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Schulgesetz (SchulG) vom 15. Dezember 1971

Liechtenstein · 411.0 · statute

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Contents: 158 provisions
  1. Art. 1 Aufgabe
  2. Art. 1a Gleichstellung von Mann und Frau
  3. Art. 2 Begriff
  4. Art. 3 Gliederung
  5. Art. 4 Bewilligung zur Errichtung oder Aufhebung öffentlicher Schulen
  6. Art. 5 Schulbezirke
  7. Art. 6 Allgemeine Zugänglichkeit
  8. Art. 7 Grundsatz der Unentgeltlichkeit
  9. Art. 8 Lehrpläne
  10. Art. 9 Orientierung der Eltern und Schüler, Schülerbeurteilung sowie Beförderung
  11. Art. 9a Orientierung der Eltern im Hinblick auf Übertritte
  12. Art. 9b Mitverantwortung und Mitsprache der Schüler
  13. Art. 10 Lehrmittel
  14. Art. 11 Klassenschülerzahl und Zuweisung von Lehrerstellen
  15. Art. 12 Schuljahr, Ferien
  16. Art. 12a Unterrichtszeit
  17. Art. 13 Schulordnung
  18. Art. 14 Unfallversicherung
  19. Art. 15 Schulversuche
  20. Art. 15a Besondere schulische Massnahmen
  21. Art. 15b Pädagogisch-therapeutische Massnahmen
  22. Art. 16 Erhaltung einer öffentlichen Schule
  23. Art. 17 Schulbibliotheken
  24. Art. 18 Schulbauten und Einrichtungen
  25. Art. 19 Mitverwendung für schulfremde Zwecke
  26. Art. 20 Träger
  27. Art. 21 Aufgabe
  28. Art. 22 Aufbau
  29. Art. 23 Recht und Pflicht zum Kindergartenbesuch
  30. Art. 23a Aufnahme und Ausscheiden
  31. Art. 24 Unterricht
  32. Art. 24a Leitung des Kindergartens
  33. Art. 25 Schulträger
  34. Art. 26 Aufgabe
  35. Art. 27 Aufbau
  36. Art. 28 Überspringen einer Schulstufe
  37. Art. 29 Unterricht
  38. Art. 29a Schulleitung
  39. Art. 30 bis 33
  40. Art. 34 Schulträger
  41. Art. 35 Aufgabe
  42. Art. 36 Zuweisung
  43. Art. 37 Schulträger
  44. Art. 38 Schulbezirke
  45. Art. 39 Aufgabe
  46. Art. 40 Aufbau
  47. Art. 41 Organisation
  48. Art. 42 Unterricht
  49. Art. 43 Schulleitung
  50. Art. 44 Schulträger
  51. Art. 45 Schulbezirke
  52. Art. 46 Aufgabe
  53. Art. 47 Aufbau
  54. Art. 48 Organisation
  55. Art. 49 Aufnahmevoraussetzungen
  56. Art. 50 Übertritt von der Oberschule in die Realschule
  57. Art. 51 Einreihung in eine andere Schulart
  58. Art. 51a Unterricht
  59. Art. 51b Schulleitung
  60. Art. 51c Zweck
  61. Art. 51d Organisation
  62. Art. 52
  63. Art. 52a Aufgabe, Aufbau und Organisation
  64. Art. 52b Schulträger
  65. Art. 52c Aufgabe
  66. Art. 52d Aufbau
  67. Art. 52e Aufnahmevoraussetzungen
  68. Art. 52f Berufsmatura, Berufsmaturakommission
  69. Art. 52g Unterricht
  70. Art. 52h Schulleitung
  71. Art. 53 Schulträger
  72. Art. 54 Aufgabe
  73. Art. 55 Aufbau und Dauer
  74. Art. 56 Organisation
  75. Art. 57 Aufnahmevoraussetzungen
  76. Art. 58 Maturität, Maturakommission
  77. Art. 58a Unterricht
  78. Art. 58b Sportklassen
  79. Art. 59 Schulleitung
  80. Art. 60 Begriff der Privatschule
