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Contents: 497 provisions
  1. § 1 Anwendungsbereich
  2. § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
  3. § 2a Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten
  4. § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
  5. § 4 Gesetz
  6. § 5 Ermessen
  7. § 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
  8. § 7 Amtsträger
  9. § 8 Wohnsitz
  10. § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
  11. § 10 Geschäftsleitung
  12. § 11 Sitz
  13. § 12 Betriebstätte
  14. § 13 Ständiger Vertreter
  15. § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
  16. § 14a Personenvereinigungen
  17. § 14b Körperschaften mit Sitz im Ausland
  18. § 15 Angehörige
  19. § 16 Sachliche Zuständigkeit
  20. § 17 Örtliche Zuständigkeit
  21. § 18 Gesonderte Feststellungen
  22. § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
  23. § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen
  24. § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
  25. § 21 Umsatzsteuer
  26. § 22 Realsteuern
  27. § 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone
  28. § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern
  29. § 24 Ersatzzuständigkeit
  30. § 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit
  31. § 26 Zuständigkeitswechsel
  32. § 27 Zuständigkeitsvereinbarung
  33. § 28 Zuständigkeitsstreit
  34. § 29 Gefahr im Verzug
  35. § 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde
  36. § 29b Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden
  37. § 29c Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken
  38. § 30 Steuergeheimnis
  39. § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
  40. § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs
  41. § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
  42. § 31c Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken
  43. § 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger
  44. § 32a Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei betroffenen Personen
  45. § 32b Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
  46. § 32c Auskunftsrecht der betroffenen Person
  47. § 32d Form der Information oder Auskunftserteilung
  48. § 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen
  49. § 32f Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht
  50. § 32g Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden
  51. § 32h Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung
  52. § 32i Gerichtlicher Rechtsschutz
  53. § 32j Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission
  54. § 33 Steuerpflichtiger
  55. § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
  56. § 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten
  57. § 36 Erlöschen der Vertretungsmacht
  58. § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
  59. § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
  60. § 39 Zurechnung
  61. § 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln
  62. § 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte
  63. § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
  64. § 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
  65. § 44 Gesamtschuldner
  66. § 45 Gesamtrechtsnachfolge
  67. § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
  68. § 47 Erlöschen
  69. § 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
  70. § 49 Verschollenheit
  71. § 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld
  72. § 51 Allgemeines
  73. § 52 Gemeinnützige Zwecke
  74. § 53 Mildtätige Zwecke
  75. § 54 Kirchliche Zwecke
  76. § 55 Selbstlosigkeit
  77. § 56 Ausschließlichkeit
  78. § 57 Unmittelbarkeit
  79. § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
  80. § 58a Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben
  81. § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
  82. § 60 Anforderungen an die Satzung
  83. § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
  84. § 60b Zuwendungsempfängerregister
  85. § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
  86. § 62 Rücklagen und Vermögensbildung
  87. § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
  88. § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
  89. § 65 Zweckbetrieb
  90. § 66 Wohlfahrtspflege
  91. § 67 Krankenhäuser
  92. § 67a Sportliche Veranstaltungen
  93. § 68 Einzelne Zweckbetriebe
  94. § 69 Haftung der Vertreter
  95. § 70 Haftung des Vertretenen
  96. § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
  97. § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
  98. § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden
  99. § 73 Haftung bei Organschaft
  100. § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen
  101. § 75 Haftung des Betriebsübernehmers
  102. § 76 Sachhaftung
  103. § 77 Duldungspflicht
  104. § 78 Beteiligte
  105. § 79 Handlungsfähigkeit
  106. § 80 Bevollmächtigte und Beistände
  107. § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
  108. § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
  109. § 82 Ausgeschlossene Personen
  110. § 83 Besorgnis der Befangenheit
  111. § 84 Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses
  112. § 85 Besteuerungsgrundsätze
  113. § 86 Beginn des Verfahrens
  114. § 87 Amtssprache
  115. § 87a Elektronische Kommunikation
  116. § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
  117. § 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren
  118. § 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag
  119. § 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
  120. § 88 Untersuchungsgrundsatz
  121. § 88a Sammlung von geschützten Daten
  122. § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
  123. § 88c Informationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen
  124. § 89 Beratung, Auskunft
  125. § 89a Vorabverständigungsverfahren
  126. § 89b Internationale Risikobewertungsverfahren
  127. § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
  128. § 91 Anhörung Beteiligter
  129. § 92 Beweismittel
  130. § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
