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Schulgesetz (SchulG) vom 15. Dezember 1971

Liechtenstein · 411.0 · statute

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Contents: 158 provisions
  1. Art. 1 Aufgabe
  2. Art. 1a Gleichstellung von Mann und Frau
  3. Art. 2 Begriff
  4. Art. 3 Gliederung
  5. Art. 4 Bewilligung zur Errichtung oder Aufhebung öffentlicher Schulen
  6. Art. 5 Schulbezirke
  7. Art. 6 Allgemeine Zugänglichkeit
  8. Art. 7 Grundsatz der Unentgeltlichkeit
  9. Art. 8 Lehrpläne
  10. Art. 9 Orientierung der Eltern und Schüler, Schülerbeurteilung sowie Beförderung
  11. Art. 9a Orientierung der Eltern im Hinblick auf Übertritte
  12. Art. 9b Mitverantwortung und Mitsprache der Schüler
  13. Art. 10 Lehrmittel
  14. Art. 11 Klassenschülerzahl und Zuweisung von Lehrerstellen
  15. Art. 12 Schuljahr, Ferien
  16. Art. 12a Unterrichtszeit
  17. Art. 13 Schulordnung
  18. Art. 14 Unfallversicherung
  19. Art. 15 Schulversuche
  20. Art. 15a Besondere schulische Massnahmen
  21. Art. 15b Pädagogisch-therapeutische Massnahmen
  22. Art. 16 Erhaltung einer öffentlichen Schule
  23. Art. 17 Schulbibliotheken
  24. Art. 18 Schulbauten und Einrichtungen
  25. Art. 19 Mitverwendung für schulfremde Zwecke
  26. Art. 20 Träger
  27. Art. 21 Aufgabe
  28. Art. 22 Aufbau
  29. Art. 23 Recht und Pflicht zum Kindergartenbesuch
  30. Art. 23a Aufnahme und Ausscheiden
  31. Art. 24 Unterricht
  32. Art. 24a Leitung des Kindergartens
  33. Art. 25 Schulträger
  34. Art. 26 Aufgabe
  35. Art. 27 Aufbau
  36. Art. 28 Überspringen einer Schulstufe
  37. Art. 29 Unterricht
  38. Art. 29a Schulleitung
  39. Art. 30 bis 33
  40. Art. 34 Schulträger
  41. Art. 35 Aufgabe
  42. Art. 36 Zuweisung
  43. Art. 37 Schulträger
  44. Art. 38 Schulbezirke
  45. Art. 39 Aufgabe
  46. Art. 40 Aufbau
  47. Art. 41 Organisation
  48. Art. 42 Unterricht
  49. Art. 43 Schulleitung
  50. Art. 44 Schulträger
  51. Art. 45 Schulbezirke
  52. Art. 46 Aufgabe
  53. Art. 47 Aufbau
  54. Art. 48 Organisation
  55. Art. 49 Aufnahmevoraussetzungen
  56. Art. 50 Übertritt von der Oberschule in die Realschule
  57. Art. 51 Einreihung in eine andere Schulart
  58. Art. 51a Unterricht
  59. Art. 51b Schulleitung
  60. Art. 51c Zweck
  61. Art. 51d Organisation
  62. Art. 52
  63. Art. 52a Aufgabe, Aufbau und Organisation
  64. Art. 52b Schulträger
  65. Art. 52c Aufgabe
  66. Art. 52d Aufbau
  67. Art. 52e Aufnahmevoraussetzungen
  68. Art. 52f Berufsmatura, Berufsmaturakommission
  69. Art. 52g Unterricht
  70. Art. 52h Schulleitung
  71. Art. 53 Schulträger
  72. Art. 54 Aufgabe
  73. Art. 55 Aufbau und Dauer
  74. Art. 56 Organisation
  75. Art. 57 Aufnahmevoraussetzungen
  76. Art. 58 Maturität, Maturakommission
  77. Art. 58a Unterricht
  78. Art. 58b Sportklassen
  79. Art. 59 Schulleitung
  80. Art. 60 Begriff der Privatschule
