Law

Abgabenordnung

Germany · other

Ask the law about thisMore laws of GermanyFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-11-08.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 fefa6645a7c9252d29a0c786f57177289a6b917c3a8f56933a4a45ce10e4ba7f

Contents: 497 provisions
  1. § 1 Anwendungsbereich
  2. § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
  3. § 2a Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten
  4. § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
  5. § 4 Gesetz
  6. § 5 Ermessen
  7. § 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
  8. § 7 Amtsträger
  9. § 8 Wohnsitz
  10. § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
  11. § 10 Geschäftsleitung
  12. § 11 Sitz
  13. § 12 Betriebstätte
  14. § 13 Ständiger Vertreter
  15. § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
  16. § 14a Personenvereinigungen
  17. § 14b Körperschaften mit Sitz im Ausland
  18. § 15 Angehörige
  19. § 16 Sachliche Zuständigkeit
  20. § 17 Örtliche Zuständigkeit
  21. § 18 Gesonderte Feststellungen
  22. § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
  23. § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen
  24. § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
  25. § 21 Umsatzsteuer
  26. § 22 Realsteuern
  27. § 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone
  28. § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern
  29. § 24 Ersatzzuständigkeit
  30. § 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit
  31. § 26 Zuständigkeitswechsel
  32. § 27 Zuständigkeitsvereinbarung
  33. § 28 Zuständigkeitsstreit
  34. § 29 Gefahr im Verzug
  35. § 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde
  36. § 29b Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden
  37. § 29c Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken
  38. § 30 Steuergeheimnis
  39. § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
  40. § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs
  41. § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
  42. § 31c Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken
  43. § 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger
  44. § 32a Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei betroffenen Personen
  45. § 32b Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
  46. § 32c Auskunftsrecht der betroffenen Person
  47. § 32d Form der Information oder Auskunftserteilung
  48. § 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen
  49. § 32f Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht
  50. § 32g Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden
  51. § 32h Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung
  52. § 32i Gerichtlicher Rechtsschutz
  53. § 32j Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission
  54. § 33 Steuerpflichtiger
  55. § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
  56. § 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten
  57. § 36 Erlöschen der Vertretungsmacht
  58. § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
  59. § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
  60. § 39 Zurechnung
  61. § 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln
  62. § 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte
  63. § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
  64. § 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
  65. § 44 Gesamtschuldner
  66. § 45 Gesamtrechtsnachfolge
  67. § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
  68. § 47 Erlöschen
  69. § 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
  70. § 49 Verschollenheit
  71. § 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld
  72. § 51 Allgemeines
  73. § 52 Gemeinnützige Zwecke
  74. § 53 Mildtätige Zwecke
  75. § 54 Kirchliche Zwecke
  76. § 55 Selbstlosigkeit
  77. § 56 Ausschließlichkeit
  78. § 57 Unmittelbarkeit
  79. § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
  80. § 58a Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben
  81. § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
  82. § 60 Anforderungen an die Satzung
  83. § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
  84. § 60b Zuwendungsempfängerregister
  85. § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
  86. § 62 Rücklagen und Vermögensbildung
  87. § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
  88. § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
  89. § 65 Zweckbetrieb
  90. § 66 Wohlfahrtspflege
  91. § 67 Krankenhäuser
  92. § 67a Sportliche Veranstaltungen
  93. § 68 Einzelne Zweckbetriebe
  94. § 69 Haftung der Vertreter
  95. § 70 Haftung des Vertretenen
  96. § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
  97. § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
  98. § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden
  99. § 73 Haftung bei Organschaft
  100. § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen
  101. § 75 Haftung des Betriebsübernehmers
  102. § 76 Sachhaftung
  103. § 77 Duldungspflicht
  104. § 78 Beteiligte
  105. § 79 Handlungsfähigkeit
  106. § 80 Bevollmächtigte und Beistände
  107. § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
  108. § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
  109. § 82 Ausgeschlossene Personen
  110. § 83 Besorgnis der Befangenheit
  111. § 84 Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses
  112. § 85 Besteuerungsgrundsätze
  113. § 86 Beginn des Verfahrens
  114. § 87 Amtssprache
  115. § 87a Elektronische Kommunikation
  116. § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
  117. § 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren
  118. § 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag
  119. § 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
  120. § 88 Untersuchungsgrundsatz
  121. § 88a Sammlung von geschützten Daten
  122. § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
  123. § 88c Informationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen
  124. § 89 Beratung, Auskunft
  125. § 89a Vorabverständigungsverfahren
  126. § 89b Internationale Risikobewertungsverfahren
  127. § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