  131. § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten
  132. § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
  133. § 93c Datenübermittlung durch Dritte
  134. § 93d Verordnungsermächtigung
  135. § 94 Eidliche Vernehmung
  136. § 95 Versicherung an Eides statt
  137. § 96 Hinzuziehung von Sachverständigen
  138. § 97 Vorlage von Urkunden
  139. § 98 Einnahme des Augenscheins
  140. § 99 Betreten von Grundstücken und Räumen
  141. § 100 Vorlage von Wertsachen
  142. § 101 Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen
  143. § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse
  144. § 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
  145. § 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
  146. § 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen
  147. § 106 Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls
  148. § 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
  149. § 108 Fristen und Termine
  150. § 109 Verlängerung von Fristen
  151. § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  152. § 111 Amtshilfepflicht
  153. § 112 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
  154. § 113 Auswahl der Behörde
  155. § 114 Durchführung der Amtshilfe
  156. § 115 Kosten der Amtshilfe
  157. § 116 Anzeige von Steuerstraftaten
  158. § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
  159. § 117a Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten; Verordnungsermächtigung
  160. § 117b Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten
  161. § 117c Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verhütung von Straftaten
  162. § 117d Inhalt des Ersuchens
  163. § 117e Ablehnungsgründe
  164. § 117f Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen
  165. § 117g Informationsübermittlung ohne Ersuchen
  166. § 117h Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen ohne Ersuchen
  167. § 117i Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten
  168. § 117j Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
  169. § 117k Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen
  170. § 117l Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
  171. § 118 Begriff des Verwaltungsakts
  172. § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
  173. § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
  174. § 121 Begründung des Verwaltungsakts
  175. § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
  176. § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
  177. § 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
  178. § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts
  179. § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
  180. § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
  181. § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
  182. § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts
  183. § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
  184. § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
  185. § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
  186. § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
  187. § 133 Rückgabe von Urkunden und Sachen
  188. § 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen
  189. § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
  190. § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
  191. § 138b Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
  192. § 138c Verordnungsermächtigung
  193. § 138d Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
  194. § 138e Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
  195. § 138f Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre
  196. § 138g Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer
  197. § 138h Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
  198. § 138i Information der Landesfinanzbehörden
  199. § 138j Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
  200. § 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung
  201. § 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen
  202. § 139a Identifikationsmerkmal
  203. § 139b Identifikationsnummer
  204. § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer
  205. § 139d Verordnungsermächtigung
  206. § 139e Direktauszahlungsmechanismus
  207. § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
  208. § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
  209. § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
  210. § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs
  211. § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
  212. § 145 Allgemeine Anforderungen an die Buchführung und Aufzeichnungen
  213. § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
  214. § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
  215. § 146b Kassen-Nachschau
  216. § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
  217. § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
  218. § 147b Verordnungsermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen
  219. § 148 Bewilligung von Erleichterungen
  220. § 149 Abgabe der Steuererklärungen
  221. § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
  222. § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
  223. § 152 Verspätungszuschlag
  224. § 153 Berichtigung von Erklärungen
  225. § 154 Kontenwahrheit
  226. § 155 Steuerfestsetzung
  227. § 156 Absehen von der Steuerfestsetzung
  228. § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide
  229. § 158 Beweiskraft der Buchführung
  230. § 159 Nachweis der Treuhänderschaft
  231. § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern
  232. § 161 Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen
  233. § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
  234. § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
  235. § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
  236. § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
  237. § 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung
  238. § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
  239. § 168 Wirkung einer Steueranmeldung
  240. § 169 Festsetzungsfrist
  241. § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