  81. Art. 61 Bewilligungspflichtige Privatschulen
  82. Art. 62 Voraussetzungen
  83. Art. 63 Zuständigkeit
  84. Art. 64 Gutachten
  85. Art. 65 Schulträger
  86. Art. 66 Schulleitung und Lehrer
  87. Art. 67 Voraussetzungen
  88. Art. 68 Inhalt
  89. Art. 69 Zuständigkeit
  90. Art. 70 Massnahmen
  91. Art. 71 Zuständigkeit
  92. Art. 72
  93. Art. 73 Bewilligungspflicht
  94. Art. 73a Übertritt in ein privates Oberstufengymnasium
  95. Art. 73b Matura
  96. Art. 74 Personenkreis
  97. Art. 75 Stichtag
  98. Art. 76 Dauer
  99. Art. 77 Freiwillige Schuljahre
  100. Art. 78 Erfüllungsarten
  101. Art. 79 Aufnahme in die Primarschule
  102. Art. 80 Schülerregister
  103. Art. 80a Verarbeitung personenbezogener Daten
  104. Art. 81 Statistik, Bildungscontrolling und -forschung
  105. Art. 82 Besuch einer Sonderschule
  106. Art. 83 Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht
  107. Art. 84 Meldepflicht bei inländischen Privatschulen
  108. Art. 85 Bewilligungspflicht bei ausländischen Schulen und Privatunterricht
  109. Art. 86 Zurückstellung
  110. Art. 87 Befreiung
  111. Art. 88 Verantwortlichkeit, Strafbarkeit
  112. Art. 89 Ausschluss aus der Schule
  113. Art. 90 Dienstverhältnis, Besoldung und Versicherung
  114. Art. 92 b) Dienstverhältnis
  115. Art. 93 Weiteres Führungspersonal
  116. Art. 94 Vom Staat getragene Schulen
  117. Art. 95 Von den Gemeinden getragene Schulen
  118. Art. 96 bis 100
  119. Art. 101 Organe
  120. Art. 102 Regierung
  121. Art. 103 bis 105
  122. Art. 106 Schulamt
  123. Art. 106a Unterrichtskommissionen
  124. Art. 108 b) Zuständigkeit
  125. Art. 109 c) Beschlussfassung
  126. Art. 111 b) Zuständigkeit
  127. Art. 112 c) Sitzungen und Beschlussfassung
  128. Art. 113
  129. Art. 114
  130. Art. 115
  131. Art. 116
  132. Art. 117 Umfang
  133. Art. 118 Durchführung
  134. Art. 119
  135. Art. 120
  136. Art. 121
  137. Art. 122 Schulpsychologischer Dienst
  138. Art. 123 Aufgaben
  139. Art. 124 Schülerzubringerdienst
  140. Art. 126 b) Kosten
  141. Art. 126a c) Aufnahme
  142. Art. 127 Beiträge an ausländische Schulen
  143. Art. 128
  144. Art. 129 Privatschulen
  145. Art. 130 Art und Höhe der Subventionierung
  146. Art. 131 Verweis
  147. Art. 131a Kosten der Sonderschulung und pädagogisch-therapeutischen Massnahmen
  148. Art. 131b Besoldungsaufwendungen bei öffentlichen Kindergärten und Primarschulen
  149. Art. 132 Aufhebung bestehender Vorschriften
  150. Art. 133 Inkraftbleibende Vorschriften
  151. Art. 135 b) Oberschulen und Hilfsschulen
  152. Art. 136 c) Fünfte Schulstufe der Primarschule
  153. Art. 137 d) Vierte Schulstufe der Realschule
  154. Art. 138 e) Herbstschulbeginn
  155. Art. 139 f) Schulpflicht
  156. Art. 140 g) Organe
  157. Art. 141 h) Bildungsrat, Schulrat, Gemeindeschulrat
  158. Art. 142 Inkrafttreten