  128. § 91 Anhörung Beteiligter
  129. § 92 Beweismittel
  130. § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
  131. § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten
  132. § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
  133. § 93c Datenübermittlung durch Dritte
  134. § 93d Verordnungsermächtigung
  135. § 94 Eidliche Vernehmung
  136. § 95 Versicherung an Eides statt
  137. § 96 Hinzuziehung von Sachverständigen
  138. § 97 Vorlage von Urkunden
  139. § 98 Einnahme des Augenscheins
  140. § 99 Betreten von Grundstücken und Räumen
  141. § 100 Vorlage von Wertsachen
  142. § 101 Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen
  143. § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse
  144. § 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
  145. § 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
  146. § 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen
  147. § 106 Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls
  148. § 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
  149. § 108 Fristen und Termine
  150. § 109 Verlängerung von Fristen
  151. § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  152. § 111 Amtshilfepflicht
  153. § 112 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
  154. § 113 Auswahl der Behörde
  155. § 114 Durchführung der Amtshilfe
  156. § 115 Kosten der Amtshilfe
  157. § 116 Anzeige von Steuerstraftaten
  158. § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
  159. § 117a Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten; Verordnungsermächtigung
  160. § 117b Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten
  161. § 117c Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verhütung von Straftaten
  162. § 117d Inhalt des Ersuchens
  163. § 117e Ablehnungsgründe
  164. § 117f Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen
  165. § 117g Informationsübermittlung ohne Ersuchen
  166. § 117h Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen ohne Ersuchen
  167. § 117i Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten
  168. § 117j Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
  169. § 117k Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen
  170. § 117l Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
  171. § 118 Begriff des Verwaltungsakts
  172. § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
  173. § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
  174. § 121 Begründung des Verwaltungsakts
  175. § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
  176. § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
  177. § 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
  178. § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts
  179. § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
  180. § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
  181. § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
  182. § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts
  183. § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
  184. § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
  185. § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
  186. § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
  187. § 133 Rückgabe von Urkunden und Sachen
  188. § 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen
  189. § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
  190. § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
  191. § 138b Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
  192. § 138c Verordnungsermächtigung
  193. § 138d Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
  194. § 138e Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
  195. § 138f Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre
  196. § 138g Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer
  197. § 138h Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
  198. § 138i Information der Landesfinanzbehörden
  199. § 138j Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
  200. § 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung
  201. § 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen
  202. § 139a Identifikationsmerkmal
  203. § 139b Identifikationsnummer
  204. § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer
  205. § 139d Verordnungsermächtigung
  206. § 139e Direktauszahlungsmechanismus
  207. § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
  208. § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
  209. § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
  210. § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs
  211. § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
  212. § 145 Allgemeine Anforderungen an die Buchführung und Aufzeichnungen
  213. § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
  214. § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
  215. § 146b Kassen-Nachschau
  216. § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
  217. § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
  218. § 147b Verordnungsermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen
  219. § 148 Bewilligung von Erleichterungen
  220. § 149 Abgabe der Steuererklärungen
  221. § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
  222. § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
  223. § 152 Verspätungszuschlag
  224. § 153 Berichtigung von Erklärungen
  225. § 154 Kontenwahrheit
  226. § 155 Steuerfestsetzung
  227. § 156 Absehen von der Steuerfestsetzung
  228. § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide
  229. § 158 Beweiskraft der Buchführung
  230. § 159 Nachweis der Treuhänderschaft
  231. § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern
  232. § 161 Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen
  233. § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
  234. § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
  235. § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
  236. § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
  237. § 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung
  238. § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
  239. § 168 Wirkung einer Steueranmeldung