  242. § 171 Ablaufhemmung
  243. § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
  244. § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
  245. § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
  246. § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
  247. § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
  248. § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen
  249. § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
  250. § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
  251. § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern
  252. § 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden
  253. § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
  254. § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
  255. § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
  256. § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung
  257. § 183 Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen
  258. § 183a Empfangsbevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen
  259. § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen
  260. § 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften
  261. § 186 Beteiligte
  262. § 187 Akteneinsicht
  263. § 188 Zerlegungsbescheid
  264. § 189 Änderung der Zerlegung
  265. § 190 Zuteilungsverfahren
  266. § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
  267. § 192 Vertragliche Haftung
  268. § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
  269. § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung
  270. § 195 Zuständigkeit
  271. § 196 Prüfungsanordnung
  272. § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
  273. § 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
  274. § 199 Prüfungsgrundsätze
  275. § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
  276. § 200a Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen
  277. § 201 Schlussbesprechung
  278. § 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
  279. § 203 Abgekürzte Außenprüfung
  280. § 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
  281. § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage
  282. § 205 Form der verbindlichen Zusage
  283. § 206 Bindungswirkung
  284. § 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage
  285. § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)
  286. § 208a Steuerfahndung des Bundeszentralamts für Steuern
  287. § 209 Gegenstand der Steueraufsicht
  288. § 210 Befugnisse der Finanzbehörde
  289. § 211 Pflichten der betroffenen Person
  290. § 212 Durchführungsvorschriften
  291. § 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen
  292. § 214 Beauftragte
  293. § 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg
  294. § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
  295. § 217 Steuerhilfspersonen
  296. § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
  297. § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden
  298. § 220 Fälligkeit
  299. § 221 Abweichende Fälligkeitsbestimmung
  300. § 222 Stundung
  301. § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung
  302. § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
  303. § 225 Reihenfolge der Tilgung
  304. § 226 Aufrechnung
  305. § 227 Erlass
  306. § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
  307. § 229 Beginn der Verjährung
  308. § 230 Hemmung der Verjährung
  309. § 231 Unterbrechung der Verjährung
  310. § 232 Wirkung der Verjährung
  311. § 233 Grundsatz
  312. § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
  313. § 234 Stundungszinsen
  314. § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
  315. § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
  316. § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
  317. § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
  318. § 239 Festsetzung der Zinsen
  319. § 240 Säumniszuschläge
  320. § 241 Art der Sicherheitsleistung
  321. § 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln
  322. § 243 Verpfändung von Wertpapieren
  323. § 244 Taugliche Steuerbürgen
  324. § 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte
  325. § 246 Annahmewerte
  326. § 247 Austausch von Sicherheiten
  327. § 248 Nachschusspflicht
  328. § 249 Vollstreckungsbehörden
  329. § 250 Vollstreckungsersuchen
  330. § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte
  331. § 252 Vollstreckungsgläubiger
  332. § 253 Vollstreckungsschuldner
  333. § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
  334. § 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
  335. § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung
  336. § 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
  337. § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
  338. § 259 Mahnung
  339. § 260 Angabe des Schuldgrundes
  340. § 261 Niederschlagung
  341. § 262 Rechte Dritter
  342. § 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
  343. § 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher
  344. § 265 Vollstreckung gegen Erben
  345. § 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung
  346. § 267 Vollstreckungsverfahren gegen Personenvereinigungen
  347. § 268 Grundsatz
  348. § 269 Antrag
  349. § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
  350. § 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer
  351. § 272 Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen
  352. § 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
  353. § 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab
  354. § 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung
  355. § 277 Vollstreckung
  356. § 278 Beschränkung der Vollstreckung
  357. § 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
  358. § 280 Änderung des Aufteilungsbescheids
  359. § 281 Pfändung
  360. § 282 Wirkung der Pfändung
  361. § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
  362. § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
  363. § 285 Vollziehungsbeamte
  364. § 286 Vollstreckung in Sachen
  365. § 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten
  366. § 288 Zuziehung von Zeugen