158 provisions

Art. 35 Aufgabe

1) Durch die Sonderschulung wird Kindern und Jugendlichen, die in ihrer Entwicklung gestört oder behindert sind, eine unentgeltliche Ausbildung nach heilpädagogischen Gesichtspunkten vermittelt. 2) Die Sonderschulung hat auch Kinder zu erfassen, die noch nicht schulpflichtig sind. Der Anspruch von Jugendlichen auf Sonderschulung erlischt mit der Vollendung des 20. Altersjahres; für Jugendliche, bei denen Sonderschulung bereits vor dem vollendeten 20. Altersjahr angeordnet wurde und die Fortsetzung dieser Massnahme notwendig ist, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Sonderschulung, längstens jedoch bis zum vollendeten 22. Altersjahr.

Art. 36 Zuweisung

Der Schulrat weist Kinder, die in ihrer Entwicklung gestört oder behindert sind, auf Antrag der Eltern oder von Amtes wegen einer geeigneten Sonderschule zu. Er berücksichtigt dabei die besonderen Erziehungsbedürfnisse des Kindes und das schulische Umfeld. Vor der Entscheidung sind die Eltern und erforderlichenfalls der Schulleiter, der Arzt, der Schulpsychologische Dienst und in Fällen, in denen die Gemeinden an den Kosten der Sonderschulen beteiligt werden, der Gemeindeschulrat anzuhören.

Art. 37 Schulträger

Die Oberschulen sind vom Staat zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.

Art. 38 Schulbezirke

Oberschulen sind in den von der Regierung mittels Verordnung festzulegenden Oberschulbezirken des Landes zu errichten. 2. Abschnitt

Art. 39 Aufgabe

Die Oberschule hat die Aufgabe, den Unterrichtsstoff der vorangegangenen Schuljahre zu erweitern und vorwiegend die praktischen Anlagen der Schüler zu fördern und sie auf die Anforderungen des Berufslebens vorzubereiten. Die letzten Schulstufen dienen auch der Abklärung von Berufsneigung und Berufseignung.

Art. 40 Aufbau

Die Oberschule umfasst vier Schulstufen. In der Regel hat jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen.

Art. 41 Organisation

1) In der Oberschule werden die Schüler ihrer Begabung gemäss in Pflicht-, Wahl- und Freifächern unterrichtet. 2) Im übrigen wird die Organisation durch Verordnung geregelt.

Art. 42 Unterricht

1) Die Schüler werden in Klassen oder Gruppen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet. 2) In den einzelnen Fächern und Fachbereichen können verschiedene Lehrer eingesetzt werden. 3) Für jede Klasse ist durch die Schulleitung festzulegen, wer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt.

Art. 43 Schulleitung

Die Regierung bestellt für jede Oberschule die Schulleitung.

Art. 44 Schulträger

Die Realschulen sind vom Staat zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.

Art. 45 Schulbezirke

Realschulen sind in den von der Regierung mittels Verordnung festzulegenden Realschulbezirken des Landes zu errichten. 2. Abschnitt

Art. 46 Aufgabe

Die Realschule hat die Aufgabe, eine erweiterte und vertiefte Ausbildung zu vermitteln und auf Berufsbildung und Weiterstudium vorzubereiten.

Art. 47 Aufbau

Die Realschule umfasst vier Schulstufen. Jede Schulstufe entspricht einer Klasse.

Art. 48 Organisation

1) Realschulen können nach der ersten Schulstufe mehrzügig geführt werden. Die Klassenzüge unterscheiden sich in der Verschiedenheit der Anforderungen. 2) Im übrigen wird die Organisation durch Verordnung geregelt.

Art. 49 Aufnahmevoraussetzungen

Die Aufnahme in die Realschule setzt den erfolgreichen Abschluss der fünften Schulstufe der Primarschule und die Erfüllung der Erfordernisse gemäss Art. 9 dieses Gesetzes voraus.

Art. 50 Übertritt von der Oberschule in die Realschule

Der Übertritt von der Oberschule in die Realschule setzt den erfolgreichen Abschluss des laufenden Oberschuljahres und die Erfüllung der Erfordernisse gemäss Art. 9 dieses Gesetzes voraus.

Art. 51 Einreihung in eine andere Schulart

Schüler der ersten Schulstufe der Realschule können vom Schulrat in die Oberschule eingereiht werden, wenn a) ihre Leistungen innerhalb der durch Verordnung festzusetzenden Probezeit nicht genügen oder b) am Ende des Schuljahres keine Beförderung in die nächste Schulstufe ausgesprochen werden kann und offenkundig ist, dass eine Wiederholung der Schulstufe erfolglos sein wird.

Art. 51a Unterricht

1) Die Schüler werden in Klassen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet. 2) In den einzelnen Fächern und Fachbereichen werden Lehrer eingesetzt, die eine entsprechende fachliche Ausbildung besitzen. 3) Für jede Klasse ist durch die Schulleitung festzulegen, welcher Lehrer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt.

Art. 51b Schulleitung

Die Regierung bestellt für jede Realschule die Schulleitung. 3. Abschnitt

Art. 51c Zweck

Zum Zweck der Förderung des Leistungssports kann der Staat an einer von der Regierung zu bestimmenden Realschule Sportklassen errichten und führen.