  81. Art. 61 Bewilligungspflichtige Privatschulen
  82. Art. 62 Voraussetzungen
  83. Art. 63 Zuständigkeit
  84. Art. 64 Gutachten
  85. Art. 65 Schulträger
  86. Art. 66 Schulleitung und Lehrer
  87. Art. 67 Voraussetzungen
  88. Art. 68 Inhalt
  89. Art. 69 Zuständigkeit
  90. Art. 70 Massnahmen
  91. Art. 71 Zuständigkeit
  92. Art. 72
  93. Art. 73 Bewilligungspflicht
  94. Art. 73a Übertritt in ein privates Oberstufengymnasium
  95. Art. 73b Matura
  96. Art. 74 Personenkreis
  97. Art. 75 Stichtag
  98. Art. 76 Dauer
  99. Art. 77 Freiwillige Schuljahre
  100. Art. 78 Erfüllungsarten
  101. Art. 79 Aufnahme in die Primarschule
  102. Art. 80 Schülerregister
  103. Art. 80a Verarbeitung personenbezogener Daten
  104. Art. 81 Statistik, Bildungscontrolling und -forschung
  105. Art. 82 Besuch einer Sonderschule
  106. Art. 83 Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht
  107. Art. 84 Meldepflicht bei inländischen Privatschulen
  108. Art. 85 Bewilligungspflicht bei ausländischen Schulen und Privatunterricht
  109. Art. 86 Zurückstellung
  110. Art. 87 Befreiung
  111. Art. 88 Verantwortlichkeit, Strafbarkeit
  112. Art. 89 Ausschluss aus der Schule
  113. Art. 90 Dienstverhältnis, Besoldung und Versicherung
  114. Art. 92 b) Dienstverhältnis
  115. Art. 93 Weiteres Führungspersonal
  116. Art. 94 Vom Staat getragene Schulen
  117. Art. 95 Von den Gemeinden getragene Schulen
  118. Art. 96 bis 100
  119. Art. 101 Organe
  120. Art. 102 Regierung
  121. Art. 103 bis 105
  122. Art. 106 Schulamt
  123. Art. 106a Unterrichtskommissionen
  124. Art. 108 b) Zuständigkeit
  125. Art. 109 c) Beschlussfassung
  126. Art. 111 b) Zuständigkeit
  127. Art. 112 c) Sitzungen und Beschlussfassung
  128. Art. 113
  129. Art. 114
  130. Art. 115
  131. Art. 116
  132. Art. 117 Umfang
  133. Art. 118 Durchführung
  134. Art. 119
  135. Art. 120
  136. Art. 121
  137. Art. 122 Schulpsychologischer Dienst
  138. Art. 123 Aufgaben
  139. Art. 124 Schülerzubringerdienst
  140. Art. 126 b) Kosten
  141. Art. 126a c) Aufnahme
  142. Art. 127 Beiträge an ausländische Schulen
  143. Art. 128
  144. Art. 129 Privatschulen
  145. Art. 130 Art und Höhe der Subventionierung
  146. Art. 131 Verweis
  147. Art. 131a Kosten der Sonderschulung und pädagogisch-therapeutischen Massnahmen
  148. Art. 131b Besoldungsaufwendungen bei öffentlichen Kindergärten und Primarschulen
  149. Art. 132 Aufhebung bestehender Vorschriften
  150. Art. 133 Inkraftbleibende Vorschriften
  151. Art. 135 b) Oberschulen und Hilfsschulen
  152. Art. 136 c) Fünfte Schulstufe der Primarschule
  153. Art. 137 d) Vierte Schulstufe der Realschule
  154. Art. 138 e) Herbstschulbeginn
  155. Art. 139 f) Schulpflicht
  156. Art. 140 g) Organe
  157. Art. 141 h) Bildungsrat, Schulrat, Gemeindeschulrat
  158. Art. 142 Inkrafttreten

