 Absatz 2 Satz 5, §§ 318, 321, 331 und 336 erhoben. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet. (2) § 339 Absatz 2 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 31,20 Euro. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.

Propose a change

§ 341 Verwertungsgebühr

(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben. (2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat. (3) Die Gebühr beträgt 62,40 Euro. (4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Absatz 1 Satz 4), ist eine Gebühr von 31,20 Euro zu erheben.

Propose a change

§ 342 Mehrheit von Schuldnern

(1) Wird gegen mehrere Schuldner vollstreckt, so sind die Gebühren, auch wenn der Vollziehungsbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt, von jedem Vollstreckungsschuldner zu erheben. (2) Wird gegen Gesamtschuldner wegen der Gesamtschuld bei derselben Gelegenheit vollstreckt, so werden Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren nur einmal erhoben. Die in Satz 1 bezeichneten Personen schulden die Gebühren als Gesamtschuldner.

Propose a change

§ 344 Auslagen

(1) Als Auslagen werden erhoben: 1. Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax übermittelte Abschriften; die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung a) für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 Euro, b) für jede weitere Seite 0,15 Euro, c) für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite 1,00 Euro, d) für jede weitere Seite in Farbe 0,30 Euro. Werden anstelle von Abschriften elektronisch gespeicherte Dateien überlassen, betragen die Auslagen 1,50 Euro je Datei. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf einen Datenträger übertragenen Dokumente werden insgesamt höchstens 5 Euro erhoben. Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Pauschale für Schreibauslagen nach Satz 2 nicht weniger, als die Pauschale im Fall von Satz 1 betragen würde, 2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die Entgelte für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich, 3. Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde; wird durch die Behörde zugestellt (§ 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes), so werden 7,50 Euro erhoben, 4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, 5. an die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie an die zur Durchsuchung von Vollstreckungsschuldnern zugezogenen Personen zu zahlende Beträge, 6. Kosten für die Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, Kosten für die Aberntung gepfändeter Früchte und Kosten für die Verwahrung, Fütterung, Pflege und Beförderung gepfändeter Tiere, 7. Beträge, die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes an Auskunftspersonen und Sachverständige (§ 107) sowie Beträge, die an Treuhänder (§ 318 Absatz 5) zu zahlen sind, 7a. Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Vollstreckungsschuldners nicht eingelöst wurde, 7b. Kosten für die Umschreibung eines auf einen Namen lautenden Wertpapiers oder für die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers, 8. andere Beträge, die auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind, insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder beim unmittelbaren Zwang an Beauftragte und an Hilfspersonen gezahlt werden, und sonstige durch Ausführung des unmittelbaren Zwanges oder Anwendung der Ersatzzwangshaft entstandene Kosten. (2) Steuern, die die Finanzbehörde auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen schuldet, sind als Auslagen zu erheben. (3) Werden Sachen oder Tiere, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnern gepfändet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet, so werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten Vollstreckungsschuldner verteilt. Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falls, vor allem Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände, zu berücksichtigen.

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§ 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.

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§ 346 Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben. (2) Die Frist für den Ansatz der Kosten und für die Aufhebung und Änderung des Kostenansatzes beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kosten entstanden sind. Einem vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung kann auch nach Ablauf der Frist entsprochen werden.

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§ 347 Statthaftigkeit des Einspruchs

(1) Gegen Verwaltungsakte 1. in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, 2. in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind, 3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet, 4. in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden, ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Einspruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. (2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich. (3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

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§ 348 Ausschluss des Einspruchs

Der Einspruch ist nicht statthaft 1. gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367), 2. bei Nichtentscheidung über einen Einspruch, 3. gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt, 4. gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes, 5. (weggefallen) 6. in den Fällen des § 172 Absatz 3.

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§ 350 Beschwer

Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.

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§ 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte

(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt. (2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Absatz 10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.