Art. 51d Organisation

1) Der Unterricht an der Realschule mit Sportklassen erfolgt nach dem für die Realschule massgeblichen Lehrplan. Von diesem Lehrplan kann in einzelnen Fächern abgewichen werden. 2) Sportklassen sind Schülern der Sekundarstufe I zugänglich, für die ein Sportverband eine Empfehlung abgegeben und ein leistungsorientiertes und fachkompetentes Trainingsprogramm erstellt hat. Art. 6 Abs. 1 findet keine Anwendung. 3) Die Durchführung der Trainingseinheiten obliegt den Sportverbänden; sie sind für ein leistungsorientiertes und fachkompetentes Training verantwortlich. 4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Aufnahme- und Übertrittsbedingungen, mit Verordnung.

Art. 52

Aufgehoben

Art. 52a Aufgabe, Aufbau und Organisation

1) Der Staat kann ein Freiwilliges 10. Schuljahr führen. 2) Das Freiwillige 10. Schuljahr baut auf der letzten Stufe der obligatorischen Schulzeit auf. 3) Es dient der Berufsvorbereitung und kann nach Bedarf in der Form verschiedener Typen geführt werden. 4) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Übertritt, die Organisation und die Leitung. 5) Der Unterricht am Freiwilligen 10. Schuljahr ist von Klassen- und Fachlehrern zu erteilen.

Art. 52b Schulträger

Die Berufsmittelschule ist vom Staat zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten. 2. Abschnitt

Art. 52c Aufgabe

1) Die Berufsmittelschule hat die Aufgabe, Absolventen einer beruflichen Ausbildung eine erweiterte Allgemeinbildung zu vermitteln und diese auf ein Hochschulstudium vorzubereiten. 2) In der Berufsmittelschule werden sprachliche, mathematische, wirtschaftliche, historisch-gesellschaftliche und technisch-naturwissenschaftliche Kenntnisse vermittelt. 3) Aufgehoben

Art. 52d Aufbau

1) Die Berufsmittelschule führt zur Berufsmatura. Nach Bedarf können verschiedene Schwerpunkte geführt werden. Der Unterricht kann sowohl berufsbegleitend als auch als Vollzeitstudium angeboten werden. 2) Die Lehrveranstaltungen der Berufsmittelschule werden als Module angeboten. 3) Die Organisation wird mit Verordnung geregelt.

Art. 52e Aufnahmevoraussetzungen

1) Die Aufnahme in die Berufsmittelschule setzt den erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Ausbildung voraus. 2) In Ausnahmefällen ist die Aufnahme in die Berufsmittelschule auch vor Abschluss einer beruflichen Ausbildung möglich. Die Entscheidung trifft die Berufsmaturakommission aufgrund einer Stellungnahme der Schulleitung.

Art. 52f Berufsmatura, Berufsmaturakommission

1) Die Berufsmaturität wird verliehen, wenn die Leistungsanforderungen in den Maturitätsfächern, in den Facharbeiten und in den Maturitätsprüfungen erfüllt sind und der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung vorliegt. Über die erlangte Berufsmaturität wird ein Berufsmaturitätszeugnis ausgestellt. 2) Die Regierung bestellt für die Durchführung der Berufsmaturaprüfungen eine Berufsmaturakommission, deren Amtsdauer vier Jahre beträgt. Die Berufsmaturakommission besteht aus je einer Vertretung des Schulamtes, des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung, der Universität Liechtenstein und zwei weiteren Mitgliedern. Die Schulleitung hat beratende Stimme. Vorsitz und Vizevorsitz werden von der Regierung bestimmt. 3) Die Berufsmaturakommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz. 4) Die Berufsmaturakommission hat die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Berufsmaturaprüfungen zur Aufgabe. Sie hat insbesondere die folgenden Kompetenzen: a) Entscheid über die Zulassung zu den Berufsmaturitätsprüfungen; b) Entscheid über die Verleihung des Berufsmaturitätszeugnisses. 5) Über erfolgreich abgeschlossene Module stellt die Schulleitung ein Zertifikat aus. 6) Das Nähere wird mit Verordnung geregelt.