  240. § 169 Festsetzungsfrist
  241. § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
  242. § 171 Ablaufhemmung
  243. § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
  244. § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
  245. § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
  246. § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
  247. § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
  248. § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen
  249. § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
  250. § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
  251. § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern
  252. § 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden
  253. § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
  254. § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
  255. § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
  256. § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung
  257. § 183 Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen
  258. § 183a Empfangsbevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen
  259. § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen
  260. § 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften
  261. § 186 Beteiligte
  262. § 187 Akteneinsicht
  263. § 188 Zerlegungsbescheid
  264. § 189 Änderung der Zerlegung
  265. § 190 Zuteilungsverfahren
  266. § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
  267. § 192 Vertragliche Haftung
  268. § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
  269. § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung
  270. § 195 Zuständigkeit
  271. § 196 Prüfungsanordnung
  272. § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
  273. § 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
  274. § 199 Prüfungsgrundsätze
  275. § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
  276. § 200a Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen
  277. § 201 Schlussbesprechung
  278. § 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
  279. § 203 Abgekürzte Außenprüfung
  280. § 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
  281. § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage
  282. § 205 Form der verbindlichen Zusage
  283. § 206 Bindungswirkung
  284. § 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage
  285. § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)
  286. § 208a Steuerfahndung des Bundeszentralamts für Steuern
  287. § 209 Gegenstand der Steueraufsicht
  288. § 210 Befugnisse der Finanzbehörde
  289. § 211 Pflichten der betroffenen Person
  290. § 212 Durchführungsvorschriften
  291. § 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen
  292. § 214 Beauftragte
  293. § 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg
  294. § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
  295. § 217 Steuerhilfspersonen
  296. § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
  297. § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden
  298. § 220 Fälligkeit
  299. § 221 Abweichende Fälligkeitsbestimmung
  300. § 222 Stundung
  301. § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung
  302. § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
  303. § 225 Reihenfolge der Tilgung
  304. § 226 Aufrechnung
  305. § 227 Erlass
  306. § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
  307. § 229 Beginn der Verjährung
  308. § 230 Hemmung der Verjährung
  309. § 231 Unterbrechung der Verjährung
  310. § 232 Wirkung der Verjährung
  311. § 233 Grundsatz
  312. § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
  313. § 234 Stundungszinsen
  314. § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
  315. § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
  316. § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
  317. § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
  318. § 239 Festsetzung der Zinsen
  319. § 240 Säumniszuschläge
  320. § 241 Art der Sicherheitsleistung
  321. § 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln
  322. § 243 Verpfändung von Wertpapieren
  323. § 244 Taugliche Steuerbürgen
  324. § 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte
  325. § 246 Annahmewerte
  326. § 247 Austausch von Sicherheiten
  327. § 248 Nachschusspflicht
  328. § 249 Vollstreckungsbehörden
  329. § 250 Vollstreckungsersuchen
  330. § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte
  331. § 252 Vollstreckungsgläubiger
  332. § 253 Vollstreckungsschuldner
  333. § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
  334. § 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
  335. § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung
  336. § 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
  337. § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
  338. § 259 Mahnung
  339. § 260 Angabe des Schuldgrundes
  340. § 261 Niederschlagung
  341. § 262 Rechte Dritter
  342. § 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
  343. § 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher
  344. § 265 Vollstreckung gegen Erben
  345. § 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung
  346. § 267 Vollstreckungsverfahren gegen Personenvereinigungen
  347. § 268 Grundsatz
  348. § 269 Antrag
  349. § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
  350. § 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer
  351. § 272 Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen
  352. § 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
  353. § 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab
  354. § 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung
  355. § 277 Vollstreckung
  356. § 278 Beschränkung der Vollstreckung
  357. § 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
  358. § 280 Änderung des Aufteilungsbescheids
  359. § 281 Pfändung
  360. § 282 Wirkung der Pfändung
  361. § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
  362. § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
  363. § 285 Vollziehungsbeamte
  364. § 286 Vollstreckung in Sachen
  365. § 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten