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§ 352 Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung

(1) Gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Einspruch einlegen: 1. bei rechtsfähigen Personenvereinigungen: a) die Personenvereinigung, b) wenn die rechtsfähige Personenvereinigung nicht mehr besteht, jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte; 2. bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen: a) der Einspruchsbefugte im Sinne des Absatzes 2, b) wenn Personen nach Buchstabe a nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte; 3. in den Fällen des § 183 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder des § 183a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte; 4. soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird; 5. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird. (2) Einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183a Absatz 1 Satz 1 oder des § 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung. Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a der nach § 183a Absatz 1 Satz 2 und 3 oder nach § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten in der Feststellungserklärung oder in der Aufforderung zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten über die Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

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§ 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers

Wirkt ein Feststellungsbescheid, ein Grundsteuermessbescheid oder ein Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid über einen Grundsteuermessbetrag gegenüber dem Rechtsnachfolger, ohne dass er diesem bekannt gegeben worden ist (§ 182 Absatz 2, § 184 Absatz 1 Satz 4, §§ 185 und 190), so kann der Rechtsnachfolger nur innerhalb der für den Rechtsvorgänger maßgebenden Einspruchsfrist Einspruch einlegen.

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§ 354 Einspruchsverzicht

(1) Auf Einlegung eines Einspruchs kann nach Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden. Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung für den Fall ausgesprochen werden, dass die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. Durch den Verzicht wird der Einspruch unzulässig. (1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann auf die Einlegung eines Einspruchs insoweit verzichtet werden. Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen. (1b) Auf die Einlegung eines Einspruchs kann bereits vor Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden, soweit durch den Verwaltungsakt eine Verständigungsvereinbarung oder ein Schiedsspruch nach einem Vertrag im Sinne des § 2 zutreffend umgesetzt wird. § 89a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt. (2) Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Finanzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 110 Absatz 3 sinngemäß.

Propose a change

§ 355 Einspruchsfrist

(1) Der Einspruch nach § 347 Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen. (2) Der Einspruch nach § 347 Absatz 1 Satz 2 ist unbefristet.

Propose a change

§ 356 Rechtsbehelfsbelehrung

(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist. (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Absatz 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

Propose a change

§ 357 Einlegung des Einspruchs

(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht. (2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann. (3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.

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§ 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen

Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

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§ 359 Beteiligte

Beteiligte am Verfahren sind: 1. wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer), 2. wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.

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§ 360 Hinzuziehung zum Verfahren

(1) Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag andere hinzuziehen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Hinzuziehung ist derjenige zu hören, der den Einspruch eingelegt hat. (2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb hinzugezogen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden. (3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie hinzuzuziehen. Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 352 nicht befugt sind, Einspruch einzulegen. (4) Wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist, kann dieselben Rechte geltend machen, wie derjenige, der den Einspruch eingelegt hat. (5) Kommt nach Absatz 3 die Hinzuziehung von mehr als 50 Personen in Betracht, kann die Finanzbehörde anordnen, dass nur solche Personen hinzugezogen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Von einer Einzelbekanntgabe der Anordnung kann abgesehen werden, wenn die Anordnung im Bundesanzeiger bekannt gemacht und außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Frist muss mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 110 entsprechend. Die Finanzbehörde soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag hinzuziehen.

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§ 361 Aussetzung der Vollziehung

(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide. (2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. (3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. (4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. (5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Absatz 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

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§ 362 Rücknahme des Einspruchs

(1) Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden. § 357 Absatz 1 und 2 gilt sinngemäß. (1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann der Einspruch hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 354 Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht, so gilt § 110 Absatz 3 sinngemäß.

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§ 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens

(1) Hängt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann die Finanzbehörde die Entscheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde aussetzen. (2) Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies gilt nicht, soweit nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 die Steuer vorläufig festgesetzt wurde. Mit Zustimmung der obersten Finanzbehörde kann durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung für bestimmte Gruppen gleichgelagerter Fälle angeordnet werden, dass Einspruchsverfahren insoweit auch in anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen ruhen. Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Einspruchsführer dies beantragt oder die Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt. (3) Wird ein Antrag auf Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens abgelehnt oder die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens widerrufen, kann die Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder des Widerrufs nur durch Klage gegen die Einspruchsentscheidung geltend gemacht werden.

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§ 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.

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