Art. 52g Unterricht

1) Die Berufsmittelschüler werden in Klassen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet. 2) In den einzelnen Fächern und Fachbereichen werden Lehrer eingesetzt, die eine entsprechende fachliche Ausbildung besitzen. 3) Für jede Klasse ist durch die Schulleitung festzulegen, welcher Lehrer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt.

Art. 52h Schulleitung

Die Regierung bestellt für die Berufsmittelschule die Schulleitung.

Art. 53 Schulträger

1) Das Gymnasium ist vom Staat zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten. 2) Aufgehoben 2. Abschnitt

Art. 54 Aufgabe

Das Gymnasium hat die Aufgabe, die Schüler in wissenschaftlichem Geiste zur Selbständigkeit des Denkens und Urteilens zu erziehen, in die Methoden geistiger Arbeit einzuführen und auf das Hochschulstudium vorzubereiten.

Art. 55 Aufbau und Dauer

Das Gymnasium baut in der Langform auf der fünften Schulstufe der Primarschule, in der Kurzform auf der dritten Schulstufe der Realschule auf. Es umfasst in der Langform sieben und in der Kurzform vier Schuljahre und verleiht nach erfolgreichem Abschluss die Maturität.

Art. 56 Organisation

1) Am Gymnasium wird den Schülern im Rahmen von obligatorisch zu besuchenden Fächern eine breite Allgemeinbildung vermittelt. 2) In den letzten vier Schulstufen des Gymnasiums müssen die Schüler zwischen verschiedenen Schwerpunkten und Fächern wählen. Diese dienen der Vertiefung und Erweiterung der Allgemeinbildung. Der Anteil dieser Fächer und Schwerpunkte beträgt insgesamt mindestens 18 % und höchstens 30 % des Pflichtpensums der Schüler. 3) Das Nähere wird im Lehrplan gemäss Art. 8 geregelt.

Art. 57 Aufnahmevoraussetzungen

1) Die Aufnahme in die Langform des Gymnasiums setzt den erfolgreichen Abschluss der fünften Schulstufe der Primarschule und die Erfüllung der Erfordernisse gemäss Art. 9 dieses Gesetzes voraus. 2) Der Übertritt von der Realschule in die Oberstufe des Gymnasiums kann erfolgen, sofern der Schüler die dritte Schulstufe der Realschule erfolgreich abgeschlossen hat. Das Schulamt hat sicherzustellen, dass die Anforderungen für alle in die Oberstufe des Gymnasiums übertretenden Schüler gleich hoch sind. Im Übrigen müssen die Erfordernisse nach Art. 9 erfüllt sein.

Art. 58 Maturität, Maturakommission

1) Die Gymnasialausbildung schliesst mit den Maturaprüfungen ab. Über die erlangte Maturität wird ein Maturitätszeugnis ausgestellt. 2) Die Regierung bestellt für die Durchführung der Maturaprüfungen eine Maturakommission, deren Amtsdauer vier Jahre beträgt. Die Maturakommission besteht aus insgesamt sieben Mitgliedern. Vorsitz und Vizevorsitz werden von der Regierung bestimmt. Ein Vertreter des Schulamtes ist von Amtes wegen Mitglied. Die Schulleitung hat beratende Stimme. 3) Die Maturakommission ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitz oder der Vizevorsitz und vier weitere Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz. 4) Die Maturakommission hat die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Maturaprüfungen zur Aufgabe. Sie hat insbesondere die folgenden Kompetenzen: a) Entscheid über die Zulassung zu den Maturitätsprüfungen; b) Entscheid über die Verleihung des Maturitätszeugnisses. 5) Das Nähere wird mit Verordnung geregelt.

Art. 58a Unterricht

1) Die Schüler werden in Klassen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet. 2) In den einzelnen Fächern und Fachbereichen werden Lehrer eingesetzt, die eine entsprechende fachliche Ausbildung besitzen. 3) Für jede Klasse ist durch die Schulleitung festzulegen, welcher Lehrer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt.

Art. 58b Sportklassen

1) Zum Zweck der Förderung des Leistungssports kann der Staat auf der Oberstufe des Gymnasiums Sportklassen errichten und führen. 2) Auf die Organisation finden die Bestimmungen nach Art. 51d sinngemäss Anwendung.

Art. 59 Schulleitung

Die Regierung bestellt für das Gymnasium die Schulleitung. 2. Hauptstück

Art. 60 Begriff der Privatschule

Privatschulen sind von natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts getragene Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem Lehrplan unterrichtet wird.

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