  366. § 288 Zuziehung von Zeugen
  367. § 289 Zeit der Vollstreckung
  368. § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
  369. § 291 Niederschrift
  370. § 292 Abwendung der Pfändung
  371. § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
  372. § 294 Ungetrennte Früchte
  373. § 295 Unpfändbarkeit von Sachen
  374. § 296 Verwertung
  375. § 297 Aussetzung der Verwertung
  376. § 298 Versteigerung
  377. § 299 Zuschlag
  378. § 300 Mindestgebot
  379. § 301 Einstellung der Versteigerung
  380. § 302 Wertpapiere
  381. § 303 Namenspapiere
  382. § 304 Versteigerung ungetrennter Früchte
  383. § 305 Besondere Verwertung
  384. § 306 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
  385. § 307 Anschlusspfändung
  386. § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung
  387. § 309 Pfändung einer Geldforderung
  388. § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
  389. § 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
  390. § 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
  391. § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge
  392. § 314 Einziehungsverfügung
  393. § 315 Wirkung der Einziehungsverfügung
  394. § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners
  395. § 317 Andere Art der Verwertung
  396. § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
  397. § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen
  398. § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung
  399. § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte
  400. § 322 Verfahren
  401. § 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
  402. § 324 Dinglicher Arrest
  403. § 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes
  404. § 326 Persönlicher Sicherheitsarrest
  405. § 327 Verwertung von Sicherheiten
  406. § 328 Zwangsmittel
  407. § 329 Zwangsgeld
  408. § 330 Ersatzvornahme
  409. § 331 Unmittelbarer Zwang
  410. § 332 Androhung der Zwangsmittel
  411. § 333 Festsetzung der Zwangsmittel
  412. § 334 Ersatzzwangshaft
  413. § 335 Beendigung des Zwangsverfahrens
  414. § 336 Erzwingung von Sicherheiten
  415. § 337 Kosten der Vollstreckung
  416. § 338 Gebührenarten
  417. § 339 Pfändungsgebühr
  418. § 340 Wegnahmegebühr
  419. § 341 Verwertungsgebühr
  420. § 342 Mehrheit von Schuldnern
  421. § 344 Auslagen
  422. § 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
  423. § 346 Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist
  424. § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
  425. § 348 Ausschluss des Einspruchs
  426. § 350 Beschwer
  427. § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
  428. § 352 Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung
  429. § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
  430. § 354 Einspruchsverzicht
  431. § 355 Einspruchsfrist
  432. § 356 Rechtsbehelfsbelehrung
  433. § 357 Einlegung des Einspruchs
  434. § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
  435. § 359 Beteiligte
  436. § 360 Hinzuziehung zum Verfahren
  437. § 361 Aussetzung der Vollziehung
  438. § 362 Rücknahme des Einspruchs
  439. § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
  440. § 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen
  441. § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands
  442. § 364b Fristsetzung
  443. § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften
  444. § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung
  445. § 367 Entscheidung über den Einspruch
  446. § 369 Steuerstraftaten
  447. § 370 Steuerhinterziehung
  448. § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
  449. § 372 Bannbruch
  450. § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
  451. § 374 Steuerhehlerei
  452. § 375 Nebenfolgen
  453. § 376 Verfolgungsverjährung
  454. § 377 Steuerordnungswidrigkeiten
  455. § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung
  456. § 379 Steuergefährdung
  457. § 380 Gefährdung der Abzugsteuern
  458. § 381 Verbrauchsteuergefährdung
  459. § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
  460. § 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
  461. § 383a Verstöße gegen innerstaatlich anwendbare völkerrechtliche Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit
  462. § 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
  463. § 384 Verfolgungsverjährung
  464. § 384a Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679
  465. § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften
  466. § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
  467. § 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde
  468. § 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde
  469. § 389 Zusammenhängende Strafsachen
  470. § 390 Mehrfache Zuständigkeit
  471. § 391 Zuständiges Gericht
  472. § 392 Verteidigung
  473. § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
  474. § 394 Übergang des Eigentums
  475. § 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde
  476. § 396 Aussetzung des Verfahrens
  477. § 397 Einleitung des Strafverfahrens
  478. § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit
  479. § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
  480. § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
  481. § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
  482. § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
  483. § 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
  484. § 403 Beteiligung der Finanzbehörde
  485. § 404 Steuer- und Zollfahndung
  486. § 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
  487. § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
  488. § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen
  489. § 408 Kosten des Verfahrens
  490. § 409 Zuständige Verwaltungsbehörde
  491. § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
  492. § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
  493. § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten
  494. § 413 Einschränkung von Grundrechten
  495. § 414
  496. § 415
  497. Anlage 1 (zu § 60)Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften(nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen)