158 provisions

Art. 1 Aufgabe

Die öffentlichen Schulen dienen im Zusammenwirken mit Familie und Kirche der Bildung und Erziehung der heranwachsenden Jugend. In diesem Sinne fördern sie die harmonische Entwicklung der intellektuellen, sittlichen und körperlichen Kräfte des jungen Menschen und sind bestrebt, ihn nach christlichen Grundsätzen zu einem selbständigen, verantwortungsbewussten und den beruflichen Anforderungen des Lebens gewachsenen Menschen und Glied des Volkes und Staates zu erziehen.

Art. 1a Gleichstellung von Mann und Frau

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2 Begriff

1) Öffentliche Schulen sind solche, deren Träger der Staat oder eine Gemeinde ist. 2) Schülerheime und Tagesschulen, die einer öffentlichen Schule angegliedert sind, gelten als Bestandteil der Schule.

Art. 3 Gliederung

1) Die öffentlichen Schulen gliedern sich in folgende Schularten: a) Kindergarten; b) Primarschulen; c) Sonderschulen; d) Sekundarschulen: aa) Oberschulen; bb) Realschulen; cc) Freiwilliges 10. Schuljahr; dd) Berufsmittelschule; ee) Gymnasium. 2) Die Ober- und Realschulen, die Unterstufe des Gymnasiums (Stufen 1 bis 3) sowie das Freiwillige 10. Schuljahr bilden die Sekundarstufe I, die Oberstufe des Gymnasiums (Stufen 4 bis 7) und die Berufsmittelschule die Sekundarstufe II.

Art. 4 Bewilligung zur Errichtung oder Aufhebung öffentlicher Schulen

Die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender öffentlicher Schulen bedürfen der Bewilligung der Regierung.

Art. 5 Schulbezirke

1) Für jede öffentliche Schule ist ein Schulbezirk festzusetzen. 2) Der Schulbezirk ist jenes Gebiet, innerhalb dessen die nach der Schulart in Betracht kommenden und im Schulbezirk wohnhaften Schulpflichtigen zum Besuch der Schule verpflichtet oder berechtigt sind. 3) Die Festsetzung der Schulbezirke erfolgt durch die Regierung, für Kindergärten und Primarschulen durch den Gemeindeschulrat.

Art. 6 Allgemeine Zugänglichkeit

1) Die öffentlichen Schulen sind allgemein zugänglich unter der Voraussetzung, dass der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmebedingungen erfüllt und dem für die Schule vorgesehenen Schulbezirk angehört. 2) Von der Voraussetzung der Zugehörigkeit zu dem für die Schule vorgesehenen Schulbezirk kann das Schulamt, wenn besondere Gründe vorliegen, absehen.

Art. 7 Grundsatz der Unentgeltlichkeit

1) Der Besuch der öffentlichen Schulen ist grundsätzlich unentgeltlich. Ein Schulgeld haben zu entrichten: a) Schüler der Berufsmittelschule; b) Schüler mit ausländischem Wohnsitz, soweit der ausländische Staat nicht Gegenrecht hält. 2) Lehrmittel und Schulmaterial werden in den öffentlichen Schulen ermässigt und in den nachstehend aufgeführten öffentlichen Schulen unentgeltlich abgegeben: a) Kindergarten; b) Primarschulen; c) Sonderschulen; d) Sekundarschulen (Stufen 1 bis 4). 3) Bei Schulveranstaltungen wie Schul- oder Klassenlagern, Klassenreisen, Exkursionen, Theaterbesuchen und dergleichen dürfen im Kindergarten, in den Primar- und Sonderschulen sowie in den Sekundarschulen der Stufen 1 bis 4 Elternbeiträge ausschliesslich an die Kosten der Verpflegung eingehoben werden. Für weitere Kosten hat der jeweilige Schulträger aufzukommen. 4) Die Regierung regelt mit Verordnung insbesondere: a) die Subventionssätze für die ermässigte Abgabe von Lehrmitteln; b) die Subventionierung von Schulmaterial; c) die Subventionierung von Schulveranstaltungen; d) die Höhe des Schulgeldes.

Art. 8 Lehrpläne

1) Die Regierung hat für die in Art. 3 genannten öffentlichen Schulen entsprechend der Schulart Lehrpläne mit Verordnung festzusetzen. 2) Die Lehrpläne für die Primarschulen und die Sekundarschulen haben insbesondere zu enthalten: a) die allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele; b) die Lernziele und die Lerninhalte auf den einzelnen Schulstufen und in den einzelnen Fachbereichen und Fächern; c) die Gesamtstundenzahl der einzelnen Stufen und das Stundenausmass der einzelnen Fachbereiche und Fächer. 3) Die Lehrpläne für den Religionsunterricht werden hinsichtlich des Lehrstoffes und seiner Aufteilung auf die einzelnen Schulstufen von der betreffenden Kirche im Rahmen der für den Religionsunterricht staatlich festgesetzten Wochenstunden erlassen und von der Regierung bekanntgemacht. Den zuständigen kirchlichen Organen ist vor der Festsetzung und vor jeder Änderung der Wochenstundenzahl Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4) Die Gestaltung der Lehrpläne für die ersten drei Schulstufen des Gymnasiums, der Realschule und der Oberschule hat eine Erleichterung des Übertritts von Oberschülern in die Realschule (Art. 50) und von Realschülern in das Gymnasium (Art. 57) zu gewährleisten. 5) Die Lehrpläne sind alle fünf Jahre zu überprüfen.