  367. § 289 Zeit der Vollstreckung
  368. § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
  369. § 291 Niederschrift
  370. § 292 Abwendung der Pfändung
  371. § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
  372. § 294 Ungetrennte Früchte
  373. § 295 Unpfändbarkeit von Sachen
  374. § 296 Verwertung
  375. § 297 Aussetzung der Verwertung
  376. § 298 Versteigerung
  377. § 299 Zuschlag
  378. § 300 Mindestgebot
  379. § 301 Einstellung der Versteigerung
  380. § 302 Wertpapiere
  381. § 303 Namenspapiere
  382. § 304 Versteigerung ungetrennter Früchte
  383. § 305 Besondere Verwertung
  384. § 306 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
  385. § 307 Anschlusspfändung
  386. § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung
  387. § 309 Pfändung einer Geldforderung
  388. § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
  389. § 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
  390. § 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
  391. § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge
  392. § 314 Einziehungsverfügung
  393. § 315 Wirkung der Einziehungsverfügung
  394. § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners
  395. § 317 Andere Art der Verwertung
  396. § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
  397. § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen
  398. § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung
  399. § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte
  400. § 322 Verfahren
  401. § 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
  402. § 324 Dinglicher Arrest
  403. § 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes
  404. § 326 Persönlicher Sicherheitsarrest
  405. § 327 Verwertung von Sicherheiten
  406. § 328 Zwangsmittel
  407. § 329 Zwangsgeld
  408. § 330 Ersatzvornahme
  409. § 331 Unmittelbarer Zwang
  410. § 332 Androhung der Zwangsmittel
  411. § 333 Festsetzung der Zwangsmittel
  412. § 334 Ersatzzwangshaft
  413. § 335 Beendigung des Zwangsverfahrens
  414. § 336 Erzwingung von Sicherheiten
  415. § 337 Kosten der Vollstreckung
  416. § 338 Gebührenarten
  417. § 339 Pfändungsgebühr
  418. § 340 Wegnahmegebühr
  419. § 341 Verwertungsgebühr
  420. § 342 Mehrheit von Schuldnern
  421. § 344 Auslagen
  422. § 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
  423. § 346 Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist
  424. § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
  425. § 348 Ausschluss des Einspruchs
  426. § 350 Beschwer
  427. § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
  428. § 352 Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung
  429. § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
  430. § 354 Einspruchsverzicht
  431. § 355 Einspruchsfrist
  432. § 356 Rechtsbehelfsbelehrung
  433. § 357 Einlegung des Einspruchs
  434. § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
  435. § 359 Beteiligte
  436. § 360 Hinzuziehung zum Verfahren
  437. § 361 Aussetzung der Vollziehung
  438. § 362 Rücknahme des Einspruchs
  439. § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
  440. § 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen
  441. § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands
  442. § 364b Fristsetzung
  443. § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften
  444. § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung
  445. § 367 Entscheidung über den Einspruch
  446. § 369 Steuerstraftaten
  447. § 370 Steuerhinterziehung
  448. § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
  449. § 372 Bannbruch
  450. § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
  451. § 374 Steuerhehlerei
  452. § 375 Nebenfolgen
  453. § 376 Verfolgungsverjährung
  454. § 377 Steuerordnungswidrigkeiten
  455. § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung
  456. § 379 Steuergefährdung
  457. § 380 Gefährdung der Abzugsteuern
  458. § 381 Verbrauchsteuergefährdung
  459. § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
  460. § 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
  461. § 383a Verstöße gegen innerstaatlich anwendbare völkerrechtliche Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit
  462. § 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
  463. § 384 Verfolgungsverjährung
  464. § 384a Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679
  465. § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften
  466. § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
  467. § 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde
  468. § 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde
  469. § 389 Zusammenhängende Strafsachen
  470. § 390 Mehrfache Zuständigkeit
  471. § 391 Zuständiges Gericht
  472. § 392 Verteidigung
  473. § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
  474. § 394 Übergang des Eigentums
  475. § 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde
  476. § 396 Aussetzung des Verfahrens
  477. § 397 Einleitung des Strafverfahrens
  478. § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit
  479. § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
  480. § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
  481. § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
  482. § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
  483. § 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
  484. § 403 Beteiligung der Finanzbehörde
  485. § 404 Steuer- und Zollfahndung
  486. § 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
  487. § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
  488. § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen
  489. § 408 Kosten des Verfahrens
  490. § 409 Zuständige Verwaltungsbehörde
  491. § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
  492. § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
  493. § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten
  494. § 413 Einschränkung von Grundrechten
  495. § 414
  496. § 415
  497. Anlage 1 (zu § 60)Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften(nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen)