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

497 provisions

§ 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands

(1) Auf Antrag eines Einspruchsführers soll die Finanzbehörde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand erörtern. Weitere Beteiligte können hierzu geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält. Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag eines Einspruchsführers diesen und weitere Beteiligte zu einer Erörterung laden. (2) Von einer Erörterung mit mehr als zehn Beteiligten kann die Finanzbehörde absehen. Bestellen die Beteiligten innerhalb einer von der Finanzbehörde bestimmten angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter, soll der Sach- und Rechtsstand mit diesem erörtert werden. (3) Die Beteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Sie können auch persönlich zur Erörterung geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält. (4) Das Erscheinen kann nicht nach § 328 erzwungen werden.

Propose a change

§ 364b Fristsetzung

(1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen 1. zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt, 2. zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte, 3. zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist. (2) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu berücksichtigen. § 367 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Bei Überschreitung der Frist gilt § 110 entsprechend. (3) Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.

Propose a change

§ 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften

(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten. (2) In den Fällen des § 93 Absatz 5, des § 96 Absatz 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen. (3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn 1. ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder 2. ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

Propose a change

§ 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung

Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Betrifft die Einspruchsentscheidung eine gesonderte und einheitliche Feststellung im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und sind mehr als 50 Personen gemäß § 359 am Verfahren beteiligt, so kann auf die Nennung sämtlicher Einspruchsführer und Hinzugezogenen im Rubrum der Einspruchsentscheidung verzichtet werden, wenn dort die Person, der diese Einspruchsentscheidung jeweils bekannt gegeben wird, und die Anzahl der übrigen nicht namentlich bezeichneten Beteiligten angegeben wird.

Propose a change

§ 367 Entscheidung über den Einspruch

(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft. (2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll. (2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Absatz 1 Nummer 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde. (3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.

Propose a change

§ 369 Steuerstraftaten

(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind: 1. Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, 2. der Bannbruch, 3. die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft, 4. die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat. (2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.

Propose a change

§ 370 Steuerhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder 3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, 2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht, 3. die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, 4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, 5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder 6. eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. (4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können. (5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

Propose a change

§ 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen. (2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn 1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung a) dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder b) dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder d) ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder e) ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder 2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, 3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder 4. ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter besonders schwerer Fall vorliegt. Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart. (2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich. (3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist. (4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

Propose a change

§ 372 Bannbruch

(1) Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt. (2) Der Täter wird nach § 370 Absatz 1, 2 bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist.

Propose a change

§ 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel

(1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Schusswaffe bei sich führt, 2. eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder 3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, eine solche Tat begeht. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) § 370 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 gilt entsprechend.

Propose a change

§ 374 Steuerhehlerei

(1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Absatz 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) § 370 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.

Propose a change

§ 375 Nebenfolgen

(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen 1. Steuerhinterziehung, 2. Bannbruchs nach § 372 Absatz 2, § 373, 3. Steuerhehlerei oder 4. Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat, kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs). (2) Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Absatz 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können 1. die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und 2. die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

Propose a change

§ 376 Verfolgungsverjährung

(1) In den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre; § 78b Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. (2) Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird. (3) Abweichend von § 78c Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches verjährt in den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung die Verfolgung spätestens, wenn seit dem in § 78a des Strafgesetzbuches bezeichneten Zeitpunkt das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist.