Art. 9 Orientierung der Eltern und Schüler, Schülerbeurteilung sowie Beförderung

1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von nicht volljährigen Schülern haben Anspruch auf regelmässige Gespräche und schriftliche Mitteilungen, in welchen sie über Leistungen, Lern- und Arbeitsverhalten, Betragen und Absenzen des Schülers informiert werden. Volljährige Schüler können diesen Anspruch selbständig wahrnehmen; bei volljährigen Schülern des Gymnasiums werden überdies die Eltern schriftlich orientiert. 2) Neben der Beurteilung durch Noten sind auch andere Beurteilungsverfahren zulässig, sofern: a) die Beurteilung lernzielorientiert erfolgt; b) das Verfahren je Schule einheitlich gehandhabt wird; und c) die Eltern je Schulart nach einheitlichen Gesichtspunkten orientiert werden. 3) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Orientierung der Eltern und Schüler, die Beurteilung der Schüler sowie die Bedingungen für die Aufnahme, die Beförderung und den Übertritt in die einzelnen Schularten.

Art. 9a Orientierung der Eltern im Hinblick auf Übertritte

1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben im Hinblick auf den Übertritt des Schülers in eine berufliche oder weitere schulische Laufbahn Anspruch: a) über das Lern-, Sozial- und Arbeitsverhalten, den Grad der Erreichung von Lernzielen sowie Prüfungsergebnisse orientiert zu werden; b) über mögliche weitere Bildungswege beraten zu werden. 2) Die Regierung erlässt mit Verordnung die näheren Bestimmungen. Sie bestimmt mit Verordnung, in welchen Fällen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Teilnahme an einem Gespräch verpflichtet werden können.

Art. 9b Mitverantwortung und Mitsprache der Schüler

Die Schüler werden an den sie betreffenden Entscheiden beteiligt, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Die Schulordnungen sehen eine dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechende Mitverantwortung und Mitsprache der Schüler vor.

Art. 10 Lehrmittel

1) Das Schulamt bestimmt auf der Grundlage des Lehrplanes, welche Lehrmittel in den öffentlichen Schulen vorgeschrieben sind, und beschafft diese Lehrmittel für die einzelnen öffentlichen Schulen. 2) Auf der Grundlage des Lehrplanes können die öffentlichen Schulen im Rahmen ihres Budgets weitere Lehrmittel beschaffen und einsetzen.

Art. 11 Klassenschülerzahl und Zuweisung von Lehrerstellen

1) Die Regierung setzt mit Verordnung die Richtzahlen fest für: a) die Klassenbestände; b) die Lehrerstellen je Schule oder Schulstufe nach Massgabe der Schülerzahl und Zusammensetzung der Schülerschaft (Angabe in Stellenprozenten). 2) Ausserdem legt sie mit Verordnung fest: a) nach welchen Kriterien entweder die Richtzahlen für die Klassenbestände oder die Richtzahlen für die Lehrerstellen anzuwenden sind; b) den für die Ermittlung der Richtzahlen massgeblichen Stichtag.

Art. 12 Schuljahr, Ferien

Das Schuljahr dauert mindestens 38 und höchstens 40 Wochen. Die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr wird von der Regierung mit Verordnung geregelt.

Art. 12a Unterrichtszeit

1) Die Schulleitung bestimmt vorbehaltlich Abs. 2 die Verteilung des Unterrichts auf die einzelnen Wochentage. 2) Bei Kindergärten und Primarschulen ist das Einvernehmen mit dem Gemeindeschulrat erforderlich. 3) Der Samstag ist unterrichtsfrei. 4) Das Schulamt kann Richtlinien zum Zweck der Koordination von Unterrichtszeiten erlassen.

Art. 13 Schulordnung

Die Regierung erlässt über die innere Ordnung der einzelnen Arten der öffentlichen Schulen im Verordnungswege Schulordnungen. Die Schulordnungen haben auch über Rechte und Pflichten der Schüler und die Disziplinargewalt der Lehrer Aufschluss zu geben.

Art. 14 Unfallversicherung

Die Schulträger haben die Schüler gegen Unfälle zu versichern, die sich im Zusammenhang mit dem Schulbesuch ereignen können. Die Regierung erlässt die näheren Bestimmungen über den Umfang der Versicherung.

Art. 15 Schulversuche

Die Regierung kann zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Massnahmen abweichend von den einschlägigen Artikeln dieses Gesetzes zeitlich beschränkte Schulversuche durchführen.