Proposed changes to this act

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497 provisions

§ 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.

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§ 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Absatz 3 der Strafprozessordnung).

Propose a change

§ 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

(1) Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren durch, so hat die sonst zuständige Finanzbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung sowie die Befugnisse nach § 399 Absatz 2 Satz 2. (2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Absatz 2 die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen, so gilt Absatz 1 für jede dieser Finanzbehörden.

Propose a change

§ 403 Beteiligung der Finanzbehörde

(1) Führt die Staatsanwaltschaft oder die Polizei Ermittlungen durch, die Steuerstraftaten betreffen, so ist die sonst zuständige Finanzbehörde befugt, daran teilzunehmen. Ort und Zeit der Ermittlungshandlungen sollen ihr rechtzeitig mitgeteilt werden. Dem Vertreter der Finanzbehörde ist zu gestatten, Fragen an Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige zu stellen. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für solche richterlichen Verhandlungen, bei denen auch der Staatsanwaltschaft die Anwesenheit gestattet ist. (3) Der sonst zuständigen Finanzbehörde sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mitzuteilen. (4) Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die sonst zuständige Finanzbehörde zu hören.

Propose a change

§ 404 Steuer- und Zollfahndung

(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach § 399 Absatz 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere und elektronischen Speichermedien des von der Durchsuchung Betroffenen. § 110 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

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§ 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Dies gilt auch in den Fällen des § 404.

Propose a change

§ 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren

(1) Hat die Finanzbehörde den Erlass eines Strafbefehls beantragt, so nimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht nach § 408 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung Hauptverhandlung anberaumt oder Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben wird. (2) Hat die Finanzbehörde den Antrag gestellt, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§ 401), so nimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht mündliche Verhandlung beantragt oder vom Gericht angeordnet wird.

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§ 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen

(1) Das Gericht gibt der Finanzbehörde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen. Der Termin zur Hauptverhandlung und der Termin zur Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter (§§ 223, 233 der Strafprozessordnung) werden der Finanzbehörde mitgeteilt. Ihr Vertreter erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu richten. (2) Das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen sind der Finanzbehörde mitzuteilen.

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§ 408 Kosten des Verfahrens

Notwendige Auslagen eines Beteiligten im Sinne des § 464a Absatz 2 Nummer 2 der Strafprozessordnung sind im Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers. Sind Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht geregelt, so können sie bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattet werden.

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§ 409 Zuständige Verwaltungsbehörde

Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach § 387 Absatz 1 sachlich zuständige Finanzbehörde. § 387 Absatz 2 gilt entsprechend.

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§ 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend: 1. die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde, 2. § 391 über die Zuständigkeit des Gerichts, 3. § 392 über die Verteidigung, 4. § 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren, 5. § 396 über die Aussetzung des Verfahrens, 6. § 397 über die Einleitung des Strafverfahrens, 7. § 399 Absatz 2 über die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde, 8. die §§ 402, 403 Absatz 1, 3 und 4 über die Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft, 9. § 404 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 über die Steuer- und Zollfahndung, 10. § 405 über die Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen, 11. § 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde und 12. § 408 über die Kosten des Verfahrens. (2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den Fällen des § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.

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§ 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer

Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die er in Ausübung seines Berufs bei der Beratung in Steuersachen begangen hat, ein Bußgeldbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

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§ 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten

(1) Für das Zustellungsverfahren gelten abweichend von § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den Bescheid erlassen hat. § 51 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt. (2) Für die Vollstreckung von Bescheiden der Finanzbehörden in Bußgeldverfahren gelten abweichend von § 90 Absatz 1 und 4, § 108 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Sechsten Teils dieses Gesetzes. Die übrigen Vorschriften des Neunten Abschnitts des Zweiten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt. (3) Für die Kosten des Bußgeldverfahrens gilt § 107 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den Bußgeldbescheid erlassen hat; an Stelle des § 19 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gelten § 227 und § 261 dieses Gesetzes.

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§ 413 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes), des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

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Anlage 1 (zu § 60)Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften(nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen)

§ 1Der – Die – … (Körperschaft) mit Sitz in … verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist … (z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch … (z. B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen). § 2Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. § 4Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 5Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft 1. an – den – die – das – … (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), – der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. oder 2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für … (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen … bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in …). Weitere Hinweise Bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei den von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) ist folgende Bestimmung aufzunehmen: § 3 Absatz 2: „Der – die – das … erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als – seine – ihre – eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner – ihrer – geleisteten Sacheinlagen zurück.“ Bei Stiftungen ist diese Bestimmung nur erforderlich, wenn die Satzung dem Stifter einen Anspruch auf Rückgewähr von Vermögen einräumt. Fehlt die Regelung, wird das eingebrachte Vermögen wie das übrige Vermögen behandelt. Bei Kapitalgesellschaften sind folgende ergänzende Bestimmungen in die Satzung aufzunehmen: 1. § 3 Absatz 1 Satz 2: „Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.” 2. § 3 Absatz 2: „Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.” 3. § 5: „Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, ...”. § 3 Absatz 2 und der Satzteil „soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt,“ in § 5 sind nur erforderlich, wenn die Satzung einen Anspruch auf Rückgewähr von Vermögen einräumt.

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