Propose a change

§ 377 Steuerordnungswidrigkeiten

(1) Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkeiten) sind Zuwiderhandlungen, die nach diesem Gesetz oder den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können. (2) Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit die Bußgeldvorschriften dieses Gesetzes oder der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.

Propose a change

§ 378 Leichtfertige Steuerverkürzung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. § 371 Absatz 4 gilt entsprechend.

Propose a change

§ 379 Steuergefährdung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, 2. Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt, 3. nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig aufzeichnet oder aufzeichnen lässt, verbucht oder verbuchen lässt, 4. entgegen § 146a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig verwendet, 5. entgegen § 146a Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig schützt, 6. entgegen § 146a Absatz 1 Satz 5 gewerbsmäßig ein dort genanntes System oder eine dort genannte Software bewirbt oder in den Verkehr bringt, 7. entgegen § 147 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 4 eine Unterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder 8. entgegen § 147a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung oder eine Unterlage nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Satz 1 Nummer 1 gilt auch dann, wenn Einfuhr- und Ausfuhrabgaben verkürzt werden können, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Staat zustehen, der für Waren aus der Europäischen Union auf Grund eines Assoziations- oder Präferenzabkommens eine Vorzugsbehandlung gewährt; § 370 Absatz 7 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. der Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 1a. entgegen § 144 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt, 1b. (weggefallen) 1c. entgegen § 138a Absatz 1, 3 oder 4 eine Übermittlung des länderbezogenen Berichts oder entgegen § 138a Absatz 4 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (§ 138a Absatz 6) macht, 1d. der Mitteilungspflicht nach § 138b Absatz 1 bis 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 1e. entgegen § 138d Absatz 1 in Verbindung mit § 138f Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9 und 10 oder § 138h Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 138f Absatz 6 Satz 1 und 2 oder § 138g Absatz 1 Satz 1, eine Mitteilung über eine grenzüberschreitende Steuergestaltung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder zur Verfügung stehende Angaben nicht vollständig mitteilt, 1f. (weggefallen) 1g. entgegen § 138k Satz 1 in der Steuererklärung die Angabe der von ihm verwirklichten grenzüberschreitenden Steuergestaltung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 1h. einer vollziehbaren Anordnung nach § 147 Absatz 6 Satz 1 zuwiderhandelt, 1i. entgegen § 147 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 Einsicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gewährt oder 2. die Pflichten nach § 154 Absatz 1 bis 2c verletzt. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auflage nach § 120 Absatz 2 Nummer 4 zuwiderhandelt, die einem Verwaltungsakt für Zwecke der besonderen Steueraufsicht (§§ 209 bis 217) beigefügt worden ist. (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 8, Absatz 2 Nummer 1a und 2 sowie Absatz 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann. (5) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1c kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann. (6) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 und Absatz 2 Nummer 1h und 1i kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann. (7) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1, 1d, 1e und 1g kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann. (8) (weggefallen)

Propose a change

§ 380 Gefährdung der Abzugsteuern

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbeträge einzubehalten und abzuführen, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

Propose a change

§ 381 Verbrauchsteuergefährdung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen 1. über die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung auferlegten Pflichten, 2. über Verpackung und Kennzeichnung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse oder Waren, die solche Erzeugnisse enthalten, oder über Verkehrs- oder Verwendungsbeschränkungen für solche Erzeugnisse oder Waren oder 3. über den Verbrauch unversteuerter Waren in den Freihäfen zuwiderhandelt, soweit die Verbrauchsteuergesetze oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

Propose a change

§ 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig Zollvorschriften, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder den Verordnungen des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission zuwiderhandelt, die 1. für die zollamtliche Erfassung des Warenverkehrs über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Union sowie über die Freizonengrenzen, 2. für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren und dessen Durchführung oder für die Erlangung einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung von Waren, 3. für die Freizonen, den grenznahen Raum sowie die darüber hinaus der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete gelten, soweit die Zollvorschriften, die dazu oder die auf Grund von Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen. (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit die Zollvorschriften und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen für Verbrauchsteuern sinngemäß gelten. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann. (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnungen die Tatbestände der Verordnungen des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission, die nach den Absätzen 1 bis 3 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden können, bezeichnen, soweit dies zur Durchführung dieser Rechtsvorschriften erforderlich ist und die Tatbestände Pflichten zur Gestellung, Vorführung, Lagerung oder Behandlung von Waren, zur Abgabe von Erklärungen oder Anzeigen, zur Aufnahme von Niederschriften sowie zur Ausfüllung oder Vorlage von Zolldokumenten oder zur Aufnahme von Vermerken in solchen Dokumenten betreffen.