Art. 15a Besondere schulische Massnahmen

1) Schulleistungsschwache und verhaltensauffällige Kinder sind durch besondere schulische Massnahmen zu fördern, soweit sie nicht in die Sonderschule aufgenommen werden. 2) Besondere schulische Massnahmen können ferner zur Förderung fremdsprachiger Kinder getroffen werden. 3) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über die besonderen schulischen Massnahmen, insbesondere über den Unterricht in Kleingruppen, den Einzelunterricht, die Ausbildung der Lehrer und die Hilfsmittel.

Art. 15b Pädagogisch-therapeutische Massnahmen

1) Kinder und Jugendliche, die in ihrer Entwicklung beeinträchtigt sind, werden durch geeignete pädagogisch-therapeutische Massnahmen gefördert. In der Regelschule ist darauf zu achten, dass diese Massnahmen in Koordination mit den besonderen schulischen Massnahmen (Art. 15a) durchgeführt werden. 2) Pädagogisch-therapeutische Massnahmen haben auch Kinder zu erfassen, die noch nicht schulpflichtig sind. Der Anspruch von Jugendlichen auf pädagogisch-therapeutische Massnahmen erlischt mit der Vollendung des 20. Altersjahres; für Jugendliche, bei denen pädagogisch-therapeutische Massnahmen bereits vor dem vollendeten 20. Altersjahr angeordnet wurden und die Fortsetzung dieser Massnahmen notwendig ist, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, längstens jedoch bis zum vollendeten 22. Altersjahr. 3) Mit der Durchführung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen werden fachlich ausgewiesene Personen oder private Institutionen mit fachlich ausgewiesenem Personal betraut. Als fachlich ausgewiesen gilt, wer über das entsprechende Fachdiplom einer anerkannten heilpädagogischen Hoch- oder Fachhochschule verfügt. 4) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen.

Art. 16 Erhaltung einer öffentlichen Schule

Die Erhaltung einer öffentlichen Schule umfasst: a) Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude und Schulanlagen; b) Beleuchtung, Beheizung und Reinigung; c) Anschaffung und Instandhaltung der Schuleinrichtungen; d) Anschaffung und Instandhaltung der Lehrmittel und des Anschauungsmaterials; e) Deckung des sonstigen Schulaufwandes; f) Bereitstellung des zur Wartung der Schulgebäude und Schulanlagen allenfalls erforderlichen Personals.

Art. 17 Schulbibliotheken

Die Schulträger haben für die verschiedenen Schulen Schüler- und Lehrerbibliotheken einzurichten und zu unterhalten.

Art. 18 Schulbauten und Einrichtungen

1) Die öffentlichen Schulen haben hinsichtlich ihrer Lage, Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und müssen das aufgrund des Lehrplanes erforderliche Anschauungsmaterial aufweisen. 2) Die baulichen Erfordernisse und das Inventar werden von der Regierung bestimmt.

Art. 19 Mitverwendung für schulfremde Zwecke

1) Die Mitverwendung von Schulgebäuden und Schulanlagen für schulfremde Zwecke bei Schulen, deren Träger der Staat ist, wird durch das Schulamt, bei Schulen, deren Träger eine Gemeinde ist, durch die Gemeinde geregelt. 2) Eine Mitverwendung ist nur zulässig, wenn der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

Art. 20 Träger

1) Die Kindergärten sind von den Gemeinden zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten. 2) In jeder Gemeinde müssen so viele Kindergärten bzw. Kindergartenabteilungen geschaffen werden, dass zwei Jahrgänge aufgenommen werden können. 2. Abschnitt

Art. 21 Aufgabe

Dem Kindergarten kommt in Zusammenarbeit mit der Familie und Schule die Aufgabe zu, das Kind nach den Erkenntnissen der Erziehungswissenschaften und der Kinderpsychologie zu erziehen und entsprechend seinem Alter und seiner Eigenart so zu fördern, dass dieses die für den Eintritt in die Primarschule erforderliche allgemeine Reife erlangt. Die Regierung erlässt mit Verordnung Richtlinien über die Erziehungs- und Bildungsarbeit im Kindergarten sowie über die Kindergartenführung.

Art. 22 Aufbau

1) Der Kindergarten umfasst die zwei Jahrgangsstufen vor Beginn der Schulpflicht. 2) Aufgehoben

Art. 23 Recht und Pflicht zum Kindergartenbesuch

1) Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig. 2) Die Regierung kann für das letzte Jahr vor der Schulpflicht den Besuch des Kindergartens als obligatorisch erklären. 3) Zum Besuch des Kindergartens sind verpflichtet: a) Kinder, welche gemäss Art. 86 zurückgestellt werden; b) fremdsprachige Kinder in ihrem letzten Jahr vor dem Eintritt in die Schulpflicht.