Propose a change

§ 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46 Absatz 4 Satz 1 Erstattungs- oder Vergütungsansprüche erwirbt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Propose a change

§ 383a Verstöße gegen innerstaatlich anwendbare völkerrechtliche Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung nach § 117a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Propose a change

§ 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder 2. entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Propose a change

§ 384 Verfolgungsverjährung

Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 bis 380 und § 383a verjährt in fünf Jahren.

Propose a change

§ 384a Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679

(1) Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuergesetze über Steuerordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung, soweit für eine Zuwiderhandlung zugleich Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 unmittelbar oder nach § 2a Absatz 5 entsprechend gilt. (2) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gilt § 41 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. (3) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 und eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen in einem Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die meldepflichtige Person oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der meldepflichtigen Person verwertet werden. (4) Gegen Finanzbehörden und andere öffentliche Stellen werden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes keine Geldbußen nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 verhängt.

Propose a change

§ 385 Geltung von Verfahrensvorschriften

(1) Für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz. (2) Die für Steuerstraftaten geltenden Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme des § 386 Absatz 2 sowie der §§ 399 bis 401, sind bei dem Verdacht einer Straftat, die unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts gegenüber der Finanzbehörde oder einer anderen Behörde auf die Erlangung von Vermögensvorteilen gerichtet ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden.

Propose a change

§ 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

(1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse. (2) Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Absatz 1 und der §§ 400, 401 selbständig durch, wenn die Tat 1. ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder 2. zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. (3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist. (4) Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Finanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehörde abgeben.

Propose a change

§ 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde

(1) Sachlich zuständig ist die Finanzbehörde, welche die betroffene Steuer verwaltet. (2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung einer Finanzbehörde für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Rechtsverordnung erlässt, soweit die Finanzbehörde eine Landesbehörde ist, die Landesregierung, im Übrigen das Bundesministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine Bundesoberbehörde übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

Propose a change

§ 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde

(1) Örtlich zuständig ist die Finanzbehörde, 1. in deren Bezirk die Steuerstraftat begangen oder entdeckt worden ist, 2. die zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens für die Abgabenangelegenheiten zuständig ist oder 3. in deren Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz hat. (2) Ändert sich der Wohnsitz des Beschuldigten nach Einleitung des Strafverfahrens, so ist auch die Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt. Entsprechendes gilt, wenn sich die Zuständigkeit der Finanzbehörde für die Abgabenangelegenheit ändert. (3) Hat der Beschuldigte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.

Propose a change

§ 389 Zusammenhängende Strafsachen

Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

Propose a change

§ 390 Mehrfache Zuständigkeit

(1) Sind nach den §§ 387 bis 389 mehrere Finanzbehörden zuständig, so gebührt der Vorzug der Finanzbehörde, die wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat. (2) Auf Ersuchen dieser Finanzbehörde hat eine andere zuständige Finanzbehörde die Strafsache zu übernehmen, wenn dies für die Ermittlungen sachdienlich erscheint. In Zweifelsfällen entscheidet die Behörde, der die ersuchte Finanzbehörde untersteht.

Propose a change

§ 391 Zuständiges Gericht

(1) Ist das Amtsgericht sachlich zuständig, so ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Im vorbereitenden Verfahren gilt dies, unbeschadet einer weitergehenden Regelung nach § 58 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, nur für die Zustimmung des Gerichts nach § 153 Absatz 1 und § 153a Absatz 1 der Strafprozessordnung. (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. (3) Strafsachen wegen Steuerstraftaten sollen beim Amtsgericht einer bestimmten Abteilung zugewiesen werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Verfahren nicht nur Steuerstraftaten zum Gegenstand hat; sie gelten jedoch nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt, und nicht für Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen.