Art. 23a Aufnahme und Ausscheiden

1) Die Regierung bestimmt durch Verordnung den für den Eintritt in den Kindergarten massgeblichen Stichtag. Darüber hinaus kann die Regierung durch Verordnung eine Frist festlegen, innert welcher die Eltern nach vorgängiger Orientierung durch das Schulamt frei über einen Eintritt ihres Kindes in den Kindergarten entscheiden können. Die Frist beginnt frühestens am Stichtag und dauert höchstens drei Monate. 2) Auf Antrag der Eltern entscheidet der Schulrat, ob ein Kind, das gemäss Abs. 1 noch nicht zum Eintritt in den Kindergarten berechtigt ist, vorzeitig in den Kindergarten aufgenommen werden kann. Der Schulrat holt die für den Aufnahmeentscheid notwendigen Gutachten ein. 3) Spätestens mit dem Eintritt in die Schulpflicht scheiden die Kinder aus dem Kindergarten aus, ausgenommen bei Zurückstellungen. 4) Kinder, die in ihrer Entwicklung gestört oder behindert sind, haben das Recht, einen heilpädagogischen Kindergarten zu besuchen. 5) Der Schulrat entscheidet auf Antrag der Eltern, ob ein Kind, das in seiner Entwicklung gestört oder behindert ist, einen Regelkindergarten besuchen kann. Er berücksichtigt dabei die besonderen Erziehungsbedürfnisse des Kindes und das schulische Umfeld. Vor der Entscheidung sind die Eltern, der Gemeindeschulrat, die Kindergartenleiterin, der Arzt sowie der Schulpsychologische Dienst anzuhören. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

Art. 24 Unterricht

1) Die Kinder werden in Klassen oder Gruppen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet. 2) Eine Kindergartenklasse kann mit Zustimmung des Gemeindeschulrates gemeinsam durch zwei Kindergärtnerinnen geführt werden. Der Beschäftigungsgrad einer Kindergärtnerin muss mindestens 40 % betragen.

Art. 24a Leitung des Kindergartens

In jeder Gemeinde werden Kindergarten und Primarschule nach Massgabe von Art. 29a gemeinsam geleitet.

Art. 25 Schulträger

Die Primarschulen sind von den Gemeinden zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten. 2. Abschnitt

Art. 26 Aufgabe

Die Primarschule ist die gemeinsame Erziehungs- und Bildungsstätte aller Kinder. Sie hat die besondere Aufgabe, die Schüler und Schülerinnen mit den Elementarkenntnissen und Fertigkeiten vertraut zu machen, ihren Charakter und ihr Gemüt bilden zu helfen und ihre Denk- und Ausdruckfähigkeit auf die Sekundarschulen vorzubereiten.

Art. 27 Aufbau

1) Die Primarschule umfasst fünf Schulstufen. 2) Organisation und Aufbau werden durch Verordnung geregelt. 3) Die Einteilung in Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler.

Art. 28 Überspringen einer Schulstufe

Besonders begabte Schüler, die aussergewöhnliche Leistungen zeigen, können mit Bewilligung des Schulrates im Einverständnis mit dem Schulpsychologen und dem Schularzt eine Schulstufe überspringen.

Art. 29 Unterricht

1) Die Schüler werden in Klassen oder Gruppen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet. 2) In den verschiedenen Fächern und Fachbereichen wird der Unterricht überwiegend vom Klassenlehrer erteilt. 3) Für jede Primarschulklasse ist durch die Schulleitung festzulegen, wer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt. 4) Die Funktion des Klassenlehrers kann mit Zustimmung des Gemeindeschulrates gemeinsam durch zwei Lehrer wahrgenommen werden. Der Beschäftigungsgrad eines Lehrers muss mindestens 40 % betragen.

Art. 29a Schulleitung

Die Regierung bestellt für jede Gemeinde die gemeinsame Schulleitung für die Primarschule und den Kindergarten. Der Gemeindeschulrat wird zur Stellungnahme eingeladen.

Art. 30 bis 33

Aufgehoben

Art. 34 Schulträger

Die Sonderschulung wird vom Staat gewährleistet. Nach Bedarf werden in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Institutionen Sonderschulen errichtet und gemäss Art. 16 erhalten. 2. Abschnitt

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