Propose a change

§ 392 Verteidigung

(1) Abweichend von § 138 Absatz 1 der Strafprozessordnung können auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt; im Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt führen. (2) § 138 Absatz 2 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

Propose a change

§ 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren

(1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (§ 328) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige ist hierüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht. (2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen diese Kenntnisse gegen ihn nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. Dies gilt nicht für Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Absatz 4 Nummer 5) besteht. (3) Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, dürfen im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt auch für Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf.

Propose a change

§ 394 Übergang des Eigentums

Hat ein Unbekannter, der bei einer Steuerstraftat auf frischer Tat betroffen wurde, aber entkommen ist, Sachen zurückgelassen und sind diese Sachen beschlagnahmt oder sonst sichergestellt worden, weil sie eingezogen werden können, so gehen sie nach Ablauf eines Jahres in das Eigentum des Staates über, wenn der Eigentümer der Sachen unbekannt ist und die Finanzbehörde durch eine öffentliche Bekanntmachung auf den drohenden Verlust des Eigentums hingewiesen hat. § 10 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle einer Benachrichtigung der Hinweis nach Satz 1 bekannt gemacht oder veröffentlicht wird. Die Frist beginnt mit dem Aushang der Bekanntmachung.

Propose a change

§ 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde

Die Finanzbehörde ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie beschlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegenstände zu besichtigen. Die Akten werden der Finanzbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.

Propose a change

§ 396 Aussetzung des Verfahrens

(1) Hängt die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon ab, ob ein Steueranspruch besteht, ob Steuern verkürzt oder ob nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sind, so kann das Strafverfahren ausgesetzt werden, bis das Besteuerungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. (2) Über die Aussetzung entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht, das mit der Sache befasst ist. (3) Während der Aussetzung des Verfahrens ruht die Verjährung.

Propose a change

§ 397 Einleitung des Strafverfahrens

(1) Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, eine ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen. (2) Die Maßnahme ist unter Angabe des Zeitpunkts unverzüglich in den Akten zu vermerken. (3) Die Einleitung des Strafverfahrens ist dem Beschuldigten spätestens mitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er verdächtig ist.

Propose a change

§ 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit

Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Steuerhinterziehung, bei der nur eine geringwertige Steuerverkürzung eingetreten ist oder nur geringwertige Steuervorteile erlangt sind, auch ohne Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Dies gilt für das Verfahren wegen einer Steuerhehlerei nach § 374 und einer Begünstigung einer Person, die eine der in § 375 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Taten begangen hat, entsprechend.

Propose a change

§ 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen

(1) In Fällen, in denen Straffreiheit nur wegen § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 nicht eintritt, wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der an der Tat Beteiligte innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist 1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union entrichtet und 2. einen Geldbetrag in folgender Höhe zugunsten der Staatskasse zahlt: a) 10 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro nicht übersteigt, b) 15 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro übersteigt und 1 000 000 Euro nicht übersteigt, c) 20 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 1 000 000 Euro übersteigt. (2) Die Bemessung des Hinterziehungsbetrags richtet sich nach den Grundsätzen in § 370 Absatz 4. (3) Die Wiederaufnahme eines nach Absatz 1 abgeschlossenen Verfahrens ist zulässig, wenn die Finanzbehörde erkennt, dass die Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren. (4) Der nach Absatz 1 Nummer 2 gezahlte Geldbetrag wird nicht erstattet, wenn die Rechtsfolge des Absatzes 1 nicht eintritt. Das Gericht kann diesen Betrag jedoch auf eine wegen Steuerhinterziehung verhängte Geldstrafe anrechnen.

Propose a change

§ 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

(1) Führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren auf Grund des § 386 Absatz 2 selbständig durch, so nimmt sie die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen. (2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Absatz 2 die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen, so bleiben das Recht und die Pflicht dieser Finanzbehörden unberührt, bei dem Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie können Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen.

Propose a change

← Find another law

Abgabenordnung